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Meilensteine 1994 - 1999

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Klonen von Menschen nicht patentierbar

 

pf1601.jpg (4138 bytes)Die Beine eines Fußballstürmers oder der Mund eines Fotomodells werden auch in Zukunft nicht patentiert werden können. Dagegen sind biotechnologische Erfindungen nunmehr patentierbar. Ein Beispiel: Wenn ein Forscher herausfindet, daß mit Hilfe einer bestimmten Erbinformation (Gen-Se quenz) ein neues Medikament hergestellt werden kann oder daß durch das Einfügen einer anderen Gen-Sequenz Nutzpflanzen widerstandsfähiger gegen Wasserknappheit werden und man sie deshalb in sehr trockenen Gegenden anbauen kann, dann ist dies in Zukunft in der EU patentierfähig.

Die lange Arbeit hat sich gelohnt: Es ist dem EP nach zähem Ringen und in vereinter Anstrengung mit Kommission und Rat gelungen, den rechtsfreien Raum auf dem Gebiet der biotechnologischen Patente zu schließen. Das bedeutet zugleich: Der Informationsstand der Öffentlichkeit und der an diesem Thema besonders interessierten gesellschaftlichen Gruppen wird qualitativ verbessert, denn Patente werden veröffentlicht.

Kräftemessen

Kaum ein Thema war in dieser Legislaturperiode so umstritten wie die Richtlinie zur Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen. Mit dem ersten Kommissionsvorschlag und dem nach langwierigen Verhandlungen im Vermittlungsausschuß zwischen Parlament und Rat ausgehandelten Kompromiß war die Mehrheit der Abgeordneten sehr unzufrieden; sie lehnte ihn am 1. März 1995 ab. Damit setzte sich das Plenum zum ersten Mal über einen im Vermittlungsausschuß ausgehandelten Gesetzestext hinweg.

Heftig umstritten war vor allem die Keimbahntherapie, bei der das Erbgut in den Fortpflanzungszellen verändert wird, so daß alle nachfolgenden Generationen dieses veränderte Erbgut in sich tragen. Andere Problempunkte waren die genaue begriffliche Abgrenzung zwischen "Entdeckung" und "Erfindung" und die Patentierbarkeit von Pflanzen und Tieren.

Während die Ablehnung des Gesetzestextes von Umweltverbänden begrüßt wurde, wurde sie von Industrie und Forschern stark kritisiert. Die Kommission sah sich daher gezwungen, einen zweiten Vorschlag vorzulegen. Dies geschah im Januar 1997. Nach Ansicht des Parlaments war jedoch auch dieser Vorschlag verbesserungsbedürftig. Im Juli 1997 verabschiedete es in seiner ersten Lesung im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens eine große Anzahl von Änderungen. Diese lieferten nicht nur Regelungen für die umstrittenen Punkte, sondern machten den Text zugleich logischer und merzten Zweideutigkeiten aus. Hierbei trug das EP nicht nur den Bedenken von Umweltverbänden, Kirchen und einzelnen Bürgern Rechnung, die sich an die Abgeordneten gewandt hatten, sondern auch den Bedürfnissen von Wirtschaft und Forschung.

Grenzen der Patentierbarkeit

Da sich der Rat viele Änderungen des EP Wort für Wort zu eigen machte, konnte auf ein Vermittlungsverfahren verzichtet und die Richtlinie im Mai 1998 verabschiedet werden. Durchgesetzt hat das EP eindeutige Formulierungen, die das Kernstück der Regelung betreffen: Es können nur Erfindungen patentiert werden, aber keine Entdeckungen. Es kann also nicht einfach das gesamte Erbgut eines Lebewesens patentiert werden, sondern nur ein isolierter Bestandteil wie beispielsweise ein bestimmter Abschnitt eines Gens, für den zudem eine gewerbliche Nutzung vorliegen muß. Daß der menschliche Körper als Ganzes nicht patentiert werden kann, auch nicht in seinen frühen Entwicklungsstadien, als Embryo beispielsweise, ist auf das EP zurückzuführen. Pflanzensorten und Tierrassen sind ebenfalls von einer Patentierung ausgeschlossen.

Ethikfragen

Das EP hat durchgesetzt, daß keine Erfindung patentiert werden darf, die gegen die guten Sitten verstößt. Dazu zählen das Klonen von Menschen und die Keimbahntherapie. Um die ethischen Fragen klären zu können, die bei der Nutzung biotechnologischer Patente auftreten, wurde auf Initiative des Parlaments ein Ethikausschuß eingesetzt.

Das EP bestand darauf, daß die Gene eines Menschen nicht ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung patentiert werden können: Falls eine Erfindung Gen-Sequenzen eines bestimmten Menschen verwendet, muß sein Name im Patentantrag genannt werden und der Betroffene muß damit einverstanden sein. Zum Schutz seiner Privatsphäre wird sein Name jedoch nicht veröffentlicht.

Auch die Landwirte können aufatmen: Sie dürfen genetisch verändertes Saatgut selbst für die Aussaat im nächsten Jahr vermehren, und sie dürfen es sogar für die landwirtschaftliche Nutzung weiterverkaufen, allerdings nicht für die Zucht. Gleiches gilt für die Viehwirtschaft.

Ab dem Jahr 2000, wenn die Richtlinie in den Mitgliedstaaten umgesetzt ist, werden in der EU biotechnologische Erfindungen patentiert werden können. Damit ist nicht nur ein großer Schritt zur Rechtssicherheit für Forscher und Industrie vollzogen, sondern auch das Recht der Öffentlichkeit auf Information verankert.

Weitere Auskünfte: Judith ECKER (Tel. 0032-2-284 2629 oder E-mail jecker@europarl.eu.int)

 

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