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Meilensteine 1994 - 1999

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pf2101.jpg (24146 bytes)Ein Statut für die europäischen Abgeordneten

 

Die 626 Europa-Abgeordneten, die von den Bürgern der 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union direkt gewählt worden sind, werden hinsichtlich ihrer Rechte ungleich behandelt. Denn die Regelungen für die französischen, deutschen, österreichischen, luxemburgischen und anderen Europa-Abgeordneten unterliegen jeweils noch den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

So zeigt sich auch, daß Angehörige bestimmter Staaten ein doppeltes Mandat (europäisch und national) ausüben können und daß ihre nationalen Entschädigungen nicht nur ungleich sind, sondern ganz erhebliche Unterschiede aufweisen. Sie belaufen sich derzeit auf 2.800 Euro pro Monat für den spanischen Abgeordneten, 3.100 Euro für das finnische Mitglied und 8.500 Euro für den österreichischen Abgeordneten, während seinem italienischen Kollegen über 9.500 Euro gezahlt werden.

Mit der vom Ausschuß für Recht und Bürgerrechte ausgearbeiteten Entschließung zu dem Entwurf eines Statuts für die Abgeordneten des Europäischen Parlaments, die letzteres mit großer Mehrheit (327 Stimmen bei 110 Gegenstimmen und 45 Enthaltungen) angenommen hat, wurde der Ministerrat am 3. Dezember 1998 aufgefordert, diesen Entwurf unverzüglich anzunehmen, damit das Statut nach den Europa-Wahlen im Juni 1999 in Kraft treten kann.

Warum so spät?

Da man sich vor den ersten europäischen Direktwahlen im Juni 1979 nicht über ein einheitliches Wahlverfahren und ein gemeinsames Abgeordnetenstatut einigen konnte, hatten die neun damaligen Regierungen beschlossen, daß die EP-Mitglieder unter die nationale Regelung fallen und die gleichen Entschädigungen erhalten wie die nationalen Parlamentsmitglieder. Dieser Sachlage steht jedoch Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union entgegen, demzufolge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.

Bei den zahlreichen Initiativen, die das Parlament seit Juni 1979 für ein einheitliches Abgeordnetenstatut unternommen hat, stieß es immer wieder auf ein doppeltes Hindernis: das Fehlen einer Rechtsgrundlage und die Blockierung seitens des Ministerrats. Unter dem Vorwand, die Entschädigungen der Europa-Abgeordneten müßten sich weiterhin an denjenigen der nationalen Kollegen orientieren, haben mehrere Regierungen mitgeteilt, daß sie ein eigenes Statut für die europäischen Abgeordneten nicht unterstützen.

Erfreulicherweise konnte diese Gesetzeslücke dank der Initiative der Vertreter des EP auf der Regierungskonferenz von 1996 durch den Vertrag von Amsterdam geschlossen werden. In Artikel 190 Abs. 5 des Vertrags, der am 2. Oktober 1997 unterzeichnet wurde, heißt es: "Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der einstimmig beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest." Die Inkraftsetzung des Vertrages zum 1. Mai 1999 macht somit eine Regelung möglich.

Ein Verfahren in vier Stufen

Aufgrund des Vertrages von Amsterdam ergriff das Parlament die Initiative, um den Entwurf eines Abgeordnetenstatuts auszuarbeiten und zu verabschieden; anschließend nimmt die Kommission Stellung, und nach einstimmiger Annahme durch den Ministerrat erfolgt die Annahme durch das Parlament mit einfacher Mehrheit. Seit dem 3. Dezember 1998 liegt der Entwurf bei Kommission und Rat auf dem Tisch.

Der Rat hatte dem Parlament mitgeteilt, daß die Prüfung seines Textes in diesem Stadium nur informellen Charakter haben kann, da der Vertrag von Amsterdam noch nicht in Kraft getreten ist.

Um die Arbeiten auf institutioneller Ebene voranzutreiben, hat das EP eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe, bestehend aus dem Präsidenten und drei Vizepräsidenten des Parlaments, dem Vorsitzenden des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte und dem Berichterstatter, eingesetzt, die gemeinsam mit der Kommission und dem Rat rasch eine Lösung für dieses seit 20 Jahren anstehende Problem aushandeln soll.

Das scheidende Parlament hofft, daß der Rat seine Verantwortung übernehmen und ihm grünes Licht für die Annahme des europäischen Abgeordnetenstatuts geben wird, welches damit im Juli 1999 in Kraft treten könnte.

Ein einheitliches, transparentes und tragfähiges Statut

Durch die Annahme eines einheitlichen Statuts zur Festlegung der Rechte und Pflichten der europäischen Abgeordneten nahm das Parlament in glaubwürdiger Weise seine Verantwortung wahr und stellt seine Einsicht und Unabhängigkeit unter Beweis.

In dem vom EP angenommenen Text werden folgende Erfordernisse betont:

    *    Transparenz bei den Beratungen und Entscheidungen der für das Statut zuständigen Institutionen; die Entscheidungen über die Diäten, Entschädigungen und sonstigen Vergünstigungen müssen in öffentlichen Sitzungen getroffen werden;
    *    Unabhängigkeit der europäischen Abgeordneten; sie sind nicht an Weisungen und Aufträge gebunden, Vereinbarungen über die Niederlegung des Mandats sind nichtig;
    *    Gleichbehandlung gemäß der jeweiligen Tätigkeit bei der Ausübung eines Mandats; kein Parlament kann einem anderen sein System aufdrängen.

Das Statut regelt folgende Fragen: Dauer des Mandats, Prüfung der Mandate und Gültigkeit des Mandats, Freiwerden eines Sitzes und Nachrücken eines neuen Mitglieds, Übergangsgeld, Versiche rungsschutz und Pension, Erstattung der Kosten, die durch die Wahrnehmung des Mandats tat sächlich entstehen, Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter und durch Beamte des EP. Ein Doppelmandat ist ausgeschlossen.

Bezüglich der Abgeordnetenentschädigung hat sich das EP für eine vorläufige monatliche Entschä digung entschieden, die dem gewogenen Durchschnitt der nationalen Abgeordnetendiäten entspricht, die die Abgeordneten von den nationalen Parlamenten in den fünfzehn Ländern erhalten. Sie wird aus dem EU-Haushalt gezahlt, unterliegt der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften und beträgt derzeit 5.677 Euro. Wiedergewählte Abgeordnete können sich nur während einer Übergangszeit in der ersten, auf die Annahme des Statuts folgenden Legislaturperiode für die Beibehaltung der bisherigen nationalen Abgeordnetenentschädigung entscheiden.

Weitere Auskünfte:Werner DE CROMBRUGGHE (Tel. 0032-2-284 4652 oder E-Mail wdecrombrugghe@europarl.eu.int)

 

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