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Wahlgesetze - Österreich

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ÖSTERREICH
Wahlen zum Europäischen Parlament : 13. JUNI 1999
Wahlverfahren

 

  GESAMT FRAUEN MÄNNER
Einwohnerzahl 8 080 500 4 155 700 3 924 800
davon Bürger aus der EU 94 000 / /
Wahlberechtigte (>18 Jahre) 6 416 100 3 343 700 3 072 400
Anzahl der Sitze         21    
Einwohnerzahl/Sitz 384 786    


Quelle: neueste nationale Bevölkerungsschätzungen; Eurostat-Schätzungen der Zahl der Unionsbürger.

 

1. Rechtsgrundlage


Bundes-Verfassungsgesetz (1929), geändert durch das Bundesgesetz 1013 (1994) sowie das Europawahlgesetz (Gesetz 117/96), das am 21. Januar 1996 angenommen und durch die Bundesgesetze 201/96 und 162/98 geändert wurde.

 

2. Wahlsystem


-    Verhältniswahlsystem auf nationaler Ebene. Der Wahlberechtigte gibt seine Stimme für eine Liste oder auch für einzelne Kandidaten auf der Liste ab (Präferenzstimmgebung). Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

-    Sitzverteilung: d'Hondtsches Verfahren. Die Sitzverteilung erfolgt auf nationaler Ebene. Listen, auf die weniger als 4% der Gesamtstimmen entfallen, bleiben bei der Sitzverteilung unberücksichtigt. Ausschlaggebend ist die je Liste erlangte Stimmenzahl.

3. Kandidatenliste


-    Einreichung: spätestens 24 Tage vor den Wahlen (20. Mai 1999).

-    Kaution: keine. Jede Liste muß sich mit 50 000 öS an den Ausgaben des Staates für den Druck der Stimmzettel beteiligen.

-    Bedingungen: Als Kandidat kann sich jeder Wahlberechtigte aufstellen lassen, der im Laufe des Jahres vor den Wahlen das 19. Lebensjahr vollendet hat und unterstützt wird von:

            entweder 3 Mitgliedern des nationalen Parlaments
            oder einem österreichischen Mitglied des Europäischen Parlaments
            oder 2600 eingetragenen Wählern.

-    Unvereinbarkeiten: Es gelten die im Europäischen Wahlakt von 1976 festgelegten Unvereinbarkeiten. Darüber hinaus ist die Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament unvereinbar mit der Stellung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs, mit dem Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz des Rechnungshofs, der Tätigkeit eines Bürgerbeauftragten, des Direktors einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Bank, eines Handels-, Industrie- oder privaten Transportunternehmens, eines regionalen Kreditinstituts, eines Krankenversicherungsystems oder einer Versicherungsgesellschaft.

4. Wahltermin : Sonntag, 13. Juni 1999 (zwischen 0.00 Uhr und 22.00)


-    Die Wahlzeit wird durch die jeweilige Gemeindewahlbehörde im vorgegebenen Zeitrahmen festgelegt.

-    Beginn der Stimmenauszählung: 22 Uhr. Ein erstes vorläufiges Wahlergebnis wird noch in der Nacht vom 13. auf den 14. Juni veröffentlicht. Das endgültige amtliche Endergebnis wird am 29. Juni 1999 bekanntgegeben.

5. Wahlrecht


-    Aktives Wahlrecht

 Jeder Unionsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und in seinem Herkunftsland im vollen Besitz seines aktiven Wahlrechts ist.

 Es besteht keine Wahlpflicht.

 Im Ausland wohnhafte österreichische Staatsbürger können ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

-    Passives Wahlrecht

 Jeder Unionsbürger, der das 19. Lebensjahr vollendet hat und in seinem Herkunftsland im vollen Besitz seines passiven Wahlrechts ist.

6. Wahlkampf


-    Offizielle Eröffnung des Wahlkampfes: keine.

-    Zugang zu den Medien:

 Zeitungen: Wahlmaterial in Zeitungen ist kostenpflichtig.
 Staatliches Fernsehen/Hörfunk: Kostenlose Sendezeit (=Belangsendungen") wird den Parteien nach dem d'Hondtschen System aufgrund ihrer Sitzzahl im nationalen Parlament zur Verfügung gestellt.
 Private Fernseh-/Rundfunksender: keine Bestimmungen.

-    Meinungsumfragen: keine Bestimmungen, aber am Wahltag selbst sind Meinungsumfragen bis nach Schließung aller Wahllokale untersagt.

 

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