| Europäisches Parlament: Kurzdarstellungen |
4.8.2. Europäischer SozialfondsRECHTSGRUNDLAGE EG: Artikel 146-148 und 158-162 (123-125 und 130 a-e). ZIELE Der ESF hat eine Doppelfunktion. Er hat einerseits die Aufgabe, die Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer auf dem Binnenmarkt durch die Erhöhung ihrer Mobilität und die Erleichterung ihrer Anpassung an den industriellen Wandel, insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung, zu verbessern und so zur Erhöhung des Lebensstandards beizutragen (Art. 146). Andererseits soll er einen Beitrag zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in der Gemeinschaft leisten (Art. 159). ERGEBNISSE - ESF 1994-1999 Sowohl die diesbezüglichen Bestimmungen des EG-Vertrags als auch die Verordnungen zur Durchführung des Fonds wurden mehrfach geändert, zuletzt im Juli 1993; dabei wurden die Ziele des Fonds neu formuliert, um den neuen politischen Prioritäten Rechnung zu tragen, und die Durchführungsbestimmungen wurden klarer gestaltet. 1. Grundstruktur a. Die einzelnen Strukturfonds sind in eine Gesamtstrategie zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zur Belebung des Wachstums in den ärmsten Regionen einbezogen. Diese Strategie ist in sieben Zielen beschrieben (wobei hier nur die fünf Ziele angeführt werden, die den ESF betreffen):
Der ESF hat die Aufgabe, vorrangig zur Verwirklichung der Ziele 3 und 4 in der ganzen Gemeinschaft beizutragen und die Verwirklichung der Ziele 1, 2 und 5b zu unterstützen. b. Die Methode der Strukturinterventionen zeichnet sich durch sechs Grundregeln aus:
2. Arten von Maßnahmen Der ESF kann Unterstützung für folgende Maßnahmen gewähren: a. Ziel-3 Erleichterung der beruflichen Eingliederung von Langzeitarbeitslosen, insbesondere durch berufliche Bildung und vorbereitende Ausbildung und Umschulung, die eventuell von Maßnahmen zur Berufsberatung und -orientierung begleitet werden. b. Ziel-4 Maßnahmen, die es den Arbeitnehmern erleichtern, sich auf den industriellen Wandel sowie Veränderungen der Produktionssysteme einzustellen, insbesondere durch Vorausschätzung der Entwicklung des Arbeitsmarktes und des Bedarfs an beruflichen Qualifikationen und berufliche Bildung und Umschulung, Orientierung und Beratung. 3. Planung In den Strukturfonds-Verordnungen sind ausführliche Angaben darüber enthalten, wie die praktische Planung und Durchführung der Interventionen zu erfolgen hat. 4. Gemeinschaftsinitiativen Die Kommission kann aus eigener Initiative Aktionen vorschlagen, die für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind. Diese Gemeinschaftsaktionen sollen eine innovative und transnationale Dimension besitzen. Die Kommission hat zu den Zielen 3 und 4 folgende Initiativen eingesetzt: Beschäftigung bezieht sich auf die Entwicklung von Humanressourcen und gliedert sich in vier Aktionsbereiche: NOW (Förderung für Frauen), HORIZON (Förderung für Behinderte), YOUTHSTART (Eingliederung Jugendlicher) und INTEGRA (Förderung für ausgegrenzte Gruppen). ADAPT bezieht sich auf die Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel; zugeordnet ist der Aktionsbereich ADAPT-BIS, der sich auf den Übergang zur Informationsgesellschaft bezieht. 5. Perspektiven für die Zukunft - ESF 2000-2006 Im März 1998 nahm die Kommission die Vorschläge für eine neue Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds sowie Einzelverordnungen für jeden Fonds für den Zeitraum 2000-2006 an (KOM(98)0131). Der revidierte ESF, der im Zusammenhang mit der neuen Europäischen Beschäftigungsstrategie (EBS) zu sehen ist, die auf dem Gipfel von Essen im Jahr 1994 eingeleitet, durch die Aufnahme des neuen Beschäftigungskapitels in den Vertrag von Amsterdam weiterentwickelt und im Dezember 1997 durch die beschäftigungspolitischen Leitlinien (* 4.8.3.) bekräftigt wurde, soll ein Schlüsselinstrument der EBS werden und dieser finanzielle Unterstützung bieten. Die Hauptziele sind 1) Vereinfachung, 2) Klärung der Zuständigkeiten und 3) Konzentration der Mittel auf die bedürftigsten Regionen. a. Grundstruktur Die Ziele sollen auf folgende drei beschränkt werden:
b. Gemeinschaftsinitiativen Entsprechend der allgemeinen Verpflichtung zur Konzentration der Mittel soll die Zahl der Gemeinschaftsinitiativen auf nur drei beschränkt werden: interregionale und transnationale Zusammenarbeit; Entwicklung des ländlichen Raums; und alle Formen der Chancengleichheit. Zum Zwecke der Vereinfachung sollte jede Gemeinschaftsinitiative nur aus einem einzigen Strukturfonds finanziert werden. 10,5 Milliarden ECU - ungefähr 5 % der gesamten Strukturfondsmittel, die sich auf 210 Milliarden ECU belaufen - werden für die Gemeinschaftsinitiativen im Zeitraum 2000-2006 bereitgestellt. Ferner wendet die Kommission 1 % des Gesamthaushalts der Strukturfonds für innovative Maßnahmen auf, wie Studien, Pilotprojekte und andere Initiativen, die einen Erfahrungsaustausch umfassen. c. Weitere Änderungen Die Verwaltung des ESF wird dezentralisiert und vereinfacht, insbesondere durch eine verbesserte Beziehung zwischen der Kommission und den regionalen und lokalen Behörden sowie Nichtregierungsorganisationen. Die finanzielle Verwaltung wird einfacher, aber strenger, und verbesserte Verfahren für eine effiziente Kontrolle werden eingeführt. d. Finanzmittel Der ESF wird im neuen Planungszeitraum voraussichtlich mit etwa 35 % der gesamten Strukturfondsmittel, d.h. in etwa 70 Milliarden ECU, ausgestattet. e. Änderungen durch die Verträge von Maastricht und Amsterdam Der Einfluss des EP auf den ESF ist durch die letzten beiden Vertragsreformen gestiegen. Die Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds muss dem EP zur Zustimmung vorgelegt werden. Die Annahme der Durchführungsbestimmungen für den ESF erfolgt dem Vertrag von Maastricht zufolge in Zusammenarbeit mit dem EP; mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gilt das Mitentscheidungsverfahren. ROLLE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS Das EP ist der Ansicht, dass der ESF das wichtigste Instrument der Union zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ist. Es hat sich daher stets für eine effiziente Funktionsweise des Fonds eingesetzt. Das EP war bereits an der Strukturfondsreform von 1993 aktiv beteiligt. Um während der Vorbereitung der neuen Strukturfonds und insbesondere des ESF Einfluss auf die Kommission zu nehmen, nahm das EP am 21. November 1997 eine auf einem Initiativbericht beruhende Entschließung zu der Zukunft des ESF an. Das EP kritisierte die Komplexität der Fonds, die zu viele Ziele und zu viele Gemeinschaftsinitiativen umfassen. Dem EP zufolge besteht die Notwendigkeit, die Verwaltung des ESF sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf nationaler Ebene zu vereinfachen. Die Übertragung der ESF-Mittel an die Begünstigten sollte beschleunigt und vereinfacht werden. Der erneuerte ESF muss den im Vertrag von Amsterdam festgelegten Beschäftigungszielen Rechnung tragen. Die Sozialpartner sollten in allen Phasen aktiver an der Planung und Bewertung der ESF-Maßnahmen beteiligt werden. Maßnahmen zugunsten jugendlicher Arbeitsloser, Frauen, Langzeitarbeitsloser, Behinderter und sozial ausgegrenzter Personen sollten fortgeführt werden. Die innovative Natur der ESF-Beihilfen sollte verstärkt werden, und die Hilfsmaßnahmen sollten auf neue Maßnahmenbereiche ausgeweitet werden, wie etwa:
01/12/2000 |