Europäisches Parlament: Kurzdarstellungen

4.8.2.     Europäischer Sozialfonds

RECHTSGRUNDLAGE

EG: Artikel 146-148 und 158-162 (123-125 und 130 a-e).

ZIELE

Der ESF hat eine Doppelfunktion. Er hat einerseits die Aufgabe, die Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer auf dem Binnenmarkt durch die Erhöhung ihrer Mobilität und die Erleichterung ihrer Anpassung an den industriellen Wandel, insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung, zu verbessern und so zur Erhöhung des Lebensstandards beizutragen (Art. 146). Andererseits soll er einen Beitrag zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in der Gemeinschaft leisten (Art. 159).

ERGEBNISSE - ESF 1994-1999

Sowohl die diesbezüglichen Bestimmungen des EG-Vertrags als auch die Verordnungen zur Durchführung des Fonds wurden mehrfach geändert, zuletzt im Juli 1993; dabei wurden die Ziele des Fonds neu formuliert, um den neuen politischen Prioritäten Rechnung zu tragen, und die Durchführungsbestimmungen wurden klarer gestaltet.

1. Grundstruktur

a. Die einzelnen Strukturfonds sind in eine Gesamtstrategie zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zur Belebung des Wachstums in den ärmsten Regionen einbezogen. Diese Strategie ist in sieben Zielen beschrieben (wobei hier nur die fünf Ziele angeführt werden, die den ESF betreffen):

  • Ziel Nr. 1: Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand;
  • Ziel Nr. 2: Umstellung der Regionen, Grenz- oder Teilregionen;
  • Ziel Nr. 3: Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit und Erleichterung der Eingliederung der Jugendlichen und der vom Ausschluss vom Arbeitsmarkt bedrohten Personen in das Erwerbsleben;
  • Ziel Nr. 4: Erleichterung der Anpassung der Arbeitskräfte an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der Produktionssysteme;
  • Ziel Nr. 5: Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums:
    • a) durch beschleunigte Anpassung der Agrarstrukturen im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik;
    • b) durch Erleichterung der Entwicklung und der Strukturanpassung der ländlichen Gebiete.

Der ESF hat die Aufgabe, vorrangig zur Verwirklichung der Ziele 3 und 4 in der ganzen Gemeinschaft beizutragen und die Verwirklichung der Ziele 1, 2 und 5b zu unterstützen.

b. Die Methode der Strukturinterventionen zeichnet sich durch sechs Grundregeln aus:

  • Konzentration: Die eingesetzten Finanzmittel sollen geographisch konzentriert werden.
  • Programmplanung: Die Fonds kommen im Rahmen von Programmen zum Einsatz, die grundsätzlich von den Mitgliedstaaten erarbeitet und von der Kommission genehmigt werden.
  • Zusätzlichkeit: Die Gemeinschaftsaktionen sollen eine Ergänzung oder einen Beitrag zu den entsprechenden nationalen Aktionen darstellen. Im Rahmen der ESF-Ziele 3 und 4 beträgt dieser Beitrag höchstens 50 % der Gesamtkosten, in den Ziel-1-Gebieten 75 % (in Ausnahmefällen bis 80 %).
  • Partnerschaft: Bei der Durchführung der Interventionen verfolgen alle Parteien partnerschaftlich ein gemeinsames Ziel: die Kommission, die Mitgliedstaaten, die jeweils von den Mitgliedstaaten benannten regionalen und lokalen Behörden und die Sozialpartner.
  • Begleitung und Bewertung: Die Gemeinschaftsaktionen werden laufend begleitet, um die Einhaltung der gesetzten Ziele zu gewährleisten. Ferner werden die Aktionen bewertet, damit die Effizienz der Interventionen beurteilt werden kann.
  • Abstimmung und Ergänzung mit anderen Politiken: Alle Aktionen müssen den Vorschriften des EG-Vertrages und den sonstigen Gemeinschaftspolitiken entsprechen.

2. Arten von Maßnahmen

Der ESF kann Unterstützung für folgende Maßnahmen gewähren:

a. Ziel-3

Erleichterung der beruflichen Eingliederung von Langzeitarbeitslosen, insbesondere durch berufliche Bildung und vorbereitende Ausbildung und Umschulung, die eventuell von Maßnahmen zur Berufsberatung und -orientierung begleitet werden.

b. Ziel-4

Maßnahmen, die es den Arbeitnehmern erleichtern, sich auf den industriellen Wandel sowie Veränderungen der Produktionssysteme einzustellen, insbesondere durch Vorausschätzung der Entwicklung des Arbeitsmarktes und des Bedarfs an beruflichen Qualifikationen und berufliche Bildung und Umschulung, Orientierung und Beratung.

3. Planung

In den Strukturfonds-Verordnungen sind ausführliche Angaben darüber enthalten, wie die praktische Planung und Durchführung der Interventionen zu erfolgen hat.

4. Gemeinschaftsinitiativen

Die Kommission kann aus eigener Initiative Aktionen vorschlagen, die für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind. Diese Gemeinschaftsaktionen sollen eine innovative und transnationale Dimension besitzen. Die Kommission hat zu den Zielen 3 und 4 folgende Initiativen eingesetzt: Beschäftigung bezieht sich auf die Entwicklung von Humanressourcen und gliedert sich in vier Aktionsbereiche: NOW (Förderung für Frauen), HORIZON (Förderung für Behinderte), YOUTHSTART (Eingliederung Jugendlicher) und INTEGRA (Förderung für ausgegrenzte Gruppen). ADAPT bezieht sich auf die Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel; zugeordnet ist der Aktionsbereich ADAPT-BIS, der sich auf den Übergang zur Informationsgesellschaft bezieht.

5. Perspektiven für die Zukunft - ESF 2000-2006

Im März 1998 nahm die Kommission die Vorschläge für eine neue Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds sowie Einzelverordnungen für jeden Fonds für den Zeitraum 2000-2006 an (KOM(98)0131). Der revidierte ESF, der im Zusammenhang mit der neuen Europäischen Beschäftigungsstrategie (EBS) zu sehen ist, die auf dem Gipfel von Essen im Jahr 1994 eingeleitet, durch die Aufnahme des neuen Beschäftigungskapitels in den Vertrag von Amsterdam weiterentwickelt und im Dezember 1997 durch die beschäftigungspolitischen Leitlinien (* 4.8.3.) bekräftigt wurde, soll ein Schlüsselinstrument der EBS werden und dieser finanzielle Unterstützung bieten. Die Hauptziele sind 1) Vereinfachung, 2) Klärung der Zuständigkeiten und 3) Konzentration der Mittel auf die bedürftigsten Regionen.

a. Grundstruktur

Die Ziele sollen auf folgende drei beschränkt werden:

  • Ziel-1: Regionen mit Entwicklungsrückstand
    Der Zweck des ersten Ziels wird es weiterhin sein, die Regionen mit einem Entwicklungniveau von weniger als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts bei ihren Aufholbemühungen zu unterstützen. Die Hilfe für Ziel-1-Regionen wird aus allen vier Strukturfonds finanziert und beläuft sich auf ungefähr zwei Drittel der Gesamtausgaben.
  • Ziel-2: Regionen mit wirtschaftlicher und sozialer Umstellung (neu)
    Dieses Ziel wurde geschaffen, um Regionen abzudecken, deren Wirtschaft nicht ausreichend diversifiziert ist. Die Hilfe wird sich ausschließlich auf jene Regionen konzentrieren, die von der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung am stärksten betroffen sind. Der im Rahmen dieses Ziels förderfähige Bevölkerungsanteil sollte bei höchstens 18 % der Gesamtbevölkerung der Union liegen, wobei zwei Drittel auf industrielle oder städtische Gebiete und der Rest auf ländliche oder von der Fischerei abhängige Gebiete entfallen. Ziel-2 wird aus dem EFRE, dem ESF, dem FIAF und dem EAGFL-Garantie finanziert.
  • Ziel-3: Humanressourcen (neu)
    Das aus dem ESF finanzierte Ziel-3 ist horizontaler Natur und konzentriert sich hauptsächlich auf die Anpassung und Modernisierung der nationalen und gemeinschaftlichen Beschäftigungs-, Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen und -systeme. Es dient als Bezugsrahmen für alle die Humanressourcen betreffenden Maßnahmen in den Mitgliedstaaten und insbesondere für die ESF-Beihilfen, wobei dem Beschäftigungskapitel im Vertrag von Amsterdam und der neuen Beschäftigungsstrategie der Union, einschließlich der Koordinierung der beschäftigungspolitischen Aktionspläne der Mitgliedstaaten, Rechnung getragen wird. Bei der Durchführung von Ziel-3 muss hinreichend flexibel vorgegangen werden, um der Vielzahl von Politiken, Modellen und Bedürfnissen in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Angesichts der siebenjährigen Geltungsdauer der neuen Verordnungen wurden die unter Ziel-3 förderfähigen Maßnahmen verhältnismäßig breit angelegt, beispielsweise aktive Arbeitsmarktpolitiken zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit; Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen; Beschäftigungsfähigkeit durch Systeme der lebenslangen Bildung und Fortbildung und Vorausschätzung und Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Wandels.

b. Gemeinschaftsinitiativen

Entsprechend der allgemeinen Verpflichtung zur Konzentration der Mittel soll die Zahl der Gemeinschaftsinitiativen auf nur drei beschränkt werden: interregionale und transnationale Zusammenarbeit; Entwicklung des ländlichen Raums; und alle Formen der Chancengleichheit. Zum Zwecke der Vereinfachung sollte jede Gemeinschaftsinitiative nur aus einem einzigen Strukturfonds finanziert werden. 10,5 Milliarden ECU - ungefähr 5 % der gesamten Strukturfondsmittel, die sich auf 210 Milliarden ECU belaufen - werden für die Gemeinschaftsinitiativen im Zeitraum 2000-2006 bereitgestellt. Ferner wendet die Kommission 1 % des Gesamthaushalts der Strukturfonds für innovative Maßnahmen auf, wie Studien, Pilotprojekte und andere Initiativen, die einen Erfahrungsaustausch umfassen.

c. Weitere Änderungen

Die Verwaltung des ESF wird dezentralisiert und vereinfacht, insbesondere durch eine verbesserte Beziehung zwischen der Kommission und den regionalen und lokalen Behörden sowie Nichtregierungsorganisationen. Die finanzielle Verwaltung wird einfacher, aber strenger, und verbesserte Verfahren für eine effiziente Kontrolle werden eingeführt.

d. Finanzmittel

Der ESF wird im neuen Planungszeitraum voraussichtlich mit etwa 35 % der gesamten Strukturfondsmittel, d.h. in etwa 70 Milliarden ECU, ausgestattet.

e. Änderungen durch die Verträge von Maastricht und Amsterdam

Der Einfluss des EP auf den ESF ist durch die letzten beiden Vertragsreformen gestiegen. Die Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds muss dem EP zur Zustimmung vorgelegt werden. Die Annahme der Durchführungsbestimmungen für den ESF erfolgt dem Vertrag von Maastricht zufolge in Zusammenarbeit mit dem EP; mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gilt das Mitentscheidungsverfahren.

ROLLE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Das EP ist der Ansicht, dass der ESF das wichtigste Instrument der Union zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ist. Es hat sich daher stets für eine effiziente Funktionsweise des Fonds eingesetzt. Das EP war bereits an der Strukturfondsreform von 1993 aktiv beteiligt. Um während der Vorbereitung der neuen Strukturfonds und insbesondere des ESF Einfluss auf die Kommission zu nehmen, nahm das EP am 21. November 1997 eine auf einem Initiativbericht beruhende Entschließung zu der Zukunft des ESF an. Das EP kritisierte die Komplexität der Fonds, die zu viele Ziele und zu viele Gemeinschaftsinitiativen umfassen. Dem EP zufolge besteht die Notwendigkeit, die Verwaltung des ESF sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf nationaler Ebene zu vereinfachen. Die Übertragung der ESF-Mittel an die Begünstigten sollte beschleunigt und vereinfacht werden. Der erneuerte ESF muss den im Vertrag von Amsterdam festgelegten Beschäftigungszielen Rechnung tragen. Die Sozialpartner sollten in allen Phasen aktiver an der Planung und Bewertung der ESF-Maßnahmen beteiligt werden. Maßnahmen zugunsten jugendlicher Arbeitsloser, Frauen, Langzeitarbeitsloser, Behinderter und sozial ausgegrenzter Personen sollten fortgeführt werden. Die innovative Natur der ESF-Beihilfen sollte verstärkt werden, und die Hilfsmaßnahmen sollten auf neue Maßnahmenbereiche ausgeweitet werden, wie etwa:

  • Unterstützung der Entwicklung neuer Modelle für die Organisation der Arbeitszeit
  • Unterstützung von Maßnahmen, die Chancen im "dritten Sektor" erschließen, wie soziale, kulturelle und ökologische Dienste
  • Ausbau der Umschulung am Arbeitsplatz, insbesondere für wenig qualifizierte Arbeitnehmer
  • Förderung der Umschulung und beruflichen Neuorientierung von Arbeitnehmern über 45 Jahren, die besonders von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind, und Maßnahmen zur Erhaltung ihrer Beschäftigungsfähigkeit
  • Begleitmaßnahmen, die die Einbeziehung des Ziels der Chancengleichheit von Frauen und Männern in die Sozialfonds-Initiativen zugunsten von Frauen fördern, wie die Betreuung von Kindern und pflegebedürftiger Angehöriger
  • Unterstützung von Möglichkeiten, Qualifikationen im Bereich des Umweltschutzes zu erhalten, die eine gute Chance für Beschäftigung bieten können
  • Begleitmaßnahmen zur sozialen Erziehung während eines befristeten Zeitraums, die dazu dienen sollen, die Wiedereingliederung von sozial ausgegrenzten Gruppen in das Arbeitsleben nach Antritt einer Stelle zu fördern.

01/12/2000