Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) ist eine beratende Einrichtung der Europäischen Union in Brüssel, die aus 329 Mitgliedern besteht. Er gibt seine Stellungnahmen nach obligatorischer Anhörung in den in den Verträgen festgelegten Bereichen oder nach fakultativer Anhörung durch die Kommission, den Rat oder das Parlament ab. Er kann auch auf eigene Initiative Stellungnahmen abgeben. Seine Mitglieder sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit im allgemeinen Interesse der Europäischen Union aus.

Rechtsgrundlage

Artikel 13 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), Artikel 300 bis 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Beschluss (EU) 2019/853 des Rates über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und spätere Beschlüsse des Rates zur Ernennung der von den verschiedenen Mitgliedstaaten jeweils vorgeschlagenen Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und Beschluss (EU) 2020/1392 des Rates zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis 20. September 2025.

Zusammensetzung

A. Zahl und nationaler Verteilungsschlüssel der Sitze (Artikel 301 AEUV und Beschluss (EU) 2019/853 des Rates zur Festlegung der Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses)

Dem EWSA gehören derzeit 329 Mitglieder an, die sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufschlüsseln:

  1. je 24 für Deutschland, Frankreich und Italien,
  2. je 21 für Polen und Spanien,
  3. 15 für Rumänien,
  4. je zwölf für Belgien, Bulgarien, Griechenland, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, die Tschechische Republik und Ungarn,
  5. je neun für Dänemark, Finnland, Irland, Kroatien, Litauen und die Slowakei,
  6. je sieben für Estland, Lettland und Slowenien,
  7. je sechs für Luxemburg und Zypern,
  8. fünf für Malta.

Insgesamt wurde der Ausschuss mit Wirkung vom 1. Februar 2020 (mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU) von 350 auf 329 Mitglieder verkleinert.

B. Ernennungsverfahren (Artikel 302 AEUV)

Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage von Vorschlägen der Mitgliedstaaten (wie in diesem Fall) ernannt. Der Rat hört die Kommission zu diesen Ernennungen an (Artikel 302 Absatz 2 AEUV). Die Mitgliedstaaten müssen eine angemessene Vertretung der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens sicherstellen. In der Praxis entfällt je ein Drittel der Sitze auf die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die übrigen Kategorien (Landwirte, Kaufleute, freie Berufe, Verbraucher usw.).

Die im Vertrag von Lissabon erlaubte Höchstzahl für die Mitglieder des EWSA liegt bei 350 (Artikel 301 AEUV). Diese Höchstzahl wurde zwischen Juli 2013 und September 2015 aufgrund des Beitritts von Kroatien am 1. Juli 2013 kurzzeitig überschritten. Durch Hinzufügung weiterer neun Sitze für den neuen Mitgliedstaat erhöhte sich die Gesamtzahl der Mitglieder (von 344) auf 353. Mit Beschluss (EU) 2015/1157 des Rates wurde die Zusammensetzung des EWSA im Anschluss an den Beitritt Kroatiens angepasst. Die Zahl der Sitze für Estland, Zypern und Luxemburg wurde um einen verringert, um der Diskrepanz zwischen der in Artikel 301 Absatz 1 AEUV festgelegten Höchstzahl von Mitgliedern der EWSA und der Zahl der Mitglieder nach dem Beitritt Kroatiens Rechnung zu tragen. Deshalb verringerte sich die Zahl der Mitglieder für Luxemburg und Zypern auf je fünf und die Zahl der Mitglieder für Estland von sieben auf sechs. Mit Beschluss (EU) 2019/853 des Rates wurde die endgültige Zusammensetzung des EWSA entsprechend der Verteilung der Sitze im Ausschuss der Regionen festgelegt, der ebenfalls 329 Mitglieder hat. Berücksichtigt wurde ferner der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, wodurch 24 Sitze frei wurden. Die Zahl der Mitglieder aus Luxemburg und Zypern wurde deshalb erneut von je fünf auf je sechs hinaufgesetzt und die Zahl der estnischen Mitglieder von sechs auf sieben.

C. Merkmale des Mandats (Artikel 301 AEUV)

Die Mitglieder des Ausschusses werden von den nationalen Regierungen nominiert und vom Rat für fünf Jahre mit Möglichkeit der Wiederernennung ernannt (Artikel 302 AEUV). Sie werden aus wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen in Europa ausgewählt. Die letzte Neubesetzung erfolgte im Oktober 2015 für das Mandat von 2015 bis 2020.

Die Mitglieder gehören einer der folgenden drei Gruppen an:

  1. Arbeitgeber (Gruppe I),
  2. Arbeitnehmer (Gruppe II),
  3. Vielfalt Europa (Gruppe III).

Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit im allgemeinen Interesse der EU aus (Artikel 300 Absatz 4 AEUV). Immer wenn der Sitz eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds im EWSA infolge des Ablaufs seiner Amtszeit frei wird, ist ein gesonderter Beschluss des Rates erforderlich, um dieses Mitglied zu ersetzen.

Struktur und Arbeitsweise

Der EWSA gehört nicht zu den in Artikel 13 Absatz 1 EUV genannten Organen. In Artikel 13 Absatz 4 heißt es jedoch, dass der EWSA das Parlament, den Rat und die Kommission durch beratende Tätigkeiten unterstützt.

  1. Er ernennt aus seiner Mitte den Präsidenten und das Präsidium für eine Amtszeit von jeweils zweieinhalb Jahren.
  2. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
  3. Der EWSA kann von sich aus zusammentreten, auch wenn er in der Regel auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen wird.
  4. Für die Ausarbeitung seiner Stellungnahmen verfügt der EWSA über die folgenden sechs Fachgruppen für die einzelnen Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union, und er kann Unterausschüsse zur Bearbeitung bestimmter Fragen einsetzen:
    1. Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt (NAT),
    2. Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt (ECO),
    3. Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft (SOC),
    4. Fachgruppe Außenbeziehungen (REX),
    5. Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion, Verbrauch (INT),
    6. Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft (TEN).

Der EWSA wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das von einem Generalsekretär geleitet wird, der dem Präsidenten unterstellt ist. Das Generalsekretariat bietet den Mitgliedern des EWSA politische, die Kommunikation betreffende, organisatorische, sprachliche und materielle Unterstützung. Das Generalsekretariat besteht aus etwa 700 Bediensteten. Im Sinne der Effizienz teilt sich der EWSA mit dem Sekretariat des Ausschusses der Regionen wiederkehrende Sekretariatsaufgaben in Brüssel (hinsichtlich des Sitzes des EWSA in Brüssel siehe Protokoll Nr. 6 zum Vertrag von Lissabon über die Festlegung der Sitze der Organe). Darüber hinaus hat sich das Präsidium des Parlaments mit dem EWSA im Rahmen des Haushaltsverfahrens 2014 darauf geeinigt, im Bereich der Übersetzung gemeinsam Effizienzsteigerungen zu erzielen. Der Ausschuss verfügt über ein jährliches administratives Budget, dass in Absatz VI des EU-Haushalts festgelegt ist und sich im Jahr 2020 auf 142,5 Mio. EUR belief (eine Aufstockung um 4,22% im Vergleich zum Haushaltsplan 2019), von denen 130,9 Mio. EUR als Verpflichtungen ausgegeben oder auf 2021 übertragen wurden. Die Gesamtaufstockung für den Entwurfs des Haushaltsvoranschlags 2022 im Vergleich zu 2021 beträgt 5 970705 EUR bzw. 4,12%.

Befugnisse

Der EWSA wurde durch die Römischen Verträge aus dem Jahr 1957 eingerichtet, um wirtschaftliche und soziale Interessengruppen in die Schaffung eines gemeinsamen Marktes einzubeziehen und institutionelle Mechanismen für die Unterrichtung der Kommission und des Ministerrates über europäische Angelegenheiten bereitzustellen. Mit der Einheitlichen Europäischen Akte (1986) und dem Vertrag von Maastricht (1992) wurde das Spektrum der Fragen erweitert, die dem Ausschuss vorgelegt werden müssen. Mit dem Vertrag von Amsterdam wurden die Bereiche für die Befassung des Ausschusses weiter erweitert und dem Parlament die Möglichkeit eingeräumt, den Ausschuss zu konsultieren. Im Durchschnitt gibt der EWSA jährlich 170 Beratungsdokumente und Stellungnahmen ab (von denen etwa 15% aus eigener Initiative stammen). Die Stellungnahmen werden im Amtsblatt veröffentlicht. Der EWSA nimmt außerdem beratende Aufgaben wahr (Artikel 300 AEUV). Seine Aufgabe besteht darin, den für die Beschlüsse der EU zuständigen Organen die Standpunkte der Vertreter der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gruppen zu übermitteln.

A. Stellungnahmen auf Antrag der EU-Organe

1. Obligatorische Anhörung

Für bestimmte Bereiche ist im AEUV vorgesehen, dass ein Beschluss erst nach Anhörung des EWSA durch den Rat oder durch die Kommission gefasst werden kann. Zu diesen Bereichen zählen:

  1. Agrarpolitik (Artikel 43),
  2. Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr (Artikel 46, 50 und 59),
  3. Verkehrspolitik (Artikel 91, 95 und 100),
  4. Harmonisierung indirekter Steuern (Artikel 113),
  5. Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt (Artikel 114 und 115),
  6. Beschäftigungspolitik (Artikel 148, 149 und 153),
  7. Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend (Artikel 156, 165 und 166),
  8. öffentliche Gesundheit (Artikel 168),
  9. Verbraucherschutz (Artikel 169),
  10. transeuropäische Netze (Artikel 172),
  11. Industriepolitik (Artikel 173),
  12. wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt (Artikel 175),
  13. Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt (Artikel 182 und 188),
  14. Umwelt (Artikel 192).

2. Fakultative Anhörung

Der EWSA kann ferner auf jedem anderen Gebiet von der Kommission, dem Rat oder dem Europäischen Parlament angehört werden, wenn die Organe dies als zweckmäßig erachten. Wenn die EU-Organe den EWSA auf obligatorischer bzw. fakultativer Grundlage anhören, können sie eine Frist setzen (diese beträgt mindestens einen Monat). Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben (Artikel 304 AEUV).

B. Stellungnahme auf eigene Initiative des Ausschusses

Der EWSA kann in allen Fällen, in denen er dies für zweckmäßig hält, beschließen, eine Stellungnahme abzugeben.

Rolle des Europäischen Parlaments

Im Rahmen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und dem EWSA vom 5. Februar 2014 verpflichteten sich beide Institutionen zur Zusammenarbeit, um die demokratische Legitimität der EU zu stärken. Konkret haben sie Folgendes vereinbart:

  1. Der EWSA erstellt Folgenabschätzungen mit Informationen und einschlägigen Materialien der Zivilgesellschaft über die Funktionsweise der bestehenden EU-Rechtsvorschriften und die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Mängeln bei der Ausarbeitung und Überarbeitung von EU-Rechtsvorschriften. Diese werden dem Parlament rechtzeitig vor Beginn des Revisionsverfahrens übermittelt.
  2. In allen einschlägigen Sitzungen der parlamentarischen Ausschüsse ist ein Sitz für ein EWSA-Mitglied reserviert. Die Berichterstatter des EWSA werden eingeladen, wichtige Stellungnahmen in Anhörungen der zuständigen parlamentarischen Ausschüsse vorzulegen.
  3. Die allgemeine legislative Zusammenarbeit und der Arbeitsplan werden zweimal jährlich zwischen dem Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze des Parlaments und dem Präsidenten des EWSA erörtert.

 

Udo Bux / Mariusz Maciejewski