Die Europäische Investitionsbank

Die Europäische Investitionsbank (EIB) unterstützt die Ziele der Europäischen Union durch die Bereitstellung von langfristigen Projektfinanzierungen, Garantien und Beratung. Sie unterstützt sowohl Projekte innerhalb als auch außerhalb der EU. Ihre Anteilseigner sind die Mitgliedstaaten der EU. Die EIB ist Hauptanteilseigner des Europäischen Investitionsfonds (EIF) und bildet mit ihm zusammen die EIB-Gruppe.

Rechtsgrundlage

  • Artikel 308 und 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Weitere Bestimmungen hinsichtlich der EIB sind in den Artikeln 15, 126, 175, 209, 271, 287, 289 und 343 AEUV enthalten.
  • Protokoll (Nr. 5) über die Satzung der Europäischen Investitionsbank und Protokoll (Nr. 28) über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Anhang beigefügt sind.

Ziele

Gemäß Artikel 309 AEUV ist es Aufgabe der EIB, zu einer ausgewogenen und stabilen Entwicklung des Binnenmarktes im Interesse der Europäischen Union beizutragen. Die EIB erleichtert in allen Wirtschaftsbereichen die Finanzierung von Projekten, die

  • dazu dienen, unterentwickelte Regionen zu entwickeln;
  • dazu dienen, Unternehmen zu modernisieren bzw. umzubauen oder neue Tätigkeiten zu entwickeln, die durch die einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel nicht vollständig finanziert werden können;
  • Vorhaben von gemeinsamem Interesse für mehrere Mitgliedstaaten sind.

Die EIB trägt ebenfalls dazu bei, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Union zu fördern (Artikel 175 AEUV und Protokoll Nr. 28). Darüber hinaus unterstützt sie die Umsetzung von Maßnahmen außerhalb der EU, die die entwicklungspolitische Zusammenarbeit der Union fördern (Artikel 209 AEUV). Die Tätigkeiten der EIB konzentrieren sich vorrangig auf die folgenden sechs Bereiche: Klima und Umwelt, Entwicklung, Innovation und Fertigkeiten, Kleingewerbe, Infrastruktur und Kohäsion.

Mittel und Instrumente

A. Mittel

Zur Erfüllung ihrer Ziele bedient sich die EIB hauptsächlich ihrer Eigenmittel und der internationalen Kapitalmärkte (Artikel 309 AEUV).

1. Eigenmittel

Die Eigenmittel werden von den Mitgliedern der EIB, d. h. den Mitgliedstaaten, bereitgestellt (Artikel 308 AEUV). Der Anteil jedes einzelnen Mitgliedstaats am Kapital ist in Artikel 4 der EIB-Satzung festgelegt und wird entsprechend dem wirtschaftlichen Gewicht der Mitgliedstaaten festgesetzt. Die Mitgliedstaaten können ihre Kapitalzeichnungen auf freiwilliger Basis erhöhen. Das gezeichnete Kapital der EIB beläuft sich auf insgesamt 248,8 Mrd. EUR.

2. Kapitalmarktgeschäft

Die Beschaffung von Mitteln für die Darlehensvergabe an internationalen Kapitalmärkten durch die Emission von Anleihen stellt die Hauptfinanzierungsquelle der EIB dar. Sie zählt zu den wichtigsten supranationalen Darlehensgebern der Welt. Um eine kostengünstige Mittelbeschaffung zu erreichen, ist eine ausgezeichnete Bonitätsbewertung wichtig. Die großen Ratingagenturen stufen die EIB gegenwärtig mit der höchsten Bewertung ein, was die Qualität des EIB-Darlehensbestandes widerspiegelt. In der Regel finanziert die EIB jeweils ein Drittel eines Projekts, wobei unterstützende Finanzierungsmaßnahmen jedoch bis zu 50% ausmachen können.

B. Instrumente

Die EIB nutzt eine große Bandbreite verschiedener Instrumente, hauptsächlich jedoch Darlehen und Bürgschaften. Es sind jedoch auch zahlreiche andere innovativere Instrumente mit einem höheren Risikoprofil entwickelt worden. Weitere Instrumente werden auch in Zusammenarbeit mit anderen EU-Institutionen entwickelt werden. Eine von der EIB bereitgestellte Finanzierung kann auch in einem Prozess der sogenannten Mischfinanzierung mit Finanzierungen aus anderen Quellen der EU (u. a. dem Unionshaushalt) kombiniert werden. Abgesehen von der Projektfinanzierung ist die EIB auch beratend tätig.

Darlehen werden hauptsächlich in Form von Direktdarlehen oder Zwischendarlehen bereitgestellt. Direkte Projektdarlehen unterliegen bestimmten Bedingungen. Beispielsweise müssen die gesamten Investitionskosten 25 Mio. EUR überschreiten, und das Darlehen kann lediglich bis zu 50% der Projektkosten abdecken. Zwischendarlehen werden an örtliche Banken oder andere zwischengeschaltete Stellen vergeben, die dann ihrerseits den Endbegünstigten unterstützen. Die Darlehen werden größtenteils in der EU abgewickelt.

Zusätzlich zu ihrer traditionelleren Darlehenstätigkeit nutzt die EIB auch Mischfinanzierungen, um ihre Darlehen mit Zuschüssen von öffentlichen Einrichtungen oder philanthropischen Organisationen zu kombinieren.

Leitung und Aufbau

A. Leitung

Die EIB besitzt eigene Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 308 AEUV. Sie wird von einem Rat der Gouverneure, einem Direktorium und einem Verwaltungsrat geleitet und verwaltet. Ein Prüfungsausschuss prüft die Tätigkeit der Bank.

Der Rat der Gouverneure besteht aus den von den Mitgliedstaaten benannten Ministern. Er erlässt die allgemeinen Richtlinien für die Kreditpolitik der Bank und sorgt für deren Durchführung. Er hat unter anderem folgende Aufgaben:

  • Entscheidungen über die Erhöhung des gezeichneten Kapitals;
  • Festlegung der Grundsätze, die für die Finanzgeschäfte im Rahmen der Aufgaben der Bank gelten;
  • Entscheidungen über die Gewährung von Finanzierungen für Investitionsvorhaben, die ganz oder teilweise außerhalb der Union durchgeführt werden sollen;
  • Genehmigung des vom Verwaltungsrat ausgearbeiteten Jahresberichts, der Jahresbilanz, der Ertragsrechnung sowie der Geschäftsordnung der Bank.

Der Verwaltungsrat besteht aus 28 ordentlichen und 31 stellvertretenden Mitgliedern. Die ordentlichen Mitglieder werden vom Rat der Gouverneure für fünf Jahre bestellt. Jeder Mitgliedstaat und die Kommission benennen ein ordentliches Mitglied. Der Verwaltungsrat entscheidet über: die Gewährung von Finanzierungen, insbesondere in Form von Darlehen und Bürgschaften; die Aufnahme von Anleihen; die Festsetzung der Darlehenszinssätze und Provisionen sowie sonstiger Gebühren. Er sorgt für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Verwaltung der Bank im Einklang mit den Verträgen und der Satzung sowie den allgemeinen Richtlinien des Rates der Gouverneure.

Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und acht Vizepräsidenten, die vom Rat der Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrates für sechs Jahre bestellt werden. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Das Direktorium ist unter der Aufsicht des Präsidenten und der Kontrolle des Verwaltungsrats für das Tagesgeschäft der Bank verantwortlich. Es bereitet die Entscheidungen des Verwaltungsrats vor und sorgt für deren Durchführung.

Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs vom Rat der Gouverneure ernannten Mitgliedern. Er prüft jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und der Bücher der Bank.

B. Aufbau

Die EIB-Gruppe wurde im Jahr 2000 eingerichtet und besteht aus der EIB und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF). Der EIF wurde 1994 gegründet und als öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP) mit drei Hauptanteilseignern errichtet: der EIB, als mehrheitliche Anteilseignerin mit 62,2%, der Kommission (30%) und verschiedenen öffentlichen und privaten Finanzinstitutionen (7,8%). Der EIF stellt verschiedene Formen von Risiko-Finanzierungsinstrumenten wie z. B. Risikokapital zur Verfügung. Der Schwerpunkt der Finanzierungen des EIF liegt auf kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und er nutzt ein breit gefächertes, innovatives Instrumentarium, um für KMU einen leichteren Zugang zu Finanzmitteln zu erreichen.

Eine Investitionsoffensive für Europa

Seit Beginn der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise leidet die EU an einem niedrigen Investitionsniveau. In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Investitionsoffensive für Europa“ wurden Anleitungen zur Verfügung gestellt, wie die Investitionstätigkeit in der EU wiederbelebt werden kann und wie Arbeitsplätze geschaffen sowie langfristiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit gefördert werden können. Zu diesem Zweck wurde die Verordnung (EU) 2015/1017 zur Schaffung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) am 25. Juni 2015 angenommen.

Mit dem EFSI sollten durch die Mobilisierung öffentlicher Gelder private Investitionen ausgelöst und ein investitionsfreundliches Umfeld geschaffen werden. Mithilfe einer anfänglichen Garantiezusage der EU in Höhe von 16 Mrd. EUR gegenüber der EIB und einer Mittelzusage der EIB selbst in Höhe von 5 Mrd. EUR wurden private Gelder mobilisiert. Bis Mitte 2018 hatte die EFSI ihr Ziel, in der EU zusätzliche Finanzmittel für Investitionen in Höhe von 315 Mrd. EUR zu erwirtschaften, bereits übertroffen.

Mit der EFSI-Verordnung wurde auch die Europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) eingerichtet, die bei der Bestimmung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsvorhaben beraten und technische Unterstützung leisten sollte.

Die EFSI-2.0-Verordnung wurde im Dezember 2017 erlassen und trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Mit dieser Verordnung wurde die Laufzeit des EFSI (bis Ende 2020) verlängert und weitere Verbesserungen an dem Fonds und der EIAH vorgenommen, damit zusätzliche Finanzmittel für Investitionen in Höhe von 500 Mrd. EUR mobilisiert werden können.

„InvestEU“-Programm

Beim Programm InvestEU, das im März 2021 als Nachfolger der Investitionsoffensive für Europa eingeführt wurde, werden der EFSI und 13 weitere EU-Finanzierungsinstrumente zusammengebracht. Es konzentriert sich auf vier Hauptpolitikbereiche (nachhaltige Infrastruktur; Forschung, Innovationen und Digitalisierung; KMU; soziale Investitionen und Kompetenzen) und zielt darauf ab, zwischen 2021 und 2027 zusätzliche Investitionen in Höhe von 372 Mrd. EUR zu mobilisieren. Das Programm besteht aus dem Fonds, der Beratungsplattform und dem Portal von InvestEU.

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, InvestEU zur Umsetzung ihre Aufbau- und Resilienzpläne im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität zu nutzen.

Die „Klimabank“ der EU

Im Juni 2019 ersuchte der Europäische Rat die EIB, „ihre Tätigkeiten zur Unterstützung des Klimaschutzes zu intensivieren“. Die EIB reagierte darauf im November 2019 mit einer neuen Klimastrategie und einer neuen Strategie für die Vergabe von Darlehen im Energiebereich.

Die EIB verpflichtete sich, ihre gesamte Finanzierungstätigkeit auf die Ziele des Pariser Abkommens auszurichten. Vor allem wird die EIB den Anteil der Investitionen im Rahmen ihrer Priorität „Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit“ bis 2025 auf 50% erhöhen. Ende 2021 stellte die EIB die Finanzierung von Projekten mit fossilen Energieträgern ein.

Die neue Strategie für die Vergabe von Darlehen im Energiebereich der EIB enthält fünf Grundsätze, die die künftigen Aktivitäten der Bank im Energiebereich bestimmen:

  • Vorrang für Energieeffizienz, um das neue Ziel der EU-Energieeffizienzrichtlinie zu erreichen;
  • Dekarbonisierung der Energieversorgung durch verstärkte Förderung emissionsarmer oder emissionsfreier Technologien, um bis 2030 EU-weit einen Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen von 32 Prozent zu erreichen;
  • mehr Mittel für dezentrale Energieerzeugung, innovative Energiespeicherung und E-Mobilität;
  • Förderung von Netzinvestitionen, die für neue, diskontinuierliche Energiequellen wie Wind- und Solarkraft besonders wichtig sind, und Ausbau grenzüberschreitender Verbundleitungen sowie
  • wirksamere Investitionen in die Energiewende außerhalb der EU.

Reaktion auf die COVID-19-Krise

Als Teil der Reaktion der EU auf die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise richtete die EIB im Jahr 2020 einen Garantiefonds in Höhe von 25 Mrd. EUR ein, damit die EIB-Gruppe ihre Unterstützung für Unternehmen in allen Mitgliedstaaten durch die Mobilisierung eines zusätzlichen Betrags von bis zu 200 Mrd. EUR aufstocken kann.

Dies kam zu einem Soforthilfepaket von bis zu 40 Mrd. EUR hinzu, das sich aus folgenden Komponenten zusammensetzte:

  • spezielle Garantiesysteme für Banken, die auf bestehenden EIB-Programmen basierten und mit sofortiger Wirkung Finanzmittel in Höhe von bis zu 20 Mrd. EUR mobilisierten;
  • ausgewiesene Liquiditätslinien an Banken, um eine zusätzliche Unterstützung von bis zu 10 Mrd. EUR zur Sicherung von Betriebskapital in KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung sicherzustellen; sowie
  • spezielle Kaufprogramme für forderungsbesicherte Wertpapiere, mit denen Banken Risiken von KMU-Darlehensbeständen übertragen konnten, um weitere 10 Mrd. EUR an Unterstützung zu mobilisieren.

Reaktion auf den Einmarsch Russlands in die Ukraine

Die Tätigkeiten der EIB im Zusammenhang mit der Ukraine gehen bis ins Jahr 2007 zurück. Die EIB ist im Einklang mit der Europäischen Nachbarschaftspolitik, der Östlichen Partnerschaft und anderen bilateralen Abkommen der EU in der Ukraine tätig. Seit dem Einmarsch Russlands in die Ukraine hat sie ihre Unterstützung deutlich aufgestockt. Mit den Mitteln aus dem Programm soll die Ukraine dabei unterstützt werden, beschädigte Infrastruktur instand zu setzen, kommunale Dienstleistungen wieder aufzunehmen und vor dem Winter dringende Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen. Des Weiteren hat die EIB Spenden für humanitäre Hilfe koordiniert, wobei Soforthilfen für Menschen, die vom Ukrainekrieg betroffen sind, und die Nachbarländer Vorrang eingeräumt wurde.

Rolle des Europäischen Parlaments

Gemäß Artikel 308 AEUV wird das Parlament bei Änderungen der EIB-Satzung konsultiert. Die EIB ist den Mitgliedstaaten gegenüber unmittelbar rechenschaftspflichtig. Gegenüber dem Parlament hat sie weder formelle Meldepflichten noch eine Rechenschaftspflicht. Als Geste des guten Willens nimmt der Präsident der EIB jedoch Einladungen zu Plenarsitzungen und Sitzungen der jeweils zuständigen parlamentarischen Ausschüsse an, und die EIB ist offen für Anfragen von Mitgliedern des Parlaments.

Der Haushaltskontrollausschuss (CONT) prüft jedes Jahr die Tätigkeit der EIB und legt in einer Plenarsitzung einen Bericht vor, zu der der Präsident der EIB eingeladen wird.

Unter der bestehenden Regelung genehmigt das Parlament die Ernennung des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors des EFSI. Die jährlichen Mittel aus dem EU-Haushalt in Bezug auf den Garantiefonds werden vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens genehmigt.

Das Europäische Parlament war als Mitgesetzgeber an der Einführung der beiden Initiativen EFSI und InvestEU beteiligt.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Ausschusses für Wirtschaft und Währung.

 

Christian Scheinert