Organisation und Arbeitsweise des Europäischen Parlaments

Die Organisation und Arbeitsweise des Europäischen Parlaments sind in der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments geregelt. Die politischen Gremien, Ausschüsse, Delegationen und Fraktionen leiten die Tätigkeiten des Parlaments.

Rechtsgrundlage

Mitgliedschaft und Zusammensetzung

Die allgemeinen Regeln für die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments sind in Artikel 14 Absatz 2 EUV festgelegt‚ dem zufolge der Europäische Rat einstimmig auf Initiative des Parlaments und mit dessen Zustimmung einen Beschluss über die Zusammensetzung erlässt. Dort ist auch geregelt, dass sich das Parlament aus höchstens 751 Vertretern der Bürgerinnen und Bürger der EU zusammensetzt (750 Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident). Außerdem sieht der Vertrag eine degressiv proportionale Vertretung der Bürgerinnen und Bürger vor, wobei jedoch jeder Mitgliedstaat mit mindestens sechs Mitgliedern vertreten ist. Kein Mitgliedstaat darf mehr als 96 Sitze erhalten.

Das Prinzip der degressiven Proportionalität bedeutet, dass die Gesamtzahl der Sitze zwar auf der Grundlage der Bevölkerungszahl der Mitgliedstaaten verteilt wird, die bevölkerungsreicheren Mitgliedstaaten jedoch hinnehmen, dass sie zugunsten einer überproportionalen Vertretung der bevölkerungsärmeren Mitgliedstaaten unterrepräsentiert sind. Je größer ein Land ist, desto geringer ist die Anzahl der Sitze gemessen an seiner Bevölkerung. Dieses Prinzip wurde in aufeinanderfolgenden Beschlüssen des Europäischen Rates, die seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gemäß Artikel 14 Absatz 2 EUV gefasst wurden, weiter konkretisiert.

Die nächste Wahl zum Europäischen Parlament findet vom 6. bis zum 9. Juni 2024 statt. Am 22. September 2023 nahm der Europäische Rat im Anschluss an die legislative Entschließung des Parlaments vom 15. Juni 2023 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über die Zusammensetzung des Parlaments an, mit dem die Gesamtzahl der Sitze im Parlament von 705 auf 720 erhöht wurde. Die Anzahl der in jedem Mitgliedstaat zu wählenden Mitglieder des Europäischen Parlaments wurde wie folgt vereinbart:

Belgien 22
Bulgarien 17
Tschechien 21
Dänemark 15
Deutschland 96
Estland 7
Irland 14
Griechenland 21
Spanien 61
Frankreich 81
Kroatien 12
Italien 76
Zypern 6
Lettland 9
Litauen 11
Luxemburg 6
Ungarn 21
Malta 6
Niederlande 31
Österreich 20
Polen 53
Portugal 21
Rumänien 33
Slowenien 9
Slowakei 15
Finnland 15
Schweden 21

Organisation

A. Präsident

Gemäß der Geschäftsordnung wird der Präsident des Parlaments aus der Mitte des Parlaments für eine verlängerbare Amtszeit von zweieinhalb Jahren gewählt (Artikel 19 GO). Der Präsident vertritt das Parlament nach außen und in dessen Beziehungen zu den anderen Organen der Union. Der Präsident leitet die Aussprachen im Plenum und trägt dafür Sorge, dass die Geschäftsordnung des Parlaments eingehalten wird. Zu Beginn einer jeden Sitzung des Europäischen Rates legt der Präsident des Europäischen Parlaments die Sichtweise und Wünsche des Parlaments zu den Tagesordnungspunkten und zu sonstigen Themen dar. Nach der Verabschiedung des Haushaltsplans der EU durch das Parlament wird er vom Präsidenten unterzeichnet, wodurch er wirksam wird. Die Präsidenten des Parlaments und des Rates der Europäischen Union unterzeichnen alle Gesetzgebungsakte, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden. Der Präsident kann sich von einem der 14 Vizepräsidenten vertreten lassen (Artikel 23 GO).

B. Plenum

Das Plenum ist das Europäische Parlament im engeren Sinne. Die Plenarsitzungen werden vom Präsidenten des Parlaments geleitet. Das Parlament tritt jeden Monat (außer im August) zu einer viertägigen Plenartagung in Straßburg zusammen, die von Montag bis Donnerstag dauert. Zusätzliche Tagungen finden in Brüssel statt. Die Tagungen sind in einzelne Sitzungstage unterteilt (Artikel 153 GO). Die Sitze der Mitglieder im Plenarsaal werden auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Fraktionsvorsitzenden nach politischer Zugehörigkeit von links nach rechts zugewiesen. Der Präsident eröffnet die Sitzung. Er verbindet dies manchmal mit einer Würdigung oder einer Rede zu einem aktuellen Thema. Der Präsident wird bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe von 14 Vizepräsidenten unterstützt, die den Vorsitz übernehmen können. An den Sitzungen nehmen auch Vertreter der Kommission und des Rates der Europäischen Union teil, um die Zusammenarbeit zwischen den Organen im Beschlussfassungsverfahren zu erleichtern. Auf Ersuchen des Parlaments können die Vertreter der beiden genannten Organe auch aufgefordert werden, Erklärungen abzugeben oder über die Tätigkeiten des betreffenden Organs zu berichten.

C. Politische Gremien

Die politischen Gremien des Europäischen Parlaments umfassen das Präsidium (Artikel 24 GO – Präsident und 14 Vizepräsidenten), die Konferenz der Präsidenten (Artikel 26 GO – Präsident und Fraktionsvorsitzende), die fünf Quästoren (Artikel 28 GO – zuständig für die die Mitglieder des Parlaments betreffenden Verwaltungs- und Finanzaufgaben), die Konferenz der Ausschussvorsitze (Artikel 29 GO) und die Konferenz der Delegationsvorsitze (Artikel 30 GO). Die Amtszeit des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Quästoren sowie der Vorsitzenden der Ausschüsse und Delegationen beträgt jeweils zweieinhalb Jahre (Artikel 19 GO).

D. Parlamentarische Ausschüsse und Delegationen

Die Mitglieder sitzen in 20 parlamentarischen Ausschüssen, zwei Unterausschüssen und 39 Delegationen (interparlamentarische Delegationen und Delegationen in gemischten parlamentarischen Ausschüssen, in den Ausschüssen für parlamentarische Kooperation und in multilateralen parlamentarischen Versammlungen)[1]. Zudem entsendet das Parlament eine Delegation in die Paritätische Versammlung, die im Rahmen des Abkommens zwischen den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten und der EU eingerichtet wurde[2]. Darüber hinaus kann das Parlament Sonderausschüsse (Artikel 207 GO) und Untersuchungsausschüsse (Artikel 226 AEUV und Artikel 208 GO) einsetzen.

Gemäß Artikel 213 GO wählen die Ausschüsse und Delegationen einen Vorstand, dem ein Vorsitzender und bis zu vier stellvertretende Vorsitzende angehören.

E. Fraktionen

Die Mitglieder sind nicht in nationalen Delegationen organisiert, sondern schließen sich gemäß ihrer politischen Ausrichtung zu Fraktionen zusammen, deren Mitglieder aus verschiedenen Ländern kommen. Gemäß der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments müssen jeder Fraktion Mitglieder angehören, die in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten gewählt wurden, und die Fraktion insgesamt muss aus mindestens 23 Mitgliedern bestehen (Artikel 33 GO). Die Fraktionen halten regelmäßig in der Woche vor und während der Plenartagung Sitzungen ab und veranstalten Klausurtagungen, auf denen die wichtigsten Grundlinien ihrer Tätigkeit festgelegt werden. Einige Fraktionen entsprechen auf Unionsebene tätigen länderübergreifenden politischen Parteien.

F. Europäische politische Parteien und Stiftungen

Das Parlament empfiehlt die Schaffung eines Umfelds, das die Entstehung von echten europäischen politischen Parteien und Stiftungen begünstigt, wozu auch die Verabschiedung von Rahmenvorschriften gehören kann. Artikel 224 AEUV enthält eine Rechtsgrundlage für die Verabschiedung eines Statuts für politische Parteien auf europäischer Ebene und von Bestimmungen über ihre Finanzierung im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens. 2003 wurde ein System zur Finanzierung europäischer politischer Parteien eingerichtet, mit dem die Gründung politischer Stiftungen auf Unionsebene ermöglicht wurde[3]. Als Reaktion auf bestimmte missbräuchliche Praktiken wurden diese Vorschriften durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/673 vom 3. Mai 2018 geändert, um die europäische Dimension der europäischen politischen Parteien zu stärken, eine gerechtere Verteilung der Mittel sicherzustellen und die Durchsetzung zu verbessern.

Zurzeit gibt es auf europäischer Ebene folgende Parteien: die Europäische Volkspartei, die Sozialdemokratische Partei Europas, die Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa, die Europäische Grüne Partei, die Partei der Europäischen Konservativen und Reformer, die Partei der Europäischen Linken, die Partei der Identität und Demokratie, die Europäische Demokratische Partei, die Europäische Freie Allianz und die Europäische Christliche Politische Bewegung. Die länderübergreifenden Parteien arbeiten eng mit den entsprechenden Fraktionen im Europäischen Parlament zusammen.

Zu den wichtigsten politischen Stiftungen auf europäischer Ebene gehören: das Wilfried-Martens-Zentrum für europäische Studien, die Stiftung für progressive europäische Studien, das Europäische Liberale Forum, die Grüne Europäische Stiftung, das Institut Europäischer Demokraten, transform! europe und „New Direction – Stiftung für europäische Reform“.

Am 22. November 2012 nahm das Parlament eine Entschließung an, in der die europäischen politischen Parteien dazu aufgefordert werden, Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten zu nominieren, um die politische Legitimität des Parlaments und der Kommission zu stärken. Dies wurde im Vorfeld der Wahl im Jahr 2014 umgesetzt, als zum ersten Mal Spitzenkandidaten ins Rennen geschickt wurden. Nach der Wahl wurde einer der Spitzenkandidaten, Jean-Claude Juncker, am 22. Oktober 2014 vom Parlament zum Präsidenten der Kommission gewählt. Das Parlament erklärte in seinem Beschluss vom 7. Februar 2018 über die Überarbeitung der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Parlament und der Kommission, dass es bereit sei, jeden Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten abzulehnen, der im Vorfeld der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2019 nicht von einer europäischen politischen Partei als Spitzenkandidat benannt wurde. Auch wenn das Spitzenkandidatenverfahren bei der Wahl 2019 letztendlich nicht zur Anwendung kam, wird davon ausgegangen, dass mit ihm eine breitere Grundlage für die Debatte unter den Kandidaten geschaffen würde, wodurch sowohl die Transparenz und politische Legitimität des Amtes des Kommissionspräsidenten als auch die Art und Weise, wie die Bürgerinnen und Bürger der EU an diesem Prozess beteiligt werden und wie sie ihn wahrnehmen, verbessert werden könnten. Am 3. Mai 2022 nahm das Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung zur Reform des Wahlrechts an, in dem es die Auffassung vertrat, dass das Spitzenkandidatenverfahren durch eine politische Einigung zwischen den europäischen politischen Einheiten und durch eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Parlament und dem Europäischen Rat formalisiert werden könnte. Außerdem forderte es die europäischen politischen Parteien, die europäischen Wählervereinigungen und die europäischen Wahleinheiten auf, ihre Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten mindestens zwölf Wochen vor dem Wahltag zu benennen, und erklärte, dass es erwartet, dass die Kandidaten auf dem ersten Platz der entsprechenden Liste des unionsweiten Wahlkreises stehen.

Die Kommission stellte 2018 in ihrer Mitteilung über institutionelle Optionen zur Steigerung der Effizienz der Arbeit der Europäischen Union die Idee transnationaler Listen vor, um die Legitimität der Unionsorgane in den Augen der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Die Schaffung eines unionsweiten Wahlkreises könnte die europäische Dimension der Wahlen zum Europäischen Parlament stärken, da sie den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit geben würde, in der gesamten Union mit den Kandidatinnen und Kandidaten in Kontakt zu treten. Das Parlament war jedoch der Ansicht, dass die Zeit für die Schaffung eines transnationalen Wahlkreises für die Wahl zum Europäischen Parlament 2019 noch nicht gekommen war, ließ aber die Tür für künftige Debatten offen. Das Parlament schlug in dem genannten Standpunkt in diesem Zusammenhang vor, eine verbindliche geografische Repräsentation in den Listen für den gemeinsamen Wahlkreis einzuführen, und forderte die europäischen politischen Parteien, die europäischen Wählervereinigungen und die anderen europäischen Wahleinheiten auf, in die unionsweiten Listen Kandidatinnen und Kandidaten aus allen Mitgliedstaaten aufzunehmen. Im Rahmen dieser Wahlreform sollten zusätzlich zu den derzeitigen 705 Sitzen 28 länderübergreifende Sitze für den unionsweiten Wahlkreis geschaffen werden, wobei eine ausgewogene geografische Verteilung und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu wahren sind.

G. Generalsekretariat des Parlaments

Das Generalsekretariat des Parlaments wird von einem Generalsekretär geleitet, der vom Präsidium ernannt wird (Artikel 234 GO). Die Zusammensetzung und Organisation des Generalsekretariats werden ebenfalls vom Präsidium festgelegt. Gegenwärtig umfasst es 12 Generaldirektionen und den Juristischen Dienst. Es ist mit der Koordinierung der legislativen Arbeiten und der Organisation der Plenartagungen und Sitzungen betraut. Außerdem unterstützt es die parlamentarischen Gremien und die Abgeordneten bei der Ausübung ihres Mandats in technischen, rechtlichen und fachlichen Belangen. In seinen Aufgabenbereich fallen außerdem der Dolmetscherdienst für alle Sitzungen sowie die Übersetzung der offiziellen Dokumente.

Arbeitsweise

Gemäß den Verträgen organisiert das Europäische Parlament seine Tätigkeit eigenständig. Es gibt sich eine Geschäftsordnung, für deren Annahme die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich ist (Artikel 232 AEUV). Soweit die Verträge nichts anderes bestimmen, beschließt das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Artikel 231 AEUV). Es entscheidet über die Tagesordnung seiner Plenartagungen. In deren Mittelpunkt stehen die Annahme von Berichten (die von den parlamentarischen Ausschüssen ausgearbeitet wurden), Anfragen an die Kommission und an den Rat der Europäischen Union sowie Aussprachen über aktuelle und dringliche Themen sowie Erklärungen des Ratsvorsitzes. Die Ausschuss- und Plenarsitzungen sind öffentlich und werden per Webstream live übertragen.

Sitz und Arbeitsorte

Seit dem 7. Juli 1981 hat das Europäische Parlament mehrere Entschließungen zur Frage seines Sitzes angenommen, in denen es die Regierungen der Mitgliedstaaten aufforderte, ihrer vertraglichen Verpflichtung nachzukommen und einen einheitlichen Sitz für die Organe zu bestimmen. Da die Mitgliedstaaten diesem Aufruf lange nicht nachgekommen sind, fasste das Parlament eine Reihe von Beschlüssen hinsichtlich seiner Organisation und seiner Arbeitsorte (Luxemburg, Straßburg, Brüssel). Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 11. und 12. Dezember 1992 in Edinburgh erzielten die Regierungen der Mitgliedstaaten folgende Einigung über die Sitze der Organe:

  • Das Europäische Parlament hat seinen Sitz in Straßburg, wo die zwölf monatlichen Plenartagungen abgehalten werden, darunter auch die Tagung, in der über den Jahreshaushaltsplan der EU abgestimmt wird;
  • zusätzliche Plenartagungen finden in Brüssel statt;
  • die parlamentarischen Ausschüsse treten in Brüssel zusammen;
  • das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und die unterstützenden Dienststellen verbleiben in Luxemburg.

Dieser Beschluss stieß im Europäischen Parlament auf Kritik. Der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 1. Oktober 1997 – Rechtssache C-345/95) bestätigte jedoch, dass der Sitz des Parlaments im Einklang mit dem heutigen Artikel 341 AEUV festgelegt wurde. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung wurde in Form eines Protokolls als Anhang zu den Verträgen in den Vertrag von Amsterdam aufgenommen.

Das Parlament kritisierte diese Entscheidungen zwar, war aber verpflichtet, seinen jährlichen Tagungskalender auf Vorschlag seiner Konferenz der Präsidenten entsprechend festzulegen. In der Regel hält das Parlament jährlich zwölf viertägige Plenartagungen in Straßburg und sechs zweitägige Plenartagungen in Brüssel ab. Von einigen Mitgliedern wurden Initiativen eingeleitet, um Tagungen in Straßburg zu vermeiden. 2012 wurde zum Beispiel ein Sitzungskalender verabschiedet, der zwei zweitägige Plenartagungen innerhalb derselben Kalenderwoche im Oktober in Straßburg vorsah, wodurch sich die Gesamtanzahl der Sitzungstage in Straßburg um vier Tage verringerte. Nachdem Frankreich dagegen geklagt hatte, entschied jedoch der Gerichtshof der Europäischen Union, dass zwei volle Plenartagungen in Straßburg abgehalten werden müssen, um den geltenden Beschlüssen nachzukommen (Rechtssache C-237/11).

Gemäß Artikel 229 AEUV kann das Parlament auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf Antrag des Rates der Europäischen Union oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten. Am 18. Dezember 2006 hielt das Parlament erstmals unmittelbar nach der Tagung des Europäischen Rates am 14. und 15. Dezember 2006 eine zusätzliche Plenartagung in Brüssel ab. Diese Plenartagungen im unmittelbaren Anschluss an die Tagungen des Europäischen Rates sind seitdem gängige Praxis geworden.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat das Parlament außerdem Maßnahmen ergriffen, die es den Mitgliedern ermöglichen, per Videokonferenz an den Plenartagungen teilzunehmen und Fernabstimmungsverfahren zu nutzen.

Zusammensetzung des Parlaments nach Fraktionen und Mitgliedstaaten

Eine Übersichtstabelle über die Fraktionen und deren Zusammensetzung kann auf der entsprechenden Website des Parlaments abgerufen werden.

 

Eeva Pavy