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Ob schuldig oder nicht: Mitgliedstaaten sollen für Verdolmetschungs- und Übersetzungskosten in Strafverfahren aufkommen ©Getty Image EU-Bürger sollen in Strafprozessen in einem anderen Mitgliedsland ihre Muttersprache benutzen können, so das Europäische Parlament in einer am Mittwoch angenommenen Richtlinie. Diese neue Regelung würde gewährleisten, dass ein Bürger im EU-Ausland das Recht auf Dolmetschung von Polizeiverhören, Gerichtsverhandlungen und der Kommunikation mit seinem Anwalt hätte. Zudem sollen alle notwendigen Dokumente übersetzt werden.
Die neue Richtlinie legt Mindestvorschriften für das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren fest, um die Rechte von Verdächtigen oder Beschuldigten, die die Sprache des Verfahrens nicht sprechen oder verstehen, zu verbessern. Auf diese Regelung wird auch bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zurückgegriffen.
Vom Verdacht bis zur endgültigen Entscheidung
Diese Rechte gelten für jede Person ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie einer Straftat verdächtig oder beschuldigt wird, bis zum Abschluss des Verfahrens, einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.
Dolmetschung und Übersetzung sollen in der Muttersprache der verdächtigten oder beschuldigten Person oder einer anderen ihr verständlichen Sprache zur Verfügung gestellt werden, damit sie in vollem Umfang ihr Recht auf Verteidigung ausüben könne, so die EU-Parlamentarier. Zudem müssen maßgebliche Dokumente übersetzt werden. Darunter fallen die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Anklageschrift und jedes Urteil.
Als Beispiel dafür führte Berichterstatterin Sarah LUDFORD (ALDE, UK) während der Debatte den Fall eines in Portugal verhafteten britischen Fußballfans an, der künftig ein Recht auf Dolmetschung von Polizeiverhören, Gerichtsverhandlungen und der Kommunikation mit seinem Anwalt hat.
Das neue EU-Gesetz enthält auch Bestimmungen über die Qualität der Dolmetschung und Übersetzung und über das Recht des Verdächtigen, die Entscheidung über deren Notwendigkeit anzufechten. Ferner sind die Bestimmungen über das Recht auf Beschwerde über die Qualität der Dolmetschung und Übersetzung und über die Weiterbildung von Richtern, Strafverfolgern und Justizbedienstete festgelegt.
Mitgliedstaaten sollen Kosten übernehmen
Die Mitgliedstaaten sollen, unabhängig vom Verfahrensausgang, für die entstehenden Dolmetschungs- und Übersetzungskosten aufkommen, so die EU-Parlamentarier. Sarah LUDFORD spricht sich gegen Kostenkürzungen in diesem Bereich aus, sonst würden diejenigen Berufungen einlegen, die ein schwaches Gerichtsurteil oder unzureichende Polizeileistungen erhalten haben.
Diese Richtlinie ist die erste Stufe in einer Reihe von Maßnahmen zur Festlegung gemeinsamer EU-Mindestvorschriften in Strafrechtsfällen. Dies ist auch die erste europäische Gesetzgebung im Strafrecht, die zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat im Mitentscheidungsverfahren verhandelt wurde. Auch für das Vereinigte Königreich und Irland wird diese Richtlinie gelten, für Dänemark jedoch nicht.
637 Abgeordnete stimmten für die Richtlinie, 21 dagegen, 19 enthielten sich. Im Vorfeld konnten Rat und EP eine Einigung erzielen, so dass das Gesetzgebungsverfahren mit dem Votum des EP abgeschlossen ist. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun drei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
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