Bessere Umsetzung der Rechte entsendeter Arbeitnehmer  

Pressemitteilung 
 
 

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Mit den neuen Vorschriften soll die Ausbeutung von Arbeitnehmern verhindert werden, die befristet in ein anderes EU-Land entsandt werden. ©BELGAIMAGE/AFP/D.Reinhardt  

Arbeitnehmer, die vorübergehend ins Ausland entsandt wurden, um dort Dienstleistungen zu erbringen, sollen in Zukunft besser geschützt werden. Am Mittwoch stimmte das Europäische Parlament für einen entsprechenden Gesetzesentwurf, der auf einer informellen Einigung mit dem Rat basiert. Die Verhandlungsführer des Parlaments stärkten dabei die Regeln, die es leichter machen sollen, Scheinentsendungen zu entlarven, mit denen nationale Sozialgesetze ausgehebelt werden.

Bei der Kontrolle der neuen Regeln wurde den EU-Staaten ein gewisses Maß an Flexibilität zugestanden. Bauunternehmen und von ihnen beauftragte Subunternehmer haften gemeinsam für Verstöße gegen das Arbeitsrecht.

 

Der Entwurf soll den Schutz von vorübergehend ins Ausland entsandten Arbeitnehmern verbessern. Die geltende EU-Richtlinie ist fast 20 Jahre alt und stammt aus dem Jahre 1996.


"Der endgültige Gesetzestext stellt ein Gleichgewicht zwischen dem freien Dienstleistungsverkehr und dem Schutz entsandter Arbeitnehmer her. Die Rechtssicherheit ist größer und wird die Lage der entsandten Arbeitnehmer verbessern, von denen es in der EU mehr als eine Million gibt", sagte die Berichterstatterin Danuta Jazlowiecka (EVP, PL).


"Diese Richtlinie verbessert den Schutz entsandter Arbeitnehmer und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Außerdem bekämpft sie Missbrauch wie die Scheinselbständigkeit und Briefkastenfirmen", sagte die Vorsitzenden des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten Pervenche Berès (S&D, FR).


Echte Entsendungen erkennen und Missbrauch verhindern


Um die Rechtssicherheit zu stärken, beharrt das Parlament auf einer nicht-ausschließlichen Liste von Kriterien, anhand derer Mitgliedsstaaten bestimmen können, ob es sich tatsächlich um eine Auslandsentsendung handelt oder den Versuch, nationales Arbeitsrecht zu umgehen. So soll etwa der Einsatz sogenannter Briefkastenfirmen in Staaten mit weniger ausgeprägten Arbeits- und Sozialstandards verhindert werden.


Das Parlament fügte dem Entwurf der EU-Kommission auch eine Definition der "Scheinselbstständigkeit" hinzu. Es handelt sich um eine Art von Missbrauch, bei der ausgenutzt wird, dass viele Regeln der Richtlinie für korrekte Beschäftigungsverhältnisse derzeit nicht systematisch auf Selbstständige angewendet werden.


Kontrollen verschärfen


Um sicherzustellen, dass die Richtlinie aus dem Jahre 1996 korrekt angewendet wird, wurde der Vereinbarung mit dem Rat auch eine Liste nationaler Kontrollmaßnahmen beigefügt, die von den EU-Staaten weiter verschärft werden kann.


Das Parlament schlägt vor, dass Mitgliedsstaaten, die weitere Kontrollmaßnahmen einführen, diese der EU-Kommission mitteilen müssen. Da die Kommission solche Maßnahmen nicht billigen muss, bleiben die EU-Staaten bei der Umsetzung der Kontrollen aber flexibel.


Gesamtschuldnerische Haftung


Werden Aufgaben an Subunternehmer vergeben, sind sowohl der Hauptunternehmer als auch der direkte Subunternehmer gesamtschuldnerisch haftbar, sobald entsandte Arbeiter nicht bezahlt werden. Für das Baugewerbe sind diese Vorgaben bindend. Die EU-Staaten können diese Klausel aber auch auf andere Wirtschaftszweige anwenden.


Bessere Informationen


Die Richtlinie soll auch den Zugang zu Informationen für Unternehmen und entsandte Arbeitnehmer verbessern. Das Parlament fügte dem Vorschlag Klauseln hinzu, um sicherzustellen, dass diese Informationen transparent und kostenfrei auf einer offiziellen und mehrsprachigen Webseite abrufbar sind.


Die Informationen werden Arbeits- und Sozialsysteme für entsandte Arbeitnehmer erläutern. Auch das Vorgehen bei eventuellen Beschwerden soll hier erklärt werden


Abstimmungsergebnis


Der Bericht wurde mit 474 Stimmen angenommen, bei 158 Gegenstimmen und 39 Enthaltungen.


Die nächsten Schritte


Die Vereinbarung muss noch vom Rat der EU formell gebilligt werden.


Verfahren: Mitentscheidungsverfahren (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren), Einigung in erster Lesung