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Klare Kennzeichnung von Fruchtsaftmischungen

Plenartagung Verbraucher 14-12-2011 - 12:36
 

Das Parlament hat am Mittwoch neue verbraucherfreundliche Regelungen zur Etikettierung von Fruchtsäften und Nektaren verabschiedet. Damit sollen irreführende Bezeichnungen für Saftmischungen und "Ohne Zuckerzusatz"-Beschriftungen verhindert werden.


Das Parlament hat der Novellierung der bestehenden Gesetzgebung von 2001 mit 585 Ja-Stimmen, 33 Gegenstimmen und 1 Enthaltung zugestimmt. Berichterstatter Andrés Perelló Rodriguez (S&D, ES) sagte: “Unsere Priorität war es, Verbrauchern genaue Informationen zu geben, damit sie wissen, was sie einkaufen. Das Parlament spielte eine entscheidende Rolle dabei, Zuckerzusatz in Produkten, die als Säfte verkauft werden, zu verbieten. Zudem hat es dazu beigetragen, auf den Zusatz von Zucker oder Süßstoffen in ähnlichen Getränken aufmerksam zu machen."


Saftmischungen


Den Abgeordneten zufolge muss die Mischung von zwei Säften zukünftig im Produktnamen wiedergegeben werden. Zum Beispiel müsste ein Saft, der zu 90 % aus Apfel und 10 % aus Erdbeeren besteht, “Apfel- und Erdbeersaft” genannt werden, meinen die Abgeordneten mit Hinweis auf Fälle, in denen derzeit nur die in geringerer Menge vorhandene Fruchtbeimischung im Produktnamen aufscheint. Eine allgemeine Bezeichnung wie “Saftmischung” könnte für Säfte aus drei oder mehr Fruchtsorten benutzt werden.


Zucker und Süßstoffe


Abgeordnete wissen, dass Verbraucher - insbesondere Diabetiker, Eltern und Personen, die Diät halten - klare Bezeichnungen zur Unterscheidung zwischen ‘Saft’ und ‘Nektar’ und dem Zusatz von Süßstoffen wollen. 


Künftig werden Fruchtsäfte per Definition weder hinzugefügten Zucker noch Süßstoffe enthalten. ‘Nektare’ aus Fruchtpüree und Wasser können Zuckerzusatz und Süßstoffe enthalten. Die Etikettierung “Ohne Zuckerzusatz” wird für Nektare, die künstliche Süßstoffe wie Saccharin erhalten, nicht erlaubt sein, um mögliche Verwirrung zu vermeiden.


Purer Orangensaft?


Internationalen Standards zufolge darf “Orangensaft” bis zu 10 % Mandarinensaft enthalten, der zu Farbe und Geschmack beiträgt. Um Benachteiligung im Wettbewerb zu vermeiden, stellen die neuen Regeln klar, dass importierter sowie europäischer Orangensaft rein sein muss, wenn er als solcher verkauft werden soll. Sollte Mandarine beigefügt sein, muss die Bezeichnung “Mandarine” auch im Produktnamen enthalten sein. 


Nächste Schritte


Den Regelungen wurde vorläufig in informellen Gesprächen zwischen dem Parlament und dem Rat zugestimmt. Nun brauchen sie nur noch vom Rat offiziell abgenickt zu werden, um in Kraft zu treten. Produkte, die vorher auf den Markt kamen oder etikettiert wurden, können bis zu drei Jahre später noch verkauft werden. Die Mitgliedstaaten haben 18 Monate, um ihre nationale Gesetzgebung entsprechend zu aktualisieren.


Verfahren: Mitentscheidung, erste Lesung

REF : 20111213IPR34068
 
 
 
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