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P5_TC1-COD(2002)0047A5-0238/2003
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Damit der Binnenmarkt verwirklicht wird, müssen Beschränkungen des freien Warenverkehrs und Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden, und es muss ein Umfeld geschaffen werden, das Innovationen und Investitionen begünstigt. Vor diesem Hintergrund ist der Schutz von Erfindungen durch Patente ein wesentliches Kriterium für den Erfolg des Binnenmarkts. Es ist unerlässlich, dass computerimplementierte Erfindungen in allen Mitgliedstaaten wirksam, transparent und einheitlich geschützt sind, wenn Investitionen auf diesem Gebiet gesichert und gefördert werden sollen.
(2) Die Patentpraxis und die Rechtsprechung in den einzelnen Mitgliedstaaten hat zu Unterschieden beim Schutz computerimplementierter Erfindungen geführt. Solche Unterschiede könnten den Handel stören und somit verhindern, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert.
(3) Die Ursachen für die Unterschiede liegen darin begründet, dass die Mitgliedstaaten neue, voneinander abweichende Verwaltungspraktiken eingeführt oder die nationalen Gerichte die geltenden Rechtsvorschriften unterschiedlich ausgelegt haben; diese Unterschiede könnten mit der Zeit noch größer werden.
(4) Die zunehmende Verbreitung und Nutzung von Computerprogrammen auf allen Gebieten der Technik und die weltumspannenden Verbreitungswege durch das Internet sind ein kritischer Faktor für die technologische Innovation. Deshalb sollte sichergestellt sein, dass die Entwickler und Nutzer von Computerprogrammen in der Gemeinschaft ein optimales Umfeld vorfinden.
(5) Aus diesen Gründen sollten die für die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen maßgeblichen Rechtsvorschriften vereinheitlicht werden, um sicherzustellen, dass die daraus folgende Rechtssicherheit und das Anforderungsniveau für die Patentierbarkeit dazu führen, dass innovative Unternehmen den größtmöglichen Nutzen aus ihrem Erfindungsprozess ziehen und Anreize für Investitionen und Innovationen geschaffen werden. Die Rechtssicherheit wird auch dadurch sichergestellt, dass bei Zweifeln über die Auslegung dieser Richtlinie die Gerichte der Mitgliedstaaten den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anrufen können und die letztinstanzlichen Gerichte der Mitgliedstaaten hierzu verpflichtet sind.
(6) Die Regeln des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973, insbesondere diejenigen gemäß Artikel 52 über die Grenzen der Patentierbarkeit, sollen bestätigt und präzisiert werden. Die dadurch entstehende Rechtssicherheit sollte zu einem investitions- und innovationsfreudigen Klima im Bereich der Software beitragen.
(7) Nach diesem Übereinkommen und den Patentgesetzen der Mitgliedstaaten gelten Programme für Datenverarbeitungsanlagen, Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie die Wiedergabe von Informationen ausdrücklich nicht als Erfindungen, weshalb ihnen die Patentierbarkeit abgesprochen wird. Diese Ausnahme gilt, da die besagten Gegenstände und Tätigkeiten keinem Gebiet der Technik zugehören.
(8) Durch diese Richtlinie soll jenes Übereinkommen nicht geändert, sondern die unterschiedliche Auslegung seiner Bestimmungen vermieden werden.
(9) In seiner Entschließung vom 30. März 2000 zu dem Beschluss des Europäischen Patentamts bezüglich des am 8. Dezember 1999 erteilten Patents Nr. EP 695 351(4) forderte das Europäische Parlament erneut eine Überprüfung der Tätigkeiten des Amtes, um zu gewährleisten, dass es einer öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegt. In dieser Hinsicht sollte insbesondere die Praxis in Frage gestellt werden, der zufolge es das Patentamt für angemessen hält, für die Patente, die es erteilt, bezahlt zu werden, da diese Praxis dem öffentlichen Charakter des Patentamtes schadet.
(10) Der Patentschutz versetzt die Innovatoren in die Lage, Nutzen aus ihrer Kreativität zu ziehen. Patentrechte schützen zwar Innovationen im Interesse der Gesellschaft allgemein; sie sollten aber nicht in wettbewerbswidriger Weise genutzt werden.
(11) Nach der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen(5) sind alle Ausdrucksformen von originalen Computerprogrammen wie literarische Werke durch das Urheberrecht geschützt. Die Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, sind dagegen nicht durch das Urheberrecht geschützt.
(12) Damit eine Erfindung als patentierbar gilt, sollte sie technischen Charakter haben und somit einem Gebiet der Technik zuzuordnen sein.
(13) Um patentierbar zu sein, müssen Erfindungen im Allgemeinen und computerimplementierte Erfindungen im Besonderen neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Um das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit zu erfüllen, müssen computerimplementierte Erfindungen zusätzlich einen neuen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten, um sie von reiner Software abzugrenzen.
(14) Folglich ist eine Innovation, die keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik leistet, keine Erfindung im Sinne des Patentrechts.
(15) Allerdings reicht allein die Tatsache, dass eine ansonsten nicht patentierbare Methode in einer Vorrichtung wie einem Computer angewendet wird, nicht aus, um davon auszugehen, dass ein technischer Beitrag geleistet wird. Folglich kann eine computerimplementierte Geschäfts-, Datenverarbeitungs- oder andere Methode, bei der der einzige Beitrag zum Stand der Technik nichttechnischen Charakter hat, keine patentierbare Erfindung darstellen.
(16) Bezieht sich der Beitrag zum Stand der Technik ausschließlich auf einen nichtpatentierbaren Gegenstand, kann es sich nicht um eine patentierbare Erfindung handeln, unabhängig davon, wie der Gegenstand in den Patentansprüchen dargestellt wird. So kann beispielsweise das Erfordernis eines technischen Beitrags nicht einfach dadurch umgangen werden, dass in den Patentansprüchen technische Hilfsmittel spezifiziert werden.
(17) Außerdem ist ein Algorithmus von Natur aus nichttechnischer Art und kann deshalb keine technische Erfindung darstellen. Allerdings kann eine Methode, die die Benutzung eines Algorithmus umfasst, unter der Voraussetzung patentierbar sein, dass die Methode zur Lösung eines technischen Problems angewandt wird. Allerdings würde ein für eine derartige Methode gewährtes Patent kein Monopol auf den Algorithmus selbst oder seine Anwendung in einem von dem Patent nicht betroffenen Kontext verleihen.
(18) Der Anwendungsbereich der ausschließlichen Rechte, die durch ein Patent gewährt werden, wird durch die Patentansprüche definiert. Patentansprüche auf computerimplementierte Erfindungen müssen unter Bezugnahme entweder auf ein Erzeugnis wie beispielsweise eine programmierte Vorrichtung oder ein Verfahren, dass in einer solchen Vorrichtung verwirklicht wird, angemeldet werden. Werden demnach einzelne Software-Elemente in einem Kontext benutzt, bei dem es nicht um die Verwirklichung eines rechtmäßig beanspruchten Erzeugnisses oder Verfahrens handelt, stellt eine solche Verwendung keine Patentverletzung dar.
(19) Um computerimplementierte Erfindungen rechtlich zu schützen, sind keine getrennten Rechtsvorschriften erforderlich, die das nationale Patentrecht ersetzen. Die Vorschriften des nationalen Patentrechts sind auch weiterhin die Hauptgrundlage für den Rechtschutz computerimplementierter Erfindungen. Durch diese Richtlinie wird lediglich die derzeitige Rechtslage klargestellt, um Rechtssicherheit, Transparenz und Rechtsklarkeit zu gewährleisten und Tendenzen entgegenzuwirken, nicht patentierbare Methoden, wie Trivialvorgänge und Geschäftsmethoden, als patentfähig zu erachten.
(20) Diese Richtlinie sollte sich auf die Festlegung bestimmter Patentierbarkeitsgrundsätze beschränken; im Wesentlichen sollen diese Grundsätze einerseits die Schutzfähigkeit von Erfindungen sicherstellen, die einem Gebiet der Technik zugehören und einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten, andererseits Erfindungen vom Schutz ausschließen, die keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten.
(21) Die Wettbewerbsposition der europäischen Wirtschaft im Vergleich zu ihren wichtigsten Handelspartnern wird sich verbessern, wenn die bestehenden Unterschiede beim Rechtschutz computerimplementierter Erfindungen ausgeräumt sind und die Rechtslage transparenter ist. Beim derzeitigen Trend der klassischen verarbeitenden Industrie zur Verlagerung ihrer Betriebe in Niedriglohnländer außerhalb der Europäischen Union liegt die Bedeutung des Urheberrechtsschutzes und insbesondere des Patentschutzes auf der Hand.
(22) Die Wettbewerbsvorschriften, insbesondere Artikel 81 und 82 des Vertrags, sollen durch diese Richtlinie unberührt bleiben.
(23) Rechte, die aus Patenten erwachsen, die für Erfindungen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie erteilt werden, sollten die urheberrechtlich zulässigen Handlungen gemäß Artikel 5 und 6 der Richtlinie 91/250/EWG, insbesondere gemäß den Vorschriften in Bezug auf die Dekompilierung und die Interoperabilität, nicht berühren. Insbesondere erfordern Handlungen, die gemäß Artikel 5 und 6 jener Richtlinie keine Genehmigung des Rechtsinhabers in Bezug auf dessen Urheberrechte an dem oder in Zusammenhang mit dem Computerprogramm erfordern, für die aber ohne Artikel 5 oder 6 jener Richtlinie eine solche Genehmigung erforderlich wäre, keine Genehmigung des Rechtsinhabers in Bezug auf die Patentrechte des Rechtsinhabers an dem oder in Zusammenhang mit dem Computerprogramm.
(24) In jedem Fall muss durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sichergestellt werden, dass die Patente Neuheiten und einen erfinderischen Beitrag beinhalten, um zu verhindern, dass eine Aneignung von bereits allgemein bekannten Erfindungen allein auf Grund ihrer Aufnahme in ein Computerprogramm erfolgt.
(25) Gemäß Artikel 5 des Vertrags kann die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip tätig werden, da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, also die Harmonisierung der nationalen Vorschriften für computerimplementierte Erfindungen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können. Diese Richtlinie steht auch im Einklang mit dem in diesem Artikel festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinausgeht -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen fest.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) 'Computerimplementierte Erfindung' ist jede Erfindung im Sinne des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente, zu deren Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird und die in ihren Implementationen - außer den technischen Merkmalen, die jede Erfindung beisteuern muss - mindestens ein nichttechnisches Merkmal aufweist, das ganz oder teilweise mit einem oder mehreren Computerprogrammen realisiert wird.
b) 'Technischer Beitrag', auch 'Erfindung' genannt, ist ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der Technik, der für eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist. Die Technizität des Beitrags ist eine von vier Voraussetzungen für die Patentierbarkeit. Zusätzlich muss der technische Beitrag neu, nicht naheliegend und gewerblich anwendbar sein, damit ein Patent erteilt werden kann. Die Nutzung der Kräfte der Natur zur Beherrschung der physikalischen Wirkungen über die numerische Darstellung der Informationen hinaus gehört zu einem Gebiet der Technik. Die Verarbeitung, die Bearbeitung und die Darstellungen von Informationen gehören nicht zu einem Gebiet der Technik, selbst wenn dafür technische Vorrichtungen verwendet werden.
c) 'Gebiet der Technik' ist ein gewerbliches Anwendungsgebiet, das zur Erreichung vorhersehbarer Ergebnisse der Nutzung kontrollierbarer Kräfte der Natur bedarf. 'Technisch' bedeutet 'einem Gebiet der Technik zugehörig'.
d) 'Industrie' im Sinne des Patentrechts ist die automatisierte Herstellung materieller Güter.
Artikel 3
Datenschutz und Patentrecht
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Datenverarbeitung nicht als Gebiet der Technik im Sinne des Patentrechts betrachtet wird und dass Innovationen im Bereich der Datenverarbeitung nicht als Erfindungen im Sinne des Patentrechts betrachtet werden.
Artikel 4
Voraussetzungen der Patentierbarkeit
Um patentierbar zu sein, müssen computerimplementierte Erfindungen neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Um das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit zu erfüllen, müssen computerimplementierte Erfindungen einen technischen Beitrag leisten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine computerimplementierte Erfindung, die einen technischen Beitrag leistet, eine notwendige Voraussetzung einer erfinderischen Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung des signifikanten Ausmaßes des technischen Beitrags wird beurteilt, inwieweit sich alle technischen Merkmale, die der Gegenstand des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit aufweist, vom Stand der Technik abheben, unabhängig davon, ob neben diesen Merkmalen nichttechnische Merkmale gegeben sind.
Bei der Feststellung, ob eine gegebene computerimplementierte Erfindung einen technischen Beitrag leistet, wird geprüft, ob sie eine neue Lehre über die Beziehung zwischen Ursache und Wirkung in der Nutzung kontrollierbarer Kräfte der Natur darstellt, und ob sie sowohl im Hinblick auf die Methode als auch auf das Ergebnis eine industrielle Anwendung im engen Sinne dieses Ausdrucks hat.
Artikel 5
Ausschluss von der Patentierbarkeit
Bei computerimplementierten Erfindungen wird nicht schon deshalb von einem technischen Beitrag ausgegangen, weil zu ihrer Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird. Folglich sind Erfindungen, zu deren Ausführung ein Computerprogramm eingesetzt wird und durch die Geschäftsmethoden, mathematische oder andere Methoden angewendet werden, nicht patentfähig, wenn sie über die normalen physikalischen Interaktionen zwischen einem Programm und dem Computer, Computernetzwerk oder einer sonstigen programmierbaren Vorrichtung, in der es abgespielt wird, keine technischen Wirkungen erzeugen.
Artikel 6
Patentierbarkeit computerimplementierter Lösungen technischer Probleme
Die Mitgliedsstaaten sorgen dafür, dass computerimplementierte Lösungen technischer Probleme nicht allein deshalb als patentfähige Erfindungen angesehen werden, weil sie Einsparungen von Ressourcen innerhalb eines Datenverarbeitungssystems ermöglichen.
Artikel 7
Form des Patentanspruchs
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf eine computerimplementierte Erfindung nur entweder ein Erzeugnisanspruch erhoben werden kann, wenn es sich um eine programmierte Vorrichtung handelt, oder aber ein Verfahrensanspruch, wenn es sich um ein technisches Produktionsverfahren handelt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf computerimplementierte Erfindungen erteilte Patentansprüche nur den technischen Beitrag umfassen, der den Patentanspruch begründet. Ein Patentanspruch auf ein Computerprogramm, sei es auf das Programm allein oder auf ein auf einem Datenträger vorliegendes Programm, ist unzulässig.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verbreitung und die Veröffentlichung von Informationen in jedweder Form niemals eine direkte oder indirekte Patentverletzung darstellen können, selbst wenn dafür technische Vorrichtungen verwendet werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwendung eines Computerprogramms für Zwecke, die nicht zum Gegenstand des Patents gehören, keine direkte oder indirekte Patentverletzung darstellen kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in allen Fällen, in denen in einem Patentanspruch Merkmale genannt sind, die die Verwendung eines Computerprogramms erfordern, eine gut funktionierende und gut dokumentierte Referenzimplementierung eines solchen Programms als Teil der Beschreibung ohne einschränkende Lizenzbedingungen veröffentlicht wird.
Artikel 8
Konkurrenz zur Richtlinie 91/250/EWG
Rechte, die aus Patenten erwachsen, die für Erfindungen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie erteilt werden, bleiben unberührt von urheberrechtlich zulässigen Handlungen gemäß Artikel 5 und 6 der Richtlinie 91/250/EWG, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen über die Dekompilierung und die Interoperabilität.
Artikel 9
Einsatz patentierter Techniken
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in allen Fällen, in denen der Einsatz einer patentierten Technik für einen bedeutsamen Zweck wie die Konvertierung der in zwei verschiedenen Computersystemen oder -netzen verwendeten Konventionen benötigt wird, um die Kommunikation und den Austausch von Dateninhalten zwischen ihnen zu ermöglichen, diese Verwendung nicht als Patentverletzung gilt.
Artikel 10
Beobachtung
Die Kommission beobachtet, wie sich computerimplementierte Erfindungen auf die Innovationstätigkeit und den Wettbewerb in Europa und weltweit sowie auf die europäischen Unternehmen, insbesondere auf die kleinen und mittleren Unternehmen und die Open-Source-Bewegung, und den elektronischen Geschäftsverkehr auswirken.
Artikel 11
Bericht über die Auswirkungen der Richtlinie
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am ..... (6) einen Bericht vor über:
a) die Auswirkungen von Patenten auf computerimplementierte Erfindungen auf die in Artikel 10 genannten Faktoren;
b) die Angemessenheit der Regeln für die Laufzeit des Patents und die Festlegung der Patentierbarkeitsanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Neuheit, die erfinderische Tätigkeit und den eigentlichen Patentanspruch;
c) etwaige Schwierigkeiten, die in Mitgliedstaaten aufgetreten sind, in denen Erfindungen vor Patenterteilung nicht auf Neuheit und Erfindungshöhe geprüft werden, und etwaige Schritte, die unternommen werden sollten, um diese Schwierigkeiten zu beseitigen;
d) etwaige Schwierigkeiten, die im Hinblick auf das Verhältnis zwischen dem Schutz durch Patente auf computerimplementierte Erfindungen und dem Schutz von Computerprogrammen durch das Urheberrecht, wie es die Richtlinie 91/250/EWG vorsieht, aufgetreten sind, sowie etwaige Missbräuche im Patentsystem in Verbindung mit computerimplementierten Erfindungen;
e) ihre Einschätzung, ob es unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft wünschenswert und rechtlich möglich wäre, eine 'Gnadenfrist' hinsichtlich der Merkmale eines Patentantrags für jede Art von Erfindungen einzuführen, die vor dem Zeitpunkt des Antrags offenbart werden;
f) die Aspekte, unter denen es unter Umständen notwendig ist, eine diplomatische Konferenz zur Überarbeitung des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente auch mit Blick auf das kommende Gemeinschaftspatent vorzubereiten;
g) die Art und Weise, in der die Anforderungen dieser Richtlinie in der Praxis des Europäischen Patentamts und in seinen Prüfungsrichtlinien berücksichtigt worden sind;
h) die Vereinbarkeit der dem Europäischen Patentamt übertragenen Befugnisse mit den Erfordernissen der Harmonisierung des Gemeinschaftsrechts sowie mit den Grundsätzen der Transparenz und der Rechenschaftspflicht;
i) die Auswirkungen der Konvertierung der in zwei verschiedenen Computersystemen verwendeten Konventionen, um die Kommunikation und den Austausch von Dateninhalten zwischen ihnen zu ermöglichen;
j) die Frage, ob die nach der Richtlinie zulässige Option hinsichtlich des Einsatzes einer patentierten Erfindung zum alleinigen Zweck der Sicherstellung von Interoperabilität zwischen zwei Systemen sachgerecht ist.
In diesem Bericht erläutert die Kommission, warum sie eine Änderung der fraglichen Richtlinie für notwendig beziehungsweise nicht für notwendig hält, und zählt erforderlichenfalls die Punkte auf, zu denen sie Änderungen vorzuschlagen gedenkt.
Artikel 12
Prüfung der Auswirkungen der Richtlinie
Anhand der Beobachtung gemäß Artikel 10 und dem gemäß Artikel 11 zu erstellenden Bericht überprüft die Kommission die Auswirkungen dieser Richtlinie und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung der Rechtsvorschriften.
Artikel 13
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am ..... (7) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie im Geltungsbereich dieser Richtlinie erlassen.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 15
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident