BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

18.5.2015 - (COM(2013)0824 – C7‑0429/2013 – 2013/0409(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Dennis de Jong


Verfahren : 2013/0409(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0165/2015
Eingereichte Texte :
A8-0165/2015
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

(COM(2013)0824 – C8‑0429 – 2013/0409(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0824),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0429/2013),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0165/2015),

1.      legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.      fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Titel

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) In Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte wird das Recht auf Prozesskostenhilfe für diejenigen anerkannt, denen die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers fehlen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung -1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a) Gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung -1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1b) Die Grundsätze und Leitlinien der Vereinten Nationen für den Zugang zu rechtlicher Unterstützung in Strafjustizsystemen1a enthalten einen umfassenden Rahmen für das Recht auf Prozesskostenhilfe.

 

______________

 

1a. Angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit ihrer Resolution A/Res/67/187 vom 20. Dezember 2012.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit dieser Richtlinie soll gewährleistet werden, dass Personen, denen die Freiheit entzogen ist, in einem frühen Stadium des Strafverfahrens von den Mitgliedstaaten Unterstützung erhalten, um ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand effektiv wahrnehmen zu können; gleiches gilt für gesuchte Personen in Übergabeverfahren auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates1 (Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls).

(1) Mit dieser Richtlinie soll gewährleistet werden, dass – wie in der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates0a vorgesehen – Personen ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand effektiv wahrnehmen können, indem Verdächtigen oder Beschuldigten die Unterstützung eines durch die Mitgliedstaaten finanzierten Rechtsbeistands zur Verfügung gestellt wird; gleiches gilt für gesuchte Personen in Übergabeverfahren auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates1 (Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls). Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie wird insbesondere durch die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2013/48/EU festgelegt.

________________

________________

 

0a. Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

1. Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

1. Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Gemäß Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegen, soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist. Bei diesen Mindestvorschriften werden die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Diese betreffen insbesondere die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren.

Begründung

Es gilt festzuhalten, dass die Europäische Union in Strafsachen Zuständigkeiten besitzt und es ist auf die Rechtsgrundlage, auf die sich die Richtlinie stützt, hinzuweisen. Gemäß Artikel 82 Absatz 2 AEUV ist die Europäische Union befugt, Rechtsvorschriften in diesem Bereich zu erlassen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Stärkung der Rechte des Einzelnen im Strafverfahren ist ein Anliegen, das bereits im Stockholmer Programm2 klar zum Ausdruck gebracht wurde. In Abschnitt 2.4 des Stockholmer Programms ersuchte der Europäische Rat die Kommission, Vorschläge zur schrittweisen3 Stärkung der Rechte von Verdächtigen oder Beschuldigten vorzulegen.

(3) Die Stärkung der Rechte des Einzelnen im Strafverfahren ist ein Anliegen, das bereits im Stockholmer Programm2 klar zum Ausdruck gebracht wurde. In Abschnitt 2.4 des Stockholmer Programms ersuchte der Europäische Rat die Kommission, Vorschläge zur schrittweisen Stärkung der Rechte von Verdächtigen oder Beschuldigten vorzulegen3, insbesondere das Recht auf Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe (Maßnahme C).

________________

________________

2. ABl. C 115 vom 04.05.2010, S. 1.

2. ABl. C 115 vom 04.05.2010, S. 1.

3. ABl. C 291 vom 4.12.2009, S. 1.

3. ABl. C 291 vom 4.12.2009, S. 1.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Am 30. November 2009 nahm der Rat eine Entschließung über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren an. In ihr werden verschiedene Gesetzgebungsinitiativen zum Recht auf Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe in Strafverfahren (Maßnahme C) vorgeschlagen.

Begründung

Diese Richtlinie ist Teil eines größeren Pakets von Legislativmaßnahmen, die mit dem am 30. November 2009 angenommenen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren festgelegt wurde.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Erlassen wurden in diesem Zusammenhang bislang die Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates,4 die Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates5 und die Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates6.

(4) Erlassen wurden in diesem Zusammenhang bislang die Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen4, die Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung5 und die Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs.

________________

________________

4. Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).

4. Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).

5. Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).

5. Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).

6. Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

 

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Umfang und Inhalt des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bestimmen sich nach der Richtlinie 2013/48/EU. Verdächtige oder Beschuldigte sollten im Strafverfahren das Recht auf den Beistand eines Verteidigers haben, sobald sie von den zuständigen Behörden durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Weise davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, unabhängig davon, ob ihnen die Freiheit entzogen wurde. Dieses Recht besteht bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder Beschuldigte die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.

entfällt

Begründung

Erwägung 1 (Änderungsantrag 5) verweist bereits auf den Anwendungsbereich der Richtlinie über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand. Wird der Anwendungsbereich beider Richtlinien identisch gestaltet, bedarf es keiner weiteren detaillierten Spezifizierung.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Gemäß der Richtlinie 2013/48/EU finden die Regeln über die Prozesskostenhilfe in den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der Charta und der EMRK Anwendung. Wird Verdächtigen oder beschuldigten Personen die Freiheit entzogen, sollten die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die Betroffenen in der Lage sind, ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wirksam auszuüben, wozu auch gehört, die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand zu ermöglichen, wenn sie keinen Rechtsbeistand haben, es sei denn, sie haben auf dieses Recht verzichtet. Derartige Vorkehrungen könnten gemäß der vorliegenden Richtlinie gegebenenfalls die Vorkehrungen für die Prozesskostenhilfe umfassen.

Begründung

Die vorliegende Richtlinie zielt darauf ab, die wirksame Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewährleisten, in der vorgesehen ist, dass Vorkehrungen zur wirksamen Wahrnehmung dieses Rechts gegebenenfalls die Vorkehrungen für die Prozesskostenhilfe umfassen könnten.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont hat, ist das Recht einer Person, die einer Straftat beschuldigt wird, auf wirksame Verteidigung durch einen erforderlichenfalls von Amts wegen bestellten Verteidiger eines der Grundmerkmale eines fairen Verfahrens. Der Grundsatz eines fairen Strafverfahrens gebietet, dass eine verdächtige Person ab dem Zeitpunkt, zu dem ihr die Freiheit entzogen wird, rechtliche Unterstützung erhält.

entfällt

Begründung

Die neue Erwägung -1a verweist bereits auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Der (eher allgemeine) Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat keinen echten Mehrwert.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Der Richtlinie 2013/48/EU zufolge haben die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, in der Lage sind, ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand tatsächlich auszuüben, es sei denn, sie haben auf dieses Recht verzichtet.

entfällt

Begründung

Erwägung 1 (Änderungsantrag 5) verweist bereits auf Artikel 3 der Richtlinie 2013/48/EU. Es besteht keine Notwendigkeit, nur auf einen bestimmten Unterabsatz dieses Artikels zu verweisen, während es umständlich wäre, den gesamten Text dieses Artikels aufzunehmen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Damit Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in einem frühen Stadium des Verfahrens tatsächlich ausüben können, sollten sie nicht bis zur Bearbeitung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe und Prüfung der Bewilligungskriterien auf den Zugang zu einem Rechtsbeistand warten müssen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, dass nach dem Freiheitsentzug und vor jedweder Befragung effektive vorläufige Prozesskostenhilfe ohne unnötige Verzögerung mindestens bis zu dem Zeitpunkt zur Verfügung steht, zu dem die zuständige Behörde über die Prozesskostenhilfe entschieden hat und diese Entscheidung im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung rechtskräftig geworden ist, oder bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsbeistand von der zuständigen Behörde wirksam bestellt worden ist.

(9) Damit Verdächtige oder Beschuldigte ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in einem frühen Stadium des Verfahrens tatsächlich ausüben können, sollten sie nicht bis zur Bearbeitung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe und Prüfung der Bewilligungskriterien auf den Zugang zu einem Rechtsbeistand warten müssen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, dass vor einem Verfahrensschritt, der nach einzelstaatlichem Recht oder Unionsrecht die Anwesenheit eines Verteidigers erfordert, effektive vorläufige Prozesskostenhilfe ohne unnötige Verzögerung mindestens bis zu dem Zeitpunkt zur Verfügung steht, zu dem die zuständige Behörde über die Prozesskostenhilfe entschieden hat und diese Entscheidung im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung rechtskräftig geworden ist, oder bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsbeistand von der zuständigen Behörde wirksam bestellt worden ist.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Diese Richtlinie sollte die Vielfalt der Systeme der Prozesskostenhilfe in den Mitgliedstaaten respektieren. Jeder Mitgliedstaat sollte für die Gewährung der Prozesskostenhilfe verantwortlich sein. Die Gewährung der Prozesskostenhilfe sollte auf der Grundlage der Bewertung der finanziellen Mittel des Antragstellers (Bedürftigkeitsprüfung) und/oder darauf beruhen, ob es dem Rechtspflegeinteresse entspricht, Prozesskostenhilfe im zu entscheidenden Fall (Begründetheitsprüfung) zu gewähren.

Begründung

Diese Richtlinie ist unter Beachtung der nationalen Souveränität anzuwenden. Es fällt nicht in die Zuständigkeit der EU, die Modalitäten für die Gewährung der Prozesskostenhilfe in den Mitgliedstaaten festzulegen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass vorläufige Prozesskostenhilfe in dem erforderlichen Umfang gewährt wird und nicht in einer Weise beschränkt wird, die den Verdächtigen oder Beschuldigten an der effektiven Ausübung seines Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2013/48/EU hindert.

(10) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Prozesskostenhilfe in dem erforderlichen Umfang gewährt wird und nicht in einer Weise beschränkt wird, die den Verdächtigen oder Beschuldigten an der effektiven Ausübung seines Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2013/48/EU hindert.

Begründung

Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte auf die gewöhnliche Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, ausgeweitet werden, um während des gesamten Strafverfahrens das Recht auf ein faires Verfahren zu gewährleisten, und das wechselseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre Strafrechtssysteme wirksam zu stärken.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Auch Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet wurde, sollten bei Entzug der Freiheit im Vollstreckungsmitgliedstaat mindestens bis zu dem Zeitpunkt vorläufige Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, zu dem die zuständige Behörde über die Prozesskostenhilfe entschieden hat und diese Entscheidung im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung rechtskräftig geworden ist, oder bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsbeistand von der zuständigen Behörde wirksam bestellt worden ist.

(11) Auch Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet wurde, sollten im Vollstreckungsmitgliedstaat mindestens bis zu dem Zeitpunkt vorläufige Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, zu dem die zuständige Behörde über die Prozesskostenhilfe entschieden hat und diese Entscheidung im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung rechtskräftig geworden ist, oder bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsbeistand von der zuständigen Behörde wirksam bestellt worden ist.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Kosten im Zusammenhang mit der vorläufigen Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, und für gesuchte Personen von diesen Personen zurückzufordern, wenn sich bei der anschließenden Prüfung des Prozesskostenhilfeanspruchs herausstellt, dass sie die Kriterien für die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe nach nationalem Recht nicht erfüllen.

(12) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Kosten im Zusammenhang mit der vorläufigen Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte und für gesuchte Personen von diesen Personen zurückfordern zu können, wenn sich bei der anschließenden Prüfung und der endgültigen Bescheidung des gewöhnlichen Prozesskostenhilfeanspruchs durch die zuständige Behörde herausstellt, dass sie die Kriterien für die Inanspruchnahme von gewöhnlicher Prozesskostenhilfe nach nationalem Recht nicht erfüllen und sie gegenüber den zuständigen Behörden wissentlich falsche Angaben über ihre persönliche finanzielle Lage gemacht haben. Um sicherzustellen, dass die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der vorläufigen Prozesskostenhilfe nicht auf Voreingenommenheit gegenüber Verdächtigen oder Beschuldigten beruht, so dass die Fairness des Verfahrens insgesamt beeinträchtigt wird, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Voraussetzungen der Kostenerstattung eindeutig und angemessen sind sowie die spezifische finanzielle Lage der Verdächtigen oder Beschuldigten oder gesuchten Personen berücksichtigt wird.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Um sicherzustellen, dass gesuchte Personen im Vollstreckungsmitgliedstaat tatsächlich Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass diese Personen bis zu ihrer Übergabe oder im Fall einer nicht erfolgten Übergabe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Übergabe rechtskräftig wird, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Das Recht auf Prozesskostenhilfe kann von einer Bedürftigkeitsprüfung und/oder von einer Prüfung des Rechtspflegeinteresses anhand der im betreffenden Vollstreckungsmitgliedstaat geltenden Bewilligungskriterien abhängig gemacht werden.

(13) Um sicherzustellen, dass gesuchte Personen im Vollstreckungsmitgliedstaat tatsächlich Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass diese Personen bis zu ihrer Übergabe oder im Fall einer nicht erfolgten Übergabe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Übergabe rechtskräftig wird, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Das Recht auf Prozesskostenhilfe kann von einer Bedürftigkeitsprüfung und/oder von einer Begründetheitsprüfung anhand der im betreffenden Vollstreckungsmitgliedstaat geltenden Bewilligungskriterien abhängig gemacht werden.

Begründung

Mit dieser Richtlinie wird die Vielfalt der Strafrechtssysteme in den Mitgliedstaaten respektiert. Diese ist daher gemäß den geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Prozesskostenhilfe anzuwenden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) In einigen Mitgliedstaaten gelten bestimmte minder schwere Delikte, insbesondere geringfügige Verkehrsübertretungen, geringfügige Zuwiderhandlungen gegen allgemeine Gemeindeverordnungen und geringfügige Zuwiderhandlungen gegen die öffentliche Ordnung als Straftaten. In solchen Situationen wäre es unangemessen, die zuständigen Behörden zu verpflichten, alle Rechte nach dieser Richtlinie zu gewährleisten. In Fällen, in denen nach dem Recht eines Mitgliedstaats bei minder schweren Delikten kein Freiheitsentzug als Sanktion verhängt werden kann, sollte diese Richtlinie daher nur auf das Verfahren vor einem in Strafsachen zuständigen Gericht Anwendung finden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b) Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Bezug auf bestimmte geringfügige Zuwiderhandlungen sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der EMRK, das Recht auf ein faires Verfahren einschließlich des Rechts auf Rechtsbeistand zu gewährleisten, unberührt lassen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Damit gesuchte Personen ihr Recht auf Bestellung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat zur Unterstützung des Rechtsbeistands im Vollstreckungsmitgliedstaat nach der Richtlinie 2013/48/EU effektiv wahrnehmen können, sollte der Ausstellungsmitgliedstaat dafür sorgen, dass gesuchte Personen für die Zwecke des Verfahrens zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im Vollstreckungsmitgliedstaat Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können. Dieser Anspruch kann von einer Bedürftigkeitsprüfung und/oder von einer Prüfung des Rechtspflegeinteresses anhand der im betreffenden Ausstellungsmitgliedstaat geltenden Bewilligungskriterien abhängig gemacht werden.

(14) Damit gesuchte Personen ihr Recht auf Bestellung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat zur Unterstützung des Rechtsbeistands im Vollstreckungsmitgliedstaat nach der Richtlinie 2013/48/EU effektiv wahrnehmen können, sollte der Ausstellungsmitgliedstaat dafür sorgen, dass gesuchte Personen während des Verfahrens zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls für die Zwecke der rechtlichen Vertretung in diesem Ausstellungsmitgliedstaat zur Unterstützung des Rechtsbeistands im Vollstreckungsmitgliedstaat vorläufige und gewöhnliche Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können. Das Recht auf Prozesskostenhilfe kann von einer Bedürftigkeitsprüfung und/oder von einer Begründetheitsprüfung anhand der im betreffenden Ausstellungsmitgliedstaat geltenden Bewilligungskriterien abhängig gemacht werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Diese Richtlinie regelt das Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe für Kinder, denen die Freiheit entzogen ist, und das Recht auf Prozesskostenhilfe für Kinder, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet worden ist.

(15) Diese Richtlinie regelt das Recht auf vorläufige und gewöhnliche Prozesskostenhilfe für schutzbedürftige Verdächtige oder Beschuldigte oder gesuchte Personen. Da Kinder besonders schutzbedürftig sind, sollte ihnen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden und sollten im Einklang mit der Richtlinie … über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder besondere Maßnahmen ergriffen werden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Grundrecht auf Prozesskostenhilfe gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewahrt ist, und dafür sorgen, dass Personen, denen die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands fehlen, Prozesskostenhilfe erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

(16) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Grundrecht auf Prozesskostenhilfe gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Charta und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der EMRK gewahrt ist, und dafür sorgen, dass Antragstellern Prozesskostenhilfe auf Grundlage einer Bedürftigkeitsprüfung und/oder einer Begründetheitsprüfung zur Verfügung steht. Dabei sollten sie die Grundsätze und Leitlinien der Vereinten Nationen für den Zugang zu rechtlicher Unterstützung in Strafjustizsystemen beachten. Ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängig, sollte diese Prüfung die für schutzbedürftige Verdächtige und Beschuldigte besonders geltenden Erwägungen berücksichtigen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Nach dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für den Fall der Verletzung eines durch Unionsrecht garantierten individuellen Rechts angemessene und wirksame Rechtsbehelfe vorzusehen. Wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe untergraben, verzögert oder abgelehnt, wurden Verdächtige oder Beschuldigte nicht angemessen über ihr Recht auf Prozesskostenhilfe unterrichtet und sind Vorschriften über Gewährungsvoraussetzungen oder Kostenerstattung unklar, sollte wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Daher sollten Personen, die Prozesskostenhilfe beantragen, das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Beschluss, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, haben.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die Mitgliedstaaten sollten verlässliche Daten erheben, aus denen hervorgeht, in welcher Weise von dem Recht auf Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte sowie für gesuchte Personen Gebrauch gemacht wurde. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem Daten über die Anzahl der Fälle erheben, in denen Verdächtigen oder Beschuldigten, denen die Freiheit entzogen wurde, und gesuchten Personen vorläufige Prozesskostenhilfe gewährt wurde, sowie über die Anzahl der Fälle, in denen dieses Recht nicht ausgeübt wurde. Darin enthalten sein sollte die Anzahl der Anträge auf Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, in denen die Mitgliedstaaten als Ausstellungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaat handeln, sowie die Anzahl der bewilligten Anträge. Ebenfalls erhoben werden sollten Angaben zu den Kosten für die Bereitstellung vorläufiger Prozesskostenhilfe für Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, sowie für Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet wurde.

(17) Die Mitgliedstaaten sollten verlässliche Daten erheben, aus denen hervorgeht, in welcher Weise von dem Recht auf Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte sowie für gesuchte Personen Gebrauch gemacht wurde. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem Daten über die Anzahl der Fälle erheben, in denen Verdächtigen oder Beschuldigten und gesuchten Personen Prozesskostenhilfe gewährt wurde, sowie über die Anzahl der Fälle, in denen dieses Recht nicht ausgeübt wurde. Darin enthalten sein sollten die Anzahl der Anträge auf Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, in denen die Mitgliedstaaten als Ausstellungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaat handeln, sowie die Anzahl der bewilligten Anträge. Ebenfalls erhoben werden sollten Angaben zu den Kosten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte und gesuchte Personen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Diese Richtlinie sollte für Verdächtige und Beschuldigte ungeachtet ihres Rechtsstatus, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer Nationalität gelten. Diese Richtlinie wahrt die in der Charta und der EMRK anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Unversehrtheit, die Rechte des Kindes, das Recht von Menschen mit Behinderung auf Integration, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden.

(18) Diese Richtlinie sollte für Verdächtige und Beschuldigte ungeachtet ihres Rechtsstatus, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer Nationalität, ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer ethnischen oder sozialen Herkunft, ihrer genetischen Merkmale, ihrer Sprache, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer politischen oder einer sonstigen Anschauung, ihrer Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, ihres Vermögens, ihrer Geburt, einer Behinderung, ihres Aufenthaltsstatus, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung oder eines sonstigen Status gelten. Diese Richtlinie wahrt die in der Charta und der EMRK anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Unversehrtheit, die Rechte des Kindes, das Recht von Menschen mit Behinderung auf Integration, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften. Die Mitgliedstaaten können die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten. Ein höheres Schutzniveau darf der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, die mit diesen Mindestvorschriften erleichtert werden soll, nicht entgegenstehen. Das Schutzniveau sollte nie unter den Standards der Charta und der EMRK, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom EGMR ausgelegt werden, liegen.

(19) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften. Die Mitgliedstaaten können die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten. Ein höheres Schutzniveau darf der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, die mit diesen Mindestvorschriften erleichtert werden soll, nicht entgegenstehen. Das Schutzniveau sollte nie unter den Standards der Charta und der EMRK, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom EGMR ausgelegt werden, liegen. Diese Richtlinie sollte unter keinen Umständen so ausgelegt werden, dass dadurch die Rechte und Garantien, die durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die ein höheres Schutzniveau vorsehen, gewährleistet sind, beschränkt oder beeinträchtigt würden.

Begründung

Diese Richtlinie sollte nicht das in den Mitgliedstaaten geltende rechtliche Schutzniveau einschränken.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften über

1. Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften über

a) das Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe in Strafverfahren für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, und

a) das Recht auf vorläufige und gewöhnliche Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte in Strafverfahren und

b) das Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe und auf Prozesskostenhilfe für gesuchte Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet worden ist.

b) das Recht auf vorläufige und gewöhnliche Prozesskostenhilfe für gesuchte Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet worden ist.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinie 2013/48/EU. Keine Bestimmung dieser Richtlinie ist so auszulegen, dass dadurch die in letztgenannter Richtlinie vorgesehenen Rechte beschränkt würden.

2. Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand. Keine Bestimmung dieser Richtlinie ist so auszulegen, dass dadurch die in letztgenannter Richtlinie vorgesehenen Rechte beschränkt würden.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 2

Artikel 2

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie findet Anwendung auf

1. Diese Richtlinie findet Anwendung auf

a) Verdächtige oder Beschuldigte in Strafverfahren, denen die Freiheit entzogen ist und die Anspruch auf einen Rechtsbeistand nach Maßgabe der Richtlinie 2013/48/EU haben;

a) Verdächtige oder Beschuldigte in Strafverfahren, die Anspruch auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nach Maßgabe der Richtlinie 2013/48/EU oder anderen verbindlichen Rechtsakten der Union über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige Kinder haben;

b) gesuchte Personen.

b) gesuchte Personen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie.

 

2. Unbeschadet des Rechts auf ein faires Verfahren findet diese Richtlinie in Bezug auf minder schwere Delikte

 

a) in Fällen, in denen das Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion durch eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, vorsieht und in denen gegen die Verhängung einer solchen Sanktion bei einem solchen Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder dieses Gericht mit der Verhängung der Sanktion befasst werden kann, oder

 

b) in Fällen, in denen ein Freiheitsentzug nicht als Sanktion verhängt werden kann

 

nur auf das Verfahren vor einem in Strafsachen zuständigen Gericht Anwendung.

 

Diese Richtlinie findet jedoch in jedem Fall uneingeschränkt Anwendung, wenn den Verdächtigen oder Beschuldigten die Freiheit entzogen wird, unabhängig vom Stadium des Strafverfahrens.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) „Prozesskostenhilfe“ die Bereitstellung von finanziellen Mitteln und Unterstützung seitens der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand;

a) gewöhnliche Prozesskostenhilfe“ die Bereitstellung von finanziellen Mitteln und Unterstützung seitens der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand;

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) „vorläufige Prozesskostenhilfe“ die Prozesskostenhilfe, die eine Person, der die Freiheit entzogen ist, in Anspruch nehmen kann, bis über ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden ist;

b) „vorläufige Prozesskostenhilfe“ die Prozesskostenhilfe, die gewährt wird, bis über den Antrag auf gewöhnliche Prozesskostenhilfe entschieden ist und diese Entscheidung wirksam ist;

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) „Rechtsbeistand“ eine Person, die nach nationalem Recht befähigt und befugt ist, Personen, die einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, rechtlich zu beraten und zu unterstützen; dies gilt auch für Personen, die von einer befugten Stelle für diese Zwecke zugelassen sind.

d) im Rahmen der Prozesskostenhilfe tätiger Rechtsbeistand“ eine Person, die nach nationalem Recht befähigt und befugt ist, Verdächtige oder Beschuldigte rechtlich zu beraten, zu unterstützen und zu vertreten; dies gilt auch für Personen, die von einer befugten Stelle für diese Zwecke zugelassen sind.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den folgenden Personen, sofern sie dies wünschen, das Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe zusteht:

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den folgenden Personen, sofern sie dies wünschen, das Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe zusteht:

a) Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren, denen die Freiheit entzogen ist;

a) Verdächtige oder Beschuldigte in Strafverfahren, die Anspruch auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nach Maßgabe der Richtlinie 2013/48/EU oder anderen verbindlichen Rechtsakten der Union über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige Kinder haben;

b) gesuchten Personen, denen im Vollstreckungsmitgliedstaat die Freiheit entzogen ist.

b) gesuchte Personen, die sowohl im Vollstreckungs- als auch im Ausstellungsmitgliedstaat Anspruch auf einen Rechtsbeistand nach Maßgabe der Richtlinie 2013/48/EU, gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie oder anderen verbindlichen Rechtsakten der Union über Verfahrensgarantien für verdächtige Kinder haben;

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Vorläufige Prozesskostenhilfe wird ohne unnötige Verzögerung nach dem Freiheitsentzug und in jedem Fall vor der Befragung gewährt.

2. Vorläufige Prozesskostenhilfe wird ohne unnötige Verzögerung und in jedem Fall vor der Befragung gewährt.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Vorläufige Prozesskostenhilfe wird gewährt, bis die endgültige Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergangen und wirksam geworden ist oder bis – bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte – ein Rechtsbeistand bestellt worden ist.

3. Vorläufige Prozesskostenhilfe wird gewährt, bis die endgültige Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergangen und wirksam geworden ist, und bis zu einem der folgenden Zeitpunkte:

 

a) im Falle der Gewährung der Prozesskostenhilfe ist die Bestellung des Rechtsbeistands wirksam geworden, oder

 

b) im Falle der Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist die Entscheidung rechtskräftig geworden, und die verdächtige, beschuldigte oder gesuchte Personen hatte eine angemessene Möglichkeit, einen Rechtsbeistand ihrer Wahl zu finden.

Begründung

Zusätzlich zu den Änderungsanträgen in Bezug auf die Erweiterung des Anwendungsbereiches der Richtlinie im Hinblick auf die Einbeziehung sämtlicher gewöhnlicher Prozesskostenhilfe soll mit den Änderungsanträgen betreffend Absatz 3 der genaue Charakter der Rechte klargestellt werden. Insbesondere sollte vorläufige Prozesskostenhilfe nicht ausgesetzt werden, bis eine endgültige Entscheidung über die gewöhnliche Prozesskostenhilfe getroffen wurde. Darüber hinaus findet das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand auch im Fall einer negativen Entscheidung über Prozesskostenhilfe Anwendung. In diesem Fall sollte ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um einen passenden Rechtsbeistand zu finden.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorläufige Prozesskostenhilfe, wenn notwendig, auch die Dolmetschleistung für die Verständigung zwischen der Person, der die Freiheit entzogen ist, und ihrem Rechtsbeistand umfasst, wie dies in der Richtlinie 2010/64/EU, insbesondere in deren Artikel 2 Absatz 2 vorgesehen ist.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten können die im Zusammenhang mit der vorläufigen Prozesskostenhilfe entstandenen Kosten von den Verdächtigen oder Beschuldigten beziehungsweise gesuchten Personen, die die Bewilligungskriterien für die Prozesskostenhilfe nach Maßgabe des nationalen Rechts nicht erfüllen, zurückverlangen.

5. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die im Zusammenhang mit der vorläufigen Prozesskostenhilfe entstandenen Kosten von den Verdächtigen oder Beschuldigten beziehungsweise gesuchten Personen, ausnahmsweise zurückverlangt werden können, wenn in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt wird, dass diese Personen die Bewilligungskriterien für die gewöhnliche Prozesskostenhilfe nach Maßgabe des nationalen Rechts nicht erfüllen und wenn sie gegenüber den zuständigen Behörden wissentlich falsche Angaben über ihre persönliche finanzielle Lage gemacht haben. Um sicherzustellen, dass die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der vorläufigen Prozesskostenhilfe nicht auf Voreingenommenheit gegenüber Verdächtigen oder Beschuldigten beziehungsweise gesuchten Personen beruht, so dass die Fairness des Verfahrens insgesamt beeinträchtigt wird, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Voraussetzungen der Kostenerstattung eindeutig und angemessen sind sowie die spezifische finanzielle Lage der Verdächtigen oder Beschuldigten beziehungsweise gesuchten Personen berücksichtigt wird.

 

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 4a

 

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Zugang zu Prozesskostenhilfe haben können, wenn sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die Verteidigungs- und Verfahrenskosten vollständig oder teilweise zu tragen („Bedürftigkeitsprüfung“), und/oder diese Hilfe im Interesse der Rechtspflege geboten ist („Begründetheitsprüfung“).

 

2. Die Bedürftigkeitsprüfung wird auf alle einschlägigen und objektiven Kriterien, wie Einkommen, Vermögen, familiäre Umstände, Lebensstandard, Kosten eines Rechtsbeistands, gestützt.

 

3. Die Begründetheitsprüfung umfasst eine Prüfung der Dringlichkeit und Komplexität des Falls, der Schwere der Straftat und die Schwere der zu gewärtigenden Strafe wie auch die soziale und persönliche Lage der betroffenen Verdächtigen oder Beschuldigten beziehungsweise gesuchten Personen.

 

4. Die Mitgliedstaaten machen alle relevanten Informationen über die Prozesskostenhilfe in Strafsachen für Verdächtige oder Beschuldigte sowie für gesuchte Personen leicht zugänglich und verständlich; hierzu zählen auch Hinweise dazu, wie und wo der Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen ist, transparente Bewilligungskriterien sowie Informationen über Beschwerdemöglichkeiten bei Ablehnung der Prozesskostenhilfe oder bei unzureichender rechtlicher Unterstützung durch einen im Rahmen der Prozesskostenhilfe tätigen Rechtsbeistand.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 4b

 

Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Bestellung der Rechtsbeistände ist unverzüglich durch eine unabhängige zuständige Behörde zu treffen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden die Entscheidungen mit Sorgfalt treffen, und dass echte Garantien gegen Willkür vorhanden sind.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5

Artikel 5

Prozesskostenhilfe für gesuchte Personen

Prozesskostenhilfe für gesuchte Personen

1. Der Vollstreckungsmitgliedstaat stellt sicher, dass gesuchte Personen ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bis zu ihrer Übergabe oder im Falle einer nicht erfolgten Übergabe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Übergabe rechtskräftig geworden ist, das Recht auf Prozesskostenhilfe haben.

1. Der Vollstreckungsmitgliedstaat stellt sicher, dass gesuchte Personen nach der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls bis zu ihrer Übergabe oder im Falle einer nicht erfolgten Übergabe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Übergabe rechtskräftig geworden ist, das Recht auf vorläufige und gewöhnliche Prozesskostenhilfe haben.

2. Der Ausstellungsmitgliedstaat stellt sicher, dass gesuchte Personen, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2013/48/EU ihr Recht auf Bestellung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat zur Unterstützung des Rechtsbeistands im Vollstreckungsmitgliedstaat wahrnehmen, im Ausstellungsmitgliedstaat für die Zwecke des Verfahrens zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im Vollstreckungsmitgliedstaat das Recht auf Prozesskostenhilfe haben.

2. Der Ausstellungsmitgliedstaat stellt sicher, dass gesuchte Personen, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2013/48/EU ihr Recht auf Bestellung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat und in jedem anderen Staat, in dem Ermittlungs- oder anderen Beweiserhebungshandlungen durch die zuständigen Behörden durchgeführt werden, wahrnehmen, im Ausstellungsmitgliedstaat für die Zwecke des Verfahrens zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im Vollstreckungsmitgliedstaat das Recht auf vorläufige und gewöhnliche Prozesskostenhilfe haben.

3. Das Recht auf Prozesskostenhilfe im Sinne der Absätze 1 und 2 kann von einer Bedürftigkeitsprüfung und/oder von einer Prüfung des Rechtspflegeinteresses anhand der im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Bewilligungskriterien abhängig gemacht werden.

3. Die Prüfung des Antrags der gesuchten Person auf gewöhnliche Prozesskostenhilfe wird auf Grundlage der Bewilligungskriterien gemäß Artikel 4a durchgeführt d. h. eine Bewertung der finanziellen Mittel der gesuchten Person in Mitgliedstaaten, in denen sich die Prozesskostenhilfe auf eine Bedürftigkeitsprüfung stützt und/oder eine Prüfung des Rechtspflegeinteresses im zu entscheidenden Fall in Mitgliedstaaten, in denen die Prozesskostenhilfe von einer Begründetheitsprüfung abhängig gemacht wird.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5a

 

1. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und der Qualität der Prozesskostenhilfe ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Qualität der Dienstleistungen im Bereich der Prozesskostenhilfe ausreichend hoch ist, um das Recht auf ein faires Verfahren zu sichern.

 

2. Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür, dass

 

a) Gewöhnliche Prozesskostenhilfe in allen Phasen des Strafverfahrens gewährt wird;

 

b) Systeme geschaffen oder erhalten werden, die die Qualität und die Unabhängigkeit der im Rahmen der Prozesskostenhilfe tätigen Rechtsbeistände sichern, insbesondere ein System der Zulassung, Ausbildung und beruflichen Weiterbildung der im Rahmen der Prozesskostenhilfe tätigen Rechtsbeistände, damit gewährleistet wird, dass im Rahmen der Prozesskostenhilfe tätige Rechtsbeistände über ausreichend Wissen, Fähigkeiten und Erfahrung verfügen, um zu der wirksamen Wahrnehmung der Verteidigungsrechte beizutragen;

 

c) die rechtliche Vertretung, wenn die Verdächtigen oder Beschuldigten oder die gesuchten Personen dies wünschen, kontinuierlich von demselben Rechtsbeistand wahrgenommen wird;

 

d) Verdächtige oder Beschuldigte oder die gesuchten Personen das Recht haben, den ihnen zugeordneten, im Rahmen der Prozesskostenhilfe tätigen Rechtsbeistand einmal auszutauschen,

 

e) angemessene Finanzierung und Ressourcen bereitgestellt werden und für die effektive Funktionsweise des Prozesskostenhilfesystems Haushaltsautonomie gewährleistet wird;

 

f) angemessene Weiterbildung für alle an der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Prozesskostenhilfe in Strafverfahren Beteiligten bereitgestellt wird;

 

g) jede Entscheidung, die einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise ablehnt, den Verdächtigen oder Beschuldigten oder den gesuchten Personen schriftlich mitgeteilt wird.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5b

 

1. Jede Person, die gemäß dieser Richtlinie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, hat das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Beschluss, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, vor einem unabhängigen Gericht, um das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Verteidigung zu wahren.

 

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige, Beschuldigte und gesuchte Personen im Falle einer Verletzung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Rechte über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen. Diese Rechtsbehelfe umfassen ein Recht auf eine gerichtliche Nachprüfung, wenn der Zugang zur Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise untergraben, verzögert oder verweigert wurde oder wenn Personen über ihr Recht auf vorläufige und gewöhnliche Prozesskostenhilfe nicht angemessen informiert wurden.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6

Artikel 6

Bereitstellung von Daten

Bereitstellung von Daten

1. Die Mitgliedstaaten erheben verlässliche Daten über die Art und Weise, wie die Rechte nach den Artikeln 4 und 5 umgesetzt worden sind.

1. Die Mitgliedstaaten erheben einschlägige statistische Daten über die Art und Weise, wie die Rechte nach den Artikeln 4, 4a, 4b, 5 und 5a umgesetzt worden sind, wobei der Schutz personenbezogener Daten für Verdächtige oder Beschuldigte und gesuchte Personen voll umfänglich zu gewähren ist.

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Daten der Kommission spätestens [36 Monate nach Veröffentlichung dieser Richtlinie] und danach alle zwei Jahre.

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Daten der Kommission spätestens ...* und danach alle drei Jahre.

 

______________

 

* ABl: Bitte Datum einfügen: Zwei Jahre nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie.

BEGRÜNDUNG

Am 27. November 2013 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls angenommen[1].

Allgemeine Würdigung des Vorschlags

Nach Artikel 82 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beruht die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen. Die Umsetzung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten den Strafjustizsystemen der anderen Mitgliedstaaten vertrauen, und zwar auch hinsichtlich der Wahrung der Rechte von Verdächtigen und Beschuldigten.

In der Praxis jedoch unterscheiden sich die nationalen Verfahren in dieser Hinsicht. Vor diesem Hintergrund hat der Rat am 30. November 2009 den Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren verabschiedet[2]. In dem Fahrplan ist das Recht auf Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe unter Maßnahme C festgehalten. Das Recht auf Prozesskostenhilfe ist untrennbar mit dem Recht auf Rechtsbeistand verbunden, zum dem das Europäische Parlament und der Rat am 22. Oktober 2013 die Richtlinie 2013/48/EU verabschiedet haben. Für Personen, die nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen, kann das Recht auf Rechtsbeistand nur mit Hilfe von Prozesskostenhilfe verwirklicht werden.

Das Recht auf Prozesskostenbeihilfe ist kein einfaches Thema, was wahrscheinlich die Erklärung dafür ist, warum die Kommission verhältnismäßig lange gebraucht hat, um die gegenwärtigen Instrumente vorzulegen. Dies sollte aber das Parlament in der neuen Wahlperiode nicht davon abhalten, dem Vorschlag für eine Richtlinie Priorität einzuräumen. Die unterschiedliche Auslegung des Rechts auf ein faires Verfahren, das – etwa gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – auch durch Prozesskostenbeihilfe gewährleistet wird, stellt ein Hindernis für eine faire und wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen dar. Daher sollten die verbleibenden Maßnahmen des Fahrplans und insbesondere der Entwurf einer Richtlinie über Prozesskostenhilfe möglichst schnell verabschiedet werden.

Der Vorschlag der Kommission ist ein begrüßenswerter Schritt, um die Gewährleistung von Prozesskostenhilfe in einer Mindesthöhe in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Er beschränkt sich jedoch auf das Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe in Strafverfahren für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, und auf das Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe und auf Prozesskostenhilfe für gesuchte Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet worden ist. Weitere Aspekte des Rechts auf Prozesskostenhilfe sind in einer eigenen Empfehlung der Kommission festgehalten[3].

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die gegenwärtige uneinheitliche Herangehensweise der Europäischen Kommission zwar möglicherweise der Tatsache gerecht wird, dass es sich um ein sensibles Thema handelt, doch verbessert sie die Rechtssicherheit nicht und erleichtert es den Verdächtigen oder Beschuldigten auch nicht, zu verstehen, inwieweit sie tatsächlich das Recht auf Prozesskostenhilfe haben und von welcher Qualität ihr Rechtsbeistand sein wird. Daher sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie in jedem Fall sowohl das Recht auf vorläufige als auch auf gewöhnliche Prozesskostenhilfe umfassen. In dieser Beziehung sollte die Richtlinie den gleichen Anwendungsbereich wie die Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand haben.

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass beschuldigte, verdächtige oder gesuchte Personen sich daran gehindert fühlen könnten, Prozesskostenbeihilfe zu beantragen, wenn die Mitgliedstaaten die Kosten einer vorläufigen Prozesskostenbeihilfe von ihnen zurückverlangen können, falls sie den Bewilligungskriterien nicht entsprechen. Daher erscheint es fair, die Erstattung der Kosten auf Fälle zu beschränken, in denen beschuldigte, verdächtige oder gesuchte Personen wissentlich falsche Angaben gemacht haben.

Darüber hinaus ist es wichtig, dass beschuldigte, verdächtige oder gesuchte Personen ein gewisses Maß an Rechtssicherheit in Bezug auf die Bewilligungskriterien erhalten. Die in der Empfehlung der Kommission festgelegten Bewilligungskriterien schaffen eine gewisse Klarheit, stellen aber keine vollständige Vereinheitlichung dar. Dies erscheint gerechtfertigt, da es angesichts der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Kosten von Gerichtsverfahren unmöglich und auch unnötig erscheint, dazu detaillierte Rechtsvorschriften der EU zu erlassen. Gleichzeitig bedeutet dies aber auch, dass eine allgemeine oder zumindest teilweise Beschreibung der Bedürftigkeits- und Begründetheitsprüfung, wie sie in der Empfehlung enthalten ist, ebenso gut in die Richtlinie hätten aufgenommen werden können. Der Berichterstatter befürwortet diesen Ansatz.

Der Berichterstatter ist sich über die Unterschiede hinsichtlich der Qualität des Rechtsbeistands in den einzelnen Mitgliedstaaten im Klaren. Diese hängt unter anderem von den an Rechtsanwälte im Zusammenhang mit Prozesskostenhilfe zu entrichtenden Gebühren ab. Wenn diese Gebühren zu niedrig sind, sind Rechtsanwälte kaum dazu bereit, ausreichend Zeit und Energie aufzuwenden, um Prozesskostenhilfeberatung von hoher Qualität zu gewährleisten. Auch hier ist es angesichts der Unterschiede im Niveau der Einkommen und Lebenshaltungskosten zwischen den Mitgliedstaaten nicht möglich, detaillierte Regelungen für das Niveau der Gebühren vorzusehen. Damit ist es aber umso wichtiger, zumindest bestimmte Garantien für die Qualität des in der Richtlinie festgesetzten Rechtsbeistands vorzusehen.

Insbesondere sollte eine Regelung in die Richtlinie aufgenommen werden, dass die Präferenzen und Wünsche des Verdächtigen, Beschuldigten oder der gesuchten Person bei der Wahl eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe tätigen Rechtsbeistands soweit wie möglich berücksichtigt werden sollte. Das Gleiche gilt für die Kontinuität der rechtlichen Vertretung, wenn dies von der verdächtigen, beschuldigten oder gesuchten Person gewünscht wird. Es sollten zudem Regelungen für einen Austausch des Rechtsbeistands, der im Rahmen der Prozesskostenhilfe tätig ist, vorgesehen sein, für den Fall, dass die verdächtige, beschuldigte oder gesuchte Person das Vertrauen in diesen Rechtsbeistand verloren hat und dies schlüssig begründen kann. Eine derartige Regelung ist zurzeit sogar in der Empfehlung nicht vorgesehen.

Schließlich ist der Berichterstatter der Auffassung, dass Artikel 6 der Richtlinie recht ungenau ist: Es ist für die Mitgliedstaaten schwierig, für jeden einzelnen Fall Daten hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie zu erheben. Die Berichtspflicht sollte sich statt dessen auf die Probleme konzentrieren, die bei der Umsetzung entstehen, entweder aus Sicht der verdächtigen, beschuldigten oder gesuchten Personen oder aus Sicht der zuständigen Behörden.

  • [1]  COM(2013)824 endg. vom 27. November 2013.
  • [2]  ABl. C 205 vom 4.12.2009, S. 1.
  • [3]  C(2013)8179/2.

VERFAHREN

Titel

Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0824 – C7-0429/2013 – 2013/0409(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

27.11.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

13.1.2014

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

13.1.2014

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

JURI

3.9.2014

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Dennis de Jong

3.9.2014

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

16.10.2014

11.12.2014

6.5.2015

 

Datum der Annahme

6.5.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

47

7

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Heinz K. Becker, Malin Björk, Michał Boni, Bodil Ceballos, Caterina Chinnici, Rachida Dati, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Tanja Fajon, Laura Ferrara, Monika Flašíková Beňová, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Jussi Halla-aho, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Eva Joly, Barbara Kudrycka, Kashetu Kyenge, Marju Lauristin, Monica Macovei, Vicky Maeijer, Roberta Metsola, Péter Niedermüller, Soraya Post, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Branislav Škripek, Csaba Sógor, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Harald Vilimsky, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Hugues Bayet, Andrea Bocskor, Pál Csáky, Dennis de Jong, Gérard Deprez, Jeroen Lenaers, Salvatore Domenico Pogliese, Emil Radev, Christine Revault D’Allonnes Bonnefoy, Barbara Spinelli, Jaromír Štětina, Josep-Maria Terricabras, Anders Primdahl Vistisen, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Lynn Boylan, Rosa D’Amato, Jörg Leichtfried, Piernicola Pedicini

Datum der Einreichung

18.5.2015