BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls
18.5.2015 - (COM(2013)0824 – C7‑0429/2013 – 2013/0409(COD)) - ***I
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Dennis de Jong
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls
(COM(2013)0824 – C8‑0429 – 2013/0409(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0824),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0429/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0165/2015),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Titel | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung -1 (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung -1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung -1 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Gemäß Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegen, soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist. Bei diesen Mindestvorschriften werden die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Diese betreffen insbesondere die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es gilt festzuhalten, dass die Europäische Union in Strafsachen Zuständigkeiten besitzt und es ist auf die Rechtsgrundlage, auf die sich die Richtlinie stützt, hinzuweisen. Gemäß Artikel 82 Absatz 2 AEUV ist die Europäische Union befugt, Rechtsvorschriften in diesem Bereich zu erlassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Am 30. November 2009 nahm der Rat eine Entschließung über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren an. In ihr werden verschiedene Gesetzgebungsinitiativen zum Recht auf Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe in Strafverfahren (Maßnahme C) vorgeschlagen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Richtlinie ist Teil eines größeren Pakets von Legislativmaßnahmen, die mit dem am 30. November 2009 angenommenen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren festgelegt wurde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erwägung 1 (Änderungsantrag 5) verweist bereits auf den Anwendungsbereich der Richtlinie über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand. Wird der Anwendungsbereich beider Richtlinien identisch gestaltet, bedarf es keiner weiteren detaillierten Spezifizierung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6a) Gemäß der Richtlinie 2013/48/EU finden die Regeln über die Prozesskostenhilfe in den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der Charta und der EMRK Anwendung. Wird Verdächtigen oder beschuldigten Personen die Freiheit entzogen, sollten die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die Betroffenen in der Lage sind, ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wirksam auszuüben, wozu auch gehört, die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand zu ermöglichen, wenn sie keinen Rechtsbeistand haben, es sei denn, sie haben auf dieses Recht verzichtet. Derartige Vorkehrungen könnten gemäß der vorliegenden Richtlinie gegebenenfalls die Vorkehrungen für die Prozesskostenhilfe umfassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die vorliegende Richtlinie zielt darauf ab, die wirksame Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewährleisten, in der vorgesehen ist, dass Vorkehrungen zur wirksamen Wahrnehmung dieses Rechts gegebenenfalls die Vorkehrungen für die Prozesskostenhilfe umfassen könnten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die neue Erwägung -1a verweist bereits auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Der (eher allgemeine) Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat keinen echten Mehrwert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erwägung 1 (Änderungsantrag 5) verweist bereits auf Artikel 3 der Richtlinie 2013/48/EU. Es besteht keine Notwendigkeit, nur auf einen bestimmten Unterabsatz dieses Artikels zu verweisen, während es umständlich wäre, den gesamten Text dieses Artikels aufzunehmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Damit Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in einem frühen Stadium des Verfahrens tatsächlich ausüben können, sollten sie nicht bis zur Bearbeitung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe und Prüfung der Bewilligungskriterien auf den Zugang zu einem Rechtsbeistand warten müssen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, dass nach dem Freiheitsentzug und vor jedweder Befragung effektive vorläufige Prozesskostenhilfe ohne unnötige Verzögerung mindestens bis zu dem Zeitpunkt zur Verfügung steht, zu dem die zuständige Behörde über die Prozesskostenhilfe entschieden hat und diese Entscheidung im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung rechtskräftig geworden ist, oder bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsbeistand von der zuständigen Behörde wirksam bestellt worden ist. |
(9) Damit Verdächtige oder Beschuldigte ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in einem frühen Stadium des Verfahrens tatsächlich ausüben können, sollten sie nicht bis zur Bearbeitung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe und Prüfung der Bewilligungskriterien auf den Zugang zu einem Rechtsbeistand warten müssen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, dass vor einem Verfahrensschritt, der nach einzelstaatlichem Recht oder Unionsrecht die Anwesenheit eines Verteidigers erfordert, effektive vorläufige Prozesskostenhilfe ohne unnötige Verzögerung mindestens bis zu dem Zeitpunkt zur Verfügung steht, zu dem die zuständige Behörde über die Prozesskostenhilfe entschieden hat und diese Entscheidung im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung rechtskräftig geworden ist, oder bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsbeistand von der zuständigen Behörde wirksam bestellt worden ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(9a) Diese Richtlinie sollte die Vielfalt der Systeme der Prozesskostenhilfe in den Mitgliedstaaten respektieren. Jeder Mitgliedstaat sollte für die Gewährung der Prozesskostenhilfe verantwortlich sein. Die Gewährung der Prozesskostenhilfe sollte auf der Grundlage der Bewertung der finanziellen Mittel des Antragstellers (Bedürftigkeitsprüfung) und/oder darauf beruhen, ob es dem Rechtspflegeinteresse entspricht, Prozesskostenhilfe im zu entscheidenden Fall (Begründetheitsprüfung) zu gewähren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Richtlinie ist unter Beachtung der nationalen Souveränität anzuwenden. Es fällt nicht in die Zuständigkeit der EU, die Modalitäten für die Gewährung der Prozesskostenhilfe in den Mitgliedstaaten festzulegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass vorläufige Prozesskostenhilfe in dem erforderlichen Umfang gewährt wird und nicht in einer Weise beschränkt wird, die den Verdächtigen oder Beschuldigten an der effektiven Ausübung seines Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2013/48/EU hindert. |
(10) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Prozesskostenhilfe in dem erforderlichen Umfang gewährt wird und nicht in einer Weise beschränkt wird, die den Verdächtigen oder Beschuldigten an der effektiven Ausübung seines Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2013/48/EU hindert. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte auf die gewöhnliche Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, ausgeweitet werden, um während des gesamten Strafverfahrens das Recht auf ein faires Verfahren zu gewährleisten, und das wechselseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre Strafrechtssysteme wirksam zu stärken. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(11) Auch Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet wurde, sollten bei Entzug der Freiheit im Vollstreckungsmitgliedstaat mindestens bis zu dem Zeitpunkt vorläufige Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, zu dem die zuständige Behörde über die Prozesskostenhilfe entschieden hat und diese Entscheidung im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung rechtskräftig geworden ist, oder bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsbeistand von der zuständigen Behörde wirksam bestellt worden ist. |
(11) Auch Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet wurde, sollten im Vollstreckungsmitgliedstaat mindestens bis zu dem Zeitpunkt vorläufige Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, zu dem die zuständige Behörde über die Prozesskostenhilfe entschieden hat und diese Entscheidung im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung rechtskräftig geworden ist, oder bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsbeistand von der zuständigen Behörde wirksam bestellt worden ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) Um sicherzustellen, dass gesuchte Personen im Vollstreckungsmitgliedstaat tatsächlich Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass diese Personen bis zu ihrer Übergabe oder im Fall einer nicht erfolgten Übergabe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Übergabe rechtskräftig wird, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Das Recht auf Prozesskostenhilfe kann von einer Bedürftigkeitsprüfung und/oder von einer Prüfung des Rechtspflegeinteresses anhand der im betreffenden Vollstreckungsmitgliedstaat geltenden Bewilligungskriterien abhängig gemacht werden. |
(13) Um sicherzustellen, dass gesuchte Personen im Vollstreckungsmitgliedstaat tatsächlich Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass diese Personen bis zu ihrer Übergabe oder im Fall einer nicht erfolgten Übergabe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Übergabe rechtskräftig wird, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Das Recht auf Prozesskostenhilfe kann von einer Bedürftigkeitsprüfung und/oder von einer Begründetheitsprüfung anhand der im betreffenden Vollstreckungsmitgliedstaat geltenden Bewilligungskriterien abhängig gemacht werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Richtlinie wird die Vielfalt der Strafrechtssysteme in den Mitgliedstaaten respektiert. Diese ist daher gemäß den geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Prozesskostenhilfe anzuwenden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13a) In einigen Mitgliedstaaten gelten bestimmte minder schwere Delikte, insbesondere geringfügige Verkehrsübertretungen, geringfügige Zuwiderhandlungen gegen allgemeine Gemeindeverordnungen und geringfügige Zuwiderhandlungen gegen die öffentliche Ordnung als Straftaten. In solchen Situationen wäre es unangemessen, die zuständigen Behörden zu verpflichten, alle Rechte nach dieser Richtlinie zu gewährleisten. In Fällen, in denen nach dem Recht eines Mitgliedstaats bei minder schweren Delikten kein Freiheitsentzug als Sanktion verhängt werden kann, sollte diese Richtlinie daher nur auf das Verfahren vor einem in Strafsachen zuständigen Gericht Anwendung finden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13b) Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Bezug auf bestimmte geringfügige Zuwiderhandlungen sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der EMRK, das Recht auf ein faires Verfahren einschließlich des Rechts auf Rechtsbeistand zu gewährleisten, unberührt lassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(14) Damit gesuchte Personen ihr Recht auf Bestellung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat zur Unterstützung des Rechtsbeistands im Vollstreckungsmitgliedstaat nach der Richtlinie 2013/48/EU effektiv wahrnehmen können, sollte der Ausstellungsmitgliedstaat dafür sorgen, dass gesuchte Personen für die Zwecke des Verfahrens zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im Vollstreckungsmitgliedstaat Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können. Dieser Anspruch kann von einer Bedürftigkeitsprüfung und/oder von einer Prüfung des Rechtspflegeinteresses anhand der im betreffenden Ausstellungsmitgliedstaat geltenden Bewilligungskriterien abhängig gemacht werden. |
(14) Damit gesuchte Personen ihr Recht auf Bestellung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat zur Unterstützung des Rechtsbeistands im Vollstreckungsmitgliedstaat nach der Richtlinie 2013/48/EU effektiv wahrnehmen können, sollte der Ausstellungsmitgliedstaat dafür sorgen, dass gesuchte Personen während des Verfahrens zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls für die Zwecke der rechtlichen Vertretung in diesem Ausstellungsmitgliedstaat zur Unterstützung des Rechtsbeistands im Vollstreckungsmitgliedstaat vorläufige und gewöhnliche Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können. Das Recht auf Prozesskostenhilfe kann von einer Bedürftigkeitsprüfung und/oder von einer Begründetheitsprüfung anhand der im betreffenden Ausstellungsmitgliedstaat geltenden Bewilligungskriterien abhängig gemacht werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16a) Nach dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für den Fall der Verletzung eines durch Unionsrecht garantierten individuellen Rechts angemessene und wirksame Rechtsbehelfe vorzusehen. Wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe untergraben, verzögert oder abgelehnt, wurden Verdächtige oder Beschuldigte nicht angemessen über ihr Recht auf Prozesskostenhilfe unterrichtet und sind Vorschriften über Gewährungsvoraussetzungen oder Kostenerstattung unklar, sollte wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Daher sollten Personen, die Prozesskostenhilfe beantragen, das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Beschluss, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, haben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(17) Die Mitgliedstaaten sollten verlässliche Daten erheben, aus denen hervorgeht, in welcher Weise von dem Recht auf Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte sowie für gesuchte Personen Gebrauch gemacht wurde. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem Daten über die Anzahl der Fälle erheben, in denen Verdächtigen oder Beschuldigten, denen die Freiheit entzogen wurde, und gesuchten Personen vorläufige Prozesskostenhilfe gewährt wurde, sowie über die Anzahl der Fälle, in denen dieses Recht nicht ausgeübt wurde. Darin enthalten sein sollte die Anzahl der Anträge auf Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, in denen die Mitgliedstaaten als Ausstellungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaat handeln, sowie die Anzahl der bewilligten Anträge. Ebenfalls erhoben werden sollten Angaben zu den Kosten für die Bereitstellung vorläufiger Prozesskostenhilfe für Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, sowie für Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet wurde. |
(17) Die Mitgliedstaaten sollten verlässliche Daten erheben, aus denen hervorgeht, in welcher Weise von dem Recht auf Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte sowie für gesuchte Personen Gebrauch gemacht wurde. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem Daten über die Anzahl der Fälle erheben, in denen Verdächtigen oder Beschuldigten und gesuchten Personen Prozesskostenhilfe gewährt wurde, sowie über die Anzahl der Fälle, in denen dieses Recht nicht ausgeübt wurde. Darin enthalten sein sollten die Anzahl der Anträge auf Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, in denen die Mitgliedstaaten als Ausstellungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaat handeln, sowie die Anzahl der bewilligten Anträge. Ebenfalls erhoben werden sollten Angaben zu den Kosten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte und gesuchte Personen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(18) Diese Richtlinie sollte für Verdächtige und Beschuldigte ungeachtet ihres Rechtsstatus, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer Nationalität gelten. Diese Richtlinie wahrt die in der Charta und der EMRK anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Unversehrtheit, die Rechte des Kindes, das Recht von Menschen mit Behinderung auf Integration, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden. |
(18) Diese Richtlinie sollte für Verdächtige und Beschuldigte ungeachtet ihres Rechtsstatus, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer Nationalität, ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer ethnischen oder sozialen Herkunft, ihrer genetischen Merkmale, ihrer Sprache, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer politischen oder einer sonstigen Anschauung, ihrer Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, ihres Vermögens, ihrer Geburt, einer Behinderung, ihres Aufenthaltsstatus, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung oder eines sonstigen Status gelten. Diese Richtlinie wahrt die in der Charta und der EMRK anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Unversehrtheit, die Rechte des Kindes, das Recht von Menschen mit Behinderung auf Integration, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(19) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften. Die Mitgliedstaaten können die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten. Ein höheres Schutzniveau darf der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, die mit diesen Mindestvorschriften erleichtert werden soll, nicht entgegenstehen. Das Schutzniveau sollte nie unter den Standards der Charta und der EMRK, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom EGMR ausgelegt werden, liegen. |
(19) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften. Die Mitgliedstaaten können die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten. Ein höheres Schutzniveau darf der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, die mit diesen Mindestvorschriften erleichtert werden soll, nicht entgegenstehen. Das Schutzniveau sollte nie unter den Standards der Charta und der EMRK, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom EGMR ausgelegt werden, liegen. Diese Richtlinie sollte unter keinen Umständen so ausgelegt werden, dass dadurch die Rechte und Garantien, die durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die ein höheres Schutzniveau vorsehen, gewährleistet sind, beschränkt oder beeinträchtigt würden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Richtlinie sollte nicht das in den Mitgliedstaaten geltende rechtliche Schutzniveau einschränken. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinie 2013/48/EU. Keine Bestimmung dieser Richtlinie ist so auszulegen, dass dadurch die in letztgenannter Richtlinie vorgesehenen Rechte beschränkt würden. |
2. Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand. Keine Bestimmung dieser Richtlinie ist so auszulegen, dass dadurch die in letztgenannter Richtlinie vorgesehenen Rechte beschränkt würden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Buchstabe d | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zusätzlich zu den Änderungsanträgen in Bezug auf die Erweiterung des Anwendungsbereiches der Richtlinie im Hinblick auf die Einbeziehung sämtlicher gewöhnlicher Prozesskostenhilfe soll mit den Änderungsanträgen betreffend Absatz 3 der genaue Charakter der Rechte klargestellt werden. Insbesondere sollte vorläufige Prozesskostenhilfe nicht ausgesetzt werden, bis eine endgültige Entscheidung über die gewöhnliche Prozesskostenhilfe getroffen wurde. Darüber hinaus findet das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand auch im Fall einer negativen Entscheidung über Prozesskostenhilfe Anwendung. In diesem Fall sollte ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um einen passenden Rechtsbeistand zu finden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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4a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorläufige Prozesskostenhilfe, wenn notwendig, auch die Dolmetschleistung für die Verständigung zwischen der Person, der die Freiheit entzogen ist, und ihrem Rechtsbeistand umfasst, wie dies in der Richtlinie 2010/64/EU, insbesondere in deren Artikel 2 Absatz 2 vorgesehen ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 5a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und der Qualität der Prozesskostenhilfe ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Qualität der Dienstleistungen im Bereich der Prozesskostenhilfe ausreichend hoch ist, um das Recht auf ein faires Verfahren zu sichern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2. Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür, dass | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) Gewöhnliche Prozesskostenhilfe in allen Phasen des Strafverfahrens gewährt wird; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) Systeme geschaffen oder erhalten werden, die die Qualität und die Unabhängigkeit der im Rahmen der Prozesskostenhilfe tätigen Rechtsbeistände sichern, insbesondere ein System der Zulassung, Ausbildung und beruflichen Weiterbildung der im Rahmen der Prozesskostenhilfe tätigen Rechtsbeistände, damit gewährleistet wird, dass im Rahmen der Prozesskostenhilfe tätige Rechtsbeistände über ausreichend Wissen, Fähigkeiten und Erfahrung verfügen, um zu der wirksamen Wahrnehmung der Verteidigungsrechte beizutragen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) die rechtliche Vertretung, wenn die Verdächtigen oder Beschuldigten oder die gesuchten Personen dies wünschen, kontinuierlich von demselben Rechtsbeistand wahrgenommen wird; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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d) Verdächtige oder Beschuldigte oder die gesuchten Personen das Recht haben, den ihnen zugeordneten, im Rahmen der Prozesskostenhilfe tätigen Rechtsbeistand einmal auszutauschen, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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e) angemessene Finanzierung und Ressourcen bereitgestellt werden und für die effektive Funktionsweise des Prozesskostenhilfesystems Haushaltsautonomie gewährleistet wird; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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f) angemessene Weiterbildung für alle an der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Prozesskostenhilfe in Strafverfahren Beteiligten bereitgestellt wird; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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g) jede Entscheidung, die einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise ablehnt, den Verdächtigen oder Beschuldigten oder den gesuchten Personen schriftlich mitgeteilt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 5b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. Jede Person, die gemäß dieser Richtlinie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, hat das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Beschluss, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, vor einem unabhängigen Gericht, um das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Verteidigung zu wahren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige, Beschuldigte und gesuchte Personen im Falle einer Verletzung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Rechte über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen. Diese Rechtsbehelfe umfassen ein Recht auf eine gerichtliche Nachprüfung, wenn der Zugang zur Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise untergraben, verzögert oder verweigert wurde oder wenn Personen über ihr Recht auf vorläufige und gewöhnliche Prozesskostenhilfe nicht angemessen informiert wurden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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BEGRÜNDUNG
Am 27. November 2013 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls angenommen[1].
Allgemeine Würdigung des Vorschlags
Nach Artikel 82 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beruht die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen. Die Umsetzung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten den Strafjustizsystemen der anderen Mitgliedstaaten vertrauen, und zwar auch hinsichtlich der Wahrung der Rechte von Verdächtigen und Beschuldigten.
In der Praxis jedoch unterscheiden sich die nationalen Verfahren in dieser Hinsicht. Vor diesem Hintergrund hat der Rat am 30. November 2009 den Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren verabschiedet[2]. In dem Fahrplan ist das Recht auf Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe unter Maßnahme C festgehalten. Das Recht auf Prozesskostenhilfe ist untrennbar mit dem Recht auf Rechtsbeistand verbunden, zum dem das Europäische Parlament und der Rat am 22. Oktober 2013 die Richtlinie 2013/48/EU verabschiedet haben. Für Personen, die nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen, kann das Recht auf Rechtsbeistand nur mit Hilfe von Prozesskostenhilfe verwirklicht werden.
Das Recht auf Prozesskostenbeihilfe ist kein einfaches Thema, was wahrscheinlich die Erklärung dafür ist, warum die Kommission verhältnismäßig lange gebraucht hat, um die gegenwärtigen Instrumente vorzulegen. Dies sollte aber das Parlament in der neuen Wahlperiode nicht davon abhalten, dem Vorschlag für eine Richtlinie Priorität einzuräumen. Die unterschiedliche Auslegung des Rechts auf ein faires Verfahren, das – etwa gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – auch durch Prozesskostenbeihilfe gewährleistet wird, stellt ein Hindernis für eine faire und wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen dar. Daher sollten die verbleibenden Maßnahmen des Fahrplans und insbesondere der Entwurf einer Richtlinie über Prozesskostenhilfe möglichst schnell verabschiedet werden.
Der Vorschlag der Kommission ist ein begrüßenswerter Schritt, um die Gewährleistung von Prozesskostenhilfe in einer Mindesthöhe in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Er beschränkt sich jedoch auf das Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe in Strafverfahren für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, und auf das Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe und auf Prozesskostenhilfe für gesuchte Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet worden ist. Weitere Aspekte des Rechts auf Prozesskostenhilfe sind in einer eigenen Empfehlung der Kommission festgehalten[3].
Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die gegenwärtige uneinheitliche Herangehensweise der Europäischen Kommission zwar möglicherweise der Tatsache gerecht wird, dass es sich um ein sensibles Thema handelt, doch verbessert sie die Rechtssicherheit nicht und erleichtert es den Verdächtigen oder Beschuldigten auch nicht, zu verstehen, inwieweit sie tatsächlich das Recht auf Prozesskostenhilfe haben und von welcher Qualität ihr Rechtsbeistand sein wird. Daher sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie in jedem Fall sowohl das Recht auf vorläufige als auch auf gewöhnliche Prozesskostenhilfe umfassen. In dieser Beziehung sollte die Richtlinie den gleichen Anwendungsbereich wie die Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand haben.
Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass beschuldigte, verdächtige oder gesuchte Personen sich daran gehindert fühlen könnten, Prozesskostenbeihilfe zu beantragen, wenn die Mitgliedstaaten die Kosten einer vorläufigen Prozesskostenbeihilfe von ihnen zurückverlangen können, falls sie den Bewilligungskriterien nicht entsprechen. Daher erscheint es fair, die Erstattung der Kosten auf Fälle zu beschränken, in denen beschuldigte, verdächtige oder gesuchte Personen wissentlich falsche Angaben gemacht haben.
Darüber hinaus ist es wichtig, dass beschuldigte, verdächtige oder gesuchte Personen ein gewisses Maß an Rechtssicherheit in Bezug auf die Bewilligungskriterien erhalten. Die in der Empfehlung der Kommission festgelegten Bewilligungskriterien schaffen eine gewisse Klarheit, stellen aber keine vollständige Vereinheitlichung dar. Dies erscheint gerechtfertigt, da es angesichts der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Kosten von Gerichtsverfahren unmöglich und auch unnötig erscheint, dazu detaillierte Rechtsvorschriften der EU zu erlassen. Gleichzeitig bedeutet dies aber auch, dass eine allgemeine oder zumindest teilweise Beschreibung der Bedürftigkeits- und Begründetheitsprüfung, wie sie in der Empfehlung enthalten ist, ebenso gut in die Richtlinie hätten aufgenommen werden können. Der Berichterstatter befürwortet diesen Ansatz.
Der Berichterstatter ist sich über die Unterschiede hinsichtlich der Qualität des Rechtsbeistands in den einzelnen Mitgliedstaaten im Klaren. Diese hängt unter anderem von den an Rechtsanwälte im Zusammenhang mit Prozesskostenhilfe zu entrichtenden Gebühren ab. Wenn diese Gebühren zu niedrig sind, sind Rechtsanwälte kaum dazu bereit, ausreichend Zeit und Energie aufzuwenden, um Prozesskostenhilfeberatung von hoher Qualität zu gewährleisten. Auch hier ist es angesichts der Unterschiede im Niveau der Einkommen und Lebenshaltungskosten zwischen den Mitgliedstaaten nicht möglich, detaillierte Regelungen für das Niveau der Gebühren vorzusehen. Damit ist es aber umso wichtiger, zumindest bestimmte Garantien für die Qualität des in der Richtlinie festgesetzten Rechtsbeistands vorzusehen.
Insbesondere sollte eine Regelung in die Richtlinie aufgenommen werden, dass die Präferenzen und Wünsche des Verdächtigen, Beschuldigten oder der gesuchten Person bei der Wahl eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe tätigen Rechtsbeistands soweit wie möglich berücksichtigt werden sollte. Das Gleiche gilt für die Kontinuität der rechtlichen Vertretung, wenn dies von der verdächtigen, beschuldigten oder gesuchten Person gewünscht wird. Es sollten zudem Regelungen für einen Austausch des Rechtsbeistands, der im Rahmen der Prozesskostenhilfe tätig ist, vorgesehen sein, für den Fall, dass die verdächtige, beschuldigte oder gesuchte Person das Vertrauen in diesen Rechtsbeistand verloren hat und dies schlüssig begründen kann. Eine derartige Regelung ist zurzeit sogar in der Empfehlung nicht vorgesehen.
Schließlich ist der Berichterstatter der Auffassung, dass Artikel 6 der Richtlinie recht ungenau ist: Es ist für die Mitgliedstaaten schwierig, für jeden einzelnen Fall Daten hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie zu erheben. Die Berichtspflicht sollte sich statt dessen auf die Probleme konzentrieren, die bei der Umsetzung entstehen, entweder aus Sicht der verdächtigen, beschuldigten oder gesuchten Personen oder aus Sicht der zuständigen Behörden.
VERFAHREN
Titel |
Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0824 – C7-0429/2013 – 2013/0409(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
27.11.2013 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 13.1.2014 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 13.1.2014 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
JURI 3.9.2014 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Dennis de Jong 3.9.2014 |
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Prüfung im Ausschuss |
16.10.2014 |
11.12.2014 |
6.5.2015 |
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Datum der Annahme |
6.5.2015 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
47 7 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Heinz K. Becker, Malin Björk, Michał Boni, Bodil Ceballos, Caterina Chinnici, Rachida Dati, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Tanja Fajon, Laura Ferrara, Monika Flašíková Beňová, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Jussi Halla-aho, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Eva Joly, Barbara Kudrycka, Kashetu Kyenge, Marju Lauristin, Monica Macovei, Vicky Maeijer, Roberta Metsola, Péter Niedermüller, Soraya Post, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Branislav Škripek, Csaba Sógor, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Harald Vilimsky, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Hugues Bayet, Andrea Bocskor, Pál Csáky, Dennis de Jong, Gérard Deprez, Jeroen Lenaers, Salvatore Domenico Pogliese, Emil Radev, Christine Revault D’Allonnes Bonnefoy, Barbara Spinelli, Jaromír Štětina, Josep-Maria Terricabras, Anders Primdahl Vistisen, Axel Voss |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Lynn Boylan, Rosa D’Amato, Jörg Leichtfried, Piernicola Pedicini |
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Datum der Einreichung |
18.5.2015 |
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