Parlamentarische Anfrage - E-1948/2003(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-1948/2003(ASW)

Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission

Die vom Herrn Abgeordneten gestellten Fragen berühren Bereiche, die ausschließlich in die Zuständigkeit Litauens als demokratischem und souveränem Staat fallen. So ist auch die Organisation einer Informationskampagne im Zusammenhang mit der Volksabstimmung über den Beitritt ebenso wie die dabei verwendeten Losungen einzig und allein Sache Litauens.

Die Volksabstimmung über den Beitritt des Landes zur Europäischen Union fand am 10. und 11. Mai 2003 statt, die Wahlbeteiligung lag bei 63,3 %, von denen 91,07 % für den Beitritt votierten.

Die Organisation der Abstimmung erfolgte auf der Grundlage des litauischen Gesetzes über Volksabstimmungen. Nach Maßgabe dieses Gesetzes sind sämtliche Beschwerden bezüglich eventueller Verstöße gegen dieses Gesetz, dass beispielsweise Wahlwerbung in den letzten 30 Stunden vor dem Abstimmungstag und an den Abstimmungstagen verbietet, dem Zentralen Wahlausschuss für Litauen vorzulegen. Nach der Abstimmung über den Beitritt zur Europäischen Union haben mehrere litauische Bürger Beschwerden eingereicht, mit denen sich der Zentrale Wahlausschuss befasst hat, mit der Folge, dass die Abstimmung für gültig erklärt wurde.