Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
EU-Bürgerinnen und -Bürger haben das Recht, in anderen Mitgliedstaaten zu arbeiten (Artikel 39 des EG-Vertrags). Dieses Recht auf Freizügigkeit gewährt ihnen den gleichen Zugang zur Beschäftigung und die gleiche Behandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen wie Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaates.
Nach Artikel 39 muss es daher Bürgern anderer Mitgliedstaaten genauso gestattet sein, sich bei der deutschen Max-Planck-Gesellschaft auf Forschungsstellen zu bewerben, für die ein Arbeitsvertrag angeboten wird (wie es die Arbeitsstellen nach BAT IIa/2 sind, mit denen sich die schriftliche Anfrage befasst), wie deutschen Staatsbürgern.
Gemäß den der Kommission vorliegenden Informationen haben die Bürger anderer Mitgliedstaaten das Recht, sich auf Forschungsstellen (z. B. Doktorandenstellen) zu bewerben. In den kürzlich (23. Januar 2004) auf der Homepage der Max-Planck-Gesellschaft veröffentlichten Stellenangeboten für Doktorandenstellen wurden keine Bedingungen an die Nationalität der Kandidaten gestellt.
Um besser beurteilen zu können, ob die in der schriftlichen Anfrage dargelegten Fakten einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellen könnten, werden die Herren Abgeordneten gebeten, der Kommission (Generaldirektion Beschäftigung und Soziales) weitere Informationen zukommen zu lassen, darunter Angaben über die Fälle, in denen sich nicht-deutsche EU-Bürger aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht um eine solche Doktorandenstelle bewerben durften oder eine solche Stelle zwar bekamen, ihnen jedoch nicht die Arbeitsbedingungen nach BAT IIa/2 gewährt wurden.