Antwort von Frau Malmström im Namen der Kommission
10.9.2010
Die umfassende Folgenabschätzung, die von der Kommission vor der Vorlage des Richtlinienentwurfs[1] durchgeführt wurde, kam zu dem Ergebnis, dass der Vorschlag dem EU-Recht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Dies geht aus Erwägungsgrund 22 der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung, wie sie von Parlament und Rat angenommen wurde[2], hervor. Dort heißt es ferner, dass die Richtlinie die volle Wahrung der Grundrechte der Bürger auf Achtung des Privatlebens und ihrer Kommunikation sowie auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 und 8 der Charta gewährleisten soll.
Hinsichtlich der Urteile der Verfassungsgerichte Rumäniens und Deutschlands hat die Kommission die Regierungen dieser Mitgliedstaaten schriftlich um eine Erklärung darüber gebeten, wie sie ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag, d. h. der Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung, nachkommen werden. Die Antworten werden zurzeit von der Kommission geprüft.
Die noch laufende Bewertung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung soll feststellen, ob die Bewertung vom Jahr 2005 angesichts der Erfahrungen, die seit dem Inkrafttreten der Richtlinie gesammelt wurden, immer noch gilt, d. h. ob die Richtlinie in angemessenem Verhältnis zu ihrem Nutzen für die Rechtsdurchsetzung sowie ihren Kosten für die Wirtschaft und ihren Auswirkungen auf die Grundrechte, insbesondere die Rechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten, steht.
Erste Anzeichen, die sich aus dieser Bewertung ergeben haben, weisen darauf hin, dass die Kommission möglicherweise einen Änderungsvorschlag in Betracht zieht. Jede mögliche Rechtsvorschrift wird einer Folgenabschätzung unterzogen werden, die nach der Veröffentlichung des Bewertungsberichts beginnen kann.
Im Zuge dieser Bewertung berücksichtigt die Kommission die Ergebnisse des kürzlich verabschiedeten Berichts der Artikel-29-Datenschutzgruppe, die eine gemeinsame Untersuchung[3] über den Schutz personenbezogener Daten durchgeführt hat. Dieser Bericht erläutert, wie Telekommunikations- und Internetanbieter ihren Pflichten gemäß den einzelstaatlichen Umsetzungsvorschriften zur Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG[4] und zur Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung gerecht werden.
- [1] Siehe KOM(2005)438 endg. vom 21. September 2005, Anhang des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen SEK(2005)1131.
- [2] Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, ABl. L 105 vom 13.4.2006.
- [3] Bericht 01/2010 über die zweite gemeinsame Durchsetzungsmaßnahme: Erfüllung der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten aufgrund der Artikel 6 und 9 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) und der Richtlinie 2006/24/EG (über die Vorratsspeicherung von Daten und zur Änderung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) bestehenden Pflichten durch die Telekommunikations-Diensteanbieter und die Internet-Diensteanbieter auf nationaler Ebene;
http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/workinggroup/wpdocs/index_en.htm
http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2010/wp172_en.pdf
http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2010/wp172_annex_en.pdf - [4] Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. L 201 vom 31.7.2002.
ABl. C 191 E vom 01/07/2011