Parlamentarische Anfrage - E-6868/2010(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-6868/2010(ASW)

Antwort von Herrn Dalli im Namen der Kommission

Der Kommission ist bewusst, dass der illegale Handel mit Heimtieren ernste Besorgnis hervorruft. Wie der Herr Abgeordnete anmerkt, existieren umfangreiche EU-Vorschriften, die den sicheren Handel mit Heimtieren in der EU gewährleisten sollen. Um die Gefahr der — betrügerischerweise als nichtkommerzielle Verbringung getarnten — kommerziellen Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen weiter zu verringern, hat die Kommission vor Kurzem die Verordnung (EU) Nr. 388/2010[1] erlassen, die vorsieht, dass bei der Verbringung von insgesamt mehr als fünf Tieren von einem Mitgliedstaat in einen anderen die strengen Anforderungen und Kontrollen für die Verbringung zu Handelszwecken gelten.

Ein spezieller EU-Rechtsrahmen für Veterinärkontrollen beim innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren wurde durch die Richtlinie 90/425/EWG des Rates[2] geschaffen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004[3] legen die Mitgliedstaaten Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen EU-Bestimmungen über — unter anderem — Tiergesundheit und Tierschutz fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung der Regeln sicherzustellen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Gemäß dem in den EU-Verträgen verankerten Subsidiaritätsprinzip sind in erster Linie die Mitgliedstaaten für die Kontrolle und Umsetzung des EU-Rechts verantwortlich. Mutmaßliche Verstöße gegen EU-Vorschriften sollten zunächst der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gemeldet werden.

Wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats offensichtlich gegen EU-Vorschriften verstößt, kann die Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen diesen Mitgliedstaat in Erwägung ziehen. Die Kommission wird tätig, sofern ausreichende und zuverlässige Informationen darüber vorliegen, dass anhaltend, systematisch oder kontinuierlich gegen EU-Recht verstoßen wird. Informationen über den Verstoß eines Mitgliedstaats können von allen Seiten kommen und werden außerdem aktiv im Rahmen von Inspektionen vom Lebensmittel- und Veterinäramt (mit Sitz in Grange, Irland) der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher eingeholt.

Die Kommission hat derzeit keine Veranlassung, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen die EU-Vorschriften zur Kontrolle des Handels mit Heimtieren einzuleiten. Sollte der Herr Abgeordnete jedoch über sachdienliche Informationen verfügen, wird die Kommission diese sorgfältig prüfen.

ABl. C 243 E vom 20/08/2011