Antwort von Frau Kroes im Namen der Kommission
17.1.2011
Die Kommission hat im Zeitraum 1.11.2008 bis 31.10.2010 für das CIRCAMP-Projekt Mittel aus dem Programm „Mehr Sicherheit im Internet“ bereitgestellt.
Mit diesem Projekt sollte der organisierte und umfassende grenzübergreifende Austausch vorbildlicher Praktiken zwischen den Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Herstellung und Online-Verbreitung von sowie Zugang zu Material über Kindesmissbrauch gefördert werden. Vor allem war die gemeinsame Nutzung eines Filtersystems geplant. In jedem Land, in dem das Instrument eingeführt wird, wird von den nationalen Polizeibehörden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften ein Verzeichnis der Websites erstellt, die Bilder von Kindesmissbrauch hosten.
Mit dem CIRCAMP-Projekt wurde nicht festgelegt, welche Ebene für die Sperrung zu bevorzugen ist; darüber wird im betreffenden Land entschieden, in einigen Ländern erfolgt die Sperrung auf Domänenebene, in anderen Ländern wird eine Kombination von Domänen- und URL-Sperrung angewandt. Das Ziel des Projekts bestand nicht darin, eine allgemeine Pflicht zur Überwachung einzuführen, noch haben sich Unternehmen als Ergebnis der Arbeit des Projekts verpflichtet gefühlt, ein solches System einzuführen. Die Kommission ist nicht für die CIRCAMP-Website verantwortlich. Ein Kommentar der Kommission zu ihren Inhalten wäre somit unangemessen.
Die Kommission hat am 29. März 2010 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie vorgelegt. Kinderpornografie ist zuallererst die bildliche Darstellung eines an einem Kind begangenen schrecklichen Verbrechens, und die Verbreitung von Bildern von Kindesmissbrauch im Internet stellt eine schwere Verletzung der Privatsphäre des Kindes dar. Im Rahmen einer Reihe von Maßnahmen, mit denen diese Verbreitung bekämpft und unterbunden werden soll, hat die Kommission vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich entsprechender rechtlicher Vorkehrungen Maßnahmen ergreifen sollten, um den Zugang von Internetnutzern zu Webseiten mit kinderpornografischem Inhalt in ihrem Hoheitsgebiet zu sperren. Die zur Erfüllung dieser Verpflichtung eingesetzten technischen Instrumente können die Mitgliedstaaten frei wählen.
ABl. C 265 E vom 09/09/2011