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Parlamentarische Anfragen
2. April 2012
E-001428/2012
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

Die Richtlinie 2000/78/EG(1) zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf untersagt Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

Artikel 4 der Richtlinie sieht für besondere Fälle begrenzte Ausnahmebestimmungen vor. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie gestattet unter strengen Bedingungen eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem in der Richtlinie genannten Diskriminierungsgrund steht, sofern dieses „eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt“.

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Kirchen und religiöse Organisationen von einer für sie tätigen Person dieselbe Religionszugehörigkeit verlangen können, wenn die Art der betreffenden Tätigkeit dies rechtfertigt. Die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 2 betrifft ausschließlich Ungleichbehandlungen wegen der Religion oder der Weltanschauung durch religiöse Organisationen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen Abweichungen vom Grundsatz der Gleichbehandlung wie die in Artikel 4 der Richtlinie 2000/78/EG benannten eng ausgelegt werden.

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu den Einstellungsbedingungen, der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und sonstigen Arbeitsbedingungen müssen im Einklang mit dem in der Richtlinie 2000/78/EG verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung stehen.

Die Kommission wird bei den ungarischen Behörden nähere Informationen einholen und prüfen, ob das ungarische Gesetz mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar ist.

(1)Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

Letzte Aktualisierung: 13. April 2012Rechtlicher Hinweis