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Parlamentarische Anfrage - E-002666/2012(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-002666/2012(ASW)

Antwort von Herrn Rehn im Namen der Kommission

Die Kommission verweist den Herrn Abgeordneten auf ihre Antwort auf die schriftliche Anfrage E-000616/2012[1].

Die Entscheidung über die Ausgestaltung der fiskalischen Anpassung liegt bei der griechischen Regierung und beim griechischen Parlament, nicht jedoch bei Kommission, IWF und EZB Diese Institutionen sind im Rahmen des Anpassungsprogramms in erster Linie beratend tätig und sollen gewährleisten, dass die verabschiedeten Maßnahmen glaubwürdig, kohärent und ausreichend beziffert sind. Sie sind ferner für die Überwachung ihrer Durchführung zuständig.

Kürzungen der Militärausgaben[2] haben bei der fiskalischen Anpassung in Griechenland seit Beginn des Programms eine herausragende Rolle gespielt. Den Daten von Eurostat[3] zufolge gingen die Militärausgaben in Griechenland von 4,0 % des BIP im Jahr 2000 auf 3,4 % des BIP im Jahr 2009 und 2,2 % des BIP im Jahr 2010 zurück. Zu Ausgabenkürzungen kam es auch 2011 und im Rahmen der für 2012-14 geplanten zusätzlichen fiskalischen Anpassung wird mit weiteren Kürzungen der Militärausgaben gerechnet. Der jüngsten Aktualisierung der Vereinbarung[4] zufolge sollten sich die zum Abbau des Defizits in den Jahren 2013 und 2014 erforderlichen Maßnahmen unbeschadet der Verteidigungsfähigkeit Griechenlands auf die Militärausgaben, aber auch auf Renten und Sozialtransfers[5], die Umstrukturierung von Zentralverwaltung und lokalen Verwaltungen sowie die weitere Rationalisierung der Arzneimittelausgaben und der Betriebsausgaben von Krankenhäusern konzentrieren.

Die Ausgaben für Soziales (Renten, Familienleistungen, Arbeitslosengeld usw.) und Gesundheit beliefen sich 2011 auf 24 % des BIP. Angesichts des Anteils dieser Ausgaben an den staatlichen Gesamtausgaben und des steilen Anstiegs der gesetzlich festgeschriebenen Ausgaben unmittelbar vor der Krise müssen auch diese Ausgabenbereiche eine wesentlichen Beitrag zur Haushaltskonsollidierung leisten.

ABl. C 240 E vom 21/08/2013