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Parlamentarische Anfrage - E-004099/2013(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-004099/2013(ASW)

Antwort von Herrn Kallas im Namen der Kommission

Mit dem von der Kommission am 30. Januar 2013 vorgelegten umfassenden Paket[1] soll der einheitliche europäische Eisenbahnraum vollendet werden. Ziel ist es, Qualität und Auswahl im Eisenbahnverkehr durch Innovationen, die durch die Öffnung der inländischen Schienenpersonenverkehrsmärkte in der EU für den Wettbewerb ermöglicht werden, sowie durch technische und strukturelle Reformen zu erhöhen.

Die Kommission stimmt zu, dass nahtlose Fahrscheinsysteme und Reiseinformationen für die Attraktivität der Eisenbahn von entscheidender Bedeutung sind.

Dabei ist zwischen einer „Fahrkarte“ und einer „Reise“ zu unterscheiden: Nach der Verordnung Nr. 1371/2007[2] unterscheiden sich die Rechtswirkungen dieser beiden Begriffe. Eine Durchgangsfahrkarte (die auch andere Verkehrsträger einschließen kann) ermöglicht es dem Fahrgast, seine Rechte einzuklagen, wenn er aufgrund einer Verspätung einen Anschluss verpasst. Durchgangsfahrkarten sind nur dann erhältlich, wenn Handels‐ und Vertriebsvereinbarungen vorhanden sind und solche Fahrkarten vorsehen. Einzelne Fahrkarten für eine Reise sind unterschiedliche Beförderungsverträge mit verschiedenen Eisenbahnunternehmen.

Diese Aspekte wurden bei den Folgenabschätzungen, die der Initiative der Kommission zugrunde liegen, umfassend berücksichtigt. Im Interesse der Subsidiarität sehen die Vorschläge keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, integrierte Fahrkartensysteme einzurichten, wenngleich deren Bedeutung uneingeschränkt anerkannt wird. Im 4. Eisenbahnpaket sind daher die erforderlichen Maßnahmen vorgesehen, mit denen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, integrierte Fahrscheinsysteme einzuführen und die Eisenbahnunternehmen zu verpflichten, daran auf diskriminierungsfreie Weise teilzunehmen. Die Kommission erarbeitet derzeit hinsichtlich der Fahrscheinausstellung und der effizienten Bereitstellung von Reiseinformationen technische Standards für die Interoperabilität gemäß der Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft[3].

ABl. C 20 E vom 23/01/2014