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Parlamentarische Anfrage - P-4070/2007(ASW)Parlamentarische Anfrage
P-4070/2007(ASW)

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

1. Anfang 2007 weckte ein jüngst veröffentlichter Bericht der Weltgesundheitsorganisation zur Verwendung von Kanamycin und verwandte Antibiotika als Reservemedikamente für die Behandlung von Tuberkulose die Aufmerksamkeit der Kommission. Wie die Frau Abgeordnete zu Recht bemerkt, enthält die genetisch veränderte (GV) Kartoffel ein Gen, das Resistenz gegen diese Antibiotika bewirkt. Daher beschloss die Kommission, die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) zu konsultieren, um eine Bestätigung des Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur Sicherheit des Gens zu erhalten. In ihrer Antwort stellte die EMEA fest, dass:

2. Gemäß Artikel 3 Buchstabe h des Entscheidungsentwurfs ist der Inhaber der Zustimmung verpflichtet sicherzustellen, die Knollen bei Anpflanzung, Anbau, Ernte, Transport, Lagerung und Handhabung in der Umwelt von zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel bestimmten Kartoffeln räumlich getrennt sind. Außerdem hat er sicherzustellen, dass die Knollen ausschließlich an ausgewiesene Stärkeherstellungsbetriebe für die Herstellung von Industriestärke in einem geschlossenen System geliefert werden. Schließlich wird die Kartoffel lediglich zu Industriestärke verarbeitet werden, wobei die Nebenerzeugnisse aus dem Herstellungsprozess bis zur Zulassung des Produkts als oder in Futtermittel(n) ebenfalls ausschließlich für industrielle Zwecke zu verwenden oder zu beseitigen sind. Im Sinne dieser gesetzlichen Auflagen hat die Kommission alle möglichen Forderungen gestellt, um zu verhindern, dass infolge der zu Debatte stehenden Entscheidung Spuren der Kartoffel in anderen Erzeugnissen und in der Futtermittel- und Lebensmittelherstellungskette auftreten.

Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003[1] über GV-Lebensmittel und Futtermittel wurde ein zusätzlicher Antrag gestellt. Er bezieht sich auf die Nebenprodukte der Särkegewinnung, wenn sie als Futtermittel verwendet werden. Er bezieht sich ebenfalls auf das unbeabsichtigte Vorhandensein von GV-Kartoffelspuren in Lebens- und Futtermitteln. Nach der Risikobewertung durch das GVO-Gremium EFSA der und eines günstigen wissenschaftlichen Gutachtens durchläuft dieser Antrag zur Zeit das Verfahren, in dem die Modalitäten der Risikosteuerung entwickelt werden, bevor er möglicherweise im Zuge des Komitologieverfahrens den Sachverständigen der Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt wird.

3. In Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG[2] ist lediglich vorgesehen, Antibiotikaresistenz-Markergene (ARMG) in solchen GVO vom Markt zu nehmen, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt schädigen können. Damit solche ARMG nicht in neuen GVO, die auf den Markt gebracht werden, in Umlauf bleiben, ist die Sicherheit aller einzelnen ARMG zu bewerten. Die EFSA teilte die einzelnen ARMG in ihrem (im April 2004 veröffentlichten) ausführlichen Gutachten zu ARMG in Lebensmitteln[3] in verschiedene Gruppen ein, im Hinblick auf „deren derzeitige Verwendung in der Human- und Tiermedizin, die Wahrscheinlichkeit eines horizontalen Gentransfers von gentechnisch veränderten Pflanzen (GV-Pflanzen) auf Mikroorganismen sowie die potenziellen Auswirkungen des horizontalen Gentransfers dort, wo eine natürliche Resistenz gegenüber den betreffenden Antibiotika im Genpool der Mikroorganismen besteht“.

In derselben Frage hat die Kommission mehrere Arbeitsgruppensitzungen mit den zuständigen nationalen Behörden anberaumt, und die meisten Mitgliedstaaten stimmten dem EFSA-Gutachten zu. Die Mitgliedstaaten und die Kommission vereinbarten, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe unbeschadet einer Einzelfallbewertung des Umweltrisikos zu berücksichtigen. Außerdem veröffentlichte das GVO-Gremium der EFSA auf der Grundlage der von der EMEA gemachten Angaben zur Verwendung von Kanamycin und Neomycin in der Human- und Tiermedizin im März 2007 eine Stellungnahme, in der es seine früheren Schlussfolgerungen wiederholte, dass die Verwendung des nptII-Gens als genetische Markierung in GV-Pflanzen (und daraus erzeugten Lebens- und Futtermitteln) keine Gefahr für die menschliche und tierische Gesundheit oder die Umwelt darstelle. Das GVO-Gremium bestätigt auch frühere Sicherheitsbewertungen von GV-Pflanzen und daraus erzeugten Lebens- und Futtermitteln, die das nptII-Gen enthalten. Daher verstößt die Zulassung dieses speziellen Erzeugnisses nicht gegen die Bestimmungen der Richtlinie, die Verwendung von ARMG schrittweise einzustellen.

4. Bei der Zulassung dieser Kartoffel wurden die wirtschaftlichen Aspekte der Vermarktung dieses Erzeugnisses außer Acht gelassen. Ausgehend von der Richtlinie 2001/18/EG befasste sich die Kommission, wie in der entsprechenden, im Einklang mit den Grundsätzen von Anhang II der Richtlinie durchgeführten Umweltrisikobewertung angegeben, in ihrem Entscheidungsentwurf lediglich mit den Aspekten des Problems, die mit der Umweltsicherheit und der menschlichen Gesundheit zusammenhängen.

ABl. C 189 vom 13/07/2010