Parlamentarische Anfrage - P-6587/2009(ASW)Parlamentarische Anfrage
P-6587/2009(ASW)

Antwort

Der Rat bekennt sich zur Einhaltung der bestehenden Vereinbarungen und Rechtsinstrumente, die zwischen der EU und dem Staat Israel geschlossen wurden. In Protokoll Nr. 4 zum Europa-Mittel­meer-Abkommen mit Israel sind die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und somit die Bedingungen festgelegt, unter denen Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Israels angesehen werden können.

Gemäß dem Völkerrecht sind Gebiete wie das Westjordanland, der Gazastreifen, Ost-Jerusalem und die Golanhöhen, die seit 1967 von Israel besetzt sind, nicht Teil des Staates Israel. Folglich kann Erzeugnissen aus diesen Gebieten keine Zollpräferenzbehandlung aufgrund des Abkommens zwischen der EU und Israel gewährt werden.

Zur Unterscheidung, ob Erzeugnisse ihren Ursprung in den genannten Gebieten oder tatsächlich in Israel haben, haben die EU und Israel im Dezember 2004 eine technische Vereinbarung mit klaren Grundsätzen für die Angabe des Herstellungsortes geschlossen. Nach dieser technischen Verein­barung ist auf allen Warenverkehrsbescheinigungen, mit denen für die Einfuhr in die EU die Präferenzbehandlung angestrebt wird, die Stadt, das Dorf oder das Industriegebiet, wo die Her­stellung stattgefunden hat, einschließlich der entsprechenden Postleitzahl anzugeben. Importeure wurden daraufhin von der EU davon in Kenntnis gesetzt, dass aus der Überführung der in den genannten Gebieten hergestellten Waren (die nunmehr durch den auf dem Ursprungszeugnis angegebenen Herstellungsort identifiziert und für die Behörden erkennbar sind) in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld entstehen würde. Es war niemals Absicht der EU, solchen Erzeug­nissen den Zugang zum Binnenmarkt völlig zu verwehren.

Der Rat hat konsequent seinen Standpunkt aufrechterhalten, dass die vorstehend genannten Gebiete unter israelischer Verwaltung nicht Teil des Staates Israel sind, und hat die dargelegten Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass Ursprungserzeugnisse aus diesen Gebieten erkennbar sind und ihnen durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten keine Zollpräferenz gewährt wird. Diese Behör­den sind dafür verantwortlich, die Regelung im vollem Umfang anzuwenden. Eine Überprüfung im Jahr 2007 hat gezeigt, dass die technische Vereinbarung zufriedenstellend umgesetzt wird.

Der oben dargelegte Standpunkt des Rates steht völlig im Einklang mit dem Urteil des Europä­ischen Gerichtshofs vom 25. Februar 2010 in der Rechtssache C‑386/08 Brita.

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaft­lichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits, auf das sich die Frau Abgeordnete bezieht, enthält weder neue Bestimmungen zum Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“, noch ändert es die diesbezüglich bestehenden Bestimmungen und Regelungen. Infolgedessen bleibt die gegenwärtige Regelung bezüglich der Erzeugnisse mit Ursprung in Gebieten unter israelischer Verwaltung, wie oben dargelegt, unverändert in Kraft.