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Parlamentarische Anfragen
17. Januar 2011
P-010522/2010
Antwort von Herrn Dalli im Namen der Kommission

Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG wird die Aufnahme eines Wirkstoffs in den Anhang für den Zeitraum, der für die Überprüfung erforderlich ist, erneuert, sofern rechtzeitig, mindestens aber zwei Jahre vor Ablauf des Aufnahmezeitraums, ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Die Kommission hat Anträge auf Erneuerung der Aufnahme für Stoffe erhalten, für die dieser Zeitraum 2011 und 2012 abläuft, darunter auch für Glyphosat. Damit das Programm zur Erneuerung festgelegt und abgeschlossen werden kann, mussten deshalb alle betreffenden Stoffe länger im Anhang der Richtlinie 2010/77/EU verzeichnet bleiben.

Ergänzend zu diesem Beschluss hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 1141/2010(1) zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe erlassen; zu diesen Wirkstoffen gehört auch Glyphosat. Nach dem in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren sind bis zum 31. Mai 2012 Unterlagen für die erneute Aufnahme von Glyphosat einzureichen, auf deren Grundlage der Stoff einer Neubewertung anhand der neuen Kriterien unterzogen werden kann, die in der ab 14. Juni 2011 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegt sind.

Was die in der schriftlichen Anfrage E-7874/2010 gestellte Frage zu den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen betrifft, so wurde diese Problematik am 29. September 2010 dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorgelegt. Die Kommission bat außerdem Deutschland, den Bericht erstattenden Mitgliedstaat, der Glyphosat vor dessen EU-weiter Zulassung 2001 beurteilt hatte, um Stellungnahme zu den oben genannten Studien, zur Validität ihrer Methodik und zu ihrer Relevanz.

Die deutschen Behörden kamen zu dem Schluss, dass diese Studien unter äußerst künstlichen Bedingungen durchgeführt worden waren, die von den üblichen landwirtschaftlichen Bedingungen extrem abwichen, und dass es auf dieser Grundlage kaum möglich ist, unerwünschte Wirkungen bei Säugetieren vorauszusagen. Sie weisen darauf hin, dass es eine umfassende und zuverlässige toxikologische Datenbank für Glyphosat gibt und dass die Ergebnisse dieser Studie die aktuelle Risikobewertung der EU für diesen Stoff nicht infrage stellen. Diese Schlussfolgerung, die auf den Sitzungen des Ständigen Ausschusses am 28. Oktober 2010 und am 23. November 2010 dargelegt wurde, wird von den anderen Mitgliedstaaten geteilt. Daher besteht nach Auffassung der Kommission keine solide Grundlage für ein Verbot oder für weitere Beschränkungen der Verwendung von Glyphosat in der EU.

(1)ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 10.

Letzte Aktualisierung: 9. August 2011Rechtlicher Hinweis