Antwort von Karel De Gucht im Namen der Kommission
Die einschlägigen Bestimmungen des ACTA-Übereinkommens wurden vom amtierenden EU-Vorsitz im Namen der EU-Mitgliedstaaten ausgehandelt. Daher ist der EU-Vorsitz die Instanz, die die Frage am besten beantworten kann.
Die Kommission möchte jedoch darauf hinweisen, dass ihrer Ansicht nach Fußnote 9 nicht dahin gehend auszulegen ist, dass dadurch die strafrechtliche Verantwortung auf neue Verstöße ausgeweitet wird, sondern dass in dieser Fußnote vielmehr klargestellt wird, dass vorsätzliche und in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Verstöße (wie bereits im Haupttext von Artikel 2.14 ACTA gefordert) auch dann als strafrechtliche Verstöße zu ahnden sind, wenn sie sich auf Ausfuhren oder Einfuhren beziehen.