über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
(KOM(2003) 46 – C5‑0055/2003 – 2003/0024(COD))
Mit Schreiben vom 30. Januar 2003 unterbreitete die Kommission dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (KOM(2003) 46 – 2003/0024(COD)).
In der Sitzung vom 10. März 2003 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, dass er diesen Vorschlag an den Ausschuss für Recht und Binnenmarkt als federführenden Ausschuss und an den Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie als mitberatenden Ausschuss überwiesen hat (C5‑0055/2003).
Der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt benannte in seiner Sitzung vom 20. Februar 2003 Janelly Fourtou als Berichterstatterin.
Er prüfte den Vorschlag der Kommission und den Berichtsentwurf in seinen Sitzungen vom 29. April 2003, 22. Mai 2003, 1. und 20. Oktober 2003 sowie 4. und 27. November 2003.
In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung mit 28 Stimmen ohne Gegenstimmen bei 3 Enthaltungen an.
Bei der Abstimmung waren anwesend: Giuseppe Gargani, Vorsitzender; Bill Miller, stellvertretender Vorsitzender; Janelly Fourtou, Berichterstatterin; Uma Maija Aaltonen, Paolo Bartolozzi, Ward Beysen, Isabelle Caullery (in Vertretung von Brian Crowley), Willy C.E.H. De Clercq (in Vertretung von Diana Wallis), Gianfranco Dell'Alba (in Vertretung von Alexandre Varaut gemäß Art. 153 Abs. 2 der Geschäftsordnung), Bert Doorn, Raina A. Mercedes Echerer, Francesco Fiori, Marie-Françoise Garaud, Evelyne Gebhardt, Fiorella Ghilardotti, Robert Goebbels, Malcolm Harbour, Stephen Hughes, Christopher Huhne, Wilfried Kuckelkorn, Carlos Lage (in Vertretung von Carlos Candal gemäß Art. 153 Abs. 2 der Geschäftsordnung), Kurt Lechner, Klaus-Heiner Lehne, Sir Neil MacCormick, Toine Manders, Hans-Peter Mayer (in Vertretung von José María Gil-Robles Gil-Delgado), Arlene McCarthy, Manuel Medina Ortega, Angelika Niebler (in Vertretung von Lord Inglewood), Marcelino Oreja Arburúa (in Vertretung von Rainer Wieland), Anne-Marie Schaffner, Peter William Skinner, Hannes Swoboda, Marianne L.P. Thyssen, Ieke van den Burg (in Vertretung von François Zimeray gemäß Art. 153 Abs. 2 der Geschäftsordnung), Joachim Wuermeling, Matti Wuori, Stefano Zappalà und Jürgen Zimmerling.
Die Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie ist diesem Bericht beigefügt.
Der Bericht wurde am 5. Dezember 2003 eingereicht.
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
(KOM(2003) 46 – C5‑0055/2003 – 2003/0024(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 46)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5‑0055/2003),
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt und der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5‑0468/2003),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1 Titel
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum
(Diese Änderung findet im gesamten Legislativtext Anwendung; ihre Annahme erfordert technische Anpassungen im gesamten Text.)
Begründung
Der Begriff „geistiges Eigentum“ umfasst nicht das gewerbliche Eigentum, worunter beispielsweise der Markenschutz fällt.
Änderungsantrag 2 Erwägung – 1 (neu)
(-1) Das Europäische Parlament hat im Juni 2003 eine schriftliche Erklärung angenommen, in der es scharfe und einheitliche zivilrechtliche Sanktionen für alle Verstöße gegen die Rechte am geistigen Eigentum, schwere Strafen für kommerziell in großem Stil betriebene Fälschungen und eine stärkere Sensibilisierung der Verbraucher dafür forderte, dass Nachbildungen und Fälschungen durchaus Straftaten sind, bei denen jemand geschädigt wird.
Änderungsantrag 3 Erwägung 10
(10) Mit dieser Richtlinie sollen diese Rechtsvorschriften einander angenähert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten. Dieser Schutz ist gegenüber Rechtsverletzungen erforderlich, die zu gewerblichen Zwecken begangen werden, oder wenn die Rechtsverletzung zu einem nachhaltigen Schaden des Rechtsinhabers führt, wobei geringfügige und isolierte Rechtsverletzungen ausgenommen sind.
(10) Mit dieser Richtlinie sollen diese Rechtsvorschriften einander angenähert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten müssen die Sanktionsmaßnahmen abgestuft anwenden. Ferner müssen die zuständigen Gerichte die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles gebührend berücksichtigen und insbesondere beachten, ob die Rechtsverletzung vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen Charakter hat.
Begründung
Die im Richtlinienentwurf genannten Maßnahmen zielen auf den prozessualen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie sollen grundsätzlich auf jede Verletzung dieser Rechte Anwendung finden. Den Mitgliedstaaten muss es aber möglich sein zu beschließen, die jeweiligen Sanktionsmaßnahmen abgestuft anzuwenden. Außerdem muss klargestellt werden, dass die nationalen Gerichte die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles in angemessener Weise zu berücksichtigen haben.
Änderungsantrag 4 Erwägung 12
(12) Diese Richtlinie berührt nicht die Wettbewerbsvorschriften, insbesondere nicht Artikel 81 und 82 EG-Vertrag.
(12) Diese Richtlinie berührt nicht die Wettbewerbsvorschriften, insbesondere nicht Artikel 81 und 82 EG-Vertrag. Ferner sollen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen nicht dazu genutzt werden, Wettbewerb zu verhindern.
Begründung
Es muss klargestellt werden, dass Mitbewerber nicht durch die vordergründige Verfolgung von Rechten am geistigen Eigentum vom Markt verdrängt werden. Dies würde einerseits dem Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union schaden, andererseits würde die berechtigte Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum in Misskredit gebracht.
Änderungsantrag 5 Erwägung 13
(13) Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie muss so breit wie möglich gewählt werden, damit er alle Rechte an geistigem Eigentum erfasst, die den diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften und den daraus resultierenden nationalen Vorschriften unterliegen, und gleichzeitig bestimmte Tätigkeiten ausklammert, die das geistige Eigentum im engeren Sinne nicht betreffen. Dieses Erfordernis hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, die Bestimmungen dieser Richtlinie bei Bedarf zu innerstaatlichen Zwecken auf Handlungen auszuweiten, die den unlauteren Wettbewerb oder vergleichbare Tätigkeiten betreffen.
(13) Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie muss so breit wie möglich gewählt werden, damit er alle Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum erfasst, die den diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften und den daraus resultierenden nationalen Vorschriften unterliegen. Gleichzeitig sollten aber Patente und bestimmte Tätigkeiten ausgeklammert werden, die das geistige Eigentum im engeren Sinne nicht betreffen. Die Kommission wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 23 dieser Richtlinie prüfen, wie diese Richtlinie geändert werden kann, um solche Handlungen, besonders irreführende oder Piraterieaktivitäten, aufzunehmen. Dieses Erfordernis hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, die Bestimmungen dieser Richtlinie bei Bedarf zu innerstaatlichen Zwecken auf Handlungen auszuweiten, die den unlauteren Wettbewerb oder vergleichbare Tätigkeiten betreffen.
Begründung
In Anbetracht ihres besonderen Charakters müssen Patente aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden.
In der vorgeschlagenen Richtlinie werden Maßnahmen nicht berücksichtigt, die von verschiedenen Branchen als Reaktion auf das Grünbuch zur Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und Dienstleistungspiraterie (KOM(98) 569 endg.) gefordert wurden.
Änderungsantrag 6 Erwägung 21
(21) Andere Maßnahmen zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus existieren in einigen Ländern und sollten in allen Mitgliedstaaten verfügbar sein. Dies gilt für das Recht auf Auskunft über die Herkunft rechtsverletzender Ware, über die Vertriebswege sowie über die Identität Dritter, die an der Herstellung und am Vertrieb dieser Ware beteiligt sind und für die Veröffentlichung von Gerichtsurteilen über Verletzungen von Rechten an geistigem Eigentum, womit die Öffentlichkeit informiert und Dritte von derartigen Rechtsverletzungen abgehalten werden können.
(21) Andere Maßnahmen zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus existieren in einigen Ländern und sollten in allen Mitgliedstaaten verfügbar sein. Dies gilt für das Recht auf Auskunft über die Herkunft rechtsverletzender Ware, über die Vertriebswege sowie über die Identität Dritter, die an der Herstellung und am Vertrieb dieser Ware beteiligt sind und für die Veröffentlichung von Gerichtsurteilen über Verletzungen von Rechten an geistigem Eigentum, womit die Öffentlichkeit informiert und Dritte von derartigen Rechtsverletzungen abgehalten werden können. Dies sollte jedoch nicht eine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung Dritter darstellen.
Begründung
Mit dieser Änderung soll mit Richtlinie 2000/31/EG Kohärenz hergestellt und betont werden, dass der Umfang der Überwachungspflicht gegenüber Dritten klar begrenzt bleibt.
Änderungsantrag 7 Erwägung 21 a (neu)
(21a)Nach Beitritt der Beitrittsländer wird es eine neue europäische Grenze geben, die für die Einfuhr von illegalen Gütern und Produktionsmethoden geschlossen werden muss, um den gesamten Binnenmarkt zu schützen. Die Kommission sollte Grenzkontrollen und die Verbesserung der Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum in diesen Ländern fördern und hierfür Mittel zur Verfügung stellen.
Änderungsantrag 8 Erwägung 23 a (neu)
(23a)Aufgrund dieser Richtlinie entsteht für Dienste der Informationsgesellschaft und Vermittler keine andere Haftung als in Richtlinie 2000/31/EG vorgesehen.
Änderungsantrag 9 Erwägung 26
(26) Die Schutzmaßnahmen sind von großer Bedeutung im Kampf gegen die Verletzung geistigen Eigentums. Im Bereich des gewerblichen Eigentums müssen die technischen Sicherheits- und Authentisierungsinstrumente deshalb juristisch in geeigneter Weise vor Vervielfältigung, Veränderung oder Umgehung geschützt werden, so wie es beim Urheberrecht bereits der Fall ist. Darüber hinaus müssen die Maßnahmen zum Schutz gegen Missbrauch dieser Instrumente zum Zwecke der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum im Einklang mit Artikel 6 der Konvention des Europarats über Cyberkriminalität stehen, die am 23. November 2001 in Budapest unterzeichnet wurde.
(26) Technische Schutzvorrichtungen sind von großer Bedeutung im Kampf gegen die Verletzung geistigen Eigentums. Sie haben zum Ziel, originäre Produkte vor Nachahmung oder Fälschung zu schützen oder nachgeahmte bzw. gefälschte Produkte leichter zu entdecken. Darüber hinaus ermöglichen sie die Kontrolle der Vertriebskette hinsichtlich bestimmter Waren oder Warenmengen, ohne dass Kontrollen innerhalb der Vertriebskette nötig sind, um Informationen über das Nutzungsverhalten des Endverbrauchers der Ware zu erlangen. Im Bereich des gewerblichen Eigentums müssen die technischen Sicherheits- und Authentisierungsinstrumente deshalb juristisch in geeigneter Weise vor Vervielfältigung, Veränderung oder Umgehung geschützt werden, so wie es beim Urheberrecht bereits der Fall ist. Die Arten technischer Schutzvorrichtungen sind mannigfaltig. Es gibt offene Sicherheitsmerkmale (Hologramme, Wasserzeichen, Guillochen, metamere Farbkombinationen, Optical Variable Ink, Mikroschrift) und verdeckte Sicherheitsmerkmale (Reagenzfarben, Lumineszenz, Photo- oder Thermocrome Farben, Fluoreszenz, Hidden Information Technology, Melierfasern, Nanomarker, Molekularstrukturen, Lasermarkierungen) oder Kombinationen davon, die sowohl Bestandteil des Produkts selbst als auch von Primär- oder Sekundärpackmitteln sein können. Offene Sicherheitsmerkmale können sichtbare Informationen enthalten, die nicht verständlich sein müssen, sondern nur mit Hilfsmitteln des Rechtsinhabers verständlich werden. Soweit andere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten eine Kennzeichnung bestimmter Produkte zu anderen Zwecken als den hier vorgesehenen vorschreiben, dürfen die technischen Schutzvorrichtungen nicht mit diesen kombiniert werden.
Technische Schutzvorrichtungen dürfen nicht zu dem Zweck missbraucht werden, die Märkte gegeneinander abzuschotten. Daher ist die zur Aufrechterhaltung des rechtmäßigen Wettbewerbs erforderliche Benutzung von technischen Schutzvorrichtungen durch Dritte nicht unrechtmäßig. Insbesondere darf durch die Verwendung technischer Schutzvorkehrungen nicht der innerhalb der Gemeinschaft legitime Parallelhandel kontrolliert werden. Dies gilt ebenso für die Behinderung oder den völligen Ausschluss des Ersatzteilhandels in der Weise, dass die Geräte, für die diese Ersatzteile bestimmt sind, so gestaltet werden, dass sie nur Ersatzteile des Herstellers eines bestimmten Gerätes zulassen.
Darüber hinaus müssen die Maßnahmen zum Schutz gegen Missbrauch dieser Instrumente zum Zwecke der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum im Einklang mit Artikel 6 der Konvention des Europarats über Cyberkriminalität stehen, die am 23. November 2001 in Budapest unterzeichnet wurde.
Begründung
Zunächst ist klarzustellen, dass „technische Schutzvorrichtungen“ von den „technischen Schutzmaßnahmen“ der Richtlinie 2001/29/EG zu unterscheiden sind. Zudem wird dargestellt, welche Schutzfunktionen technische Schutzvorrichtungen haben. Die Kontrolle der Vertriebskette eines bestimmten Produkts ist dabei grundsätzlich zulässig. Keinen Schutz genießen technische Schutzvorrichtungen, soweit sie auch die Kontrolle des Nutzungsverhaltens des Endverbrauchers bezwecken. So kann etwa die Radio Frequency Identification (RFID)- Methode, bei der Mikrochips, die Radiowellen aussenden, in Produkte ohne die Möglichkeit der verständlichen Wahrnehmung eingebaut werden, so dass nach Erwerb eines Produkts das individuelle Nutzungsverhalten ausforschbar ist. Hier ist sicherzustellen, dass dieser Zweck per se unzulässig ist und insofern bei Erwerb zu deaktivieren ist oder vom Endverbraucher nach Erwerb deaktiviert werden kann.
Änderungsantrag 10 Erwägung 27
(27) Die Industrie muss sich aktiv am Kampf gegen Nachahmung und Produktpiraterie beteiligen. Die Entwicklung von Verhaltenskodizes in den direkt betroffenen Kreisen ist ein Mittel zur Ergänzung des Rechtsrahmens. Die Mitgliedstaaten müssen in Zusammenarbeit mit der Kommission die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes im Allgemeinen fördern. Die Kontrolle der Herstellung optischer Speicherplatten, vornehmlich mittels eines Identifikationscodes auf Platten, die in der Gemeinschaft gefertigt werden, trägt zur Eindämmung der Verletzung geistigen Eigentums in diesem Wirtschaftszweig bei, der in großem Stil von Produktpiraterie betroffen ist. Dennoch dürfen diese technischen Schutzmaßnahmen nicht zu dem Zweck missbraucht werden, die Märkte gegeneinander abzuschotten und Parallelimporte zu kontrollieren.
(27) Die Industrie muss sich aktiv am Kampf gegen Nachahmung und Produktpiraterie beteiligen. Die Entwicklung von Verhaltenskodizes in den direkt betroffenen Kreisen ist ein Mittel zur Ergänzung des Rechtsrahmens. Die Mitgliedstaaten müssen in Zusammenarbeit mit der Kommission die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes im Allgemeinen fördern. Die Kontrolle der Herstellung optischer Speicherplatten, vornehmlich mittels eines Identifikationscodes auf Platten, die in der Gemeinschaft gefertigt werden, trägt zur Eindämmung der Verletzung geistigen Eigentums in diesem Wirtschaftszweig bei, der in großem Stil von Produktpiraterie betroffen ist. Dennoch dürfen diese technischen Schutzmaßnahmen nicht so umgesetzt werden, dass Schranken für den Binnenmarkt errichtet werden, dass wettbewerbswidriges Verhalten begünstiget wird oder um die Märkte gegeneinander abzuschotten und Parallelimporte zu kontrollieren.
Änderungsantrag 11 Erwägung 27 a (neu)
(27a)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller optischer Speicherplatten, einschließlich Masterdisks, die Komponenten enthalten oder enthalten können, welche durch Rechte an geistigem Eigentum geschützt sind, auf jeder dieser Platten einen für den gesamten Wirtschaftszweig einheitlich genormten Code anbringen, der den Ort der Herstellung der betreffenden Speicherplatte genau erkennen lässt. Optische Speicherplatten sind die CD, die CD-ROM und die DVD sowie jede in Zukunft entwickelte Form eines Trägermediums, das mittels eines optischen Speicherverfahrens hergestellt wird. Solche Maßnahmen können zur Eindämmung des gravierenden Problems der Produktpiraterie beitragen. Sie dürfen jedoch nicht zu dem Zweck missbraucht werden, die Märkte abzuschotten und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern.
Begründung
Siehe Änderungsanträge zu Artikel 22 und Artikel 22a.
Änderungsantrag 12 Artikel 1
Diese Richtlinie betrifft die Maßnahmen, die zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum erforderlich sind.
Diese Richtlinie betrifft die Maßnahmen, die zum Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum erforderlich sind.
Begründung
Der Begriff ‘geistiges Eigentum’ umfasst nicht das gewerbliche Eigentum, worunter beispielsweise der Markenschutz fällt.
Änderungsantrag 13 Artikel 2 Absatz 1
1. Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechteinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum auf jede Verletzung von Rechten Anwendung, die sich aus den im Anhang aufgeführten gemeinschaftlichen und europäischen Rechtsakten zum Schutz geistigen Eigentums sowie aus denjenigen Bestimmungen ergeben, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Rechtsakte für den Fall erlassen haben, dass eine derartige Verletzung zu gewerblichen Zwecken begangen wurde oder diese Verletzung dem Rechtsinhaber einen nachhaltigen Schaden zufügt.
1. Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechteinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum auf jede Verletzung von Rechten Anwendung, die sich aus den gemeinschaftlichen Rechtsakten zum Schutz geistigen Eigentums sowie aus denjenigen Bestimmungen ergeben, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Rechtsakte erlassen haben. Die Mitgliedstaaten stellen in diesem Zusammenhang sicher, dass die zuständigen Gerichte die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles bei der Auswahl der Sanktionen und ihrer Modalitäten angemessen berücksichtigen.
Änderungsantrag 14 Artikel 2 Absatz 2
2. Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Sondervorschriften zur Gewährleistung der in der Gemeinschaftsgesetzgebung auf dem Gebiet des Urheberrechts vorgesehenen Rechte und insbesondere der Richtlinie 2001/29/EG.
2. Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Sondervorschriften zur Gewährleistung der in der Gemeinschaftsgesetzgebung auf dem Gebiet des Urheberrechts vorgesehenen Rechte und Ausnahmen und insbesondere der Richtlinie 2001/29/EG, vor allem der Artikel 2 bis 5 und 8.
Änderungsantrag 15 Artikel 2 Absatz 3
3. Diese Richtlinie berührt nicht:
3. Diese Richtlinie berührt nicht:
a) die gemeinschaftlichen Bestimmungen zum materiellen Recht des geistigen Eigentums, die Richtlinie 95/46/EG, die Richtlinie 1999/93/EG und die Richtlinie 2000/31/EG;
a) die gemeinschaftlichen Bestimmungen zum materiellen Recht des geistigen Eigentums, die Richtlinie 95/46/EG, die Richtlinie 1999/93/EG und die Richtlinie 2000/31/EG, insbesondere die Bestimmungen von deren Artikeln 12 bis 15;
b) die sich aus internationalen Übereinkünften für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen, insbesondere solche des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs-Übereinkommen).
b) die sich aus internationalen Übereinkünften für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen, insbesondere solche des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs-Übereinkommen);
c)die Gemeinschaftsvorschriften zum „Reverse Engineering“ von Produkten zu Zwecken der Interoperabilität, insbesondere die Richtlinie 91/250/EWG.
Änderungsantrag 16 Artikel 3
Die Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen und Verfahren vor, die zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum erforderlich und angemessen sind, auf die diese Richtlinie abstellt.
Die Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen und Verfahren vor, die zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum erforderlich sind, auf die diese Richtlinie abstellt.
Diese Maßnahmen und Verfahren müssen darauf abstellen, dass der wirtschaftliche Gewinn abgeschöpft wird, den die für eine Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum Verantwortlichen durch die betreffende Rechtsverletzung erzielen. Sie müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und dürfen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
Diese Maßnahmen und Verfahren müssen Mittel vorsehen, die wirksam, verhältnismäßig und der jeweiligen Rechtsverletzung angemessen sind sowie hinsichtlich künftiger Rechtsverletzungen abschreckend wirken, insbesondere, indem der wirtschaftliche Gewinn abgeschöpft wird, den die für eine Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum Verantwortlichen durch die betreffende Rechtsverletzung erzielen. Sie müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und dürfen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
Diese Maßnahmen und Verfahren müssen so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird.
Diese Maßnahmen und Verfahren müssen so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird, und sie müssen im Einklang mit den Regelungen des Wettbewerbsrechts stehen.
Verfahren im Sinne diese Richtlinie sind Verwaltungs- und Gerichtsverfahren (Verwaltungs- und Zivilverfahren).
Alle verhängten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dem Umstand Rechnung tragen, ob die Rechtsverletzung vorsätzlicher oder nicht vorsätzlicher Art ist.
Begründung
Für den Erfolg der Richtlinie ist es wichtig, dass die vorgesehenen Maßnahmen eine deutlich abschreckende Wirkung auf Nachahmer und Produktpiraten haben. Gleichzeitig ist es notwendig, ein am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientiertes Vorgehen zu gewährleisten.
Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts sowie des Beweisrechts
Begründung
Mit dieser Änderung soll der Aufbau des Texts klarer werden.
Änderungsantrag 18 Artikel 4
Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass jede in Artikel 2 genannte Verletzung geistigen Eigentums mit Sanktionen geahndet wird. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
entfällt
Begründung
Siehe Änderungsantrag zu Artikel 3.
Änderungsantrag 19 Artikel 5 Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten räumen den Inhabern der Rechte an geistigem Eigentum sowie allen anderen Personen, die nach den geltenden Vorschriften zur Nutzung dieser Rechte befugt sind, sowie ihren Vertretern das Recht ein, die Anwendung der in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen und Verfahren zu beantragen.
1. Die Mitgliedstaaten räumen den Inhabern der Rechte an geistigem Eigentum, den ausschließlichen Lizenznehmern und Unterlizenznehmern sowie allen anderen Personen, die von den Inhabern der betreffenden Rechte befugt wurden, gerichtliche Schritte im Zusammenhang mit einer Verletzung der Rechte gemäß dieser Richtlinie zu unternehmen, das Recht ein, die Anwendung der in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen und Verfahren zu beantragen..
(Diese Änderung findet im gesamten Legislativtext Anwendung; ihre Annahme erfordert technische Anpassungen im gesamten Text.)
Begründung
Es muss klargestellt werden, dass nur die Rechtsinhaber, die ausschließlichen Lizenznehmer und Unterlizenznehmer und ihre rechtmäßigen Vertreter befugt werden dürfen, bei Verstößen gegen die Rechte an geistigem Eigentum gerichtlich vorzugehen.
Ferner sollte Organisationen, die nicht ausdrücklich von den betreffenden Inhabern der Rechte an geistigem Eigentum befugt wurden, die Anwendung von Maßnahmen zu beantragen, nicht das Recht zugestanden werden, gerichtliche Schritte einzuleiten. Dass Berufsorganisationen diese Möglichkeit zugestanden wird, darf die Inhaber der Rechte natürlich nicht daran hindern, in ihrem eigenen Namen gerichtlich vorzugehen.
Änderungsantrag 20 Artikel 5 Absatz 2
2. Die Mitgliedstaaten räumen Verwertungsgesellschaften und Berufsorganisationen, soweit diese befugt sind, Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum oder sonstige zu ihrer Nutzung befugte Personen zu vertreten, das Recht ein, die Anwendung der in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen und Verfahren zu beantragen; dies umfasst auch die Befugnis, die kollektiven oder individuellen Rechte oder Interessen gerichtlich zu vertreten, die sie satzungsgemäß zu vertreten haben.
2. Die Mitgliedstaaten räumen Verwertungsgesellschaften und Berufsorganisationen oder Vereinigungen von Rechteinhabern, soweit diese befugt sind, die in Absatz 1 genannten Personen zu vertreten, das Recht ein, die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen und Verfahren zu beantragen, sofern diese Gesellschaften bzw. Organisationen von den betreffenden Personen dazu ermächtigt wurden.
Diese Befugnis wird jeder ordnungsgemäß konstituierten Verwertungsgesellschaft oder Berufsorganisation eingeräumt, und zwar unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem diese Konstituierung erfolgte.
Die Parteifähigkeit richtet sich nach dem mitgliedstaatlichem Prozessrecht.
Die Unterabsätze 1 und 2 lassen die auf die Vertretung von Parteien vor Gerichten anwendbaren Vorschriften unberührt.
Begründung
Es muss klargestellt werden, dass nur die Rechtsinhaber, die ausschließlichen Lizenznehmer und Unterlizenznehmer und ihre rechtmäßigen Vertreter befugt werden dürfen, bei Verstößen gegen die Rechte an geistigem Eigentum gerichtlich vorzugehen.
Ferner sollte Organisationen, die nicht ausdrücklich von den betreffenden Inhabern der Rechte an geistigem Eigentum befugt wurden, die Anwendung von Maßnahmen zu beantragen, nicht das Recht zugestanden werden, gerichtliche Schritte einzuleiten. Dass Berufsorganisationen diese Möglichkeit zugestanden wird, darf die Inhaber der Rechte natürlich nicht daran hindern, in ihrem eigenen Namen gerichtlich vorzugehen. Hinsichtlich ihrer Parteifähigkeit soll klargestellt, dass mitgliedstaatliches Prozessrecht Anwendung findet.
Änderungsantrag 21 Artikel 6 Absatz 1 (neu) und 2
1.Bis zum Beweis des Gegenteils wird das Bestehen eines Urheberrechts oder verwandten Rechts für jedes Werk oder jeden sonstigen Gegenstand, der gemäß dem Berner Übereinkommen geschützt ist, vorausgesetzt.
Als Urheber eines Werkes gilt bis zum Beweis des Gegenteils die Person, deren Name auf Vervielfältigungsstücken des Werkes als Urheber des Werkes aufgeführt ist oder die Person, die durch schriftlichen Vermerk, Etikett oder ein sonstiges Kennzeichen auf einem Vervielfältigungsstück des Werkes als Urheber ausgewiesen ist.
2.Bis zum Beweis des Gegenteils gilt als Urheber eines Werkes oder Inhaber des betreffenden Urheberrechts oder verwandten Rechts die natürliche oder juristische Person, deren Name auf Vervielfältigungsstücken des Werkes oder sonstigen geschützten Gegenstands oder auf einer dazugehörigen Verpackung aufgeführt ist oder in Verbindung mit dem Werk oder sonstigen geschützten Gegenstand erscheint, insbesondere durch schriftlichen Vermerk, Angaben in elektronischer Form, Etikett oder sonstige Hinweise.
Begründung
Die Rechtsvermutung muss auch auf die verwandten Rechte ausgedehnt werden.
Änderungsantrag 22 Artikel 6 Absatz 3 (neu)
3.Wird das Eigentum an den fraglichen Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder deren Bestehen mit Recht angefochten oder erbringt die Klagepartei den Beweis für das Bestehen der fraglichen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte und das Eigentum daran, so kann ein solcher Beweis mittels einer entsprechenden schriftlichen Erklärung erbracht werden, und eine solche Erklärung gilt als rechtsgültig, sofern nicht der Gegenbeweis erbracht wird.
Änderungsantrag 23 Artikel 6 Absatz 4 (neu)
4.Wenn und soweit Vervielfältigungstücke in unkörperlicher Form vertrieben werden, sind sie Angaben in elektronischer Form, die die Inhaberschaft eines Rechts ausweisen, gleichgestellt. Dies gilt insbesondere in bezug auf Informationen für die Rechtewahrnehmung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2001/29/EG.
Änderungsantrag 24 Artikel 7 Absatz 2
2. Damit die tatsächlichen Nutznießer der Rechtsverletzung ermittelt und verfolgt werden können, räumen die Mitgliedstaaten den zuständigen Gerichten die Möglichkeit ein, die Übermittlung oder Beschlagnahme von Bank‑, Finanz‑ oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist.
2. Damit die tatsächlichen Nutznießer der Rechtsverletzung ermittelt und verfolgt werden können, räumen die Mitgliedstaaten den zuständigen Gerichten die Möglichkeit ein, die Übermittlung von Bank‑, Finanz‑ oder Handelsunterlagen der gegnerischen Partei anzuordnen, sofern diese Unterlagen zum Nachweis des geltend gemachten Anspruchs erforderlich sind. Der Schutz vertraulicher Informationen ist zu gewährleisten.
Begründung
Die Beschlagnahme von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen sollte besser im Rahmen der ausforschenden Ermittlungen erfolgen, die Teil eines Strafverfahrens sind.
Änderungsantrag 25 Artikel 7 Absatz 2 a (neu) 10
2a.Die Gerichte knüpfen die Maßnahmen gemäß Absatz 1 an Garantien des Antragstellers die geeignet sind, um eine mögliche Entschädigung des Antragsgegners sicherzustellen, falls sich die beabsichtigte Klage später als unbegründet erweist.
Begründung
Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 (und Absatz 2) angeordnet werden, können für die Stellen oder Einzelpersonen, an die sich die Verfügung richtet, kostspielig sein. Wenn sich die Verfügung auf Ansprüche gründet, die sich später als unbegründet erweisen, ist es nur vernünftig, dass die Stellen, an die sich die Verfügung richtet, für den Schaden entschädigt werden, den sie dadurch erleiden. Die Wirksamkeit der nach Absatz 1 (und Absatz 2) möglichen Maßnahmen würde durch diese Änderung nicht eingeschränkt. Wenn die Partei von dem Bestehen ihrer Ansprüche überzeugt ist, sollte sie nicht davon abgehalten werden, die nach Absatz 1 (oder Absatz 2) möglichen Maßnahmen zu nutzen: wenn der Partei ihre Ansprüche zugesprochen werden, wird die als Garantie hinterlegte Summe mit Zinsen einfach zurückerstattet, wodurch ihr kein Schaden entsteht. Dagegen hätte die Hinzufügung der vorgeschlagenen Änderung die Wirkung, zu verhindern, dass Scheinansprüche geltend gemacht werden, denn Parteien, die wissen, dass sie kaum Erfolg haben werden und die das Verfahren nach Artikel 7 aus unterschiedlichen Gründen missbrauchen wollen (beispielsweise unter Umständen einfach die Unterbrechung des normalen Geschäftsverlaufs der anderen Partei), werden hiervon wohl eher Abstand nehmen, wenn sie Gefahr laufen, eine Garantie zu verlieren.
Änderungsantrag 26 Artikel 7 Absatz 2 b (neu)
2b.Wird eine erhebliche Zahl von Vervielfältigungsstücken eines Werks oder sonstigen geschützten Gegenstands im Zusammenhang mit der Verletzung eines Schutzrechts beschlagnahmt oder ist Gegenstand eines entsprechenden Antrags, so darf aufgrund einer Probenahme, die eine repräsentative Zahl dieser Vervielfältigungsstücke oder Gegenstände umfasst, angenommen werden, dass alle diese Vervielfältigungsstücke oder Gegenstände:
a)bestimmte geschützte Werke oder andere geschützte Gegenstände enthalten,
b)bestimmte Merkmale oder Spezifikationen enthalten, oder
c)ein Schutzrecht verletzen.
Begründung
Bei Beschlagnahme einer größeren Menge nachgeahmter bzw. gefälschter Gegenstände (ein häufig auftretender Fall) wird es für die Rechteinhaber äußerst kostspielig und mühsam, zu beweisen, dass jeder einzelne der beschlagnahmten Gegenstände gegen das Schutzrecht verstößt. Die Rechteinhaber und die Gerichte müssen Tausende von Gegenständen überprüfen, obwohl bereits nach Prüfung eines Teils der beschlagnahmten Ware offensichtlich ist, dass es sich insgesamt um nachgeahmte oder unerlaubt hergestellte Ware handelt.
Die vorgeschlagene Rechtsvermutung würde bei einer großen Stückzahl beschlagnahmter Güter eine repräsentative Probenahme ermöglichen und gleichzeitig den Beweis des Gegenteils erlauben. In den Rechtsvorschriften und der Rechtssprechung einiger Mitgliedstaaten (wie Griechenland oder Finnland) ist die Entnahme von Proben bei nachgeahmten Waren bereits zulässig. Ferner ist gemäß Verordnung Nr. 3295/94 des Rates über Maßnahmen der Zollbehörden gegen Nachahmung und Produktpiraterie den Zollbeamten die Entnahme von Proben zur Beschleunigung des Verfahrens bereits gestattet (Artikel 6).
Änderungsantrag 27 Artikel 8
Beweismittelschutz
Beweismittelschutz
1. Falls noch vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache nachweislich die Gefahr der Beweismittelvernichtung besteht, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass die zuständigen Gerichte bei einer tatsächlichen oder drohenden Verletzung eines Rechte an geistigem Eigentum allerorts entweder die Beschlagnahme durch Beschreibung mit oder ohne Einziehung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der rechtsverletzenden Ware sowie gegebenenfalls der zugehörigen Unterlagen genehmigen können. Diese Maßnahmen werden auf Antrag und gegebenenfalls ohne Anhörung der Gegenpartei durch Beschluss ergriffen.
1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Gerichte bei einer tatsächlichen oder drohenden Verletzung eines Rechte an geistigem Eigentum allerorts entweder die Beschlagnahme durch Beschreibung mit oder ohne Einziehung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der rechtsverletzenden Ware sowie aller einschlägigen Beweismittel in Zusammenhang mit der vermeintlichen Rechtsverletzung genehmigen können. Diese Beweismittel schließen gegebenenfalls die bei der Herstellung und/oder beim Vertrieb der rechtsverletzenden Ware verwendeten Ausrüstungsgegenstände und Materialien sowie alle zugehörigen Unterlagen ein. Diese Maßnahmen werden auf Antrag und gegebenenfalls ohne Anhörung der Gegenpartei durch Beschluss ergriffen.
Im Falle, dass Maßnahmen des Beweismittelschutzes ohne Anhörung der anderen Partei getroffen wurden, sind die betroffenen Parteien spätestens unverzüglich nach Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag des Antragsgegners findet eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnahmen zu entscheiden, ob diese abgeändert, widerrufen oder bestätigt werden sollen.
Im Falle, dass Maßnahmen des Beweismittelschutzes ohne Anhörung der anderen Partei getroffen wurden, sind die betroffenen Parteien spätestens unverzüglich nach Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag des Antragsgegners findet eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnahmen zu entscheiden, ob diese abgeändert, widerrufen oder bestätigt werden sollen.
2. Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit vor, die dingliche Beschlagnahme an die Stellung einer angemessenen Garantie durch den Antragsteller zu knüpfen, um eine Entschädigung des Antragsgegners sicherzustellen, falls sich die beabsichtigte Klage später als unbegründet erweist.
2. Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit vor, die dingliche Beschlagnahme an die Hinterlegung eines beglaubigten Schriftstücks oder die Stellung einer gleichwertigen Sicherheit durch den Antragsteller zu knüpfen, in dem dieser sich zur Übernahme des Schadens verpflichtet, um eine Entschädigung des Antragsgegners sicherzustellen, falls sich die beabsichtigte Klage später als unbegründet erweist.
3. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Beschlagnahme unbeschadet etwaiger Schadensersatzforderungen gegen den Antragsteller von Rechts wegen unwirksam ist, falls der Antragsteller nicht binnen 31 Kalendertagen nach der Beschlagnahme ein Verfahren in der Sache bei den zuständigen Gerichten einleitet.
3. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Beschlagnahme unbeschadet etwaiger Schadensersatzforderungen gegen den Antragsteller von Rechts wegen unwirksam ist, falls der Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist ein Verfahren in der Sache bei den zuständigen Gerichten einleitet. Diese Frist wird vom zuständigen Gericht festgelegt, wenn das nationale Recht dies vorsieht. Anderenfalls darf die Frist 20 Werktage oder 31 Kalendertage, wenn dies eine längere Zeitspanne ist, gerechnet ab dem Tag der Benachrichtigung des Antragsgegners über die Maßnahme, nicht überschreiten.
Werden Maßnahmen des Beweismittelschutzes widerrufen oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum vorlag, so sind die Gerichte befugt, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.
Werden Maßnahmen des Beweismittelschutzes widerrufen oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum vorlag, so sind die Gerichte befugt, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.
4.Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zum Schutze der Identität der Zeugen ergreifen.
Begründung
Eine Bankgarantie oder vergleichbare Sicherheit müssten ausreichen als Beweis des Antragstellers dafür, dass er über ausreichende Mittel zur Entschädigung des Antragsgegners verfügt.
Die Frist, innerhalb derer der Antragsteller ein Verfahren einleiten muss, muss vom zuständigen nationalen Gericht festgelegt werden. Nur wo dies nicht vorgesehen ist, sollte die Frist von 20 bzw. 31 Tagen gelten. Dies steht in Einklang mit Artikel 50 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens.
Die Antragsteller sind, was mutmaßliche Verletzungen von Rechten an geistigem Eigentum betrifft, oft auf Beweise angewiesen, die ihnen von Privatpersonen geliefert werden. Eine wirksam arbeitende Justiz verlangt, dass solche Informanten ihre Beweise vorlegen können, ohne Risiken in sozialer, finanzieller oder persönlicher Hinsicht oder betreffend ihren Arbeitsplatz einzugehen. Deshalb sollte es möglich sein, einem Gericht die Beweise vorzulegen, ohne dass der betreffende Zeuge dem Gericht, oder zumindest dem Rechtsverletzer bzw. Antragsgegner seine Identität preisgeben muss. Dadurch würde keine neue Vorschrift betreffend die fraglichen Beweismittel geschaffen. Es soll dem Gericht lediglich ermöglicht werden, Kenntnis von den betreffenden Beweisen zu erhalten und sich anhand dieser Beweise ein Urteil zu bilden. Dieses Verfahren ist im irischen Recht bereits vorgesehen.
Dem Antragsgegner entsteht aus diesem Vorgehen kein Nachteil. Das Gericht muss die Beweise untersuchen, um zu entscheiden, ob triftige Argumente für die Anordnung von Ermittlungen vorgebracht wurden, deren Durchführung den Beweis erbringen wird, aufgrund dessen eine Klage im Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts an geistigem Eigentum eingereicht werden kann. Wird der Beweis erbracht, wird ein Hauptverfahren eingeleitet; gibt es keine Beweise, gibt es auch kein Verfahren (und der Antragsgegner genießt den Schutz gemäß Artikel 8 Absatz 3).
Änderungsantrag 28 Artikel 8 a (neu)
Schutz vertraulicher Informationen
Die rechtliche Prüfung, ob Beweismittel, die nach dieser Richtlinie vorgelegt werden müssen oder beschlagnahmt werden können, einem Vertraulichkeitsschutz unterliegen, hat gemäß den materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu erfolgen.
Änderungsantrag 29 Artikel 9
Recht auf Auskunft
Recht auf Auskunft
1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Gerichte, die für die Feststellung einer Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum oder für die Stattgabe eines Antrags auf einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen zuständig sind, auf Antrag des Rechteinhabers und sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen jeder Person die Anordnung erteilen, Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen zu erteilen, bei denen Verdacht auf Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum besteht, sofern diese Person:
1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Gerichte, die im Rahmen eines Verfahrens in Zusammenhang mit der mutmaßlichen Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum oder für die Stattgabe eines Antrags auf einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen zuständig sind, auf einen vom Rechteinhaber eingereichten, begründeten und verhältnismäßigen Antrag und sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen, jeder Person die Anordnung erteilen, Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen zu erteilen, bei denen Verdacht auf Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum besteht, sofern diese Person:
a) im Besitz rechtsverletzender Ware zu gewerblichen Zwecken angetroffen wurde,
a) im Besitz rechtsverletzender Ware angetroffen wurde,
b) bei der Inanspruchnahme rechtsverletzender Dienstleistungen zu gewerblichen Zwecken angetroffen wurde
b) bei der Inanspruchnahme rechtsverletzender Dienstleistungen angetroffen wurde oder Dienstleistungen, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt wurden, in einem Maß erbracht hat, dass eine solche Information der Person, die solche Dienstleistungen erbracht oder in Anspruch genommen hat, zur Verfügung stand, wobei die anwendbaren Datenschutzbestimmungen zu berücksichtigen sind,
oder
oder
c) von einer Person im Sinne von Buchstabe a) oder Buchstabe b) als Ausgangspunkt oder Bindeglied im Vertriebsweg solcher Waren oder Dienstleistungen identifiziert wurde.
c) von einer Person im Sinne von Buchstabe a) oder Buchstabe b) als an der Herstellung oder Erbringung solcher Waren oder Dienstleistungen beteiligt oder als Bindeglied im Vertriebsweg solcher Waren oder Dienstleistungen identifiziert wurde.
2. Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich auf:
2. Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich auf:
a) Name und Adresse der Hersteller, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Ware oder Dienstleistung sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen;
a) Name und Adresse der Hersteller, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Ware oder Dienstleistung sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen;
b) Angaben über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden.
b) Angaben über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden.
2a.Eine der in Absatz 1 genannten Personen darf nach Einleitung der Ermittlungen nicht mit ihren Lieferanten oder anderen potenziellen Verletzern in der Lieferkette zur Behinderung der laufenden Ermittlungen kommunizieren.
2b.Die Mitgliedstaaten legen angemessene Sanktionen für jene fest, die sich in der in Absatz 1 dargelegten Lage befinden und sich weigern, die Auskunftsbeschaffung zu erleichtern oder auf unvollständige Weise Auskunft erteilen.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer Bestimmungen, die
3. Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer Bestimmungen, die
a) dem Rechteinhaber weiter gehende Auskunftsrechte einräumen,
a) dem Rechteinhaber weiter gehende Auskunftsrechte einräumen,
b) die Verwendung der gemäß diesem Artikel erteilten Auskünfte in straf‑ oder zivilrechtlichen Verfahren regeln,
b) die Verwendung der gemäß diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivilrechtlichen Verfahren regeln, unbeschadet der Rechtsprechung und der rechtlichen Bestimmungen betreffend die Vertraulichkeit von Informationsquellen,
c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannten Person gezwungen würden, eine Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum zuzugeben.
d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannten Person gezwungen würden, ihre Beteiligung an einer Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum zuzugeben,
da)den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
db)die Mitglieder der rechts- und steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden freien Berufe sowie deren Angestellte von der Auskunftspflicht ausnehmen, sofern die genannten Berufe die Informationen von ihren Mandanten im Rahmen einer unabhängigen Rechtsberatung oder bei der Vertretung des Mandanten in einem Gerichtsverfahren erhalten.
4. Unbeschadet der Fälle nach Absatz 1 sehen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, dass die zuständigen Behörden, sofern sie über Informationen im Sinne von Absatz 2 verfügen, ihrerseits den Rechteinhaber, falls dieser bekannt ist, unter Einhaltung der Vorschriften über den Schutz vertraulicher Informationen davon in Kenntnis setzen, damit er sich an die zuständigen Behörden wenden kann, um ein Verfahren in der Sache einzuleiten oder einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen zu erwirken.
4. Unbeschadet der Fälle nach Absatz 1 sehen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, dass die zuständigen Behörden, sofern sie über Informationen im Sinne von Absatz 2 verfügen, ihrerseits den Rechteinhaber, falls dieser bekannt ist, unter Einhaltung der Vorschriften über den Schutz vertraulicher Informationen davon in Kenntnis setzen, damit er sich an die zuständigen Behörden wenden kann, um ein Verfahren in der Sache einzuleiten oder einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen zu erwirken.
4a.Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 2000/31/EG keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Die Mitgliedstaaten können Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaßliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden können.
Änderungsantrag 30 Artikel 10 Absätze 3 und 4
3. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Unterlassungsverfügung widerrufen wird, falls der Antragsteller nicht binnen 31 Kalendertagen, nachdem er von den zugrunde liegenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, ein Verfahren in der Hauptsache beim zuständigen Gericht einleitet.
3. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Antragsgegner beantragen kann, dass die Unterlassungsverfügung widerrufen wird, falls der Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist ein Verfahren in der Hauptsache beim zuständigen Gericht eingeleitet hat. Diese Frist wird in den Mitgliedstaaten, wo dies vorgesehen ist, von dem Gericht festgelegt, das die Verfügung anordnet, oder darf andernfalls 20 Werktage oder 31Kalendertage, wenn dies eine längere Zeitspanne ist, ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung des Antragsgegners über die Verfügung nicht überschreiten.
4. Die zuständigen Gerichte können die Unterlassungsverfügung an die Stellung von angemessenen Garantien durch den Antragsteller knüpfen, die die etwaige Entschädigung des Antragsgegners sicherstellen sollen, falls die Klage in der Hauptsache sich später als unbegründet erweist.
4. Die zuständigen Gerichte können die Unterlassungsverfügung an die Stellung einer angemessenen Garantie oder einer gleichwertigen Sicherheit durch den Antragsteller knüpfen, die die etwaige Entschädigung des Antragsgegners sicherstellen sollen, falls die Klage in der Hauptsache sich später als unbegründet erweist.
Änderungsantrag 31 Artikel 10 Absatz 5
5. Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag, so müssen die Gerichte befugt sein, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.
5. Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag, so müssen die Gerichte befugt sein, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Schadensersatz für den durch diese Maßnahmen rechtmäßig entgangenen Gewinn zu leisten hat.
Änderungsantrag 32 Artikel 10 a (neu)
Artikel 10a
Die Kommission überprüft, ob und welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, um das Problem von Waren zu lösen, die schmarotzerhafte Vervielfältigungen („look‑alikes“) von marken- und geschmacksmustergeschützten Waren darstellen, bei denen aber keine Verletzung von Rechten an geistigem oder gewerblichem Eigentum gegeben ist, und die die Verbraucher irreführen und die öffentliche Gesundheit gefährden könnten.
Änderungsantrag 33 Artikel 11 Absatz 2
2. Die zuständigen Gerichte können die Maßnahmen nach Absatz 1 an die Stellung von angemessenen Garantien durch den Antragsteller knüpfen, die die etwaige Entschädigung des Antragsgegners sicherstellen sollen, falls sich die Klage in der Hauptsache später als unbegründet erweist.
2. Die zuständigen Gerichte können die Maßnahmen nach Absatz 1 an die Stellung einer angemessenen Garantie oder einer gleichwertigen Sicherheit durch den Antragsteller knüpfen, die die etwaige Entschädigung des Antragsgegners sicherstellen sollen, falls sich die Klage in der Hauptsache später als unbegründet erweist.
Begründung
Siehe Begründung zum Änderungsantrag zu Artikel 8.
Änderungsantrag 34 Artikel 12
Die Mitgliedstaaten räumen den zuständigen Gerichten die Möglichkeit ein, den Rückruf von Ware, die nachweislich ein Recht an geistigem Eigentum verletzt, vom Markt gegebenenfalls auf Kosten des Verletzers anzuordnen, ohne dass dadurch Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung erlöschen.
1.Gegebenenfalls ordnet das nationale Gericht auf Antrag des Rechteinhabers und auf Kosten des Verletzers den Rückruf von Ware, die nachweislich ein Recht an geistigem Eigentum verletzt, vom Markt an.
Der Rückruf von Waren kann nur gegenüber Dritten, die im Handel tätig sind, durchgesetzt werden.
Soweit diese die Ware, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzt, gutgläubig erworben haben, kann ein Rückruf ihnen gegenüber nur durchgesetzt werden, wenn dies als eine verhältnismäßige Maßnahme betrachtet werden kann.
Der Rückruf von Waren kann auch in Form einer vorläufigen Maßnahme erfolgen.
Änderungsantrag 35 Artikel 13
Die Mitgliedstaaten geben den zuständigen Gerichten die Möglichkeit anzuordnen, dass Ware, die nachweislich ein Recht an geistigem Eigentum verletzt, sowie Material und Werkzeuge, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung der betreffenden Ware gedient haben, entschädigungslos aus dem Verkehr gezogen werden.
Abweichend von Artikel 14 geben die Mitgliedstaaten den zuständigen Gerichten die Möglichkeit anzuordnen, dass Ware, die nachweislich ein Recht an geistigem Eigentum verletzt, sowie Material und Werkzeuge, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung der betreffenden Ware gedient haben, entschädigungslos aus dem Verkehr gezogen werden, wenn der Rechteinhaber angehört wurde und vorab seine Zustimmung erteilt hat, der die Bedingungen festlegen darf, unter denen die Waren aus dem Verkehr gezogen werden.
Die Ausgaben für den Transport und die Lagerung dieser Waren einschließlich der Kosten, die durch vorläufige Maßnahmen entstehen, werden vom Rechtsverletzer getragen.
Gegen gutgläubig handelnde private Besitzer steht diese Maßnahme nicht zur Verfügung.
Änderungsantrag 36 Artikel 14
Vernichtung der Ware
Vernichtung der Ware und der technischen Hilfsmittel
Die Mitgliedstaaten geben den zuständigen Gerichten die Möglichkeit anzuordnen, dass Ware, die nachweislich ein Recht an geistigem Eigentum verletzt, entschädigungslos vernichtet wird.
Die Mitgliedstaaten geben den zuständigen Gerichten die Möglichkeit anzuordnen, dass Ware, die nachweislich ein Recht an geistigem Eigentum verletzt, sowie Material und Werkzeuge, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung der betreffenden Ware gedient haben, entschädigungslos und auf Kosten des Nachahmers vernichtet werden.
Soweit angemessen, haben die zuständigen Gerichte ferner die Möglichkeit, die Vernichtung der technischen Vorrichtungen anzuordnen, die eingesetzt wurden, um die Verletzung zu begehen. Die Ausgaben, die von Vernichtung der Waren und der technischen Vorrichtungen herrühren, trägt, soweit angemessen, derjenige, der die Verletzung begangen hat.
Gegen private Besitzer steht diese Maßnahme nicht zur Verfügung.
Änderungsantrag 37 Artikel 15
1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum eine Verfügung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Die Missachtung einer Verfügung zieht eine Geldstrafe und gegebenenfalls Beugemittel nach sich, die den Vollzug gewährleisten sollen.
1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum eine Verfügung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.
2.Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass die Rechteinhaber die Möglichkeit haben, eine Verfügung gegen Mittelspersonen zu erwirken, deren Dienste von Dritten zwecks Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum in Anspruch genommen werden.
2.Gegen Mittelspersonen stehen die Maßnahmen nach Artikel 10 und 15 zur Verfügung, wenn die dort niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind und sich aus diesem Artikel nichts anderes ergibt.
3.Allerdings gelten in Bezug auf Anbieter von vermittelnden Dienstleistungen gelten die Artikel 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG.
4.Die Missachtung einer Verfügung zieht eine Geldstrafe und gegebenenfalls Beugemittel nach sich, die den Vollzug gewährleisten sollen.
Änderungsantrag 38 Artikel 17 Absätze1 und 2
1. Die Mitgliedstaaten geben den zuständigen Gerichten die Möglichkeit anzuordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er mit seiner Handlung ein Recht an geistigem Eigentum verletzt, dem Rechteinhaber zum Ausgleich des durch die Rechtsverletzung erlittenen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.
1. Die Mitgliedstaaten geben den zuständigen Gerichten die Möglichkeit anzuordnen, dass der Verletzer dem Rechteinhaber zum Ausgleich des durch die Rechtsverletzung erlittenen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.
Zu diesem Zweck sprechen die zuständigen Gerichte der geschädigten Partei auf Antrag Schadenersatz der folgenden Art zu:
Zu diesem Zweck sprechen die zuständigen Gerichte der geschädigten Partei auf Antrag Schadenersatz der folgenden Art zu:
a) entweder Schadensersatz in doppelter Höhe der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Immaterialgüterrechts eingeholt hätte,
a) entweder Schadensersatz in Höhe des durch die Rechtsverletzung tatsächlich eingetretenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns
oder je nach Schwere und je nachdem, ob die Rechtsverletzung vorsätzlicher oder nicht vorsätzlicher Art ist:
b)entweder Schadensersatz bis zur doppelten Höhe der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Immaterialgüterrechts eingeholt hätte,
b) oder kompensatorischen Schadensersatz in Höhe des durch die Rechtsverletzung tatsächlich eingetretenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns.
c) oder einen im Voraus festgelegten Schadensersatz, sofern dieser der Schwere der Rechtsverletzung angemessen ist und ausreichend abschreckenden Charakter hat.
In geeigneten Fällen sehen die Mitgliedstaaten vor, dass bei der Bestimmung des entstandenen Schadens auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren berücksichtigt werden können, z. B. der immaterielle Schaden für den Rechteinhaber.
In geeigneten Fällen sehen die Mitgliedstaaten vor, dass bei der Bestimmung des entstandenen Schadens auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren berücksichtigt werden können, z. B. der immaterielle Schaden für den Rechteinhaber.
2. Im Falle von Absatz 1 Buchstabe b) können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dem Rechteinhaber alle Gewinne zufallen, die der Verletzer aus der betreffenden Rechtsverletzung erzielt hat und die bei der Festsetzung des kompensatorischen Schadensersatzes unberücksichtigt bleiben.
2. Im Falle von Absatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dem Rechteinhaber alle Gewinne zufallen, die der Verletzer aus der betreffenden Rechtsverletzung erzielt hat und die bei der Festsetzung des Schadensersatzes unberücksichtigt bleiben.
Zwecks Ermittlung der Gewinne des Verletzers braucht der Rechteinhaber nur Nachweise für die Bruttoeinnahmen des Verletzers zu erbringen; Letzterer muss seine abzugsfähigen Kosten belegen, ferner etwaige Gewinne, die nicht aus dem geschützten Gegenstand erzielt wurden.
Zwecks Ermittlung der Gewinne des Verletzers braucht der Rechteinhaber nur Nachweise für die Bruttoeinnahmen des Verletzers zu erbringen; Letzterer muss seine abzugsfähigen Kosten belegen, ferner etwaige Gewinne, die nicht aus dem geschützten Gegenstand erzielt wurden.
Änderungsantrag 39 Artikel 18
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verfahrensgegner die Verfahrenskosten, die Anwaltshonorare sowie alle sonstigen Kosten der obsiegenden Partei trägt, sofern Billigkeitsgründe oder die wirtschaftliche Lage der unterlegenen Partei dem nicht entgegenstehen. Die zuständigen Gerichte bestimmen den zu zahlenden Betrag.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verfahrensgegner die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die Anwaltshonorare und alle sonstigen Kosten der obsiegenden Partei trägt, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen. Die zuständigen Gerichte bestimmen den zu zahlenden Betrag.
Begründung
In Einklang mit Artikel 45 Absatz 2 des TRIPS-Übereinkommens und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verfahrensrechts in den einzelnen Mitgliedstaaten.
Änderungsantrag 40 Artikel 19 Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten räumen den Justizbehörden bei Gerichtsverfahren wegen Verletzung an den Rechten an geistigem Eigentum die Möglichkeit ein, auf Antrag des Rechteinhabers und auf Kosten des Verletzers anzuordnen, dass das Urteil bekannt gemacht und ferner ganz oder teilweise in den vom Rechteinhaber bestimmten Publikationen veröffentlicht wird.
1. Die Mitgliedstaaten räumen den Justizbehörden bei Gerichtsverfahren wegen Verletzung an den Rechten an geistigem Eigentum die Möglichkeit ein, auf Antrag des Rechteinhabers und auf Kosten des Verletzers anzuordnen, dass das Urteil bekannt gemacht und ferner ganz oder teilweise in den vom Rechteinhaber bestimmten Medien unter Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Rechte von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten veröffentlicht wird.
Änderungsantrag 41 Artikel 19 Absatz 2
2. Die Mitgliedstaaten können, den jeweiligen Umständen entsprechend, auch andere Möglichkeiten der Bekanntmachung vorsehen.
2. Die Mitgliedstaaten können, den jeweiligen Umständen entsprechend, zusätzlich andere Möglichkeiten der Bekanntmachung vorsehen, einschließlich Veröffentlichungen in der nationalen Presse an hervorgehobener Stelle auf Kosten des Verletzers.
Änderungsantrag 42 Artikel 19 a (neu)
Artikel 19a
Die Mitgliedstaaten sollten Kampagnen zur Bewusstseinsbildung fördern, um die Öffentlichkeit über die Risiken und Probleme im Zusammenhang mit Produktpiraterie und Nachahmung und über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung und der Verletzung von Online-Inhalten zu unterrichten.
Begründung
Die Mitgliedstaaten sollten Kampagnen zur Bewusstseinsbildung fördern, um die Öffentlichkeit über die Risiken und Probleme im Zusammenhang mit Produktpiraterie und Nachahmung sowie über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung und der Verletzung von Online-Inhalten zu unterrichten.
Änderungsantrag 43 Artikel 20
1.Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass jede schwerwiegende oder versuchte schwerwiegende Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum sowie Beihilfe und Anstiftung dazu als strafbare Handlungen gilt. Eine schwerwiegende Verletzung liegt vor, wenn sie vorsätzlich und zu gewerblichen Zwecken erfolgt ist.
Unbeschadet der zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Verfahren gemäß dieser Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen Rechte an geistigem Eigentum geeignete Sanktionen vor.
2.Bei natürlichen Personen sehen die Mitgliedstaaten strafrechtliche Sanktionen einschließlich Freiheitsstrafen vor.
3.Bei juristischen Personen sehen die Mitgliedstaaten die folgenden Sanktionen vor:
a)Geldstrafen;
b)die Beschlagnahme der Ware, Instrumente und Erzeugnisse aus der in Absatz 1 genannten strafbaren Handlung, oder von Vermögenswerten, die im Wert diesen Erzeugnissen entsprechen.
In geeigneten Fällen sehen die Mitgliedstaaten ferner folgende Sanktionen vor:
a)Vernichtung der Ware, die Rechte an geistigem Eigentum verletzt;
b)völlige oder teilweise, endgültige oder vorübergehende Schließung der Betriebsstätte, die vorwiegend zur Begehung der Rechtsverletzung gedient hat;
c)dauerhaftes oder zeitweiliges Verbot der gewerblichen Betätigung;
d)Anordnung richterlicher Aufsicht;
e)gerichtliche Auflösung;
f)Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen und Beihilfen;
g)Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen.
4.Im Sinne dieses Kapitels bedeutet „juristische Person“ eine Rechtspersönlichkeit, die diesen Status nach dem einzelstaatlichen Recht hat, ausgenommen Staaten und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handeln, und internationale Organisationen des öffentlichen Rechts.
Änderungsantrag 44 Artikel 21
1. Unbeschadet der besonderen Vorschriften, die im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte sowie des Schutzrechts sui generis für Hersteller von Datenbanken gelten, sehen die Mitgliedstaaten einen Rechtsschutz gegen die Herstellung, den Import, den Vertrieb und die Nutzung ungesetzlicher technischer Schutzvorrichtungen vor.
1. Im Sinne dieses Artikels bedeutet „technische Schutzvorrichtung“ jede Technologie, Vorrichtung oder Komponente, die zur Anwendung bei materiellen Produkten entwickelt wurde, welche durch ein Recht an geistigem Eigentum geschützt sind, um die Entdeckung nachgemachter Produkte zu erleichtern. Als „unrechtmäßige technische Schutzvorrichtung“ gilt jede Technologie, Vorrichtung oder Komponente, die, was die Echtheit der betreffenden materiellen Produkte betrifft, für andere irreführend ist oder irreführend sein könnte oder mit der Absicht, andere zu täuschen, entwickelt wurde.
2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet:
2. Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen rechtlichen Schutz vor gegen:
a) „technische Schutzvorrichtung“ jede Technologie, Vorrichtung oder Komponente, die bei normalem Betrieb zur Herstellung echter Waren dient und die Anbringung offensichtlicher Merkmale ermöglicht, die für den Kunden oder Verbraucher erkennbar sind und es ihm erleichtern, sich von der Echtheit dieser Waren zu überzeugen;
a) die Herstellung, die Einfuhr, den Vertrieb, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf den Verkauf oder die Vermietung, den Besitz und die Benutzung ungesetzlicher technischer Schutzvorrichtungen;
b) „unrechtmäßige technische Schutzvorrichtung“ eine technische Vorrichtung, die dazu bestimmt ist, eine technische Schutzvorrichtung zu umgehen und die Herstellung von Waren ermöglicht, die Rechte an gewerblichem Eigentum verletzen und offensichtliche, erkennbare Merkmale der in Buchstabe a) genannten Art tragen.
b) die Einfuhr oder den Vertrieb materieller Produkte, an denen ungesetzliche technische Schutzvorrichtungen angebracht wurden oder deren technische Schutzvorrichtungen entfernt, gefälscht oder unwirksam gemacht wurden;
c)die Anbringung technischer Schutzvorrichtungen, die ursprünglich entwickelt wurden, um von den Rechteinhabern für echte Produkte verwendet zu werden, an Produkten, durch die Rechte an geistigem Eigentum verletzt werden;
das Entfernen, Fälschen oder Unwirksammachen technischer Vorrichtungen oder ihre Umgehung.
3.Dieser Artikel gilt für technische Vorrichtungen, die für materielle Produkte im Sinne physischer Objekte einschließlich ihrer Verpackung, nicht aber für digitale Güter verwendet werden. Dieser Artikel gilt unbeschadet der geltenden Vorschriften im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Rechte sowie des Rechts sui generis des Herstellers einer Datenbank.
4.Die Rechteinhaber können die technischen Vorrichtungen im Sinne dieses Artikels nach freier Entscheidung verwenden.
Begründung
Die Struktur dieser Bestimmung soll kohärenter werden.
Änderungsantrag 45 Artikel 21
1 Unbeschadet der besonderen Vorschriften, die im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte sowie des Schutzrechts sui generis für Hersteller von Datenbanken gelten, sehen die Mitgliedstaaten einen Rechtsschutz gegen die Herstellung, den Import, den Vertrieb und die Nutzung ungesetzlicher technischer Schutzvorrichtungen vor.
1. Unbeschadet der besonderen Vorschriften, die im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte sowie des Schutzrechts sui generis für Hersteller von Datenbanken gelten, sehen die Mitgliedstaaten einen Rechtsschutz gegen Verletzung technischer Schutzvorrichtungen durch eine Person vor, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt.
2.Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf und Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,
a)die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung technischer Schutzvorkehrungen sind oder
b)die, abgesehen von der Umgehung technischer Schutzvorkehrungen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
c)die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung technischer Schutzvorkehrungen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet:
3. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet:
a) „technische Schutzvorrichtung“ jede Technologie, Vorrichtung oder Komponente, die bei normalem Betrieb zur Herstellung echter Waren dient und die Anbringung offensichtlicher Merkmale ermöglicht, die für den Kunden oder Verbraucher erkennbar sind und es ihm erleichtern, sich von der Echtheit dieser Waren zu überzeugen;
a) „technische Schutzvorrichtung“ jede Technologie, Vorrichtung oder Komponente, die der Anbringung offener oder verdeckter Sicherheits- oder Authentisierungsmerkmale oder Kombinationen davon auf einer körperlichen oder unkörperlichen Ware oder deren Verpackung dient, wobei die an- oder aufgebrachten oder auf andere Weise mit der Ware verbundenen oder in die Ware integrierten Sicherheits- und Authentifizierungsmerkmalen auch eine technische Schutzvorrichtung sind.
b) „unrechtmäßige technische Schutzvorrichtung“ eine technische Vorrichtung, die dazu bestimmt ist, eine technische Schutzvorrichtung zu umgehen und die Herstellung von Waren ermöglicht, die Rechte an gewerblichem Eigentum verletzen und offensichtliche, erkennbare Merkmale der in Buchstabe a) genannten Art tragen.
b) Verletzung einer technischen Schutzvorrichtung ist
-die Umgehung, also die technische Durchbrechung, mittels einer technischen Vorrichtung,
-die technische Vorrichtung, die über die Authentizität eines Produktes täuscht, ohne die technische Schutzvorrichtung selbst zu durchbrechen,
-das Entfernen oder sonstige Unbrauchbarmachen technischer Schutzvorrichtungen, um eine Verletzung eines Rechts am gewerblichen Eigentum zu begehen,
-die Fälschung, Nachahmung oder Imitation einer technischen Schutzvorrichtung sowie deren Verwendung bei Produkten, die ein Recht am gewerblichen Eigentum verletzen, um über diese Tatsache hinwegzutäuschen,
-die Verwendung echter technischer Schutzvorrichtungen bei Produkten, die ein Recht am gewerblichen Eigentum verletzen, um über diese Tatsache hinwegzutäuschen,
-die Information, in jeder Form, über Möglichkeiten der Außerkraftsetzung technischer Schutzvorrichtungen, ausgenommen die Fälle, in den dies zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung geschieht.
Begründung
Die Vorschrift muss mehr an Artikel 6 der Richtlinie 2001/29/EG orientieren. Zudem bedürfen die Sicherheits- und Authentifizierungsmerkmale selbst des Schutzes und nicht lediglich die Vorrichtungen zu ihrer Anbringung. Geschützt werden sämtliche Sicherheits- und Authentifizierungsmerkmale, unabhängig davon, ob es sich um offene oder versteckte Merkmale oder Kombinationen davon handelt. Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob sie für den Verbraucher offensichtlich sind, da der Schutzbereich dadurch zu sehr eingegrenzt werden würde. Die Definition der Verletzung einer technischen Schutzvorrichtung ist notwendig, um alle denkbaren Formen der "Umgehung" zu erfassen.
Änderungsantrag 46 Artikel 21 Absatz 3 a (neu)
3a.Soweit technische Schutzvorrichtungen den Zweck oder die Wirkung haben, rechtmäßigen Wettbewerb zu beschränken oder zu beseitigen, genießen sie den in dieser Vorschrift vorgesehenen Schutz nicht. Ist zur Aufrechterhaltung rechtmäßigen Wettbewerbs die Benutzung von Schutzvorrichtungen durch Dritte erforderlich, dann gilt diese Benutzung nicht als unrechtmäßig.
Begründung
Technische Schutzvorrichtungen eignen sich grundsätzlich dazu, den rechtmäßigen Wettbewerb im Handel zu beeinträchtigen oder gar ganz auszuschließen, Daher können sie nur dann geschützt werden, wenn sie keine Beeinträchtigung des rechtmäßigen Wettbewerbs darstellen.
Änderungsantrag 47 Artikel 22 Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass:
1. Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass:
a) Unternehmens‑ und Berufsverbände Verhaltenskodizes auf gemeinschaftlicher Ebene ausarbeiten, die zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum gemäß Artikel 2 beitragen;
a) Unternehmens‑ und Berufsverbände unter Beteiligung von Verbrauchervereinigungen und Zugangsanbietern Verhaltenskodizes auf gemeinschaftlicher Ebene ausarbeiten, die zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum gemäß Artikel 2 beitragen;
b)die Hersteller optischer Speicherplatten und die betreffenden Berufsorganisationen Verhaltenskodizes aufstellen, die diesen Herstellern beim Kampf gegen die Verletzung geistigen Eigentums helfen sollen, insbesondere durch Empfehlung eines Codes auf solchen Platten, der den Ort ihrer Herstellung erkennen lässt;
c) die Entwürfe innerstaatlicher oder gemeinschaftsweiter Verhaltenskodizes und etwaiger Gutachten über deren Anwendung an die Kommission übermittelt werden.
b) die Entwürfe innerstaatlicher oder gemeinschaftsweiter Verhaltenskodizes und etwaiger Gutachten über deren Anwendung an die Kommission übermittelt werden.
Begründung
Siehe Änderungsantrag zu Artikel 22a.
Änderungsantrag 48 Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b a (neu)
ba)eine der Öffentlichkeit offenstehende europäische Datenbank zum Austausch von Informationen benutzt wird, um die Justizbehörden zu unterstützen und den Verbrauchern Informationen zu liefern über die Beschreibung und den Standort von Produktion, Handel und Herstellern von Nachahmungen und Raubkopien von Produkten und Waren, sofern dem keine die Privatsphäre betreffenden besonderen Gründe entgegenstehen.
Begründung
Der Einsatz einer Datenbank mit der Beschreibung und dem Standort von nachgeahmten Material wird die Ahndung und Rückverfolgbarkeit von Verletzungen von Rechten an geistigem Eigentum erleichtern.
Änderungsantrag 49 Artikel 22 a (neu)
Artikel 22a
Obligatorische Anbringung von Identifikationscodes bei optischen Speicherplatten
1.Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die professionellen Hersteller optischer Speicherplatten, die Komponenten enthalten oder enthalten könnten, welche durch Rechte an geistigem Eigentum geschützt sind, einschließlich Masterdisks, auf diesen Platten normierte und für den gesamten Wirtschaftszweig einheitliche Codes anbringen, die den Ort der Herstellung der Masterdisks oder der Vervielfältigungsstücke dieser Platten genau erkennen lassen.
2.Optische Speicherplatten in Sinne dieser Vorschrift sind Trägermedien, bei denen die Informationen ausschließlich bei der Herstellung aufgetragen werden, so dass die Informationen nicht veränderlich sind und durch den Anwender nicht beschrieben werden kann. Die Verwendung von Codes für wiederbeschreibbare optische Speicherplatten bleibt davon unberührt, wobei diese keinen Schutz nach Absatz 3 dieses Artikels genießen.
3.Die Mitgliedstaaten und die Kommission legen den Herstellern optischer Speicherplatten und den betreffenden Berufsorganisationen im Übrigen nahe, Verhaltenskodizes im Sinne von Artikel 22 aufzustellen, die diesen Herstellern beim Kampf gegen die Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum helfen sollen.
4.Artikel 21 gilt entsprechend.
Begründung
Die Verwendung von Identifikationscodes auf der Grundlage der von der Industrie entwickelten Normen ist ein geeignetes und kostensparendes Verfahren, mit dem sich die Produktpiraterie bei optischen Speicherplatten an der Quelle bekämpfen lässt. Solche Codes werden jedoch nicht den gewünschten Effekt haben, wenn sie auf freiwilliger Basis verwendet werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Parlament in seiner Entschließung zum Grünbuch zur Bekämpfung von Nachahmung und Produktpiraterie im Binnenmarkt (4. Mai 2000) die Einführung einer Verpflichtung zur Verwendung solcher Codes auf allen in der Europäischen Union geschaffenen oder hergestellten Speicherplatten gefordert hat.
Änderungsantrag 50 Artikel 23 Absatz 1
1. Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission drei Jahre nach Ablauf der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Frist einen Bericht über den Stand der Umsetzung dieser Richtlinie vor.
1. Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission zwei Jahre nach Ablauf der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Frist einen Bericht über den Stand der Umsetzung dieser Richtlinie vor.
Anhand dieser Berichte erstellt die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen, die die zuständigen Organe und Instanzen ergriffen haben sowie einer Bewertung der Auswirkungen der Richtlinie auf Innovation und Entwicklung der Informationsgesellschaft.
Anhand dieser Berichte erstellt die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen, die die zuständigen Organe und Instanzen ergriffen haben sowie einer Bewertung der Auswirkungen der Richtlinie auf Innovation und Entwicklung der Informationsgesellschaft.
Diesem Bericht ist eine Statistik beizufügen, die Auskunft über die Zahl der Fälle von Nachahmung und Produktpiraterie, aufgeschlüsselt nach Schutzrechten und Industriezweigen, im Binnenmarkt gibt. Nach der erstmaligen Vorlage wird jedes Jahr eine Statistik erstellt und veröffentlicht.
Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts‑ und Sozialausschuss vorgelegt. Gegebenenfalls legt die Kommission zusammen mit dem Bericht Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor.
Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts‑ und Sozialausschuss vorgelegt. Gegebenenfalls legt die Kommission zusammen mit dem Bericht Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor.
Begründung
Das Phänomen der Nachahmung und Produktpiraterie im Binnenmarkt ist zahlenmäßig nicht erfasst. Die in diesem Vorschlag genannten Zahlen beruhen ausschließlich auf Schätzung durch interessierte Kreise der Industrie und auf den Beschlagnahmen durch den Zoll an den Außengrenzen der Union. Beides lässt nur einen sehr eingeschränkten Rückschluss auf die tatsächliche Problemlage im Binnenmarkt zu, zumal in letztere auch Warenlieferungen einfließen, die nicht für den Binnenmarkt bestimmt sind. Es ist daher dringend erforderlich, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den betroffenen Industriekreisen ein System zur Erhebung von verlässlichen Daten über Nachahmung und Produktpiraterie im Binnenmarkt zu schaffen.
Änderungsantrag 51 Artikel 24 Absatz 1
1. Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine Korrespondenzstelle (nachstehend „nationale Korrespondenzstelle“ genannt), die sich mit allen Fragen befasst, die die Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betreffen. Er teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Kontaktadresse dieser Korrespondenzstellen mit.
1. Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine Korrespondenzstelle einschließlich gegebenenfalls eines Vertreters oder mehrerer Vertreter der Zollbehörden (nachstehend „nationale Korrespondenzstelle“ genannt), die sich mit allen Fragen befasst, die die Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betreffen. Er teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Kontaktadresse dieser Korrespondenzstellen mit.
Begründung
Die Notwendigkeit einer Beteiligung der nationalen Zollbehörden liegt auf der Hand.
Im Zusammenhang mit der einstimmigen Annahme seines Berichts über das Grünbuch zur Bekämpfung von Fälschungen und Piraterie im Binnenmarkt hat das Europäische Parlament auf die wirtschaftlichen und sozialen Kosten dieses Phänomens und auf die gefährlichen Aspekte hingewiesen, die es sowohl für die Verbrauchergesundheit als auch für die Innovation birgt.
Innerhalb von drei Jahren hat sich die Lage noch weiter zugespitzt, und man kann heute sagen, dass alle Sektoren, auch gängige Verbrauchsgüter, in alarmierendem Ausmaß von diesem Phänomen betroffen sind, das immer mehr in den Bereich der organisierten Kriminalität einzuordnen ist.
Nach den Statistiken der europäischen Zollbehörden ist der Umfang beschlagnahmter illegaler Waren zwischen 2000 und 2001 um 39% gestiegen. Allein die Fälschung von Nahrungsmittelerzeugnissen in diesem Zeitraum hat um 75% zugenommen. Bei Raubkopien von CDs ist seit 1999 ein Anstieg der Stückzahl um 15.300% zu verzeichnen. In den Niederlanden sind in letzter Zeit gefälschte Arzneimittel in den Regalen der Apotheken aufgetaucht.
Der prozentuale Anteil von Fälschungen und Produktpiraterie wird in der Softwareindustrie auf 35%, in der audiovisuellen Industrie auf 25% und in der Spielzeugindustrie auf 12% geschätzt. Bei CDs, Kassetten und anderen Tonträgern liegt der Anteil der Nachahmungen bei 40%.
Ziel des Vorschlags ist die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über die Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die Festlegung eines allgemeinen Rahmens für den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen nationalen Behörden.
Dieser Vorschlag deckt die Verstöße gegen die gesamten Rechte des geistigen Eigentums (Urheberrecht und gewerbliches Eigentumsrecht sowie die Rechte an Marken, Mustern und Modellen) ab, die im Rahmen der EU harmonisiert wurden.
Mit ihrer Richtlinie will die Kommission für die Inhaber von Schutzrechten in der gesamten EU gleiche Bedingungen schaffen, die Maßnahmen gegen Rechtsverletzungen verstärken und Nachahmer und Produktpiraten abschrecken. Mit dem Richtlinienvorschlag soll der jüngste Vorschlag für eine Verordnung zur Erleichterung der Beschlagnahme gefälschter Waren mit Ursprung in Drittländern durch die Zollbehörden ergänzt werden, zu dem das Parlament nicht konsultiert wurde.
Der Vorschlag beruht auf bewährten Praktiken, die in den Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten bereits bestehen und sich als besonders wirksam erwiesen haben. Zu den Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten empfohlen werden, zählen insbesondere einstweilige Verfügungen, um den Verkauf nachgeahmter oder unerlaubt hergestellter Waren zu stoppen; einstweilige Maßnahmen, die Übertragung von Zuständigkeiten an Gerichte, um an Beweismittel zu gelangen und um die Rechtsverletzer zu verpflichten, den Rechteinhabern Schadensersatz zu leisten. Die Mitgliedstaaten müssen auch dafür Sorge tragen, dass alle schweren Verstöße gegen Rechte an geistigem Eigentum als strafrechtliche Verstöße gelten, die strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen können.
Die Kommission vertritt die Ansicht, dass es äußerst wichtig ist, entschieden gegen die „großen“ Rechtsverletzer vorzugehen, weshalb der Vorschlag nur solche Rechtsverletzungen betrifft, die zu gewerblichen Zwecken begangen werden oder durch die den Rechteinhabern erheblicher Schaden entsteht.
Wie die Kommission erklärt, geht der Vorschlag über das TRIPs-Übereinkommen (handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums) hinaus. Dieses Übereinkommen sieht Mindestvorschriften vor, die alle EU-Mitgliedstaaten bezüglich der Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum ergreifen müssen.
Haltung der Berichterstatterin
Nach Konsultation aller betroffenen Kreise – Telekommunikationssektor, Zugangsanbieter, Hersteller von Arzneimitteln und Fahrzeugeinzelteilen, verschiedene Verbraucherorganisationen, Musik- und Softwarebranche, Verlagswesen, Journalisten usw. – hat die Berichterstatterin versucht, deren berechtigten Sorgen angesichts der unvermeidlichen politischen, praktischen und rechtlichen Zwänge sowie im Hinblick auf ihr wichtigstes Anliegen, einen größtmöglichen Schutz vor Fälschungen und Produktpiraterie zu gewährleisten, Rechnung zu tragen.
Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs gemäß den Bestimmungen des TRIPs-Übereinkommens ist dem Schutz der legitimen Interessen der Rechteinhaber angemessener, wobei der stark abschreckende Charakter der Richtlinie gegenüber Piraterie- und Fälschungsaktivitäten im eigentlichen Sinne beibehalten werden sollte.
Es sollte vielleicht explizit darauf hingewiesen werden, dass die Richtlinie nicht nur auf Produktpiraterie und Nachahmung, sondern auf jede Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum angewandt werden soll. Deshalb hat die Berichterstatterin einige Änderungsanträge eingereicht, mit denen gewährleistet werden soll, dass die Sanktionen und einstweiligen Maßnahmen graduell und unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewandt werden, unter besonderer Berücksichtigung des vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen Charakters der Rechtsverletzung, damit die Richter von ihrer Ermessensbefugnis Gebrauch machen, wenn sie mit Rechtsverletzungen zu tun haben, die keine Nachahmung oder Piraterie im eigentlichen Sinn darstellen. Die Bestimmung betreffend Schaden und Schadensersatz wurde mit der gleichen Überlegung modifiziert.
Die Berichterstatterin schlägt vor, Patente aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen, da das Europäische Übereinkommen über Patente der einzige derzeit geltende Rechtstext ist, und die Frage des Patentschutzes dermaßen komplex und heikel ist, dass dafür ein eigener Rechtstext ausgearbeitet werden sollte, eventuell nach Annahme des Texts über das Gemeinschaftspatent.
Unter Berücksichtigung der Sorgen der Telekommunikationsindustrie und der Zugangsanbieter und im Sinne größerer Rechtssicherheit hielt es die Berichterstatterin für angezeigt, ausdrücklich festzustellen, dass die Richtlinie die Vorschriften im Rahmen der Richtlinie 2000/31/EG und insbesondere die Bestimmungen betreffend die Haftung der Diensteanbieter nicht berührt.
Ferner wurden die zivil- und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen betreffend das Beweisrecht teilweise geändert, um zu vermeiden, dass allzu viele Änderungen an den nationalen Rechtsvorschriften vorgenommen werden müssen und um insbesondere zu vermeiden, dass wirksame Verfahren zur Bekämpfung der Verstöße gegen Rechte des geistigen Eigentums verloren gehen.
Ferner wurden Änderungen am Text vorgenommen, um die Vertraulichkeit journalistischer Quellen und die Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen.
Nachdem sie sich lange Zeit mit diesem Problem befasst hat, hat die Berichterstatterin angesichts der derzeit bestehenden rechtlichen Unsicherheit – in Erwartung des Urteils des Gerichtshofs über einen Rechtstext zur Umwelthaftung – und der zögerlichen Haltung der Mitgliedstaaten beschlossen, in der Frage der strafrechtlichen Sanktionen eine Mindestbestimmung vorzuschlagen, bis die derzeitigen und künftigen Entwicklungen in dieser Frage es erlauben, solche Sanktionen zu gegebener Zeit entweder im Rahmen dieser Richtlinie oder aber ggf. eines Rahmenbeschlusses im Rahmen des dritten Pfeilers zu regeln.
Die Berichterstatterin schlägt ferner Änderungen im Hinblick auf die Einführung eines Verhaltenskodex vor, um die Verbraucher und die Internet-Zugangsanbieter in seine Ausarbeitung einzubinden, da sich in enger Zusammenarbeit am besten Lösungen finden lassen.
Schließlich müssen der Industrie, die zahlreichen Verletzungen des Rechts an geistigem Eigentum ausgesetzt ist, Möglichkeiten der Gegenwehr geboten werden. In diesem Sinne sollten – unter Einhaltung der Bestimmungen des Marktes und Gewährleistung der notwendigen Information der Verbraucher – wirksame technische Vorrichtungen beschlossen werden.
Die Berichterstatterin hofft, dass sich der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt aufmerksam mit ihrem Text befassen wird, der um Ausgewogenheit bemüht ist. Sie wird Gespräche mit den Schattenberichterstattern, dem Verfasser der Stellungnahme, interessierten Mitgliedern, der Kommission und der italienischen Präsidentschaft führen, um so schnell wie möglich zu einem Ergebnis zu gelangen, das für alle Beteiligten die akzeptabelste Lösung darstellt.
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, AUSSENHANDEL, FORSCHUNG UND ENERGIE
2.Oktober 2003
für den Ausschuss für Recht und Binnenmarkt
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
(KOM(2003) 46 – C5‑0055/2003 – 2003/0024(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Luis Berenguer Fuster
VERFAHREN
In seiner Sitzung vom 20. März 2003 benannte der Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie Luis Berenguer Fuster als Verfasser der Stellungnahme.
Der Ausschuss prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seinen Sitzungen vom 10. Juni, 1. und 2. Oktober 2003.
In der letztgenannten Sitzung nahm er die nachstehenden Änderungsanträge mit 37 Stimmen und 1 Enthaltung an.
Bei der Abstimmung waren anwesend: Peter Michael Mombaur, Vorsitzender; Yves Piétrasanta, stellvertretender Vorsitzender; Luis Berenguer Fuster, Verfasser der Stellungnahme; Sir Robert Atkins, Gérard Caudron, Giles Bryan Chichester, Nicholas Clegg, Willy C.E.H. De Clercq, Harlem Désir, Carlo Fatuzzo (in Vertretung von Guido Bodrato), Concepció Ferrer, Francesco Fiori (in Vertretung von Bashir Khanbhai), Christos Folias (in Vertretung von de Angelika Niebler), Norbert Glante, Michel Hansenne, Werner Langen, Rolf Linkohr, Caroline Lucas, Eryl Margaret McNally, Erika Mann, Marjo Matikainen-Kallström, Ana Clara Maria Miranda de Lage, Bill Newton Dunn (in Vertretung von Colette Flesch), Seán Ó Neachtain, Reino Paasilinna, Paolo Pastorelli, Elly Plooij-van Gorsel, John Purvis, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Imelda Mary Read, Mechtild Rothe, Christian Foldberg Rovsing, Paul Rübig, Konrad K. Schwaiger, Esko Olavi Seppänen, W.G. van Velzen, Myrsini Zorba und Olga Zrihen Zaari.
KURZE BEGRÜNDUNG
I.Einführung
Das Ziel dieses Richtlinienvorschlags ist, die Rechtsnormen sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu harmonisieren, welche die Mittel zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums betreffen, und sicherzustellen, dass diese Schutzrechte im Binnenmarkt einen gleichwertigen Schutz genießen. Ferner erhält er einen allgemeinen Rahmen für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden. Durch die Richtlinie soll verhindert werden, dass die Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sich negativ auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes auswirken.
Die Richtlinie will auch sicherstellen, dass alle an der Rechtsverletzung Beteiligten nach nationalem Recht der Mitgliedstaaten zur Verantwortung gezogen werden und die Mitgliedsstaaten, falls die Notwendigkeit besteht, zur Einführung strafrechtlicher Sanktionen verpflichtet werden. Die Europäische Kommission bestätigt ebenfalls das Ziel, den Binnenmarkt im Bereich des geistigen Eigentums (Gewährleistung des materiellen Gemeinschaftsrechts, Erleichterung der Freizügigkeit und eines gleichberechtigten Wettbewerbs usw.) zu vollenden, den Bedürfnissen einer modernen Wirtschaft gerecht zu werden und den Schutz der Gesellschaft zu garantieren (Förderung der Innovation und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, Erhalt und Weiterentwicklung des kulturellen Sektors, Verhinderung von Steuerausfällen und Destabilisierung der Märkte usw.).
II.Haltung des Verfassers der Stellungnahme
Der Richtlinienvorschlag trägt zwar teilweise den ausgeführten Problemen Rechnung, es gibt aber noch diverse Aspekte, die einer Verbesserung bedürfen, insbesondere:
- ist es notwendig klar darzustellen, dass die Verletzung des Rechts am geistigen Eigentum ein Akt der Nachahmung darstellen muss;
- muss beim Anwendungsbereich (Artikel 2) klar definiert werden, was unter „gewerblichen Zwecken“ zu verstehen ist und die Erwähnung des Umfangs des Schadens, die zu einer Schwächung des Rechts der Rechtsinhaber führen kann, ist zu streichen;
- muss die Verpflichtung, die Auskunftsbeschaffung durch angemessene Sanktionen zu erleichtern, genauer dargelegt werden (Artikel 9);
- sind im heiklen Bereich der einstweiligen Maßnahmen (Artikel 10) die Bedingungen für die Anwendung der einstweiligen Maßnahmen und die notwendigen Mechanismen, um den Missbrauch der Rechte am geistigen Eigentum zu vermeiden (insbesondere im Patentrecht) deutlich zu präzisieren, ferner muss verhindert werden, dass die besagten Maßnahmen dazu verwendet werden, um Konkurrenten vom Markt zu drängen;
- ist es auch wichtig, einige Bestimmungen über den Ersatz von Auslagen präziser zu gestalten (Artikel 13 und 14), eine Bestimmung über den Ausschluss der Annahme der Gutgläubigkeit bestimmter Eigentümer von gefälschten Waren sowie Bestimmungen zur Zerstörung unrechtmäßiger technischer Vorrichtungen für die Vornahme der Nachahmungen (Artikel 20) einzuführen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Recht und Binnenmarkt, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
(10) Mit dieser Richtlinie sollen diese Rechtsvorschriften einander angenähert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten. Dieser Schutz ist gegenüber Rechtsverletzungen erforderlich, die zu gewerblichen Zwecken begangen werden, oder, wenn die Rechtsverletzung zu einem nachhaltigen Schaden des Rechtsinhabers führt, wobei geringfügige und isolierte Rechtsverletzungen ausgenommen sind.
(10) Mit dieser Richtlinie sollen diese Rechtsvorschriften einander angenähert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten müssen dabei die Möglichkeit haben, abgestuft über die Verhängung der einzelnen Sanktionsmechanismen zu entscheiden. Die zuständigen Gerichte haben ferner die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen.
Begründung
Die im Richtlinienentwurf genannten Maßnahmen zielen auf den prozessualen Schutz der Rechte am geistigen Eigentum. Sie sollen grundsätzlich auf jede Verletzung dieser Rechte Anwendung finden. Den Mitgliedstaaten muss es aber möglich sein, im Wege der Abstufung über die Verwendung der jeweiligen Sanktionsmechanismen zu entscheiden. Zusätzlich muss klargestellt sein, dass die nationalen Gerichte die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles in angemessener Weise zu berücksichtigen haben.
Änderungsantrag 2 Erwägung 12
(12) Diese Richtlinie berührt nicht die Wettbewerbsvorschriften, insbesondere nicht Artikel 81 und 82 EG-Vertrag.
(12) Diese Richtlinie berührt nicht die Wettbewerbsvorschriften, insbesondere nicht Artikel 81 und 82 EG-Vertrag. Ferner sollen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen nicht dazu genutzt werden, Wettbewerb zu verhindern.
Begründung
Es muss klargestellt werden, dass Mitbewerber nicht durch die vordergründige Verfolgung von Rechten am geistigen Eigentum vom Markt verdrängt werden. Dies würde einerseits dem Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union schaden, andererseits würde die berechtigte Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum in Misskredit gebracht.
Änderungsantrag 3 Erwägung 13
(13) Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie muss so breit wie möglich gewählt werden, damit er alle Rechte an geistigem Eigentum erfasst, die den diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften und den daraus resultierenden nationalen Vorschriften unterliegen, und gleichzeitig bestimmte Tätigkeiten ausklammert, die das geistige Eigentum im engeren Sinne nicht betreffen. Dieses Erfordernis hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, die Bestimmungen dieser Richtlinie bei Bedarf zu innerstaatlichen Zwecken auf Handlungen auszuweiten, die den unlauteren Wettbewerb oder vergleichbare Tätigkeiten betreffen.
(13) Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie muss so breit wie möglich gewählt werden, damit er alle Rechte an geistigem Eigentum erfasst, die den diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften und den daraus resultierenden nationalen Vorschriften unterliegen, damit er ferner die Verfügbarkeit geeigneter Instrumente zur Bekämpfung von Nachahmung und Produktpiraterie verbessert und gleichzeitig bestimmte Tätigkeiten ausklammert, die das geistige Eigentum im engeren Sinne nicht betreffen. Dieses Erfordernis hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, die Bestimmungen dieser Richtlinie bei Bedarf zu innerstaatlichen Zwecken auf Handlungen auszuweiten, die den unlauteren Wettbewerb oder vergleichbare Tätigkeiten betreffen.
Begründung
Es ist wichtig, an diesem Punkt hervorzuheben, dass vor allem auch die Verfügbarkeit bestehender Instrumente zur Bekämpfung von Nachahmung und Produktpiraterie verbessert werden muss.
Änderungsantrag 4 Erwägung 13 a (neu)
(13a)Ziel dieser Richtlinie ist die Verfolgung von Produktpiraterie und Nachahmung, doch sollten Sanktionen und Entschädigungen bei der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über Fragen des geistigen Eigentums nur dann angewandt werden, wenn der Verstoß vorsätzlich und betrügerisch erfolgte.
Begründung
Mit dem Änderungsantrag wird das Anliegen der Berichterstatterin aufgegriffen, dass sich die Richtlinie auf die Bekämpfung von Nachahmung und Produktpiraterie konzentrieren, nicht jedoch in andere Streitigkeiten eingreifen sollte, die mit Fragen des geistigen Eigentums zu tun haben.
Änderungsantrag 5 Artikel 1
Diese Richtlinie betrifft die Maßnahmen, die zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum erforderlich sind.
Diese Richtlinie betrifft die Maßnahmen, die zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum gegen Handlungen der Nachahmung und Produktpiraterie erforderlich sind.
Begründung
Es geht darum zu erläutern, dass das Ziel dieser Richtlinie die Bekämpfung der Nachahmung und der Piraterie und nicht die Einflussnahme auf andere Konflikte des Rechts an geistigem Eigentum ist.
Änderungsantrag 6 Artikel 2 Absatz 1
Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechteinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum auf jede Verletzung von Rechten Anwendung, die sich aus den im Anhang aufgeführten gemeinschaftlichen und europäischen Rechtsakten zum Schutz geistigen Eigentums sowie aus denjenigen Bestimmungen ergeben, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Rechtsakte für den Fall erlassen haben, dass eine derartige Verletzung zu gewerblichen Zwecken begangen wurde oder diese Verletzung dem Rechtsinhaber einen nachhaltigen Schaden zufügt.
1. Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechteinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum auf jede Verletzung von Rechten Anwendung, die sich aus den im Anhang aufgeführten gemeinschaftlichen und europäischen Rechtsakten zum Schutz geistigen Eigentums sowie aus denjenigen Bestimmungen ergeben, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Rechtsakte für den Fall erlassen haben, dass eine derartige Verletzung zu gewerblichen Zwecken begangen wurde oder diese Verletzung dem Rechtsinhaber einen Schaden zufügt, vorausgesetzt dass diese Verletzung eine Nachahmungshandlung ist.
Die Mitgliedstaaten stellen in diesem Zusammenhang sicher, dass die zuständigen Gerichte die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles bei der Auswahl der Sanktionen und ihren Modalitäten, angemessen berücksichtigen.
Begründung
Die Erwähnung des Umfangs des Schadens kann zu unterschiedlichen Auslegungen und gleichzeitig zur Schwächung des Rechts der Rechtsinhaber führen. Siehe ferner die Begründung zu Änderungsantrag 1.
Änderungsantrag 7 Artikel 2 Absatz 1 a (neu)
1a.Eine Nachahmung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn vorsätzlich und betrügerisch gegen ein Recht an geistigem Eigentum verstoßen wird.
Begründung
Es geht darum zu erläutern, dass das Ziel dieser Richtlinie die Bekämpfung der Nachahmung und der Piraterie und nicht die Einflussnahme auf andere Konflikte des Rechts an geistigem Eigentum ist.
Änderungsantrag 8 Artikel 2 Absatz 1 b (neu)
1b.Von gewerblichen Zwecken im Sinne dieser Richtlinie ist auszugehen, wenn jemand eine solche Menge und Vielfalt an gefälschten Waren besitzt, dass dieser Besitz vernünftigerweise nicht anders erklärbar ist.
Begründung
Es gilt, die Rechtsvermutung zu schaffen, wann gewerbliche Zwecke vorliegen. Bei Besitz einer beträchtlichen Menge und Vielfalt gefälschter Ware wird angenommen, dass damit gewerbliche Ziele verfolgt werden.
Änderungsantrag 9 Artikel 2 Absatz 3 und Absatz 3 a (neu)
3. Diese Richtlinie berührt nicht:
3. Diese Richtlinie berührt in keiner Weise die Richtlinie 2000/31/EG, insbesondere die Bestimmungen der Artikel 12 bis 14 der Richtlinie. Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie sind deshalb Vermittler von Dienstleistungen, deren Rolle auf die in den Artikeln 12 bis 14 der Richtlinie 2000/31/EG beschriebenen Tätigkeiten beschränkt ist, nicht als Verletzter bzw. Beteiligte an einer Verletzung zu betrachten.
3a.Diese Richtlinie berührt nicht:
a) die gemeinschaftlichen Bestimmungen zum materiellen Recht des geistigen Eigentums, die Richtlinie 95/46/EG, die Richtlinie 1999/93/EG und die Richtlinie 2000/31/EG;
a) die gemeinschaftlichen Bestimmungen zum materiellen Recht des geistigen Eigentums, die Richtlinie 95/46/EG, die Richtlinie 1999/93/EG;
b) die sich aus internationalen Übereinkünften für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen, insbesondere solche des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs-Übereinkommen).
b) die sich aus internationalen Übereinkünften für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen, insbesondere solche des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs-Übereinkommen).
Begründung
Mit dem Änderungsantrag wird das Verhältnis zwischen der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr klargestellt. Die Bestimmungen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr im Hinblick auf die Haftung von Vermittlern sind das Ergebnis gründlicher und langwieriger Diskussionen und stellen einen mit viel Sorgfalt erzielten Kompromiss dar, der nicht noch einmal in Frage gestellt werden sollte.
Änderungsantrag 10 Artikel 3 Unterabsatz 2
Diese Maßnahmen und Verfahren müssen darauf abstellen, dass der wirtschaftliche Gewinn abgeschöpft wird, den die für eine Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum Verantwortlichen durch die betreffende Rechtsverletzung erzielen. Sie müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und dürfen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
Diese Maßnahmen müssen Mittel vorsehen, die verhältnismäßig und der jeweiligen Rechtsverletzung angemessen, sowie hinsichtlich künftiger Rechtsverletzungen abschreckend sind. Sie müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und dürfen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
Begründung
Für den Erfolg der Richtlinie ist es wichtig, dass die vorgesehenen Maßnahmen eine deutlich abschreckende Wirkung auf Nachahmer und Produktpiraten haben. Gleichzeitig ist es notwendig, ein am Prinzip der Verhältnismäßigkeit orientiertes Vorgehen zu gewährleisten.
Änderungsantrag 11 Artikel 4
Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass jede in Artikel 2 genannte Verletzung geistigen Eigentums mit Sanktionen geahndet wird. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
entfällt
Begründung
Die Streichung ist durch die vorgeschlagene Änderung von Artikel 3 bedingt.
Änderungsantrag 12 Artikel 5 Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten räumen den Inhabern der Rechte an geistigem Eigentum sowie allen anderen Personen, die nach den geltenden Vorschriften zur Nutzung dieser Rechte befugt sind, sowie ihren Vertretern das Recht ein, die Anwendung der in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen und Verfahren zu beantragen.
1. Die Mitgliedstaaten räumen den Inhabern der Rechte an geistigem Eigentum sowie anderen Personen, die nach den geltenden Vorschriften zur Nutzung dieser Rechte befugt sind, das Recht ein, die Anwendung der in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen und Verfahren zu beantragen.
Begründung
Nach dem vorliegenden Text können alle Personen, die berechtigt sind, Rechte an geistigem Eigentum zu nutzen, die Anwendung dieser Maßnahmen beantragen. Dies sollte auf die Inhaber der Rechte an geistigem Eigentum beschränkt sein.
Änderungsantrag 13 Artikel 7 Absatz 1
1. Für den Fall, dass eine Partei alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und weitere rechtserhebliche in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindliche Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet hat, sehen die Mitgliedstaaten, die Befugnis der Gerichte vor, die Herausgabe der Beweismittel, anzuordnen, dass diese Beweismittel von der gegnerischen Partei vorgelegt werden, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
1. Für den Fall, dass ein Antragsteller, der eine in dieser Richtlinie vorgesehene Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum geltend macht, einem Gericht Beweismittel vorgelegt hat, die nach Auffassung des Gerichts zur Begründung seiner Ansprüche hinreichend sind, und rechtserhebliche in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindliche Beweismittel zur Begründung seiner Ansprüche bezeichnet hat, sehen die Mitgliedstaaten in den angemessenen Fällen und in verhältnismäßiger Art und Weise die Befugnis der Gerichte vor, die Herausgabe dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
Begründung
Um ein hohes Maß an Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Möglichkeit falscher Anschuldigungen auf ein Mindestmaß zu beschränken, sind hohe Anforderungen an die Beweisführung zu stellen, da eine unverhältnismäßige Vorlage von Beweisen zu Lasten der Vermittler geht.
Änderungsantrag 14 Artikel 9 Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Gerichte, die für die Feststellung einer Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum oder für die Stattgabe eines Antrags auf einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen zuständig sind, auf Antrag des Rechteinhabers und sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen jeder Person die Anordnung erteilen, Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen zu erteilen, bei denen Verdacht auf Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum besteht, sofern diese Person:
1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Gerichte, die für die Feststellung einer Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum oder für die Stattgabe eines Antrags auf einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen zuständig sind, auf begründeten und verhältnismäßigen Antrag des Antragstellers und sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen jeder Person die Anordnung erteilen können, verfügbare Auskünfte gemäß den anzuwendenden gerichtlichen Verfahren über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen zu erteilen, bei denen Verdacht auf Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum besteht, sofern diese Person:
Begründung
Es ist Sache der Gerichte und anerkannten öffentlichen Organe, zu entscheiden, ob ein Antrag auf Einsicht in Beweismittel verhältnismäßig und gerechtfertigt ist, insbesondere wenn es um Eingriffe in die Privatsphäre, den dem Inhaber der Rechte zugefügten Schaden sowie den Wert des Beweismittels für gerichtliche Verfahren geht, die der Inhaber der Rechte anzustrengen beabsichtigt.
Änderungsantrag 15 Artikel 9 Absatz 2 a (neu)
2a.Die Mitgliedstaaten legen angemessene Sanktionen für jene fest, die sich in der in Absatz 1 dargelegten Lage befinden und sich weigern, die Auskunftsbeschaffung zu erleichtern oder auf unvollständige Weise Auskunft erteilen.
Begründung
Neben der Verpflichtung zur Erleichterung der Auskunftsbeschaffung muss eine Sanktion bei Nichterfüllung ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung vorgesehen werden, da eine Verpflichtung ohne Sanktion nur eine moralische Verpflichtung darstellt.
Änderungsantrag 16 Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d
d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannten Person gezwungen würden, eine Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum zuzugeben.
d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannten Person gezwungen würden, ihre Beteiligung an einer Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum zuzugeben.
Begründung
In manchen Ländern gibt es das Recht, sich nicht selbst beschuldigen zu müssen, einschließlich in Verwaltungssachen und bei juristischen Personen.
Die Gerichte müssen befugt sein, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Rechtsinhaber ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht.
Die Gerichte müssen befugt sein, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise dafür vorzulegen, dass davon ausgegangen werden kann, dass ein schutzwürdiges Recht gegeben ist, dass eine Verletzung droht oder erfolgt ist, und dass die Gefahr besteht, dass schwer reparable Schäden verursacht würden, wenn nicht sofort Maßnahmen getroffen werden.
Begründung
Die Bedingungen für die Anwendung vorläufiger Maßnahmen müssen deutlich präzisiert werden: „fumus boni iuris" (ggf. „fumus delicti comissi") und „ periculum in mora"
Änderungsantrag 18 Artikel 10 Absatz 1 a (neu)
1a.Wenn es sich um vorläufige Maßnahmen anlässlich der Verletzung eines Patentrechts handelt, können diese nicht ergriffen werden, wenn nicht ein Sachverständigengutachten vorliegt, das mindestens ein Indiz für die angebliche Verletzung liefert.
Begründung
Das Wesen der Patentrechte verlangt eine strengere Überprüfung, die besonders im Bereich der vorläufigen Maßnahmen mit allen Garantien erfolgen muss.
Änderungsantrag 19 Artikel 10 Absatz 2
2. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die einstweiligen Maßnahmen nach Absatz 1 in geeigneten Fällen ohne Anhörung der Gegenpartei angeordnet werden können, insbesondere dann, wenn dem Rechteinhaber durch eine Verzögerung ein nicht wieder gutzumachender Schaden zugefügt würde. In diesem Fall ist die Gegenpartei unverzüglich nach Durchführung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen.
2. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die einstweiligen Maßnahmen nach Absatz 1 in Ausnahmefällen ohne Anhörung der Gegenpartei angeordnet werden können, insbesondere dann, wenn dem Rechteinhaber durch eine Verzögerung ein nicht wieder gutzumachender Schaden zugefügt würde. In diesem Fall ist die Gegenpartei unverzüglich nach Durchführung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen.
Begründung
Die einstweiligen Maßnahmen (Artikel 10 Absatz 1) sollten nicht routinemäßig ergriffen werden, deshalb sollte die Beweislast für denjenigen, dessen Recht angeblich verletzt worden ist, verstärkt werden. Gemäß Artikel 3 des Richtlinienvorschlags, in dem festgelegt ist, dass die allgemeinen Rechtsgrundsätze im Bereich der geistigen Eigentumsrechte den rechtmäßigen Handel nicht behindern dürfen, sind wir der Auffassung, dass die einstweiligen Maßnahmen nicht eingesetzt werden dürfen, um unbequeme Konkurrenten vom Markt zu verdrängen oder den fairen Wettbewerb zu behindern. Wenn dieser Artikel nicht geändert wird, kann der Antragsteller auf der Grundlage von minimalen Beweisen oder nicht belegten Angaben leicht eine einstweilige Maßnahme erwirken. Im Ergebnis dessen würde er über ein billiges, einfaches und für seine wirtschaftliche Tätigkeit extrem wertvolles Instrument verfügen, um unverzüglich den legitimen Wettbewerb zu blockieren, ohne ein Verfahren in der Hauptsache anstrengen zu müssen.
In Bezug auf die Änderung, wonach die für die Überprüfung vorgesehene Frist verkürzt wird, (Artikel 10 Absatz 2) ist zu berücksichtigen, dass eine einstweilige Maßnahme ein sehr schwerwiegender Schritt ist und folglich nur dann angewandt werden sollte, wenn die sichere Annahme vorliegt, dass der Antragsteller rasch ein Verfahren einleiten wird. Schließlich sollten die Garantieklauseln (Artikel 10 Absatz 4), die Unschuldige vor ungerechtfertigten Rechtsstreitigkeiten schützen sollen, so weit wie möglich verstärkt werden.
Änderungsantrag 20 Artikel 10 Absatz 3
3. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Unterlassungsverfügung widerrufen wird, falls der Antragsteller nicht binnen 31 Kalendertagen, nachdem er von den zugrunde liegenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, ein Verfahren in der Hauptsache bei der zuständigen Gerichte einleitet.
3. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Unterlassungsverfügung widerrufen wird, falls der Antragsteller nicht binnen 31 Kalendertagen, nachdem die Unterlassungsverfügung ergangen ist, ein Verfahren in der Hauptsache bei der zuständigen Gerichte einleitet.
Begründung
Die einstweiligen Maßnahmen (Artikel 10 Absatz 1) sollten nicht routinemäßig ergriffen werden, deshalb sollte die Beweislast für denjenigen, dessen Recht angeblich verletzt worden ist, verstärkt werden. Gemäß Artikel 3 des Richtlinienvorschlags, in dem festgelegt ist, dass die allgemeinen Rechtsgrundsätze im Bereich der geistigen Eigentumsrechte den rechtmäßigen Handel nicht behindern dürfen, sind wir der Auffassung, dass die einstweiligen Maßnahmen nicht eingesetzt werden dürfen, um unbequeme Konkurrenten vom Markt zu verdrängen oder den fairen Wettbewerb zu behindern. Wenn dieser Artikel nicht geändert wird, kann der Antragsteller auf der Grundlage von minimalen Beweisen oder nicht belegten Angaben leicht eine einstweilige Maßnahme erwirken. Im Ergebnis dessen würde er über ein billiges, einfaches und für seine wirtschaftliche Tätigkeit extrem wertvolles Instrument verfügen, um unverzüglich den legitimen Wettbewerb zu blockieren, ohne ein Verfahren in der Hauptsache anstrengen zu müssen.
In Bezug auf die Änderung, wonach die für die Überprüfung vorgesehene Frist verkürzt wird, (Artikel 10 Absatz 2) ist zu berücksichtigen, dass eine einstweilige Maßnahme ein sehr schwerwiegender Schritt ist und folglich nur dann angewandt werden sollte, wenn die sichere Annahme vorliegt, dass der Antragsteller rasch ein Verfahren einleiten wird. Schließlich sollten die Garantieklauseln (Artikel 10 Absatz 4), die Unschuldige vor ungerechtfertigten Rechtsstreitigkeiten schützen sollen, so weit wie möglich verstärkt werden.
Änderungsantrag 21 Artikel 10 Absatz 5 Ziffer 1 a (neu)
In den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wird die Möglichkeit vorgesehen, dass dieser Schadensersatz bis zur doppelten Höhe des verursachten Schadens betragen kann, wenn das zuständige Justizorgan der Auffassung ist, dass der Antrag missbräuchlich war. In jedem Fall ist der Antrag missbräuchlich, wenn demjenigen, der den Antrag gestellt hat, ähnliche Forderungen auf dem Territorium der Union wiederholt verweigert wurden.
Begründung
Die Stärkung der Mechanismen der Rechtsinhaber von Rechten an geistigem Eigentum muss, um den Missbrauch des Rechts zu verhindern, einhergehen mit anderen Mechanismen.
Änderungsantrag 22 Artikel 10 Absatz 5 a (neu)
5a.Die Mitgliedstaaten arbeiten angemessene Rechtsvorschriften aus, um zu vermeiden, dass vorläufige Maßnahmen missbräuchlich und unredlich dazu benutzt werden, Konkurrenten oder andere betroffene Wirtschaftsakteure vom Markt zu verdrängen oder ihnen die Marktpräsenz zu erschweren.
In jedem Fall reglementieren die Mitgliedstaaten Fälle, in denen der Erlass vorläufiger Maßnahmen auf Antrag eines Justizorgans oder einer Wettbewerbsbehörde aufgeschoben werden kann, wenn es fundierte Indizien dafür gibt, dass die vorläufige Maßnahme aus unlauteren oder wettbewerbswidrigen Gründen beantragt wurde.
Begründung
Die Erfahrung zeigt, dass zu gewissen Anlässen Schutzmechanismen des Rechts an geistigem Eigentum angewendet werden um wettbewerbswidriger Praktiken willen.
Änderungsantrag 23 Artikel 13
Die Mitgliedstaaten geben den zuständigen Gerichten die Möglichkeit anzuordnen, dass Ware, die nachweislich ein Recht an geistigem Eigentum verletzt, sowie Material und Werkzeuge, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung der betreffenden Ware gedient haben, entschädigungslos aus dem Verkehr gezogen werden.
Die Mitgliedstaaten geben den zuständigen Gerichten die Möglichkeit anzuordnen, dass Ware, die nachweislich ein Recht an geistigem Eigentum verletzt, sowie Material und Werkzeuge, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung der betreffenden Ware gedient haben, entschädigungslos aus dem Verkehr gezogen werden. Ferner treffen sie Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Kosten für Transport und Lagerung von Waren, einschließlich derjenigen, die als Folge von Maßnahmen hergestellt wurden, derjenige zu tragen hat, der die Verletzung begangen hat.
Begründung
Es muss klargestellt werden, dass sämtliche Kosten, die sich aus der Beförderung und Lagerung der Waren ergeben, von demjenigen zu tragen sind, der die Verletzung begangen hat, da anderenfalls der Geschädigte einen neuerlichen Nachteil erleiden würde.
Änderungsantrag 24 Artikel 14
Vernichtung der Ware
Vernichtung der Ware und der technischen Vorrichtungen
Die Mitgliedstaaten geben den zuständigen Gerichten die Möglichkeit anzuordnen, dass Ware, die nachweislich ein Recht an geistigem Eigentum verletzt, entschädigungslos vernichtet wird.
Die Mitgliedstaaten geben den zuständigen Gerichten die Möglichkeit anzuordnen, dass Ware, die nachweislich ein Recht an geistigem Eigentum verletzt, entschädigungslos vernichtet wird.
Soweit angemessen, haben die zuständigen Gerichte ferner die Möglichkeit, die Vernichtung der technischen Vorrichtungen anzuordnen, die eingesetzt wurden, um die Verletzung zu begehen.
Die Ausgaben, die von Vernichtung der Waren und der technischen Vorrichtungen herrühren, trägt, soweit angemessen, derjenige, der die Verletzung begangen hat.
Begründung
Im Interesse eines vollständigen Schutzes vor Nachahmung und Produktpiraterie sollten in geeigneten Fällen auch die verwendeten technischen Hilfsmittel vernichtet werden. Sichergestellt muss sein, dass die Kosten hierfür der Verletzer eines Rechtes am geistigen Eigentum zu tragen hat.
Änderungsantrag 25 Artikel 14 a (neu)
Artikel 14a
Ausschluss der Einrede der Gutgläubigkeit
Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Eigentümer von gefälschten Waren, die in Anwendung der zwei vorhergehenden Artikel aus dem Verkehr gezogen oder zerstört werden müssen, nicht die Einrede des gutgläubigen Erwerbs geltend machen können.
Begründung
Wer gefälschte Waren kauft, macht sich schuldig, nicht ausreichende Vorkehrungen getroffen zu haben, und auch wenn er hierfür nicht selbst die Verantwortung trägt, kann er nicht verhindern, dass die Waren aus dem Verkehr gezogen oder vernichtet werden, indem er sich auf die Gutgläubigkeit beruft.
Änderungsantrag 26 Artikel 17 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b
b) oder kompensatorischen Schadensersatz in Höhe des durch die Rechtsverletzung tatsächlich eingetretenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns.
b) oder kompensatorischen Schadensersatz in doppelter Höhe des durch die Rechtsverletzung tatsächlich eingetretenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns.
Begründung
Die Regel des doppelten Schadensersatzes muss in beiden Absätzen Gültigkeit haben.
Änderungsantrag 27 Artikel 20 Absatz 3 Ziffer 2 Buchstabe b
b) völlige oder teilweise, endgültige oder vorübergehende Schließung der Betriebsstätte, die vorwiegend zur Begehung der Rechtsverletzung gedient hat;
b) völlige oder teilweise, endgültige oder vorübergehende Schließung der Betriebsstätte, die zur Begehung der Rechtsverletzung gedient hat oder in der wiederholt gefälschte Waren vertrieben wurden;
Begründung
Das Adverb "vorwiegend" muss entfernt werden, da es die Möglichkeit einer Auseinandersetzung über die Frage eröffnet, wo sich der Hauptsitz befand, falls es mehrere Betriebsstätten gab. Die Klausel müsste auf die Betriebsstätte ausgeweitet werden, in welcher der Vertrieb der gefälschten Waren stattgefunden hat .
Änderungsantrag 28 Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b a (neu)
ba)Vernichtung der technischen Vorrichtungen, die vornehmlich dafür genutzt wird, eine Rechtsverletzung auszuführen;
Begründung
Im Interesse eines vollständigen Schutzes vor Nachahmung und Produktpiraterie sollten in geeigneten Fällen auch die verwendeten technischen Hilfsmittel vernichtet werden.