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Rubrik Nachlese
Europäisches Parlament sagt Fluorgasen den Kampf an
Umwelt - 06-04-2006 - 15:14
Das EP hat am 6.4.2006 zwei Gesetze verabschiedet, mit denen der Kampf gegen fluorierte Treibhausgase verstärkt und die Emissionen von Fluorgasen vermindert werden. Fluorgase sind etwa in Kühlschränken, Klimaanlagen oder auch in Fenstern für Wohnhäuser, Reifen oder Brandschutzsystemen enthalten. Angesichts ihrer Schädlichkeit, die deutlich die von CO2 übersteigt, wird das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, eingeschränkt oder verboten.
Die beschlossenen Maßnahmen zielen auf eine Verminderung der Emissionen von fluorierten Kohlenwasserstoffen (HFC), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6). Die Schädlichkeit dieser Gase übersteigt deutlich die von CO2. CO 2 hat ein globales Treibhauspotenzial (GWP) von 1, HFC-125 a ein GWP von 12 und SF6 sogar ein GWP von 22.200. Es wird davon ausgegangen, dass bestimmte Gase bis zu 50.000 Jahren in der Atmosphäre bleiben. Sowohl die heute beschlossene Verordnung als auch die Richtlinie sollen einen wesentlichen Beitrag dazu zu leisten, dass die EU ihre Kyoto-Ziele erreicht.
Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase
Ziel dieser Verordnung ist es, die Emissionen der vom Kyoto-Protokoll erfassten fluorierten Treibhausgase einzudämmen, zu unterbinden und dadurch zu reduzieren. Die Verordnung regelt die Reduzierung der Emissionen, die Verwendung, die Rückgewinnung und die Zerstörung fluorierter Treibhausgase, die Kennzeichnung und die Entsorgung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten sowie die Berichterstattung über diese Gase.
Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, wird eingeschränkt. Dies betrifft u.a. Fenster für Wohnhäuser, Reifen, Brandschutzsysteme und Feuerlöscher, Fußbekleidung oder nicht wieder auffüllbare Behälter.
Fluorierte Gase enthaltende Geräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer Kennzeichnung versehen sind, die deutlich den Namen der fluorierten Gase und ihrer Mengen in dem Gerät angibt. In den Benutzungsanweisungen zu den Geräten muss zudem auf die möglichen Umweltauswirkungen der Gase hingewiesen werden.
Strengere einzelstaatliche Maßnahmen dürfen beibehalten oder getroffen werden. Zu dem besonderen Fall bestehender einzelstaatlicher Maßnahmen in Dänemark und Österreich, gegen die die EU-Kommission Rechtsmittel in Erwägung gezogen hat, wurde eine Sicherungsklausel in den Text aufgenommen, durch die die beiden Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften bis zum 31.12.2012 beibehalten dürfen.
Richtlinie über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen
In der Richtlinie werden die Anforderungen für die EG-Typgenehmigung oder für die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge im Hinblick auf Emissionen aus eingebauten Klimaanlagen und das sichere Funktionieren dieser Klimaanlagen festgelegt. Darüber hinaus werden Vorschriften für die Nachrüstung und das Nachfüllen dieser Anlagen festgeschrieben.
Ab 1. Januar 2011 erteilen die Mitgliedstaaten keine Genehmigung mehr für einen Fahrzeugtyp, dessen Klimaanlage fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 enthält. Ab 1. Januar 2017 werden der Verkauf und die Inbetriebnahme bei neuen Fahrzeugen, deren Klimaanlage darauf ausgelegt fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 enthält, verboten.
Strittig zwischen Parlament und Ministerrat war die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, durch steuerliche oder andere Anreize den Einbau von Klimaanlagen mit niedrigem Treibhauspotenzial in Fahrzeuge zu fördern. Die gefundene Einigung sieht vor, dass Mitgliedstaaten den Einbau von Klimaanlagen fördern können, die effizient und innovativ sind, die Klimaauswirkungen zusätzlich eindämmen und im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen stehen.
Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase
Ziel dieser Verordnung ist es, die Emissionen der vom Kyoto-Protokoll erfassten fluorierten Treibhausgase einzudämmen, zu unterbinden und dadurch zu reduzieren. Die Verordnung regelt die Reduzierung der Emissionen, die Verwendung, die Rückgewinnung und die Zerstörung fluorierter Treibhausgase, die Kennzeichnung und die Entsorgung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten sowie die Berichterstattung über diese Gase.
Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, wird eingeschränkt. Dies betrifft u.a. Fenster für Wohnhäuser, Reifen, Brandschutzsysteme und Feuerlöscher, Fußbekleidung oder nicht wieder auffüllbare Behälter.
Fluorierte Gase enthaltende Geräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer Kennzeichnung versehen sind, die deutlich den Namen der fluorierten Gase und ihrer Mengen in dem Gerät angibt. In den Benutzungsanweisungen zu den Geräten muss zudem auf die möglichen Umweltauswirkungen der Gase hingewiesen werden.
Strengere einzelstaatliche Maßnahmen dürfen beibehalten oder getroffen werden. Zu dem besonderen Fall bestehender einzelstaatlicher Maßnahmen in Dänemark und Österreich, gegen die die EU-Kommission Rechtsmittel in Erwägung gezogen hat, wurde eine Sicherungsklausel in den Text aufgenommen, durch die die beiden Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften bis zum 31.12.2012 beibehalten dürfen.
Richtlinie über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen
In der Richtlinie werden die Anforderungen für die EG-Typgenehmigung oder für die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge im Hinblick auf Emissionen aus eingebauten Klimaanlagen und das sichere Funktionieren dieser Klimaanlagen festgelegt. Darüber hinaus werden Vorschriften für die Nachrüstung und das Nachfüllen dieser Anlagen festgeschrieben.
Ab 1. Januar 2011 erteilen die Mitgliedstaaten keine Genehmigung mehr für einen Fahrzeugtyp, dessen Klimaanlage fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 enthält. Ab 1. Januar 2017 werden der Verkauf und die Inbetriebnahme bei neuen Fahrzeugen, deren Klimaanlage darauf ausgelegt fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 enthält, verboten.
Strittig zwischen Parlament und Ministerrat war die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, durch steuerliche oder andere Anreize den Einbau von Klimaanlagen mit niedrigem Treibhauspotenzial in Fahrzeuge zu fördern. Die gefundene Einigung sieht vor, dass Mitgliedstaaten den Einbau von Klimaanlagen fördern können, die effizient und innovativ sind, die Klimaauswirkungen zusätzlich eindämmen und im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen stehen.
Den angenommenen Text des EP finden Sie in Kürze hier.