Pressemitteilung
Dienstleistungsrichtlinie nimmt letzte Hürde
Freier Dienstleistungsverkehr - 16-11-2006 - 14:45
Allgemeines
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Das Europäische Parlament hat heute die Dienstleistungsrichtlinie in Zweiter und letzter Lesung endgültig verabschiedet. Ziel der Richtlinie ist es, bürokratische Hindernisse zu beseitigen, den Handel mit grenzüberschreitenden Dienstleistungen zu erleichtern und somit den Binnenmarkt für Dienstleistungen zu vollenden. Innerhalb von drei Jahren müssen die Mitgliedstaaten nun die Richtlinie in nationales Recht umsetzen.
Das positive Votum des EP war möglich geworden, da der Ministerrat sich in seinem Text sehr eng an den Beschluss des EP aus Erster Lesung angelehnt und dessen Änderungen weitgehend übernommen hat, etwa hinsichtlich des umstrittenen Herkunftslandsprinzips. Die Abgeordneten sahen daher keine Notwendigkeit, den Ratstext substanziell zu ändern. Die drei heute vorgenommen technischen Änderungen wurden sowohl vom Ministerrat als auch der EU-Kommission akzeptiert.
"Ich denke, dass wir als Parlament ein sehr gutes Werk vollbracht haben", so Evelyne GEBHARDT (SPD), Berichterstatterin des EP, in der Debatte. Es sei mit diesem Text gelungen, die Menschen stärker in den Mittelpunkt der Politik zu rücken - "Wirtschaft ist wichtig, Stabilität ist wichtig, aber das allerwichtigste sind die Menschen, für die wir Politik gestalten". Mit der Herausnahme des Herkunftslandsprinzips sei es gelungen, die Rechte der Arbeitnehmer, das Arbeitsrecht, das Sozialrecht, Verbraucherschutzrechte und andere wichtige Rechtsbelange zu schützen. Es sei außerordentlich wichtig gewesen einen "ungesunden Wettbewerbs zwischen den Sozialsystemen der Mitgliedstaaten" zu verhindern. Die freie Bewegung der Dienstleister über die Grenzen hinweg sei "sehr stark erleichtert" worden, so Gebhardt. Man habe das Prinzip der Dienstleistungsfreiheit "wirklich festgeschrieben" und klar gemacht, dass protektionistische Maßnahmen in den Mitgliedstaaten abgeschafft werden müssen.
Auf einer Pressekonferenz nach der Abstimmung über die Dienstleistungsrichtlinie hat EP-Präsident Josep BORRELL das Abstimmungsergebnis als "großen Erfolg für das Europäische Parlament in seiner Rolle als Gesetzgeber" gewürdigt. Borrell unterstrich des Weiteren, dass das Europäische Parlament einen "sehr ausgewogenen und von einer breiten Mehrheit getragenen Text" vorgelegt habe.
Nachfolgend finden Sie eine kurze Darstellung einiger der zentralen Punkte der Dienstleistungsrichtlinie:
Gegenstand (Artikel 1)
Die Richtlinie enthält Bestimmungen, die - bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Qualität der Dienstleistungen - die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit durch Dienstleistungserbringer sowie den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern sollen.
Die Richtlinie betrifft weder die Liberalisierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die öffentlichen oder privaten Einrichtungen vorbehalten sind, noch die Privatisierung öffentlicher Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen.
Auch berührt die Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, festzulegen, welche Leistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen organisiert und finanziert werden und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollten.
Darüber hinaus betrifft die Richtlinie weder Maßnahmen zu Schutz und Förderung der kulturellen oder sprachlichen Vielfalt oder des Medienpluralismus noch das Straf- oder Arbeitsrecht oder das Recht, Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie formuliert in diesem Zusammenhang, dass die Richtlinie weder Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen wie Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten, bezahlten Mindestjahresurlaub, Mindestlohnsätze, Gesundheitsschutz, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz noch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit berührt.
Anwendungsbereich (Artikel 2)
Die Richtlinie gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden. Sie gilt nur für Dienstleistungen, die für eine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht werden.
Zu den unter die Richtlinie fallenden Dienstleistungen gehören u.a. Dienstleistungen wie Unternehmensberatung, Zertifizierungs- und Prüfungstätigkeiten, Anlagenverwaltung einschließlich Unterhaltung von Büroräumen, Werbung, Personalagenturen und die Dienste von Handelsvertretern.
Darüber hinaus etwa Rechts- oder Steuerberatung, Dienstleistungen des Immobilienwesens, wie die Tätigkeit der Immobilienmakler, Dienstleistungen des Baugewerbes einschließlich Dienstleistungen von Architekten, Handel, die Veranstaltung von Messen, die Vermietung von Kraftfahrzeugen und Dienste von Reisebüros.
Hinzu kommen Verbraucherdienstleistungen, beispielsweise im Bereich des Fremdenverkehrs, einschließlich Leistungen von Fremdenführern, Dienstleistungen im Freizeitbereich, Sportzentren und Freizeitparks, und, sofern sie nicht aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, Unterstützungsdienste im Haushalt wie etwa Hilfeleistungen für ältere Menschen.
Ausnahmen
Auf folgende Tätigkeiten findet die Richtlinie keine Anwendung:
- nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
- Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung
- Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation
- Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste
- Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
- Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt;
- audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, sowie Rundfunk
- Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten
- Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind
-
soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden
- private Sicherheitsdienste
- Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.
- Steuern.
Darüber hinaus sind von der Dienstleistungsfreiheit (Artikel 16, siehe unten) folgende Bereiche ausgenommen:
- Postsektor
- Elektrizitätssektor
- Gassektor
- Dienste der Wasserverteilung und -versorgung sowie der Abwasserbewirtschaftung;
- Dienste der Abfallbewirtschaftung;
-
Angelegenheiten, die unter die Entsende-Richtlinie fallen (Artikel 17). Diese sieht vor, dass die Dienstleistungserbringer die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Mitgliedstaates, in dem sie tätig sind, einhalten müssen. Dabei handelt es sich um folgende Bereiche: Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, bezahlter Mindestjahresurlaub, Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze, die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere Schutz der von Leiharbeitsunternehmen zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte, Gesundheitsschutz, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz, Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen, Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen.
Vereinfachung der Verfahren und einheitliche Ansprechpartner (Artikel 5, 6)
Eines der zentralen Ziele der Richtlinie ist es, Komplexität, Langwierigkeit und mangelnde Rechtssicherheit der Verwaltungsverfahren zu reduzieren.
Die Mitgliedstaaten prüfen daher die für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten. Sind diese nicht einfach genug, so werden sie von den Mitgliedstaaten vereinfacht. Die Kommission kann einheitliche Formblätter einführen, die Zeugnissen, Bescheinigungen und sonstigen vom Dienstleistungserbringer vorzulegenden Dokumenten gleichwertig sind.
Auch dürfen die Mitgliedstaaten nicht verlangen, dass Dokumente eines anderen Mitgliedstaates im Original, in beglaubigter Kopie oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten sicher stellen, dass die Dienstleistungserbringer alle Verfahren und Formalitäten über einheitliche Ansprechpartner sowie elektronisch abwickeln können (Artikel 8).
Genehmigungsregelungen (Artikel 9)
Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nur dann Genehmigungsregelungen unterwerfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Genehmigungsregelungen sind für den betreffenden Dienstleistungserbringer nicht diskriminierend;
b) die Genehmigungsregelungen sind durch "zwingende Gründe des Allgemeininteresses" gerechtfertigt; dies schließt folgende Gründe ein: öffentliche Ordnung, Gesundheit und Sicherheit; Sicherheit der Bevölkerung; Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung; Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer; Betrugsbekämpfung; Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt; Tierschutz; geistiges Eigentum; Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes; Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik;
c) das angestrebte Ziel kann nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden, insbesondere weil eine nachträgliche Kontrolle zu spät erfolgen würde, um wirksam zu sein.
Dienstleistungsfreiheit (Artikel 16, ehem. "Herkunftslandprinzip)
Am heftigsten umstritten war das sog. Herkunftslandprinzip. Dieses besagte in seiner ursprünglichen von der EU-Kommission vorgeschlagenen Form, dass der Erbringer der Dienstleistung den Rechtsvorschriften des Landes unterliegt, in dem er niedergelassen ist, und nicht den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Dienstleistungen erbracht werden. Der Begriff "Herkunftslandprinzip" wird in der gesamten Richtlinie ersetzt durch den Begriff "Freier Dienstleistungsverkehr/Dienstleistungsfreiheit", um auch sprachlich den vorgenommenen Änderungen am ehem. Herkunftslandprinzip Rechnung zu tragen.
Die Richtlinie legt fest, dass die Mitgliedstaaten das Recht der Dienstleistungserbringer achten, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen. Der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, gewährleistet die freie Aufnahme und freie Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten innerhalb seines Hoheitsgebiets.
Die Mitgliedstaaten haben allerdings das Recht, den Dienstleistungserbringern bestimmte Anforderungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, des Umweltschutzes und der öffentlichen Gesundheit aufzuerlegen. Auch dürfen die Mitgliedstaaten ihre Bestimmungen über Beschäftigungsbedingungen, einschließlich derjenigen in Tarifverträgen, anwenden.
Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten den Dienstleistungserbringer weder direkt noch indirekt aufgrund dessen Staatsangehörigkeit diskriminieren. Etwaige Anforderungen müssen zudem "erforderlich", d.h. aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt gerechtfertigt sein. Ebenso müssen die Anforderungen verhältnismäßig sein, d.h. sie gewährleisten die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Zudem werden den Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen untersagt, etwa die Pflicht, auf ihrem Hoheitsgebiet eine Niederlassung zu unterhalten oder die Pflicht, eine Genehmigung zu beantragen. Des Weiteren dürfen die Mitgliedstaaten beispielsweise nicht vom Dienstleistungserbringer verlangen, sich von ihren zuständigen Stellen einen besonderen Ausweis für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit ausstellen zu lassen. Auch ein Verbot, auf ihrem Hoheitsgebiet eine bestimmte Infrastruktur (Geschäftsräume, Kanzlei, Praxis) zu errichten, die zur Erbringung der betreffenden Leistungen erforderlich ist, wird den Mitgliedstaaten untersagt.
Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie muss die EU-Kommission einen Bericht darüber vorlegen, ob das Prinzip des freien Dienstleistungsverkehrs funktioniert und ggf. Harmonisierungsmaßnahmen vorschlagen.
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von drei Jahren in nationales Recht umsetzen.
Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung der heutigen Debatte:
"Die gute Zusammenarbeit habe dazu geführt, dass es eine Symbiose gegeben hat zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und Verbraucher auf der einen Seite und der Wirtschaft auf der anderen Seite", erklärte Evelyne GEBHARDT (SPD), Berichterstatterin des EP. Es sei mit diesem Text gelungen dazu beizutragen, die Menschen stärker in den Mittelpunkt der Politik zu rücken - " und ich glaube, das ist das A und O der Politik des Europäischen Parlaments in der Zukunft, dass wir ganz klar machen: wir gestalten Politik für die Menschen, die Bürgerinnen und Bürger in Europa - Wirtschaft ist wichtig, Stabilität ist wichtig, aber das allerwichtigste sind die Menschen, für die wir die Politik gestalten."
Es sei gelungen, zum einen mit der Herausnahme des Herkunftslandsprinzips die Rechte der Arbeitnehmer, das Arbeitsrecht, das Sozialrecht, Verbraucherschutzrechte und andere wichtige Rechtsbelange zu schützen. Es sei außerordentlich wichtig gewesen, einen "ungesunden Wettbewerbs zwischen den Sozialsystemen der Mitgliedstaaten" zu verhindern. Auch sei es gelungen, die Entsenderichtlinie durch die Dienstleistungsrichtlinie nicht in Frage zu stellen.
Auch habe das EP dafür gesorgt, ganz wesentliche Teile der Dienste von allgemeinem Interesse aus dem Wirkungskreis der Dienstleistungsrichtlinie herauszunehmen, "denn diese Dienstleistungsrichtlinie ist ja eine Richtlinie für kommerzielle Dienstleistungen, und das geht nun einmal nicht zusammen mit Gesundheitsdiensten, mit sozialen Dienstleistungen".
Das EP habe ebenfalls dafür gesorgt, dass die Wirtschaft, dass die Dienstleister auch einen Gewinn durch die Dienstleistungsrichtlinie haben, denn die freie Bewegung der Dienstleister über die Grenzen hinweg sei "sehr stark erleichtert" worden. Man habe das Prinzip der Dienstleistungsfreiheit auch wirklich festgeschrieben und klar gemacht, dass protektionistische Maßnahmen in den Mitgliedstaaten abgeschafft werden müssen und dass einheitliche Ansprechstellen vorhanden sind.
Abschließend verlangte sie von der Kommission Klarstellungen in einigen Punkten, etwa was das Arbeitrecht angeht, was die sozialen Rechte angeht oder was das Strafrecht angeht.
"Die heutige Abstimmung in zweiter Lesung wird ein Meilenstein in der Geschichte des Europäischen Parlaments sein", so EU-Binnenmarktkommissar Charlie MCCREEVY, "weil das Parlament im Gesetzgebungsverfahren eine wesentliche Rolle eingenommen hat". Der Text werde einen Mehrwert schaffen. Die Vereinfachung der Niederlassung, die Dienstleistungsfreiheit und die Unterstützung und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander seien immer Kern des Bestrebens der Kommission gewesen. Er sei bestrebt die rechtlichen Bedenken einiger Parlamentarier auszuräumen. Die Richtlinie gäbe der Kommission keine zusätzlichen Befugnisse. Die Kommission würde den Mitgliedstaaten lediglich Empfehlungen geben und Unterstützung bieten.
"Wir sind heute hier, um ein Kapitel der Geschichte des Binnenmarktes zu schreiben", betonte Mauri PEKKARINEN, Vertreter der finnischen Ratspräsidentschaft. Man könne sich glücklich und zufrieden schätzen, dass sich die Positionen im Parlament wesentlich stärker angenähert hätten als je zuvor. Die Dienstleistungsrichtlinie sei aber mitnichten das Ende des langen Weges, wenn es darum ginge, einen funktionierenden Binnenmarkt einzurichten. Sie biete nun aber allen am Markt Tätigen rechtliche Sicherheit.
"Dies ist ein wichtiger Tag für die Bürger Europas", erklärte Malcolm HARBOUR (EVP-ED, UK). Die Dienstleistungsrichtlinie diene der Verbesserung des Lebensstandards aller Bürger und der Förderung des Wirtschaftswachstums. Sie beinhalte eine Anweisung an die Mitgliedstaaten mit über vierzig spezifischen Maßnahmen zum Abbau von Hindernissen und 65 Vorschriften zur Verbesserung ihrer Verfahren.
Hannes SWOBODA (SPÖ) bedankte sich bei den anderen Fraktionen, besonders der EVP. "Natürlich bleiben unsere gesellschaftspolitischen Auffassungsunterschiede bestehen, aber ich glaube, wir haben Verantwortung gezeigt, eine konkrete akzeptable Lösung für die Bürgerinnen und Bürger unserer Europäischen Union zu zeigen", so Swoboda. Er erklärte, dass "wenn heute in machen der Transformationsländer, aber auch der bestehenden sog. alten Mitgliedsländer der Europäischen Union der Nationalismus, der Protektionismus wieder an Boden gewinnt, dann vielleicht auch deshalb, weil sich die Menschen von der Raschheit, von der Geschwindigkeit, manchmal auch von der Brutalität überfordert fühlen, wie dieser gemeinsame Markt hergestellt wird". Man brauche den gemeinsamen Markt, aber auch die soziale Gebundenheit.
"Wir sind enttäuscht über die Weigerung der drei großen Fraktionen, der Mehrheit in diesem Haus, heute eine ordentliche zweite Lesung zur Dienstleistungsrichtlinie zu machen", sagte Heide RÜHLE (GRÜNE). Es ginge vor allem um den Ausschluss der sozialen Dienste und es geht um die Anerkennung der kollektiven Vereinbarungen der Sozialpartner. "Das sind die zentralen Fragen, die in Frankreich die Gegner der Verfassung benutzt haben, um ein Nein zur Verfassung zu erreichen", so Rühle. Der Ausschuss habe dem Rat keine Schwierigkeiten machen wollen und deshalb "im vorauseilenden Gehorsam auf das angestammte Recht verzichtet, eine ordentliche zweite Lesung der Dienstleistungsrichtlinie vorzunehmen".
"Die Dienstleistungsrichtlinie war von Beginn an das Projekt derer, die einen von allen sozialen Schutzzonen entkleideten Kapitalismus in Europa wollen", meinte Sahra WAGENKNECHT (PDS). "Sie wird Liberalisierung, Deregulierung und Privatisierung, Lohn- und Sozialdumping in bisher unbekanntem Ausmaß voranpeitschen, zum Wohlgefallen der Konzerne, als Katastrophe für die Mehrheit der Menschen". Dass die Richtlinie trotz allen Widerstandes das Parlament passiere, verdankten "ihre Profiteure nicht zuletzt jenem Teil der sozialdemokratischen Fraktion, der sein bestes tat, durch Lügen und Falschspiel den Menschen Sand in die Augen zu streuen".
"Das Jahr hat mit Demonstrationen gegen die Richtlinie begonnen. Es endet mit einem Erfolg des Parlamentarismus", erklärte Othmar KARAS (ÖVP). Die meisten im EP seien über ihren eigenen Schatten gesprungen und hätten für die Bürger Europas Verantwortung übernommen. Das EP habe "Leadership bewiesen und den gordischen Knoten gelöst. Nur weiter so! Die Dienstleistungsfreiheit ist ein Grundrecht! Wir setzen heute mit diesem Beschluss einen wichtigen Schritt im Umgang mit dieser Freiheit". Die Richtlinie sei ein Erfolg des europäischen Ordnungsmodells der sozialen Marktwirtschaft. Es werde nicht der Markt gegen die soziale Sicherheit ausgespielt.
Alexander LAMBSDORFF (FDP) kritisierte, dass "die große Brüsseler Koalition, unter weitest gehendem Ausschluss ihrer Mitglieder aus den neuen Mitgliedstaaten, heute bei weitem zu kurz gesprungen ist. In die richtige Richtung, aber eben zu kurz!" Die Einrichtung von einheitlichen Anlaufstellen werde helfen, behördliche Formalitäten zumindest zu bündeln. Es sei auch ein Gewinn, dass ein Kleinbetrieb nicht mehr gezwungen werden könne, eine ständige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu unterhalten.
In Vergessenheit geraten sei, wo und warum mit der Dienstleistungsrichtlinie begonnen wurde, mit dem Ziel nämlich, eine spürbare Wachstumsdynamik zu entfachen und dadurch für einen wirklichen Beschäftigungsschub zu sorgen. Er kritisierte auch die Debatte um die Dienstleistungsrichtlinie, v.a. die "Allianzen von Arbeitsplatzbesitzern und Branchenverbände". Risiken seien "bis ins Groteske überzeichnet, die Chancen klein geredet" worden. Die organisierte Angstmache gegen osteuropäische Arbeitskräfte habe ihr Übriges getan, Verlierer seien die Arbeitslosen in ganz Europa.
Andreas SCHWAB (CDU) betonte, man habe sich sehr stark aufeinander zu bewegt und in konstruktiver Weise dazu beigetragen, dass die Ängste in den Herkunftsländern auf der einen Seite mit der Öffnung eines Weges für den gemeinsamen Binnenmarkt für Dienstleistungen verbunden wurden.
Nun müsse der Weg der Realität, der mit dieser Rahmenrichtlinie auf die Bürgerinnen und Bürger in Europa zukomme, erst noch beschritten werden. Und zwar müssten die Mitgliedstaaten diesen Weg konzentriert und konstruktiv gehen, denn mit der Richtlinie sei nur den Grundstein dafür gelegt, dass in Zukunft der europäische Binnenmarkt für Dienstleistungen Realität werden kann. Aus dem Herkunftsland sei das Prinzip der Dienstleistungsfreiheit geworden. Der Binnenmarkt müsse Realität werden, aber er müsse auch im mentalen Bereich der Bürgerinnen und Bürger noch stärker durch die Mitgliedstaaten, durch die Akteure der Zivilgesellschaft, auch durch die Kommission und das Parlament herausgearbeitet werden.
REF: 20061113IPR12540
