Pressemitteilung
Zuständigkeit bei Scheidungen „internationaler“ Ehen
Justiz und Inneres - 21-10-2008 - 14:12
Plenartagung
Plenartagung
Die Regelungen über die Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen sowie die Regelungen über das anwendbare Recht werden klarer gefasst. Über eine entsprechende Verordnung hat das Europäische Parlament heute abgestimmt. Im Wesentlichen betrifft die Verordnung „internationale“ Ehepaare, d.h. diejenigen, bei denen die Ehegatten nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren Aufenthaltsort in verschiedenen Staaten haben.
EU-weit geben sich jährlich rund 350.000 Paare das Ja-Wort, die entweder unterschiedlicher Nationalität sind, in unterschiedlichen Ländern leben oder gemeinsam im Ausland leben. In all diesen Fällen spricht man von Internationalen Ehen. Das wichtigste Novum, das durch die neue Verordnung eingeführt wird, besteht darin, dass den Eheleuten die Möglichkeit der Wahl des zuständigen Gerichts, das angerufen werden kann, sowie die Möglichkeit der Wahl des anwendbaren Rechts eingeräumt werden.
522 Abgeordnete stimmten für den Bericht von Evelyne GEBHARDT (SPD), 89 dagegen, 35 enthielten sich.
"Das Recht, das wir heute haben, ist zum Teil so unglücklich, dass es passieren kann, dass ein Paar keinen zuständigen Richter oder kein Recht findet, nach dem es sich scheiden lassen kann", erklärte Gebhardt in der gestrigen Debatte. Hier werde nun Abhilfe geschaffen. Sie machte zugleich aber deutlich, dass die Verordnung nicht auf eine Harmonisierung des Rechts ziele. Vielmehr werde dafür gesorgt, dass beide Partner sehr gut darüber informiert sind, welche Konsequenzen, sowohl soziale wie auch rechtliche, die Wahl des Rechts hat. Es gehe um Sorgerechtsfragen, es gehe um den Unterhalt, so Gebhardt. Klar sei auch, dass kein Recht angewandt wird, das nach den Grundsätzen der EU nicht akzeptabel ist, etwa die Scharia oder das chinesische Recht, betonte Gebhardt.
Wenn Rechtsordnungen kollidieren
Internationale Ehen machen rund 15 Prozent aller Eheschließungen in der EU aus. 170.000 solcher Ehen werden jährlich geschieden. Die erste Frage, die sich einem scheidungswilligen Paar stellt, ist, an welches Gericht es sich wenden soll. Laut einer EU-Verordnung aus dem Jahr 2003 (der sog. Brüssel-IIa-Verordnung) können die Ehepartner den Gerichtsstand wählen. Die zweite Frage ist die, welches Recht angewendet wird: entsprechend der Nationalität (bei gemischten Ehe: welche der beiden?), des Wohnorts, oder des Landes, in dem die Ehe geschlossen wurde?
In vielen Fällen ist dies rechtlich geregelt. Das sog. Kollisionsrecht legt fest, welches Recht anzuwenden ist. Allerdings ist es in unterschiedlichen Staaten unterschiedlich geregelt und führt seinerseits zu Unsicherheiten und Widersprüchen.
Divórcio oder divorzio? Kleine Unterschiede mit großer Wirkung
Ein Beispiel: Eine Portugiesin und ein Italiener haben in Italien geheiratet, aber anschließend in ihren jeweiligen Heimatländern gelebt. Nach zwei Jahren einigen sie sich auf eine Scheidung und können nun das Gericht ihrer Wahl anrufen. Aber die Wahl des anzuwendenden Rechts ist weit unklarer. Denn Italien würde das Recht des Staates anwenden, in dem sie die Eheleute „gelebt" haben – was schwer zu ermitteln wäre. Portugal würde das Recht des Landes anwenden, zu dem das Paar den engsten Bezug hat.
Internationale Ehepaare können nur schwer voraussehen, welches Recht für ihren Fall gilt. Auch besteht nach Ansicht der EU-Kommission die Gefahr eines „Wettlaufs zu den Gerichten“, „wobei der besser informierte Ehegatte versucht, als erster das Gericht anzurufen, dessen Recht den eigenen Interessen am zuträglichsten ist“.
Kommission schlägt einheitliche Kollisionsnormen vor
Die EU-Kommission hat daher im Juli vergangenen Jahres einen Vorschlag unterbreitet, der „einen klaren, möglichst umfassenden Rechtsrahmen für Ehesachen in der Europäischen Union liefern“ soll. Insbesondere soll der Vorschlag die nationalen Kollisionsnormen für solche Fälle angleichen. Außerdem sollen Ehepartner (spätestens mit dem Scheidungsantrag) eine von allen Staaten anerkannte Vereinbarung über das anwendbare Recht und das zuständige Gericht schließen können. Fehlt eine solche Vereinbarung, soll das anwendbare Recht nach einheitlichen Regeln bestimmt werden, die auf dem Prinzip des „engsten Bezugs" basieren.
Wahl "in voller Sachkenntnis"
Wichtig ist dem Parlament insbesondere, dass die von den Parteien getroffene Wahl eine Wahl "in voller Sachkenntnis" ist. Das heißt, dass beide Ehegatten ausreichend über die konkreten Auswirkungen ihrer Wahl informiert sind. Zugang zu aktuellen Informationen über die wichtigsten Aspekte des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts sowie über die Verfahren im Bereich der Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes seien daher unerlässlich. Der Ausschuss verlangt deshalb von der EU-Kommission, das Internet-gestützte Informationssystem für die Öffentlichkeit regelmäßig zu aktualisieren.
Zudem müsse jeder Ehepartner genau wissen, welche rechtlichen und sozialen Auswirkungen die Wahl des Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts haben könnten. Da ein Gericht mitunter ausländisches Recht anwenden müsse, was für die befassten Gerichte problematisch sein kann, sei es wichtig, dafür zu sorgen, dass das Gericht einen entsprechenden Beratungsdienst in Anspruch nehmen kann.
Interesse des Kindes berücksichtigen
Unbedingt erforderlich sei es darüber hinaus, das Interesse des Kindes zu berücksichtigen. "Die Möglichkeit, das bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbare Recht zu bestimmen, darf nicht den Interessen des Kindes zuwiderlaufen", so das EP.
REF: 20081020IPR40047
