Pressemitteilung
EP verabschiedet Richtlinie über Leiharbeit
Beschäftigungspolitik - 22-10-2008 - 12:01
Plenartagung
Plenartagung
Das Europäische Parlament hat heute die Richtlinie über Leiharbeit verabschiedet. Mit ihr wird ein Rahmen für die Leiharbeit geschaffen mit dem Ziel, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung von neuen flexiblen Arbeitsformen beizutragen und dabei den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die Richtlinie sieht u.a. die Gleichbehandlung der verschiedenen Arbeitnehmer in entleihenden Unternehmen, auch hinsichtlich der Bezahlung, ab dem ersten Arbeitstag vor.
Harlem DÉSIR (SPE, FR), Berichterstatter des Europäischen Parlaments, hatte dem Plenum empfohlen, den Gemeinsamen Standpunkt des Ministerrats ohne Änderungen zu billigen, da in diesen die meisten Anliegen des EP Eingang fanden. Dem ist das Plenum heute mit großer Mehrheit gefolgt. Innerhalb von drei Jahren müssen die Mitgliedstaaten nun die Richtlinie in nationales Recht umsetzen.
Gleichbehandlung ab dem ersten Arbeitstag
Ziel dieser Richtlinie ist es, "für den Schutz der Leiharbeitnehmer zu sorgen und die Qualität der Leiharbeit zu verbessern, indem die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern gesichert wird und die Leiharbeitsunternehmen als Arbeitgeber anerkannt werden". Zu berücksichtigen ist, dass ein angemessener Rahmen für den Einsatz von Leiharbeit festgelegt werden muss, um wirksam zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung flexibler Arbeitsformen beizutragen. (Artikel 2 der Richtlinie).
Die Richtlinie schreibt fest, dass die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens denjenigen entsprechen, die für sie gelten würden, wenn sie von jenem genannten Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären.
Die Gewährleistung der Gleichbehandlung der verschiedenen Arbeitnehmer in entleihenden Unternehmen, einschließlich des Arbeitsentgelts, war für das EP von besonderer Bedeutung. Auch schloss sich der Ministerrat der Auffassung des EP an, dass die Gleichbehandlung ab dem ersten Arbeitstag die allgemeine Regel sein sollte und jede Abweichung von diesem Grundsatz zwischen den Sozialpartnern durch Tarifverträge oder Vereinbarungen auf nationaler Ebene abgestimmt werden muss.
Die Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder den Abschluss von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zuzulassen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind.
Sanktionen
Für den Fall der Nichteinhaltung der Richtlinie durch das Leiharbeitsunternehmen oder durch das entleihende Unternehmen sehen die Mitgliedsstaaten "geeignete Maßnahmen" vor. Sie müssen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen festlegen, die im Falle eines Verstoßes gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie Anwendung finden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten.
Hintergrund:
Am 20. März 2002 hatte die EU-Kommission die Richtlinie zu den „Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern“ vorgelegt, mit dem Ziel, für diese einen Mindestschutz zu gewährleisten und dem Leiharbeitssektor zu helfen, eine sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer geeignete Regelung zu finden. Das EP nahm in erster Lesung am 21. November 2002 zahlreiche Änderungen am Vorschlag der Kommission vor, um den Leiharbeitnehmern einen umfassenden Schutz zu gewähren und mögliche Abweichungen vom Grundsatz der Nicht-Diskriminierung zu begrenzen und zu regeln. Das EP machte deutlich, dass alle Leiharbeitnehmer ab ihrem ersten Arbeitstag Anspruch auf einen Basisschutz haben und dieser Schutz das Recht auf die Inanspruchnahme des Arbeitsrechts, gleiches Entgelt wie andere Arbeitnehmer und Sozialschutz beinhaltet. Ebenfalls nahm das EP Änderungsanträge an, die darauf abzielten, Abweichungen vom Grundsatz der Nicht-Diskriminierung zu streichen, abgesehen von einigen Ausnahmeregelungen (z.B. bei einem unbefristeten Vertrag mit einem Leiharbeitsunternehmen oder bei einem angemessenen Schutz durch Tarifverträge).
Am 28. November 2002 nahm die Kommission einen geänderten Vorschlag an, der den Standpunkt des Parlaments berücksichtigte. Dieser geänderte Vorschlag für eine Richtlinie wurde sechs Jahre lang im Ministerrat blockiert, doch schließlich erzielte der Rat in seiner Sitzung am 9. und 10. Juni 2008 eine politische Einigung über einen Gemeinsamen Standpunkt.
REF: 20081021IPR40236
