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In Vielfalt geeint: die Regeln für die Wahlen zum Europaparlament
Wahlen 2009 - Institutionen - 12-05-2009 - 16:54
In der ersten Juni-Woche sind 375 Millionen EU-Bürger aufgerufen, die Mitglieder des siebten direkt gewählten Europäischen Parlaments zu bestimmen. Die EU hat für diese Wahlen kein einheitliches Wahlrecht und die meisten Details werden national geregelt. Dennoch gibt es einige grundlegende Regeln, die alle Länder einhalten müssen. Dazu gehören das Verhältniswahlrecht und die Prinzipien der freien, allgemeinen und geheimen Wahl.
Die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften sahen ursprünglich vor, dass die Europa-Abgeordneten einmal nach einem vom Parlament selbst vorzuschlagenden „einheitlichen Verfahren“ gewählt würden. Das Parlament machte auch vor und nach der ersten Direktwahl durch die Bürger entsprechende Vorschläge, doch diese scheiterten stets am Veto der Regierungen im Ministerrat.
Eine erste Grundlage: der Direktwahlakt von 1976
Allerdings verständigten sich Rat und das Europäische Parlament, das bis 1979 aus von den nationalen Parlamenten entsandten Volksvertretern bestand, 1976 auf den sogenannten Direktwahlakt. Dieser enthielt einige wenige grundsätzliche Regelungen, während der Großteil der Modalitäten der ersten Direktwahl durch die Mitgliedstaaten geregelt wurde.
Der Direktwahlakt legte u.a. fest, dass die Europa-Abgeordneten für fünf Jahre gewählt werden, und welche Ämter nicht mit dem Mandat eines Europaparlamentariers vereinbaren sind – dazu gehörten (und gehören) Ministerposten und die Spitzenämter in der Europäischen Kommission.
Wahlen von Donnerstag bis Sonntag
Der Direktwahlakt legte außerdem fest, dass die Wahlen jeweils in allen Staaten in derselben Woche zwischen Donnerstag und Sonntag stattfinden sollen. Länder, die etwa traditionell donnerstags wählen, konnten (und können) auch für die Europawahlen so verfahren.
Allerdings wurde festgelegt, dass mit dem Auszählen der Stimmen erst begonnen werden durfte, wenn die letzten Wahlenlokale in der Gemeinschaft ihre Türen schlossen. Heute bezieht sich diese Bestimmung auf die Veröffentlichung von Ergebnissen, statt auf den Beginn der Auszählung.
Maastricht bringt grundlegende Neuerung …
Der Vertrag von Maastricht, der 1993 in Kraft trat, brachte eine erste wichtige Neuerung für die Europawahlen: Er führte rechtlich die Unionsbürgerschaft ein.
Mit der Unionsbürgerschaft verbunden ist das Recht aller EU-Bürger, sich an den Europawahlen aktiv (als Wähler) oder passiv (als Kandidat) in dem Land zu beteiligen, in dem sie leben – unabhängig davon, ob sie die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzen. Gleiches gilt seitdem auch für Kommunalwahlen.
… und Amsterdam zusätzliche Gemeinsamkeiten auf bescheidener Grundlage
Der Vertrag von Amsterdam (1999 in Kraft getreten) bereitete eine Reform des Direktwahlaktes vor. Der Artikel im EG-Vertrag, welcher bis dahin nach wie vor ein „einheitliches Wahlverfahren“ stipulierte, das es in der Realität aber nicht gab, wurde geändert: Nunmehr sollten die Regeln für die Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren oder nach „gemeinsamen Grundsätzen“ durchgeführt werden.
2002 wurde daraufhin eine neue Fassung des Direktwahlaktes verabschiedet, die erstmals bei den EU-Wahlen 2004 angewandt wurde und eine Reihe von Neuerungen brachte.
Wahlakt 2002: Verhältniswahlrecht in allen EU-Staaten
So legte der Akt nunmehr nicht nur dar, dass die Wahlen geheim, allgemein und frei sein sollten, sondern auch, dass das Verhältniswahlrecht anzuwenden ist – bis dahin wandten verschiedene Länder das Mehrheitswahlrecht an, bei dem in jeden Wahlkreis jeweils ein Kandidat gewinnt und es keine Listen gibt.
Allerdings lässt der Direktwahlakt in der Fassung von 2002 zu, dass die Sitzverteilung nicht auf der nationalen Ebene entsprechend der prozentualen Anteile der Listen geschieht, sondern in regionalen Wahlkreisen – solange dadurch nicht „das Verhältniswahlsystem insgesamt in Frage gestellt“ wird, wie es in Artikel 2 des Wahlaktes heißt. Irland, Großbritannien, Italien, Frankreich und Belgien nutzen derzeit diese Möglichkeit.
Der neue Direktwahlakt erlaubt Hürden wie die deutsche Fünf-Prozent-Klausel oder die österreichische Vier-Prozent-Hürde, allerdings darf die Schwelle für den Einzug einer Partei ins Europäische Parlament national gerechnet nicht über 5% liegen. Vorgeschrieben sind solche Hürden jedoch nicht.
Der neue Direktwahlakt stipuliert das freie Mandat der Abgeordneten, die demnach „weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden“ sind, und er dehnt die sogenannte Unvereinbarkeit mit anderen Mandaten und Ämtern aus.
Europa-Abgeordnete dürfen nunmehr nicht auch gleichzeitig Mandate in nationalen Parlamenten wahrnehmen. Eine Ausnahme gilt übergangsweise bis zum Ende der aktuellen Legislaturperiode (also bis zur Wahl 2009) für das britische Oberhaus.
Eine Europäisierung der Europawahlen?
Jo Leinen (SPD), Vorsitzender des Verfassungsausschusses des Europäischen Parlaments, bedauert, dass die weitgehend nationalen Regeln für die Europawahlen oft auch weitgehend mit entsprechend national geführten Wahlkämpfen einhergehen.
Leinen erklärt, dass das „Parlament daher bereits mehrfach gefordert hat, zehn Prozent der Mandate für die Europawahlen über transnationale, von den europäischen Parteien aufgestellte, europäische Listen zu vergeben“.
Der gemeinsame Wettbewerb um diese Mandate „wäre ein großer Anreiz, Spitzenkandidaten für die Europawahl aufzustellen, ein Legislaturprogramm für die Europäische Union zu entwickeln und einen gemeinsamen europäischen Wahlkampf zu führen“, ist Leinen überzeugt.
Für den Verfassungsausschuss hat der britische Europa-Abgeordnete Andrew Duff (Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa, ALDE) im vergangenen Jahr einen Entwurf eines reformierten Direktwahlaktes erarbeitet, der eine weitere Europäisierung des Wahlrechts für die Europawahl bringen würde.
Ob auf dieser Grundlage ein neuer Anlauf für eine Reformierung des Europawahlrechts genommen werden soll, wird das neue Parlament nach den Wahlen zu entscheiden haben, die vom 4. bis 7. Juni 2009 stattfinden. Sie werden auf der Grundlage des Wahlaktes von 2002 durchgeführt und entsprechend dem jeweiligen nationalen Wahlrecht.
Weitere Informationen über die historische Entwicklung des Wahlrechts können Sie insbesondere dem Bericht von Andrew Duff entnehmen (s.u.).
Über das Wahlrecht in den verschiedenen Ländern informieren Sie unsere Sonderseiten zur Wahl (klicken Sie auf der Europa-Karte auf das Land, das Sie interessiert) sowie die anderen nachstehenden Links.
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Weitere Informationen :
- Sonderseiten Europawahl: Wahlrecht in den 27 Staaten
- Fact Sheet: WAHLMODALITÄTEN Europaparlament
- Informationen des dt. Bundeswahlleiters
- Informationen des österreichischen Innenministeriums zur Europawahl
- Direktwahlakt (aktuelle Fassung)
- Privater Europawahl Wiki: Kandidaten, Programme, Nachrichten
- Bei Europawahlen nicht nur im Heimatland: wählen und gewählt werden
- Direktwahlakt (Ursprungsfassung 1976)
- Duff-Bericht
- Studie: Europ. Elections: EU legislation, national provisions & participation

