Verfahren : 2012/2043(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0216/2012

Eingereichte Texte :

A7-0216/2012

Aussprachen :

PV 02/07/2012 - 23
CRE 02/07/2012 - 23

Abstimmungen :

PV 04/07/2012 - 7.13
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0290

BERICHT     
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27. Juni 2012
PE 480.644v02-00 A7-0216/2012

über die Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012−2015

(2012/2043(INI))

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Berichterstatterin: Marit Paulsen

ÄND.
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
 BEGRÜNDUNG
 STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
 STELLUNGNAHME des Petitionsausschusses
 ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012−2015

(2012/2043(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 19. Januar 2012 über die Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012−2015 (COM(2012)0006),

–   unter Hinweis auf Artikel 7 und 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Oktober 2006 zum Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006−2010(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2008 zu einer neuen Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union 2007−2013(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zum Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zur Bewertung und Beurteilung des Aktionsplans für Tierschutz 2006−2010(4),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zur Antibiotikaresistenz(5),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zur Landwirtschaft in der EU und zum internationalen Handel(6),

–   unter Hinweis auf seine schriftliche Erklärung 0049/2011 vom 15. März 2012 zur Begrenzung von acht Stunden für die Beförderung von Schlachttieren in der Europäischen Union(7);

–   unter Hinweis seine schriftliche Erklärung Nr. 0026/2011 vom 13. Oktober 2011 bezüglich der Handhabung der Hundepopulation in der Europäischen Union(8),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Landwirtschaft und Fischerei“ vom 29. November 2010 zum Wohlergeben von Hunden und Katzen,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. November 2011 „Aktionsplan zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz” (COM(2011)0748),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. November 2011 zu den Auswirkungen der Verordnung Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport (COM(2011)0700),

–   unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 2. Dezember 2010 über den Schutz von Tieren beim Transport(9),

–   unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der EFSA vom 13. Dezember 2011 zu Leitlinien zur Risikobewertung für den Tierschutz(10),

–   unter Hinweis auf die Definition der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) für Tierschutz(11),

–   unter Hinweis auf die zwölf weiteren Prinzipien und Kriterien des Welfare Quality Project für gute Tiergesundheit(12),

–   unter Hinweis auf den Beschluss 78/923/EWG des Rates vom 19. Juni 1978 zum Abschluss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen,(13)

–   unter Hinweis auf das Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Kleintieren(14),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(15),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos(16),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/63/EU vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere(17),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch die EU-Politik: Überprüfung der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung 2009” (COM(2009)0400),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Möglichkeiten für eine tierschutzbezogene Kennzeichnung und den Aufbau eines europäischen Netzwerks von Referenzzentren für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren, (COM(2009)0584);

–   gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie des Petitionsausschusses (A7-0216/2012),

A. in der Erwägung, dass ein hohes Tierschutzniveau – als Bestandteil der nachhaltigen Entwicklung − zum Schutz der Tiergesundheit sowie zur Gewährleistung der Produktivität von Bedeutung ist, obwohl hierdurch zusätzliche Betriebskosten anfallen, die nicht anteilsmäßig auf die Lebensmittelkette verteilt werden;

B.  In der Erwägung, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands der Wildtiere, deren Population in den meisten Mitgliedstaaten wächst, nicht nur zu einer verstärkten Übertragung ansteckender Krankheiten auf domestizierte Tiere führen, sondern auch die öffentliche Gesundheit gefährden kann;

C. in der Erwägung, dass EU-Recht und nationale Vorschriften für Tierschutz aufgrund ihrer Komplexität und unterschiedlichen Interpretationen rechtliche Unsicherheit verursachen und für Produzenten in bestimmten Mitgliedstaaten zu ernsthaften wettbewerblichen Nachteilen führen können; ferner in der Erwägung, dass sich im Hinblick auf die Umsetzung von EU-Recht mangelnde Regeleinhaltung, nicht harmonisierte Standards und das Fehlen gesetzlicher Meilensteine wettbewerbsverzerrend auswirken und zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen;

D. in der Erwägung, dass nationale Vorschriften über den Tierschutz nicht im Widerspruch zum Prinzip des einheitlichen europäischen Binnenmarktes stehen dürfen;

E.  in der Erwägung, dass der Ansatz in Sachen Tierschutz auf stabilen wissenschaftlichen Beweisen und den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren sollte, wobei die Notwendigkeit zu Vereinfachung, Kosteneffizienz, Anwendbarkeit von Standards und zur Abstimmung insbesondere mit der Umwelt- und Gesundheitspolitik zu berücksichtigen ist;

F.  n der Erwägung, dass der moderne Verbraucher vernünftigerweise erwartet, dass Nutztiere das Recht auf die gleichen grundlegenden Dinge haben, wie die Menschen: gute Nahrung, gute Lebensbedingungen und angebrachte Gesundheitsfürsorge;

G. in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften über Tiergesundheit für die europäische Viehhaltung ausschlaggebende Bedeutung haben, da sie für die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe immer wichtiger werden;

1.  begrüßt die breit angelegte Tierschutzstrategie der EU für den Zeitraum 2012−2015;

2.  weist erneut darauf hin, dass Artikel 13 des Vertrages allgemein verbindlich ist und als solcher genauso von Bedeutung ist wie die Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder des Verbrauchers und bei allen binnenmarktpolitischen Maßnahmen rechtlich vorrangig ist;

3.  stellt fest, dass das Wohlergehen der Tiere eine komplexe und vielschichtige Frage ist, welche Auswirkungen auf die internationale und nationale Politik hat und wichtige ethische, wissenschaftliche, wirtschaftliche, kulturelle und politische Aspekte beinhaltet;

4.  begrüßt die Absicht der Kommission, das Problem der Einhaltung des Tierschutzrechts vorrangig anzugehen;

5.  begrüßt, dass das Strategiepapier eine Politik aufzeichnet, nach der die Wahlfreiheit des Konsumenten Verbrauchermärkte für tierwohlfreundliche Produkte mobilisiert und die Kräfte des Gemeinsamen Marktes für die Wohlfahrt landwirtschaftlicher Nutztiere einspannt.

6.  bedauert, dass einige Maßnahmen des Aktionsplans 2006−2010 noch nicht abgeschlossen sind, und fordert die Kommission auf, die Termine für die neuen Aktionen den gesetzlichen Fristen anzupassen;

7.  bedauert, dass die Strategie nicht die finanzielle Unterstützung erhalten hat, die das Parlament in seiner Entschließung vom 5. Mai 2010 gefordert hat; fordert die Kommission auf, diese Unterstützung entsprechend zu intensivieren, und zwar durch die Änderung der gesetzten Prioritäten und durch die Gewährleistung einer besseren und kohärenteren Integration des Tierschutzes in andere EU-Politikbereiche, wie Verbraucherpolitik, Forschungsprogramme und GAP, sofern zutreffend;

8.  begrüßt die Reformvorschläge der Kommission sowie ihr Engagement in Bezug auf den Tierschutz; unterstreicht die Bedeutung einer festen Unterstützung für Landwirte, welche die Standards und guten Praktiken der Tierhaltung einhalten und in bessere landwirtschaftliche Einrichtungen investieren; betont die Wichtigkeit einer angemessenen Finanzierung für die zukünftige GAP, da wir einen Haushalt benötigen, der dem Grad unserer Ambitionen gerecht wird;

9.  unterstreicht, dass die Landwirte heutzutage vielfältigen Herausforderungen gegenüberstehen, wie z. B. Klimaveränderungen, und zahlreiche Voraussetzungen erfüllen müssen, wobei angemessener Tierschutz nur ein Teil dieser Herausforderungen ist; ruft aus diesem Grund die Kommission dazu auf, nach Maßgabe von Artikel 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) eine ordnungsgemäße politische Kohärenz zu gewährleisten;

10. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Mittel zur Förderung der angewandten Forschung sowie tiergesundheitsbezogener Investitionen in Innovation und Modernisierung, die aus verschiedenen Fonds der Europäischen Union für die Entwicklung des ländlichen Raums und aus dem 7. Rahmenprogramm (2007-2013) der GD Forschung bereitgestellt werden, besser zu nutzen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission zudem auf, verstärkt in die Forschung zu investieren und die Entwicklung neuer Technologien und Verfahren auf dem Gebiet des Tierschutzes voranzubringen;

11. bedauert, dass es durch die Strategie nicht gelungen ist, durch Ausnutzung der Möglichkeiten im Rahmen der politischen Maßnahmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch, umweltverträgliche öffentliche Aufträge und die soziale Verantwortung der Unternehmen ambitionierte Tierschutznormen zu fördern;

12. hält die Kommission dazu an, ehrgeiziger die Gegenseitigkeit der Standards des Tierschutzes als ein nichthandelsbezogenes Anliegen im Rahmen ihrer Handelspolitik und beim Abschließen multilateraler und bilateraler internationaler Handelsabkommen zu priorisieren und zu berücksichtigen sowie den Tierschutz in Drittländern zu fördern, indem für importierte Tiere und Produkte vergleichbare Schutznormen verlangt und streng kontrolliert werden;

13. ruft die Kommission dazu auf, die Standards zum Tierschutz, welche in Drittländern zur Anwendung kommen, zu bewerten und über diese Bericht zu erstatten, bevor die Verhandlungen über Handelsvereinbarungen eingeleitet werden; fordert die Kommission auch dazu auf, diese Maßnahmen unverzüglich in Ländern zu ergreifen, in denen zum gegenwärtigen Zeitpunkt Handelsverhandlungen im Gange sind;

14. fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament künftig keine Freihandelsabkommen vorzulegen, die nicht gewährleisten, dass für Importprodukte vergleichbare Tierschutzvorschriften gelten wie für Erzeugnisse aus der EU.

15. begrüßt zudem die Absicht der Kommission, zu prüfen, wie Tierschutz besser in den Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik eingebunden werden kann;

16. fordert die Kommission auf, von der WTO eine schnelle Integration der nicht auf den Handel bezogenen Anliegen in die Strategie für den Welthandel zu verlangen, um so eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den EU Mitgliedstaaten – die sich an die weltweit strengsten Tierschutzbestimmungen halten müssen – und Drittländern zu vermeiden;

17. hält es für notwendig, Konsumenten verbindlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein Importerzeugnis oder ein aus Importerzeugnissen bestehendes Produkt von Tieren stammt, die abweichend von den Tierschutzvorschriften der EU gehalten wurden;

18. bedauert, dass in der Strategie die Bedeutung von Tiergesundheit und Wohlbefinden von Tieren und die Verbindung zwischen Tiergesundheit und Volksgesundheit nicht zur Geltung kommt; fordert die Kommission auf, bei dieser Strategie das Prinzip „Eine Gesundheit“ anzuwenden und eine effiziente Koordinierung mit der Tiergesundheitsstrategie zu gewährleisten, da sich unter anderem die Ausbreitung von Krankheiten und die antimikrobielle Resistenz durch gute Tierzucht leichter vermeiden lassen;

19. ruft noch einmal ins Gedächtnis, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 12. Mai 2011 zur Antibiotikaresistenz betont hat, wie wichtig es sei, sich ein umfassendes Bild darüber machen zu können, wann, wo, wie und bei welchen Tieren heutzutage tatsächlich antimikrobielle Wirkstoffe zum Einsatz kommen, und ist der Ansicht, dass solche Daten unverzüglich seitens der Kommission gesammelt, analysiert und öffentlich zugänglich gemacht werden sollten;

20. stellt fest, dass in der EU Notimpfungen und manchmal Schutzimpfungen zulässig sind, aber dass die Gesetzgebung den internationalen Absatz von Produkten geimpfter Tiere noch immer behindert; stellt fest, dass diese Beschränkungen die fortschreitende Impftechnologie und die Diagnostik nur unzureichend berücksichtigen; ersucht die Europäische Kommission, handelsbeschränkende Maßnahmen, die den Einsatz von Impfungen grundlos einschränken, soweit möglich aufzuheben;

21. ruft die Kommission dazu auf, ein besonderes Augenmerk auf die gesundheitlichen Risiken zu legen, welche wilde Tiere darstellen; vertritt die Auffassung, dass eine beträchtliche Anzahl an neu auftretenden Infektionskrankheiten zoonotisch ist (d. h. auf andere wildlebende Tiere, Haustiere und Menschen übertragen werden kann), und erkennt an, dass der Handel mit wilden Tieren sowie die Veränderungen in Bezug auf die Landnutzung und die Bodenpolitik zu neuen oder modifizierten Schnittstellen zwischen Menschen, Haustieren und wildlebenden Tieren führen können, durch welche die Übertragung von Krankheiten begünstigt werden könnten; unterstreicht die Notwendigkeit der Kohärenz zwischen der Tiergesundheit, dem Tierschutz und der Handelspolitik;

22. fordert die Kommission auf, bis 2015 einen Bericht zum Gesundheitszustand der Wildtiere und zum Risiko einer Ansteckung von domestizierten Tieren und von Menschen vorzulegen;

23. fordert die Kommission auf, Tierschutzvorschriften im Rahmen der EU-Verordnung über den Handel mit Tieren wildlebender Arten (EG) Nr. 338/97(18) (modifiziert) aktiv und fortlaufend zu verbessern,

24. weist darauf hin, dass es in der EU schätzungsweise ca. 100 Millionen Hunde und Katzen gibt und keine EU-Rechtsvorschrift zum Schutz von Haustieren existiert;

25. fordert einen Bericht über herrenlose Tiere, in dem konkrete, ethische und nachhaltige Lösungen für die Mitgliedstaaten empfohlen werden und der die Bewertung eines abgestimmten Systems für die Registrierung und elektronische Identifikation von Kleintieren als Element der Aktionsliste umfasst;

26. betont, dass nur eine Pflichtkennzeichnung von Katzen und Hunden und in Verbindung mit dem Einsatz eines effizienten und zuverlässigen Tierregistrierungssystems eine Verfolgung der Tiere ermöglicht und für ein erfolgreiches Management der Tiergesundheit und des Wohlergehens, das eine verantwortliche Tierhaltung und den Schutz der menschlichen Gesundheit sichert, äußerst wichtig ist;

27. fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren zu ratifizieren und deren Bestimmungen in die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten zu überführen;

28. fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassende Strategien zur Kontrolle der Hundepopulation anzunehmen, die unter anderem Maßnahmen wie Gesetze zur Kontrolle der Hundepopulation und gegen Tiermisshandlung, Unterstützung veterinärmedizinischer Eingriffe – einschließlich Tollwutimpfung und Sterilisation – im erforderlichen Rahmen, um die Zahl unerwünschter Hunde zu kontrollieren, und die Förderung einer verantwortungsvollen Haustierhaltung umfassen, wie vom Europäischen Parlament in seiner Schriftlichen Erklärung 0026/2011 gefordert;

29. drängt die Kommission dazu, in ihrer Studie für das Jahr 2014 über das Wohlergehen von Hunden und Katzen, welche für kommerzielle Zwecke genutzt werden, konkrete Lösungen zu empfehlen, um auf diese Weise zu verhindern, dass Hunde und Katzen so herangezüchtet und behandelt werden, dass dadurch vermutlich Tierschutzprobleme verursacht werden;

Durchsetzung hat erste Priorität

30. teilt die Ansicht der Kommission, dass trotz des Fortschritts, der in einigen Bereichen erzielt worden ist, noch immer Defizite hinsichtlich der Einhaltung der Tierschutzvorschriften zu verzeichnen sind; erinnert daran, dass während die Tierschutzgesetze zum größten Teil ausreichend sind, deren Umsetzung noch nicht in allen Mitgliedstaaten das angestrebte Niveau erreicht hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, dass die Tierschutzgesetze in allen Mitgliedstaaten befolgt werden;

31. bedauert es, dass auch sieben Jahre nach der umfassenden Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG (19)des Rates über die Haltung von Wildtieren in Zoos diese noch immer nicht vollständig in allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden ist; betont erneut, dass die Haltungsbedingungen und das Wohlbefinden von Tieren in Zoos in dieser Richtlinie speziell dargelegt worden sind und zur Anwendung gebracht werden sollten;

32. begrüßt die „Bevorzugt anzuwendenden Vorschriften für Zoos“ der Kommission und fordert, dass die Kommission in diese Vorschriften eine Anleitung für die besten Praktiken über die angemessene Haltung von Wildtierarten in Gefangenschaft mit aufnimmt;

33. ist der Auffassung, dass ein Bereich, in dem die Maßnahmen gezielter durchgesetzt werden müssen, der Tiertransport ist, der auch wenn er im Leben eines Tieres nur einen sehr geringen Bruchteil dessen Zeit ausmacht. in Anbetracht der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005(20) gefordert wissenschaftlichen Daten, die seitens der EFAS erhoben worden sind, verbessert werden muss;

34. betont, dass das gesamte Paket an bestehenden Rechtsvorschriften zum Tierschutz vollumfänglich umgesetzt und in allen Mitgliedstaaten der EU eingehalten werden muss; ist jedoch der Auffassung, dass einen fehlende Einhaltung keine neuen Rechtsvorschriften in Bereichen behindern sollte, in denen die Rechtsvorschriften im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder im Fall von bestehenden Lücken angepasst werden müssen;

35. erinnert daran, dass es Ungleichgewichte in der Nahrungskette gibt, durch die die Haupterzeuger einen Nachteil erleiden, und dass durch diese Situation die Möglichkeiten eingeschränkt werden, in landwirtschaftlichen Betrieben in den Tierschutz zu investieren;

36. weist auf die seitens der Produzenten zu tragenden Kosten und die Möglichkeit für einen Verlust der Wettbewerbsfähigkeit als ein Ergebnis der Annahme neuer und sich verändernder Tierschutzstandards hin; merkt an, dass es häufig der Fall ist, dass sich diese Kosten nicht in dem Preis widerspiegeln, den die Landwirte letztendlich erhalten;

37. begrüßt den Vorschlag die Verbraucher besser über bestehenden EU-Vorschriften zum Tierschutz zu informieren; fordert die Kommission auf, die Landwirte bei Forschungsprojekte und Kampagnen besser einzubeziehen; unterstreicht die Notwendigkeit dem Verbraucher die Mehrkosten eines höheren Tierschutzes bewusst zu machen und diese Kosten entlang der Lebensmittelkette ausgewogen zu verteilen;

38. fordert die Kommission nachdrücklich auf, in den Fällen, in denen eindeutige wissenschaftliche Belege Probleme beim Tierschutz und Tiertransport aufzeigen, politische Instrumente anzupassen oder neue zur Lösung dieser Probleme einzuführen, wobei die Verteilung der Kosten für den Tierschutz entlang der Lebensmittelkette ausgewogener zu verteilen sind; ist der Auffassung, dass diese Instrumente artenspezifische Vorschriften, ergebnisbasierte Tierschutzindikatoren und Kriterien, die mit einem Risikobewertungssystem verbunden sind, wie es im Bereich der Lebensmittelsicherheit Anwendung findet, einschließen könnten;

39. betont die Notwendigkeit, in Zusammenarbeit mit allen Interessenvertretern bei künftigen Tierschutzgesetzen während der Übergangsphase ausreichend begründete „gesetzliche Meilensteine“ einzuführen;

40. fordert die Schaffung eines neuen Systems an umfassenden rechtzeitigen Interventionsmöglichkeiten zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften; betont, dass Mitgliedstaaten, die sich schwer tun, die Fristen einzuhalten, frühzeitig mit Hilfe eines neuen Verfahrens ausgemacht werden sollten, welches eine enge Zusammenarbeit mit der Kommission erforderlich macht; empfiehlt, dass, Foren für vorbildliche Praktiken zu bilden, um es der Kommission, den Mitgliedstaaten sowie den entsprechenden Interessenvertretern zu erlauben, Informationen über die beste Art und Weise zur Einhaftung dieser Fristen auszutauschen, dass die Mitgliedstaaten einen Aktionsplan mit Meilensteinen und Zielen ausarbeiten sollten, welche schrittweise zur Einhaltung der Fristen beitragen und dass eine Studie angeregt wird, um die Möglichkeiten zu ermitteln, durch die die europäischen Stellen dazu beitragen könnten, die umfassende Einhaltung der Tierschutzvorschriften zu gewährleisten;

41. betont, dass der Kommission, und insbesondere dem Lebensmittel- und Veterinäramt, unter Einhaltung der EU-Haushaltsempfehlungen und –Zuständigkeiten, mehr Mittel zugewiesen werden müssen, damit sie die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Tierschutzinspektionen adäquat kontrollieren, ein Teil davon in Form von unangemeldeten Kontrollbesuchen, und gegen Verstöße vorgehen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass genügend Tierschutzinspektoren zur Verfügung stehen, die angemessen ausgebildet sein müssen, wobei harmonisierte Leistungsindikatoren eingesetzt werden sollten, um zu gewährleisten, dass in allen Mitgliedstaaten konsequente Kontrollen durchgeführt werden, und in Erwägung zu ziehen, den Erzeugerverbänden mehr Kompetenzen und Befugnisse zu übertragen;;

42. fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass jeglicher Verstoß gegen Tierschutzrechtsvorschriften der EU wirksam und angemessen geahndet wird und dass jede dieser Sanktionen mit einer umfassenden Informations- und Orientierungsmaßnahme der zuständigen Behörden sowie entsprechenden Abhilfemaßnahmen einhergeht;

43. erinnert noch einmal an die Ablehnung des Europäischen Parlaments in Bezug auf den Einsatz vertraglich verpflichteter privater Inspektionsassistenten (PIA) in Schlachthäusern für den Wirtschaftssektor für rotes Fleisch; ist der Auffassung, dass eine Hygienekontrolle in diesem Bereich von unabhängigen Fleischkontrolleuren durchgeführt werden muss;

44. weist auf die letzte Frist bis März 2013 hin, nach der der Verkauf von neuen, an Tieren getesteten Kosmetika untersagt sein wird; spricht sich für diese Frist aus und ruft die Kommission dazu auf, diese nicht zu verlängern;

45. erinnert noch einmal an die Pflicht der Kommission, sofern ein wichtiger Anlass zur Besorgnis vorliegt, Kontrollen der nationalen Prüfungsabteilungen in Bezug auf die Einhaltung der Richtlinie 2010/63/EU zu Tierversuchen(21) durchzuführen;

46. fordert die Kommission auf, Testverfahren, bei denen weniger Versuchstiere nötig sind, weiterhin zu fördern und die Anwendung solcher Methoden immer, wenn möglich, zu propagieren; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, den erweiterten 1-Generation-Test im Rahmen von REACH anzuerkennen und anzuwenden;

47. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass das Forschungsprogramm Horizont 2020 angemessene Forschungsmöglichkeiten in den Bereichen Erhaltung der biologischen Vielfalt, Handel mit wildlebenden Tieren, Entwicklung und Validierung von Alternativen ohne Tierversuche und Auswirkungen neu entstehender Technologien vorsieht;

48. fordert die Kommission auf, den Tierschutz als ein Ziel in das künftige 7. Umweltaktionsprogramm mit aufzunehmen und insbesondere die Einbeziehung von Strategien und Maßnahmen sicherzustellen, die eine geringere Verwendung von Tieren in der Forschung gewährleisten;

49. weist auf die in Petitionen an das Parlament zum Ausdruck kommende Besorgnis europäischer Bürger über den Missbrauch der Ausnahmeregelungen für das Schlachten ohne Betäubung in der EU hin; ist besonders darüber besorgt, dass die derzeitige Ausnahmeregel für das Schlachten ohne Betäubung in einigen Mitgliedstaaten weitgehend missbraucht wird, was zum Nachteil von Tierschutz, Landwirten und Konsumenten ist; drängt die Kommission dazu, ihre Bewertung der Etikettierung von Fleisch, das von Tieren stammt, die unbetäubt geschlachtet wurden, zu beschleunigen und entsprechend ihrer Ankündigung, diese Bewertung im Jahr 2011 vorzunehmen, noch im Jahr 2012 ihren Bericht vorzulegen; macht deutlich, dass die Frage von Verbrauchern, die nicht darüber in Kenntnis gesetzt werden, ob das von ihnen gekaufte Fleisch von Tieren stammt, die ohne Betäubung geschlachtet worden sind oder nicht, ein Thema darstellt, das sowohl aus Gründen der Transparenz als auch des Leids der Tiere von großem öffentlichen Interesse ist; betont jedoch, dass die Etikettierung keine Alternative zur ordnungsgemäßen Durchsetzung darstellt, da sie Konsumenten nur dann als Orientierungshilfe dienen kann, wenn die bereitgestellten Informationen überprüft werden und richtig sind;

50. betont die Notwendigkeit von effektiveren Schutzmaßnahmen für Schlachttiere, die aus der EU in Drittländer exportiert werden;

51. vertritt die Auffassung, dass den Tierschutzgesetzen der EU praktikable und harmonisierte Leitlinien beigefügt werden sollten, um eine einheitliche Anwendung und Umsetzung der Rechtsvorschriften, welche zum Beispiel Themen betreffen, wie die Eignung für den Transport oder die Bereitstellung von Wasser vor sowie während des Transports, bei Stopps an Raststätten sowie am Zielort;

52. stellt fest, dass etwaige Mängel in der Umsetzung häufig mit rechtlichen Vorgaben begründet werden, die in der Praxis nicht umsetzbar seien;

53. betont, dass europäische Bürger regelmäßig Petitionen zum Versäumnis der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz(22) an das Parlament richten;

54. erinnert die Kommission und die Mitgliedstaaten an ihre Pflichten aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, zur Bereitstellung vergleichbarer Tierschutzinformationen; fordert die Kommission auf, im Falle der Nichteinhaltung wirksame Maßnahmen zu ergreifen;

55. ruft alle großen europäischen Einzelhändler dazu auf, eine gemeinsame öffentliche Erklärung anzunehmen, in der sie sich dazu zu verpflichten, nur Produkte zu verkaufen, welche den Tierschutzgesetzen der EU gerecht werden bzw. sogar über diese hinausgehen;

Kommunikation und Fortbildung

56. betont, wie wichtig es ist, dass auf regionaler und lokaler Ebene, beispielsweise anhand regionaler Workshops und der Nutzung moderner Technologien, Informationen angepasst und Schulungen angeboten werden und dass Informationen über neue Rechtsvorschriften und wissenschaftliche Fortschritte alle Tierhalter erreichen müssen; erinnert an die Rolle, die ein von der EU koordiniertes Netz von Tierschutzstellen in dieser Hinsicht spielen könnte;

57. ist der Auffassung, dass ein Netzwerk europäischer Referenzzentren für den Tierschutz den Mitgliedstaaten und anderen Interessengruppen sachliche, qualitative, konsequente und professionelle Unterstützung im Hinblick auf die verbesserten Tierschutzpraktiken bieten soll;

58. ruft die Kommission dazu auf, die bereits bestehenden Tierschutzrichtlinien sowie andere freiwillige Initiativen durch die Entwicklung eines internetbasierten Portals zu fördern, anhand dessen derartige Unterlagen nach ihrer Validierung zusammengetragen und in Umlauf gebracht werden könnten;

59. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bestimmungen für grenzüberschreitenden Transfer von Wissen über Tierschutz, Zuchtsysteme und Krankheitsbekämpfung im Kontext von EU-finanzierten Programmen für ländliche und regionale Entwicklung besser zu nutzen;

60. ist der Auffassung, dass die Anforderungen an den Tierschutz in künftigen ländlichen Entwicklungsprogrammen obligatorisch werden sollten; ist des Weiteren der Auffassung, dass sich der europäische Mehrwert hoher Tierschutzstandards in den Kofinanzierungssätzen widerspiegeln sollte;

61. erinnert daran, dass es dem Tier gut geht, wenn es auch dem Produzenten gut geht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, in Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu investieren, die das Wohlbefinden der Produzenten fördern, sowie die Urlaubsvertretungsdienste und Gesundheitsfürsorge der Produzenten zu entwickeln;

Rechtsrahmen

62. begrüßt den Vorschlag des Parlaments zur Berücksichtigung eines europäischen Rahmengesetzes für Tierschutz in der Strategie, und fordert die Kommission auf, den Vorschlag zusammen mit der für 2013 geplanten Überarbeitung der Richtlinie 98/58/EG vorzulegen; ist der Auffassung, dass solch ein Rahmengesetz klar formuliert sein, nach Rücksprache mit allen Interessenvertretern erstellt werden sollte und sowohl Eingaben als auch Ergebnisse in den Mittelpunkt stellen und zu einem höheren Maß an Tierschutz führen sollte;

63. macht deutlich, dass ein solches Rahmengesetz ein Instrument zur Vereinfachung und Straffung der bereits vorhandenen Tierschutzgesetze darstellen sollte; merkt an, dass das Hauptziel des Rahmengesetzes darin bestehen sollte, bessere und sorgfältiger durchdachte Richtwerte hinsichtlich der Einhaltung der vorhandenen Tierschutzgesetze zu erreichen;

64. weist darauf hin, dass die Erzeuger bereits unzählige behördliche Auflagen erfüllen müssen und dass dieser europäische Rechtsrahmen in dem kontinuierlichen Bestreben, den Verwaltungsaufwand zu vereinfachen, die Erzeuger nicht noch weiter belasten darf;

65. weist auf seine Auffassung hin, wonach solch ein Rechtsrahmen auf geprüften wissenschaftlichen Informationen und Erfahrungswerten basieren und auf alle gehaltenen und auf ausgesetzte Tiere, einschließlich herrenloser Tiere domestizierter Arten, Anwendung finden sollte; erinnert daran, dass das Parlament für diejenigen Tierarten, die zur Lebensmittelproduktion gezüchtet werden, gefordert hat, das Projekt zur Qualität des Tierschutzes im Hinblick auf Vereinfachung und praktische Anwendung weiter auszugestalten;

66. ist der Auffassung, dass ein Rechtsrahmen, der eng mit den Definitionen und Empfehlungen der OIE verknüpft ist, die Wettbewerbsfähigkeit der Tierhalter, Tierbesitzer und Tierproduzenten der EU auf dem Weltmarkt stärken und auf dem Binnenmarkt für gerechten Wettbewerb sorgen würde;

67. ist der Ansicht, dass das europäische Tierschutzrecht ein gemeinsames Mindestniveau für den Tierschutz in der Europäischen Union festlegen sollte, was Voraussetzung für einen freien und fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt in Bezug auf inländische Produkte und Einfuhren aus Drittländern ist; besteht jedoch darauf, dass die Mitgliedstaaten und Regionen die Möglichkeit haben sollten, zuzulassen, dass einzelne Erzeuger oder Erzeugergruppierungen weitergehende freiwillige Systeme einführen, wobei keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen dürfen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU auf internationalen Märkten gewährleistet werden muss;

68. erinnert daran, dass das Parlament der Meinung ist, dass solch ein Rahmengesetz Produzenten nicht davon abhalten sollte, freiwillige Systeme einzuführen, die über die EU-Regeln hinausgehen, und vertritt die Auffassung, dass solche Systeme ebenfalls auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren sollten und anhand von zertifizierten und kohäsiven Prüfsiegeln gefördert werden könnten; ruft die Kommission dazu auf, auf ihre Mitteilung KOM (2009) 584 aufzubauen, indem sie eine Studie, gegebenenfalls einhergehend mit Vorschlägen für Rechtsvorschriften, in Bezug auf EU-weite Kennzeichnungsvorschriften für Fleisch und Milchprodukte ausarbeitet, anhand derer die Verbraucher über die landwirtschaftliche Anbau- oder Haltungsmethode sowie deren Auswirkung auf das Wohlbefinden der Tiere informiert werden, sodass den Verbrauchern ein Maximum an effiziente und konsequent zurückverfolgbarer Transparenz und entsprechenden Informationen zur Verfügung steht;

69. vertritt die Auffassung, dass der EU-Rechtsrahmen für Tierschutz folgende Komponenten enthalten sollte:

a)  eine gemeinsame OIE-basierte Definition für und Auffassung von Tierschutz sowie allgemeine, wissenschaftlich fundierte Ziele;

b)  das Prinzip der Fürsorgepflicht für alle Tierbesitzer und Tierhalter, wobei herrenlose Tiere aufgrund von Volksgesundheit und sicherheitsbedingter Risiken in den Zuständigkeitsbereich der Besitzer und danach der Behörden der Mitgliedstaaten fallen sollten;

c)  Sensibilisierungsinstrumente und Richtlinien für das Personal von Behörden in Bezug auf die Ausmachung von Problemen im Bereich des Tierschutzes im dienstlichen Umfeld;

d)  gegebenenfalls eine Erfordernis zur Gewährleistung der Kompetenz - bei gleichzeitiger Anerkennung von Fähigkeiten und Wissen, welche(s) bereits anhand praktischer Erfahrungen bzw. im Rahmen einer theoretischen Ausbildung erworben wird - für jede Person, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Umgang mit Tieren haben, sowie angemessene Schulungsanforderungen für spezielle Anforderungen in Bezug zum Tierschutz;

e)  eine Verpflichtung für Mitgliedstaaten, der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Umsetzung des EU-Tierschutzrechts vorzulegen, und zwar einschließlich eines Fahrplans für die jeweils folgenden zwei Jahre, und die Verpflichtung der Kommission, diese Berichte samt Zusammenfassung unverzüglich zu veröffentlichen;

f)   wirksame und rechtzeitige Maßnahmen gegen die Mitgliedstaaten, die keinen Bericht einreichen oder ihren Verpflichtungen im Hinblick auf Kontrollen und Inspektionen nicht nachkommen;

g)  die Schaffung eines koordinierten europäischen Tierschutznetzes, durch das, in Übereinstimmung mit bestehenden von der Kommission und ihren Agenturen und Ausschüssen geförderten Programmen, basierend auf den Erfahrungen aus dem Pilotprojekt X/2012 Informationen und Fortbildungskampagnen unterstützt, an den Tierschutz gestellte Anforderungen basierend auf den neuesten von Fachleuten überprüften wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgewertet und ein EU-System für die Vorprüfung neuer Technologie koordiniert werden können;

h)  eine Struktur für wissenschaftlich fundierte, sektorbezogene Rechtsvorschriften und nichtlegislative Maßnahmen;

i)   eine Überprüfungsklausel, damit der Rechtsrahmen regelmäßig an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst werden kann und gleichzeitig die Notwendigkeit der Rechtssicherheit und die wirtschaftliche Nutzungsdauer der getätigten Investitionen berücksichtigt werden;

70. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)

ABl. C 308 E vom 16.12.2006, S. 170-178.

(2)

ABl. C 279E vom 19.11.2009, S. 89-98.

(3)

ABl. C 212 E vom 6.5.2009, S. 326-346.

(4)

ABl. C 279E vom 15.3.2011, S. 25-32.

(5)

Angenommene Texte, P7_TA(2011)0238.

(6)

Angenommene Texte, P7_TA(2011)0083.

(7)

Angenommene Texte, P7-TA(2012)0096

(8)

Angenommene Texte, P7_TA(2011)0444.

(9)

EFSA Journal 2011; 9(1)1966.

(10)

EFSA Journal 2012;10(1):2513.

(11)

OIE Terrestrial Animal Health Code, Article 7.1.1. (2011). http://www.oie.int/index.php?id=169&L=0&htmfile=chapitre_1.7.1.htm.

(12)

www.welfarequality.net/everyone/43395/7/0/22.

(13)

ABl. C 323 vom 17.11.1978, S. 12-13.

(14)

ETS 125 – Protection of pet animals, 13.XI.1987.

(15)

ABl. C 165 vom 30.4.2004, S. 1-141.

(16)

ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24-26.

(17)

ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33-79.

(18)

ABl. L 61 vom 3. März 1997, S. 1-69.

(19)

ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24-26.

(20)

ABl. L 3 vom 05.01.2006, S. 1-44.

(21)

ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33-79.

(22)

ABl. L 165 vom 30.4.2004, S.1-141.


BEGRÜNDUNG

Tierschutz in der Gegenwart

Die Mitteilung der Kommission KOM(2012)0006 über die Strategie zum Schutz und Wohlergehen von Tieren 2012−2015 wird sehr begrüßt, zumal sie viele Aspekte der Entschließung des Parlaments vom 5. Mai 2010 enthält. Die Mitteilung kann als offene Tür betrachtet werden, die − wenn wir sie richtig nutzen − in der EU zu einem transparenten, allgemeingültigen Maß an Tierschutz führen würde.

Ein hohes Maß an Tierschutz ist Bestandteil einer nachhaltigen Entwicklung, von Bedeutung für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie zur Gewährleistung von Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit im europäischen Nutzviehsektor. Die komplexen europäischen und nationalen Vorschriften für Tierschutz sowie der Mangel an entsprechenden Informationen verursachen jedoch Rechtsunsicherheit, und die unzureichende Einhaltung und das Fehlen „gesetzlicher Meilensteine“ wirken sich wettbewerbsverzerrend aus. Es ist daher in Sachen Tierschutz ein neuer Ansatz erforderlich, der auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungswerten basiert, die in den letzten Jahren gesammelt werden konnten, und bei dem die Rechtsvorschriften leicht verständlich und leicht kontrollierbar sind.

Komplexe und divergierende Tierschutzvorschriften

Auch wenn für bestimmte Aspekte des Tierschutzes, wie für Haustiere und Milchkühe, noch keine Rechtsvorschriften erlassen worden sind, kann man heute nicht mehr von einem allgemeinen Mangel an Tierschutzvorschriften sprechen. Darüber hinaus finden derzeit unzählige divergierende Vorschriften aus dem nationalen Recht Anwendung. Es gibt keine allgemeingültigen Definitionen, und aufgrund des komplexen Werks aus Regeln und Anforderungen lässt sich kein Verständnis dafür aufbauen, was für den einzelnen Tierhalter oder Tierbesitzer gute Tierzucht oder gute Praxis ist. Dies führt dazu, dass die in der EU derzeit geltenden Tierschutzbedingungen je nach Land und Tierart stark voneinander abweichen.

Mangelnde Einhaltung und Durchsetzung

Zudem mangelt es noch sehr an der Einhaltung bestimmter Teile der Tierschutzvorschriften, trotz des Fortschritts, der in einigen Bereichen erzielt worden ist. Das derzeitige Regelwerk mit langen Übergangs- und Durchführungsphasen, aber ohne „Gesetzgebungsmeilensteine“ hat dazu geführt, dass beispielsweise die Richtlinie 1999/74/EG des Rates zum Schutz von Legehennen nicht ausreichend eingehalten wird. Momentan besteht auch ein durchaus reelles Risiko, dass dies bei der Richtlinie 2008/120/EG des Rates zum Schutz von Schweinen und bei der Richtlinie 76/768/EWG („Kosmetikrichtlinie“) ebenfalls der Fall sein wird. Ein weiteres Beispiel für mangelnden Tierschutz ist der Missbrauch der Ausnahmeregel, die aus religiösen oder rituellen Gründen für die unbetäubte Schlachtung erlassen wurde; Tiere müssen dadurch jedoch nur unnötig leiden, und die Verbraucher werden getäuscht.

Es ist offensichtlich, dass die Kommission zur ordnungsgemäßen Durchsetzung dieser Regeln bisher weder über die notwendige Kapazität noch über die hierfür erforderlichen Ressourcen verfügt. Dennoch könnte auch von der Kommission selbst erwartet werden, dass sie die Vorschriften einhält. Einige Maßnahmen des Aktionsplans für 2006−2010, beispielsweise die beiden Berichte über Schweine, sind noch nicht abgeschlossen. Zudem sollte der Zeitplan für die neuen Aktionen an die Termine angepasst werden, die in den bisherigen Rechtsvorschriften festgelegt sind(1).

Die neue Strategie

Anwendungsbereich

Der von der Kommission verfolgte breit angelegte Ansatz wird sehr begrüßt. Bei einem breit angelegten Ansatz bietet sich Raum für Verbesserungen im Hinblick auf das Wohlergehen beispielsweise von Haustieren, auch wenn wir nicht vergessen dürfen, dass in Europa etwa 95 % aller domestizierten Tiere in der Obhut von Landwirten − zusammen mit Transporteuren, Inspektoren, Tierärzten usw. − sind.

Es ist jedoch bedauerlich, dass die Kommission den Zusammenhang zwischen Tierschutz und öffentlicher Gesundheit nicht deutlich macht. Der Ansatz „Eine Gesundheit“ sollte auch für diese Strategie gelten, da sich die Ausbreitung von Krankheiten und die Antibiotikaresistenz durch die gute Zucht aller Tiere, einschließlich Haustiere, einschränken lassen.

Politikkohärenz und Finanzkoordination

Ein weiterer Schwachpunkt der neuen Strategie ist der, dass es für die aufgeführten Aktionen an angemessenen Haushaltsmitteln mangelt. In seiner Entschließung vom 5. Mai 2010 forderte das Parlament ausdrücklich, dass die neue Strategie hinreichend finanziert wird. Es ist daher von größter Bedeutung, dass die Kommission durch Politikkohärenz alles unternimmt, damit in Europa mehr Mittel für Tierschutz zur Verfügung gestellt werden.

Unter anderem sollte bei der Verbraucherpolitik der EU, beim Rahmenprogramm für Forschung und bei der GAP dort, wo dies relevant ist, dem Tierschutz mehr Aufmerksamkeit entgegengebracht werden. Selbstverständlich wäre es niemals relevant, die GAP für Katzen und Hunde in städtischen Räumen zahlen zu lassen. Investitionen in Tierschutz sind kostspielig, weshalb unbedingt angemessene Gebäude, Technologie usw. verwendet werden müssen, die viele Jahre lang zum Einsatz kommen können. Es bestehen auch noch Ungleichgewichte in der Nahrungskette, wodurch die Haupterzeuger einen Nachteil erleiden und in landwirtschaftlichen Betrieben die Möglichkeiten eingeschränkt werden, in Tierschutz zu investieren. Dies müsste bei der neuen Strategie berücksichtigt werden.

Vielleicht sollte man auch darauf hinweisen, dass Politikkohärenz bereits aus Artikel 7 des Vertrags hervorgeht und daher nicht wirklich eine „politische Option“ ist. Da Artikel 13 des Vertrags besagt, dass die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung tragen müssen, ist es obligatorisch, dass Aktivitäten in anderen Politikbereichen in Erwägung gezogen werden, durch die sich das Wohlbefinden von Tieren fördern und der negative Einfluss anderer politischer Strategien auf Tiere vermeiden lässt.

In dieser Hinsicht ist es von großer Bedeutung, dass die Kommission auch in Zukunft dafür sorgt, dass Tierschutzthemen bei der Handelspolitik sowie in bilateralen und internationalen Handelsabkommen berücksichtigt werden und dass Tierschutz darüber hinaus in Drittländern gefördert wird, indem für importierte Produkte Standards gefordert werden, die mit denen der EU vergleichbar sind.

Tierschutz in der Zukunft

Wissenschaft

Auf dem Gebiet des Tierschutzes wurde im letzten Jahrzehnt sowohl in der EU als auch anderswo verstärkt geforscht, und das Projekt zur Qualität des Tierschutzes ist nur ein Beispiel hierfür. Der ständig zunehmende Umfang an wissenschaftlichen Erkenntnissen stellt die logischste Grundlage für die Strategie und für Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Tierschutzes dar. Dieses Wissen muss in allen Bereichen des Umgangs mit Tieren Anwendung finden − von der Entwicklung neuer Technologie über den Bau von Ställen mittels Vorprüfung bis hin zur allgemeinen Überwachung und Kontrolle des Wohlergehens von Tieren in der Union.

Durchsetzung

Wie bereits erwähnt, besteht hinsichtlich des Tierschutzes in Europa derzeit das größte Problem darin, dass die Rechtsvorschriften nicht eingehalten oder nicht durchgesetzt werden. Künftige Rechtsvorschriften sollten für die Übergangsphasen „Gesetzgebungsmeilensteine“ enthalten, damit die Kommission den bei der Durchsetzung gemachten Fortschritt beurteilen und bei Bedarf vorausschauend handeln kann. Es genügt nicht abzuwarten, bis es zu einem Verstoß kommt, und über die Angelegenheit dann im Gerichtshof der EU zu entscheiden.

Auch benötigen unsere Tiere eine Art „FBI“, das kontrolliert, wie die Mitgliedstaaten eigene Inspektionen durchführen. Daher muss das Lebensmittel- und Veterinäramt mehr Mittel erhalten, um Tierschutzinspektionen, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, adäquat kontrollieren sowie entsprechende Ermittlungen anstellen und die Nichteinhaltung sanktionieren zu können. Die Hauptverantwortung für die ordnungsgemäße Durchsetzung liegt jedoch bei den Mitgliedstaaten, die dafür sorgen müssen, dass sie genügend Tierschutzinspektoren haben und dass diese entsprechend geschult sind.

Transparenz ist ein weiteres wichtiges Instrument. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind bereits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dazu verpflichtet, vergleichbare Informationen über Tierschutz in der EU bereitzustellen und zu veröffentlichen. Durch diese Verordnung wird eindeutig gefordert, dass die Mitgliedstaaten mehrjährige Kontrollpläne aufstellen und bei der Kommission Jahresberichte einreichen. Es hat den Anschein, dass diese Verordnung noch nicht in vollem Umfang genutzt wird, und die Kommission sollte Wege finden, wirksam gegen die Nichteinhaltung vorzugehen, beispielsweise durch ein System des öffentlichen Bloßstellens.

Kommunikation

Ein essenzielles Element zum Schaffen eines allgemeingültigen Tierschutzstandards innerhalb der EU besteht darin, den Personen, die Tag für Tag mit Tieren zu tun haben, genaue, konkrete und verständliche Schulungen, Informationen und Richtlinien anzubieten. Diese Informationen sollten sich sowohl auf die Rechtsvorschriften als auch auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse, auf denen sie basieren, beziehen.

Damit diese Informationen auch verstanden werden und den Menschen zur Verfügung stehen, die tagtäglich in Kontakt zu Tieren kommen, sind sie anzupassen sowie regional und lokal bereitzustellen. Ein europäisch koordiniertes Netz von Tierschutzstellen könnte in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle spielen.

EU-Rechtsrahmen für den Tierschutz

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung die Idee des Parlaments übernommen, einen EU-Rechtsrahmen für den Tierschutz zu schaffen. Die Grundkonzepte eines solchen Rahmens sind wissenschaftlich belegte Klarheit, Einfachheit und praktische Anwendbarkeit.

Durch solch einen Rechtsrahmen würde sich auch die Wettbewerbsfähigkeit steigern lassen, und zwar sowohl auf dem Binnenmarkt als auch beim Handel mit Drittländern; darüber hinaus würde die Qualität tierischer Produkte steigen. Durch ein allgemeingültiges und gut umgesetztes Maß an Tierschutz innerhalb Europas könnte es der EU leichter fallen, von Importen aus Drittländern zu fordern, dass sie vergleichbaren Standards gerecht werden.

Die Überarbeitung der Richtlinie 98/58/EG des Rates ist für 2013 geplant, und dies stellt eine hervorragende Gelegenheit dar, diese Richtlinie durch die Umwandlung in einen Rechtsrahmen zu erweitern, zu verdeutlichen und zu stärken. Wie die Kommission bereits in ihrer Mitteilung anerkannt hat, muss auf ergebnisorientierte Maßnahmen Wert gelegt werden. Dieser Ansatz wird sehr begrüßt, aber es muss auch darauf hingewiesen werden, dass solche Indikatoren verwendet werden sollten, um Bestimmungen über gute Tierschutzeingaben zu ergänzen und nicht zu ersetzen. Eingaben, wie Bestimmungen für Käfighaltung und ausreichend Platz, können nicht ignoriert werden, weil sich keine guten Ergebnisse erzielen lassen, wenn schlechte Eingaben verwendet werden.

Ein Rechtsrahmen schafft durch eine allgemeingültige Definition und ein einheitliches Verständnis von Tierschutz Chancengleichheit. Ähnlich der Ausarbeitung des Allgemeinen Lebensmittelrechts (Verordnung (EG) Nr. 178/2002) würde dies eine gemeinsame Grundlage schaffen. Es sollte Produzenten jedoch nicht davon abhalten, freiwillige Systeme einzuführen, die über die EU-Vorschriften hinausgehen, vorausgesetzt, dass diese Systeme ebenfalls wissenschaftlich fundiert sind.

Es ist sinnvoll, in den Rechtsrahmen gleich zu Beginn die allgemeingültige Definition von Tierschutz zu stellen, wie sie von der OIE formuliert wurde. Es sollte darüber hinaus neben allgemeinen, wissenschaftlich begründeten Zielen ein Prinzip der Fürsorgepflicht enthalten. Es ist wichtig, dass an jeder Stelle der Kette eine natürliche oder juristische Person für die Tiere, auf die der Rechtsrahmen Anwendung findet, verantwortlich ist. Im Falle von ausgesetzten Tieren, einschließlich herrenlosen Tieren domestizierter Arten, sollten die Behörden der Mitgliedstaaten zuständig sein, da diese Tiere eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen (z. B. Tollwut).

Für Personen, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Umgang mit Tieren haben, sollten ein Eignungsnachweis und bei Bedarf angemessene Schulungsmaßnahmen gefordert werden. Von Personen wie Landwirten und Tiertransporteuren, die, ohne über relevante Erfahrungen zu verfügen, ein Unternehmen gründen möchten, sollte eine Bescheinigung oder ein anderer Eignungsnachweis gefordert werden. Außerdem sollte ein System für die Vorprüfung von Genehmigungen für den Bau oder Umbau von Einrichtungen, in denen Tiere gehalten werden, geschaffen werden.

Ähnlich wie bei der Kontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 882/2004) sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, der Kommission einen Jahresbericht über die Umsetzung der EU-Gesetze zum Tierschutz vorzulegen, und zwar einschließlich eines Fahrplans für das jeweils folgende Jahr. Die Kommission sollte diese Berichte samt einer Zusammenfassung der von den Mitgliedstaaten eingereichten Informationen unverzüglich veröffentlichen.

Die Einhaltung fällt hauptsächlich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten, die Sanktionen einführen müssen, die abschreckend wirken und wirksam sind. Der Rechtsrahmen muss jedoch auch die Instrumente enthalten, mit denen die Kommission wirksam gegen Mitgliedstaaten vorgehen kann, die keinen Bericht einreichen oder anderweitig ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

Der Rechtsrahmen sollte die Vorgaben für die Schaffung eines europäisch koordinierten Tierschutznetzes bestimmen. Dieses Netz sollte die Aufgaben, die bereits von der Kommission oder den nachgeordneten Behörden, wie der EFSA, durchgeführt werden, weder ersetzen noch duplizieren. Stattdessen sollte es basierend auf den Erfahrungen, die 2012 beim Pilotprojekt gewonnen werden, durch Informationen und Schulungen unterstützend wirken, die Tierschutzanforderungen anhand der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse bewerten und ein EU-System für die Vorprüfung neuer Technologie koordinieren.

Dem Rechtsrahmen sollten kategoriespezifische oder vertikale Rechtsvorschriften folgen, die dort Lücken füllen, wo noch keine Bestimmungen vorhanden sind, beispielsweise über Milchkühe oder Haustiere. Auch diese Rechtsvorschriften müssen wissenschaftlich fundiert, leicht zu deuten und problemlos anzuwenden sein.

Auch ist es von Bedeutung, dass der Rechtsrahmen regelmäßig überprüft und an neue relevante Erkenntnisse aus der Wissenschaft angepasst wird. Gleichzeitig ist jedoch die Rechtssicherheit zu gewährleisten, und zwar stets unter Einhaltung des allgemeinen Ziels, nämlich die Anforderungen, die in Europa an den Tierschutz gestellt werden, zu ändern, zu vereinfachen und zu verdeutlichen.

(1)

Zum Beispiel ist in der Richtlinie 2007/43/EG zu Hühnern, die für die Fleischproduktion gehalten werden, der 30. Juni 2012 als Termin für einen Bericht über das Wohlergehen von Hühnern einschließlich der Ausarbeitung von Tierschutzindikatoren festgelegt, wohingegen die Strategie das Jahr 2015 vorsieht.

1 „Unter Tierschutz versteht man die Verhältnisse, die bei der Tierhaltung herrschen, und wie Tiere auf sie reagieren. Einem Tier geht es gut, wenn es − wie wissenschaftlich bewiesen wurden − gesund ist, genug Platz hat, gut ernährt wird, sich sicher fühlt, angeborenes Verhalten zeigen kann und nicht an unangenehmen Gefühlen wie Schmerz, Angst oder Not leidet. Guter Tierschutz umfasst Krankheitsprävention, tierärztliche Behandlung sowie angemessene Behausung und Ernährung, aber auch gutes Management und tiergerechte Behandlung und Schlachtung bzw. Tötung. Spricht man von Tierschutz, so bezieht man sich auf den Zustand des Tieres; die Art und Weise, wie ein Tier behandelt wird, wird von anderen Begriffen wie ‚Tierpflege‛, ‚Tierzucht‛ und ‚artgerechte Behandlung‛ abgedeckt.“


STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (5.6.2012)

für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

zur Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012–2015

(2012/2043(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Kartika Tamara Liotard

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  weist darauf hin, dass Artikel 13 des Vertrages allgemein verbindlich ist und als solcher genauso von Bedeutung ist wie der Schutz der Umwelt oder des Verbrauchers und bei allen binnenmarktpolitischen Maßnahmen rechtlich vorrangig ist; betont, dass die Strategie der EU zum Tierschutz folglich mit anderen Politikbereichen der EU kohärent sein sollte und Initiativen, Maßnahmen und Instrumente zur Berücksichtigung des Schutzes aller Tiere in sämtlichen Politikbereichen umfassen muss;

2.  begrüßt die Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012-2015, nimmt aber mit Bedauern zur Kenntnis, dass in dieser Strategie die Bedeutung gesunder Tiere für die öffentliche Gesundheit, wie es von dem „Animals + Humans = One Health“-Konzept gefördert wird, und der Zusammenhang zwischen Tiergesundheit und tierischem Wohlergehen nicht dargestellt werden

3.  bedauert sehr, dass es die Kommission versäumt hat, neue Legislativvorschläge zur Verbesserung des Tierschutzes in der EU im Rahmen der Strategie vorzulegen; nimmt zur Kenntnis, dass eine bessere Rechtsdurchsetzung im Hinblick auf einen besseren Tierschutz in der EU von zentraler Bedeutung ist, verlangt aber, dass neue Rechtsakte vorgeschlagen werden müssen, um die gegenwärtigen Tierschutznormen zu verbessern;

4.  betont, dass ein verbesserter Tierschutz mit Lebensmittelsicherheit und wirtschaftlichen Vorteilen für die Lebensmittelkette verbunden ist;

5.  begrüßt die Aufnahme eines Europäischen Rahmengesetzes für den Tierschutz in die Strategie unter der Voraussetzung, dass durch einen solchen Rechtsrahmen bestehende nationale Regelungen nicht verwässert werden dürfen und eine sorgfältige Prüfung des Subsidiaritätsprinzips erfolgt; wiederholt, dass ein solches Rahmengesetz auf aktuellen validierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und alle Tiere umfassen sollte, ob domestiziert oder herrenlos, sowie in Zoos und Aquarien gehaltene Tiere, invasive nicht-heimische Arten und Fische; begrüßt ferner, dass die Notwendigkeit zu einer besseren Information der breiten Öffentlichkeit über den Tierschutz anerkannt wird;

6.  betont die Notwendigkeit, den Tierschutz durch Fortführung und Weiterentwicklung der politischen Maßnahmen und Rechtsnormen im Bereich der Tierzucht, des Lebendviehtransports (auch Lebendexport genannt), des Schutzes wild lebender Tiere und der zu Forschungs- und Versuchszwecken genutzten Tiere zu verbessern;

7.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, in den Fällen, in denen eindeutige wissenschaftliche Belege Probleme beim Tierschutz aufzeigen, politische Instrumente anzupassen oder neue zur Lösung dieser Probleme einzuführen, wie z. B. ergebnisbasierte Tierschutzindikatoren und Kriterien, die mit einem Risikobewertungssystem verbunden sind, wie es im Bereich der Lebensmittelsicherheit Anwendung findet, dies gilt auch für den Transport von Milchvieh, Zuchtfischen und lebenden Tieren; stellt fest, dass das wissenschaftliche Gutachten der EFSA hierbei herangezogen werden sollte;

8.  bedauert, dass es durch die Strategie nicht gelungen ist, ambitionierte Tierschutznormen – durch Ausnutzung der Möglichkeiten im Rahmen der politischen Maßnahmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch, umweltverträgliche öffentliche Aufträge und die soziale Verantwortung der Unternehmen – zu fördern;

9.  betont, dass die Liste der in die Strategie aufgenommenen Maßnahmen Folgendes umfassen muss:

–   die Überarbeitung der Verordnung 1/2005, einschließlich eines Vorschlags zur Beschränkung der Transportzeiten für landwirtschaftliche Nutztiere auf acht Stunden, wie unter anderem in der Schriftlichen Erklärung 49/2011 vom 15. März 2011 und von mehr als 1100 000 Unterzeichnern der Petition „8hours“ gefordert, und einen wirklichen Schritt hin zu einer Vereinfachung der geltenden Gesetzesregelungen und Verringerung der Verwaltungskosten, der zu größerer Flexibilität für die Wirtschaftsteilnehmer führen würde;

–   einen Legislativvorschlag zur Einführung eines Klonverbots und zur Vermarktung von Produkten aus Klonen und deren Nachzucht;

–   einen Legislativvorschlag zur Einführung eines Verbots der genetischen Veränderung von Tieren und der Vermarktung von Produkten aus genetisch veränderten Tieren und deren Nachzucht;

–   einen Legislativvorschläge zur Festlegung der Mindestanforderungen zum Schutz von Rindern und Kaninchen;

–   die Einführung von Vorschriften zur Angabe von Verbraucherinformationen über die Schlachtmethode auf dem Etikett;

–   die Einführung von Leitlinien oder Durchführungsbestimmungen der EU zum Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung;

–    die Umsetzung der Europäischen Erklärung über Alternativen zur chirurgischen Kastration bei Schweinen;

10. vertritt die Auffassung, dass das EU-Rahmengesetz für Tierschutz Maßnahmen zur Bewältigung des Problems mit streunenden Tieren, das in den südlichen und östlichen Mitgliedstaaten der EU besonders dringlich ist, wirksame Sterilisationsmaßnahmen umfassen sollte; fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren zu ratifizieren;

11. vertritt die Auffassung, dass das EU-Rahmengesetz für Tierschutz Maßnahmen zur Lösung des Problems im Zusammenhang mit dem Besitz von eingefangenen oder gezüchteten Wildvögeln vorsehen sollte, die in einigen Mitgliedstaaten unter nicht artgerechten Bedingungen als lebende Köder bei der Jagd von Zugvögeln verwendet werden;

12. fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften und der neuen Technologien eine EU-weite Strategie für die Entwicklung und Verwendung alternativer Prüfverfahren ohne Tierversuche, wie etwa Nanotechnologie und Klonen, aber nicht hierauf beschränkt, zu verabschieden; wiederholt jedoch, dass die Sicherheit der Verbraucher Vorrang behalten muss; befürwortet die Frist bis März 2013, durch die der Verkauf von neuen, an Tieren getesteten Kosmetika verhindert wird, und fordert die Kommission auf, diese Frist weder zu verlängern noch Ausnahmen zu gewähren;

13. fordert von der Kommission die aktive Unterstützung der Festlegung entsprechender Strategien und der Forschungsaufgaben des EU-Referenzlabors (der Gemeinsamen Forschungsstelle), um Schwerpunktbereiche für die Ersetzung von Tierversuchen zu ermitteln, auch durch Identifizierung der Pfade für Toxizität und Erkrankungen bei Menschen und Entwicklung von humanrelevanten In-vitro- und Rechenmodellen für Krankheiten;

14. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass das Forschungsprogramm Horizon 2020 angemessene Forschungsmöglichkeiten in den Bereichen Erhaltung der biologischen Vielfalt, Handel mit wildlebenden Tieren, Entwicklung und Validierung von Alternativen ohne Tierversuche und Auswirkungen neu entstehender Technologien, wie etwa Nanotechnologie und Klonen, aber nicht hierauf beschränkt, vorsieht;

15. fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine sorgfältige Untersuchung der Auswirkungen von derzeit nicht nachhaltigen Methoden der Tierhaltung auf die Tiergesundheit, menschliche Gesundheit und die Umwelt vorzunehmen und sicherzustellen, dass die geplanten Synergien mit der in der Strategie enthaltenen GAP (Gemeinsame Agrarpolitik) zu einer größeren Unterstützung für nachhaltige Produktionssysteme mit besserem Tierschutz führen und so auch dazu beizutragen, dass die Verbreitung von Krankheiten und die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel verhindert wird; stellt fest, dass dazu ein Bericht zur Bewertung des Ausmaßes der routinemäßigen prophylaktischen, nicht therapeutischen Verwendung von Antibiotika in der Landwirtschaft sowie der vorhandenen Systeme zur diesbezüglichen Überwachung und Meldung in allen EU-Mitgliedstaaten gehören sollte;

16. fordert den Rat auf, für eine erhebliche Verbesserung des Tierschutzes im Rahmen der ländlichen Entwicklung zu sorgen, insbesondere durch Bereitstellung von angemessenen Mitteln für Tierschutzaufwendungen und dafür, dass alle Programme zur ländlichen Entwicklung für den Zeitraum 2014-2020 Tierschutzmaßnahmen umfassen;

17. betont die Notwendigkeit, dass im Rahmen der GAP nach 2013 Landwirte unterstützt werden, die höhere Tierschutzstandards über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen hinaus anwenden, und spezifische Maßnahmen angepasst werden, damit sich die EU-Landwirtschaft weg von der industriellen Tierhaltung hin zu nachhaltigeren, umweltfreundlicheren und humaneren Formen der Tierhaltung bewegt;

18. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen als Instrument zur Verbesserung der Durchsetzung des EU-Tierschutzrechts einzusetzen; vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass sämtliche EU-Normen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen in die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen aufgenommen werden sollten und dass die Strafen hoch genug sein sollten, um abschreckend zu wirken;

19. betont die klare Beziehung zwischen der Gesundheit von Tier und Mensch und dem Umweltschutz und fordert die Kommission auf, den Tierschutz als Ziel in das künftige 7. Umweltaktionsprogramm mit aufzunehmen und insbesondere die Einbeziehung von Strategien und Maßnahmen sicherzustellen, die eine geringere Verwendung von Tieren in der Forschung, den Schutz wilder Tiere, einen wirksamen Schutz und eine Verbesserung der biologischen Vielfalt sowie eine Förderung nachhaltiger Viehzucht zum Ziel haben;

20. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Akteure in Bezug auf die Anforderungen an die Haltung von Wildtierarten in Gefangenschaft zu schulen, und die wirksame Anwendung einer artspezifischen Ausgestaltungsmaßnahme sicherzustellen, die eine psychische und physische Stimulation bewirkt, um das Wohlbefinden der derzeit in Gefangenschaft lebenden Wildtiere zu verbessern; fordert die zügige und sorgfältige Umsetzung der Zoo-Richtlinie und Vorkehrungen zur Durchsetzung der Vorschrift, dass die Aufsichtskräfte und Zoo-Tierärzte angemessen geschult und qualifiziert sind;

21. unterstützt das Prinzip der Etikettierung von Lebensmitteln, die Tierschutzstandards gerecht werden, die strengeren Anforderungen genügen als die gesetzlich vorgeschriebenen Standards; ruft die Kommission dazu auf, auf ihre Mitteilung KOM (2009) 584 aufzubauen, indem sie Vorschläge für Rechtsvorschriften in Bezug auf EU-weite Kennzeichnungsvorschriften für Fleisch und Milchprodukte sowie Eier in verarbeiteten Erzeugnissen vorlegt, anhand derer die Verbraucher über die landwirtschaftliche Anbau- oder Haltungsmethode sowie deren Auswirkung auf das Wohlbefinden der Tiere informiert werden, sodass den Verbrauchern ein Maximum an effizienten und konsequent zurückverfolgbaren Informationen zur Verfügung steht;

22. fordert die Kommission auf, eine Kennzeichnung für Fleisch aus Schlachtung ohne Betäubung einzuführen;

23. fordert die Kommission auf, eine umfassende Informationskampagne für Verbraucher über die europäischen Bestimmungen zum Tierschutz in Gang zu setzen und dabei die von den europäischen Produzenten geforderten Änderungen bekannt zu machen, damit die Verbraucher die Preissteigerungen nachvollziehen können, die Anstrengungen besser sichtbar gemacht werden und der Mehrwert der Produktion verbessert wird;

24. weist auf die Rolle hin, die ein von der EU koordiniertes Netz von Tierschutzstellen bei der Bereitstellung von signifikanter, hochwertiger, professioneller und konsistenter Unterstützung für die Mitgliedstaaten und andere Akteure in Bezug auf bewährte Verfahren im Tierschutz spielen könnte;

25. begrüßt die Absicht der Kommission, das Problem der Einhaltung des Tierschutzrechts vorrangig anzugehen; legt der Kommission nahe, in einen diesbezüglichen Legislativvorschlag eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Erstellung von Umsetzungsplänen aufzunehmen und Systeme zur frühzeitigen Erkennung von Mitgliedstaaten, die sich schwer tun, die Fristen einzuhalten, mit Interventionsmöglichkeiten bei Nichtbeachtung von Meilensteinen vorzusehen;

26. fordert die Kommission auf, dem Tierschutz im Rahmen von Verhandlungen in der Welthandelsorganisation (WTO) und von Abkommen auf bilateraler Ebene höchste Priorität beizumessen;

27. fordert die Kommission auf, in den Verhandlungen über bilaterale Handelsabkommen mit Drittländern zu verlangen, dass sie die europäischen Bestimmungen zum Tierschutz erfüllen, und zwar sowohl bei Exporten von Vieh als auch von Fleischprodukten für den europäischen Markt;

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

30.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

16

11

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sergio Berlato, Lajos Bokros, Milan Cabrnoch, Martin Callanan, Chris Davies, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Edite Estrela, Jill Evans, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Matthias Groote, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Holger Krahmer, Jo Leinen, Corinne Lepage, Peter Liese, Kartika Tamara Liotard, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Andres Perello Rodriguez, Mario Pirillo, Pavel Poc, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Kārlis Šadurskis, Carl Schlyter, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Bogusław Sonik, Salvatore Tatarella, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Glenis Willmott, Sabine Wils

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Inés Ayala Sender, Gaston Franco, James Nicholson, Justas Vincas Paleckis, Vittorio Prodi, Britta Reimers, Michèle Rivasi, Alda Sousa, Bart Staes, Marita Ulvskog, Andrea Zanoni


STELLUNGNAHME des Petitionsausschusses (10.5.2012)

für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

zur Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012−2015

(2012/2043(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Victor Boştinaru

VORSCHLÄGE

Der Petitionsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  bedauert die Tatsache, dass, obwohl die Tierschutzagenda durch einige spezielle Rechtsvorschriften erweitert wurde, es immer noch zu viele Bereiche gibt, in denen keine EU-Rechtsvorschriften gelten;

2.  stellt fest, dass das Wohlergehen der Tiere eine komplexe und vielschichtige Frage ist, welche Auswirkungen auf die internationale und nationale Politik hat und wichtige ethische, wissenschaftliche, wirtschaftliche, kulturelle und politische Aspekte beinhaltet;

3.  weist auf die stetig zunehmende Anzahl an Petitionen von europäischen Bürgern aus allen Mitgliedstaaten hin, die fordern, zielorientierte und ausführliche Bestimmungen zum Tierschutz, insbesondere in Tierparks, Gärten und Zoos, zu verschärfen, um die zahlreichen bestehenden Gesetzeslücken zu schließen;

4.  begrüßt das Ziel der Kommission, zu prüfen, ob ein vereinfachter EU-Rechtsrahmen mit Tierschutzgrundsätzen für alle Tiere eingeführt werden kann, und dass die Prüfung im Kontext einer Wirtschaftstätigkeit, gegebenenfalls unter Einschluss von Heimtieren, erfolgen wird; vertritt jedoch die Ansicht, dass der erste Schritt darin bestehen sollte, die Einhaltung der bestehenden Tierschutzbestimmungen durchzusetzen, und betont die Notwendigkeit, bei künftigen Tierschutzgesetzen während der Übergangsphase „gesetzliche Meilensteine“ einzuführen;

5.  stellt fest, dass einige europäische Bürger in ihren Petitionen gegen Stierkämpfe und andere Veranstaltungen protestieren, bei denen Tiere unnötigem Stress ausgesetzt oder verletzt und/oder getötet werden;

6.  weist darauf hin, dass es in der EU schätzungsweise ca. 100 Millionen Hunde und Katzen gibt und keine EU-Rechtsvorschrift zum Schutz von Haustieren existiert; fordert die Kommission daher auf, entsprechend den Ratsschlussfolgerungen von 2010 zum Wohlergehen von Hunden und Katzen den Schutz von Haustieren zu fördern, indem Mindeststandards für ihre Haltung und ihren Schutz festgelegt und eine Registrierung bzw. ein Mikrochipsystem verpflichtend werden;

7.  betont, dass nur eine Pflichtkennzeichnung von Haustieren unter Einsatz eines effizienten und zuverlässigen Tierregistrierungssystems eine Verfolgung der Tiere ermöglicht und für ein erfolgreiches Management der Tiergesundheit und des Wohlergehens, das eine verantwortliche Tierhaltung und den Schutz der menschlichen Gesundheit sichert, äußerst wichtig ist;

8.  vertritt die Auffassung, dass das Europäische Rahmengesetz für Tierschutz Maßnahmen zur Bewältigung des Problems mit streunenden Tieren umfassen sollte, was besonders die südlichen und östlichen Mitgliedstaaten der EU betrifft, und fordert die EU auf, Mittel für effektive Sterilisations- und Kastrationsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen; fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren zu ratifizieren und dessen Bestimmungen in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten zu implementieren;

9.  fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassende Strategien zur Kontrolle der Hundepopulation anzunehmen, die unter anderem Maßnahmen wie Gesetze zur Kontrolle der Hundepopulation und gegen Tiermisshandlung, Unterstützung veterinärmedizinischer Eingriffe einschließlich Tollwutimpfung und Sterilisation im erforderlichen Rahmen, um die Zahl unerwünschter Hunde zu kontrollieren, und die Förderung einer verantwortungsvollen Haustierhaltung umfassen, wie vom Europäischen Parlament in seiner Schriftlichen Erklärung 0026/2011 gefordert;

10. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos sicherzustellen;

11. betont die Notwendigkeit von effektiveren Schutzmaßnahmen für Schlachttiere, die aus der EU in Drittländer exportiert werden;

12. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine effektivere Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Schutz von Tieren beim Transport und damit verbundenen Vorgängen zu gewährleisten;

13. weist auf die in Petitionen an das Parlament zum Ausdruck kommende Besorgnis europäischer Bürger über den Missbrauch der Ausnahmeregelungen für das Schlachten ohne Betäubung in der EU hin; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine effektivere Umsetzung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten und das betäubungslose Schlachten nur aus nachvollziehbaren religiösen Gründen und nach strengen Ausnahmeregelungen zu erlauben;

14. fordert eine bessere Information der Verbraucher über die Produktionsverfahren von tierischen Erzeugnissen oder tierischen Nebenerzeugnissen sowie deren Auswirkungen auf den Tierschutz in Form von transparenter und angemessener Etikettierung und Packungsbeilagen, der verpflichtenden Angabe des Herkunftslandes des Tieres sowie der Kennzeichnung von Produkten;

15. betont, dass europäische Bürger regelmäßig Petitionen zum Versäumnis der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz an das Parlament richten; fordert die Kommission daher auf, im Falle von Nichteinhaltung wirksam einzugreifen;

16. begrüßt die Absicht der Kommission, den Tierschutz in bilaterale Handelsabkommen und Kooperationsforen zu integrieren, und fordert nachdrücklich, dass derartige Bestimmungen im Rahmen der Schlichtungsmechanismen von Freihandelsabkommen verbindlich gemacht werden; begrüßt zudem die Absicht der Kommission, zu prüfen, wie Tierschutz besser in den Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik eingebunden werden kann;

17. fordert eine Verpflichtung, sofern möglich und wenn wissenschaftlich nachweisbar, gemäß der Tierversuchsrichtlinie 2010/63 alternative Methoden ohne die Verwendung von Tieren einzusetzen, um die Anzahl der Experimente, bei denen Tiere stark und übermäßig lange leiden, auf ein Minimum zu reduzieren.

18. fordert von der Kommission die Stärkung der Befugnisse bezüglich der Koordinierung und Förderung der Entwicklung und Verwendung von Alternativen zu Verfahren, darunter auch in den Bereichen der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung und der gesetzlich vorgeschriebenen Versuche gemäß Anhang VII der Richtlinie 2010/63, indem sie aktiv die Festlegung entsprechender Strategien und die Forschungsaufgaben des EU-Referenzlabors (der Gemeinsamen Forschungsstelle) unterstützt, um Schwerpunktbereiche für die Vermeidung von Tierversuchen zu ermitteln;

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

8.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Elena Băsescu, Heinz K. Becker, Victor Boştinaru, Simon Busuttil, Ágnes Hankiss, Iliana Malinova Iotova, Carlos José Iturgaiz Angulo, Peter Jahr, Erminia Mazzoni, Judith A. Merkies, Ana Miranda, Nikolaos Salavrakos

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Daniel Caspary, Kinga Göncz, Cristian Dan Preda, Keith Taylor

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) gemäß Art. 187 Abs. 2

Krzysztof Lisek


ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

19.6.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

3

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Liam Aylward, José Bové, Luis Manuel Capoulas Santos, Vasilica Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Diane Dodds, Herbert Dorfmann, Hynek Fajmon, Iratxe García Pérez, Julie Girling, Béla Glattfelder, Sergio Gutiérrez Prieto, Martin Häusling, Esther Herranz García, Peter Jahr, Elisabeth Jeggle, Elisabeth Köstinger, George Lyon, Gabriel Mato Adrover, Mairead McGuinness, Mariya Nedelcheva, Wojciech Michał Olejniczak, Georgios Papastamkos, Marit Paulsen, Britta Reimers, Ulrike Rodust, Alfreds Rubiks, Giancarlo Scottà, Czesław Adam Siekierski, Alyn Smith, Janusz Wojciechowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Luís Paulo Alves, Salvatore Caronna, María Auxiliadora Correa Zamora, Spyros Danellis, Jill Evans, Sylvie Goulard, Christa Klaß, Giovanni La Via, Anthea McIntyre, Petri Sarvamaa, Milan Zver

Letzte Aktualisierung: 28. Juni 2012Rechtlicher Hinweis