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{JURI}Rechtsausschuss
2012/0366(COD)
{29/04/2013}29.4.2013
ENTWURF EINER STELLUNGNAHME
des Rechtsausschusses
für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen
(COM(2012)0788 C70420/2012 2012/0366(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Klaus-Heiner Lehne
PA_Legam
KURZE BEGRÜNDUNG
Allgemein steht heute außer Frage, dass der Tabakkonsum eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt. In diesem Zusammenhang ist besonders besorgniserregend, dass die meisten Raucher vor dem 18. Lebensjahr mit dem Rauchen beginnen. Daher müssen insbesondere junge Menschen über die Schädlichkeit und das Suchtpotenzial von Tabakerzeugnissen vollständig aufgeklärt werden. Für diejenigen, die bereits rauchen, ist es sehr wichtig, dass weniger schädliche Erzeugnisse und Produkte zur Raucherentwöhnung gefördert und entwickelt werden.
Zweifellos sollten die Anstrengungen zur Reduzierung des Tabakkonsums sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene fortgesetzt werden. Allerdings kommen bei einigen Bestimmungen im Kommissionsvorschlag erhebliche rechtliche Bedenken auf. Dies betrifft u. a. die von der Kommission gewählte Rechtsgrundlage, Grundrechte wie das Eigentumsrecht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Kommission stützt ihren Vorschlag auf Artikel 114 Absatz 1 AEUV. Nach dieser Bestimmung sind Angleichungsmaßnahmen erlaubt, die die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts verbessern sollen. Diese Maßnahmen müssen tatsächlich dieses Ziel verfolgen [...], indem sie zur Beseitigung von Hemmnissen für den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr oder aber von Wettbewerbsverzerrungen beitragen. Einige der von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zielen nicht darauf ab, die Bedingungen für den Binnenmarkt zu verbessern, sondern dienen ausschließlich der Verbesserung der öffentlichen Gesundheit.
So ist es schwierig, nachzuvollziehen, wie das vorgeschlagene (de facto) Verbot von Methol- und Slim-Zigaretten das Funktionieren des Binnenmarktes verbessert könnte. Es ist zwar zutreffend, dass Verbote unter bestimmten Umständen als Harmonisierungsmaßnahmen betrachtet werden können, doch ist dies nur dann der Fall, wenn Handelshindernisse bestehen oder solche Hindernisse wahrscheinlich entstehen werden. Zurzeit hat aber kein einziger Mitgliedstaat Slim- oder Mentholzigaretten verboten oder zieht dies überhaupt in Betracht. Daher wird ein Verbot die Entstehung von Hindernissen für die Grundfreiheiten weder beseitigen noch verhindern.
Wie in den Erwägungen des Kommissionsvorschlags dargelegt, ist das eigentliche Ziel dieser Maßnahmen das Erreichen eines hohen Gesundheitsschutzniveaus. Es wird befürchtet, dass Menthol- und Slim-Zigaretten für junge Menschen besonders attraktiv sein könnten. Weil der Gesundheitsschutz aber von größter Bedeutung ist, ist es Sache der Mitgliedstaaten und nicht der Europäischen Union, Maßnahmen in diesem Bereich zu ergreifen. In Artikel 168 Absatz 5 AEUV wird jegliche Harmonisierung von Maßnahmen ausgeschlossen, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor Tabakkonsum und Alkoholmissbrauch zum Ziel haben. Die Kommission kann nach Artikel 114 Absatz 3 AEUV nur dann von einem hohen Schutzniveau im Gesundheitsbereich ausgehen, wenn die Anforderungen gemäß Artikel 114 Absatz 3 AEUV erfüllt sind. Andernfalls könnte die Europäische Union die klare Trennung der Zuständigkeiten gemäß Artikel 68 Absatz 5 AEUV umgehen.
Bei einigen Bestimmungen im Kommissionsvorschlag bestehen ernsthafte Zweifel, ob sie mit Grundrechten wie dem Eigentumsrecht sowie dem Recht auf freie Meinungsäußerung, Informationsfreiheit und unternehmerische Freiheit in Einklang stehen. Diese Rechte sind in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachstehend die Charta) verankert und dürfen gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta nur eingeschränkt werden, wenn sie notwendig sind, den dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entsprechen und verhältnismäßig sind.
Einige der vorgeschlagenen Maßnahmen, die insbesondere die Packung betreffen, entsprechen nicht diesen Anforderungen. Ein Beispiel ist die vorgeschlagene Vergrößerung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf 75 % der vorderen und der hinteren Fläche der Packung (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c). Dies würde erheblich die Fläche verringern, die für den Markennamen und die Produktbeschreibung zur Verfügung steht. Letztlich würden nicht einmal 25 % der vorderen und hinteren Fläche für die vom Hersteller angegebenen Informationen verfügbar sein, weil nationale Vorschriften die Anbringung zusätzlicher Merkmale wie Steuermarken und Sicherheitsmerkmale verlangen.
Rechte des geistigen Eigentums wie Markennamen werden ausdrücklich durch das Eigentumsrecht in Artikel 17 der Charta erfasst. Der EuGH war der Ansicht, dass Warnhinweise auf der Packung in einem Verhältnis zulässig sind, das den Herstellern dieser Erzeugnisse noch genügend Raum lässt, um dort andere Angaben, insbesondere bezüglich ihrer Marken, anzubringen. Durch eine Verringerung der auf der Vorder- und Rückseite verfügbaren Fläche auf weniger als 25 % würde es schwierig werden, die Erzeugnisse eines Herstellers von denen anderer Hersteller ausreichend zu unterscheiden, wodurch die Markennamen einer ihrer wichtigsten Funktionen beraubt würden. Die Markennamen könnten auch nicht andere Funktionen wie Werbewirkung angemessen erfüllen. Dies stünde auch nicht in Einklang mit dem Verfassungsrecht einzelner Staaten und internationalen Abkommen wie dem TRIPS-Übereinkommen.
In Anbetracht der Auswirkungen auf die Rechte des geistigen Eigentums ist es mehr als überraschend, dass die Kommission weniger restriktive Maßnahmen wie kleinere Warnhinweise nicht einmal in Betracht gezogen hat. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Rechte des geistigen Eigentums und der legitimen Gesundheitsinteressen wird vorgeschlagen, dass die Warnhinweise 50 % der vorderen und hinteren Fläche einnehmen sollten. Dies würde mit dem FCTC in Einklang stehen, dessen Umsetzung eines der Ziele des Kommissionsvorschlags ist. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 des FCTC sollen die gesundheitsrelevanten Warnhinweise, die auf die schädlichen Auswirkungen des Tabakgebrauchs hinweisen, 50 % oder mehr der Hauptflächen abdecken, müssen jedoch mindestens 30 % der Hauptflächen einnehmen.
Andere von der Kommission vorgeschlagene Maßnahmen zur Größe und Aufmachung der Packungen und zur Produktbeschreibung stoßen auf ähnliche Bedenken hinsichtlich der Grundfreiheiten. Sie entziehen den Herstellern ihre Rechte des geistigen Eigentums, verringern die Auswahlmöglichkeiten der Kunden und tragen nicht zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarktes bei.
Mit dem Verbot von Kennzeichnungen, die suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei, schafft der Vorschlag ein zusätzliches Problem. Die Entwicklung und Förderung von weniger schädlichen Arten des Tabakgebrauchs ist sehr wichtig, um Raucher dabei zu unterstützen, das Rauchen von Zigaretten und Ähnlichem aufzugeben. Hersteller müssen kommunizieren können, dass ein bestimmtes Produkt weniger schädlich ist als andere, wenn dies wissenschaftlich nachgewiesen und nicht irreführend ist. Dies ist nicht die einzige vorgeschlagene Maßnahme, aufgrund deren es schwieriger wird, Zugang zu Produkten mit geringerem Risiko zu erhalten. In Artikel 18 des Vorschlags werden nikotinhaltige Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten, die einen bestimmten Nikotingehalt aufweisen, verboten, wenn sie nicht gemäß der Richtlinie 2001/83/EG (Arzneimittelrichtlinie) zugelassen worden sind. Es ist allerdings recht unklar, ob diese Erzeugnisse (die weitaus weniger schädlicher sind als Tabakerzeugnisse) überhaupt in den Anwendungsbereich der Arzneimittelrichtlinie fallen. Für Erzeugnisse, die nicht unter diese Richtlinie fallen, würde dies tatsächlich ein Verbot bedeuten. Das Verbot von Erzeugnissen, die weniger schädlich als Tabakerzeugnisse sind und die ein Mittel zur Raucherentwöhnung sein können, ist sicherlich nicht mit dem Zielen des Vorschlags in Bezug auf die öffentliche Gesundheit vereinbar.
Schließlich enthält der Kommissionsvorschlag zahlreiche Bestimmungen, mit denen der Kommission Befugnisse übertragen werden. Allerdings ist gemäß Artikel 290 AEUV eine Befugnisübertragung nur für nicht wesentliche Vorschriften eines Legislativvorschlags möglich. Einige vorgeschlagene Bestimmungen, die delegierte Rechtsakte vorsehen, erfüllen nicht diese Anforderung. So würde gemäß Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 19 der Kommission das Recht gewährt, den Höchstgehalt an Nikotin für Zigaretten, die in Verkehr gebracht werden, auf 0 festzusetzen, was tatsächlich einem endgültigen Verbot von Zigaretten gleichkäme.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
Vorschlag der KommissionGeänderter Text(15) Die Wahrscheinlichkeit unterschiedlicher Vorschriften wird noch durch die Bedenken im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen (darunter rauchlosen Tabakerzeugnissen) erhöht, die ein anderes charakteristisches Aroma als ein Tabakaroma haben und die möglicherweise die Aufnahme des Rauchens erleichtern oder die Konsumgewohnheiten beeinflussen. So nahm beispielsweise in vielen Ländern der Absatz von mentholhaltigen Produkten allmählich zu, während die Prävalenz des Rauchens insgesamt zurückging. Mehrere Studien zeigen, dass mit Menthol versetzte Tabakerzeugnisse das Inhalieren erleichtern können und dass sie es möglicherweise auch jungen Menschen leichter machen, mit dem Rauchen anzufangen. Maßnahmen, mit denen ungerechtfertigte Unterschiede bei der Behandlung von aromatisierten Zigaretten (z. B. Menthol- und Nelkenzigaretten) eingeführt würden, sollten vermieden werden.(15) Die Wahrscheinlichkeit unterschiedlicher Vorschriften wird noch durch die Bedenken im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen (darunter rauchlosen Tabakerzeugnissen) erhöht, die ein anderes charakteristisches Aroma als ein Tabakaroma oder herkömmliche Aromen wie Menthol haben und die möglicherweise die Aufnahme des Rauchens erleichtern oder die Konsumgewohnheiten beeinflussen.Or. {EN}en
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(23) Zur Gewährleistung von Integrität und Sichtbarkeit der Warnhinweise und zur Maximierung ihrer Wirkung sollte es Bestimmungen zu den Abmessungen der Warnhinweise und zu bestimmten Aspekten der Aufmachung von Tabakverpackungen, unter anderem zum Öffnungsmechanismus, geben. Die Packungen und die Produkte selbst suggerieren Verbrauchern und insbesondere jungen Menschen möglicherweise, dass die Produkte weniger schädlich seien. Dies gilt zum Beispiel für bestimmte Texte oder Merkmale wie niedriger Teergehalt, light, ultra-light, mild, natürlich, biologisch, ohne Zusatzstoffe, ohne Aromastoffe sowie für Namen, Bilder, figurative oder sonstige Zeichen. Ebenso können die Größe und die Aufmachung der einzelnen Zigaretten beim Verbraucher den irrigen Eindruck erwecken, das Produkt sei weniger schädlich. Aus einer aktuellen Studie geht außerdem hervor, dass die Raucher von Slim-Zigaretten eher glaubten, dass ihre Marke weniger schädlich sei. Hier besteht Handlungsbedarf.(23) Zur Gewährleistung von Integrität und Sichtbarkeit der Warnhinweise und zur Maximierung ihrer Wirkung sollte es Bestimmungen zu den Abmessungen der Warnhinweise und zu bestimmten Aspekten der Aufmachung von Tabakverpackungen, unter anderem zum Öffnungsmechanismus, geben. Die Packungen und die Produkte selbst suggerieren Verbrauchern und insbesondere jungen Menschen möglicherweise, dass die Produkte weniger schädlich seien. Dies gilt zum Beispiel für bestimmte Texte oder Merkmale wie niedriger Teergehalt, light, ultra-light, mild, natürlich, oder biologisch.Or. {EN}en
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(25) Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Bestimmungen für die Mindestzahl der Zigaretten pro Packung. Diese Regeln sollten einander angeglichen werden, damit der ungehinderte Verkehr der betreffenden Produkte gewährleistet ist.entfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(26) Es werden erhebliche Mengen illegaler Produkte in Verkehr gebracht, die der Richtlinie 2001/37/EG nicht genügen, und es gibt Anzeichen dafür, dass diese Mengen zunehmen könnten. Diese Produkte untergraben den ungehinderten Verkehr legaler Produkte und den Schutz, den die Rechtsvorschriften zur Eindämmung des Tabakkonsums bieten. Im Übrigen verpflichtet das FCTC die Union, im Zuge einer umfassenden Politik zur Eindämmung des Tabakkonsums gegen illegale Produkte vorzugehen. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass Packungen von Tabakerzeugnissen eindeutig und sicher markiert und dass ihre Verbringungen erfasst werden, damit sich diese Produkte in der Union verfolgen lassen und damit ihre Übereinstimmung mit der Richtlinie überwacht und durchgesetzt werden kann. Außerdem sollte die Einführung von Sicherheitsmerkmalen vorgeschrieben werden, die es leichter machen zu überprüfen, ob die Produkte echt sind oder nicht.(26) Es werden erhebliche Mengen illegaler Produkte in Verkehr gebracht, die der Richtlinie 2001/37/EG nicht genügen, und es gibt Anzeichen dafür, dass diese Mengen zunehmen könnten. Diese Produkte untergraben den ungehinderten Verkehr legaler Produkte und den Schutz, den die Rechtsvorschriften zur Eindämmung des Tabakkonsums bieten. Im Übrigen verpflichtet das FCTC die Union, im Zuge einer umfassenden Politik zur Eindämmung des Tabakkonsums gegen illegale Produkte vorzugehen. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass Packungen von Tabakerzeugnissen eindeutig und sicher markiert und dass ihre Verbringungen erfasst werden, damit sich diese Produkte in der Union verfolgen lassen und damit ihre Übereinstimmung mit der Richtlinie überwacht und durchgesetzt werden kann.Or. {EN}en
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(27) Es sollten ein interoperables System für die Verfolgung und Rückverfolgung und ein einheitliches Sicherheitsmerkmal entwickelt werden. Zunächst sollten die Bestimmungen für das Verfolgungs- und Rückverfolgungssystem sowie für die Sicherheitsmerkmale nur für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen gelten. Dies würde es Herstellern anderer Tabakerzeugnisse ermöglichen, sich die in der Zwischenzeit gesammelten Erfahrungen zunutze zu machen.(27) Es sollten ein interoperables System für die Verfolgung und Rückverfolgung entwickelt werden. Zunächst sollten die Bestimmungen für das Verfolgungs- und Rückverfolgungssystem nur für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen gelten. Dies würde es Herstellern anderer Tabakerzeugnisse ermöglichen, sich die in der Zwischenzeit gesammelten Erfahrungen zunutze zu machen.Or. {EN}en
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(33) Auf dem Unionsmarkt werden neue nikotinhaltige Erzeugnisse verkauft. Die unterschiedlichen Regelungsansätze der Mitgliedstaaten betreffend die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte dieser Produkte wirken sich negativ auf das Funktionieren des Binnenmarkts aus, vor allem weil diese Produkte in erheblichem Umfang im grenzüberschreitenden Fernabsatz, unter anderem über das Internet, verkauft werden.entfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(34) Die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel42 bietet einen rechtlichen Rahmen für die Bewertung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln, einschließlich der nikotinhaltigen Erzeugnisse. Im Rahmen der genannten Richtlinie sind bereits zahlreiche nikotinhaltige Erzeugnisse zugelassen worden. Die Zulassung richtet sich nach dem Nikotingehalt des jeweiligen Produkts. Dass jetzt alle nikotinhaltigen Erzeugnisse, die so viel Nikotin wie bzw. mehr Nikotin als ein bisher gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassenes nikotinhaltiges Erzeugnis enthalten, demselben Rechtsrahmen unterworfen werden, sorgt für mehr rechtliche Klarheit, gleicht Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften aus, gewährleistet die Gleichbehandlung aller nikotinhaltigen Erzeugnisse, die zur Raucherentwöhnung eingesetzt werden können, und schafft Anreize für Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Raucherentwöhnung. Davon unberührt bleiben sollte die Anwendung der Richtlinie 2001/83/EG auf andere unter die Richtlinie fallende Erzeugnisse, wenn die in der Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt sind.entfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(35) Es sollten Bestimmungen aufgenommen werden, wonach die Kennzeichnung nikotinhaltiger Erzeugnisse, deren Nikotingehalt unter der in dieser Richtlinie festgesetzten Obergrenze liegt, die Verbraucher auf potenzielle Gesundheitsrisiken aufmerksam machen muss.entfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 38
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(38) Damit diese Richtlinie vollständig operationell wird und damit technischen, wissenschaftlichen und internationalen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann, sollte der Kommission insbesondere für folgende Bereiche die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden: Festsetzung und Anpassung der Höchstgehalte von Emissionen und der Messverfahren; Festsetzung der Höchstwerte für Inhaltsstoffe, die die Toxizität, das Suchtpotenzial oder die Attraktivität steigern; Verwendung von Warnhinweisen, individuellen Erkennungsmerkmalen und Sicherheitsmerkmalen bei der Kennzeichnung und Verpackung; Festlegung der Kernelemente von Verträgen über Datenspeicherung mit unabhängigen Dritten; Überprüfung bestimmter Ausnahmeregelungen für Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchlosen Tabakerzeugnissen; Überprüfung der Nikotingehalte von nikotinhaltigen Erzeugnissen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß Weise übermittelt werden.(38) Damit diese Richtlinie vollständig operationell wird und damit technischen, wissenschaftlichen und internationalen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß Weise übermittelt werden.Or. {EN}en
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 40
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(40) Wenn ein Mitgliedstaat es für nötig hält, zu Aspekten, die in den Regelungsbereich dieser Richtlinie fallen, strengere nationale, für alle Produkte gleichermaßen geltende Vorschriften aufrechtzuerhalten, sollte er dies aufgrund übergeordneter Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit tun dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem strengere, für alle Produkte gleichermaßen geltende Vorschriften aufstellen dürfen, wenn dies durch die besonderen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat und durch die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen, gerechtfertigt ist. Solche strengeren nationalen Vorschriften sollten notwendig und verhältnismäßig sein und kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Strengere nationale Vorschriften müssen der Kommission vorab notifiziert und von ihr unter Berücksichtigung des hohen mit dieser Richtlinie erreichten Gesundheitsschutzniveaus gebilligt werden.entfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(41) Es sollte den Mitgliedstaaten unbenommen bleiben, zu Aspekten, die nicht in den Regelungsbereich dieser Richtlinie fallen, nationale, für alle Produkte gleichermaßen geltende Rechtsvorschriften aufrechtzuerhalten oder aufzustellen, sofern diese Vorschriften mit dem Vertrag vereinbar sind und die vollständige Anwendung dieser Richtlinie nicht gefährden. Folglich könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise Vorschriften zur Vereinheitlichung der Verpackungen von Tabakerzeugnissen (auch betreffend Farben und Schriftart) beibehalten oder aufstellen, sofern diese Vorschriften mit dem Vertrag und den WTO-Vorschriften vereinbar sind und die vollständige Anwendung dieser Richtlinie nicht behindern. Gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft müssen technische Vorschriften vorab mitgeteilt werden.(41) Es sollte den Mitgliedstaaten unbenommen bleiben, zu Aspekten, die nicht in den Regelungsbereich dieser Richtlinie fallen, nationale, für alle Produkte gleichermaßen geltende Rechtsvorschriften aufrechtzuerhalten oder aufzustellen, sofern diese Vorschriften mit dem Vertrag vereinbar sind und die vollständige Anwendung dieser Richtlinie nicht gefährden. Im Hinblick auf die Maßnahmen, die bereits durch diese Richtlinie harmonisiert wurden, wie die Anforderungen in Bezug auf die Kennzeichnung und Verpackung, gilt das in Artikel 114 Absatz 8 AEUV vorgesehene Verfahren.Or. {EN}en
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 Nummer 4
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(4) charakteristisches Aroma ein von Tabak unterscheidbares Aroma oder einen von Tabak unterscheidbaren Geschmack, das bzw. der durch einen Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen erzeugt wird unter anderem Früchte, Gewürze, Kräuter, Alkohol, Bonbon, Menthol oder Vanille und das bzw. der vor oder bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Tabakerzeugnisses wahrnehmbar ist;(4) charakteristisches Aroma ein von Tabak unterscheidbares Aroma oder einen von Tabak unterscheidbaren Geschmack und herkömmliche Aromen wie Menthol, das bzw. der bzw. die durch einen Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen erzeugt wird/werden unter anderem Früchte, Gewürze, Kräuter, Alkohol, Bonbon oder Vanille und das bzw. der bzw. die vor oder bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Tabakerzeugnisses wahrnehmbar ist/sind;Or. {EN}en
Begründung
Das Verbot von Menthol kann sich nicht auf Artikel 114 Absatz 1 AEUV stützen, weil es die Entstehung von Hindernissen für die Funktionsweise des Binnenmarkts weder beseitigt noch verhindert. Sein unmittelbares Ziel ist der Schutz der menschlichen Gesundheit. Folglich fällt es unter Artikel 168 Absatz 5 AEUV und entbehrt einer gültigen Rechtsgrundlage.
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 Absatz 2
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag2. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen und international vereinbarter Normen die in Absatz 1 genannten Höchstgehalte anzupassen.entfälltOr. {EN}en
Begründung
Die Festlegung von Höchstgehalten für Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid ist ein wesentliches Element der vorgeschlagenen Richtlinie. Daher sollte sie dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen.
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 Absatz 3
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Höchstgehalte mit, die sie für andere Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten festlegen. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung gegebenenfalls bestehender international vereinbarter Normen und auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und der von Mitgliedstaaten mitgeteilten Gehalte Höchstgehalte für andere Emissionen von Zigaretten und für die Emissionen anderer Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten anzunehmen und anzupassen, die die toxische oder suchterzeugende Wirkung von Tabakerzeugnissen merklich über die Toxizitäts- und Suchtpotenzialobergrenze heben, die aus den Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalten gemäß Absatz 1 resultiert.entfälltOr. {EN}en
Begründung
Die Festlegung von Höchstgehalten für Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid ist ein wesentliches Element der vorgeschlagenen Richtlinie. Daher sollte sie dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen.
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1
Vorschlag der KommissionGeänderter VorschlagMittels Durchführungsrechtsakten bestimmt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aus eigener Initiative, ob ein Tabakerzeugnis in den Geltungsbereich von Absatz 1 fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 angenommen.entfälltOr. {EN}en
Begründung
Die Entscheidung, ob ein Tabakerzeugnis in den Anwendungsbereich von Absatz 1 fällt und daher zu verbieten ist, wird nicht von der Kommission getroffen, sondern vom Gesetzgeber.
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2
Vorschlag der KommissionGeänderter VorschlagDie Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte einheitliche Regeln für die Verfahren fest, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis in den Geltungsbereich von Absatz 1 fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 angenommen.entfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 Absatz 3
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag3. Falls die Erfahrungen mit der Anwendung der Absätze 1 und 2 zeigen, dass ein bestimmter Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen normalerweise ein charakteristisches Aroma verleiht, wenn eine bestimmte Mengen- oder Konzentrationsgrenze überschritten wird, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um Höchstwerte für diese Zusatzstoffe oder diese Zusatzstoffkombination, die das charakteristische Aroma erzeugen bzw. erzeugt, festzusetzen.entfälltOr. {EN}en
Begründung
Diese Entscheidung ist ein wesentliches Element des Vorschlags und sollte daher dem Gesetzgeber überlassen werden.
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 Absatz 9
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag9. Falls wissenschaftliche Erkenntnisse und die Erfahrungen mit der Anwendung der Absätze 7 und 8 zeigen, dass ein bestimmter Zusatzstoff oder eine gewisse Menge eines Zusatzstoffs beim Konsum die toxische oder suchterzeugende Wirkung eines Tabakerzeugnisses deutlich erhöht, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um Höchstwerte für diese Zusatzstoffe festzusetzen.entfälltOr. {EN}en
Begründung
Diese Entscheidung ist ein wesentliches Element des Vorschlags und sollte daher dem Gesetzgeber überlassen werden.
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 Absatz 10
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag10. Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchlosen Tabakerzeugnissen sind von den Verboten in den Absätzen 1 und 5 ausgenommen. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme dieser Ausnahme zu erlassen, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.10. Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchlosen Tabakerzeugnissen sind von den Verboten in den Absätzen 1 und 5 ausgenommen.Or. {EN}en
Begründung
Diese Entscheidung ist ein wesentliches Element des Vorschlags und sollte daher dem Gesetzgeber überlassen werden.
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 Absatz 3
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag3. Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind bei Zigaretten auf die Schmalseiten der Packung zu drucken. Diese Warnhinweise müssen mindestens 20 mm breit und mindestens 43 mm hoch sein. Bei Tabak zum Selbstdrehen ist die Informationsbotschaft auf die Fläche zu drucken, die beim Öffnen der Packung sichtbar wird. Beide, der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft, müssen 50 % der Fläche einnehmen, auf die sie gedruckt werden.3. Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind bei Zigaretten auf die Schmalseiten der Packung zu drucken. Bei Tabak zum Selbstdrehen ist die Informationsbotschaft auf die Fläche zu drucken, die beim Öffnen der Packung sichtbar wird. Beide, der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft, müssen 50 % der Fläche einnehmen, auf die sie gedruckt werden.Or. {EN}en
Begründung
Aufgrund der vorgeschrieben Mindestgröße für die gesundheitsbezogenen Warnhinweise wird letztlich auch die Mindestgröße der Packungen festgelegt. Dadurch werden die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher eingeschränkt und möglicherweise Rechte des geistigen Eigentums beeinträchtigt. Da die möglichen Vorteile einer Mindestgröße von Packungen nicht eindeutig sind, steht diese Maßnahme nicht in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(b) um Platzierung, Format, Layout und Gestaltung der in diesem Artikel festgelegten gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu bestimmen, einschließlich der Schriftart und der Hintergrundfarbe.(b) um Format, Layout und Gestaltung der in diesem Artikel festgelegten gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu bestimmen, einschließlich der Schriftart und der Hintergrundfarbe.Or. {EN}en
Begründung
Diese Entscheidung ist ein wesentliches Element des Vorschlags und sollte daher dem Gesetzgeber überlassen werden.
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(c) nehmen 75 % des äußeren Bereichs sowohl der vorderen als auch der hinteren Fläche der Packung und der Außenverpackung ein;(c) nehmen 50 % des äußeren Bereichs sowohl der vorderen als auch der hinteren Fläche der Packung und der Außenverpackung ein;Or. {EN}en
Begründung
Anforderungen an die Größe der gesundheitsbezogenen Warnhinweise dürfen nicht zu einem Verstoß gegen die Rechte des Eigentums führen. Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise, die 50 % sowohl der vorderen als auch der hinteren Fläche einnehmen, sind verhältnismäßig und entsprechen den internationalen Verpflichtungen aus dem TRIPS-Übereinkommen und dem FCTC.
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(e) werden an der Oberkante der Packung und der Außenverpackung in derselben Richtung wie die übrigen Informationen auf der Packung platziert;(e) werden in derselben Richtung wie die übrigen Informationen auf der Packung platziert;Or. {EN}en
Begründung
Diese Anforderung ist zusammen mit der Anforderung bezüglich der Größe des gesundheitsbezogenen Warnhinweises keine verhältnismäßige Einschränkung der Rechte des geistige Eigentums von Herstellern.
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g Einleitung
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(g) haben bei Zigarettenpackungen folgende Mindestabmessungen:entfälltOr. {EN}en
Begründung
Aufgrund der vorgeschrieben Mindestgröße für die gesundheitsbezogenen Warnhinweise wird letztlich auch die Mindestgröße der Packungen festgelegt. Dadurch werden die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher eingeschränkt und möglicherweise Rechte des geistigen Eigentums beeinträchtigt. Da die möglichen Vorteile einer Mindestgröße von Packungen nicht eindeutig sind, steht diese Maßnahme nicht in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer i
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlagi) Höhe: mindestens 64 mm;entfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlagii) Breite: mindestens 55 mm.entfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(c) um Platzierung, Format, Layout, Gestaltung, Wechselfolge (Rotation) und Proportionen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise festzulegen;(c) um Format, Layout, Gestaltung und Wechselfolge (Rotation) der gesundheitsbezogenen Warnhinweise festzulegen;Or. {EN}en
Begründung
Diese Entscheidung ist ein wesentliches Element des Vorschlags und sollte daher dem Gesetzgeber überlassen werden.
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 Absatz 5
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag5. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme der Ausnahme gemäß Absatz 1 zu erlassen, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.entfälltOr. {EN}en
Begründung
Diese Entscheidung ist ein wesentliches Element des Vorschlags und sollte daher dem Gesetzgeber überlassen werden.
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(a) ein Tabakerzeugnis mit Mitteln bewerben, die falsch, irreführend, täuschend oder dazu geeignet sind, einen irrigen Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Gefahren oder Emissionen zu erwecken;(a) ein Tabakerzeugnis mit Mitteln bewerben, die falsch, irreführend, täuschend oder dazu geeignet sind, einen irrigen Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Gefahren oder Emissionen zu erwecken, indem suggeriert wird, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche, biologische oder sonstige positive gesundheitliche Wirkungen habe;Or. {EN}en
Begründung
Die Produktbeschreibung darf nicht irreführend sein.
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(b) suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche, biologische oder sonstige positive gesundheitliche oder gesellschaftliche Wirkungen habe;entfälltOr. {EN}en
Begründung
Die Produktbeschreibung darf nicht irreführend sein. Die Bezugnahme auf gesellschaftliche Wirkungen ist unklar und sollte gestrichen werden.
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(c) sich auf das Aroma, den Geschmack, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen;entfälltOr. {EN}en
Begründung
Den Kunden sollten keine Informationen über das Produkt vorenthalten werden, sofern sie nicht irreführend sind. Den Herstellern zu untersagen, auf z. B. Aromen hinzuweisen, stößt auf Bedenken hinsichtlich des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und des Rechts, Informationen ohne behördliche Eingriffe zu empfangen, wie sie in Artikel 11 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind.
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 Absatz 2
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag2. Verbotene Elemente und Merkmale können unter anderem sein: Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen, irreführende Farben, Beilagen oder sonstiges zusätzliches Material, zum Beispiel anhaftende Beschriftungen, Aufkleber, Werbeanlagen, Rubbelkarten und Umhüllungen oder auch die Form des Tabakerzeugnisses selbst. Zigaretten mit einem Durchmesser von weniger als 7,5 mm gelten als irreführend.entfälltOr. {EN}en
Begründung
Die Bestimmung über verbotene Elemente und Merkmale wird wahrscheinlich Rechtsunsicherheit bewirken und sollte dahergestrichen werden. Artikel 12 Absatz 1 bietet eine hinreichende Vorgabe, weil darin sämtliche Produktbeschreiungen verboten werden, die irreführend sind. Das vorgeschlagene De-facto-Verbot von Zigaretten mit einem Durchmesser von weniger als7,5 mm entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage und war nicht einmal Gegenstand einer genauen Folgenabschätzung der Kommission. Außerdem würde diese Maßnahme gegen die Rechte des geistigen Eigentums von Herstellern verstoßen.
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 Überschrift
Vorschlag der KommissionGeänderter VorschlagAufmachung und Inhalt der PackungenentfälltOr. {EN}en
Begründung
Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Aufmachung und zum Inhalt der Packungen werden den Herstellern von Tabakerzeugnissen verschiedene Rechte des geistigen Eigentums entzogen, ohne dass damit das Ziel eines gut funktionierenden Binnenmarkts gefördert wird. Dadurch wird stattdessen die Produktdifferenzierung beseitigt und werden die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher beschränkt.
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 Absatz 1
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag1. Eine Zigarettenpackung muss quaderförmig sein. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss die Form eines Beutels haben, d. h. einer rechteckigen Tasche mit einer Klappe, die die Öffnung bedeckt. Die Klappe des Beutels muss mindestens 70 % der Vorderseite der Packung einnehmen. Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss mindestens 40 g Tabak enthalten.entfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 Absatz 2
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag2. Eine Zigarettenpackung darf aus Karton oder einem weichen Material bestehen und keine Öffnung mit Ausnahme des Klappdeckels (Flip-Top-Deckel) haben, die sich nach dem ersten Öffnen wieder verschließen oder versiegeln lässt. Das Scharnier des Klappdeckels einer Zigarettenpackung muss sich an der Rückseite der Packung befinden.entfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 Absatz 3
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag3. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detailliertere Bestimmungen für die Form und Größe der Packungen festzulegen, sofern solche Regeln erforderlich sind, um die volle Sichtbarkeit und Integrität der gesundheitsbezogenen Warnhinweise vor dem ersten Öffnen, während des Öffnens und nach dem Wiederverschließen der Packung zu gewährleisten.entfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 Absatz 4
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag4. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um für Packungen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen entweder die Quader- oder die Zylinderform vorzuschreiben, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.entfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(e) des Produktnamens;(e) der Produktbeschreibung;Or. {EN}en
Begründung
Die Bestimmung sollte an das FCTC-Protokoll der WHO zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen angepasst werden.
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe i
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(i) des tatsächlichen Versandwegs von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle, einschließlich aller genutzten Lager;(i) des Versanddatums, der Versandadresse, des Abgangsorts und des Empfängers;Or. {EN}en
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe j
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(j) der Identität aller Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle;(j) der Identität aller bekannten späteren Käufer;Or. {EN}en
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe k
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(k) der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege aller Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle.(k) der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege des ersten Kunden, der nicht mit dem Hersteller verbunden ist.Or. {EN}en
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 Absatz 4
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von Tabakerzeugnissen allen am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmern, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, einschließlich Importeuren, Lager- und Transportunternehmen, die notwendige Ausrüstung bereitstellen, um die gekauften, verkauften, gelagerten, transportierten oder auf andere Weise gehandhabten Tabakerzeugnisse zu erfassen. Diese Ausrüstung muss in der Lage sein, die Daten elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher gemäß Artikel 6 zu übermitteln.4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von Tabakerzeugnissen allen am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmern, vom Hersteller bis zum ersten Kunden, der nicht mit dem Hersteller verbunden ist, die notwendige Ausrüstung bereitstellen, um die gekauften, an den ersten, nicht mit dem Hersteller verbundenen Kunden verkauften, gelagerten, transportierten oder auf andere Weise gehandhabten Tabakerzeugnisse zu erfassen. Diese Ausrüstung muss in der Lage sein, die Daten elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher gemäß Artikel 6 zu übermitteln.Or. {EN}en
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 Absatz 8
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag8. Zusätzlich zum individuellen Erkennungsmerkmal schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass alle Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, ein sichtbares und fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal von mindestens 1 cm² Größe aufweisen, das unablösbar aufgedruckt/befestigt und unverwischbar ist und durch nichts verdeckt oder getrennt werden darf, auch nicht durch Steuermarken und Preisschilder oder andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente.entfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 Absatz 9 Buchstabe c
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(c) um die technischen Standards für das Sicherheitsmerkmal und dessen mögliche Wechselfolge (Rotation) festzulegen und um diese Standards an wissenschaftliche und technische Entwicklungen sowie an Entwicklungen des Marktes anzupassen.entfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 Absatz 10
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag10. Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen sind ab dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Zeitpunkt fünf Jahre von der Anwendung der Absätze 1 bis 8 des vorliegenden Artikels ausgenommen.10. Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen sind ab dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Zeitpunkt zehn Jahre von der Anwendung der Absätze 1 bis 8 des vorliegenden Artikels ausgenommen.Or. {EN}en
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 Überschrift
Vorschlag der KommissionGeänderter VorschlagNikotinhaltige ErzeugnisseentfälltOr. {EN}en
Begründung
Die Anforderung einer Zulassung von nikotinhaltigen Erzeugnissen gemäß der Richtlinie 2001/83/EG könnte den Zugang zu Erzeugnissen erheblich einschränken, die weniger schädlich sind als Tabakerzeugnisse und die Raucher bei der Entwöhnung unterstützen könnten. Darüber hinaus können sich die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht auf Artikel 114 Absatz 1 AEUV stützen, sodass sie jeglicher Rechtsgrundlage entbehren.
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 Absatz 1 Einleitung
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag1. Die folgenden nikotinhaltigen Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassen worden sind:entfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(a) Erzeugnisse mit einem Nikotingehalt von mehr als 2 mg je Einheit oderentfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(b) Erzeugnisse mit einer Nikotinkonzentration von mehr als 4 mg/ml oderentfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(c) Erzeugnisse, deren bestimmungsgemäße Verwendung zu einer mittleren maximalen Peak-Plasmakonzentration von mehr als 4 ng Nikotin/ml führt.entfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 Absatz 2
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag2. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um die Nikotinmengen gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen und der gemäß der Richtlinie 2001/83/EG erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen nikotinhaltiger Erzeugnisse zu aktualisieren.entfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1
Vorschlag der KommissionGeänderter VorschlagJede Packung und jede Außenverpackung nikotinhaltiger Erzeugnisse unter den Schwellenwerten gemäß Absatz 1 müssen folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen:entfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 2
Vorschlag der KommissionGeänderter VorschlagDieses Produkt enthält Nikotin und kann Ihre Gesundheit schädigen.entfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 Absatz 4 Einleitung
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag4. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Absatz 3 muss Artikel 10 Absatz 4 genügen. Außerdem muss erentfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe a
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(a) auf die zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung gedruckt werden;entfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag(b) 30 % des äußeren Bereichs der betreffenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 35 %.entfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 Absatz 5
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag5. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen in den Absätzen 3 und 4 unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes anzupassen und Platzierung, Format, Layout, Gestaltung und Wechselfolge (Rotation) der gesundheitsbezogenen Warnhinweise festzulegen und anzupassen.entfälltOr. {EN}en
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 Absatz 2
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absätze 3, 9 und 10, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 9 und Artikel 18 Absätze 2 und 5 wird der Kommission mit Inkrafttreten dieser Richtlinie auf unbestimmte Zeit ab [Office of Publications: please insert the date of the entry into force of this Directive] übertragen.2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 9 wird der Kommission mit Inkrafttreten dieser Richtlinie auf unbestimmte Zeit ab [Office of Publications: please insert the date of the entry into force of this Directive] übertragen.Or. {EN}en
Begründung
Einige Bestimmungen über delegierte Rechtsakte im Kommissionsvorschlag erfüllen nicht die Anforderungen von Artikel 290 AEUV.
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 Absatz 3
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absätze 3, 9 und 10, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 9 und Artikel 18 Absätze 2 und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.Or. {EN}en
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 Absatz 5
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absätze 3, 9 und 10, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 9 und Artikel 18 Absätze 2 und 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.Or. {EN}en
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 Absatz 2
Vorschlag der KommissionGeänderter Vorschlag2. Aufgrund übergeordneter Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit darf ein Mitgliedstaat jedoch strengere nationale, für alle Erzeugnisse gleichermaßen geltende Vorschriften beibehalten. Ein Mitgliedstaat darf außerdem strengere Vorschriften erlassen, wenn dies durch die spezifischen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat und durch die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen, gerechtfertigt ist. Solche nationalen Vorschriften sind der Kommission zusammen mit den Gründen für deren Beibehaltung oder deren Erlass mitzuteilen. Die Kommission hat nach Eingang einer solchen Mitteilung sechs Monate Zeit, um die Vorschriften zu billigen oder abzulehnen; hierzu prüft sie unter Berücksichtigung des hohen mit dieser Richtlinie erzielten Gesundheitsschutzniveaus, ob die Vorschriften berechtigt und notwendig sind, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Ziel stehen und ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die nationalen Vorschriften als gebilligt.entfälltOr. {EN}en
Begründung
The procedure foreseen in Article 24(2) of the proposal is not in accordance with the TFEU. Pursuant to Article 114(8) TFEU, when a Member State raises a specific problem on public health in a field which has been the subject of prior harmonisation measures, it shall bring it to the attention of the Commission which shall immediately examine whether to propose appropriate measures to the Council. Article 24(2) of the proposal, however, provides that the Commission shall itself approve or reject the provision and that the provision, in the absence of a decision by the Commission within a certain period, shall be deemed to have been approved. This procedure matches the one foreseen in Article 114(5) and (6) TFEU which is explicitly only applicable to measures relating to the protection of the environment or the working environment.
Rechtssache C-491/01, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco, Randnummer 60.
Rechtssache C-210/93, Swedish Match, Randnummern 30, 33.
Es besteht auch keine Verpflichtung eines Verbots von Mentholzigaretten, nur weil andere Aromen verboten sind. Im Vorschlag der Kommission wird auf einen Beschluss des WTO-Berufungsgremiums Bezug genommen (WTO Appellate Body, AB-2012-1, United States Measures Affecting the Production and Sale of Clove Cigarettes (DS406)). Allerdings wird in diesem Beschluss lediglich ausgeführt, dass Menthol- und Nelkenzigaretten unter den besonderen Umständen des Falls wie Erzeugnisse zu betrachten sind und nicht unterschiedlich behandelt werden können. Das WTO-Berufungsgremium hat nicht entschieden, dass die USA nicht zwischen Menthol und anderen charakteristischen Aromen wie Fruchtgeschmack und Geschmack von Süßigkeiten unterscheiden dürfen.
Siehe Erwägung 15: Mehrere Studien zeigen, dass mit Menthol versetzte Tabakerzeugnisse das Inhalieren erleichtern können und dass sie es möglicherweise auch jungen Menschen leichter machen, mit dem Rauchen anzufangen. Siehe auch Erwägung 23: Aus einer aktuellen Studie geht außerdem hervor, dass die Raucher von Slim-Zigaretten eher glaubten, dass ihre Marke weniger schädlich sei. Dies sollte geändert werden.
Siehe Rechtssache C-491/01, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco, Randnummer 62.
Rechtssache C-491/01, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco, Randnummer 132.
Siehe z. B. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerGE 95, 173, Randnummer 70.
Siehe z. B. Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 20 des TRIPS-Übereinkommens. Im Gegensatz zu dem, was bisweilen behauptet wird, legt das Urteil des High Court Australiens vom 15. August 2012 zur Vereinbarkeit der Vorschriften über genormte Einheitspackungen mit der australischen Verfassung keinesfalls nahe, dass genormte Einheitspackungen oder ähnliche Maßnahmen mit dem EU-Recht in Einklang stehen. Gemäß Abschnitt 51 der australischen Verfassung verstößt ein Gesetz gegen die australische Verfassung, wenn durch dieses einer Person oder einem Unternehmens ihr/sein Eigentum entzogen wird und dem australischen Staat daraus ein eigentumsbezogener Vorteil entsteht. Das Erfordernis einer genormten Einheitspackung wurde beibehalten, weil Australien nicht das Eigentum erworben hat. Allerdings war der High Court der Ansicht, dass durch genormte Einheitspackungen in der Tat den Herstellern von Tabakerzeugnissen ihr Eigentum entzogen wird. Gemäß Artikel 17 der Charta und damit dem EU-Recht ist der Erwerb von Eigentum keine Voraussetzung für einen Verstoß gegen das Eigentumsrecht der Entzug ist dafür ausreichend. Daher spricht das Urteil des australischen High Court vielmehr gegen die Zulässigkeit von ähnlichen Maßnahmen im Rahmen des EU-Rechts.
Gestützt auf die strikte Rechtssprechung des EuGH haben einige nationale Gerichte bereits entschieden, dass elektronische Zigaretten nicht als ein Funktionsarzneimittel gemäß der Arzneimittelrichtlinie eingestuft werden können. Siehe z. B. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 24. April 2012, 16 L 2043/11.
Artikel 18 verfügt auch nicht über eine gültige Rechtsgrundlage, weil er überhaupt nicht darauf abzielt, die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Laut Kommission wird durch den Artikel ermöglicht, dass nikotinhaltige Erzeugnisse frei über Grenzen hinweg verbracht werden können, weil ihnen das Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung im Rahmen der Arzneimittelrichtlinie zugute kommen würde (Folgenabschätzung S.8). Allerdings besteht bereits diese Möglichkeit auch ohne Artikel 18, weil nikotinhaltige Erzeugnisse, die als Arzneimittel gelten, bereits jetzt Gegenstand der Arzneimittelrichtlinie sind. Die einzige Auswirkung von Artikel 18 ist, dass dadurch das Inverkehrbringen von nikotinhaltigen Erzeugnissen, die nicht gemäß der Arzneimittelrichtlinie zugelassen sind, verboten wird.
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