BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau

5.5.2017 - (COM(2017)0014 – C8-0016/2017 – 2017/0007(COD)) - ***I

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Sorin Moisă


Verfahren : 2017/0007(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0185/2017
Eingereichte Texte :
A8-0185/2017
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau

(COM(2017)0014 – C8-0016/2017 – 2017/0007(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0014),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0016/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, die gleichzeitig mit dem Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien angenommen wurde[1],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses (A8-0185/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Außenfinanzierungssituation in Moldau und somit dessen wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt werden.

(11)  Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Außenfinanzierungssituation in Moldau unterstützt werden, was dem Land zu größerer politischer und makroökonomischer Stabilität verhelfen wird, insbesondere in Bereichen, die mit der wirtschaftspolitischen Steuerung sowie mit der Steuerung und Beaufsichtigung des Finanz- und Bankensektors im Zusammenhang stehen, wozu eingehende, ergebnisorientierte Ermittlungen des „Bankenbetrugs“ und die politische Unabhängigkeit der Justiz gehören.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Die Makrofinanzhilfe der Union sollte Moldau bei seinem Eintreten für die Werte, die es mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie bei seinem Eintreten für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

(17)  Die Makrofinanzhilfe der Union sollte Moldau bei seinem Eintreten für die Werte, die es mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Entpolitisierung und Transparenz der öffentlichen Verwaltung, Unabhängigkeit der Justiz, Achtung der Menschenrechte, Freiheit, Unabhängigkeit und Pluralität der Medien, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie bei seinem Eintreten für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass Moldau sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Darüber hinaus sollten die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme sowie die Steuerung und Beaufsichtigung des Finanzsektors in Moldau stärken und Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, integrativen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung fördern. Sowohl die Erfüllung der Vorbedingungen als auch die Erreichung dieser Ziele sollten von der Kommission und vom Europäischen Auswärtigen Dienst regelmäßig überprüft werden.

(18)  Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union und für die Auszahlung aller drei Tranchen sollte darin bestehen, dass Moldau sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Darüber hinaus sollten die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme stärken, eine wirksame Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche sowie die Steuerung und Beaufsichtigung des Finanz- und Bankwesens in Moldau sicherstellen, die Aufrechterhaltung der makroökonomischen Stabilität stärker fördern, die Steuerung verbessern und Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, integrativen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung fördern. Die Makrofinanzhilfe der Union für Moldau sollte auch Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Moldau, einschließlich der vertieften und umfassenden Freihandelszone, umfassen. Damit die spezifischen Ziele ordnungsgemäß bewertet werden können, müssen sie in einer Weise gestaltet sein, die überprüfbar und messbar ist. Sowohl die Erfüllung der Vorbedingung als auch die Erreichung dieser Ziele sollten von der Kommission und vom Europäischen Auswärtigen Dienst regelmäßig überprüft werden. Werden die Vorbedingung und die Zielsetzungen nicht erfüllt oder die Ziele und Grundsätze des Assoziierungsabkommens generell missachtet, sollte die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union zeitweise aussetzen oder einstellen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit ihrer Makrofinanzhilfe wirksam geschützt werden, sollte Moldau geeignete Maßnahmen ergreifen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführt.

(19)  Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit ihrer Makrofinanzhilfe wirksam geschützt werden, sollte Moldau geeignete Maßnahmen umsetzen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Moldau sollte die Kommission regelmäßig über die Umsetzung der Makrofinanzhilfe – auf der Grundlage einer vollständigen Offenlegung und der strengen Einhaltung der Haushaltsordnung der EU – informieren. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführt.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den moldauischen Behörden auszuhandeln. Das Beratungsverfahren nach jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Grenze das Prüfverfahren angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Moldau sollte bei der Verabschiedung der Grundsatzvereinbarung und bei jeglicher Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden –

(24)  Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Derartige Auflagen sollten an die Auszahlung jeder der drei Tranchen geknüpft sein. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Durchführungsbedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den moldauischen Behörden auszuhandeln. Das Beratungsverfahren nach jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Grenze das Prüfverfahren angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Moldau sollte bei der Verabschiedung der Grundsatzvereinbarung und bei jeglicher Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden –

  • [1]  ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 15.

BEGRÜNDUNG

Die Republik Moldau ist nach zwei schwierigen Jahren im Begriff, ihre politische und wirtschaftliche Stabilität wiederzuerlangen. Das Land geriet 2014 in eine wirtschaftliche Rezession, als der bekannte Bankenskandal und die anschließenden Haushaltsschwierigkeiten, die durch die Aussetzung der Unterstützung der internationalen Geber verursacht wurden, eine zunehmende Verschlechterung der ohnehin schon durch den Einbruch der landwirtschaftlichen Erzeugung – bedingt durch ungünstige Wetterbedingungen und eine schwache Ausfuhrleistung in Bezug auf einige wichtige Wirtschaftspartner Moldaus wie Belarus, Russland und die Ukraine – angeschlagenen Wirtschaftsleistung des Landes herbeiführten.

Die vorläufige Anwendung (seit September 2014) und das spätere Inkrafttreten des Vertieften und Umfassenden Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Moldau (Teil des Assoziierungsabkommens EU-Moldau) haben zum Prozess des Wirtschaftsaufschwungs beigetragen. Mit einem Anteil von 63 % an allen Ausfuhren Moldaus ist die EU derzeit der wichtigste Handelspartner des Landes. Trotz des Einbruchs der Ausfuhren der Republik Moldau in die übrigen Länder der Welt sind die Einfuhren der EU aus Moldau 2015 um 5 % gestiegen.

Nach einem Reformstillstand, der mehrere Jahre andauerte, wurden durch die Umsetzung der Strukturreformagenda in den vergangenen zwölf Monaten wesentliche Fortschritte erzielt, darunter auch im Rahmen des im Februar 2016 mit der EU vereinbarten Aktionsfahrplans für vorrangige Reformen. Dies führte zu einer Wiederaufnahme der Geberhilfe, die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) gesteuert wird. Im November 2016 genehmigte der IWF tatsächlich eine auf drei Jahre ausgelegte Erweiterte Kreditfazilität und Erweiterte Fondsfazilität (ECF/EFF) in Höhe von 179 Mio. USD. Am 28. Februar 2017 erzielten Vertreter des IWF und die Regierungsstellen der Republik Moldau eine Vereinbarung auf Arbeitsebene hinsichtlich der ersten Überprüfung des Programms, wobei darauf hinzuweisen ist, dass bei der Durchführung des IWF-Programms fortlaufend zufriedenstellende Ergebnisse erzielt werden. Diese Überprüfung, die vom Exekutivdirektorium des IWF durchgeführt wird, soll voraussichtlich im April 2017 abgeschlossen werden. Die Genehmigung des IWF-Programms eröffnete der Weltbank die Möglichkeit, ihre an politische Auflagen geknüpften Darlehen zu reaktivieren.

Die EU hat ferner ihre seit 2015 eingefrorenen Budgethilfemaßnahmen, die durch das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI) finanziert werden, fortgesetzt; andere externe Geber sind diesem Trend gefolgt. Dennoch besteht in Bezug auf die kurzfristigen Handelsbilanz- und Haushaltsrisiken für die Wirtschaft Moldaus ein besonderer Handlungsbedarf. Der Vorschlag der Kommission, der Republik Moldau Makrofinanzhilfe zu gewähren, geht auf diesen Bedarf ein, indem rund 25 % des Außenfinanzierungsbedarfs des Landes für den Zeitraum 2016–2018 gedeckt werden (der IWF-Bewertung zufolge beläuft sich der Außenfinanzierungsbedarf insgesamt auf rund 402 Mio. EUR). Dies ist ein notwendiger Schritt hin zur langfristigen Stabilität in Moldau und ist ferner mit den allgemeineren Zielen der Außenpolitik der EU gegenüber dem Land und der gesamten Region vereinbar.

Der Vorschlag der Kommission lehnt sich eng an die Vereinbarung in der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates an, die gleichzeitig mit dem Beschluss Nr. 778/2013/EU vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien angenommen wurde, in der die Rechtsetzungsinstanzen die wichtigsten Grundsätze und Erwägungen festgelegt haben, die als Grundlage für Entscheidungen über die Gewährung von Makrofinanzhilfen dienen sollen. Hierzu zählt vor allem, dass i) Moldau die Kriterien im Zusammenhang mit dem Ziel der Hilfe und der Förderfähigkeit erfüllt; ii) die dem Vorschlag der Kommission beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen eine ausführliche Bewertung hinsichtlich der Erfüllung der politischen und wirtschaftlichen Auflagen für die Makrofinanzhilfe enthält; iii) durch die Form und Höhe der vorgeschlagenen Hilfe eine gerechte Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern sichergestellt ist. Die EU wird 100 Mio. EUR bereitstellen: 60 Mio. EUR in Form von Darlehen und 40 Mio. EUR in Form von Zuschüssen, die in drei Tranchen ausgezahlt werden (zwei im Jahr 2017 und eine im ersten Halbjahr 2018). Das Gleichgewicht zwischen „Darlehen“ und „Zuschüsse“ spiegelt die 2013 vereinbarten Kriterien wider, d. h. den Stand der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes, gemessen am Pro-Kopf-Einkommen und an der Armutsquote, seine Rückzahlungsfähigkeit auf der Grundlage einer Analyse der Schuldentragfähigkeit und die Vorzugsbedingungen, die internationale Finanzinstitute und andere Geber dem Land gewähren.

In Anbetracht der obigen Erwägungen ist der Berichterstatter der Ansicht, dass das Europäische Parlament dem Vorschlag der Kommission über eine Makrofinanzhilfe der Republik Moldau zustimmen und dabei folgende Erwartungen hervorheben sollte:

1. Die Kommission wird durch die Aushandlung der Vereinbarung mit Moldau sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe an die Umsetzung eines ehrgeizigen Programms wirtschaftlicher und struktureller Reformen geknüpft ist, die insbesondere darauf abzielen, die Steuerung im Finanzwesen und im öffentlichen Bereich zu stärken sowie die rasche Umsetzung des Freihandelsabkommens, die Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche und die Anstrengungen zur Erhöhung der Effizienz und Unabhängigkeit des Justizsystems und zur Verbesserung der Steuerung im Energiesektor, vor allem durch die Gewährleistung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde, zu fördern.

Für die Auszahlung jeder der drei Tranchen sollten im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Ermittlung von Leistungsindikatoren zur Abbildung des Fortschritts und der Kohärenz zwischen den einzelnen Hilfsinstrumenten der EU sowie zwischen diesen Instrumenten und den nationalen Strategien der Republik Moldau klare Bedingungen ausgearbeitet werden.

2. Die Kommission wird bei der Überwachung der Fortschritte in Bezug auf die Verwirklichung der Ziele der EU-Außenpolitik, einschließlich der Verwendung der Makrofinanzhilfe der EU (gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vorschlags), sowie bei der Überprüfung der fortlaufenden Erfüllung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Auszahlung der Hilfe (gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vorschlags) mit äußerster Sorgfalt vorgehen. Es sollte nicht nur eine unmittelbare Unterrichtung des Parlaments, sondern auch eine angemessene Koordinierung mit dem Organ sichergestellt werden.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (11.4.2017)

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau
(COM(2017)0014 – C8-0016/2017 – 2017/0007(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Petras Auštrevičius

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Kommission schlägt vor, Moldau eine Finanzhilfe in Höhe von 100 Mio. EUR in Form von Darlehen (60 Mio. EUR) und Zuschüssen (40 Mio. EUR) zu gewähren. Darüber hinaus leistet die EU im Rahmen einer Budgethilfe, die im Dezember 2016 nach einer Vereinbarung mit dem IWF erneuert wurde (Bereitstellung von 45,3 Mio. EUR), weitere Finanzhilfen.

Zuvor erhielt Moldau von der EU eine Makrofinanzhilfe in Höhe von 90 Mio. EUR, die von 2010 bis 2012 in Form von Zuschüssen bereitgestellt wurde. Die anderen Empfänger von Makrofinanzhilfe sind zurzeit Armenien, Georgien, Jordanien, die Kirgisische Republik, der Libanon, Tunesien und die Ukraine.

Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Moldau und der im November 2018 anstehenden Parlamentswahl läge es im Interesse der EU, das auf Reformen ausgerichtete Programm der amtierenden moldauischen Regierung dadurch zu unterstützen, dass eine Makrofinanzhilfe innerhalb des vorgeschlagenen Zeitraums (2017 bis 2018) gewährt wird. Die mit der Makrofinanzhilfe verbundenen Auflagen haben außerdem eine nützliche Hebelwirkung, durch die diese Reformen vorangebracht werden können. In Anbetracht der jüngsten Entwicklungen in Moldau muss außerdem insbesondere der Grundsatz „mehr für mehr“ bei der Gewährung von Hilfen durch die EU gestärkt werden. In dem Bericht der Kommission und des EAD vom März 2017 über die Umsetzung des Assoziierungsabkommens mit der Republik Moldau wird hervorgehoben, dass unlängst gewisse Fortschritte erzielt wurden, nachdem mehrere Reformen, mit denen die Unabhängigkeit der Justiz wiedergeherstellt und die Korruption bekämpft werden soll, angenommen worden waren. Allerdings sind weitere Reformbemühungen erforderlich, um die Rechtsstaatlichkeit und das nach wie vor von der weit verbreiteten Korruption beeinträchtigte Geschäftsklima zu verbessern und der inkohärente Politikgestaltung entgegenzuwirken. Außerdem bedarf es starker Durchführungsmaßnahmen, damit für die Bevölkerung Moldaus greifbare Ergebnisse erzielt werden.

Der 2014 aufgedeckte Bankenbetrug – wonach führende moldauische Politiker, unter anderem auch der ehemalige Ministerpräsident Filat, beschuldigt werden, 1 Mrd. EUR (entsprechend 17 % des BIP 2014) von drei Banken (Savings Bank, Unibank und Banca Socială) veruntreut zu haben – gibt Grund zu der Annahme, dass ein Teil der EU-Mittel (561 Mio. EUR von 2007 bis 2013) möglicherweise nicht die beabsichtigte Wirkung hatte. Eine mögliche Folge ist, dass die EU die Republik Moldau jetzt unterstützen muss, damit die durch den Betrug erlittenen Verluste ausgeglichen werden können. Außerdem wurde durch den Betrugsskandal dazu beigetragen, dass das Vertrauen der Moldauer in die EU erheblich geschwächt wurde.

Aus diesen Gründen wird mit den Änderungen, die vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten vorgeschlagen werden, in erster Linie auf folgende Aspekte abgezielt:

1. Betonung einiger wesentlicher demokratischer Grundsätze, die gestärkt werden sollten (d. h. Unabhängigkeit der Justiz sowie freie, unabhängige und pluralistische Medien) und Stärkung der Bestimmungen über die Korruptions- und Betrugsbekämpfung (d. h. wirksame Umsetzung dieser Maßnahmen), wobei die damit verbundenen Auflagen eindeutiger formuliert werden sollen, nämlich klare Richtwerte, Berichterstattung an das EP, Aussetzung der Freigabe von Tranchen bei fehlenden Fortschritten.

2. Sicherstellung einer ausreichenden Einbindung des EP, vor allem bei der Ausarbeitung der Grundsatzvereinbarung, in der die Auflagen für die Auszahlung der Makrofinanzhilfe konkretisiert werden sollen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Nach der Ernennung einer neuen Regierung sowie eines neuen Zentralbankgouverneurs Anfang 2016 haben die Behörden den erneuten Willen gezeigt, notwendige politische Reformen voranzutreiben und die ordnungspolitischen Herausforderungen des Landes im Finanzsektor und in der Verwaltung der öffentlichen Finanzen anzugehen.

(3) Nach der Ernennung einer neuen Regierung sowie eines neuen Zentralbankgouverneurs Anfang 2016 haben die Behörden den erneuten Willen gezeigt, notwendige politische Reformen voranzutreiben und die ordnungspolitischen Herausforderungen des Landes in der Finanzbranche und in der Verwaltung der öffentlichen Finanzen anzugehen, und sie haben in dieser Hinsicht wesentliche Schritte unternommen.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Außenfinanzierungssituation in Moldau und somit dessen wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt werden.

(11)  Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Außenfinanzierungssituation in Moldau und somit dessen wirtschaftliche und soziale Entwicklung – insbesondere in Bereichen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung und der Unabhängigkeit der Justiz – unterstützt werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Die Makrofinanzhilfe der Union sollte Moldau bei seinem Eintreten für die Werte, die es mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie bei seinem Eintreten für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

(17)  Die Makrofinanzhilfe der Union sollte Moldau bei seinem Eintreten für die Werte, die es mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung (hierzu zählen auch eine rechenschaftspflichtige, transparente und entpolitisierte öffentliche Verwaltung, die Unabhängigkeit der Justiz sowie unparteiische und handlungsfähige Strafverfolgungsorgane), die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie freie, unabhängige und pluralistische Medien, die soziale Marktwirtschaft, nachhaltige Entwicklung und die Bekämpfung der Armut, sowie bei seinem Eintreten für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass Moldau sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Darüber hinaus sollten die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme sowie die Steuerung und Beaufsichtigung des Finanzsektors in Moldau stärken und Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, integrativen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung fördern. Sowohl die Erfüllung der Vorbedingungen als auch die Erreichung dieser Ziele sollten von der Kommission und vom Europäischen Auswärtigen Dienst regelmäßig überprüft werden.

 

(18)  Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass Moldau sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und der strikten Gewaltenteilung, und das Rechtsstaatsprinzip, einschließlich einer unabhängigen Justiz, uneingeschränkt zu eigen macht, die Achtung der Menschenrechte garantiert, freie, unabhängige und pluralistische Medien unterstützt, Korruption, den Einfluss der Oligarchen und Geldwäsche wirksam bekämpft und den „Bankenbetrug“ sorgfältig und ergebnisorientiert untersucht. Darüber hinaus sollten die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme sowie die Steuerung und Beaufsichtigung der Finanz- und Bankenbranche in Moldau stärken und tatsächliche Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, integrativen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung fördern. Sowohl die Erfüllung der Vorbedingung als auch die Erreichung dieser Ziele sollten von der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst regelmäßig überprüft werden.

 

Änderungsantrag    5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Vor der Freigabe einer Tranche sollten die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten, inwieweit – jeweils strikt und messbar nach Maßgabe klar definierter Richtwerte – diese Vorbedingung erfüllt wurde und greifbare Fortschritte bei der Verwirklichung der genannten Ziele erreicht wurden. Die Auflagenbindung bei Auszahlungen sollte vollständig umgesetzt werden, um die anreizorientierte Zuweisung von Mitteln zu stärken. Falls die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Februar 2016 über Moldau, der Assoziierungsagenda EU-Moldau und der Grundsatzvereinbarung festgelegt sind, unzureichend sind, sollte die Freigabe der Tranchen unverzüglich ausgesetzt werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit ihrer Makrofinanzhilfe wirksam geschützt werden, sollte Moldau geeignete Maßnahmen ergreifen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführt.

(19)  Damit die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit ihrer Makrofinanzhilfe wirksam geschützt werden, sollte Moldau geeignete Maßnahmen vollständig umsetzen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführt. Moldau sollte die Kommission regelmäßig über die Umsetzung der Makrofinanzhilfe der Union unter vollständiger Offenlegung und strenger Einhaltung der Finanzvorschriften der Union und über die Reformen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union informieren.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(22)  Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Damit das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente, einschließlich des Entwurfs der Grundsatzvereinbarung, zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag     8

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den moldauischen Behörden auszuhandeln. Das Beratungsverfahren nach jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Grenze das Prüfverfahren angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Moldau sollte bei der Verabschiedung der Grundsatzvereinbarung und bei jeglicher Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden –

(24)  Die Makrofinanzhilfe der Union sollte in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 4 des Assoziierungsabkommens EU-Moldau an politische und wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Für die Erfüllung dieser Auflagen sollte ein genau definierter Zeitrahmen vorgegeben werden. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Durchführungsbedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den moldauischen Behörden auszuhandeln. Das Beratungsverfahren nach jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Grenze das Prüfverfahren angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Moldau sollte bei der Verabschiedung der Grundsatzvereinbarung und bei jeglicher Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden –

Änderungsantrag    9

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente, einschließlich des Entwurfs der Grundsatzvereinbarung, rechtzeitig zur Verfügung.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass Moldau sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

1.  Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass Moldau sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und der strikten Gewaltenteilung, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Diese Vorbedingung sieht ein entschlossenes Engagement und den Erlass konkreter Maßnahmen vor, mit denen die gute Regierungsführung verbessert wird, Ernennungen in der öffentlichen Verwaltung entpolitisiert werden, die Korruption bekämpft wird, die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt wird und für ergebnisorientierte Ermittlungen des „Bankenbetrugs“ und ein Umfeld gesorgt wird, in dem pluralistische und freie Medien bestehen können und der freie und faire politische Wettbewerb gefördert wird.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überprüfen die Erfüllung dieser Vorbedingung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

2.  Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überprüfen die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Vorbedingung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union. Bevor eine Tranche freigegeben wird, erstatten sie dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht, inwieweit diese Vorbedingung – gemessen an klar definierten Richtwerten – erfüllt wurde. Sind die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Februar 2016 über Moldau, der Assoziierungsagenda EU-Moldau und der Grundsatzvereinbarung festgelegt sind, unzureichend, wird die Freigabe der Tranchen unverzüglich ausgesetzt.

Änderungsantrag     12

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den moldauischen Behörden klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird und die in einer Grundsatzvereinbarung (im Folgenden „Grundsatzvereinbarung“) festzulegen sind, die auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung der Auflagen enthält. Die in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen und Absprachen, einschließlich mit den von Moldau mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, in Einklang stehen.

1.  Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den moldauischen Behörden klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird, sowie Auflagen im Zusammenhang mit Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, etwa Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz, die in einer Grundsatzvereinbarung (im Folgenden „Grundsatzvereinbarung“) festzulegen sind, die auch einen Zeitrahmen und klare Richtwerte für die Erfüllung der Auflagen enthält. Die in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen und Absprachen, einschließlich mit den von Moldau mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, in Einklang stehen.

Änderungsantrag     13

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der Systeme für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in Moldau, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines regelbasierten fairen Handels sowie sonstigen außenpolitischen Prioritäten der Union angemessen berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überwacht.

2.  Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der Systeme für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in Moldau, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines regelbasierten fairen Handels und der sonstigen außenpolitischen Prioritäten der Union angemessen berücksichtigt, wozu auch die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze gehören, beispielsweise Medienfreiheit, Entpolitisierung aller staatlichen Institutionen und Förderung eines freien und fairen Umfelds, in dem politischer Wettbewerb möglich ist. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überwacht.

Änderungsantrag     14

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik Moldaus mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

4.  Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik Moldaus mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank sowie mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Änderungsantrag     15

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  eine zufriedenstellende Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen.

c)  eine Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen, wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen anhand messbarer Kriterien.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates11, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates12 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates13 den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, wobei insbesondere geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu bekämpfen, die sich auf die Makrofinanzhilfe der Union auswirken;

b)  die im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates11, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates12 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates13 den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, wobei insbesondere geeignete Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen Unregelmäßigkeiten, die sich auf die Makrofinanzhilfe der Union auswirken, vollständig umgesetzt werden;

__________________

__________________

11 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

11 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

12 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

12 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

13 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

13 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2017)0014 – C8-0016/2017 – 2017/0007(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

19.1.2017

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

19.1.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Petras Auštrevičius

30.1.2017

Prüfung im Ausschuss

20.3.2017

 

 

 

Datum der Annahme

11.4.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

55

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Lars Adaktusson, Francisco Assis, Amjad Bashir, Bas Belder, Mario Borghezio, Fabio Massimo Castaldo, Lorenzo Cesa, Javier Couso Permuy, Andi Cristea, Arnaud Danjean, Georgios Epitideios, Knut Fleckenstein, Eugen Freund, Michael Gahler, Sandra Kalniete, Karol Karski, Tunne Kelam, Janusz Korwin-Mikke, Eduard Kukan, Arne Lietz, Barbara Lochbihler, Sabine Lösing, Ulrike Lunacek, Andrejs Mamikins, Ramona Nicole Mănescu, Alex Mayer, David McAllister, Francisco José Millán Mon, Javier Nart, Pier Antonio Panzeri, Demetris Papadakis, Ioan Mircea Paşcu, Alojz Peterle, Tonino Picula, Kati Piri, Julia Pitera, Cristian Dan Preda, Jozo Radoš, Jordi Solé, Jaromír Štětina, Dubravka Šuica, Charles Tannock, László Tőkés, Ivo Vajgl, Elena Valenciano, Geoffrey Van Orden, Anders Primdahl Vistisen, Boris Zala

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

María Teresa Giménez Barbat, Andrzej Grzyb, Antonio López-Istúriz White, Norica Nicolai, Urmas Paet, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Igor Šoltes, Marie-Christine Vergiat

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Josef Weidenholzer

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

55

+

ALDE

María Teresa Giménez Barbat, Javier Nart, Norica Nicolai, Urmas Paet, Jozo Radoš, Marietje Schaake, Ivo Vajgl

ECR

Amjad Bashir, Bas Belder, Karol Karski, Charles Tannock, Geoffrey Van Orden, Anders Primdahl Vistisen

GUE/NGL

Javier Couso Permuy, Sabine Lösing, Helmut Scholz, Marie-Christine Vergiat

PPE

Lars Adaktusson, Lorenzo Cesa, Arnaud Danjean, Michael Gahler, Andrzej Grzyb, Sandra Kalniete, Tunne Kelam, Eduard Kukan, Antonio López-Istúriz White, David McAllister, Francisco José Millán Mon, Ramona Nicole Mănescu, Alojz Peterle, Julia Pitera, Cristian Dan Preda, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, László Tőkés, Jaromír Štětina, Dubravka Šuica

S&D

Francisco Assis, Andi Cristea, Knut Fleckenstein, Eugen Freund, Arne Lietz, Andrejs Mamikins, Alex Mayer, Pier Antonio Panzeri, Demetris Papadakis, Ioan Mircea Paşcu, Tonino Picula, Kati Piri, Elena Valenciano, Josef Weidenholzer, Boris Zala

VERTS/ALE

Barbara Lochbihler, Ulrike Lunacek, Jordi Solé, Igor Šoltes

4

EFDD

Fabio Massimo Castaldo

ENF

Mario Borghezio

NI

Georgios Epitideios, Janusz Korwin-Mikke

0

0

 

 

Erläuterungen:

+  :  dafür

–  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (4.4.2017)

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau
(COM(2017)0014 – C8-0016/2017 – 2017/0007(COD))

Verfasser: Siegfried Mureşan

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Verfasser der Stellungnahme stellt fest, dass sich die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe auf höchstens 100 Mio. EUR belaufen würde. Sie würde in Form eines mittelfristigen Darlehens von bis zu 60 Mio. EUR und von Zuschüssen von bis zu 40 Mio. EUR bereitgestellt werden, die in den Jahren 2017 und 2018 in drei Tranchen freigegeben werden sollen. Die Einzahlung für das Darlehen würde in den Haushalten der Jahre 2019 und 2020 erfolgen, während die Verpflichtungen und die Zahlungen der Zuschusskomponente aus dem Haushalt 2017 und 2018 finanziert werden würden.

Mit der vorgeschlagenen Maßnahme soll die Wiederherstellung einer tragfähigen Außenfinanzierungssituation in Moldau unterstützt werden. Die Finanzhilfe würde die Programme und Mittel ergänzen, die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank bereitgestellt wurden. Eine Vorbedingung wäre allerdings, dass sich Moldau wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

Der Verfasser spricht sich für die Gewährung der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe aus, da sie eine notwendige Ergänzung der Unterstützung für Moldau von internationaler und europäischer Seite darstellt; darüber hinaus stünde sie als Zeichen für die Solidarität Europas mit dem Land, das noch immer eine schwierige politische und wirtschaftliche Phase durchläuft. Er erkennt an, dass sich die moldauischen Behörden erneut gewillt zeigen, sich den Herausforderungen des Landes im Bereich der Staatsführung zu stellen und die notwendigen politischen Reformen voranzutreiben. Moldau muss diesen Reformprozess jedoch auch tatsächlich umsetzen.

Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Finanzhilfe strikt an die Erfüllung der gestellten Auflagen gebunden ist, die in dem mit den moldauischen Behörden festgelegten Zeitrahmen erfolgen muss. Die Auflagen betreffen Bereiche wie die Rechtsstaatlichkeit, die Bekämpfung der Korruption, die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz, die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors und die Transparenz bei der Finanzierung politischer Parteien.

Der Verfasser erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass das Assoziierungsabkommen mit Moldau eines der fortschrittlichsten Abkommen ist, das die EU bisher unterzeichnet hat: Das Abkommen bietet eine solide Grundlage, um die wirtschaftliche und politische Zusammenarbeit mit Moldau zu vertiefen und das Land auf seinem Weg zur europäischen Integration zu begleiten.

Das wichtigste Finanzierungsinstrument der EU für die Unterstützung Moldaus ist derzeit das Europäische Nachbarschaftsinstrument, das hauptsächlich für die Einführung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone sowie die Umsetzung der Assoziierungsagenda verwendet wird. Der Verfasser weist ebenfalls darauf hin, dass sich Moldau an regionalen Programmen und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit beteiligt und an Initiativen teilnimmt, die sämtlichen Partnerländern der EU offenstehen, etwa Erasmus+, TAIEX und SIGMA sowie der Nachbarschaftsinvestitionsfazilität (NIF). Durch die Annahme des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung werden sich ebenfalls neue Investitionsmöglichkeiten für Moldau ergeben.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Außenfinanzierungssituation in Moldau und somit dessen wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt werden.

(11)  Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollten die Wiederherstellung einer tragfähigen Außenfinanzierungssituation in Moldau und somit dessen wirtschaftliche und soziale Entwicklung – insbesondere bei der wirtschaftspolitischen Steuerung und in der Justiz – unterstützt und Reformen in diesen Bereichen vorangetrieben werden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Die Makrofinanzhilfe der Union sollte Moldau bei seinem Eintreten für die Werte, die es mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie bei seinem Eintreten für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

(17)  Die Makrofinanzhilfe der Union sollte Moldau bei seinem Eintreten für die Werte, die es mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Entpolitisierung von Ernennungen in der öffentlichen Verwaltung, Achtung der Menschenrechte und freie, unabhängige und pluralistische Medien, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie bei seinem Eintreten für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass Moldau sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Darüber hinaus sollten die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme sowie die Steuerung und Beaufsichtigung des Finanzsektors in Moldau stärken und Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, integrativen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung fördern. Sowohl die Erfüllung der Vorbedingungen als auch die Erreichung dieser Ziele sollten von der Kommission und vom Europäischen Auswärtigen Dienst regelmäßig überprüft werden.

(18)  Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union und die Auszahlung der einzelnen Tranchen sollte darin bestehen, dass Moldau sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Darüber hinaus sollten die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme sowie die Steuerung und Beaufsichtigung des Finanzsektors in Moldau stärken, stabilitätsorientierte Strategien zur weiteren Förderung der makroökonomischen Stabilität verfolgen, die Staatsführung verbessern sowie tatsächliche und wirksame Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, integrativen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung fördern. Weitere Bedingungen für die Auszahlung der Makrofinanzhilfe sollten spürbare Fortschritte bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Korruption, einschließlich der Korruption auf höchster Ebene, sowie die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz sein. Mit diesen Bedingungen würde man ebenfalls dazu beitragen, die wirtschaftspolitische Steuerung zu verbessern und den Reformprozess in Moldau voranzutreiben. Die Bedingungen müssen strikt und messbar gestaltet werden, damit sie ordnungsgemäß überprüft werden können. Sowohl die Erfüllung der Vorbedingungen als auch die Erreichung dieser Ziele sollten von der Kommission und vom Europäischen Auswärtigen Dienst regelmäßig überprüft werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit ihrer Makrofinanzhilfe wirksam geschützt werden, sollte Moldau geeignete Maßnahmen ergreifen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführt.

(19)  Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit ihrer Makrofinanzhilfe wirksam geschützt werden, sollte Moldau geeignete Maßnahmen ergreifen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Moldau sollte die Kommission auf der Grundlage einer vollständigen Veröffentlichung und der strengen Einhaltung der Finanzvorschriften der Union regelmäßig über die Umsetzung der Makrofinanzhilfe informieren. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführt.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den moldauischen Behörden auszuhandeln. Das Beratungsverfahren nach jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Grenze das Prüfverfahren angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Moldau sollte bei der Verabschiedung der Grundsatzvereinbarung und bei jeglicher Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden –

(24)  Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, bei denen der Schwerpunkt auf der Wirtschaft Moldaus, dem System der wirtschaftspolitischen Steuerung – insbesondere im Bereich des Bankensektors – und der Justiz liegt, und die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind, wobei ein genau definierter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Auflagen vorgegeben werden sollte. Sollten keine spürbaren Fortschritte bei der Erfüllung dieser Auflagen zu verzeichnen sein, sollte die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union zeitweise ausgesetzt oder eingestellt werden. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den moldauischen Behörden auszuhandeln. Das Beratungsverfahren nach jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Grenze das Prüfverfahren angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Moldau sollte bei der Verabschiedung der Grundsatzvereinbarung und bei jeglicher Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden –

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0014 – C8-0016/2017 – 2017/0007(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

19.1.2017

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

19.1.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Siegfried Mureşan

26.1.2017

Datum der Annahme

3.4.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

6

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Iris Hoffmann, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Clare Moody, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Liadh Ní Riada, Jan Olbrycht, Younous Omarjee, Pina Picierno, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Jordi Solé, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Monika Vana, Daniele Viotti, Marco Zanni, Stanisław Żółtek

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Nicola Caputo, Ivana Maletić, Andrey Novakov, Marco Valli, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Othmar Karas, Bernd Lucke

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

29

+

ALDE

Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Gérard Deprez

ECR

Zbigniew Kuźmiuk, Bernd Kölmel, Bernd Lucke

PPE

Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Ingeborg Gräßle, Othmar Karas, Ivana Maletić, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Tomáš Zdechovský

S&D

Nicola Caputo, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Iris Hoffmann, Clare Moody, Victor Negrescu, Pina Picierno, Isabelle Thomas, Daniele Viotti

Verts/ALE

Jordi Solé, Indrek Tarand, Monika Vana

6

-

EFDD

Marco Valli

ENF

Marco Zanni, Stanisław Żółtek

GUE/NGL

Liadh Ní Riada, Younous Omarjee

NI

Eleftherios Synadinos

0

0

 

 

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0014 – C8-0016/2017 – 2017/0007(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

13.1.2017

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

19.1.2017

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

19.1.2017

BUDG

19.1.2017

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Sorin Moisă

23.1.2017

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

28.2.2017

21.3.2017

 

 

Datum der Annahme

4.5.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

6

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laima Liucija Andrikienė, Maria Arena, Tiziana Beghin, David Borrelli, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Santiago Fisas Ayxelà, Heidi Hautala, Yannick Jadot, Bernd Lange, David Martin, Anne-Marie Mineur, Sorin Moisă, Franz Obermayr, Franck Proust, Tokia Saïfi, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Joachim Starbatty, Adam Szejnfeld, Hannu Takkula

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Eric Andrieu, Bendt Bendtsen, Dita Charanzová, Edouard Ferrand, Danuta Maria Hübner, Agnes Jongerius, Stelios Kouloglou, Sander Loones, Bolesław G. Piecha, Fernando Ruas, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Pedro Silva Pereira, Jarosław Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Beatriz Becerra Basterrechea, Edward Czesak, Marco Zanni

Datum der Einreichung

5.5.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

31

+

ALDE

Becerra Basterrechea Beatriz, Charanzová Dita, Schaake Marietje, Takkula Hannu

ECR

Czesak Edward, Loones Sander, Piecha Bolesław G., Starbatty Joachim

GUE/NGL

Kouloglou Stelios

PPE

Andrikienė Laima Liucija, Bendtsen Bendt, Caspary Daniel, Cicu Salvatore, Fisas Ayxelà Santiago, Hübner Danuta Maria, Proust Franck, Ruas Fernando, Salafranca Sánchez-Neyra José Ignacio, Saïfi Tokia, Szejnfeld Adam, Wałęsa Jarosław

S&D

Andrieu Eric, Arena Maria, Jongerius Agnes, Lange Bernd, Martin David, Moisă Sorin, Schuster Joachim, Silva Pereira Pedro

VERTS/ALE

Hautala Heidi, Jadot Yannick

6

EFDD

Beghin Tiziana, Borrelli David

ENF

Ferrand Edouard, Obermayr Franz, Zanni Marco

GUE/NGL

Mineur Anne-Marie

1

0

GUE/NGL

Scholz Helmut