BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines zentralen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

8.3.2018 - (COM(2017)0256 – C8-0141/2017 – 2017/0086(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Marlene Mizzi


Verfahren : 2017/0086(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0054/2018
Eingereichte Texte :
A8-0054/2018
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines zentralen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

(COM(2017)0256 – C8-0141/2017 – 2017/0086(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0256),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 48 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0141/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2017[1],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0054/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  In der Mitteilung zum digitalen Binnenmarkt17 wird anerkannt, wie sehr das Internet und digitale Technologien durch ihre immensen Möglichkeiten für Innovation, Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen unser Leben und unsere Arbeitswelt verändern. Die Kommission räumt darin ein, dass der Bedarf von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen in ihrem eigenen Land sowie grenzüberschreitend besser gedeckt werden könnte, wenn bestehende europäische Portale, Netze, Dienste und Systeme erweitert und verknüpft und an ein zentrales digitales Zugangstor angeschlossen würden. Im eGovernment-Aktionsplan 2016-2020 der Union18 ist das zentrale digitale Zugangstor als eine der Maßnahmen für 2017 angeführt. In dem Bericht über die Unionsbürgerschaft19 wird das zentrale digitale Zugangstor als Priorität für die Bürgerrechte in der Union angesehen.

(2)  In der Mitteilung zum digitalen Binnenmarkt17 wird anerkannt, wie sehr das Internet und digitale Technologien durch ihre Möglichkeiten für Innovation, Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen das Leben und die Art und Weise verändern, in der die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen und ihre Beschäftigten kommunizieren, auf Informationen und Wissen zugreifen, konsumieren, sich an der Gesellschaft beteiligen und arbeiten. In dieser Mitteilung und entsprechend mehrerer vom Europäischen Parlament verabschiedeten Entschließungen wird eingeräumt, dass der Bedarf von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen in ihrem eigenen Land sowie grenzüberschreitend besser gedeckt werden könnte, wenn bestehende europäische und nationale Portale, Websites, Netze, Dienste und Systeme erweitert und verknüpft würden und dadurch eine zentrale europäische Anlaufstelle, oder zentrales digitales Zugangstor, geschaffen würde. Im eGovernment-Aktionsplan 2016-2020 der Union18 ist das zentrale digitale Zugangstor als eine der Maßnahmen für 2017 angeführt. In dem Bericht über die Unionsbürgerschaft19 wird das zentrale digitale Zugangstor als Priorität für die Bürgerrechte in der Union angesehen.

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17 „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2015) 192 final, 6. Mai 2015.

17 „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2015) 192 final, 6. Mai 2015.

18 „EU-eGovernment-Aktionsplan 2016-2020 – Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung“, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2016) 179 final.

18 „EU-eGovernment-Aktionsplan 2016-2020 – Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung“, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2016) 179 final.

19 „Stärkung der Bürgerrechte in einer Union des demokratischen Wandels – Bericht über die Unionsbürgerschaft“, 24. Januar 2017, COM(2017)0030/2.

19 „Stärkung der Bürgerrechte in einer Union des demokratischen Wandels – Bericht über die Unionsbürgerschaft“, 24. Januar 2017, COM(2017)0030/2.

Begründung

Dadurch wird besser widergespiegelt, wie stark die digitalen Technologien das Leben und die Art und Weise verändern, in der die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen und ihre Beschäftigten kommunizieren, auf Informationen und Wissen zugreifen, erfinderisch tätig sind, konsumieren, sich an der Gesellschaft beteiligen und arbeiten. Außerdem wird die Bedeutung der Integration aller europäischen und nationalen Portale in ein zentrales Zugangsportal betont.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Das Europäische Parlament und der Rat haben wiederholt ein umfassenderes, nutzerfreundlicheres Informationspaket und Hilfe für Unternehmen eingefordert, die auf dem Binnenmarkt tätig sind, und fordern die Stärkung und Straffung der Binnenmarktinstrumente, um die Bedürfnisse von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten besser zu erfüllen.

(3)  Das Europäische Parlament und der Rat haben wiederholt ein umfassenderes, nutzerfreundlicheres Informationspaket und Hilfe für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen eingefordert, die auf dem Binnenmarkt tätig sind, und fordern die Stärkung und Straffung der Binnenmarktinstrumente, um die Bedürfnisse von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten besser zu erfüllen.

Begründung

Das Europäische Parlament hat wiederholt umfassendere Informationen und Hilfe eingefordert, um sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Unternehmen zu unterstützen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Mit der vorliegenden Verordnung wird diesen Forderungen nachgekommen, indem den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen einfacherer Zugang zu Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdiensten verschafft wird, die sie benötigen, um ihre Rechte am Binnenmarkt wahrzunehmen. Im Wege dieser Verordnung wird ein zentrales digitales Zugangstor eingerichtet, das auf die Mitwirkung der Kommission und der zuständigen Behörden angewiesen ist, damit diese Ziele erreicht werden.

(4)  Mit der vorliegenden Verordnung wird diesen Forderungen nachgekommen, indem den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen ein Zugang zu Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdiensten online verschafft wird, die sie benötigen, um ihre Rechte am Binnenmarkt wahrzunehmen. Das zentrale digitale Zugangstor könnte dabei behilflich sein, einen Beitrag zu transparenteren Vorschriften und Regelungen in Bereichen zu leisten, wie Reisen innerhalb der Union, Arbeit und Ruhestand innerhalb der Union, Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat, Zugang zu Bildung in anderen Mitgliedstaaten, Zugang zu medizinischer Versorgung sowie Ausübung der Familienrechte, des Aufenthaltsrechts und der Bürger- und Verbraucherrechte. Außerdem könnte es dabei behilflich sein, das Vertrauen der Verbraucher zu stärken, die Fragmentierung des Verbraucherschutzes und der Binnenmarktvorschriften zu überwinden und die Konformitätskosten für Unternehmen zu senken. Im Wege dieser Verordnung wird ein nutzerfreundliches, interaktives zentrales digitales Zugangstor eingerichtet, das die Nutzer auf der Grundlage ihrer Bedürfnisse zu den am besten geeigneten Diensten führen sollte. In diesem Zusammenhang ist die Mitwirkung der Kommission, der Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörden vonnöten, damit diese Ziele erreicht werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Das zentrale digitale Zugangstor sollte die Interaktionen zwischen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen auf der einen Seite und den öffentlichen Verwaltungen und zuständigen Behörden auf der anderen Seite vereinfachen, indem es Zugang zu auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene verwalteten Online-Portalen, Webseiten und Websites verschafft, die alltäglichen Tätigkeiten der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen vereinfacht und die im Binnenmarkt anzutreffenden Hindernisse minimiert. Die Tatsache, dass es ein zentrales digitales Zugangsportal gibt, das Online-Zugang zu zutreffenden und aktuellen Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdiensten verschafft, könnte dazu beitragen, die Bekanntheit der verschiedenen bestehenden Online-Dienste bei den Nutzern zu steigern, und es kann Nutzern, die auf der Suche nach dem für ihre Erfordernisse am besten geeigneten Online-Dienst sind, Kosten und Zeit ersparen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  In der vorliegenden Verordnung sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission verpflichtet werden sicherzustellen, dass nationale Websites und Portale sowie Websites und Portale der Union zu bestimmten, in der Verordnung aufgeführten Informationsbereichen, die für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei der Ausübung ihrer Rechte am Binnenmarkt relevant sind, umfassende Informationen bieten. Neben den für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen geltenden Vorschriften und Pflichten sollten dabei auch die Verfahren erläutert werden, die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen befolgen müssen, um diese Vorschriften und Pflichten einzuhalten bzw. zu erfüllen. Ferner sollte eine Beschreibung der Hilfs- und Problemlösungsdienste enthalten sein, an die sich Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen wenden können, falls sie Probleme haben, diese Informationen zu verstehen, sie auf ihre konkrete Situation anzuwenden oder ein Verfahren abzuschließen.

(5)  In der vorliegenden Verordnung sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission verpflichtet werden sicherzustellen, dass zu bestimmten, in der Verordnung aufgeführten Informationsbereichen, die für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei der Ausübung ihrer Rechte am Binnenmarkt relevant sind, umfassende , zutreffende, hochwertige und aktuelle Informationen auf nationaler und Unionsebene, einschließlich der regionalen und lokalen Ebenen, geboten werden, die die geltenden Vorschriften und Pflichten sowie die Verfahren erläutern, die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen befolgen müssen, um diese Vorschriften und Pflichten einzuhalten bzw. zu erfüllen. Diese Informationen sollten nach Themenbereichen wie „Arbeitsbedingungen“, „Gesundheit“ und „Renten“ zusammengefasst sein, und die verschiedenen sich ergänzenden Dienste sollten verlinkt sein, damit die Nutzer problemlos über das zentrale digitale Zugangstor von einem Dienst zu einem anderen weitergeleitet werden können. Zur Gewährleistung der Klarheit des zentralen digitalen Zugangstors sollten die darüber bereitgestellten Informationen klar, zutreffend und aktuell sein; auf komplizierte Fachsprache sollte möglichst weitgehend verzichtet werden; und die Verwendung von Akronymen sollte sich auf die vereinfachten und leicht verständlichen Bezeichnungen beschränken, zu deren Verständnis kein Vorwissen über die Rechtsfrage oder den Rechtsbereich erforderlich ist. Ferner sollte eine Beschreibung der Hilfs- und Problemlösungsdienste enthalten sein, an die sich Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen wenden können, falls sie Probleme haben, diese Informationen zu verstehen, sie auf ihre konkrete Situation anzuwenden oder ein Verfahren abzuschließen.

Begründung

Damit das zentrale digitale Zugangstor den Bedürfnissen der Nutzer gerecht wird, sollten Standards für die Qualität der Informationen festgelegt werden. Zufolge der für die Fachabteilung A des Europäischen Parlaments durchgeführten Studie „Eine zentrale europäische Anlaufstelle“ (2013) nannten die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen klare, zutreffende und aktuelle Informationen als eines der wichtigsten Merkmale einer zentralen Anlaufstelle. Im Einklang mit den Empfehlungen der Verfasser sollte außerdem sichergestellt sein, dass die Informationen leicht verständlich sind, damit möglichst viele Nutzer von den in dieser Verordnung vorgesehenen Informationen und Diensten profitieren können.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Da mit der Initiative drei Zwecke verfolgt werden, nämlich den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen, die unter Einhaltung aller nationalen Vorschriften und Verfahren in anderen Mitgliedstaaten tätig sind oder werden wollen, zu verringern, Diskriminierung zu verhindern und das Funktionieren des Binnenmarktes mit Blick auf die Bereitstellung von Informationen, Verfahren sowie Hilfs- und Problemlösungsdiensten sicherzustellen, und da einzelne Komponenten der Initiative die Freizügigkeit von Bürgerinnen und Bürgern und die soziale Sicherheit betreffen, was nicht als nebensächlich betrachtet werden kann, sollte die Initiative auf Artikel 21 Absatz 2, Artikel 48 und Artikel 114 Absatz 1 AEUV beruhen.

(6)  Da diese Verordnung darauf abzielt, den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen zu verringern, ungeachtet dessen, ob sie – unter Einhaltung aller nationalen Vorschriften und Verfahren in anderen Mitgliedstaaten oder in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. Geschäftssitz haben, tätig sind oder werden wollen, indem sie Diskriminierung verhindert und das Funktionieren des Binnenmarktes mit Blick auf die Bereitstellung von Informationen, Verfahren sowie Hilfs- und Problemlösungsdiensten sicherstellt, und da einzelne Komponenten der Verordnung die Freizügigkeit von Bürgerinnen und Bürgern und die soziale Sicherheit betreffen, was nicht als nebensächlich betrachtet werden kann, sollte diese Verordnung auf Artikel 21 Absatz 2, Artikel 48 und Artikel 114 Absatz 1 AEUV beruhen.

Begründung

Das zentrale digitale Zugangstor wird nicht nur den grenzüberschreitenden Nutzern, sondern auch denjenigen Nutzern Vorteile bringen, die in ihrem eigenen Mitgliedstaat oder in dem Mitgliedstaat, in dem sie leben bzw. ihren Geschäftssitz haben, auf das Zugangstor zugreifen, indem die nationalen Behörden veranlasst werden, auf die Ziele der Realisierung des eGovernment und der Bereitstellung digitaler Lösungen für die alltäglichen Aktivitäten im Leben der Menschen hinzuarbeiten.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Damit die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in der Union ihr Recht auf Freizügigkeit im Binnenmarkt ausüben können, sollte die Union spezifische Maßnahmen ergreifen, um Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen den Zugang zu umfassenden und verlässlichen Informationen über ihre im Unionsrecht festgeschriebenen Rechte und zu Informationen über die anwendbaren nationalen Vorschriften und Verfahren zu erleichtern, die sie einhalten müssen, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat als ihren eigenen ziehen, dort leben oder studieren oder dort ein Unternehmen gründen oder eine Geschäftstätigkeit ausüben. Die auf nationaler Ebene zur Verfügung zu stellenden Informationen sollten sich nicht nur auf nationale Vorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts, sondern auch auf andere nationale Vorschriften beziehen, die gleichermaßen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen aus dem jeweiligen Mitgliedstaat und aus anderen Mitgliedstaaten gelten.

(7)  Damit die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in der Union ihr Recht auf Freizügigkeit im Binnenmarkt ausüben können, sollte die Union spezifische, nichtdiskriminierende Maßnahmen ergreifen, um Bürgerinnen und Bürgern sowie alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und Unternehmen den Zugang zu umfassenden und verlässlichen Informationen über ihre im Unionsrecht festgeschriebenen Rechte und zu Informationen über die anwendbaren nationalen Vorschriften und Verfahren zu erleichtern, die sie einhalten müssen, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat als ihren eigenen ziehen, dort leben oder studieren oder dort ein Unternehmen gründen oder eine Geschäftstätigkeit ausüben. Die auf nationaler Ebene zur Verfügung zu stellenden Informationen sollten sich nicht nur auf nationale Vorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts, sondern auch auf andere nationale Vorschriften beziehen, die gleichermaßen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen aus dem jeweiligen Mitgliedstaat und aus anderen Mitgliedstaaten gelten.

Begründung

Dies ist eine allgemeine Feststellung dahingehend, dass die Union und die Mitgliedstaaten nichtdiskriminierende Maßnahmen zugunsten der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ergreifen sollten.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Durch die vorliegende Verordnung sollte ein zentrales Zugangsportal geschaffen werden, das Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in die Lage versetzen sollte, Informationen über die Vorschriften und Anforderungen einzuholen, die sie aufgrund des nationalen und/oder des Unionsrechts einhalten müssen. Es sollte Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen den Kontakt mit den Hilfs- und Problemlösungsdiensten erleichtern, die auf Unions- oder nationaler Ebene bestehen, und wirksamer gestalten. Das Zugangstor sollte auch den Zugang zu den Verfahren und deren Abschluss vereinfachen. Daher sollten die Mitgliedstaaten aufgrund der vorliegenden Verordnung verpflichtet sein, Nutzern bei bestimmten Verfahren, die von wesentlicher Bedeutung für die Mehrheit der grenzüberschreitenden Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen sind, die Möglichkeit einzuräumen, diese vollständig online abzuwickeln, ohne dass die bestehenden wesentlichen Anforderungen des Unionsrechts und/oder der nationalen Gesetzgebung in diesen Politikbereichen hiervon berührt werden. In diesem Zusammenhang sollte die Verordnung die Beachtung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung beim Austausch von Nachweisen zwischen den zuständigen Behörden in den jeweiligen Mitgliedstaaten unterstützen.

(11)  Durch die vorliegende Verordnung sollte ein zentrales Zugangsportal geschaffen werden, das Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in die Lage versetzen sollte, Informationen über die Vorschriften und Anforderungen einzuholen, die sie aufgrund des nationalen und/oder des Unionsrechts einhalten müssen. Es sollte Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen den Kontakt mit den Hilfs- und Problemlösungsdiensten erleichtern, die auf Unions- oder nationaler Ebene bestehen, und wirksamer gestalten. Das Zugangstor sollte auch den Online-Zugang zu den Verfahren und deren Abschluss vereinfachen. Daher sollten die Mitgliedstaaten aufgrund der vorliegenden Verordnung verpflichtet sein, Nutzern bei den in Anhang II aufgeführten Verfahren, die von wesentlicher Bedeutung für die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen sind, die Möglichkeit einzuräumen, diese gegebenenfalls vollständig online abzuwickeln oder andere Verfahren abzuwickeln, die Nutzern in einem Mitgliedstaat online zur Verfügung stehen und die auf nationaler Ebene durch zentrale staatliche Stellen eingerichtet wurden oder allen subzentralen Behörden verfügbar gemacht wurden. Durch diese Verordnung sollten die bestehenden Rechte und Pflichten nach Unionrecht und/oder nationalem Recht in diesen Politikbereichen in keiner Weise betroffen werden. In Bezug auf die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Verfahren und die Verfahren nach den Richtlinien 2005/36/EG, 2006/123/EG, 2014/24/EU und 2014/25/EU sollte die Verordnung die Beachtung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung beim Austausch von Nachweisen zwischen den zuständigen Behörden in den jeweiligen Mitgliedstaaten unterstützen und das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten in vollem Umfang achten.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Das Zugangstor sollte nutzerzentriert und nutzerfreundlich sein und Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen die Interaktion mit nationalen Verwaltungen und Verwaltungen auf Unionsebene ermöglichen, indem ihnen Gelegenheit gegeben wird, Rückmeldung bezüglich der über das Zugangstor angebotenen Dienste zu geben und dazu Stellung zu nehmen, wie gut der Binnenmarkt ihrer Erfahrung nach funktioniert. Das Instrument für Rückmeldungen sollte den Nutzer in die Lage versetzen, auf festgestellte Probleme, Mängel und festgestellten Bedarf hinzuweisen, damit die Qualität der Dienste kontinuierlich verbessert werden kann.

(12)  Das zentrale digitale Zugangstor und die Informationen sowie die Hilfs- und Problemlösungsdienste, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Unionsebene oder nationaler Ebene fallen, sollten auf eine nutzerzentrierte und nutzerfreundliche Weise präsentiert werden. Das Zugangstor sollte darauf abzielen, Überschneidungen zu vermeiden und Verbindungen zwischen bestehenden Diensten zur Verfügung zu stellen. Es sollte Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen die Interaktion mit nationalen Verwaltungen und Verwaltungen auf Unionsebene ermöglichen, indem ihnen Gelegenheit gegeben wird, Rückmeldung bezüglich der über das Zugangstor angebotenen Dienste zu geben und dazu Stellung zu nehmen, wie gut der Binnenmarkt ihrer Erfahrung nach funktioniert. Das Instrument für Rückmeldungen sollte den Nutzer in die Lage versetzen, mithilfe anonymer Daten zum Schutz der personenbezogenen Daten der Nutzer auf festgestellte Probleme, Mängel und festgestellten Bedarf hinzuweisen, damit die Qualität der Dienste kontinuierlich verbessert werden kann.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Ob das Zugangstor Erfolg hat, wird von den gemeinsamen Anstrengungen der Kommission und der Mitgliedstaaten abhängen. Zu dem Zugangstor sollten Nutzer über eine gemeinsame, in das bestehende Portal „Ihr Europa“ integrierte Nutzerschnittstelle gelangen, die von der Kommission verwaltet wird. Auf der gemeinsamen Nutzerschnittstelle sollten Informationen, Verfahren und Hilfs- oder Problemlösungsdienste verlinkt sein, die auf den Portalen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission bereitstehen. Um die Nutzung des Zugangstors zu erleichtern, sollte die Nutzerschnittstelle in allen Amtssprachen der Union verfügbar sein. Der Betrieb des Zugangstors sollte durch technische Instrumente unterstützt werden, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt werden.

(13)  Ob das Zugangstor Erfolg hat, wird von den gemeinsamen Anstrengungen der Kommission und der Mitgliedstaaten abhängen. Zu dem Zugangstor sollten Nutzer über eine gemeinsame, in das bestehende Portal „Ihr Europa“ integrierte Nutzerschnittstelle gelangen, die von der Kommission verwaltet wird. Auf der gemeinsamen Nutzerschnittstelle sollten Informationen, Verfahren und Hilfs- oder Problemlösungsdienste verlinkt sein, die auf den Portalen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission bereitstehen. Um die Nutzung des Zugangstors zu erleichtern, sollte die Nutzerschnittstelle auf allen Websites der Union und nationalen Websites sichtbar sein, die Teil des Zugangstors sind und mit ihm vernetzt sind, und sie sollte in allen Amtssprachen der Union verfügbar sein. Der Betrieb des Zugangstors sollte durch technische Instrumente unterstützt werden, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt werden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Durch die vorliegende Verordnung sollte die Binnenmarktdimension von Online-Verfahren gestärkt werden, indem der allgemeine Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch beim Zugang von Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen zu Online-Verfahren gewahrt wird, die bereits auf nationaler Ebene auf der Grundlage des nationalen oder des Unionsrechts bestehen. Nutzer, die ihren Wohnsitz oder ihren Geschäftssitz außerhalb eines Mitgliedstaats haben, sollten Zugang zu Online-Verfahren haben und diese abwickeln können, ohne an formalen Hindernissen zu scheitern, etwa wenn in Feldern eine inländische Telefonnummer oder eine inländische Postleitzahl eingegeben werden muss, Gebühren nur über Systeme gezahlt werden können, die grenzüberschreitende Zahlungen nicht zulassen, in keiner Sprache außer der (den) Landessprache(n) des jeweiligen Mitgliedstaats ausreichende Erklärungen vorliegen, elektronische Nachweise von Behörden in anderen Mitgliedstaaten nicht eingereicht werden können und in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte elektronische Identifizierungsmittel nicht akzeptiert werden.

(15)  Durch die vorliegende Verordnung sollte die Binnenmarktdimension von Online-Verfahren gestärkt und damit zur Digitalisierung des Binnenmarkts beigetragen werden, indem der allgemeine Grundsatz der Nichtdiskriminierung beim Zugang von Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen zu Online-Verfahren gewahrt wird, die bereits auf nationaler Ebene auf der Grundlage des nationalen oder des Unionsrechts bestehen. Nutzer, die ihren Wohnsitz oder ihren Geschäftssitz außerhalb eines Mitgliedstaats haben, sollten Zugang zu Online-Verfahren haben und diese abwickeln können, ohne an formalen Hindernissen zu scheitern, etwa wenn in Feldern eine inländische Telefonnummer, nationale Vorwahlen für Telefonnummern oder eine inländische Postleitzahl eingegeben werden muss, Gebühren nur über Systeme gezahlt werden können, die grenzüberschreitende Zahlungen nicht zulassen, in keiner Sprache außer der (den) Landes- oder Amtssprache(n) des jeweiligen Mitgliedstaats ausreichende Erklärungen vorliegen, elektronische Nachweise von Behörden in anderen Mitgliedstaaten nicht eingereicht werden können und in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte elektronische Identifizierungsmittel nicht akzeptiert werden. Wenn Nutzer in Fällen, die ausschließlich auf einen einzelnen Mitgliedstaat zutreffen, in einem unter diese Verordnung fallenden Bereich Zugang zu Online-Verfahren erhalten und diese abwickeln können, dann müssen auch grenzüberschreitende Nutzer Zugang zum selben Online-Verfahren erhalten und es abwickeln können, indem sie – ohne auf diskriminierende Hindernisse zu treffen – entweder dieselbe technische Lösung oder eine angepasste Lösung nutzen. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ähnliche nichtdiskriminierende Verfahren für Nutzer festzulegen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen oder dort ansässig sind, vorausgesetzt, dass sie sicherstellen, dass die Bedingungen für den Zugang zu Informationen und Diensten für diese grenzüberschreitenden Nutzer dieselben sind wie für die Nutzer, die in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind.

Begründung

Das Zugangstor ist ein digitales Instrument, das dazu beiträgt, die Menschen über ihre Rechte nach dem EU-Recht und dem nationalen Recht zu informieren und sie in die Lage zu versetzen, auf Online-Verfahren sowie Hilfs- und Problemlösungsinstrumente zuzugreifen und sie zu nutzen. Durch die Verordnung werden die Mitgliedstaaten weder darin beeinträchtigt noch daran gehindert, ihre nationalen Dienste und Verfahren in einer Weise zu gestalten, die ihren nationalen Erfordernissen gerecht wird, doch müssen sie sicherstellen, dass die Verfahren nicht zu einer Diskriminierung von grenzüberschreitenden Nutzern führen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Die vorliegende Verordnung sollte auf der eIDAS-Verordnung26 aufbauen, die die Bedingungen festlegt, zu denen die Mitgliedstaaten bestimmte elektronische Identifizierungsmittel für natürliche und juristische Personen anerkennen, die einem notifizierten elektronischen Identifizierungssystem eines anderen Mitgliedstaats unterliegen. Ab dem Datum des Inkrafttretens der genannten Verordnung sollten Nutzer ihre elektronischen Identifizierungs- und Authentifizierungsmittel für grenzüberschreitende Tätigkeiten nutzen und elektronisch mit den zuständigen Behörden in Kontakt treten können.

(16)  Die vorliegende Verordnung sollte auf der eIDAS-Verordnung26 aufbauen, die die Bedingungen festlegt, zu denen die Mitgliedstaaten bestimmte elektronische Identifizierungsmittel für natürliche und juristische Personen anerkennen, die einem notifizierten elektronischen Identifizierungssystem eines anderen Mitgliedstaats unterliegen. Ab dem Datum des Inkrafttretens der genannten Verordnung sollten Nutzer ihre elektronischen Identifizierungs- und Authentifizierungsmittel für grenzüberschreitende Tätigkeiten nutzen und elektronisch mit den zuständigen Behörden in Kontakt treten können. Nutzer sollten ferner die Möglichkeit haben, ihre elektronischen Identifizierungs- und Authentifizierungsmittel zu nutzen, wenn sie mit der Verwaltung der Einrichtungen, Stellen, Ämter oder Agenturen der Union auf elektronischem Weg Transaktionen abwickeln oder in Kontakt treten. Die vorliegende Verordnung sollte die Technologieneutralität in Bezug auf elektronische Identifizierungs- und Authentifizierungsmittel achten.

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26 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

26 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

Begründung

Nutzer sollten die elektronischen Identifizierungs- und Authentifizierungsmittel auf europäischer Ebene nutzen können.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Damit Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ohne unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand die Vorteile des Binnenmarkts unmittelbar nutzen können, sollte in der vorliegenden Verordnung gefordert werden, dass die Nutzerschnittstelle bei bestimmten in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Schlüsselverfahren für grenzüberschreitende Nutzer vollständig digitalisiert wird, und zudem festgelegt werden, anhand welcher Kriterien beurteilt werden kann, ob ein Verfahren als vollständig online verfügbar gelten kann. Die „Registrierung der Geschäftstätigkeit“ ist eines dieser Verfahren, die für Unternehmen besonders relevant sind. Allerdings sollten die Verfahren zur Gründung von Unternehmen oder Firmen als juristische Personen nicht darunter fallen, da diese Verfahren eines umfassenden Ansatzes bedürfen, durch den digitale Lösungen im gesamten Lebenszyklus von Unternehmen gefördert werden sollen. Wenn sich Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen, müssen sie sich und ihre Angestellten in einem Sozialversicherungs- und einem Versicherungssystem registrieren und Beiträge zu beiden Systemen zahlen. Da diese Verfahren für alle Unternehmen gleich sind, unabhängig davon, in welchem Wirtschaftszweig sie tätig sind, ist es angemessen, die Online-Verfügbarkeit dieser beiden Anmeldeverfahren zu fordern.

(18)  Damit Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ohne unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand die Vorteile des Binnenmarkts unmittelbar nutzen können, sollte in der vorliegenden Verordnung gefordert werden, dass die Nutzerschnittstelle bei bestimmten in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Schlüsselverfahren für grenzüberschreitende Nutzer vollständig digitalisiert wird, und zudem festgelegt werden, anhand welcher Kriterien beurteilt werden kann, ob ein Verfahren als vollständig online verfügbar gelten kann. Eine solche Anforderung der vollständigen Digitalisierung sollte dann keine Anwendung finden, wenn ein Verfahren in einem Mitgliedstaat nicht existiert. Die „Anmeldung der Geschäftstätigkeit“ ist eines dieser Verfahren, die für Unternehmen besonders relevant sind. Allerdings sollten die Verfahren zur Gründung von Unternehmen oder Firmen als juristische Personen, einschließlich der Registrierung als Einzelunternehmen, Partnerschaft oder jede sonstige Form, die keine eigenständige juristische Person ist, und der Registrierung einer Geschäftstätigkeit beim Unternehmensregister, nicht unter diese Verordnung fallen, da diese Verfahren eines umfassenden Ansatzes bedürfen, durch den digitale Lösungen im gesamten Lebenszyklus von Unternehmen gefördert werden sollen. Wenn sich Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen, müssen sie sich und ihre Angestellten in einem Sozialversicherungs- und einem Versicherungssystem registrieren und Beiträge zu beiden Systemen zahlen. Da diese Verfahren für alle Unternehmen gleich sind, unabhängig davon, in welchem Wirtschaftszweig sie tätig sind, ist es angemessen, die Online-Verfügbarkeit dieser beiden Anmeldeverfahren zu fordern. Es ist außerdem angemessen, Verfahren in Bezug auf Steuerangelegenheiten online verfügbar zu machen, da diese Verfahren zu den größten Hindernissen für die grenzüberschreitenden Tätigkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen in der Union gehören.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)  Ein Verfahren sollte als vollständig online verfügbar gelten, wenn der Nutzer alle Schritte vom Zugang zu diesem Verfahren bis zu seinem Abschluss ausführen kann, indem er mit der zuständigen Behörde (dem „Frontoffice“) elektronisch aus der Ferne über einen Online-Dienst in Kontakt tritt. Dieser Dienst sollte den Nutzer mithilfe einer verständlichen Liste aller zu erfüllenden Anforderungen und einzureichenden Nachweise anleiten. Er sollte den Nutzer außerdem in die Lage versetzen, die Informationen und die Nachweise der Erfüllung aller dieser Anforderungen zu übermitteln, und dem Nutzer eine automatische Empfangsbestätigung zukommen lassen. Das Ergebnis des Verfahrens gemäß dieser Verordnung sollte ebenfalls, soweit machbar, auf elektronischem Wege oder, wenn dies nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich ist, durch eine materielle Auslieferung zur Verfügung gestellt werden. Dies sollte die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren, mit den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen direkten Kontakt und eine direkte Kommunikation herzustellen, indem sie Verfahren zum Zwecke notwendiger weiterer Klarstellungen verwenden, die eine unmittelbare physische Anwesenheit nicht erfordern.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  In manchen Fällen müssen Nutzer eines Verfahrens angesichts des aktuellen Stands der technischen Entwicklung im Rahmen des Online-Verfahrens möglicherweise nach wie vor persönlich bei einer zuständigen Behörde vorstellig werden, insbesondere beim Antrag auf einen (neuen) Reisepass oder einen (neuen) Personalausweis mit biometrischen Daten. Solche Ausnahmen sollten auf Fälle beschränkt sein, in denen keine Technologie existiert, die für den Zweck des Verfahrens geeignet ist.

(19)  In manchen Fällen wird von Nutzern möglicherweise verlangt, Nachweise zum Beweis von Sachverhalten zu erbringen, die nicht auf elektronischem Weg festgestellt werden können, wie beispielsweise ärztliche Bescheinigungen und der Nachweis der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen. Sofern der Nachweis zum Beweis solcher Sachverhalte in elektronischer Form übermittelt werden kann, sollte dies keine Ausnahme von dem Grundsatz darstellen, dass ein vollständig online zugängliches Verfahren anzubieten ist. In anderen Fällen müssen Nutzer eines Online-Verfahrens angesichts des aktuellen Stands der technischen Entwicklung als ein Schritt des Online-Verfahrens möglicherweise nach wie vor persönlich bei einer zuständigen Behörde vorstellig werden, wie beispielsweise beim Antrag auf einen (neuen) Reisepass oder einen (neuen) Personalausweis mit biometrischen Daten. Solche Ausnahmen sollten nichtdiskriminierend und auf Fälle beschränkt sein, in denen es für den Mitgliedstaat absolut notwendig ist, unbedingt erforderliche, objektiv gerechtfertigte und verhältnismäßige Maßnahmen im Interesse der allgemeinen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit und der Betrugsbekämpfung umzusetzen. Sollten Technologien existieren, die geeignet sind, eine persönliche Vorstellung bei der Behörde zu ersetzen, wie beispielsweise sichere Online-Kommunikation, wie Life-Chats oder Videokonferenzen, sollten diese eingesetzt werden, es sei denn, dies würde den Formerfordernissen im Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren geführt wird, entgegen stehen. Alle derartigen Ausnahmen sollten bei der Kommission und der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor gemeldet und begründet sowie regelmäßig zusammen mit bewährten nationalen Praktiken und technischen Entwicklungen, die die weitere Digitalisierung der Verfahren begünstigen würden, in der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor erörtert und überprüft werden.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Die vorliegende Verordnung sollte die Zuständigkeiten der nationalen Behörden bei den verschiedenen Schritten von Verfahren, darunter den Verfahrensabläufen innerhalb und zwischen ihren zuständigen Behörden unangetastet lassen, unabhängig davon, ob diese Abläufe digitalisiert sind oder nicht.

(20)  Die vorliegende Verordnung sollte die nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht bestehenden Rechte und Pflichten in den Politikbereichen, die von dieser Verordnung erfasst werden, unberührt lassen und die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre nationalen Dienste und Verfahren weiterhin in einer Weise zu gestalten, die ihren nationalen Erfordernissen gerecht wird und in Einklang mit den gemeinsamen Organisations- und Kommunikationsformen steht, die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zur Anwendung kommen. Die vorliegende Verordnung sollte die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Verfahren und der Übertragung von Zuständigkeiten auf nationale Behörden oder die Zuständigkeiten der nationalen Behörden bei den verschiedenen Schritten von Verfahren, darunter den Verfahrensabläufen innerhalb und zwischen ihren zuständigen Behörden, unangetastet lassen, unabhängig davon, ob diese Abläufe digitalisiert sind oder nicht. Diese Verordnung sollte eine Ergänzung zu den Befugnissen der Mitgliedstaaten sein, nicht digitalisierte Verfahren oder bestehende Online-Verfahren zusätzlich zu den in Anhang II aufgeführten Online-Verfahren aufrechtzuerhalten oder einzurichten.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Auf nationaler und Unionsebene wurden mehrere Netze und Dienste eingerichtet, um Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei ihrer grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit zu unterstützen. Es ist wichtig, dass diese Dienste, darunter Europäische Verbraucherzentren, „Ihr Europa — Beratung“, SOLVIT, Helpdesk für Rechte des geistigen Eigentums, Europe Direct und Enterprise Europe Network, Teil des zentralen digitalen Zugangstors sind, damit gewährleistet ist, dass alle potenziellen Nutzer sie finden können. Die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Dienste wurden im Wege verbindlicher Rechtsakte der Union eingerichtet, andere wiederum werden auf freiwilliger Basis betrieben. Die erstgenannten Dienste sollten verpflichtet sein, die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Qualitätskriterien einzuhalten, während die letztgenannten sich freiwillig dafür entscheiden können, die Qualitätsanforderungen zu erfüllen, wenn sie ihre Dienste über das Zugangstor zur Verfügung stellen wollen.

(22)  Auf nationaler und Unionsebene wurden mehrere Netze und Dienste eingerichtet, um Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei ihrer grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit zu unterstützen. Es ist wichtig, dass diese Dienste, darunter alle bestehenden, auf Unionsebene eingerichteten Hilfs- oder Problemlösungsdienste, wie beispielsweise Europäische Verbraucherzentren, „Ihr Europa — Beratung“, SOLVIT, Helpdesk für Rechte des geistigen Eigentums, Europe Direct und Enterprise Europe Network, Teil des zentralen digitalen Zugangstors sind, damit gewährleistet ist, dass alle potenziellen Nutzer sie finden können. Die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Dienste wurden im Wege verbindlicher Rechtsakte der Union eingerichtet, andere Dienste wiederum werden auf freiwilliger Basis betrieben. Beide Kategorien von Diensten sollten verpflichtet sein, die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Qualitätskriterien einzuhalten, und über das Zugangstor zur Verfügung gestellt werden. Der Umfang dieser Dienste, ihre Verwaltungsregelungen und die freiwillige Basis, auf der sie betrieben werden, sollten durch diese Verordnung nicht angetastet werden.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Außerdem können die Mitgliedstaaten und die Kommission beschließen, weitere nationale Hilfs- oder Problemlösungsdienste aufzunehmen, die von den zuständigen Behörden oder von privaten oder halböffentlichen Einrichtungen gemäß den Bedingungen der vorliegenden Verordnung angeboten werden. Grundsätzlich sollten die zuständigen Behörden Verantwortung dafür tragen, die Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen hinsichtlich geltender Regeln und Verfahren zu beantworten, die von Online-Diensten nicht vollumfänglich bearbeitet werden können. In sehr spezifischen Bereichen allerdings und wenn die von privaten oder halböffentlichen Einrichtungen angebotenen Dienste den Anforderungen der Nutzer gerecht werden, können die Mitgliedstaaten der Kommission vorschlagen, diese Dienste über das Zugangstor zur Verfügung zu stellen, sofern sie alle in der Verordnung dargelegten Bedingungen erfüllen und sich nicht mit den über das Zugangstor bereits verfügbaren Hilfs- oder Problemlösungsdiensten überlappen.

(23)  Außerdem können die Mitgliedstaaten und die Kommission beschließen, weitere nationale Hilfs- oder Problemlösungsdienste aufzunehmen, die von den zuständigen Behörden, von privaten oder halböffentlichen Einrichtungen oder von öffentlichen Stellen, z. B. Handelskammern oder nichtstaatliche Hilfsdiensten für Bürger, gemäß den Bedingungen der vorliegenden Verordnung angeboten werden. Grundsätzlich sollten die zuständigen Behörden Verantwortung dafür tragen, die Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen hinsichtlich geltender Regeln und Verfahren zu beantworten, die von Online-Diensten nicht vollumfänglich bearbeitet werden können. In sehr spezifischen Bereichen allerdings und wenn die von privaten oder halböffentlichen Einrichtungen angebotenen Dienste den Anforderungen der Nutzer gerecht werden, können die Mitgliedstaaten der Kommission vorschlagen, diese Dienste über das Zugangstor zur Verfügung zu stellen, sofern sie alle in der Verordnung dargelegten Bedingungen erfüllen und sich nicht mit den über das Zugangstor bereits verfügbaren Hilfs- oder Problemlösungsdiensten überlappen.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Um den Nutzern beim Auffinden des jeweils angemessenen Diensts behilflich zu sein, sollte die vorliegende Verordnung ein Instrument beinhalten, das die Nutzer automatisch zum richtigen Dienst führt.

(24)  Um den Nutzern beim Auffinden des jeweils angemessenen Diensts behilflich zu sein, sollte die vorliegende Verordnung ein Suchwerkzeug und eine Suchmaschine beinhalten, das bzw. die die Nutzer automatisch zum richtigen Dienst führt.

Begründung

Diese Änderung ist erforderlich, um die inhaltliche Schlüssigkeit und Kohärenz des Textes zu gewährleisten.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Der Erfolg des zentralen digitalen Zugangstors hängt wesentlich von der Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Qualität ab, mit der die Verlässlichkeit der Informationen oder Dienste gewährleistet wird, da die Glaubwürdigkeit des Portals als Ganzes anderenfalls erheblich beeinträchtigt würde. Für grenzüberschreitende Nutzer kann der Zugang zu Informationen deutlich verbessert werden, wenn die Informationen nicht nur in der Landessprache des Mitgliedstaats, sondern mindestens in einer weiteren Amtssprache der Union abgefasst sind. Die Übersetzung aus der Landessprache oder den Landessprachen in eine weitere Amtssprache der Union sollte die Informationen der landessprachlichen Fassung(en) inhaltlich korrekt wiedergeben.

(25)  Der Erfolg des zentralen digitalen Zugangstors hängt wesentlich von der Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Qualität ab, mit der die Verlässlichkeit der Informationen oder Dienste gewährleistet wird, da die Glaubwürdigkeit des Portals als Ganzes anderenfalls erheblich beeinträchtigt würde. Für grenzüberschreitende Nutzer kann der Zugang zu Informationen deutlich verbessert werden, wenn die Informationen nicht nur in der (den) Amts- oder Landessprache(n) des Mitgliedstaats, sondern mindestens in einer weiteren Amtssprache der Union abgefasst sind, die von einer möglichst großen Zahl von Nutzern bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten verstanden wird. Die Übersetzung aus der (den) Amts- oder Landessprache(n) des Mitgliedstaats in eine weitere Amtssprache der Union sollte die Informationen der landessprachlichen oder amtssprachlichen Fassung(en) des Mitgliedstaats inhaltlich korrekt wiedergeben. Die Koordinierungsgruppe sollte außerdem den Mitgliedstaaten eine Empfehlung zu der oder den zusätzlichen Sprachen unterbreiten, die von einer möglichst großen Zahl von Nutzern bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten verstanden wird. Als grenzüberschreitende Tätigkeiten sollten diejenigen Tätigkeiten gelten, bei denen der Nutzer nicht in all ihren Aspekten auf einen einzelnen Mitgliedstaat beschränkt ist. Wenn die Mitgliedstaaten Informationen in mindestens einer Amtssprache der Union zusätzlich zu der (den) Amts- oder Landessprache(n) zur Verfügung stellen, sollten sie auch die Möglichkeit in Erwägung ziehen, dass die Nachfrage nach bestimmten Informationen von Gruppen, die eine spezifische Sprache sprechen, wie etwa Nutzern aus Nachbarländern oder in grenzübergreifenden Regionen, stärker sein könnte.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a)  Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates1a (im Folgenden „Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites“) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Websites im Einklang mit den Grundsätzen der Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit zugänglich sind und dass sie den Anforderungen jener Richtlinie genügen. Die Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites gilt zwar nicht für Websites und mobile Anwendungen von Einrichtungen, Stellen, Ämtern und Agenturen der Union, doch sollte die Kommission im Hinblick auf die gemeinsame Nutzerschnittstelle, die Hilfs- und Problemlösungsdienste, die Mechanismen für Rückmeldungen der Nutzer und alle Websites des zentralen digitalen Zugangstors, für die die Einrichtungen, Stellen, Ämter und Agenturen der Union verantwortlich sind, sicherstellen, dass diese Websites Personen mit Behinderungen in einer Weise zugänglich sind, die den Anforderungen jener Richtlinie gleichwertig ist. Insbesondere wird der Kommission die Einhaltung der einschlägigen harmonisierten europäischen Normen, die die Erfüllung der Anforderungen an die Wahrnehmbarkeit, Verständlichkeit, Bedienbarkeit und Robustheit vorsehen, empfohlen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, insbesondere der Artikel 9 und 21, gewährleisten, und um den Zugang zu Informationen durch Personen mit geistigen Behinderungen zu fördern, sollten Alternativen in leicht lesbarer Sprache möglichst weit gehend und proportional zur Verfügung gestellt werden.

 

__________________

 

1a Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Online-Dienste zuständiger Behörden sind von wesentlicher Bedeutung, um die Qualität der Dienste für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu verbessern. Öffentliche Verwaltungen in Mitgliedstaaten, die zunehmend darauf verzichten, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen mehr als einmal um Vorlage derselben Information zu ersuchen, und darauf hinarbeiten, Daten wiederzuverwenden, sollten diese Vereinfachung auch bei Verfahren in anderen Mitgliedstaaten ermöglichen, um betroffenen Nutzern zusätzlichen Aufwand zu ersparen.

(27)  Online-Dienste zuständiger Behörden sind von wesentlicher Bedeutung, um die Qualität und die Sicherheit der Dienste für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu verbessern. Öffentliche Verwaltungen in Mitgliedstaaten, die zunehmend darauf verzichten, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen mehr als einmal um Vorlage derselben Information zu ersuchen, und darauf hinarbeiten, Daten wiederzuverwenden, sollten diese Vereinfachung auch bei Verfahren in anderen Mitgliedstaaten ermöglichen, um betroffenen Nutzern zusätzlichen Aufwand zu ersparen.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a)  Um den rechtmäßigen grenzüberschreitenden Austausch von Nachweisen und Informationen durch die unionsweite Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung zu ermöglichen, erfolgt die Anwendung dieser Verordnung und des Grundsatzes der einmaligen Erfassung im Einklang mit allen anwendbaren Datenschutzvorschriften, einschließlich des Grundsatzes der Datenminimierung, der Richtigkeit, der Speicherbegrenzung, der Integrität und Vertraulichkeit, der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Zweckbindung sowie des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen . Sie sollte auch unter vollständiger Einhaltung der Grundsätze der Privatsphäre und der Sicherheit durch Technik und der Achtung der Grundrechte von Einzelpersonen, einschließlich Fairness und Transparenz, umgesetzt werden.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27b)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sicherstellen, dass die Nutzer des gemäß der Verordnung eingerichteten technischen Systems für den Austausch von Nachweisen (im Folgenden „technisches System“) in Einklang mit den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a und den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 klare Informationen darüber erhalten, wie die sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Die Nutzer sollten außerdem das Recht haben, gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in dem technischen System zu widersprechen.

 

__________________

 

1a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Um die Nutzung von Online-Verfahren weiter zu vereinfachen, sollte die vorliegende Verordnung gemäß dem Grundsatz der einmaligen Erfassung die Grundlage für den unmittelbaren Austausch von Nachweisen zwischen den betreffenden zuständigen Behörden aus den verschiedenen Mitgliedstaaten schaffen, sofern dieser von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen gewünscht wird. Gemäß dem Grundsatz der einmaligen Erfassung sollten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen Behörden beim grenzüberschreitenden Austausch von Nachweisen dieselben Informationen nicht mehr als einmal vorlegen müssen.

(28)  Um die Nutzung von Online-Verfahren weiter zu vereinfachen, sollte die vorliegende Verordnung gemäß dem Grundsatz der einmaligen Erfassung und in Einklang mit dem öffentlichen Interesse gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 die Grundlage für die Einrichtung eines voll funktionsfähigen, sicheren und gesicherten technischen Systems für den automatisierten Austausch von Nachweisen schaffen, sofern dieser Austausch von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen ausdrücklich gewünscht und gebilligt wird. Die vorliegende Verordnung sollte nicht die Grundlage für den Austausch von Nachweisen oder für die Verwendung des technischen Systems zum Austausch von Nachweisen zu anderen als den Zwecken schaffen, die in den Richtlinien 2005/36/EG, 2006/123/EG, 2014/24/EU und 2014/25/EU und in den Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften, die die in Anhang II aufgeführten Online-Verfahren regeln, vorgesehen sind.

 

 

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a)  Da Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in den meisten Fällen nicht wissen werden, dass der grenzüberschreitende Austausch von Nachweisen auf Wunsch möglich ist, sollte der Nutzer über diese Option angemessen informiert werden, wenn er die Online-Verfahren nach den Richtlinien 2005/36/EG, 2006/123/EG, 2014/24/EU und 2014/25/EU und die in Anhang II aufgeführten Verfahren nutzt. Der Nutzer sollte auf der Grundlage eines von ihm persönlich an die zuständige Behörde gerichteten ausdrücklichen Ersuchens um den Austausch von Nachweisen die volle Kontrolle über den Austausch von Nachweisen haben. Das Ersuchen sollte dann als ausdrücklich gelten, wenn es eine freiwillige, für den konkreten Fall, nach Aufklärung und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer eindeutigen bestätigenden Handlung beinhaltet, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie den Austausch der entsprechenden Informationen wünscht. Ein ausdrückliches Ersuchen um den Austausch von Nachweisen sollte nicht einfach aus einem Antrag auf die Durchführung eines bestimmten Verfahrens (z. B. die Zulassung eines Kraftfahrzeugs) noch von einem allgemeinen Antrag des Nutzers, wie etwa dem Antrag auf Erhalt aller erforderlichen Dokumente von allen zuständigen Behörden für ein bestimmtes Verfahren, abgeleitet werden können.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28b)  Die Nutzung des technischen Systems sollte weiterhin freiwillig sein, und der Nutzer sollte Nachweise auf anderem Wege als dem durch diese Verordnung eingerichteten technischen System vorlegen können Der Nutzer sollte die Möglichkeit, die Nachweise vorab einzusehen, und das Recht haben, das ausdrückliche Ersuchen um Austausch von Nachweisen zu jeder Zeit des Verfahrens zu überwachen und zurückzunehmen. Eine solche Zurücknahme könnte sich zum Beispiel in Fällen ereignen, in denen der Nutzer nach Voreinsichtnahme der auszutauschenden Nachweise feststellt, dass die Informationen nicht zutreffend, nicht aktuell oder für das jeweilige Verfahren überflüssig sind. Die Nutzer sollten ferner die Möglichkeit haben, gegen Missbrauch Einspruch zu erheben, die Weiterverwendung von Daten zu Zwecken zu verhindern, die nicht ihre berechtigten Erwartungen erfüllen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Ein solches System sollte neben anderen Systemen bestehen, die Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen Behörden zur Verfügung stellen, etwa das Binnenmarktinformationssystem oder [die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte], ohne andere Systeme, darunter auch das in Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 4 genannte System, die Einheitliche Europäische Eigenerklärung gemäß Richtlinie (EU) 2014/24 des Europäischen Parlaments und des Rates33, die Verknüpfung nationaler Register, die Vernetzung zentraler Register, Handels- oder Gesellschaftsregister gemäß Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 und die Vernetzung von Insolvenzregistern gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates35 zu beeinträchtigen.

(30)  Das sichere technische System, das für den Austausch von Nachweisen gemäß der vorliegenden Verordnung eingerichtet werden sollte, sollte den anfragenden zuständigen Behörden vonseiten der ausstellenden Behörden die Gewissheit verschaffen, dass die bereitgestellten Unterlagen echt und rechtmäßig sind. Die ausstellende Behörde sollte sicherstellen, dass die personenbezogenen Daten erforderlichenfalls aktualisiert werden und dass nicht zutreffende oder veraltete Daten nicht weiter verarbeitet werden. Das technische System sollte neben anderen Systemen bestehen, die Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen Behörden zur Verfügung stellen, etwa das Binnenmarktinformationssystem, ohne andere Systeme, darunter auch das in Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 4 genannte System, die Einheitliche Europäische Eigenerklärung gemäß Richtlinie (EU) 2014/24 des Europäischen Parlaments und des Rates33, der elektronische Austausch von Information der sozialen Sicherheit (EESSI), die Verknüpfung nationaler Register, die Vernetzung zentraler Register, Handels- oder Gesellschaftsregister gemäß Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 und die Vernetzung von Insolvenzregistern gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates35 zu beeinträchtigen.

__________________

__________________

33 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

33 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

34 Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).

34 Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).

35 Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19).

35 Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19).

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung eines technischen Systems zum Austausch von Nachweisen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, aufgrund derer sie insbesondere die technischen Spezifikationen eines Systems zur Verarbeitung von Nutzeranfragen bezüglich des Austauschs von Nachweisen, der Übertragung solcher Nachweise und der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit der Übertragung im Einzelnen festlegt. Diese Befugnisse sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates36 wahrgenommen werden.

(31)  Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung eines technischen Systems zum Austausch von Nachweisen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, aufgrund derer sie insbesondere die technischen, organisatorischen und operationellen Spezifikationen eines Systems zur Verarbeitung von Nutzeranfragen bezüglich des Austauschs von Nachweisen, der Übertragung solcher Nachweise, der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit der Übertragung, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Interaktion der Nutzer mit dem technischen System und der Interaktion zwischen zuständigen Behörden, im Einzelnen festlegt. Diese Befugnisse sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates36 wahrgenommen werden.

__________________

__________________

36 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

36 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31a)  Im Hinblick auf die Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus des technischen Systems für die grenzüberschreitende Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung sollte die Kommission beim Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der Spezifikationen für ein solches technisches System den von europäischen und internationalen Normungseinrichtungen, insbesondere dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), erlassenen Normen und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angemessen Rechnung tragen.

Begründung

Ausdrückliche Erwähnung der Verordnung 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und der Verordnung 45/2002 im Hinblick auf die technischen Spezifikationen zur Sicherheit.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Die Einhaltung der Qualitätskriterien sollte den zuständigen Behörden und der Kommission obliegen, abhängig davon, für welche Informationen, Verfahren und Dienste sie verantwortlich sind. Die nationalen Koordinatoren und die Kommission sollten die Einhaltung der Qualitätskriterien auf nationaler bzw. Unionsebene überwachen und auftretende Probleme angehen. Die vorliegende Verordnung sollte der Kommission eine breite Palette von Mitteln an die Hand geben, um einer möglichen Verschlechterung der Qualität der über das Zugangstor angebotenen Dienste entgegenzuwirken; je nachdem, wie schwerwiegend und dauerhaft eine solche Verschlechterung ist, würde auch die Koordinierungsgruppe für das Zugangstor mit einbezogen werden. Die Kommission trägt dennoch die Gesamtverantwortung dafür zu überwachen, dass die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.

(32)  Die Einhaltung der Qualitätskriterien sollte den zuständigen Behörden und der Kommission obliegen, abhängig davon, für welche Informationen, Verfahren und Dienste sie verantwortlich sind. Die nationalen Koordinatoren und die Kommission sollten die Einhaltung der Qualitäts- und Sicherheitskriterien auf nationaler bzw. Unionsebene in regelmäßigen Abständen überwachen und auftretende Probleme angehen. Die nationalen Koordinatoren sollten darüber hinaus das Funktionieren des technischen Systems, das den grenzüberschreitenden Austausch von Nachweisen ermöglicht, überwachen und beaufsichtigen. Die vorliegende Verordnung sollte der Kommission eine breite Palette von Mitteln an die Hand geben, um einer möglichen Verschlechterung der Qualität der über das Zugangstor angebotenen Dienste entgegenzuwirken; je nachdem, wie schwerwiegend und dauerhaft eine solche Verschlechterung ist, würde auch die Koordinierungsgruppe für das Zugangstor mit einbezogen werden. Die Kommission trägt dennoch die Gesamtverantwortung dafür zu überwachen, dass die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a)  In dieser Verordnung sollten auch einige Qualitätsanforderungen an die gemeinsame Nutzerschnittstelle festgelegt werden. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass die gemeinsame Nutzerschnittstelle diesen Anforderungen genügt, und sie sollte insbesondere online über verschiedene Kanäle zur Verfügung stehen und zugänglich sein, leicht zu bedienen sein und klare Informationen verwenden. Um sicherzustellen, dass die Nutzer wissen, dass es die gemeinsame Nutzerschnittstelle gibt, sollte sie auf Websites und Webseiten sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene leicht erkennbar sein.

Begründung

Mit dieser Änderung wird eine technische Lösung vorgeschlagen, um die Suchoptionen des zentralen digitalen Zugangstors zu optimieren.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33b) Die gemeinsame Nutzerschnittstelle sollte die Verwendung einer auf grundlegenden Nutzerproblemen basierenden Zusammenstellung von „Häufig gestellten Fragen“ zulassen, die von intelligenten Suchinstrumenten und Online-Tools, etwa elektronische Formulare, unterstützt wird, die zur Verringerung des Suchaufwands für die Nutzer beitragen und die Anfragen der Nutzer zu dem am besten geeigneten Dienst weiterleiten können. Die Praxis der „Häufig gestellten Fragen“ reduziert auch die Zahl der Anfragen, die außerhalb des konkreten Aufgabenbereichs eines Dienstes fallen. Sie hat sich auch bei der Weiterleitung von Anfragen zwischen bestehenden Portalen der Union besonders bewährt.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33c)  Die Kommission sollte sicherstellen, dass die in Absatz 1 genannten öffentlichen Vergabeverfahren für die Entwicklung von IT-Anwendungen und Webseiten für IT-Anwendungen zur Unterstützung des Zugangstors dem Kriterium der Innovation und dem Bedarf für offene Standards gebührend Rechnung tragen, um die Wiederverwendung und die Interoperabilität dieser IT-Lösungen zu erleichtern.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34a)  Der Name, unter dem das Zugangstor in der Öffentlichkeit vorgestellt und bekannt gemacht werden wird, sollte die englischsprachige Bezeichung „Your Europe“ des gleichnamigen, bereits bestehenden Portals sein. Die gemeinsame Nutzerschnittstelle sollte an deutlich sichtbarer Stelle und leicht zu finden sein; dies gilt insbesondere für die verschiedenen Internet-Suchmaschinen und die Websites und Webseiten der Mitgliedstaaten und der Union. Das Logo des Zugangstors auf Unionsebene sollte auf allen Websites der Union und auf allen mit dem Zugangstor verlinkten nationalen Websites sichtbar sein. Sofern es Suchwerkzeuge auf nationalen Webseiten oder Websites gibt, sollte der Zugang zum Zugangstor über die Suchoptionen der nationalen Webseiten oder Websites möglich sein. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Nutzer von ihren mit dem Zugangstor verlinkten Websites zum zentralen digitalen Zugangstor weitergeleitet werden. Von den Webseiten oder Websites einzelner Dienste, die auf Unionsebene verwaltet werden, sollten zudem Informationen und ein Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen auf nationaler Ebene zur Verfügung gestellt werden.

Begründung

Auffindbarkeit und Sichtbarkeit sind wichtige Faktoren für den Erfolg des zentralen digitalen Zugangstors.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Die Qualität der über das Zugangstor verfügbaren Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdienste sollte in erster Linie anhand eines Instruments für Rückmeldungen der Nutzer überwacht werden, durch das die Nutzer um eine Beurteilung der Abdeckung und Qualität der von ihnen in Anspruch genommenen Informationen, Verfahren, oder Hilfs- und Problemlösungsdienste ersucht werden. Diese Rückmeldungen werden in einem gemeinsamen Instrument zusammengetragen, zu dem die Kommission, die zuständigen Behörden und die nationalen Koordinatoren Zugang haben sollten. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Funktionen dieses Instruments für Rückmeldungen der Nutzer und die Modalitäten der Erhebung und gemeinsamen Nutzung der Nutzerrückmeldungen gewährleisten kann. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(37)  Die Qualität des zentralen digitalen Zugangstors hängt von der Qualität der über das Zugangstor angebotenen Dienste der Union und der Mitgliedstaaten ab. Schlechte Erfahrungen mit den auf Unionsebene und nationaler Ebene angebotenen Online-Informationen und -Diensten können zu einer negativen Wahrnehmung des Zugangstors führen. Deshalb sollte die Qualität der über das Zugangstor verfügbaren Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdienste in erster Linie anhand eines Instruments für Rückmeldungen der Nutzer zusammen mit der Möglichkeit der Antwort in einem Freitextfeld regelmäßig überwacht werden, durch das die Nutzer um eine Beurteilung der Abdeckung und Qualität der von ihnen in Anspruch genommenen Informationen, Verfahren, oder Hilfs- und Problemlösungsdienste ersucht werden. Diese Rückmeldungen werden in einem gemeinsamen Instrument zusammengetragen, zu dem die Kommission, die zuständigen Behörden und die nationalen Koordinatoren Zugang haben sollten. Um das Vertrauen zu stärken und die Transparenz für die Nutzer sicherzustellen, sollten Rückmeldungen aggregiert und in anonymisierter Form und als offene Daten auf der Website der Kommission sowie auf dem Zugangstor selbst in Form von zusammenfassenden Berichten veröffentlicht werden. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Funktionen dieses Instruments für Rückmeldungen der Nutzer und die Modalitäten der Erhebung, gemeinsamen Nutzung und Veröffentlichung der Nutzerrückmeldungen gewährleisten kann. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Wenn die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen, sollte dies in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten insbesondere [Richtlinie 95/46/EG38] [Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates39] und [neue Verordnung, mit der (EG) Nr. 45/2001 ersetzt werden soll] des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

(40)  Wenn die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen, sollte diese Verarbeitung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Im Zusammenhang mit dieser Verordnung sollten insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates38, die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates39 Anwendung finden.

__________________

__________________

38 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 281 vom 23.11.1995, S. 31).

38 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 8 vom 12.1.2001, S. 1).

39 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

39 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

 

39a Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40a)  Das eingerichtete System sollte die Sicherheit der Nutzerdaten gegen Hacking und Cyberangriffe gewährleisten.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)  Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, sicherzustellen, dass Nutzer, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sind, Online-Zugang zu umfassenden, verlässlichen und verständlichen Informationen der Union und der Mitgliedstaaten über Rechte, Pflichten und Vorschriften, zu Online-Verfahren, die vollständig grenzüberschreitend abgeschlossen werden können, sowie zu Hilfs- oder Problemlösungsdiensten haben. Da dies von den Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend erreicht werden kann, kann die Union in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(41)  Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, sicherzustellen, dass Nutzer, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sind, Online-Zugang zu umfassenden, verlässlichen, barrierefreien und verständlichen Informationen der Union und der Mitgliedstaaten über Rechte, Pflichten und Vorschriften, zu Online-Verfahren, die vollständig grenzüberschreitend abgeschlossen werden können, sowie zu Hilfs- oder Problemlösungsdiensten haben. Da dies von den Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend erreicht werden kann, kann die Union in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Begründung

Dadurch wird dem derzeitigen Stand der Kommunikation durch Personen mit Behinderungen besser Rechnung getragen.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  Damit die Mitgliedstaaten und die Kommission die erforderlichen Instrumente zur Durchführung der vorliegenden Verordnung entwickeln und umsetzen können, sollten bestimmte Vorschriften erst zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung Anwendung finden.

(42)  Damit die Mitgliedstaaten und die Kommission die erforderlichen Instrumente zur Durchführung der vorliegenden Verordnung entwickeln und umsetzen können, sollten bestimmte Vorschriften erst zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung Anwendung finden. Andere Bestimmungen, die einfacher eingehalten werden können, sollten ab dem [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] anwendbar sein.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  werden Vorschriften für die Einrichtung und den Betrieb eines zentralen digitalen Zugangstors festgelegt, über das Bürger und Unternehmen einen einfachen Zugang zu hochwertigen, umfassenden Informationen, wirksamen Hilfs- und Problemlösungsdiensten sowie effizienten Verfahren im Zusammenhang mit Vorschriften der Union und nationalen Vorschriften für Bürger und Unternehmen, die ihre aus dem Unionsrecht im Bereich Binnenmarkt im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV abgeleiteten Rechte ausüben oder ausüben wollen, erhalten sollen;

(a)  werden Vorschriften für die Einrichtung und den Betrieb eines zentralen digitalen Zugangstors festgelegt, über das Bürger und Unternehmen einen einfachen Zugang zu zutreffenden, aktuellen, leicht verständlichen, hochwertigen und umfassenden Informationen, wirksamen Hilfs- und Problemlösungsdiensten sowie effizienten Verfahren im Zusammenhang mit Vorschriften der Union und nationalen Vorschriften für Bürger und Unternehmen, die ihre aus dem Unionsrecht im Bereich Binnenmarkt im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV abgeleiteten Rechte ausüben oder ausüben wollen, erhalten sollen;

Begründung

Damit das zentrale digitale Zugangstor den Bedürfnissen der Nutzer gerecht wird, sollten Standards für die Qualität der Informationen festgelegt werden. Zufolge der für die Fachabteilung A des Europäischen Parlaments durchgeführten Studie „Eine zentrale europäische Anlaufstelle“ (2013) nannten die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen zutreffende und aktuelle Informationen als eines der wichtigsten Merkmale einer zentralen Anlaufstelle. Im Einklang mit den Empfehlungen des Verfassers sollte außerdem sichergestellt sein, dass die Informationen leicht verständlich sind, damit möglichst viele Nutzer von den in dieser Verordnung vorgesehenen Informationen und Diensten profitieren können.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  wird die Inanspruchnahme von Verfahren durch Nutzer aus anderen Mitgliedstaaten erleichtert und die Umsetzung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung unterstützt;

(b)  wird die Inanspruchnahme von Online-Verfahren auch durch Nutzer aus anderen Mitgliedstaaten erleichtert und der Austausch von Nachweisen für die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Verfahren und die von den Richtlinien 2005/36/EG, 2006/123/EG, 2014/24/EU und 2014/25/EU vorgesehenen Verfahren durch die Umsetzung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung vereinfacht;

Begründung

Es sollte klargestellt werden, dass die vorliegende Verordnung keine Rechtsgrundlage für den Grundsatz der einmaligen Erfassung bietet, da dies durch einen gesonderten Vorschlag geschehen sollte, der eine klare Rechtsgrundlage schafft, die genutzt werden kann, um den Grundsatz der einmaligen Erfassung auf Sektoren auszudehnen, die nicht in diesen Vorschlag eingeschlossen sind. Dieses gesonderte Rechtsinstrument wird auch benötigt, um mögliche Probleme im Zusammenhang mit dem Datenschutz und der Haftung zu beheben, die aus dem Grundsatz erwachsen. Die Verordnung erleichtert stattdessen den Austausch von Nachweisen für bestimmte Online-Verfahren mithilfe eines in Artikel 12 genannten speziellen Instruments und vereinfacht daher die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Widersprechen die Bestimmungen dieser Verordnung einer Bestimmung eines anderen Rechtsaktes der Union, der bestimmte Aspekte des Gegenstands dieser Verordnung regelt, hat die Bestimmung dieses anderen Rechtsaktes der Union Vorrang.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.  Diese Verordnung berührt weder den Inhalt der Verfahren, die auf der Ebene der Union oder auf nationaler Ebene in irgendeinem der unter diese Verordnung fallenden Bereiche festgelegt sind, noch die Rechte, die im Rahmen dieser Verfahren gewährt werden.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission und die zuständigen Behörden richten gemäß dieser Verordnung ein zentrales digitales Zugangstor (im Folgenden „Zugangstor“) ein. Das Zugangstor besteht aus einer von der Kommission verwalteten gemeinsamen Nutzerschnittstelle, die in ein zentrales Portal integriert und mit den einschlägigen nationalen Websites und Websites der Union verknüpft ist.

1.  Die Kommission und die Mitgliedstaaten richten gemäß dieser Verordnung ein zentrales digitales Zugangstor (im Folgenden „Zugangstor“) ein. Das Zugangstor besteht aus einer von der Kommission verwalteten gemeinsamen Nutzerschnittstelle, die in das zentrale Portal „Ihr Europa“ integriert ist. Das Zugangstor ist mit den einschlägigen nationalen Websites und Webseiten sowie denjenigen der Union verknüpft und bietet Zugang zu ihnen.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Informationen über und Links zu Verfahren auf der Ebene der Union oder auf nationaler Ebene, um diese Rechte wahrzunehmen und diese Pflichten und Vorschriften einzuhalten;

(b)  Informationen über und Links zu Verfahren auf der Ebene der Union oder auf nationaler Ebene, damit die Nutzer ihre Rechte wahrnehmen und Pflichten und Vorschriften im Bereich des Binnenmarkts einhalten können;

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Kommission ist gemäß Artikel 34 befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I durch eine Aktualisierung der Informationen in den bestehenden Informationskategorien zu ändern und um Anhang III durch eine Hinzufügung weiterer Hilfs- und Problemlösungsdienste zu ändern, um neuen Entwicklungen beim Zugang zu Rechten, Pflichten und Vorschriften Rechnung zu tragen, die im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegt werden.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  „zuständige Behörde“ jede Stelle oder Behörde eines Mitgliedstaats auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit bestimmten Zuständigkeiten in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdienste;

(3)  „zuständige Behörde“ jede Stelle oder Behörde eines Mitgliedstaats auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit bestimmten Zuständigkeiten in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdienste; oder jede andere Person oder Stelle, der der Mitgliedstaat eine solche Zuständigkeit übertragen hat;

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  „Nachweis“ alle Unterlagen oder Daten, einschließlich Text- oder Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufzeichnungen, unabhängig vom verwendeten Medium, die von einer zuständigen Behörde ausgestellt werden, um Sachverhalte oder die Einhaltung der Anforderungen für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verfahren nachzuweisen.

(4)  „Nachweis“ alle Unterlagen oder Daten, einschließlich Text- oder Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufzeichnungen, unabhängig vom verwendeten Medium, die von einer zuständigen Behörde angefordert werden, um Sachverhalte oder die Einhaltung der Anforderungen für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verfahren nachzuweisen.

Begründung

Diese Änderung ist erforderlich, um die inhaltliche Schlüssigkeit und Kohärenz des Textes zu gewährleisten.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzer auf ihren nationalen Webseiten über einen einfachen Online-Zugang zu folgenden Informationen verfügen:

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzer auf ihren Webseiten und Websites über einen einfachen Online-Zugang zu folgenden Informationen verfügen:

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Außerdem enthalten diese Webseiten und Websites einen Link zu der gemeinsamen Nutzerschnittstelle nach Artikel 2 Absatz 1.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die Kommission stellt sicher, dass die Nutzer über die gemeinsame Nutzerschnittstelle und die integrierten internen Suchwerkzeuge Online-Zugang zu den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Informationen haben.

Begründung

Diese Änderung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Kommission für die Bereitstellung des Zugangs zu den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Informationen, Verfahren sowie Hilfs- und Problemlösungsdiensten über das zentrale digitale Zugangstor verantwortlich ist.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.  Die Kommission und die Mitgliedstaaten können über die in Anhang I und Anhang II genannten Informationen hinaus zusätzliche Informationen bereitstellen.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zugang zu Verfahren

Online-Zugang zu Verfahren

Begründung

Artikel 5 deckt nur Verfahren ab, die die Mitgliedstaaten vollständig online zugänglich machen müssen.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein auf nationaler Ebene eingerichtetes Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, auf das Nutzer aus dem betreffenden Mitgliedstaat online zugreifen und das sie online abwickeln können, auch Nutzern aus anderen Mitgliedstaaten auf nichtdiskriminierende Art zugänglich ist und von diesen abgewickelt werden kann.

entfällt

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzer die in Anhang II aufgeführten Verfahren vollständig online abwickeln können.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzer online vollständigen Zugang zu den in Anhang II aufgeführten Verfahren haben und diese online vollständig abwickeln können, es sei denn, solche Verfahren gibt es in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die in Absatz 2 genannten Verfahren gelten als vollständig online abzuwickeln, wenn die Identifizierung, die Bereitstellung von Informationen, die Begleitunterlagen, die Unterschrift und die endgültige Einreichung elektronisch aus der Ferne und über einen einzigen Kommunikationskanal erfolgen können und das Ergebnis des jeweiligen Verfahrens ebenfalls elektronisch übermittelt werden kann.

3.  Die in Absatz 2 genannten Verfahren gelten als vollständig online abzuwickeln, wenn die Identifizierung, die Bereitstellung von Informationen und Nachweisen, die Unterschrift und die endgültige Einreichung elektronisch aus der Ferne und über einen Kommunikationskanal, der die Nutzer in die Lage versetzt, den an das Verfahren geknüpften Anforderungen in geordneter Weise nachzukommen, erfolgen können und wenn das Ergebnis des jeweiligen Verfahrens ebenfalls elektronisch oder durch eine materielle Auslieferung übermittelt werden kann und wenn den Nutzern eine elektronische Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens zugeht. Die Befugnisse der Mitgliedstaaten, mit den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen direkten Kontakt herzustellen, bleiben hiervon unberührt.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Wenn das in Absatz 2 genannte, mit einem bestimmten Verfahren verfolgte Ziel nicht erreicht werden kann, ohne dass der Nutzer während irgendeines Abschnitts des Verfahrens persönlich bei der zuständigen Behörde vorstellig wird, müssen die Mitgliedstaaten diese physische Anwesenheit auf das unbedingt notwendige und objektiv gerechtfertigte Maß beschränken und sicherstellen, dass andere Verfahrensschritte vollständig online abgewickelt werden können. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Ausnahmen mit.

4.  Wenn in begründeten Ausnahmefällen des Interesses der allgemeinen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit und der Betrugsbekämpfung das verfolgte Ziel nicht vollständig online erreicht werden kann, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Nutzer als ein Verfahrensschritt persönlich bei der zuständigen Behörde vorstellig wird. In diesen Ausnahmefällen müssen die Mitgliedstaaten diese physische Anwesenheit auf das unbedingt notwendige objektiv gerechtfertigte Maß beschränken und sicherstellen, dass andere Verfahrensschritte vollständig online abgewickelt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass diese Anforderungen der physischen Anwesenheit nicht zu einer Diskriminierung grenzüberschreitender Nutzer führen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Koordinierungsgruppe für das zentrale digitale Zugangstor derartige Ausnahmen mit und begründen diese.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Diese Verordnung berührt weder den Inhalt der Verfahren, die auf der Ebene der Union oder auf nationaler Ebene in irgendeinem der unter diese Verordnung fallenden Bereiche festgelegt sind, noch die Rechte, die im Rahmen dieser Verfahren gewährt werden.

5.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, die Echtheit und Rechtmäßigkeit aller Dokumente zu überprüfen, die als Nachweis übermittelt werden. Der über das technische System nach Artikel 12 ausgetauschte Dokumentennachweis gilt für die Zwecke der empfangenden Behörde als überprüft.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Nutzern die zusätzliche Möglichkeit zu bieten, auf Verfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b auf anderen Wegen als über das Internet zuzugreifen und diese abzuwickeln.

6.  Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Nutzern die Möglichkeit zu bieten, auf Verfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b auf anderen Wegen als über das Internet zuzugreifen und diese abzuwickeln.

Begründung

Diese Änderung ist erforderlich, um die inhaltliche Schlüssigkeit und Kohärenz des Textes zu gewährleisten.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Nutzer online leicht auf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten Hilfs- oder Problemlösungsdienste zugreifen können.

1.  Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Nutzer online leicht und diskriminierungsfrei auf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten Hilfs- oder Problemlösungsdienste zugreifen können.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  der Dienst wird kostenlos oder zu einem für Kleinstunternehmen oder Bürger erschwinglichen Preis angeboten;

(b)  der Dienst wird kostenlos oder zu einem für die Adressaten, wie Kleinstunternehmen und KMU, gemeinnützige Organisationen oder Bürger, erschwinglichen Preis angeboten;

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  der Dienst entspricht den in den Artikeln 9 und 13 festgelegten Anforderungen.

(c)  der Dienst entspricht den in den Artikeln 6a, 9 und 13 festgelegten Qualitätsanforderungen.

Begründung

Diese Änderung ist erforderlich, um die inhaltliche Schlüssigkeit und Kohärenz des Textes zu gewährleisten.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Hat der nationale Koordinator die Einbeziehung eines Links gemäß Absatz 3 vorgeschlagen und einen solchen Link gemäß Artikel 16 Absatz 3 bereitgestellt, so prüft die Kommission, ob die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und aktiviert gegebenenfalls den Link.

4.  Hat der nationale Koordinator die Einbeziehung eines Links gemäß Absatz 3 vorgeschlagen und einen solchen Link gemäß Artikel 16 Absatz 3 bereitgestellt, so prüft die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ob die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und aktiviert gegebenenfalls den Link.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6a

 

Qualitätsanforderungen in Bezug auf den barrierefreien Web-Zugang

 

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Richtlinie 2016/2102 hinsichtlich Websites und Webseiten eingehalten wird, durch die sie Zugang gewähren zu

 

(a) den Informationen nach Artikel 4 Absatz1,

 

(b) den Verfahren nach Artikel 5 oder

 

(c) den Hilfs- und Problemlösungsdiensten nach Artikel 6.

 

2. Die Kommission macht die Websites und Webseiten, über die sie Zugang zu den Informationen nach Artikel 4 Absatz 2 und zu den Hilfs- und Problemlösungsdiensten nach Artikel 6 gewährt, besser zugänglich im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2016/2102.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die zuständigen Behörden und die Kommission stellen sicher, dass in Fällen, in denen sie gemäß Artikel 4 für die Gewährleistung des Zugangs zu Informationen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zuständig sind, diese Informationen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.  Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass in Fällen, in denen sie gemäß Artikel 4 für die Gewährleistung des Zugangs zu den Informationen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zuständig sind, diese Informationen folgenden Anforderungen entsprechen:

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-a)  sie sind nutzerzentriert – das bedeutet, dass bei der Bereitstellung der Informationen die effizienten, einfachen und nutzerfreundlichen Hilfsmittel, durch die Nutzer alle relevanten Informationen finden können, gebührend berücksichtigt werden;

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  sie enthalten die Bezeichnung der Stelle, die für den Inhalt der Informationen zuständig ist;

(c)  sie enthalten die Bezeichnung der Behörde oder Stelle, die für den Inhalt der Informationen zuständig ist;

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  sie enthalten die Bezeichnung der Behörde oder Stelle, die für die Verfahren und Abwicklung der Verfahren zuständig ist;

Begründung

Auch Informationen zur Behörde bzw. Stelle, die für Verfahren verantwortlich ist, soll genannt werden.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  sie enthalten die Kontaktangaben von und Links zu einschlägigen Hilfs- und Problemlösungsdiensten;

(d)  sie enthalten die Kontaktangaben, einschließlich mindestens einer Telefonnummer, einer E-Mail-Adresse und unter Umständen unterstützt durch andere elektronische Kommunikationsmittel, von und Links zu einschlägigen Hilfs- und Problemlösungsdiensten;

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die zuständigen Behörden stellen die Informationen in mindestens einer Amtssprache der Union zusätzlich zur Landessprache oder gegebenenfalls zu den Landessprachen zur Verfügung.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen die Informationen in mindestens einer Amtssprache der Union, die von der größtmöglichen Zahl von Nutzern weitgehend verstanden wird, zusätzlich zur Landessprache oder Amtssprache oder gegebenenfalls zu den Landessprachen oder Amtssprachen ihres Mitgliedstaats zur Verfügung. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Gebrauch von Sprachen bleiben davon unberührt.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die zuständigen Behörden und die Kommission stellen sicher, dass die Nutzer zum Zwecke der Einhaltung von Artikel 4 Zugang zu einer klaren und nutzerfreundlichen Erklärung folgender Elemente der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verfahren haben, bevor sie sich vor der Einleitung des Verfahrens ausweisen müssen:

1.  Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Nutzer zum Zwecke der Einhaltung von Artikel 4 Zugang zu einer klaren, bündigen, präzisen, barrierefreien und nutzerfreundlichen Erklärung folgender Elemente der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verfahren haben. Ein solcher Zugang sollte gegebenenfalls zur Verfügung stehen, bevor der Nutzer vor der Einleitung des Verfahrens seine Identität angeben und nachweisen muss:

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  der einzelnen Schritte des Verfahrens;

(a)  der einzelnen Schritte und Abschnitte, die zum Durchlaufen des Verfahrens erforderlich sind;

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  der am Verfahren beteiligten zuständigen Behörden und der federführenden Einrichtung, einschließlich ihrer Kontaktangaben für den Fall von Beanstandungen;

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)  der für die Abwicklung des Verfahrens voraussichtlich erforderlichen Zeit und etwaiger Fristen;

(f)  etwaiger Fristen, die von dem Nutzer oder von der zuständige Behörde eingehalten werden müssen, sowie der Zeit, die die zuständige Behörde voraussichtlich für die Abwicklung des Verfahrens benötigt;

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)  für den Fall, dass die zuständige Behörde nicht antwortet, alle Regelungen oder Konsequenzen daraus für die Nutzer;

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)  der Sprache oder gegebenenfalls Sprachen, in der (denen) das Verfahren abgewickelt werden kann.

(g)  jeder zusätzlichen Sprache, in der das Verfahren abgewickelt werden kann.

Begründung

Diese redaktionelle Änderung fasst den Text klarer, da die hier genannten Verfahren sowieso in mindestens einer Sprache zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga)  jeder Ausnahme von der Pflicht der Mitgliedstaaten, die Verfahren gemäß Artikel 5 vollständig online zur Verfügung zu stellen, wobei jede Ausnahme mittels einer nachvollziehbaren Erklärung, wie diese Beschränkungen die Kriterien unbedingter Notwendigkeit und objektiver Rechtfertigung erfüllen, ergänzt werden muss.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Wenn die Erklärung gemäß Absatz 1 den nationalen Nutzern bereits zur Verfügung steht, so kann sie für die Zwecke dieser Verordnung wiederverwendet werden, sofern sie gegebenenfalls Informationen in Bezug auf die Situation der ausländischen Nutzer enthält.

2.  Wenn die Erklärung gemäß Absatz 1 den Nutzern in einem Mitgliedstaat bereits zur Verfügung steht, so kann sie für die Zwecke dieser Verordnung wiederverwendet werden, sofern sie gegebenenfalls Informationen in Bezug auf die Situation der grenzüberschreitenden Nutzer enthält.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die zuständigen Behörden stellen die in Absatz 1 genannten Erklärungen in mindestens einer Amtssprache der Union zusätzlich zur Landessprache oder gegebenenfalls zu den Landessprachen zur Verfügung.

3.  Die Mitgliedstaaten stellen die in Absatz 1 genannte Erklärung in mindestens einer Amtssprache der Union, die von der größtmöglichen Zahl von Nutzern weitgehend verstanden wird, zusätzlich zur Landessprache oder Amtssprache oder gegebenenfalls zu den Landessprachen oder Amtssprachen ihres Mitgliedstaats zur Verfügung. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Gebrauch von Sprachen bleiben davon unberührt.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die zuständigen Behörden und die Kommission stellen sicher, dass die Nutzer zum Zwecke der Einhaltung von Artikel 4 Zugang zu einer klaren und nutzerfreundlichen Erklärung folgender Elemente haben, bevor sie einen Antrag auf Erbringung eines Dienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c stellen:

1.  Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Nutzer zum Zwecke der Einhaltung von Artikel 4 Zugang zu einer klaren und nutzerfreundlichen Erklärung folgender Elemente haben, bevor sie einen Antrag auf Erbringung eines Dienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c stellen:

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Name und Kontaktangaben der für den Dienst zuständigen Stellen;

(b)  Name und Kontaktangaben, einschließlich mindestens einer Telefonnummer, einer E-Mail-Adresse und unter Umständen unterstützt durch andere elektronische Kommunikationsmittel, der für den Dienst zuständigen Stellen;

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  der für die Erbringung des Dienstes voraussichtlich erforderlichen Zeit oder einer durchschnittlichen Antwortzeit;

(d)  etwaiger Fristen, die von dem Nutzer oder von den für den Dienst zuständigen Stellen eingehalten werden müssen, sowie der voraussichtlichen Zeit, innerhalb derer die jeweiligen zuständigen Stellen das Verfahren abwickeln müssen;

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  der Sprache oder gegebenenfalls Sprachen, in der (denen) der Antrag gestellt werden kann und die für anschließende Kontakte verwendet werden kann (können).

(e)  jeder zusätzlichen Sprache, in der der Antrag gestellt werden kann und die für anschließende Kontakte verwendet werden kann.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die zuständigen Behörden stellen die in Absatz 1 genannten Erklärungen in mindestens einer Amtssprache der Union zusätzlich zur Landessprache oder gegebenenfalls zu den Landessprachen zur Verfügung.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen die in Absatz 1 genannte Erklärung in mindestens einer Amtssprache der Union, die von der größtmöglichen Zahl von Nutzern weitgehend verstanden wird, zusätzlich zur Landessprache oder Amtssprache oder gegebenenfalls zu den Landessprachen oder Amtssprachen ihres Mitgliedstaats zur Verfügung. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Gebrauch von Sprachen bleiben davon unberührt.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die folgenden Anforderungen in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Verfahren, für die sie zuständig sind, erfüllt werden:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Anforderungen in Bezug auf die in den Artikeln 5 und 11 genannten Verfahren, für die sie zuständig sind, erfüllt werden:

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  im Falle der Nichteinhaltung der geltenden Fristen werden die Nutzer vorab über die Gründe informiert und eine neue Frist wird gesetzt.

(b)  im Falle einer Verzögerung oder der Nichteinhaltung der geltenden Fristen werden die Nutzer vorab über die Gründe und über etwaige Konsequenzen, die das für die Einhaltung der geltenden Fristen haben kann, informiert, einschließlich der Zusage einer neuen Frist, wenn die derzeit zugesagte Frist nicht eingehalten werden kann.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Grenzüberschreitender Zugang zu Online-Verfahren

Grenzüberschreitender Online-Zugang zu Verfahren

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein auf nationaler Ebene von zentralstaatlichen Stellen eingerichtetes oder für alle subzentralen Gebietskörperschaften einheitlich zur Verfügung gestelltes Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, auf das Nutzer aus dem betreffenden Mitgliedstaat online zugreifen und das sie online abwickeln können, auch Nutzern aus anderen Mitgliedstaaten auf nichtdiskriminierende Art zugänglich ist und von diesen abgewickelt werden kann.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass mindestens die folgenden Anforderungen erfüllt werden, wenn die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Verfahren online angeboten werden:

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die folgenden Anforderungen erfüllt werden, wenn die in Absatz -1 dieses Artikels genannten Verfahren online angeboten werden:

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Die Nutzer können auf Anweisungen zur Abwicklung des Verfahrens in mindestens einer Amtssprache der Union, bei der es sich nicht um die Landessprache oder gegebenenfalls die Landessprachen handelt, zugreifen bzw. diese erhalten;

(a)  Die Nutzer können auf Anweisungen zur Abwicklung des Verfahrens nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 in mindestens einer Amtssprache der Union, die von der größtmöglichen Zahl von Nutzern weitgehend verstanden wird, bei der es sich nicht um die Landessprache oder Amtssprache oder gegebenenfalls die Landessprachen oder Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats handelt, zugreifen bzw. diese erhalten;

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die Nutzer können sich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates mit elektronischen Mitteln zur Identifizierung und Authentifizierung ausweisen, Unterlagen unterzeichnen und diese authentifizieren, wenn die Identifizierung und Unterzeichnung erforderlich sind;

(c)  die Nutzer können gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates mit elektronischen Mitteln zur Identifizierung und Authentifizierung ihre Identität angeben und nachweisen, Unterlagen unterzeichnen und diese authentifizieren, wenn die Identifizierung, Authentifizierung und Unterzeichnung erforderlich sind und wenn diese Möglichkeit auch nationalen Nutzern offen steht, die in diesem Mitgliedstaat ansässig sind;

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  die Nutzer können die Nachweise für die Erfüllung der geltenden Anforderungen in elektronischem Format erbringen;

(d)  die Nutzer können die Nachweise für die Erfüllung der geltenden Anforderungen in allen Fällen, in denen diese Möglichkeit auch nationalen Nutzern offen steht, und in Einklang mit den nationalen Verfahren und Anforderungen in elektronischem Format erbringen bzw. erhalten;

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  wenn zur Abwicklung eines Verfahrens eine Zahlung erforderlich ist, so sind die Nutzer in der Lage, alle Gebühren online über grenzüberschreitende Zahlungsdienste zu bezahlen, dazu zählen mindestens Überweisungen und Lastschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates40.

(e)  wenn zur Abwicklung eines Verfahrens eine Zahlung erforderlich ist, so sind die Nutzer in der Lage, alle Gebühren online über grenzüberschreitende Zahlungsdienste zu bezahlen, dazu zählen mindestens Überweisungen und Lastschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates40 und der Verordnung (EU) Nr. xxx über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts.

_________________

_________________

40 Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

40 Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Lassen die zuständigen Behörden digitalisierte Kopien nichtelektronischer Nachweise, etwa von Personalausweisen oder Pässen, von nationalen Nutzern zu, so müssen sie solche digitalisierten Kopien auch von Nutzern aus anderen Mitgliedstaaten zulassen.

2.  Wenn für das Verfahren nicht die elektronische Identifizierung oder Authentifizierung gemäß Absatz 1 Buchstabe c erforderlich ist und die zuständigen Behörden digitalisierte Kopien nichtelektronischer Nachweise, etwa von Personalausweisen oder Pässen, von nationalen Nutzern zulassen, so müssen sie solche digitalisierten Kopien auch von Nutzern aus anderen Mitgliedstaaten zulassen.

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die zuständigen Behörden kooperieren über das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), um erforderlichenfalls die Echtheit der Nachweise zu überprüfen, die ihnen für die Zwecke eines online-Verfahrens vom Nutzer in elektronischem Format vorgelegt wurden.

3.  Die zuständigen Behörden kooperieren über das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), um erforderlichenfalls die Echtheit der Nachweise zu überprüfen, die ihnen für die Zwecke eines Online-Verfahrens gemäß diesem Artikel vom Nutzer in elektronischem Format vorgelegt wurden.

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Grenzüberschreitender Austausch von Nachweisen zwischen zuständigen Behörden

Technisches System für den grenzüberschreitenden elektronischen Austausch von Nachweisen zwischen zuständigen Behörden

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Zum Zwecke des Austauschs von Nachweisen für die in Anhang II aufgeführten Online-Verfahren sowie für Verfahren nach den Richtlinien 2005/36/EG, 2006/123/EG, 2014/24/EU und 2014/25/EU richtet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein technisches System für den elektronischen Austausch von Nachweisen zwischen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten (im Folgenden „technisches System“) ein.

1.  Zum alleinigen Zwecke des elektronischen Austauschs von Nachweisen für die in Anhang II aufgeführten Online-Verfahren sowie für Verfahren nach den Richtlinien 2005/36/EG, 2006/123/EG, 2014/24/EU und 2014/25/EU richtet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein vollständig funktionsfähiges, sicheres und gesichertes technisches System (im Folgenden „technisches System“) für den elektronischen Austausch von Nachweisen zwischen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten ein.

Begründung

Neue, von den Grünen vorgeschlagene Erwägung zusammen mit AM 10 der Berichterstatterin. Die Anwendung dieser Verordnung und des Grundsatzes der einmaligen Erfassung muss in Einklang mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften erfolgen, einschließlich der Grundsätze der Fairness, der Transparenz, der Datenminimierung, der Richtigkeit, der Speicherbegrenzung, der Integrität und Vertraulichkeit, der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Zweckbindung sowie des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen.

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-a)  es darf die Verarbeitung nur auf das in Absatz 4 genannte ausdrückliche Ersuchen des Nutzers hin ermöglichen;

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  es muss sicherstellen, dass der Nutzer die Möglichkeit hat, die auszutauschenden Nachweise vorab einzusehen.

(e)  es muss dem Nutzer die Möglichkeit geben, die auszutauschenden Nachweise einzusehen, bevor sie den zuständigen Behörden, die die Nachweise anfordern, zugänglich gemacht werden; die Tatsache, dass die Informationen im Einklang mit den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verfügung gestellt werden müssen, bleibt hiervon unberührt;

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)  es muss den Nutzer in die Lage versetzen, den Austausch von Nachweisen in den verschiedenen Verarbeitungsphasen der Übertragung zu überwachen;

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(eb)  es muss ein hohes Maß an Interoperabilität mit unterschiedlichen nationalen Systemen und mit anderen relevanten Systemen sicherstellen;

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe e c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ec)  es speichert oder verarbeitet keine Daten über den ausgetauschten Nachweis, die über das technisch unbedingt notwendige Maß hinausgehen, das erforderlich ist, um den Austausch des Nachweises durchzuführen, und nur solange es dieser Zweck erfordert;

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die für Online-Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Behörden fordern auf ausdrückliches Ersuchen des Nutzers über das technische System Nachweise unmittelbar bei den zuständigen Behörden an, die in anderen Mitgliedstaaten Nachweise ausstellen. Die ausstellenden Behörden stellen diese Nachweise vorbehaltlich des Absatzes 2 Buchstabe d über dasselbe System bereit.

4.  Die für die Online-Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Behörden fordern auf das freiwillig, für den konkreten Fall, nach Aufklärung und unmissverständlich bekundete ausdrückliche Ersuchen des betroffenen Nutzers über das technische System Nachweise unmittelbar bei den zuständigen Behörden an, die in anderen Mitgliedstaaten Nachweise ausstellen. Die ausstellenden Behörden stellen diese Nachweise vorbehaltlich des Absatzes 2 über dasselbe System bereit, nachdem der Nutzer die Möglichkeit hatte, den auszutauschen Nachweis vorab einzusehen, und wenn das Ersuchen nicht zurückgenommen wurde.

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Die in Absatz 1 genannten, für die Online-Verfahren verantwortlichen zuständigen Behörden stellen sicher, dass Nutzer die Möglichkeit haben, ein ausdrückliches Ersuchen auf anderen Wegen als über das technische System zu übermitteln oder zurückzunehmen oder Nachweise einzureichen oder zurückzunehmen. Der Nutzer hat die Möglichkeit, das Ersuchen zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zurückzunehmen, und die Anforderungen an eine solche Rücknahme dürfen nicht strenger als diejenigen sein, die an die Stellung eines solchen Ersuchens gestellt werden. Die Nutzer sind nicht verpflichtet, das technische System zu verwenden, und können Ersuchen auch direkt auf einem anderen Weg einreichen, der vom technischen System unabhängig ist. Die Nutzer können die Nachweise unabhängig vom technischen System auch direkt an die betroffene zuständige Behörde übermitteln.

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Der automatisierte grenzüberschreitende Datenaustausch ist auch ohne das ausdrückliche Ersuchen des Nutzers gemäß Absatz 4 möglich, wenn der automatisierte grenzüberschreitende Datenaustausch nach Unionsrecht oder nationalem Recht zulässig ist und wenn vom Austausch keine personenbezogenen Daten betroffen sind.

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Die von einer zuständigen Behörde bereitgestellten Nachweise müssen streng auf das beschränkt sein, was angefordert wurde, und dürfen von der empfangenden Behörde nur für die Zwecke des Verfahrens benutzt werden, für das die Nachweise ausgetauscht wurden.

6.  Die von einer zuständigen Behörde bereitgestellten Nachweise müssen streng auf das beschränkt sein, was angefordert wurde, und dürfen von der empfangenden Behörde nur für den Abschluss des Verfahrens benutzt werden, für das die Nachweise ausgetauscht wurden.

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Spezifikationen des für die Durchführung dieses Artikels erforderlichen technischen Systems festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

7.  Bis zum [ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um die technischen Spezifikationen des technischen Systems festzulegen, die für die Durchführung dieses Artikels, für die Interaktion des Nutzers mit dem System und den zuständigen Behörden sowie für die Interaktion zwischen den zuständigen Behörden über das technische System erforderlich sind. Bei dem Erlass der Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission die Grundrechte der Nutzer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

8a.  Die Kommission ist in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Entwicklung, die Verfügbarkeit, die Wartung und das Sicherheitsmanagement des technischen Systems verantwortlich. Das technische System wird von der Kommission, erforderlichenfalls in Konsultation mit dem Europäischen Datenschutzausschuss, überwacht.

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-a)  Die Hilfs- und Problemlösungsdienste werden innerhalb einer angemessenen Frist und unter Berücksichtigung der Komplexität des Ersuchens erbracht; und

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Alle für die zuständigen Behörden im Rahmen des Dienstes geltenden Fristen werden eingehalten;

(a)  alle für die zuständigen Behörden im Rahmen des Dienstes geltenden Fristen werden eingehalten; und

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  im Falle der Nichteinhaltung der geltenden Fristen werden die Nutzer vorab über die Gründe informiert und es wird eine neue Frist gesetzt;

(b)  im Falle einer Verzögerung oder der Nichteinhaltung der geltenden Fristen werden die Nutzer unverzüglich über die Gründe informiert, und es wird eine neue endgültige Frist gesetzt;

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  der Zugang zu den Hilfs- und Problemlösungsdiensten kann über verschiedene geeignete Kanäle erfolgen;

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb)  die hinter dem Hilfs- und Problemlösungsdienst stehende Einrichtung, einschließlich Eigentumsverhältnisse, Rechtssubjekt und Kontaktangaben der Einrichtung, ist eindeutig angegeben.

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die nationalen Koordinatoren und die Kommission überwachen die Einhaltung der in den Artikeln 7 bis 11 und 13 festgelegten Qualitätsanforderungen durch die über das Zugangstor, für das sie verantwortlich sind, bereitgestellten Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste. Die Überwachung wird auf der Grundlage der nach Artikel 22 gesammelten Daten durchgeführt.

1.  Die nationalen Koordinatoren und die Kommission überwachen regelmäßig die Einhaltung der in den Artikeln 7 bis 11 und 13 festgelegten Qualitätsanforderungen durch die über das Zugangstor, für das sie verantwortlich sind, bereitgestellten Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste. Zusätzlich überwachen sie, dass die Websites und Webseiten, über die sie Zugang zu solchen Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdiensten gewähren, die Anforderungen an die Barrierefreiheit nach Artikel 6a erfüllen. Die Überwachung wird auf der Grundlage der nach Artikel 22 gesammelten Daten durchgeführt.

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Im Falle einer Verschlechterung der Qualität der in Absatz 1 genannten, von den zuständigen Behörden bereitgestellten Dienste, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Schwere und des Fortbestehens der Verschlechterung eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

2.  Im Falle einer Verschlechterung der Qualität der in Absatz 1 genannten, von den zuständigen Behörden bereitgestellten Dienste, ergreift die Kommission unter Berücksichtigung der Schwere und des Fortbestehens der Verschlechterung mindestens eine der folgenden Maßnahmen:

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  die Information, das Verfahren, den Hilfs- oder Problemlösungsdienst vorübergehend aus dem Zugangstor nehmen.

(d)  im Wege von Durchführungsrechtsakten entscheiden, die Information, das Verfahren, den Hilfs- oder Problemlösungsdienst vorübergehend aus dem Zugangstor zu nehmen.

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Erfüllt ein Hilfs- oder Problemlösungsdienst, zu dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 Links zur Verfügung gestellt werden, durchweg nicht die Anforderungen gemäß Artikel 13 oder entspricht nicht mehr dem Bedarf der Nutzer, der aus den gemäß Artikel 22 erhobenen Daten hervorgeht, kann die Kommission diesen Dienst von dem Zugangstor trennen.

3.  Erfüllt ein Hilfs- oder Problemlösungsdienst, zu dem gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 Links zur Verfügung gestellt werden, durchweg nicht die Anforderungen gemäß den Artikeln 6a, 9 und 13 oder entspricht er nicht mehr dem Bedarf der Nutzer, der aus den gemäß Artikel 22 erhobenen Daten hervorgeht, kann die Kommission diesen Dienst von dem Zugangstor trennen, nachdem sie sich mit dem nationalen Koordinator des betroffenen Mitgliedstaats oder der betroffenen Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls mit der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor beraten hat. Die Kommission und der nationale Koordinator oder die betroffenen Koordinatoren stellen einen gemeinsamen Aktionsplan auf, in dem Maßnahmen zur Verbesserung des Dienstes und zur Wiederanbindung an das Zugangstor vorgeschlagen werden. Erforderlichenfalls werden diese Maßnahmen von der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor erörtert.

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Informationen über die Ergebnisse der Überwachung gemäß Absatz 1 und über die gemäß den Absätzen 2 und 3 ergriffenen Maßnahmen werden regelmäßig als zusammenfassende Berichte auf der Website der Kommission sowie auf dem Zugangstor selbst öffentlich zugänglich gemacht.

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission stellt eine gemeinsame Nutzerschnittstelle zur Verfügung, um das reibungslose Funktionieren des Zugangstors zu gewährleisten.

1.  Die Kommission stellt eine gemeinsame Nutzerschnittstelle zur Verfügung, um das reibungslose Funktionieren des Zugangstors zu gewährleisten. Die gemeinsame Nutzerschnittstelle ist in dem bestehenden Portal „Ihr Europa“ integriert.

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die gemeinsame Nutzerschnittstelle ermöglicht den Zugang zu den Informationen, Verfahren und Hilfs- oder Problemlösungsdiensten mithilfe von Links zu den entsprechenden Websites auf nationaler oder Unionsebene, die in der in Artikel 16 genannten Ablage bereitgestellt werden.

2.  Die gemeinsame Nutzerschnittstelle ermöglicht den Zugang zu den Informationen, Verfahren und Hilfs- oder Problemlösungsdiensten mithilfe von Links zu den entsprechenden Websites oder Webseiten auf nationaler oder Unionsebene, die in der in Artikel 16 genannten Ablage enthalten sind.

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mitgliedstaaten und die Kommission, die entsprechend ihren jeweiligen Rollen und Zuständigkeiten gemäß Artikel 4 tätig werden, stellen sicher, dass die Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste so organisiert, strukturiert und gekennzeichnet sind, dass ihre Auffindbarkeit über die Nutzerschnittstelle verbessert wird.

3.  Die Mitgliedstaaten und die Kommission, die entsprechend ihren jeweiligen Rollen und Zuständigkeiten gemäß Artikel 4 tätig werden, stellen sicher, dass die Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste so organisiert, strukturiert und gekennzeichnet sind, dass ihre Auffindbarkeit über die Nutzerschnittstelle insbesonders über Links zwischen bestehenden einander ergänzenden Websites oder Webseiten, durch ihre Straffung und Bündelung und durch Links zu Online-Diensten und -Informationen auf nationaler und Unionsebene verbessert wird.

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Organisation, Struktur und Kennzeichnung jeder Information, jedes Verfahrens und Hilfs- oder Problemlösungsdienstes im Einzelnen festgelegt sind, um das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Nutzerschnittstelle zu ermöglichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

4.  Die Kommission kann nach Konsultation der Koordinierungsgruppe Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Organisation, Struktur und Kennzeichnung jeder Information, jedes Verfahrens und Hilfs- oder Problemlösungsdienstes im Einzelnen festgelegt sind, um das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Nutzerschnittstelle zu ermöglichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Qualitätsanforderungen an die gemeinsame Nutzerschnittstelle

 

Die Kommission stellt sicher, dass die gemeinsame Nutzerschnittstelle die nachstehenden Qualitätsanforderungen erfüllt:

 

(a)   Sie ist online über verschiedene elektronische Kanäle verfügbar und zugänglich.

 

(b)   Sie ist leicht zu bedienen und verwendet klare, nutzerfreundliche und fachjargonfreie Informationen.

 

(c)   Sie muss durch ihr Logo und ihren Link für die Online-Dienste der Union leicht erkennbar sein, die beide auf den Websites und Webseiten auf nationaler und Unionsebene verfügbar und sichtbar sein müssen.

 

(d)   Sie ist mit vielfältigen unterstützenden Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, und mit verschiedenen ergänzenden Diensten interoperabel.

 

 

 

 

 

 

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission richtet eine elektronische Ablage für Links zu den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdiensten ein, die die Verbindung zwischen solchen Diensten und der gemeinsamen Nutzerschnittstelle des Zugangstors ermöglichen, und unterhält diese Ablage.

1.  Die Kommission richtet eine elektronische Ablage für Links zu den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdiensten ein, die die Verbindung und die Links zwischen solchen Diensten und der gemeinsamen Nutzerschnittstelle des Zugangstors ermöglichen, und unterhält diese Ablage.

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission stellt die Links zu den Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdiensten, die auf den auf Unionsebene verwalteten Webseiten zur Verfügung stehen, sowie alle ihre späteren Aktualisierungen in der Link-Ablage bereit.

2.  Die Kommission stellt die Links zu allen Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdiensten, die auf den auf Unionsebene verwalteten Webseiten zur Verfügung stehen, sowie alle ihre späteren Aktualisierungen in der Link-Ablage bereit.

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die nationalen Koordinatoren stellen die Links zu den Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdiensten, die auf den von den zuständigen Behörden oder privaten oder halböffentlichen Einrichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 verwalteten Webseiten zur Verfügung stehen, sowie alle ihre späteren Aktualisierungen in der Link-Ablage bereit.

Die nationalen Koordinatoren stellen die Links zu allen Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdiensten, die auf den von den zuständigen Behörden oder privaten oder halböffentlichen Einrichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 verwalteten Webseiten zur Verfügung stehen, sowie alle ihre späteren Aktualisierungen in der Link-Ablage bereit.

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Kommission und die nationalen Koordinatoren stellen sicher, dass es bei den über das Zugangstor angebotenen Informationen, Verfahren und Hilfs- oder Problemlösungsdiensten nicht zu unnötigen teilweisen oder vollständigen Überschneidungen kommt, die Nutzer wahrscheinlich verwirren würde.

5.  Die Kommission und die nationalen Koordinatoren stellen sicher, dass es bei den über das Zugangstor angebotenen Informationen, Verfahren und Hilfs- oder Problemlösungsdiensten nicht zu unnötigen teilweisen oder vollständigen Überschneidungen und Überlagerungen kommt, die Nutzer wahrscheinlich verwirren würden.

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Die Kommission und die nationalen Koordinatoren sorgen dafür, dass defekte, unterbrochene und verloren gegangene Links, Webseiten und Websites repariert oder durch sachgerechte, aktuelle Links, Webseiten und Websites ersetzt werden, sobald sie in Kenntnis gesetzt wurden.

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.  Die Kommission und die Mitgliedstaaten können Links zu Informationen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, einem Verfahren, das nicht in Anhang II aufgeführt ist, oder einem Hilfs- oder Problemlösungsdienst, der nicht in Anhang III aufgeführt ist, bereitstellen, wenn die Informationen, das Verfahren oder der Hilfs- oder Problemlösungsdienst den Qualitätsanforderungen nach dieser Verordnung genügt.

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission ist verantwortlich für die Entwicklung, Verfügbarkeit, Wartung, Sicherheit und Bereitstellung folgender IT-Anwendungen und Webseiten:

1.  Die Kommission ist verantwortlich für die Entwicklung, Verfügbarkeit, regelmäßige Überwachung, regelmäßige Aktualisierung, Wartung, Sicherheit und Bereitstellung folgender IT-Anwendungen und Webseiten:

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)  die in Artikel 14 Absatz 3a und Artikel 22 Absatz 5a genannten zusammenfassenden Qualitätsberichte.

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die zuständigen Behörden sind verantwortlich für die Entwicklung, Verfügbarkeit, Wartung und Sicherheit der IT-Anwendungen im Zusammenhang mit den von ihnen verwalteten und mit der gemeinsamen Nutzerschnittstelle verbundenen Webseiten.

2.  Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Entwicklung, Verfügbarkeit, regelmäßige Überwachung und Aktualisierung, Wartung und Sicherheit der IT-Anwendungen im Zusammenhang mit ihren von ihnen verwalteten und mit der gemeinsamen Nutzerschnittstelle verbundenen nationalen Websites und Webseiten.

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen Informationen in Bezug auf die Version und das Datum der letzten Aktualisierung der IT-Anwendungen, für die sie verantwortlich sind, öffentlich zugänglich.

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Der Name und das Logo, unter denen das Zugangstor in der Öffentlichkeit vorgestellt und bekannt gemacht werden soll, werden von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor festgelegt, und zwar spätestens bis zum Geltungsbeginn dieser Verordnung.

1.  Der Name, unter dem das Zugangstor in der Öffentlichkeit vorgestellt und bekannt gemacht werden wird, ist die englischsprachige Bezeichnung „Your Europe“ des gleichnamigen, bereits bestehenden Portals. Das Logo, unter dem das Zugangstor in der Öffentlichkeit vorgestellt und bekannt gemacht werden soll, wird von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor festgelegt, und zwar spätestens bis zum [sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]. Das Logo für die Online-Dienste des Zugangstors auf Unionsebene und der Link werden auf den mit dem Zugangstor verlinkten Websites und Webseiten auf nationaler und Unionsebene verfügbar gemacht.

Änderungsantrag    136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der Name des Zugangstors dient auch als Qualitätssiegel, das ausschließlich in diesem Sinne von Informationswebsites und Hilfs- und Problemlösungsdiensten, die in der in Artikel 16 genannten Ablage enthalten sind, als Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Kapitel III verwendet werden darf.

2.  Der Name des Zugangstors dient auch als Qualitätssiegel, das ausschließlich in diesem Sinne von Informationswebsites und Hilfs- und Problemlösungsdiensten, die in der in Artikel 16 genannten Ablage enthalten sind, verwendet werden darf, wenn sie die Qualitätsanforderungen nach Kapitel III erfüllen.

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die zuständigen Behörden und die Kommission fördern die Bekanntheit des Zugangstors und seine Nutzung bei Bürgern und Unternehmen und gewährleisten die Zugänglichkeit und Sichtbarkeit des Zugangstors und seiner Dienste mithilfe der Öffentlichkeit zugänglicher Suchmaschinen.

1.  Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Europäische Parlament fördern die Bekanntheit des Zugangstors und seine Nutzung bei Bürgern und Unternehmen und gewährleisten die Zugänglichkeit und Sichtbarkeit des Zugangstors, seiner Dienste und der darin bereitgestellten Informationen.

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Logo und der Link zum zentralen digitalen Zugangstor auf den nationalen Webseiten und Websites leicht zu finden ist und dass das Logo und der Link in den internen Suchmaschinen der nationalen Webseiten und Websites zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die zuständigen Behörden und die Kommission koordinieren ihre Öffentlichkeitsarbeit gemäß Absatz 1 und nehmen bei derartigen Maßnahmen gegebenenfalls mit Angabe anderer Markennamen Bezug auf das Zugangstor unter Verwendung seines Logos und seiner Hinweise.

2.  Die Mitgliedstaaten und die Kommission koordinieren ihre Öffentlichkeitsarbeit gemäß Absatz 1 und nehmen bei derartigen Maßnahmen gegebenenfalls mit Angabe anderer Markennamen Bezug auf das Zugangstor unter Verwendung seines Logos und seiner Hinweise.

Änderungsantrag    140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die zuständigen Behörden und die Kommission stellen sicher, dass das Zugangstor über die verbundenen Portale, für die sie zuständig sind, leicht zu finden ist und dass klare Links zu dem Zugangstor in alle einschlägigen Websites aufgenommen werden.

3.  Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass das Zugangstor über die verbundenen Portale, für die sie zuständig sind, leicht zu finden ist und dass klare Links zu dem Zugangstor über der Öffentlichkeit zugängliche Suchwerkzeuge in alle einschlägigen Websites und Webseiten auf Unionsebene und nationaler Ebene aufgenommen werden.

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die zuständigen Behörden und die Kommission stellen sicher, dass Statistiken über die Aufrufe des Zugangstors und der mit dem Zugangstor verknüpften Websites durch Nutzer erhoben werden, um die Funktionsweise des Zugangstors zu verbessern.

1.  Die zuständigen Behörden und die Kommission stellen sicher, dass Statistiken über die Aufrufe des Zugangstors und der mit dem Zugangstor verknüpften Webseiten und Websites durch Nutzer in einem standardisierten, aggregierten und anonymen Format erhoben werden, und sie werden als offene Daten öffentlich zugänglich gemacht, um die Funktionsweise des Zugangstors zu verbessern.

Änderungsantrag    142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die zuständigen Behörden und die Kommission verzeichnen in aggregierter Form die Zahl, den Ursprung und den Gegenstand von Anfragen nach Hilfs- und Problemlösungsdiensten sowie deren Antwortzeiten und tauschen sie aus.

2.  Die zuständigen Behörden und die Kommission verzeichnen in aggregierter Form die Zahl, den Ursprung und den Gegenstand von Anfragen nach Hilfs- und Problemlösungsdiensten sowie deren Antwortzeiten, tauschen sie aus und machen diese Informationen als offene Daten öffentlich zugänglich.

Änderungsantrag    143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Kommission ist gemäß Artikel 34 befugt, delegierte Rechtsakte betreffend die einzelnen Kategorien der nach Absatz 2 aufzuzeichnenden Daten im Zusammenhang mit den Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdiensten, auf die das Zugangstor verlinkt ist, zu erlassen.

3.  Die Kommission ist gemäß Artikel 34 befugt, delegierte Rechtsakte betreffend die einzelnen Kategorien der nach den Absätzen 1 und 2 aufzuzeichnenden Daten im Zusammenhang mit den Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdiensten, auf die das Zugangstor verlinkt ist, und in Bezug auf das standardisierte Format für die Datenerhebung gemäß Absatz 1 zu erlassen.

Änderungsantrag    144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Um Informationen über ihre Zufriedenheit mit den im Zugangstor bereitgestellten Diensten unmittelbar von den Nutzern einzuholen, stellt die Kommission den Nutzern über das Zugangstor ein nutzerfreundliches Instrument zur Verfügung, das es ihnen ermöglicht, unmittelbar nach der Nutzung eines der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Dienste anonym zur Qualität und Verfügbarkeit der über das Zugangstor erbrachten Dienste und zur gemeinsamen Nutzerschnittstelle Stellung zu nehmen.

1.  Um Informationen über ihre Zufriedenheit mit den im Zugangstor bereitgestellten Diensten und der darin bereitgestellten Informationen unmittelbar von den Nutzern einzuholen, stellt die Kommission den Nutzern über das Zugangstor ein nutzerfreundliches Instrument zusammen mit der Möglichkeit der Antwort in einem Freitextfeld zur Verfügung, das es ihnen ermöglicht, unmittelbar nach der Nutzung eines der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Dienste anonym zur Qualität und Verfügbarkeit der über das Zugangstor erbrachten Dienste und der darin bereitgestellten Informationen sowie zur gemeinsamen Nutzerschnittstelle Stellung zu nehmen.

Änderungsantrag    145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die zuständigen Behörden und die Kommission stellen einen entsprechenden Link zu diesem Instrument auf allen Webseiten, die Teil des Zugangstors sind, zur Verfügung. Die zuständigen Behörden arbeiten mit der Kommission zusammen und nehmen ein derartiges Instrument in die Webseiten auf, für die sie zuständig sind.

2.  Die zuständigen Behörden und die Kommission ermöglichen den Nutzern den Zugang zu diesem Instrument auf allen Webseiten, die Teil des Zugangstors sind. Die zuständigen Behörden arbeiten mit der Kommission zusammen und nehmen ein derartiges Instrument in die Webseiten auf, für die sie zuständig sind.

Änderungsantrag    146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Abweichend von Absatz 2 müssen die zuständigen Behörden das Instrument für Rückmeldungen der Nutzer nach Absatz 1 nicht in ihre mit dem Zugangstor verknüpften Webseiten aufnehmen, wenn ein Mechanismus für Rückmeldungen der Nutzer mit ähnlichen Funktionen wie das in Absatz 1 genannte Instrument auf diesen Webseiten zur Überwachung der Qualität der Dienste zur Verfügung steht. Die zuständigen Behörden sammeln die über das Instrument eingeholten Rückmeldungen der Nutzer und stellen diese der Kommission und den nationalen Koordinatoren der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

4.  Abweichend von Absatz 2 müssen die zuständigen Behörden das Instrument für Rückmeldungen der Nutzer nach Absatz 1 nicht in ihre mit dem Zugangstor verknüpften Webseiten aufnehmen, wenn ein Mechanismus für Rückmeldungen der Nutzer mit ähnlichen Funktionen wie das in Absatz 1 genannte Instrument auf diesen Webseiten zur Überwachung der Qualität der Dienste zur Verfügung steht. In diesem Fall sammeln die zuständigen Behörden die über das Instrument eingeholten Rückmeldungen ihrer eigenen Nutzer und stellen diese der Kommission und den nationalen Koordinatoren der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Änderungsantrag    147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Die Kommission stellt über das Zugangstor zusammenfassende Informationen zur Qualität von Informationen und Diensten, die über das Zugangstor nach Artikel 14 zugänglich sind, und auf der Grundlage der Nutzerstatistiken nach Artikel 21 Absätze 1 und 2 sowie der Rückmeldungen der Nutzer nach Absatz 1 dieses Artikels zur Verfügung.

Änderungsantrag    148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  stellt für Nutzer des Zugangstors ein nutzerfreundliches Instrument bereit, damit sie Hindernisse, auf die sie bei der Ausübung ihrer Binnenmarktrechte gestoßen sind, anonym melden können;

(a)  stellt für Nutzer des Zugangstors ein nutzerfreundliches Instrument bereit, damit sie Hindernisse, auf die sie bei der Ausübung ihrer Binnenmarktrechte gestoßen sind, anonym melden können; dieses nutzerfreundliche Instrument gemäß diesem Buchstaben umfasst auch ein Freitextfeld, in das die Nutzer eine Beschreibung der angetroffenen Hindernisse eingeben können;

Änderungsantrag    149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mitgliedstaaten und die Kommission analysieren und untersuchen die angesprochenen Probleme und gehen wo immer möglich mit geeigneten Mitteln auf sie ein.

3.  Die Mitgliedstaaten, die Kommission, das Europäische Parlament und der Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss analysieren und untersuchen die angesprochenen Probleme und gehen wo immer möglich mit geeigneten Mitteln auf sie ein.

Änderungsantrag    150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  sie beaufsichtigen und überwachen das technische System nach Artikel 12.

Änderungsantrag    151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine Koordinierungsgruppe (im Folgenden „Koordinierungsgruppe für das Zugangstor“) wird eingerichtet. Sie besteht aus den nationalen Koordinatoren unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission geführt.

Eine Koordinierungsgruppe (im Folgenden „Koordinierungsgruppe für das Zugangstor“) wird eingerichtet. Sie besteht aus den nationalen Koordinatoren und einem Vertreter des Europäischen Parlaments unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission geführt.

Änderungsantrag    152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Koordinierungsgruppe für das Zugangstor unterstützt die Umsetzung des Zugangstors. Insbesondere soll sie:

1.  Die Koordinierungsgruppe für das Zugangstor unterstützt die Umsetzung dieser Verordnung. Insbesondere soll sie:

Änderungsantrag    153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  die Akzeptanz von vollständig online abzuwickelnden Verfahren und Online-Systemen für Authentifizierung, Identifizierung und Signaturen, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) 910/2014, fördern;

Änderungsantrag    154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Verbesserungen der Darstellung von Informationen in den in Anhang I aufgeführten Bereichen erörtern;

(b)  Verbesserungen der nutzerzentrierten Darstellung von Informationen in den in Anhang I aufgeführten Bereichen – insbesondere zur Grundlage der in Einklang mit Artikel 21 erstellten Statistiken – erörtern;

Änderungsantrag    155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Fälle einer schwerwiegenden und fortdauernden Verschlechterung der Qualität von Diensten, die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, erörtern und, wenn keine Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden, Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, um die Einhaltung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten zu verbessern;

Änderungsantrag    156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  die Kommission bei der Überwachung der Erfüllung der in den Artikeln 7 bis 11 und 13 aufgeführten Anforderungen unterstützen;

(e)  die Kommission bei der Überwachung der Erfüllung der in den Artikeln 7 bis 13 aufgeführten Anforderungen unterstützen;

Änderungsantrag    157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ha)  Stellungnahmen zu Verfahren oder organisatorischen Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung der Grundsätze der eingebauten Sicherheit und des eingebauten Datenschutzes zur Verfügung stellen;

Änderungsantrag    158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe h b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(hb)  Stellungnahmen abgeben und bewährte Verfahren im Hinblick auf Organisation, Struktur und Kennzeichnung der über das Zugangstor bereitgestellten Informationen, Verfahren und Hilfs- oder Problemlösungsdienste austauschen, um die einwandfreie Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Nutzerschnittstelle gemäß Artikel 15 Absatz 3 zu ermöglichen;

Änderungsantrag    159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe h c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(hc)  Probleme in Zusammenhang mit der Einholung der Rückmeldungen der Nutzer und der Erstellung von Statistiken gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 erörtern, damit die von der Union und auf nationaler Ebene angebotenen Dienste stetig verbessert werden;

Änderungsantrag    160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ia)  die in Artikel 14 Absatz 3a genannten zusammenfassenden Berichte zur Kenntnis nehmen;

Änderungsantrag    161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe l a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(la)  auf eine Zusammenführung bereits bestehender Informations- und Problemlösungsportale der Union hinarbeiten.

Änderungsantrag    162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe l b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(lb)  Leitlinien zu der zusätzlichen Amtssprache oder den zusätzlichen Amtssprachen der Union zur Verfügung stellen, die von den nationalen Behörden zusätzlich zu der (den) Amts- oder Landessprache(n) gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 sowie Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a zu benutzen ist bzw. sind; zu der Frage, welche Sprache oder Sprachen von den Bürgern und Unternehmen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten möglichst weitgehend verstanden wird bzw. werden, wird die Stellungnahme der Koordinierungsgruppe berücksichtigt.

Änderungsantrag    163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission verabschiedet das jährliche Arbeitsprogramm, das insbesondere Folgendes festlegt:

1.  Die Kommission verabschiedet, nach Konsultation der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor, das jährliche Arbeitsprogramm, das insbesondere Folgendes festlegt:

Begründung

Trägt der inhaltlichen Schlüssigkeit des Textes besser Rechnung.

Änderungsantrag    164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Entwicklung und Wartung der IT-Tools zur Unterstützung der Umsetzung dieser Verordnung auf Unionsebene;

(a)  Entwicklung und Wartung der IT-Tools zur Unterstützung der Umsetzung dieser Verordnung auf Unionsebene, einschließlich der Entwicklung und Wartung des technischen Systems für den grenzüberschreitenden Austausch von Nachweisen gemäß Artikel 12;

Änderungsantrag    165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Übersetzung einer Höchstmenge je Mitgliedstaat der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen und der Anweisungen zur Abwicklung der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verfahren in eine Amtssprache der Union außer der Landessprache.

(c)  Übersetzung einer Höchstmenge je Mitgliedstaat der in Artikel 7, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen, Erklärungen und Anweisungen in eine Amtssprache der Union, bei der es sich nicht um die Landessprache oder Amtssprache oder gegebenenfalls die Landessprachen oder Amtssprachen handelt. Wenn Mitgliedstaaten die Kosten der Übersetzung in eine Amtssprache der Union, die von der größtmöglichen Zahl der Nutzer weitgehend verstanden wird, nicht aus ihrem eigenen Haushalt tragen, können sie bei der Kommission Übersetzungen in diese Sprache anfordern. Diese Übersetzungen decken vorrangig die grundlegenden Informationen in allen in Anhang I aufgeführten Bereichen ab sowie, falls ausreichende Haushaltsmittel verfügbar sind, alle weiteren Informationen, Erklärungen und Anweisungen gemäß Artikel 7, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a. Die Mitgliedstaaten stellen die Links zu solchen übersetzten Informationen in der Ablage für Links bereit.

Änderungsantrag    166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

Anhang – Nummer 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

8a)  Im Anhang wird folgende Nummer eingefügt:

 

„12a.  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)...“

Änderungsantrag    167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 2, Artikel 4 bis 11, Artikel 12 Absätze 1 bis 6 und 8, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 15 Absätze 1 bis 3, Artikel 16, Artikel 17, Artikel 21 Absätze 1 und 2, Artikel 22 Absätze 1 bis 4 und Artikel 23 gelten ab dem [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Artikel 2, Artikel 4, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 9, Artikel 12 Absatz 7, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 15 Absätze 1 bis 3, Artikel 16, Artikel 17, Artikel 21 Absätze 1 und 2, Artikel 22 Absätze 1 bis 4 und Artikel 23 gelten ab dem [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. Artikel 5, Artikel 8, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12 Absätze 1 bis 6 und 8 gelten ab dem [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Änderungsantrag    168

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern – Tabelle

Bereich

INFORMATIONEN BETREFFEND RECHTE, PFLICHTEN UND VORSCHRIFTEN

Reisen innerhalb der Union

•  Dokumente, die von Unionsbürgern, ihren Familienmitgliedern, die keine Unionsbürger sind, allein reisenden Minderjährigen und Nicht-Unionsbürgern bei grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der Union verlangt werden (Personalausweis, Visum, Pass)

 

•  Rechte und Pflichten von Flug-, Zug-, Schiffs- und Busreisenden in und aus der Union und von Personen, die Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen in Anspruch nehmen

 

•  Hilfestellung bei eingeschränkter Mobilität bei Reisen in und aus der Union

 

•  Mitnahme von Tieren, Pflanzen, Alkohol, Tabak, Zigaretten und anderen Waren bei Reisen in der Union

 

•  Anrufe und Versand und Empfang von elektronischen Nachrichten und elektronischen Daten innerhalb der Union

Arbeit und Ruhestand innerhalb der Union

•  Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Beschäftigungsbedingungen (einschließlich Arbeitsstunden, bezahlter Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten in Bezug auf Überstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)

 

•  Gleichbehandlung (Vorschriften gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz, für gleiche Entlohnung für Männer und Frauen, für gleiche Entlohnung für Beschäftigte mit befristeten/unbefristeten Arbeitsverträgen)

 

•  Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten

 

•  Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit, auch im Zusammenhang mit Renten

Fahrzeuge in der Union

•  Vorübergehende oder dauerhafte Mitnahme eines Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat

 

•  Erwerb und Verlängerung eines Führerscheins

 

•  Abschluss einer Kfz-Pflichtversicherung

 

•  Kauf und Verkauf eines Kraftfahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Mieten eines Kraftfahrzeugs

 

•  Nationale Verkehrsvorschriften und Anforderungen an Fahrer

Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

•  Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

 

•  Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

 

•  Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Bildung oder Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat

•  Schulbesuch in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Hochschulbesuch in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Freiwilligendienst in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Praktika in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Forschungstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als Teil eines Bildungsprogramms

Medizinische Versorgung

•  Medizinische Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Kauf von verordneten Arzneimitteln in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Verordnung ausgestellt wurde, online oder vor Ort

Grenzüberschreitende Familienrechte und -pflichten und familienbezogene Vorschriften

•  Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

 

•  Leben in einer binationalen Partnerschaft (Eheschließung, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern)

 

•  Erbansprüche in einem anderen Mitgliedstaat

Verbraucher in einem grenzüberschreitenden Kontext

•  Kauf von Waren und Dienstleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat (auch Finanzdienstleistungen), online oder vor Ort

 

•  Besitz eines Bankkontos in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Inanspruchnahme von öffentlichen Dienstleistungen, z. B. Gas-, Strom-, Wasserversorgung, Telekommunikationsdienstleistungen und Internet

 

•  Zahlungen, einschließlich Überweisungen, Verzögerungen bei grenzüberschreitenden Zahlungen

 

•  Verbraucherrechte und Garantien im Zusammenhang mit dem Kauf von Waren und Dienstleistungen

 

Geänderter Text

Bereich

INFORMATIONEN BETREFFEND RECHTE, PFLICHTEN UND VORSCHRIFTEN

Reisen innerhalb der Union

•  Dokumente, die von Unionsbürgern, ihren Familienmitgliedern, die keine Unionsbürger sind, allein reisenden Minderjährigen und Nicht-Unionsbürgern bei grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der Union verlangt werden (Personalausweis, Visum, Pass)

 

•  Rechte und Pflichten von Flug-, Zug-, Schiffs- und Busreisenden in und aus der Union und von Personen, die Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen in Anspruch nehmen

 

•  Hilfestellung bei eingeschränkter Mobilität bei Reisen in und aus der Union

 

•  Mitnahme von Tieren, Pflanzen, Alkohol, Tabak, Zigaretten und anderen Waren bei Reisen in der Union

 

•  Anrufe und Versand und Empfang von elektronischen Nachrichten und elektronischen Daten innerhalb der UnionArbeit und Ruhestand innerhalb der Union

 

Arbeit und Ruhestand innerhalb der Union

•  Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Haftungs- und Pflichtversicherungsbestimmungen in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Beschäftigungsbedingungen (einschließlich Arbeitsstunden, bezahlter Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten in Bezug auf Überstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)

 

•  Beschäftigungsbedingungen und soziale Rechte entsandter Arbeitnehmer

 

•  Gleichbehandlung (Vorschriften gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz, für gleiche Entlohnung für Männer und Frauen, für gleiche Entlohnung für Beschäftigte mit befristeten/unbefristeten Arbeitsverträgen)

 

•  Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten

 

•  Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit, auch im Zusammenhang mit Renten

Fahrzeuge in der Union

•  Vorübergehende oder dauerhafte Mitnahme eines Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat

 

•  Erwerb und Verlängerung eines Führerscheins

 

•  Abschluss einer Kfz-Pflichtversicherung

 

•  Kauf und Verkauf eines Kraftfahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Mieten eines Kraftfahrzeugs

 

•  Nationale Verkehrsvorschriften und Anforderungen an Fahrer, einschließlich Autobahnvignetten und Feinstaubplaketten für befristete und dauerhafte Aufenthalte in einem anderen Mitgliedstaat

Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

•  Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

 

  Erwerb, Verkauf und Besteuerung von Immobilien in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Besitz und der Nutzung von Immobilien

 

•  Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

 

•  Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

 

  Einbürgerungsauflagen für Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben

 

•  Pflichten im Todesfall und im Zusammenhang mit der Überführung der sterblichen Überreste

Bildung oder Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat

•  Kinderkrippen-, Kindergarten- und Schulbesuch in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Hochschulbesuch in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Absolvierung von Kursen der Erwachsenenbildung in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Anerkennung der beruflichen Aus- und Weiterbildung

 

•  Freiwilligendienst in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Praktika in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Forschungstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als Teil eines Bildungsprogramms

 

 

Medizinische Versorgung

•  Medizinische Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Kauf von verordneten Arzneimitteln in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Verordnung ausgestellt wurde, online oder vor Ort

 

•  Krankenversicherungsschutz in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der Möglichkeit, die Europäische Krankenversicherungskarte zu bestellen

 

•  Öffentliche Programme zur Gesundheitsvorsorge

 

•  Notrufnummern

 

•  Umzug in ein Altenheim

Grenzüberschreitende Familienrechte und -pflichten und familienbezogene Vorschriften

•  Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

 

•  Leben in einer binationalen Partnerschaft ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern)

 

•  Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Steuervorschriften

 

•  Rechtliche Folgen und Rechte im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden elterlichen Kindesentführungen

Verbraucherrechte

•  Kauf oder Anmietung von Waren, digitalen Inhalten, Eigentum oder Dienstleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat (auch Finanzdienstleistungen), online oder vor Ort

 

•  Besitz eines Bankkontos in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Inanspruchnahme von öffentlichen Dienstleistungen, z. B. Gas-, Strom-, Wasserversorgung, Abfallbeseitigung, Telekommunikationsdienstleistungen und Internet

 

•  Zahlungen, einschließlich Überweisungen, Verzögerungen bei grenzüberschreitenden Zahlungen

 

•  Verbraucherrechte und Garantien im Zusammenhang mit dem Kauf von Waren und Dienstleistungen

 

  Rechtsschutz für Verbraucher, Entschädigung und Gerichtsverfahren

 

  Produktsicherheit

 

 

Bürger- und Einwohnerrechte

  Einreichung von Anträgen bei Verwaltungen und bei Gericht auf nationaler und Unionsebene

 

  Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit

Schutz personenbezogener Daten

  Ausübung der Rechte betroffener Personen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und insbesondere derjenigen in den Abschnitten 2 bis 4 zu der Informationspflicht und dem Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten, Berichtigung und Löschung sowie Widerspruch.

Änderungsantrag    169

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Informationsbereiche im Zusammenhang mit Unternehmen – Tabelle

Bereich

INFORMATIONEN BETREFFEND RECHTE, PFLICHTEN UND VORSCHRIFTEN

Gründung, Führung und Schließung eines Unternehmens

•  ein Unternehmen eintragen lassen (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

 

•  Rechte des geistigen Eigentums (Antrag auf Erteilung eines Patents, Anmeldung einer Marke, einer Zeichnung oder eines Gebrauchsmusters, Erwerb einer Lizenz für die Vervielfältigung)

 

•  Fairness und Transparenz von Geschäftspraktiken, einschließlich Verbraucherrechte und Garantien im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen

 

•  Angebot von Online-Möglichkeiten für grenzüberschreitende Zahlungen beim Online-Verkauf von Waren und Dienstleistungen

 

•  Rechte und Pflichten aufgrund des Vertragsrechts, einschließlich Verzugszinsen

 

•  Insolvenzverfahren und Liquidation von Unternehmen

 

•  Kreditversicherung

 

•  Unternehmensfusionen oder Verkauf eines Unternehmens

Personal

•  Beschäftigungsbedingungen (einschließlich Arbeitsstunden, bezahlter Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten in Bezug auf Überstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)

 

•  Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union (Registrierung als Arbeitgeber, Registrierung von Beschäftigten, Mitteilung über das Ende eines Vertrags eines Beschäftigten, Zahlung von Sozialbeiträgen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Renten)

 

•  Beschäftigung von Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten (Entsendung von Arbeitnehmern, Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr, Wohnsitzanforderungen für Arbeitnehmer)

 

•  Gleichbehandlung (Vorschriften gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz, für gleiche Entlohnung für Männer und Frauen, für gleiche Entlohnung für Beschäftigte mit befristeten/unbefristeten Arbeitsverträgen)

 

•  Vorschriften für die Personalvertretung

Steuern

•  Mehrwertsteuer: Informationen über die allgemeinen Vorschriften, Sätze und Ausnahmeregelungen, MwSt.-Registrierung und -Zahlung, MwSt.-Erstattung

 

•  Verbrauchsteuern: Informationen über die allgemeinen Vorschriften, Sätze und Ausnahmeregelungen

 

•  sonstige Steuern: Zahlung, Sätze

Waren

•  Erlangung der CE-Kennzeichnung

 

•  Feststellung der geltenden Normen, technischen Spezifikationen und Zertifizierung der Produkte

 

•  Gegenseitige Anerkennung von Produkten, die keinen Unionsspezifikationen unterliegen

 

•  Anforderungen in Bezug auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Chemikalien

 

•  Verkäufe im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen Informationen, die Verbrauchern vorab zu erteilen sind, schriftliche Vertragsbestätigung, Rücktritt von einem Vertrag, Lieferung der Waren, sonstige spezifische Verpflichtungen

 

•  Fehlerhafte Produkte: Verbraucherrechte und Garantien, Verantwortlichkeiten nach dem Verkauf, Beschwerdemöglichkeiten für eine geschädigte Partei

 

•  Zertifizierung, Gütezeichen (EMAS, Energieeffizienzkennzeichnung, Ökodesign, EU-Umweltzeichen)

 

•  Recycling und Abfallentsorgung

Dienstleistungen

•  Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung eines Unternehmens

 

•  Unterrichtung der Behörden über grenzüberschreitende Tätigkeiten

 

•  Anerkennung beruflicher Qualifikationen

Finanzierung eines Unternehmens

•  Zugang zu Finanzmitteln auf Unionsebene, einschließlich Finanzierungsprogramme der Union und Finanzhilfen für Unternehmen

 

•  Zugang zu Finanzmitteln auf nationaler Ebene

 

•  Initiativen für Unternehmer (Austauschmaßnahmen für neue Unternehmer, Mentoring-Programme)

Öffentliche Aufträge

•  Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen: Regeln und Verfahren

 

•  Online-Abgabe eines Gebots auf eine öffentliche Ausschreibung

 

•  Meldung von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

•  Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, darunter die Vermeidung von Gefahren, Information und Ausbildung

 

Geänderter Text

Bereich

INFORMATIONEN BETREFFEND RECHTE, PFLICHTEN UND VORSCHRIFTEN

Gründung, Führung und Schließung eines Unternehmens

•  Eintragung, Änderung oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

 

•  Verlagerung eines Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat

 

•  Rechte des geistigen Eigentums (Antrag auf Erteilung eines Patents, Anmeldung einer Marke, einer Zeichnung oder eines Gebrauchsmusters, Erwerb einer Lizenz für die Vervielfältigung, geltende Ausnahmen)

 

•  Fairness und Transparenz von Geschäftspraktiken, einschließlich Verbraucherrechte und Garantien im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen

 

•  Angebot von Online-Möglichkeiten für grenzüberschreitende Zahlungen beim Online-Verkauf von Waren und Dienstleistungen

 

•  Rechte und Pflichten aufgrund des Vertragsrechts, einschließlich Verzugszinsen

 

•  Insolvenzverfahren und Liquidation von Unternehmen

 

•  Kreditversicherung

 

•  Unternehmensfusionen oder Verkauf eines Unternehmens

 

•  Haftung der Führungsebene

Personal

•  Beschäftigungsbedingungen (einschließlich Arbeitsstunden, bezahlter Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten in Bezug auf Überstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)

 

•  Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union (Registrierung als Arbeitgeber, Registrierung von Beschäftigten, Mitteilung über das Ende eines Vertrags eines Beschäftigten, Zahlung von Sozialbeiträgen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Renten)

 

•  Beschäftigung von Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten (Entsendung von Arbeitnehmern, Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr, Wohnsitzanforderungen für Arbeitnehmer)

 

•  Gleichbehandlung (Vorschriften gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz, für gleiche Entlohnung für Männer und Frauen, für gleiche Entlohnung für Beschäftigte mit befristeten/unbefristeten Arbeitsverträgen)

 

•  Vorschriften für die Personalvertretung

Steuern

•  Mehrwertsteuer: Informationen über die allgemeinen Vorschriften, Sätze und Ausnahmeregelungen, MwSt.-Registrierung und -Zahlung, MwSt.-Erstattung

 

•  Verbrauchsteuern: Informationen über die allgemeinen Vorschriften, Sätze und Ausnahmeregelungen

 

•  Zollsätze und andere Steuern und Abgaben, die auf Einfuhren erhoben werden, Einfuhr- und Ausfuhrzollverfahren

 

•  sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Waren

•  Erlangung der CE-Kennzeichnung und Produktanforderungen

 

•  Feststellung der geltenden Normen, technischen Spezifikationen und Zertifizierung der Produkte

 

•  Gegenseitige Anerkennung von Produkten, die keinen Unionsspezifikationen unterliegen

 

•  Anforderungen in Bezug auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Chemikalien

 

•  Verkäufe im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen Informationen, die Verbrauchern vorab zu erteilen sind, schriftliche Vertragsbestätigung, Rücktritt von einem Vertrag, Lieferung der Waren, sonstige spezifische Verpflichtungen

 

•  Fehlerhafte Produkte: Verbraucherrechte und Garantien, Verantwortlichkeiten nach dem Verkauf, Beschwerdemöglichkeiten für eine geschädigte Partei

 

•  Zertifizierung, Gütezeichen (EMAS, Energieeffizienzkennzeichnung, Ökodesign, EU-Umweltzeichen)

 

•  Recycling und Abfallentsorgung

Dienstleistungen

•  Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung eines Unternehmens

 

•  Unterrichtung der Behörden über grenzüberschreitende Tätigkeiten

 

•  Anerkennung beruflicher Qualifikationen, beruflicher Aus- und Weiterbildungen

Finanzierung eines Unternehmens

•  Zugang zu Finanzmitteln auf Unionsebene, einschließlich Finanzierungsprogramme der Union und Finanzhilfen für Unternehmen

 

•  Zugang zu Finanzmitteln auf nationaler Ebene

 

•  Initiativen für Unternehmer (Austauschmaßnahmen für neue Unternehmer, Mentoring-Programme)

Öffentliche Aufträge

•  Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen: Regeln und Verfahren

 

•  Online-Abgabe eines Gebots auf eine öffentliche Ausschreibung

 

•  Meldung von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

•  Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, darunter die Vermeidung von Gefahren, Information und Ausbildung

Änderungsantrag    170

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Tabelle

 

Vorschlag der Kommission

Lebensereignisse

Verfahren

Erwartete Ergebnisse

Geburt

Beantragung einer Geburtsurkunde

Geburtsurkunde

Studium

Beantragung einer Studienbeihilfe bei einer öffentlichen Einrichtung

Beschluss bezüglich des Antrags auf eine Studienbeihilfe

Arbeit

Beantragung von Sozialleistungen

Empfangsbestätigung

 

Beantragung der Anerkennung beruflicher Qualifikationen

Beschluss über den Antrag auf Anerkennung

Umzug

Meldung einer Adressenänderung

Bestätigung der Meldung der neuen Adresse

 

Beantragung/Neubeantragung eines Personalausweise oder eines Passes

Ausstellung oder Neuausstellung eines Personalausweises oder eines Passes

 

Zulassung eines Kraftfahrzeugs

Zulassungsbescheinigung

Ruhestand

Beantragung von Ruhestands- und Vorruhestandsleistungen bei öffentlichen oder halböffentlichen Stellen

Beschluss über den Antrag auf Ruhestands- oder Vorruhestandsleistungen

Unternehmensgründung:

Allgemeine Registrierung der Geschäftstätigkeit, ohne Verfahren betreffend die Gründung von Gesellschaften oder Unternehmen im Sinne des zweiten Absatzes von Artikel 54 AEUV

Bestätigung über die Erfüllung aller erforderlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Unternehmenstätigkeit

 

Registrierung eines Arbeitgebers (einer natürlichen Person) bei öffentlichen oder halböffentlichen Versorgungs- und Versicherungssystemen

Sozialversicherungs-Kennnummer

 

Registrierung von Beschäftigten bei öffentlichen oder halböffentlichen Versorgungs- und Versicherungssystemen

Sozialversicherungs-Kennnummer

Ausübung der Geschäftstätigkeit

Meldung an die Sozialversicherungssysteme bei Beendung des Vertrags mit einem Beschäftigten

Empfangsbestätigung der Meldung

 

Zahlung von Sozialbeiträgen für Beschäftigte

Empfangs- oder andere Art der Bestätigung der Zahlung der Sozialbeiträge für Beschäftigte

 

Geänderter Text

Lebensereignisse

Verfahren

Erwartete Ergebnisse

Geburt

Beantragung einer Geburtsurkunde

Geburtsurkunde oder Nachweis der Geburtenregistrierung

Wohnsitz

Beantragung einer Wohnsitzbescheinigung oder Beantragung oder Erneuerung einer Aufenthaltskarte

Nachweis der Eintragung und des Wohnsitzes oder Erteilung oder Erneuerung einer Aufenthaltskarte

Studium

Beantragung einer Studienbeihilfe bei einer öffentlichen Stelle oder Einrichtung

Beschluss bezüglich des Antrags auf eine Studienbeihilfe

 

Einschreibung bei einer öffentlichen Hochschuleinrichtung

Beschluss über die Einschreibung

 

Beantragung einer Diplombescheinigung und eines Befähigungszeugnisses bei einer öffentlichen Stelle oder Einrichtung

Kopie eines Diploms oder eines Befähigungszeugnisses

Arbeit

Beantragung von Sozialleistungen

Empfangsbestätigung

 

Beantragung der Anerkennung von Berufsqualifikationen

Beschluss über den Antrag auf Anerkennung

 

Beantragung der Anerkennung von Diplomen

Beschluss über den Antrag auf Anerkennung

 

Einkommenssteuererklärung

Bestätigung des Empfangs der Erklärung

Umzug

Meldung einer Adressenänderung

Bestätigung der Meldung der neuen Adresse und Abmeldung von der alten Adresse

 

Beantragung/ Neubeantragung eines Personalausweise oder eines Passes

Ausstellung oder Neuausstellung eines Personalausweises oder eines Passes

 

Zulassung eines Kraftfahrzeugs

Zulassungsbescheinigung

 

Beantragung von Autobahnvignetten und Feinstaubplaketten, die von einer öffentlichen Stelle oder Einrichtung ausgestellt werden

Erhalt von Autobahnvignetten und Feinstaubplaketten

Ruhestand

Beantragung von Ruhestands- und Vorruhestandsleistungen bei öffentlichen oder halböffentlichen Stellen

Beschluss über den Antrag auf Ruhestands- oder Vorruhestandsleistungen

 

Beantragung von Informationen über das Saldo des Rentenkontos bei öffentlichen oder halböffentlichen Stellen

Angabe des Saldos des Rentenkontos

Unternehmensgründung:

Anmeldung der Geschäftstätigkeit, Genehmigung der Geschäftstätigkeit, Änderung der Geschäftstätigkeit und Beendigung der Geschäftstätigkeit ohne Insolvenz- und Liquidationsverfahren, ohne Verfahren betreffend die Gründung von Gesellschaften oder Unternehmen im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 AEUV und die Registrierung der Geschäftstätigkeit beim Unternehmensregister

Bestätigung über die Registrierung der Änderung der Unternehmenstätigkeit

 

Mehrwertsteuerregistrierung

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer

 

Registrierung für Einkommensteuer

Steuer-Identifikationsnummer

 

Registrierung eines Arbeitgebers (einer natürlichen Person) bei öffentlichen oder halböffentlichen Versorgungs- und Versicherungssystemen

Sozialversicherungs-Kennnummer (oder andere Bestätigung der Registrierung)

 

Registrierung von Beschäftigten bei öffentlichen oder halböffentlichen Versorgungs- und Versicherungssystemen

Sozialversicherungs-Kennnummer (oder andere Bestätigung der Registrierung)

 

Mehrwertsteuererklärungen

Bestätigung des Empfangs der Mehrwertsteuererklärung

 

Körperschafts-/ Gewerbesteuererklärung

Bestätigung des Erhalts der Erklärung

Ausübung der Geschäftstätigkeit

Meldung an die Sozialversicherungssysteme bei Beendung des Vertrags mit einem Beschäftigten

Bestätigung des Empfangs der Meldung

 

Zahlung von Sozialbeiträgen für Beschäftigte

Empfangs- oder andere Art der Bestätigung der Zahlung der Sozialbeiträge für Beschäftigte

 

Mitteilung über die Einstellung einer mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit

Bestätigung des Empfangs der Meldung

Änderungsantrag    171

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Aufsichtsbehörden für den Datenschutz

Änderungsantrag    172

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b)  Auf freiwilliger Basis betriebene Hilfs- und Problemlösungsdienste, die von zuständigen Behörden, von der Kommission, von Stellen, Ämtern und Agenturen der Union oder von privaten oder halböffentlichen Einrichtungen angeboten werden, vorausgesetzt, dass diese Dienste die in der Verordnung festgelegten Qualitätskriterien erfüllen

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

I. Einleitung

Mit Blick auf die Verwirklichung eines vertieften und gerechteren Binnenmarkts für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, die, zusammen mit der Weiterentwicklung des digitalen Binnenmarkts, zu den zehn Prioritäten der Juncker-Kommission gehört, wird mit der vorliegenden Initiative eine wesentliche Maßnahme umgesetzt, die darauf ausgerichtet ist, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen dabei zu unterstützen, die Vorteile der neuen digitalen Werkzeuge und eGovernment-Strategien in vollem Umfang auszuschöpfen, wenn sie in irgendeinem Mitgliedstaat reisen, arbeiten, studieren oder eine Geschäftstätigkeit ausüben.

Bedauerlicherweise bestehen nach wie vor erhebliche Hindernisse für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen, die sich in einem anderen EU-Land niederlassen oder dort studieren, leben, Produkte verkaufen oder Dienstleistungen erbringen möchten. Sofern überhaupt die Möglichkeit besteht, ist es in vielen Fällen immer noch kompliziert, zeitaufwändig und teuer, im Internet zweckdienliche, genaue und verständliche Informationen zu den alltäglichen Tätigkeiten zu finden oder auf nationale Verwaltungsverfahren zuzugreifen, um sie online abzuwickeln. Auf derartige Probleme können auch die Staatsbürger eines Mitgliedstaats treffen, die in einem anderen Mitgliedstaat leben und versuchen, auf Verfahren in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zuzugreifen. Europa und die Mitgliedstaaten bedürfen eines stärkeren Anreizes, um anspruchsvollere grenzübergreifende und nationale eGovernment-Strategien einzuführen, damit die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen der EU vollen Nutzen aus den verfügbaren technologischen Entwicklungen ziehen können.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird daher eine neue Initiative vorgestellt, die darauf abzielt, Europas wachsendem Bedarf an einer offenen, effizienten und inklusiven öffentlichen Verwaltung nachzukommen, die auf anspruchsvolle eGovernment-Konzepte ausgerichtet ist, mit denen grenzübergreifende, personalisierte, nutzerfreundliche und – über alle Abläufe hinweg – vollständig digitale öffentliche Dienste bereitgestellt werden. In der Verordnung wird ein zentrales Zugangsportal, ein „zentrales digitales Zugangstor“, vorgeschlagen, das den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen der EU Zugang zu allen erforderlichen Informationen bei der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der EU verschafft. Zudem wird für den uneingeschränkten diskriminierungsfreien Zugang zu Online-Verfahren (wenn ein Verfahren für Staatsangehörige eines bestimmten Mitgliedstaats verfügbar ist, sollte es auch für Nutzer aus anderen Mitgliedstaaten zugänglich sein) und zu Hilfs- und Problemlösungsdiensten gesorgt. Außerdem sollen die Mitgliedstaaten gemäß dem Vorschlag dazu verpflichtet werden, für den uneingeschränkten Online-Zugang zu den wichtigsten und von den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen am häufigsten genutzten Verfahren zu sorgen.

II. Vorbereitung des Vorschlags

Der Vorschlag beruht auf umfassenden Konsultationen mit Beteiligten und auf einer Folgenabschätzung. Die Konsultation umfasste einen speziellen Workshop für Interessenträger, eine öffentliche Online-Konsultation, Treffen mit Vertretern von Interessenträgern sowie den Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten. Die wichtigste Erkenntnis aus der Konsultation ist, dass die Quantität und Qualität der den Binnenmarkt betreffenden verfügbaren Informationen, elektronischen Verfahren und Unterstützungsdienste gesteigert werden muss. Die Ziele der Initiative werden weithin unterstützt, und das Interesse der Interessenträger an ihrer erfolgreichen Umsetzung ist hoch.

Dem Vorschlag ist eine Folgenabschätzung beigefügt, aus der hervorgeht, dass die beste Option in einem auf EU-Ebene koordinierten Ansatz besteht, nach dem Informationen, Verfahren und Hilfsdienste über eine EU-Suchmaschine auffindbar sind. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, die Inhalte und die wesentlichen Anforderungen der nationalen Vorschriften und Verpflichtungen zu bestimmen. Außerdem sollen klare und durchsetzbare Qualitätskriterien festgelegt und die wesentlichen Verfahren online zugänglich gemacht werden.

III. Standpunkt der Berichterstatterin

Grundsätzlich unterstützt die Berichterstatterin die allgemeinen Ziele des Vorschlags der Kommission, mit dem ein zentrales digitales Zugangsportal eingerichtet werden soll, über das hochwertige Informationen bereitgestellt und den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen die Möglichkeit geboten wird, über das Internet auf Verwaltungsverfahren und Hilfsdienste zuzugreifen.

Das Internet und die digitalen Technologien verändern die Art und Weise, in der die Menschen leben, arbeiten, studieren und reisen und in der die Unternehmen ihre Geschäfte tätigen. Daher unterstützt die Berichterstatterin die Idee, die EU und die Mitgliedstaaten dazu zu veranlassen, ihre Verwaltungen zu digitalisieren und einige der wesentlichen Verwaltungsverfahren, Informationen und Hilfsdienste für Bürgerinnen und Bürger in einem Online-Format und in mindestens einer zusätzlichen Fremdsprache neben den Landes- oder Amtssprachen verfügbar zu machen. Die diskriminierungsfreie Online-Verfügbarkeit dieser Informationen und Verfahren ist auch dafür von Bedeutung, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre Rechte auf dem Binnenmarkt wahrnehmen können.

Gleichzeitig hat die Berichterstatterin aber festgestellt, dass noch zahlreiche Elemente der eingehenderen Erörterung oder Klärung bedürfen. Erstens wird die Berichterstatterin der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten Rechnung tragen, die Bemerkungen und Empfehlungen dazu enthält, wie das Recht auf Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten in der vorgeschlagenen Verordnung besser gewährleistet werden kann. Zweitens schlägt die Berichterstatterin eine Reihe von Verbesserungen hinsichtlich der Qualitätsanforderungen an die Informationen, Online-Verfahren sowie Hilfs- und Problemlösungsdienste vor. Drittens empfiehlt die Berichterstatterin weitere Bestimmungen zur Klärung der Bedingungen für den Zugang zu Online-Verfahren. Abschließend bringt die Berichterstatterin ihre Zustimmung zu den Änderungen an der IMI-Verordnung zum Ausdruck.

1. Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten - Grundsatz der einmaligen Erfassung

Die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragen (EDSB) ergeht auf ausdrückliches Ersuchen sowohl der Kommission als auch des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. In der Stellungnahme werden Empfehlungen zur Umsetzung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung ausgesprochen, mit dem sichergestellt werden soll, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen von einer Behörde nur einmal zur Einreichung bestimmter Informationen aufgefordert werden, die dann von den Behörden weiterverwendet werden können.

Die Berichterstatterin unterstützt die Empfehlungen in der Stellungnahme des EDSB und unterstreicht, dass die einmalige Erfassung im Einklang mit den relevanten Grundsätzen des Datenschutzes durchgeführt werden muss, damit die EU-weite erfolgreiche Umsetzung dieses Grundsatzes sichergestellt ist und der rechtmäßige grenzüberschreitende Austausch von Daten zu ermöglicht wird. Die Berichterstatterin befürwortet auch die Bemühungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass betroffene Personen die Kontrolle über ihre Daten behalten, indem unter anderem ein „ausdrückliches Ersuchen des Nutzers“ verlangt wird, bevor irgendwelche Nachweise zwischen zuständigen Behörden ausgetauscht werden, und indem dem Nutzer die Möglichkeit geboten wird, die auszutauschenden Nachweise vorab einzusehen.

Doch ist die Berichterstatterin der Ansicht, dass einige Aspekte noch einer weiteren Klärung bedürfen. Um diese Aspekte in Angriff zu nehmen, gibt die Berichterstatterin Empfehlungen zu einer Vielzahl von Fragen; dabei stehen die Rechtsgrundlage des grenzüberschreitenden Austauschs von Nachweisen, die Zweckbindung und der Anwendungsbereich des Grundsatzes der einmaligen Erfassung sowie praktische Aspekte rund um die Nutzerkontrolle im Mittelpunkt. In den zentralen Empfehlungen der Berichterstatterin wird auch klargestellt, dass der Vorschlag keine Rechtsgrundlage für die Nutzung des technischen Systems für den Austausch von Informationen für andere Zwecke als die bietet, die in den vier erwähnten Richtlinien genannt werden oder andernorts im geltenden EU-Recht oder Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Mit dem Vorschlag wird nicht beabsichtigt, den Grundsatz der Zweckbindung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung einzuschränken.

2. Qualitätsanforderungen an Informationen, Online-Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste

Im Hinblick auf die Qualitätsanforderungen befürwortet die Berichterstatterin den allgemeinen Ansatz der Kommission. Dabei wird betont, dass die Qualität des zentralen digitalen Zugangstors von der Qualität der über das Zugangstor angebotenen europäischen und nationalen Dienste abhängt. Damit das zentrale digitale Zugangstor den Bedürfnissen der Nutzer gerecht wird, sollten hohe Qualitätsstandards in Bezug auf die Informationen, Online-Verfahren sowie Hilfs- und Problemlösungsdienste festgelegt werden. Schlechte Erfahrungen mit den auf europäischer und nationaler Ebene angebotenen Online-Informationen und ‑Diensten werden zu einer negativen Wahrnehmung des zentralen digitalen Zugangstors führen.

Daher sieht sie eine Reihe von Verbesserungen am aktuellen Entwurf vor, um den Qualitätsanforderungen mehr Gewicht zu verleihen. Gemäß den Empfehlungen der Berichterstatterin sollte sichergestellt werden, dass die Informationen leicht verständlich sind, damit möglichst viele Nutzer von den in dieser Verordnung vorgesehenen Informationen und Diensten profitieren können. In diesem Zusammenhang schlägt die Berichterstatterin eine Reihe von Änderungen vor, die gewährleisten sollen, dass die unter den Vorschlag fallenden Webseiten sowohl der Union als auch der Mitgliedstaaten auch Nutzern mit Behinderungen zugänglich sind. Die Berichterstatterin weist außerdem auf die Notwendigkeit hin, eine Reihe von Qualitätsanforderungen für die von der Kommission unterstützte Nutzerschnittstelle vorzusehen. Die Kommission und die nationalen Koordinatoren sollten vermittels der Koordinierungsgruppe die Einhaltung der Qualitätskriterien überwachen und im Falle einer schwerwiegenden und andauernden Verschlechterung die Möglichkeit haben, den Dienst vorübergehend aus dem Zugangstor zu nehmen oder, als letztes Mittel, Sanktionen oder gemeinsame Maßnahmen mit den Mitgliedstaaten in Erwägung zu ziehen, um den Dienst zu verbessern bzw. instand zu setzen.

3. Zugang zu Online-Verfahren

Die Berichterstatterin verlagert Artikel 5 Absatz 1 nach Artikel 11. Die Änderung ist zur Klarstellung des Unterschieds zwischen den in Artikel 5 und in Artikel 11 festgelegten Online-Verfahren notwendig. Die in Anhang II in Bezug auf Artikel 5 aufgeführten Online-Verfahren sind für die Mitgliedstaaten verbindlich. Daher müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die in Artikel 5 genannten Verfahren allen Nutzern vollständig online zugänglich sind. Außerdem stellt die Berichterstatterin klar, was „vollständig online“ bedeutet und welche der Verfahren in Anhang II abgedeckt werden müssen. Die Berichterstatterin legt Wert darauf zu betonen, dass die vorliegende Verordnung die wesentlichen Vorschriften der bestehenden Bestimmungen im Unionsrecht und/oder nationalen Recht unberührt lässt, und dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Dienste und Verfahren weiterhin in einer Weise gestalten werden, die ihren nationalen Erfordernissen gerecht wird.

Demgegenüber gewährleistet Artikel 11, dass die Mitgliedstaaten die Verfahren, die sie ihren Staatsbürgern zur Verfügung stellen, ohne Diskriminierung auch den grenzüberschreitenden Nutzern zur Verfügung stellen müssen, damit diese ihre aus dem Unionsrecht herrührenden Binnenmarktrechte wahrnehmen und diese Verpflichtungen und Vorschriften einhalten können. Die Berichterstatterin unterstützt dieses Ziel, betont jedoch des Weiteren, dass die für grenzüberschreitende Nutzer angewandten technischen Anforderungen auch für nationale Nutzer in Einklang mit nationalen Verfahren und Anforderungen möglich sein sollten.

4. Überarbeitung der IMI-Verordnung

Die Berichterstatterin stimmt den vorgeschlagenen Änderungen an der IMI-Verordnung zu, mit denen die Bestimmungen über den für das IMI vorgesehenen Mechanismus für eine koordinierte Überwachung bestätigt und auf den neuesten Stand gebracht werden und ferner der Europäische Datenschutzausschuss („EDSA“) in die Lage versetzt wird, die technischen Möglichkeiten des IMI für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Datenschutz-Grundverordnung zu nutzen. Mit Blick auf die Änderungen an der IMI-Verordnung empfiehlt der EDSB, die Datenschutz-Grundverordnung in den Anhang der IMI-Verordnung aufzunehmen, damit das IMI potenziell auch für Zwecke des Datenschutzes eingesetzt werden kann.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einrichtung eines zentralen digitalen Zugangstors zur Bereitstellung von Informationen, Verfahren, Hilfestellung und Problemlösungsdiensten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0256 – C8-0141/2017 – 2017/0086(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

2.5.2017

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

12.6.2017

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

12.6.2017

LIBE

12.6.2017

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

ITRE

30.5.2017

LIBE

5.2.2018

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Marlene Mizzi

30.5.2017

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

11.10.2017

21.11.2017

22.1.2018

21.2.2018

Datum der Annahme

22.2.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Pascal Arimont, Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Daniel Dalton, Nicola Danti, Dennis de Jong, Pascal Durand, Maria Grapini, Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Liisa Jaakonsaari, Antonio López-Istúriz White, Morten Løkkegaard, Marlene Mizzi, Nosheena Mobarik, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Olga Sehnalová, Jasenko Selimovic, Igor Šoltes, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Mylène Troszczynski, Mihai Ţurcanu, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Lucy Anderson, Birgit Collin-Langen, Edward Czesak, Kaja Kallas, Arndt Kohn, Adam Szejnfeld, Ulrike Trebesius, Lambert van Nistelrooij

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Gabriel Mato, Flavio Zanonato, Jaromír Štětina

Datum der Einreichung

6.3.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

33

+

ALDE

ECR

EFDD

GUE/NGL

PPE

 

 

 

S&D

 

Verts/ALE

Kaja Kallas, Morten Løkkegaard, Jasenko Selimovic

Edward Czesak, Daniel Dalton, Nosheena Mobarik, Ulrike Trebesius

Marco Zullo

Dennis de Jong

Pascal Arimont, Carlos Coelho, Birgit Collin-Langen, Anna Maria Corazza Bildt, Antonio López-Istúriz White, Gabriel Mato, Andreas Schwab, Jaromir Stetina, Adam Szejnfeld, Róza Gräfin von Thun und Hoheinstein, Mihai Turcanu, Lambert van Nistelrooij

Lucy Anderson, Nicola Danti, Maria Grapini, Liisa Jaakonsaari, Arndt Kohn, Marlene Mizzi, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Catherine Stihler, Flavio Zanonato

Pascal Durand, Igor Soltes

3

-

EFDD

ENF

John Stuart Agnew, Robert Jaroslaw Iwaszkiewicz

Mylène Troszczynski

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 14. März 2018
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