BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) Nr. 528/2012, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426 und (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinien 2004/42/EG, 2009/48/EG, 2010/35/EU, 2013/29/EU, 2013/53/EU, 2014/28/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU, 2014/68/EU und 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

6.9.2018 - (COM(2017)0795 – C8-0004/2018 – 2017/0353(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Nicola Danti


Verfahren : 2017/0353(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0277/2018
Eingereichte Texte :
A8-0277/2018
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) Nr. 528/2012, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426 und (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinien 2004/42/EG, 2009/48/EG, 2010/35/EU, 2013/29/EU, 2013/53/EU, 2014/28/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU, 2014/68/EU und 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(COM(2017)0795 – C8-0004/2018 – 2017/0353(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0795),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 33, 114 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0004/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2018[1],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0277/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Damit der freie Warenverkehr in der Union gewährleistet ist, muss sichergestellt werden, dass die Produkte Anforderungen erfüllen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie öffentliche Sicherheit gewährleisten. Damit diese Interessen gebührend geschützt und Bedingungen geschaffen werden, unter denen ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt für Waren gelingen kann, ist die konsequente Durchsetzung dieser Anforderungen von wesentlicher Bedeutung. Daher sind Regeln erforderlich, die diese Durchsetzung im gesamten Binnenmarkt auch für Produkte, die aus Drittländern in die Union gelangen, sicherstellen.

(1)  Damit der freie Warenverkehr in der Union gewährleistet ist, muss sichergestellt werden, dass die Produkte in vollem Umfang den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen und damit Anforderungen erfüllen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie öffentliche Sicherheit gewährleisten. Damit diese Interessen gebührend geschützt und Bedingungen geschaffen werden, unter denen ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt für Waren gelingen kann, ist die konsequente Durchsetzung dieser Anforderungen von wesentlicher Bedeutung. Daher sind Regeln erforderlich, die diese Durchsetzung im gesamten Binnenmarkt sicherstellen, unabhängig davon, ob die Produkte auf traditionellem oder elektronischem Wege in Verkehr gebracht werden, und unabhängig davon, ob sie in der Union hergestellt wurden oder aus Drittländern in die Union gelangen.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Produktvorschriften der Union gelten für einen großen Anteil der hergestellten Waren in der Union. Die steigende Zahl der auf dem Markt angebotenen illegalen und nicht konformen Produkte stellt eine Gefahr für die Bürger dar, die potenziell gefährlichen Produkten ausgesetzt werden, führt oft zu Verstößen gegen andere Rechtsvorschriften der Union, untergräbt die europäischen Arbeits-, Gesundheits- und Umweltstandards und verzerrt den Wettbewerb. Insbesondere werden Wirtschaftsakteure, die konforme Produkte verkaufen, mit einem verzerrten Wettbewerb durch diejenigen konfrontiert, die pfuschen und die Vorschriften bewusst ignorieren, um einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  In der Mitteilung der Kommission „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“24 wurde als eine Priorität genannt, den Binnenmarkt für Waren auszubauen, indem die Bemühungen zum Fernhalten nicht konformer Produkte vom Markt weiter verstärkt werden. Dies sollte dank einer strengeren Marktüberwachung und der richtigen Anreize für die Wirtschaftsakteure, der Verschärfung von Konformitätskontrollen und einer engeren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den mit der Durchsetzung betrauten Behörden, auch im Wege der Kooperation mit dem Zoll, erfolgen.

(2)  In der Mitteilung der Kommission „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“24 wurde als eine Priorität genannt, den Binnenmarkt für Waren auszubauen, indem die Bemühungen zum Fernhalten nicht konformer Produkte vom Markt weiter verstärkt werden. Dies sollte dank einer strengeren Marktüberwachung und klarer, transparenter und umfassender Vorschriften für die Wirtschaftsakteure, der Verschärfung von Konformitätskontrollen und einer engeren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den mit der Durchsetzung betrauten Behörden, auch im Wege der Kooperation mit dem Zoll, erfolgen.

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24 COM(2015) 550 final vom 28. Oktober 2015.

24 COM(2015) 550 final vom 28. Oktober 2015.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Der Rahmen für die Marktüberwachung sollte verstärkt werden, um die Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte und deren Durchsetzung zu verbessern.

(3)  Derzeit ist die Durchsetzung von Marktüberwachungsbestimmungen unzureichend. Deshalb sollte der Rahmen für die Marktüberwachung verstärkt werden, um die Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte und deren Durchsetzung zu verbessern.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  In der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates25 werden die allgemeinen Sicherheitsanforderungen für alle Verbrauchsgüter festgelegt und besondere Pflichten und Befugnisse der Mitgliedstaaten eingeführt; diese betreffen gefährliche Produkte sowie den diesbezüglichen Austausch von Informationen über das gemeinschaftliche System zum raschen Austausch von Informationen über gefährliche Verbrauchsgüter (RAPEX). Die Marktüberwachungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die ihnen im Rahmen jener Richtlinie zur Verfügung stehenden spezifischeren Maßnahmen zu ergreifen. Zur Erreichung eines höheren Grades an Sicherheit bei Verbrauchsgütern sollten die in der Richtlinie 2001/95/EG vorgesehenen Mechanismen für den Austausch von Informationen und Situationen, die ein rasches Eingreifen erforderlich machen, welche mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates26 verstärkt wurden, ergänzt werden, um sie wirksamer zu gestalten.

(4)  In der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates25 werden die allgemeinen Sicherheitsanforderungen für alle Verbrauchsgüter festgelegt und besondere Pflichten und Befugnisse der Mitgliedstaaten eingeführt; diese betreffen gefährliche Produkte sowie den diesbezüglichen Austausch von Informationen über das gemeinschaftliche System zum raschen Austausch von Informationen über gefährliche Verbrauchsgüter (RAPEX). Die Marktüberwachungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die ihnen im Rahmen jener Richtlinie zur Verfügung stehenden spezifischeren Maßnahmen zu ergreifen. Zur Erreichung eines höheren Grades an Sicherheit, Qualität und Zuverlässigkeit bei Verbrauchsgütern sollten die in der Richtlinie 2001/95/EG vorgesehenen Mechanismen für den Austausch von Informationen und Situationen, die ein rasches Eingreifen erforderlich machen, welche mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates26 verstärkt wurden, ergänzt werden, um sie wirksamer zu gestalten.

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25 Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).

25 Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).

26 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

26 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Diese Verordnung sollte für Produkte gelten, die den im Anhang aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen. Die im Anhang aufgeführten Rechtsakte sollten alle Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union umfassen, die hergestellte Produkte mit Ausnahme von Lebensmitteln, Futtermitteln, Human- und Tierarzneimitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, betreffen. Damit wird ein einheitlicher Rahmen für die Marktüberwachung in Bezug auf diese Produkte auf Unionsebene gewährleistet. Einige Instrumente der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte müssen folglich geändert werden, insbesondere um Bezüge auf bestimmte Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu streichen. Werden in Zukunft neue Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen, so ist in diesen Rechtsakten festzulegen, ob diese Verordnung auch für sie gilt.

(5)  Diese Verordnung sollte für Produkte gelten, die den im Anhang aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen. Die im Anhang aufgeführten Rechtsakte sollten alle Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union umfassen, die hergestellte Produkte mit Ausnahme von Lebensmitteln, Futtermitteln, Human- und Tierarzneimitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, betreffen. Damit wird ein einheitlicher Rahmen für die Marktüberwachung in Bezug auf diese Produkte auf Unionsebene gewährleistet und ein Beitrag zur Steigerung des Verbrauchervertrauens in die in der Union in Verkehr gebrachten Produkte geleistet. Einige Instrumente der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte müssen folglich geändert werden, insbesondere um Bezüge auf bestimmte Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu streichen. Werden in Zukunft neue Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen, so ist in diesen Rechtsakten festzulegen, ob diese Verordnung auch für sie gilt.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Verbrauchersicherheit hängt stark von einer aktiven Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte ab, in denen Sicherheitsanforderungen festgelegt sind. Daher müssen die Durchsetzungsmaßnahmen verstärkt werden. Diese Maßnahmen sollten ständig verbessert und immer wirksamer gemacht werden, damit die gegenwärtigen Herausforderungen eines globalen Marktes und einer komplexer werdenden Lieferkette gemeistert werden können.

(7)  Die Verbrauchersicherheit hängt stark von einer aktiven Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte ab, in denen Sicherheitsanforderungen festgelegt sind. Daher müssen die Durchsetzungsmaßnahmen auch bei den Produkten verstärkt werden, die Endnutzern innerhalb der Union online zum Kauf angeboten werden. Diese Maßnahmen sollten ständig verbessert und immer wirksamer gemacht werden, damit die gegenwärtigen Herausforderungen eines globalen Marktes und einer komplexer werdenden Lieferkette gemeistert werden können.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die Verantwortung für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sollte bei den Mitgliedstaaten liegen, deren Marktüberwachungsbehörden die Aufgabe haben sollten, sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten systematische Vorgehensweisen dafür entwickeln, die Effizienz der Marktüberwachung und anderer Überwachungsmaßnahmen zu gewährleisten.

(9)  Die Verantwortung für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sollte bei den Mitgliedstaaten liegen, deren Marktüberwachungsbehörden die Aufgabe haben sollten, sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten harmonisierte, systematische Vorgehensweisen dafür entwickeln, die Effizienz der Marktüberwachung und anderer Überwachungsmaßnahmen zu gewährleisten. Hierfür sollten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Marktüberwachungsbehörden überprüfen um sicherzustellen, dass sie die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Um die Marktüberwachungsbehörden dabei zu unterstützen, eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, und um zu bewerten, ob sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sollte ein wirksames System von Überprüfungen unter Gleichrangigen eingerichtet werden.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Die Weiterentwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs, ist in erheblichem Maße auch auf die Zunahme der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zurückzuführen, die normalerweise auf Plattformen und gegen Entgelt Vermittlungsdienste anbieten, indem sie die Inhalte Dritter speichern, ohne jedoch diese Inhalte zu kontrollieren, und daher nicht im Auftrag eines Wirtschaftsakteurs handeln. Die Entfernung von Inhalten im Zusammenhang mit nicht konformen Produkten, oder, sofern das nicht machbar ist, die Sperrung des Zugangs zu nicht konformen Produkten, die über ihre Dienste angeboten werden, sollte unbeschadet der Vorschriften der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates55 erfolgen. Insbesondere sollte den Anbietern von Diensten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt werden, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Ferner sollten die Anbieter von Hosting-Diensten nicht haftbar gemacht werden, solange sie nicht tatsächlich Kenntnis von rechtswidrigen Tätigkeiten oder Informationen haben und ihnen auch die Tatsachen oder Umstände nicht bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird.

(13)  Die Weiterentwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs, ist in erheblichem Maße auch auf die Zunahme der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zurückzuführen, die normalerweise auf Plattformen und gegen Entgelt Vermittlungsdienste anbieten, indem sie die Inhalte Dritter speichern, ohne jedoch diese Inhalte zu kontrollieren, und daher nicht im Auftrag eines Wirtschaftsakteurs handeln. Die Entfernung von Inhalten im Zusammenhang mit nicht konformen Produkten, oder, sofern das nicht machbar ist, die Sperrung des Zugangs zu nicht konformen Produkten, die über ihre Dienste angeboten werden, sollte unbeschadet der Vorschriften der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates55 erfolgen. Dabei ist auch die Empfehlung (EU) 2018/334 der Kommission vom 1. März 2018 für wirksame Maßnahmen im Umgang mit illegalen Online-Inhalten zu berücksichtigen.

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55 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

55 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Diese Verordnung befasst sich zwar nicht mit dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, man sollte sich aber dennoch darüber im Klaren sein, dass nachgeahmte Waren häufig nicht den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen, eine ernste Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit von Endnutzern darstellen, den Wettbewerb verzerren, das öffentliche Interesse gefährden und sonstigen rechtswidrigen Handlungen Vorschub leisten. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten weiterhin wirksame Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 608/2013 ergreifen um zu verhindern, dass nachgeahmte Waren auf den Markt der Union gelangen. Im Interesse von Effizienz sollten die Zollbehörden ihr Fachwissen und einschlägige Informationen zu Risiken nutzen können, die bei Produkten bestehen, bei denen Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden, auch zum Zwecke einer wirksamen Marktüberwachung von Produkten, die gemäß dieser Verordnung auf den Markt der Union gelangen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Ein gerechterer Binnenmarkt sollte gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsakteure sicherstellen und Schutz vor unlauterem Wettbewerb gewähren. Dafür muss die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte verbessert werden. Eine gute Zusammenarbeit zwischen den Herstellern und den Marktüberwachungsbehörden ist ein wichtiger Faktor, der ein unverzügliches Eingreifen und Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Produkt ermöglicht. Es sollte eine in der Union ansässige Kontaktperson geben, damit die Marktüberwachungsbehörden einen Ansprechpartner bei Fragen bezüglich der Konformität eines Produkts mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union haben. Bei dieser für die Erteilung solcher Informationen über die Konformität zuständigen Person sollte es sich um den Hersteller, den Einführer oder eine sonstige, vom Hersteller für diesen Zweck benannte Person, beispielsweise um einen anderen Wirtschaftsakteur, handeln. Die Rolle einer in der Union ansässigen, für konformitätsbezogene Informationen zuständigen Person ist unerlässlich dafür, dass die Marktüberwachungsbehörden einen in der Union ansässigen Ansprechpartner haben und bestimmte Aufgaben rechtzeitig ausgeführt werden können, damit sichergestellt ist, dass die Produkte den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen, was den Verbrauchern, Arbeitnehmern und Unternehmen in der Union zugutekommt. Die Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen eine in der Union ansässige Person für Informationen über die Konformität verantwortlich sein muss, sollten nicht gelten, wenn die in bestimmten Rechtsakten über Produkte festgelegten Anforderungen in der Praxis dieselbe Wirkung haben (also Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/746).

(14)  Ein gerechterer Binnenmarkt sollte gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsakteure sicherstellen und Schutz vor unlauterem Wettbewerb gewähren. Dafür muss die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte verbessert werden. Eine gute Zusammenarbeit zwischen den Herstellern und den Marktüberwachungsbehörden ist ein wichtiger Faktor, der ein unverzügliches Eingreifen und Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Produkt ermöglicht. Es sollte eine in der Union ansässige Referenzperson geben, die Maßnahmen ergreifen kann, um bei Fällen von Nichtkonformität Abhilfe zu schaffen, damit die Marktüberwachungsbehörden einen Ansprechpartner bei Fragen bezüglich der Konformität eines Produkts mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union haben. Bei dieser Referenzperson sollte es sich um den Hersteller, den Einführer oder – wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist – einen vom Hersteller für diesen Zweck benannten Bevollmächtigten handeln.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  Die Weiterentwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs stellt die Marktüberwachungsbehörden vor gewisse Herausforderungen hinsichtlich der Gewährleistung der Konformität von online verkauften Produkten und der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union. Die Zahl der Wirtschaftsakteure, die Produkte direkt Verbrauchern auf elektronischem Wege anbieten, nimmt zu. Deshalb ist die Rolle einer Referenzperson unerlässlich dafür, dass die Marktüberwachungsbehörden einen in der Union ansässigen Ansprechpartner haben und dass bestimmte Aufgaben rechtzeitig ausgeführt werden können, damit sichergestellt ist, dass die Produkte den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen, was den Verbrauchern, Arbeitnehmern und Unternehmen in der Union zugutekommt. Um die bestehende Lücke zu schließen und sicherzustellen, dass es stets eine in der Union niedergelassene Referenzperson in Bezug auf das Produkt gibt, sollte der außerhalb der Union niedergelassene Hersteller in dem Fall, dass es keinen Einführer gibt, einen Bevollmächtigten benennen, der die Verpflichtungen der Referenzperson für Marktüberwachungsbehörden übernimmt.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14b)  Die Verpflichtungen der Referenzperson sollten die bestehenden Pflichten und Aufgaben des Herstellers, des Einführers und des Bevollmächtigten nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unberührt lassen. Die Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen es eine in der Union ansässige Referenzperson geben muss, sollten nicht gelten, wenn die in bestimmten Rechtsakten über Produkte festgelegten Anforderungen in der Praxis dieselbe Wirkung haben (also Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/746).

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Die Mitgliedstaaten sollten die Wirtschaftsakteure entweder mit Aufklärung über die geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union durch die mit der Verordnung (EU) [Reference to new Regulation on mutual recognition to be inserted]56 eingerichteten Produktinfostellen oder mittels Beratung über die geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union durch die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen der Vereinbarungen über Konformitätspartnerschaften unterstützen. Die Marktüberwachungsbehörden sollten auf der bestehenden Zusammenarbeit mit den Interessenträgern aufbauen können und ihnen sollte es gestattet sein, mit Interessenträgern Absichtserklärungen abzuschließen, um die Konformität zu fördern oder um Nichtkonformität bei Produktkategorien in einem bestimmten geografischen Gebiet festzustellen.

(15)  Die Mitgliedstaaten sollten die Wirtschaftsakteure entweder mit Aufklärung über die geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union durch die mit der Verordnung (EU) [Reference to new Regulation on mutual recognition to be inserted]56 eingerichteten Produktinfostellen unterstützen. Die Marktüberwachungsbehörden sollten auf der bestehenden Zusammenarbeit mit den Interessenträgern aufbauen können, und ihnen sollte es gestattet sein, mit Interessenträgern Absichtserklärungen abzuschließen, um das Bewusstsein zu schärfen, um Beratung und Orientierung zu bieten, um freiwillige Maßnahmen zu fördern, um die Konformität zu fördern oder um Nichtkonformität bei Produktkategorien in einem bestimmten geografischen Gebiet festzustellen. Dies gilt auch für Produkte, die auf elektronischem Wege angeboten werden.

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56 Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... (ABl. L, S. ).

56 Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... (ABl. L, S. ).

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)  Die Weiterentwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs führt zu gewissen Herausforderungen hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit von Endnutzern bei nicht konformen Produkten. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten für eine wirksame Organisation ihrer Marktüberwachungstätigkeiten in Bezug auf Produkte, die online verkauft werden, sorgen. Die Tätigkeiten in Bezug auf diese Produkte sollten proaktiv und reaktiv ausgeführt werden, und es sollten verschiedene Informationsquellen, wie etwa das RAPEX, das Portal für weltweite Produktrückrufe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) „Global Portal on product recalls“, Beschwerden von Verbrauchern sowie von anderen Behörden, Wirtschaftsakteuren und den Medien eingehende Informationen, berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16b)  Wenn die Marktüberwachungsbehörden eine Marktüberwachung von online angebotenen Produkten durchführen, stehen sie vor zahlreichen Schwierigkeiten, wie etwa im Hinblick auf die Rückverfolgung von Produkten, die online zum Kauf angeboten werden, die Ermittlung der zuständigen Wirtschaftsakteure oder die Durchführung von Risikobewertungen oder Sicherheitsprüfungen aufgrund des fehlenden physischen Zugangs zu Produkten. Auf der Grundlage bestehender kollektiver Erfahrungen und besserer Praktiken hat die Kommission eine Bekanntmachung zur Marktüberwachung von online verkauften Produkten (2017/C 250/01) mit dem Ziel veröffentlicht, zu einem besseren Verständnis von EU-Produktvorschriften und zu einer einheitlicheren und kohärenteren Anwendung dieser Vorschriften bei online verkauften Produkten beizutragen. Den Mitgliedstaaten wird zusätzlich zu den verbindlichen Anforderungen an die Organisation der Marktüberwachung von online verkauften Produkten, die durch diese Verordnung eingeführt werden, empfohlen, diese Bekanntmachung als Leitlinie und eine Referenz für bewährte Verfahren für die Marktüberwachung von online verkauften Produkten und für die Kommunikation mit Unternehmen und Verbrauchern zu benutzen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16c)  Besondere Aufmerksamkeit sollte der Verbreitung des Internets der Dinge (Internet of Things – IoT) und der steigenden Zahl von mit künstlicher Intelligenz (Artificial Intelligence – AI) ausgestatteten Geräten gewidmet werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass Verbraucher in ihrem täglichen Leben zunehmend vernetzte Geräte benutzen. Durch den Regelungsrahmen der Union sollte man sich mit den derzeitigen Sicherheitsbedrohungen befassen, die von solchen IoT-Geräten ausgehen, die gehackt werden können und deshalb neue Risiken per Fernzugriff bergen. Im IoT- und AI-Bereich sind die Unbedenklichkeit und Sicherheit von Produkten für die Gewährleistung der Sicherheit ihrer Nutzer von ausschlaggebender Bedeutung. Insofern sollte diese Verordnung in vollem Umfang im Einklang mit der ENISA-Verordnung [2017/0225(COD)] und der Mitteilung zu künstlicher Intelligenz für Europa COM(2018)237 stehen.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16d)  In einem Zeitalter der ständigen Weiterentwicklung digitaler Technologien sollten neue marktbasierte Lösungen erforscht werden, die zu einer wirksamen Marktüberwachung innerhalb der Union beitragen könnten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission dazu angehalten werden, das Potenzial der Blockchain-Technologie und neue Kennzeichnungsregelungen für Produkte zu prüfen, die traditionelle Kennzeichnungsmethoden ersetzen und die Arbeit der Marktüberwachungsbehörden erleichtern könnten, indem sie auf elektronischem Wege leicht zugängliche und strukturierte Informationen über das Produkts bieten.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Die Marküberwachungsmaßnahmen sollten gründlich und wirksam sein, um sicherzustellen, dass die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte korrekt angewandt werden. Angesichts der Tatsache, dass Kontrollen eine Belastung für die Wirtschaftsakteure darstellen können, sollten die Marktüberwachungsbehörden die Inspektionsmaßnahmen organisieren und durchführen, wobei sie deren Interessen berücksichtigen und die besagte Belastung auf das für die Durchführung wirksamer und effizienter Kontrollen notwendige Maß beschränken sollten. Außerdem sollten die Marktüberwachungsmaßnahmen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit derselben Sorgfalt durchgeführt werden, unabhängig davon, ob die Nichtkonformität des fraglichen Produkts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats relevant ist oder ob sie wahrscheinlich einen Einfluss auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats haben wird.

(18)  Die Marküberwachungsmaßnahmen sollten gründlich und wirksam sein, um sicherzustellen, dass die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte korrekt angewandt werden. Angesichts der Tatsache, dass Kontrollen eine Belastung für die Wirtschaftsakteure darstellen können, sollten die Marktüberwachungsbehörden die Inspektionsmaßnahmen organisieren und durchführen, wobei sie die Interessen dieser Akteure berücksichtigen und die besagte Belastung auf das für die Durchführung wirksamer und effizienter Kontrollen notwendige Maß beschränken sollten. Außerdem sollten die Marktüberwachungsmaßnahmen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit derselben Sorgfalt durchgeführt werden, unabhängig davon, ob die Nichtkonformität des fraglichen Produkts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats relevant ist oder ob sie wahrscheinlich einen Einfluss auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats haben wird. Für Inspektionstätigkeiten, die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführt werden, wenn ein Produkt ein bekanntes oder neu auftretendes Risiko darstellt, sollten einheitliche Bedingungen festgelegt werden.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)  Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 756/2008 sind in vielen unterschiedlichen und spezifischen Formen auf nationaler Ebene umgesetzt worden. Unterschiede treten nicht nur bei der Verteilung von Zuständigkeiten zwischen Marktüberwachungsbehörden auf, sondern auch bei Mechanismen zur internen Koordinierung auf nationaler Ebene, bei der Höhe der für die Marktüberwachung eingesetzten Finanzmittel, bei Strategien und Vorgehensweisen sowie bei den Befugnissen in Bezug auf nicht konforme Produkte und bei der Höhe der Sanktionen für Verstöße, was zu einer fragmentierten Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union führt. Diese Fragmentierung führt dazu, dass die Marktüberwachung in einigen Mitgliedstaaten strenger ist als in anderen, und könnte zu einer weniger wirksamen Abschreckung und zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen unter Unternehmen in einigen Mitgliedstaaten sowie auch zu potentiellen Ungleichheiten beim Niveau der Produktsicherheit in der gesamten Union führen.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a)  Die Umsetzung und Ausübung von Befugnissen in Anwendung dieser Verordnung sollte verhältnismäßig und angemessen im Hinblick auf die Art und den gesamten tatsächlichen oder potentiellen Schaden des Falls der Nichtkonformität für die durch die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschützten öffentlichen Interessen sein. Die Marktüberwachungsbehörden sollten allen Fakten und Umständen des Falls Rechnung tragen und die Maßnahmen treffen, die am besten geeignet und unbedingt notwendig sind, um gegen den Fall der Nichtkonformität vorzugehen. Diese Maßnahmen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Die Freiheit der Mitgliedstaaten, das ihnen angemessen erscheinende Durchsetzungssystem zu wählen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Die Mitgliedstaaten sollten frei entscheiden dürfen, ob ihre Marktüberwachungsbehörden die Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse unmittelbar in eigener Verantwortung oder mittels eines Antrags bei den zuständigen Gerichten ausüben dürfen.

(20)  Die Umsetzung und Ausübung von Befugnissen in Anwendung dieser Verordnung sollte auch mit anderen Rechtsvorschriften der Union und nationalen Rechtsvorschriften im Einklang stehen, einschließlich gegebenenfalls Verfahrensgarantien und Prinzipien der Grundrechte, und sollte die Freiheit der Mitgliedstaaten, das ihnen angemessen erscheinende Durchsetzungssystem zu wählen, nicht berühren. Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freigestellt sein, in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht in ihrem nationalen Recht Bedingungen und Beschränkungen für die Ausübung der Befugnisse festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten frei entscheiden dürfen, ob ihre Marktüberwachungsbehörden die Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse unmittelbar in eigener Verantwortung, durch Rückgriff auf andere zuständige öffentliche Behörden oder mittels eines Antrags bei den zuständigen Gerichten ausüben dürfen.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Die Marktüberwachungsbehörden sollten Zugang zu allen erforderlichen Beweismitteln, Daten und Informationen im Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Untersuchung erhalten, damit sie feststellen können, ob gegen geltende Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verstoßen wurde, und insbesondere, um den verantwortlichen Wirtschaftsakteur zu ermitteln, unabhängig davon, wer in Besitz der betreffenden Beweismittel oder Daten ist und wo sie sich befinden oder in welchem Format sie vorliegen. Die Marktüberwachungsbehörden sollten beantragen können, dass Dritte in der digitalen Wertschöpfungskette das gesamte erforderliche Beweismaterial sowie alle erforderlichen Daten und Informationen vorlegen.

(22)  Die Marktüberwachungsbehörden sollten Zugang zu allen erforderlichen Beweismitteln, Daten, technischen Spezifikationen und anderen Informationen im Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Untersuchung erhalten, damit sie feststellen können, ob gegen geltende Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verstoßen wurde, und insbesondere, um den verantwortlichen Wirtschaftsakteur zu ermitteln, unabhängig davon, wer in Besitz der betreffenden Beweismittel oder Daten ist und wo sie sich befinden oder in welchem Format sie vorliegen. Die Marktüberwachungsbehörden sollten beantragen können, dass Dritte in der digitalen Wertschöpfungskette das gesamte erforderliche Beweismaterial sowie alle erforderlichen Daten und Informationen vorlegen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Die Marktüberwachungsbehörden sollten von jedem Vertreter oder Mitarbeiter des betreffenden Wirtschaftsakteurs Erklärungen oder Fakten, Informationen oder Dokumente bezüglich des Gegenstands der Inspektion vor Ort verlangen und die Antworten dieses Vertreters oder Mitarbeiters aufzeichnen dürfen.

(24)  Die Marktüberwachungsbehörden sollten von einem Vertreter des Wirtschaftsakteurs oder einem sachkundigen Mitarbeiter des betreffenden Wirtschaftsakteurs Erklärungen oder Fakten, Informationen oder Dokumente bezüglich des Gegenstands der Inspektion vor Ort verlangen und die Antworten dieses Vertreters oder Mitarbeiters aufzeichnen dürfen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Die Marktüberwachungsbehörden sollten in der Lage sein, bei Produkten, die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen, die Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu überprüfen und Beweismittel für die Nichtkonformität zu sichern. Daher sollten sie befugt sein, Testkäufe zu tätigen und, sofern die Beweismittel nicht auf anderem Wege beschafft werden können, Produkte mit verdeckter Identität zu erwerben.

(25)  Die Marktüberwachungsbehörden sollten in der Lage sein, bei Produkten, die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen, die Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu überprüfen, sie einer Inspektion zu unterziehen und ein Reverse Engineering an ihnen vorzunehmen, um Beweismittel für die Nichtkonformität zu sichern. Daher sollten sie befugt sein, Testkäufe zu tätigen und, sofern die Beweismittel nicht auf anderem Wege beschafft werden können, Produkte mit verdeckter Identität zu erwerben.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Insbesondere im digitalen Umfeld sollten die Marktüberwachungsbehörden in der Lage sein, einer Nichtkonformität rasch und wirksam ein Ende zu setzen, vor allem wenn der Wirtschaftsakteur, der das Produkt verkauft, seine Identität verschleiert oder innerhalb der Union oder in ein Drittland umzieht, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. In Fällen, in denen das Risiko einer schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schädigung der Endnutzer aufgrund einer Nichtkonformität besteht, sollten die Marktüberwachungsbehörden, sofern keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, vorübergehende Maßnahmen ergreifen können, um einer solchen Schädigung vorzubeugen oder diese zu mindern; dies umfasst gegebenenfalls auch die Sperrung einer Website, eines Dienstes oder eines Kontos, oder die Zurückstellung eines vollständigen Domainnamens für einen bestimmten Zeitraum gemäß den Grundsätzen nach der Richtlinie 2000/31/EG. Des Weiteren sollten die Marktüberwachungsbehörden in der Lage sein, eine Website, einen Dienst oder ein Konto oder einen Teil davon abzuschalten, oder dies von einem Drittanbieter zu verlangen, oder einen vollständigen Domainnamen zu löschen.

(26)  Insbesondere im digitalen Umfeld sollten die Marktüberwachungsbehörden in der Lage sein, einer Nichtkonformität rasch und wirksam ein Ende zu setzen, vor allem wenn der Wirtschaftsakteur, der das Produkt verkauft, seine Identität verschleiert oder innerhalb der Union oder in ein Drittland umzieht, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. In Fällen, in denen das Risiko einer schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schädigung der Endnutzer aufgrund einer Nichtkonformität besteht, sollten die Marktüberwachungsbehörden, sofern dies ordnungsgemäß begründet wird und verhältnismäßig ist und keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, Maßnahmen ergreifen können, um einer solchen Schädigung vorzubeugen oder diese zu mindern; dies umfasst gegebenenfalls auch die Sperrung einer Website, eines Dienstes oder eines Kontos, oder die Zurückstellung eines vollständigen Domainnamens für einen bestimmten Zeitraum gemäß den Grundsätzen nach der Richtlinie 2000/31/EG. Des Weiteren sollten die Marktüberwachungsbehörden in der Lage sein, eine Website, einen Dienst oder ein Konto oder einen Teil davon abzuschalten, oder dies von einem Drittanbieter zu verlangen, oder einen vollständigen Domainnamen zu löschen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Die Marktüberwachungsbehörden handeln im Interesse der Wirtschaftsakteure, der Endnutzer und der Allgemeinheit, um sicherzustellen, dass das in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte verankerte öffentliche Interesse mithilfe geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen ständig gewahrt und geschützt wird und dass die Konformität mit diesen Rechtsvorschriften in der Lieferkette durch zweckmäßige Kontrollen gewährleistet wird. Folglich sollten die Marktüberwachungsbehörden gegenüber den Wirtschaftsakteuren, Endnutzern und der Allgemeinheit Rechenschaft über die Wirksamkeit und Effizienz der von ihnen durchgeführten Tätigkeiten ablegen müssen. Sie sollten Zugang zu Angaben über die Organisation und die Durchführung ihrer Maßnahmen, einschließlich der Kontrollen, gewähren, und regelmäßig Informationen über durchgeführte Maßnahmen und deren Ergebnisse veröffentlichen. Sie sollten unter bestimmten Bedingungen ebenfalls befugt sein, Angaben über die Konformitätsbilanz einzelner Wirtschaftsakteure aufgrund der Ergebnisse der Marktüberwachungskontrollen zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.

(27)  Die Marktüberwachungsbehörden handeln im Interesse der Wirtschaftsakteure, der Endnutzer und der Allgemeinheit, um sicherzustellen, dass das in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte verankerte öffentliche Interesse mithilfe geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen ständig gewahrt und geschützt wird und dass die Konformität mit diesen Rechtsvorschriften in der Lieferkette durch zweckmäßige Kontrollen gewährleistet wird. Folglich sollten die Marktüberwachungsbehörden gegenüber den Wirtschaftsakteuren, Endnutzern und der Allgemeinheit Rechenschaft über die Wirksamkeit und Effizienz der von ihnen durchgeführten Tätigkeiten ablegen müssen. Sie sollten Zugang zu Angaben über die Organisation und die Durchführung ihrer Maßnahmen, einschließlich der Kontrollen, gewähren, und regelmäßig Informationen über durchgeführte Maßnahmen und deren Ergebnisse veröffentlichen. Sie sollten unter bestimmten Bedingungen ebenfalls befugt sein, Angaben über die Konformitätsbilanz einzelner Wirtschaftsakteure aufgrund der Ergebnisse der Marktüberwachungskontrollen zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, wobei sie den Wirtschaftsakteuren die Möglichkeit geben sollten, Bemerkungen zu den Angaben vor ihrer Veröffentlichung abzugeben.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit und der EU-weiten Kohärenz der Prüfungen im Rahmen der Marktüberwachung sollte die Kommission Unionsprüfeinrichtungen benennen. Des Weiteren sollte ein umfassenderes Informationssystem entwickelt werden, über das Prüfergebnisse innerhalb der Union ausgetauscht werden können, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden und größere Kohärenz auf Unionsebene zu gewährleisten.

(33)  Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und der EU-weiten Kohärenz der Prüfungen im Rahmen der Marktüberwachung sollte die Kommission für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen oder für bestimmte, mit einer Produktkategorie oder Produktgruppe verbundene Risiken Unionsprüfeinrichtungen benennen. Des Weiteren sollte ein umfassenderes Informationssystem entwickelt werden, über das Prüfergebnisse innerhalb der Union ausgetauscht werden können, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden und größere Kohärenz auf Unionsebene zu gewährleisten.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten müssen, dass stets angemessene finanzielle Mittel bereitstehen, um die Marktüberwachungsbehörden ausreichend mit Ressourcen und Personal auszustatten. Mit einer wirksamen Marktüberwachung ist ein hoher Ressourcenbedarf verbunden, und es sollten stabile Ressourcen in einer Höhe zur Verfügung gestellt werden, die den Durchsetzungserfordernissen zu jedem beliebigen Zeitpunkt entspricht. Daher sollten die öffentlichen Finanzmittel durch die Erhebung von Gebühren zur Deckung jener Kosten ergänzt werden, die bei der Durchführung von Marktüberwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Produkten entstehen, deren Nichtkonformität festgestellt wurde; dabei sollte die Konformitätsbilanz des Wirtschaftsakteurs gebührend berücksichtigt werden.

(35)  Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten müssen, dass stets angemessene finanzielle Mittel bereitstehen, um die Marktüberwachungsbehörden ausreichend mit Ressourcen und Personal auszustatten. Mit einer wirksamen Marktüberwachung ist ein hoher Ressourcenbedarf verbunden, und es sollten stabile Ressourcen in einer Höhe zur Verfügung gestellt werden, die den Durchsetzungserfordernissen zu jedem beliebigen Zeitpunkt entspricht. Administrative und automatische Prüfungen sind kein Ersatz für physische Prüfungen, mit denen sichergestellt wird, dass ein Produkt im Wesentlichen den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entspricht. Daher sollten die öffentlichen Finanzmittel durch die Erhebung von Gebühren zur Deckung jener Kosten ergänzt werden, die bei der Durchführung von Marktüberwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Produkten entstehen, deren Nichtkonformität festgestellt wurde; dabei sollte die Konformitätsbilanz des Wirtschaftsakteurs gebührend berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  Eine wirksame Methode, dafür zu sorgen, dass keine unsicheren oder nicht konformen Produkte in der Union in Verkehr gebracht werden, wäre es, solche Produkte zu ermitteln, bevor sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Da die Zollbehörden für die Kontrolle der Produkte, die in das Zollgebiet der Union gelangen, zuständig sind, verfügen sie über einen vollständigen Überblick über die Handelsströme über die Außengrenzen und sollten daher geeignete Kontrollen auf der Grundlage einer Risikobewertung durchführen müssen, um zu einem sichereren Markt beizutragen. Eine einheitliche Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte kann nur über eine systematische Zusammenarbeit und einen systematischen Informationsaustausch zwischen den Marktüberwachungs- und Zollbehörden erreicht werden. Diese Behörden sollten weit vor den Marktüberwachungsbehörden alle notwendigen Informationen über nicht konforme Produkte oder Informationen über Wirtschaftsakteure, bei denen ein erhöhtes Risiko für Nichtkonformität ermittelt wurde, erhalten. Im Gegenzug sollten die Zollbehörden die Marktüberwachungsbehörden rechtzeitig über die Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr und über die Ergebnisse der Kontrollen unterrichten, sofern diese Angaben für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte von Bedeutung sind. Außerdem sollte die Kommission, wenn ihr ein schwerwiegendes Risiko bekannt wird, das von einem eingeführten Produkt ausgeht, die Mitgliedstaaten von diesem Risiko in Kenntnis setzen, um koordinierte und wirksamere Konformitäts- und Durchsetzungskontrollen am ersten Ort des Eingangs in die Union sicherzustellen.

(38)  Eine wirksame Methode, dafür zu sorgen, dass keine unsicheren oder nicht konformen Produkte in der Union in Verkehr gebracht werden, wäre es, solche Produkte zu ermitteln, bevor sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Da die Zollbehörden für die Kontrolle der Produkte, die in das Zollgebiet der Union gelangen, zuständig sind, verfügen sie über einen vollständigen Überblick über die Handelsströme über die Außengrenzen und sollten daher geeignete Kontrollen auf der Grundlage einer Risikobewertung durchführen müssen, um zu einem sichereren Markt beizutragen, wodurch ein hohes Schutzniveau in Bezug auf öffentliche Interessen gewährleistet wird. Eine einheitliche Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte kann nur über eine systematische Zusammenarbeit und einen systematischen Informationsaustausch zwischen den Marktüberwachungs- und Zollbehörden erreicht werden. Diese Behörden sollten weit vor den Marktüberwachungsbehörden alle notwendigen Informationen über nicht konforme Produkte oder Informationen über Wirtschaftsakteure, bei denen ein erhöhtes Risiko für Nichtkonformität ermittelt wurde, erhalten. Im Gegenzug sollten die Zollbehörden die Marktüberwachungsbehörden rechtzeitig über die Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr und über die Ergebnisse der Kontrollen unterrichten, sofern diese Angaben für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte von Bedeutung sind. Außerdem sollte die Kommission, wenn ihr ein schwerwiegendes Risiko bekannt wird, das von einem eingeführten Produkt ausgeht, die Mitgliedstaaten von diesem Risiko in Kenntnis setzen, um koordinierte und wirksamere Konformitäts- und Durchsetzungskontrollen am ersten Ort des Eingangs in die Union sicherzustellen.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38a)  Die Kommission sollte die Effizienz der Zollbehörden überwachen und Effizienzmängel beheben, die die Wettbewerbsbedingungen für regelkonforme Erzeuger aus der Union gegenüber Erzeugern aus Drittstaaten, die in die Union exportieren, verschlechtern könnten. Die Kommission sollte außerdem gegen die von Exporteuren aus Drittstaaten angewandte Methode vorgehen, diejenigen Eintrittspunkte in die Union zu wählen, an denen weniger systematisch oder weniger streng kontrolliert wird.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Bei Produkten, die von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, sollte eine bevorzugte Behandlung gewährt werden, um die Zoll- und Marktüberwachungsbehörden bei der Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle von Produkten, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, zu unterstützen, bis das Verfahren für den Informationsaustausch über den Status der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und ihrer Konformitätsbilanz bezüglich der Produktsicherheit eingeführt wurde. Ein solches Vorgehen sollte eine gezieltere Kontrolle auf Risikobasis der in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Produkte ermöglichen.

(39)  Bei Produkten, die von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, sollte eine bevorzugte Behandlung gewährt werden, um die Zoll- und Marktüberwachungsbehörden bei der Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle von Produkten, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, zu unterstützen, bis das Verfahren für den Informationsaustausch über den Status der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und ihrer Konformitätsbilanz bezüglich der Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der Produktsicherheit eingeführt wurde. Ein solches Vorgehen sollte eine gezieltere Kontrolle auf Risikobasis der in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Produkte ermöglichen.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40a)  Es sollte ein effizienter, zügiger und präziser Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stattfinden. In der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sind einige Instrumente, wie etwa das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (Information and Communication System for Market Surveillance – ICSMS) und das System zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern (Rapid Alert System for dangerous non-food products – RAPEX), vorgesehen, die eine Koordinierung unter den Marktüberwachungsbehörden in der Union ermöglichen. Diese Instrumente müssen zusammen mit der Schnittstelle, die einen Datentransfer vom ICSMS zum RAPEX ermöglicht, beibehalten und weiterentwickelt werden, um ihr volles Potenzial auszuschöpfen und dazu beizutragen, den Umfang der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu erhöhen.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)  In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, das bestehende Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) beizubehalten und weiterzuentwickeln. Zwecks Sammlung von Informationen über die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte sollte das ICSMS erweitert und für die Kommission, zentrale Verbindungsstellen und die Marktüberwachungsbehörden sowie über eine öffentliche Schnittstelle für die Allgemeinheit zugänglich sein. Außerdem sollte eine elektronische Schnittstelle entwickelt werden, die einen effizienten Informationsaustausch zwischen den nationalen Zollsystemen und den Marktüberwachungsbehörden ermöglicht.

(41)  In diesem Zusammenhang sollte zwecks Sammlung von Informationen über die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte das ICSMS erweitert werden und für die Kommission, zentrale Verbindungsstellen und die Marktüberwachungsbehörden sowie über eine öffentliche Schnittstelle für die Allgemeinheit zugänglich sein. Außerdem sollte eine elektronische Schnittstelle entwickelt werden, die einen effizienten Informationsaustausch zwischen den nationalen Zollsystemen und den Marktüberwachungsbehörden ermöglicht.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  Die Kommission sollte eine Bewertung dieser Verordnung mit Blick auf die damit verfolgten Ziele durchführen. Nach Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung59 vom 13. April 2016 sollten Evaluierungen bezogen auf die Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und den Mehrwert die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitergehende Maßnahmen bilden.

(42)  Die Kommission sollte eine Bewertung dieser Verordnung mit Blick auf die damit verfolgten Ziele durchführen, dabei auch die neuen technologischen, wirtschaftlichen, kommerziellen und rechtlichen Entwicklungen berücksichtigen sowie dem IoT, den mit AI ausgestatteten Geräten und neuen, innovativen und marktbasierten Lösungen besondere Aufmerksamkeit schenken. Nach Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung59 vom 13. April 2016 sollten Evaluierungen bezogen auf die Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und den Mehrwert die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitergehende Maßnahmen, einschließlich einer Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf nicht harmonisierte Produkte, bilden.

__________________

__________________

59 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

59 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)  Die uneinheitlichen Sanktionen innerhalb der Union sind einer der Hauptgründe für die unzureichende Abschreckung und den ungleichen Schutz. Die Vorschriften für die Einführung von Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, obliegen der nationalen Gerichtsbarkeit und sollten daher im nationalen Recht festgelegt werden. Dennoch sollten gemeinsame Kriterien und Leitprinzipien für die Festlegung des Strafmaßes aufgestellt werden, damit eine einheitliche und wirksame Abschreckung in der gesamten Union gewährleistet wird. Die Definition einer Reihe von Kriterien für die Festlegung eines wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafmaßes in der gesamten Union, vor allem bezüglich des bisherigen Verhaltens von Wirtschaftsakteuren, ihrer Kooperation während der Untersuchungen der Marktüberwachungsbehörden und der Schwere der Schädigung, ist unerlässlich, um Schwachstellen zu vermeiden, die zur Wahl des günstigsten Gerichtsstands ermuntern würden.

(44)  Die uneinheitlichen Sanktionen innerhalb der Union sind einer der Hauptgründe für die unzureichende Abschreckung und den ungleichen Schutz. Die Vorschriften für die Einführung von Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, obliegen der nationalen Gerichtsbarkeit und sollten daher im nationalen Recht festgelegt werden. Dennoch sollten gemeinsame Kriterien und Leitprinzipien für die Festlegung des Strafmaßes aufgestellt werden, damit eine einheitliche und wirksame Abschreckung in der gesamten Union gewährleistet wird. Die Definition einer Reihe von Kriterien für die Festlegung eines wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafmaßes in der gesamten Union, vor allem bezüglich des bisherigen Verhaltens von Wirtschaftsakteuren besonders in Fällen, in denen wiederholte Verstöße gegen Unionsvorschriften hinsichtlich der Konformität von Produkten festgestellt wurden, ihrer Kooperation während der Untersuchungen der Marktüberwachungsbehörden des Umfangs und der Schwere der Schädigung, ist unerlässlich, um Schwachstellen zu vermeiden, die zur Wahl des günstigsten Gerichtsstands ermuntern würden.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44a)  Um eine wirksame Beurteilung nationaler Marktüberwachungsbehörden unter Gleichrangigen hinsichtlich der Tätigkeiten zu gewährleisten, die sie gemäß dieser Verordnung ausüben, sollte der Kommission die Befugnis gemäß Artikel 280 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um einen Plan für die Beurteilung unter Gleichrangigen festzulegen und darin die Kriterien betreffend die Zusammensetzung des die Beurteilung unter Gleichrangigen durchführenden Beurteilungsteams, die Methodik für die Beurteilung unter Gleichrangigen, den Zeitplan, die Häufigkeit von Beurteilungen unter Gleichrangigen und andere damit verbundene Aufgaben vorzugeben. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Experten der Mitgliedstaaten; zudem sollten ihre Experten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Expertengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Demzufolge ist diese Verordnung in Übereinstimmung mit diesen Rechten und Prinzipien auszulegen und anzuwenden. Mit dieser Verordnung soll vor allem die vollständige Wahrung des Verbraucherschutzes, der unternehmerischen Freiheit, der Meinungs- und Informationsfreiheit, des Rechts auf Eigentum und des Schutzes personenbezogener Daten sichergestellt werden ––

(47)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und Eingang in die Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gefunden haben. Demzufolge ist diese Verordnung im Einklang mit diesen Rechten und Prinzipien, einschließlich derjenigen, die die Freiheit der Meinungsäußerung und die Pressefreiheit und -pluralität betreffen, auszulegen und anzuwenden. Mit dieser Verordnung soll vor allem die vollständige Wahrung des Verbraucherschutzes, der unternehmerischen Freiheit, der Meinungs- und Informationsfreiheit, des Rechts auf Eigentum und des Schutzes personenbezogener Daten sichergestellt werden ––

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.  Ziel dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarktes dadurch zu verbessern dass die Marktüberwachung von Produkten so gestärkt wird, dass sichergestellt ist, dass nur konforme Produkte, die die Anforderungen für ein hohes Schutzniveau in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie Sicherheit erfüllen, auf dem Markt der Union bereitgestellt werden.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dieser Verordnung werden Vorschriften und Verfahren für die Bereitstellung von Informationen über die Konformität bestimmter Produkte, die den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen ihrer Vermarktung unterliegen, festgelegt. Es wird ein Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsakteuren in Bezug auf diese Produkte geschaffen.

Es werden auch Vorschriften und Verfahren für die Bereitstellung von Informationen über die Konformität bestimmter Produkte, die den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen ihrer Vermarktung unterliegen, festgelegt. Es wird ein Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsakteuren in Bezug auf diese Produkte geschaffen.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung bildet auch einen Rahmen für die Marktüberwachung solcher Produkte, damit sichergestellt ist, dass diese Produkte Anforderungen für ein hohes Schutzniveau in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie Sicherheit erfüllen.

entfällt

Begründung

Hierdurch werden die Ziele der Verordnung genauer angegeben.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die Artikel 26, 27, 28 und 30 dieser Verordnung gelten für alle vom Unionsrecht erfassten Produkte insoweit, als sonstige Rechtsvorschriften der Union keine spezifischen Vorschriften über die Organisation von Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, vorsehen.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  „Marktüberwachung“ die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen;

(3)  „Marktüberwachung“ die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucherschutz sowie öffentliche Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen;

Begründung

Hierdurch werden die Ziele der Verordnung genauer angegeben.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 12 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  „Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler und bezeichnet ferner:

(12)  „Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer, den Händler oder jede andere Person, die den Verpflichtungen in Bezug auf die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt, und bezeichnet ferner:

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  „ernstes Risiko“ jedes ernste Risiko, das ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erfordert, auch wenn es keine unmittelbare Auswirkung hat;

(15)  „ernstes Risiko“ jedes ernste Risiko, das ein rasches Eingreifen und Folgemaßnahmen der Marktüberwachungsbehörden erfordert, auch wenn es keine unmittelbaren Auswirkung hat;

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für Konformitätsinformationen zuständige Person

Referenzperson

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein Produkt darf nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.  Ein Produkt darf nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es eine in der Union niedergelassene Referenzperson in Bezug auf dieses Produkt gibt.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Der Hersteller ist in der Union niedergelassen oder es existiert zumindest eine der folgenden mit dem Produkt in Zusammenhang stehenden Personen:

entfällt

i)  ein Einführer

 

ii)  eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller einen schriftlichen Auftrag besitzt, in dem sie als eine zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben verantwortliche Person benannt und zur Erfüllung dieser Aufgaben im Namen des Herstellers verpflichtet wird;

 

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Identität und Kontaktangaben des Herstellers, Einführers oder einer anderen den Anforderungen nach Buchstabe a genügenden Person sind gemäß Absatz 4 öffentlich zugänglich und gemäß Absatz 5 angegeben oder feststellbar.

entfällt

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Begriff „Referenzperson“ eine der folgenden Personen:

 

(a)  den in der Union niedergelassenen Hersteller;

 

(b)  den Einführer, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist;

 

(c)  wenn ein Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist und es keinen Einführer gibt, einen Bevollmächtigten, der vom Hersteller einen schriftlichen Auftrag besitzt, nach dem er verpflichtet ist, die in Absatz 3 aufgeführten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen.

 

Der in Buchstabe c genannte Auftrag muss sowohl vom Hersteller als auch vom benannten Bevollmächtigten unterzeichnet werden.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „die für Konformitätsinformationen zuständige Person“ die Person – Hersteller, Einführer oder eine andere Person –, die den Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a in Bezug auf das Produkt genügt, oder, falls mehrere solcher Personen vorhanden sind, jede einzelne unter ihnen.

entfällt

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die für Konformitätsinformationen zuständige Person nimmt folgende Aufgaben wahr:

3.  Unbeschadet etwaiger Pflichten und Aufgaben der Wirtschaftsakteure nach den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nimmt eine Referenzperson folgende Aufgaben wahr:

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Falls in den für ein Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eine EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen vorgeschrieben sind: deren Bereithaltung während des vorgeschriebenen Zeitraums für die Marktüberwachungsbehörden.

(a)  Falls in den für ein Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eine EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen vorgeschrieben sind: Überprüfung, dass die EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde und die technischen Unterlagen erstellt wurden sowie Bereithaltung der Konformitätserklärung während des vorgeschriebenen Zeitraums für die Marktüberwachungsbehörden.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  Wenn davon ausgegangen wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass das betreffende Produkt nicht im Einklang mit den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union steht: unverzügliche Unterrichtung des Herstellers und gegebenenfalls anderer Wirtschaftsakteure;

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden: Zusammenarbeit mit diesen bei allen Maßnahmen zur Abwendung oder, falls dies nicht möglich ist, Minderung der von dem Produkt ausgehenden Risiken.

(c)  Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden und unverzügliche Ergreifung von Maßnahmen, um einem Fall von Nichtkonformität ein Ende zu setzen oder mit denjenigen Anforderungen Abhilfe zu schaffen, die in den für das betreffende Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, oder, falls dies nicht möglich ist, die von diesem Produkt ausgehenden Risiken zu mindern.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Unterrichtung der entsprechenden Marktüberwachungsbehörden über die Beendigung eines Auftrags, durch den er als für die Konformität verantwortlicher Wirtschaftsakteur gemäß Absatz 1a Buchstabe c benannt wurde.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Hersteller machen die Identität und die Kontaktdaten der für die Konformitätsinformationen des Produkts zuständigen Person öffentlich zugänglich; dies erfolgt entweder auf ihrer Website oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, auf eine andere, der Öffentlichkeit ungehinderten und kostenlosen Zugang innerhalb der Union ermöglichende Weise.

entfällt

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Identität und die Kontaktangaben der für die Konformitätsinformationen des Produkts zuständigen Person sind auf dem Produkt, seiner Verpackung, dem Paket oder auf einem Begleitdokument angegeben oder anhand von darauf angegebenen Informationen feststellbar.

5.  Der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktangaben, einschließlich der Postanschrift, der Referenzperson in Bezug auf das Produkt sind auf dem Produkt oder — falls dies aufgrund der Größe oder materieller Eigenschaften des Produkts nicht möglich sein sollte — auf seiner Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument angegeben.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Wirtschaftsakteure, die ein Produkt online zum Kauf anbieten, geben zusammen mit ihrem Verkaufsangebot den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktangaben der Referenzperson in Bezug auf das Produkt an. In dieser Hinsicht erleichtern Online-Marktplätze die Anzeige der vorstehend erwähnten Informationen für die durch sie verkauften Produkte.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt:

entfällt

(a)  Die Hersteller können eine Person gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii benennen, unabhängig davon, ob sie im Rahmen der für ein Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union dazu berechtigt oder verpflichtet sind, einen Bevollmächtigten zu bestimmen.

 

(b)  Ist ein Hersteller im Rahmen der für ein Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union jedoch dazu berechtigt oder verpflichtet, so kann die Bestimmung eines Bevollmächtigten nach diesen Rechtsvorschriften als eine Benennung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii gelten, sofern die Benennung die Anforderungen dieses Absatzes erfüllt.

 

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eine EU-Konformitätserklärung erfordern, machen die Hersteller diese Erklärung auf ihrer Website oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, auf eine andere, der Öffentlichkeit ungehinderten und kostenlosen Zugang innerhalb der Union ermöglichende Weise öffentlich zugänglich.

Wenn Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eine EU-Konformitätserklärung erfordern, machen die Hersteller diese Erklärung auf ihrer Website oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, auf eine andere, der Öffentlichkeit problemlosen, ungehinderten und kostenlosen Zugang innerhalb der Union ermöglichende Weise öffentlich zugänglich.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels findet Artikel 10 der [Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates / Artikel 9 der Verordnung (EU) ... des Europäischen Parlaments und des Rates über den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung] auf die Aufgaben der Produktinfostellen Anwendung.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.  Die Mitgliedstaaten sorgen für die Sichtbarkeit der Produktinfostellen und statten sie mit ausreichenden Befugnissen und angemessenen Ressourcen für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben aus. Die Produktinfostellen erbringen ihre Dienste im Einklang mit der [Verordnung über das zentrale digitale Zugangstor].

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c.  Die Kommission erstellt die allgemeinen Informationen zu den in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegten Produktanforderungen, die die Produktinfostellen den Wirtschaftsakteuren zur Verfügung stellen und online auf einheitliche, transparente, barrierefreie und nutzerfreundliche Weise veröffentlichen, um das Bewusstsein über die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu schärfen.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1d.  Die Kommission sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Produktinfostellen der verschiedenen Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 7

entfällt

Vereinbarungen über Konformitätspartnerschaften

 

1.  Eine Marktüberwachungsbehörde kann mit einem Wirtschaftsakteur, der in ihrem Gebiet niedergelassen ist, eine Partnerschaftsvereinbarung abschließen, in der die Behörde sich bereit erklärt, den Wirtschaftsakteur in Bezug auf die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für jene Produkte zu beraten und zu unterstützen, für die der Wirtschaftsakteur verantwortlich ist.

 

Die Vereinbarung erstreckt sich nicht auf die Erbringung von Konformitätsbewertungstätigkeiten, mit denen notifizierte Stellen gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union betraut sind.

 

2.  Schließt eine Marktüberwachungsbehörde eine Partnerschaftsvereinbarung gemäß Absatz 1 ab, so gibt sie diesen Vorgang zusammen mit dem Anwendungsbereich der Vereinbarung, den Namen und den Anschriften sowohl ihrer selbst als auch des Wirtschaftsakteurs in das in Artikel 34 genannte System ein.

 

3.  Schließt eine Marktüberwachungsbehörde eine Partnerschaftsvereinbarung gemäß Absatz 1 ab, so unterrichten die anderen Marktüberwachungsbehörden diese Behörde über jede vorübergehende Maßnahme, die sie gegen den Wirtschaftsakteur ergriffen haben, und über jede Korrekturmaßnahme, die der Wirtschaftsakteur hinsichtlich der Konformität mit den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ergriffen hat.

 

4.  Schließt eine Marktüberwachungsbehörde eine Partnerschaftsvereinbarung gemäß Absatz 1 ab, so kann sie dem Wirtschaftsakteur Gebühren für die Kosten in Rechnung stellen, die ihr bei der Ausübung ihrer Funktionen nach den Absätzen 1 und 2 entstanden sind.

 

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Absichtserklärungen mit Interessenträgern

Zusammenarbeit zwischen Marktüberwachungsbehörden und Wirtschaftsakteuren

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Marktüberwachungsbehörden können mit Unternehmen oder mit Organisationen, die Unternehmen vertreten, oder mit Endnutzern Absichtserklärungen zum Zwecke der Durchführung oder Finanzierung gemeinsamer Tätigkeiten zur Feststellung von Nichtkonformitäten oder zur Förderung der Konformität in bestimmten geografischen Gebieten oder bei bestimmten Kategorien von Produkten abschließen.

Die Marktüberwachungsbehörden können mit Wirtschaftsakteuren oder Organisationen, die Wirtschaftsakteure vertreten, anderen einschlägigen Behörden oder Endnutzern Absichtserklärungen zum Zwecke der Durchführung oder Finanzierung gemeinsamer Tätigkeiten abschließen, um das Bewusstsein zu schärfen, um Beratung und Orientierung in Bezug auf die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu bieten, um freiwillige Maßnahmen zu fördern sowie um Nichtkonformitäten festzustellen oder die Konformität in bestimmten geografischen Gebieten oder bei bestimmten Produkten, einschließlich der online verkauften Produkte, oder Kategorien von Produkten, insbesondere denjenigen, bei denen oft festgestellt wird, dass sie ein ernstes Risiko darstellen, zu fördern.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wird eine Absichtserklärung mit Wirtschaftsakteuren direkt abgeschlossen, darf sie andere Wirtschaftsakteure, die Produkte derselben Kategorie auf dem Markt bereitstellen, nicht daran hindern zu beantragen, der Absichtsabklärung beizutreten.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die betreffende Marktüberwachungsbehörde macht die Absichtserklärung der Öffentlichkeit, der Kommission und den Mitgliedstaaten zugänglich und gibt sie in das in Artikel 34 genannte System ein.

Die betreffende Marktüberwachungsbehörde macht die Absichtserklärung der Öffentlichkeit zugänglich und gibt sie zusammen mit den Einzelheiten des Anwendungsbereichs der Absichtserklärung und den Namen und den Anschriften der beteiligten Parteien in das in Artikel 34 genannte System ein.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Das gemäß Artikel 31 eingerichtete Netz leistet auf Ersuchen eines Mitgliedstaats Hilfestellung bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Absichtserklärungen.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Eine Marktüberwachungsbehörde und die Parteien nach Absatz 1, die Absichtserklärungen abschließen, stellen sicher, dass diese Absichtserklärungen keinen unlauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsakteuren schaffen und Bestimmungen enthalten, durch die die Vertraulichkeit, die Objektivität, die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der betreffenden Parteien und Tätigkeiten gewährleistet werden. Verstößt eine der Parteien gegen eine dieser Bestimmungen, wird die Absichtserklärung beendet.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Ein Informationsaustausch zwischen Marktüberwachungsbehörden und Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 zum Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Absichtserklärung, die sie gemäß dem genannten Absatz abgeschlossen haben, gilt nicht als Verstoß gegen die Wahrung der beruflichen Schweigepflicht.

3.  Ein Informationsaustausch zwischen Marktüberwachungsbehörden und den Parteien nach Absatz 1 zum Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Absichtserklärung, die sie gemäß dem genannten Absatz abgeschlossen haben, gilt nicht als Verstoß gegen die Wahrung der beruflichen Schweigepflicht.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Verbraucher müssen mittels eines Online-Portals über ihre Rechte hinsichtlich nicht konformer Produkte, die sie erworben haben, informiert werden, wie das Recht auf Umtausch eines Produkts, das Recht auf Erhalt einer Entschädigung, das Recht auf Rechtsbehelf und Kontaktstellen, bei denen alle entsprechenden Informationen erhältlich sind.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 10

entfällt

Verpflichtungen der Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf die Organisation

 

1.  Die Marktüberwachungsbehörden schaffen geeignete Mechanismen für die Kommunikation und die Koordination mit anderen Marktüberwachungsbehörden.

 

2.  Die Marktüberwachungsbehörden schaffen die folgenden Verfahren im Zusammenhang mit Produkten, die den im Anhang enthaltenen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen:

 

(a)  Verfahren für die Behandlung von Beschwerden oder Berichten über Risiken betreffende Fragen

 

(b)  Verfahren für die Überwachung von Unfällen oder Beeinträchtigungen der Gesundheit oder der Sicherheit von Endnutzern, die im Verdacht stehen, durch diese Produkte verursacht zu werden

 

(c)  Verfahren für die Überprüfung, ob die Wirtschaftsakteure Korrekturmaßnahmen ergriffen haben

 

(d)  Verfahren für die Erfassung und Untersuchung von wissenschaftlichem und technischem Fachwissen in Sicherheitsfragen

 

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Jeder Mitgliedstaat benennt auf seinem Hoheitsgebiet eine oder mehrere Marktüberwachungsbehörden. Er unterrichtet die Kommission durch das nach Artikel 31 eingerichtete Netzwerk über die von ihm benannten Marktüberwachungsbehörden und deren jeweiligen Zuständigkeitsbereiche und die anderen Mitgliedstaaten unter Verwendung des in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystems.

1.  Jeder Mitgliedstaat benennt auf seinem Hoheitsgebiet eine oder mehrere Marktüberwachungsbehörden. Er unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über seine Marktüberwachungsbehörden und deren jeweiligen Zuständigkeitsbereiche unter Verwendung des in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystems.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die zentrale Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates ist verantwortlich für die Koordinierung der Durchsetzungs- und Marktüberwachungstätigkeiten, die die von ihm benannten Marktüberwachungsbehörden durchführen.

3.  Die zentrale Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates ist verantwortlich für die Koordinierung der Durchsetzungs- und Marktüberwachungstätigkeiten, die die von ihm benannten Marktüberwachungsbehörden und anderen Behörden, insbesondere Zollbehörden, die für Kontrollen von Produkten zuständig sind, die auf den Unionsmarkt gelangen, durchführen.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Marktüberwachungsbehörden und die zentralen Verbindungsstellen über die erforderlichen Ressourcen für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen, beispielsweise ausreichende Haushalts- und sonstige Ressourcen, Fachwissen, Verfahren und andere Vorkehrungen.

4.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Marktüberwachungsbehörden und die zentralen Verbindungsstellen über die erforderlichen Ressourcen für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen, beispielsweise ausreichende Haushalts- und sonstige Ressourcen, Fachwissen, Verfahren und andere Vorkehrungen sowie kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl, die ihnen zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere Marktüberwachungsbehörden, so sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, dass die jeweiligen Aufgaben dieser Behörden klar definiert sind und dass sie eng zusammenarbeiten, damit sie ihre Aufgaben effektiv erfüllen können.

5.  Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere Marktüberwachungsbehörden, sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, dass die jeweiligen Aufgaben dieser Behörden klar definiert sind und dass geeignete Mechanismen für die Kommunikation und die Koordinierung geschaffen werden, damit sie eng zusammenarbeiten und ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen können.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Durchführung geeigneter und angemessener befristeter Maßnahmen durch sie selbst sowie die Durchführung geeigneter und angemessener Korrekturmaßnahmen durch die Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften und dieser Verordnung.

(b)  die Durchführung geeigneter und angemessener Maßnahmen durch sie selbst sowie die Durchführung geeigneter und angemessener Korrekturmaßnahmen durch die Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften und dieser Verordnung.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Marktüberwachungsbehörden sind bei der Ausübung ihrer Befugnisse und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.  Die Marktüberwachungsbehörden schaffen geeignete und wirksame Mechanismen für die Kommunikation und die Zusammenarbeit mit anderen Marktüberwachungsbehörden und anderen einschlägigen Behörden innerhalb der Union.

 

In dieser Hinsicht entwickeln die Marktüberwachungsbehörden auch geeignete und wirksame Mechanismen für die Kommunikation und die Zusammenarbeit mit Zollbehörden für die Ermittlung und die Untersuchung potentieller Risiken im Zusammenhang mit nachgeahmten Produkten und die Entfernung solcher Produkte vom Markt.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Im Rahmen ihrer in Absatz 1 genannten Tätigkeiten führen die Marktüberwachungsbehörden Kontrollen mit einem risikobasierten Ansatz unter Berücksichtigung mindestens folgender Faktoren durch:

2.  Im Rahmen ihrer in Absatz 1 genannten Tätigkeiten führen die Marktüberwachungsbehörden Kontrollen mit einem risikobasierten Ansatz durch, wobei sie ihre Ressourcen und Maßnahmen vorrangig auf die Sicherstellung einer wirksamen Überwachung des Marktes ausrichten, und berücksichtigen mindestens folgende Faktoren:

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die festgestellten Risiken in Bezug auf:

(a)  die festgestellten Risiken, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen im Allgemeinen, die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, den Verbraucher- und Umweltschutz sowie die öffentliche Sicherheit haben, und die sich auf Folgendes beziehen:

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Methodik und die Kriterien der Risikobewertung werden in allen Mitgliedstaaten harmonisiert, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsakteure sicherzustellen.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Marktüberwachungsbehörden stellen sicher, dass ein Produkt vom Markt genommen oder zurückgerufen wird bzw. seine Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird, wenn bei bestimmungemäßer Verwendung oder bei einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

entfällt

(a)  Das Produkt gefährdet wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Endnutzer.

 

(b)  Das Produkt entspricht nicht den geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union.

 

Werden Produkte vom Markt genommen, zurückgerufen, untersagt oder eingeschränkt, stellt die Marktüberwachungsbehörde sicher, dass die Kommission durch das in Artikel 31 eingerichtete Netzwerk, die anderen Mitgliedstaaten und die Endnutzer entsprechend informiert werden.

 

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Im Zusammenhang mit Produkten, die den im Anhang genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, richten die Marktüberwachungsbehörden die folgenden Verfahren ein:

 

(a)  Verfahren für die Weiterbehandlung von Beschwerden oder Berichten über Probleme in Bezug auf Nichtkonformität und Risiken, die sich im Zusammenhang mit Produkten ergeben, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen;

 

(b)  Verfahren für die Überwachung und die Erfassung von Daten zu denjenigen Unfällen oder Beeinträchtigungen der Gesundheit oder der Sicherheit von Endnutzern, die im Verdacht stehen, durch die Produkte verursacht zu werden, sowie für die Bereitstellung dieser Daten für die allgemeine Öffentlichkeit über die zentrale Datenbank für die Datenerfassung bei Unfällen und Verletzungen oder in anderer Weise;

 

(c)  Verfahren für die Überprüfung, ob die Wirtschaftsakteure Korrekturmaßnahmen ergriffen haben;

 

(d)  Verfahren für die Weiterverfolgung von wissenschaftlichem und technischem Fachwissen in Sicherheitsfragen;

 

(e)  Verfahren für die Zusammenarbeit mit Online-Plattformen und -Marktplätzen.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Marktüberwachungsbehörden üben ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus und machen der breiten Öffentlichkeit alle Informationen zugänglich, die ihrer Ansicht nach für die breite Öffentlichkeit relevant sind. Sie stellen ferner sicher, dass die folgenden Informationen in das in Artikel 34 genannte System eingegeben werden:

4.  Die Marktüberwachungsbehörden üben ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus und machen der breiten Öffentlichkeit alle Informationen zugänglich, die ihrer Ansicht nach für die breite Öffentlichkeit relevant sind. Dabei achten sie den Grundsatz der Vertraulichkeit, um Berufs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren oder personenbezogene Daten zu schützen.

 

Die Marktüberwachungsbehörden stellen ferner sicher, dass die folgenden Informationen in das in Artikel 34 genannte System eingegeben werden:

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die Art der befristeten Maßnahmen, die von ihnen gegen Wirtschaftsakteure ergriffen wurden, und die Art der Korrekturmaßnahme, die von Wirtschaftsakteuren ergriffen wurde

(c)  die Einzelheiten der Maßnahmen, die von ihnen gegen Wirtschaftsakteure ergriffen wurden, die Zusagen, die sie von Wirtschaftsakteuren erhalten haben, und die Einzelheiten der Korrekturmaßnahme, die von Wirtschaftsakteuren ergriffen wurde;

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Marktüberwachungsbehörden sind bei der Ausübung ihrer Befugnisse und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen.

entfällt

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Tätigkeiten von Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf Produkte, die online verkauft werden

 

1.  Unbeschadet des Artikels 12 stellen die Mitgliedstaaten eine effiziente Organisation der Marktüberwachungstätigkeiten in Bezug auf Produkte sicher, die Endnutzern innerhalb der Union online zum Kauf angeboten werden.

 

2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 weisen die Mitgliedstaaten die Ressourcen entsprechend zu und gewährleisten, dass es in ihren nationalen Marktüberwachungsbehörden Prüfer in angemessener Zahl gibt, die sich mit online verkauften Produkten befassen („Online-Prüfer“) und die spezifische Kenntnisse über die Online-Umgebung und -Untersuchungen sowie eine entsprechende Sensibilität besitzen, damit sie nicht konforme Produkte, die online verkauft werden, erkennen können.

 

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Marktüberwachungsbehörden ihre Tätigkeit in Bezug auf Produkte, die online zum Kauf angeboten werden, folgendermaßen ausüben:

 

(a)  proaktiv durch die Kontrolle bestimmter Kategorien von Produkten oder bestimmter Wirtschaftsakteure auf der Grundlage der risikobezogenen Kriterien und der Prioritäten, die in der in Artikel 13 genannten nationalen Strategie festgelegt sind, und

 

(b)  reaktiv durch die Überwachung von Informationen über potentiell nicht konforme Produkte, die online verkauft werden, wobei Beschwerden von Verbrauchern sowie von anderen Behörden, Wirtschaftsakteuren und den Medien eingehende Informationen und weitere Informationsquellen zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12b

 

Überprüfung und Beurteilung der Marktüberwachungsbehörden

 

1.  Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre nationalen Marktüberwachungsbehörden in regelmäßigen Abständen um sicherzustellen, dass diese die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen dauerhaft erfüllen.

 

2.  Erfüllt eine nationale Marktüberwachungsbehörde die Anforderungen dieser Verordnung nicht oder kommt sie ihren Verpflichtungen nach dieser Verordnung nicht nach, trifft der betreffende Mitgliedstaat geeignete Korrekturmaßnahmen oder stellt sicher, dass derartige Korrekturmaßnahmen getroffen werden.

 

3. Die nationalen Marktüberwachungsbehörden unterliegen einer Beurteilung unter Gleichrangigen („peer evaluation“) hinsichtlich der Marktüberwachung von Produkten, die sie gemäß dieser Verordnung durchführen, um zu beurteilen, ob sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, und um sie zu unterstützen und zu beraten, um ihre Tätigkeiten zu stärken und eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

 

4.  Die Beurteilungen unter Gleichrangigen umfassen die Bewertung der von Marktüberwachungsbehörden eingerichteten Verfahren, insbesondere der Verfahren für die Kontrolle der Konformität von Produkten, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, der Mechanismen für die Kommunikation und die Zusammenarbeit mit anderen Marktüberwachungsbehörden und anderen einschlägigen Behörden, der fachlichen Eignung des Personals, der Ordnungsmäßigkeit der Kontrollen und der Prüfmethodik sowie der Richtigkeit der Ergebnisse. Durch die Beurteilung unter Gleichrangigen wird auch bewertet, ob die betreffenden Marktüberwachungsbehörden über ausreichende Ressourcen für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen, wie dies gemäß Artikel 11 Absatz 4 erforderlich ist.

 

5.  Die Beurteilung einer Marktüberwachungsbehörde unter Gleichrangigen erfolgt durch zwei Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und die Kommission, und sie wird mindestens einmal alle fünf Jahre durchgeführt.

 

6.  Die Kommission erlässt unter gebührender Berücksichtigung der Erwägungen des nach Artikel 31 eingerichteten Netzes gemäß Artikel 62a delegierte Rechtsakte zur Festlegung eines Plans für die Beurteilungen unter Gleichrangigen, der sich auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erstreckt, und gibt darin die Kriterien betreffend die Zusammensetzung des die Beurteilung unter Gleichrangigen durchführenden Beurteilungsteams, die Methodik für die Beurteilung unter Gleichrangigen, den Zeitplan, die Häufigkeit von Beurteilungen unter Gleichrangigen und andere damit verbundene Aufgaben vor.

 

7.  Die Ergebnisse der Beurteilungen unter Gleichrangigen werden von dem Netz geprüft. Die Kommission erstellt eine Zusammenfassung der Ergebnisse und veröffentlicht sie.

 

8.  Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission und dem Netz, wie sie die dem Ergebnis der Bewertung beigefügten Empfehlungen berücksichtigen.

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Jeder Mitgliedstaat erstellt mindestens alle drei Jahre eine nationale Marktüberwachungsstrategie. Die Strategie fördert einen einheitlichen, umfassenden und integrierten Ansatz für die Marktüberwachung und die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in dem Gebiet des Mitgliedstaats und umfasst alle Bereiche und Stufen der Produktlieferkette, einschließlich der Einfuhren und der digitalen Lieferketten.

1.  Jeder Mitgliedstaat erstellt mindestens alle drei Jahre eine nationale Marktüberwachungsstrategie. Die nationale Strategie trägt den Prioritäten Rechnung, die im Arbeitsprogramm des nach Artikel 31 eingerichteten Netzes aufgeführt sind; sie fördert ferner einen einheitlichen, umfassenden und integrierten Ansatz für die Marktüberwachung und die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in dem Gebiet des Mitgliedstaats, einschließlich der Marktüberwachung in Bezug auf online verkaufte Produkte, und umfasst alle Bereiche und Stufen der Produktlieferkette, einschließlich der Einfuhren und der digitalen Lieferketten.

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die nationale Marktüberwachungsstrategie enthält mindestens die folgenden Elemente:

2.  Die nationale Marktüberwachungsstrategie enthält zumindest die folgenden Elemente:

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  eine Bewertung des Auftretens nicht konformer Produkte unter besonderer Berücksichtigung der in Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 3 genannten risikobasierten Kontrollen, sowie der Markttrends, die die Nichtkonformitätsquoten in den Produktkategorien beeinflussen könnten

(a)  eine Bewertung des Auftretens nicht konformer Produkte unter besonderer Berücksichtigung der in Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 3 genannten risikobasierten Kontrollen, der Produkte, die Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG waren, sowie der Markttrends, die die Nichtkonformitätsquoten in den Produktkategorien beeinflussen könnten, einschließlich insbesondere der Bedrohungen und Risiken im Zusammenhang mit dem Internet der Dinge und Geräten, die mit künstlicher Intelligenz ausgestattet sind;

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  die Bereiche, die im Hinblick auf die Überwachung von online zum Kauf angebotenen Produkten als prioritär eingestuft wurden, unter Berücksichtigung proaktiver und reaktiver Marktüberwachungsmaßnahmen;

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die Durchsetzungsmaßnahmen, die geplant sind, um das Auftreten von Nichtkonformität in den als prioritär eingestuften Bereichen zu verringern, einschließlich der gegebenenfalls vorgesehenen Mindestkontrollniveaus für Produktkategorien, in denen ein hohes Maß an Nichtkonformität besteht

(c)  die konkreten Durchsetzungsmaßnahmen, die geplant sind, um das Auftreten von Nichtkonformität in den gemäß den Buchstaben b und ba als prioritär eingestuften Bereichen zu verringern, einschließlich der gegebenenfalls vorgesehenen Mindestkontrollniveaus für Produktkategorien, in denen ein hohes Maß an Nichtkonformität besteht;

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mitgliedstaaten teilen ihre jeweilige nationale Marktüberwachungsstrategie durch das in Artikel 34 genannte System mit.

3.  Die Mitgliedstaaten teilen ihre jeweilige nationale Marktüberwachungsstrategie der Kommission und anderen Mitgliedstaaten durch das in Artikel 34 genannte System mit. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die in ihren nationalen Marktüberwachungsstrategien enthaltenen Informationen vollständig oder teilweise im Einklang mit Artikel 16 dieser Verordnung.

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten übertragen ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnisse für Marktüberwachung, Untersuchung und Durchsetzung, die für die Anwendung dieser Verordnung und der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erforderlich sind.

1.  Die Mitgliedstaaten übertragen ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnisse für Marktüberwachung, einschließlich der Marktüberwachung von nachgeahmten Produkten und online verkauften Produkten, Untersuchung und Durchsetzung, die für die Anwendung dieser Verordnung und der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erforderlich sind, und stellen ihnen die hierfür erforderlichen Ressourcen zur Verfügung.

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Marktüberwachungsbehörden üben ihre Befugnisse nach diesem Artikel im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit, wie dies dem Gegenstand, dem Zweck der Maßnahmen und der Art und dem tatsächlichen oder potentiellen Gesamtschaden des Falls von Nichtkonformität entspricht, effizient und effektiv und im Einklang mit dem Unions- und nationalen Recht aus, einschließlich der Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, anwendbarer Verfahrensgarantien und der Unionsvorschriften zum Datenschutz, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.  Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, nicht jeder zuständigen Behörde alle Befugnisse zu übertragen, sofern jede dieser Befugnisse gemäß Absatz 2 wirksam ausgeübt werden kann.

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Bei der Übertragung der Befugnisse nach Absatz 1, einschließlich einer nach Absatz 3 erforderlichen Befugnis, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Befugnis je nach den Erfordernissen auf eine der folgenden Arten ausgeübt wird:

2.  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Befugnis je nach den Erfordernissen auf eine der folgenden Arten ausgeübt wird:

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  durch Beteiligung anderer Behörden

(b)  falls erforderlich durch Beteiligung anderer Behörden unter Beachtung der Gewaltenteilung und der institutionellen und administrativen Organisation des betreffenden Mitgliedstaates;

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  durch Antrag an ein Gericht, das für die erforderliche Entscheidung zur Genehmigung der Ausübung dieser Befugnis zuständig ist.

(c)  durch Antrag an ein Gericht, das für die erforderliche Entscheidung zur Genehmigung der Ausübung dieser Befugnis zuständig ist, gegebenenfalls auch durch Einlegen von Rechtsmitteln, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die den Marktüberwachungsbehörden gemäß Absatz 1 übertragenen Befugnisse umfassen mindestens die folgenden Befugnisse:

3.  Die den Marktüberwachungsbehörden gemäß Absatz 1 übertragenen Befugnisse umfassen zumindest die folgenden Befugnisse:

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Befugnis, Systemprüfungen in den Organisationen von Wirtschaftsakteuren durchzuführen, einschließlich von Prüfungen aller Verfahren, die sie eingeführt haben, um die Einhaltung dieser Verordnung und der geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu gewährleisten

entfällt

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die Befugnis, auf alle relevanten Dokumente, Daten oder Informationen in Bezug auf einen Fall von Nichtkonformität, unabhängig von Form, Format, Speichermedium oder Speicherort, zuzugreifen

(c)  die Befugnis, auf relevante Dokumente, technische Spezifikationen, Daten oder Informationen in Bezug auf einen Fall von Nichtkonformität, einschließlich des Zugangs zu Software und Algorithmen, die das Produkt kontrollieren, soweit dies notwendig ist um zu bewerten, ob das Produkt im Einklang mit den anwendbaren Harmonisierungsvorschriften der Union steht, unabhängig von Form, Format, Speichermedium oder Speicherort, zuzugreifen

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  die Befugnis, von jeder Behörde, Einrichtung oder Stelle innerhalb des Mitgliedstaats der Marktüberwachungsbehörde, oder von jeder natürlichen oder juristischen Person zu verlangen, alle Dokumente, Daten oder Informationen, unabhängig von Form, Format, Speichermedium oder Speicherort, bereitzustellen, damit die Marktüberwachungsbehörde untersuchen kann, ob eine Nichtkonformität bestanden hat oder besteht, und um die Einzelheiten dieser Nichtkonformität zu ermitteln, insbesondere einschließlich jener Informationen, Daten oder Dokumente, die zur Identifizierung und Verfolgung von Finanz- und Datenströmen, zur Feststellung der Identität und der Kontaktdaten der an den Daten- und Finanzströmen beteiligten Personen und zur Ermittlung der Bankverbindung und des Besitzes von Webseiten erforderlich sind

(d)  die Befugnis, von jeder Behörde, Einrichtung oder Stelle innerhalb des Mitgliedstaats der Marktüberwachungsbehörde, oder von jeder natürlichen oder juristischen Person zu verlangen, relevante Dokumente, Daten oder Informationen, unabhängig von Form, Format, Speichermedium oder Speicherort, bereitzustellen, damit die Marktüberwachungsbehörde untersuchen kann, ob eine Nichtkonformität bestanden hat oder besteht, und um die Einzelheiten dieser Nichtkonformität zu ermitteln, insbesondere jener Informationen, Daten oder Dokumente, die zur Identifizierung und Verfolgung von Finanz- und Datenströmen, zur Feststellung der Identität und der Kontaktdaten der an den Daten- und Finanzströmen beteiligten Personen und zur Ermittlung der Bankverbindung und des Besitzes von Webseiten erforderlich sind, sofern die betreffenden Informationen, Daten oder Dokumente mit dem Gegenstand der Untersuchung zusammenhängen;

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe e – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  von jedem Vertreter oder Bediensteten des betroffenen Wirtschaftsakteurs Erklärungen zu Sachverhalten, Informationen oder Dokumenten bezüglich des Gegenstands der Inspektion zu verlangen und die Antworten aufzuzeichnen

(3)  von einem Vertreter des Wirtschaftsakteurs oder einem sachkundigen Mitarbeiter des Wirtschaftsakteurs Erklärungen zu Sachverhalten, Informationen oder Dokumenten bezüglich des Gegenstands der Inspektion zu verlangen und die Antworten aufzuzeichnen

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)  die Befugnis, kostenlose Stichproben oder Muster des Produkts zu entnehmen, um etwaige Nichtkonformitäten aufzudecken und Beweismaterial zu sichern

(f)  die Befugnis, kostenlose Stichproben oder Muster des Produkts zu entnehmen, um etwaige Nichtkonformitäten aufzudecken und Beweismaterial zu sichern, soweit dies im Hinblick auf den Wert des Produkts und die Schwere der Verstöße verhältnismäßig ist

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)  die Befugnis, auch unter falscher Identität Produkte im Rahmen von Testkäufen zu erwerben, um etwaige Nichtkonformitäten aufzudecken und Beweismaterial zu sichern

(g)  die Befugnis, auch unter falscher Identität Produkte, einschließlich Produkte, die online verkauft werden, im Rahmen von Testkäufen zu erwerben, sie einer Inspektion zu unterziehen und ein Reverse Engineering an ihnen vorzunehmen, um etwaige Nichtkonformitäten nach dieser Verordnung aufzudecken und Beweismaterial zu sichern

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h)  die Befugnis, befristete Maßnahmen zu ergreifen, sollten keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen ein ernstes Risiko verhindert werden kann, insbesondere einschließlich befristeter Maßnahmen, mit denen Anbieter von Hosting-Diensten verpflichtet werden, den Zugang zu Inhalten zu entfernen, zu sperren oder zu beschränken, oder den Zugang zu einer Website, einem Dienst oder einem Konto zu sperren oder zu beschränken, oder Maßnahmen, mit denen Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen verpflichtet werden, einen vollständigen Domänennamen für einen bestimmten Zeitraum zurückstellen

(h)  die Befugnis, Maßnahmen zu erlassen, wenn dies ordnungsgemäß begründet und verhältnismäßig ist und keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen ein ernstes Risiko verhindert werden kann, insbesondere einschließlich Maßnahmen, mit denen Anbieter von Hosting-Diensten verpflichtet werden, den Zugang zu Inhalten vollständig oder teilweise zu entfernen, zu sperren oder zu beschränken, oder den Zugang zu einer Website, einem Dienst oder einem Konto zu sperren oder zu beschränken, oder Maßnahmen, mit denen Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen verpflichtet werden, einen vollständigen Domänennamen für einen bestimmten Zeitraum zurückstellen

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j)  die Befugnis, von einem Wirtschaftsakteur die Zusage zu erwirken, dass dieser eine Nichtkonformität beenden wird

(j)  die Befugnis, von einem für eine Nichtkonformität verantwortlichen Wirtschaftsakteur die Zusage zu erwirken oder entgegenzunehmen, dass dieser die Nichtkonformität beenden wird

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe l

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(l)  die Befugnis, im Falle einer Nichtkonformität oder bei Nichtbefolgung einer Entscheidung, einer Anordnung, einer befristeten Maßnahme oder einer anderen Maßnahme der Marktüberwachungsbehörde Sanktionen – z. B. Geldbußen oder periodische Zwangsgelder – gegen einen Wirtschaftsakteur zu verhängen

(l)  die Befugnis, im Falle einer Nichtkonformität oder bei Nichtbefolgung einer Entscheidung, Anordnung oder Maßnahme der Marktüberwachungsbehörde Sanktionen – z. B. Geldbußen oder periodische Zwangsgelder – gegen einen Wirtschaftsakteur zu verhängen

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Befugnisse nach Buchstabe h dieses Absatzes werden durch Antrag an ein Gericht gemäß Absatz 2 Buchstabe c dieses Artikels ausgeübt.

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Marktüberwachungsbehörden veröffentlichen jede vom Wirtschaftsakteur ihnen gegenüber gemachte Zusage, die Einzelheiten jeder Korrekturmaßnahme, die von einem Wirtschaftsakteur in ihrem Hoheitsgebiet ergriffen wurde, und die Einzelheiten der befristeten Maßnahmen, die von der Marktüberwachungsbehörde gemäß dieser Verordnung ergriffen wurden.

4.  Die Marktüberwachungsbehörden veröffentlichen jede vom Wirtschaftsakteur ihnen gegenüber gemachte Zusage, die Einzelheiten jeder Korrekturmaßnahme, die von einem Wirtschaftsakteur in ihrem Hoheitsgebiet ergriffen wurde, und die Einzelheiten der Maßnahmen, die von der Marktüberwachungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 1 dieser Verordnung ergriffen wurden, wenn sie dies für die Allgemeinheit als relevant erachten, wobei sie gewährleisten, dass den Wirtschaftsakteuren die Möglichkeit gegeben wird, Bemerkungen zu den Angaben vor ihrer Veröffentlichung abzugeben..

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Marktüberwachungsbehörden üben ihre Befugnisse gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus.

entfällt

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand repräsentativer Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang die Merkmale von Produkten durch Überprüfung der Unterlagen und, wenn dies angezeigt ist, durch physische Kontrollen und Laborprüfungen.

Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren auf geeignete Weise, in angemessenem Umfang und mit angemessener Häufigkeit die Merkmale von Produkten, und zwar durch Überprüfung der Unterlagen oder, wenn dies angezeigt ist, durch hinreichende physische Kontrollen und Laborprüfungen auf der Grundlage von hinreichend repräsentativen Stichproben.

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Entscheidung darüber, welche Kontrollen und in welchem Umfang diese durchzuführen sind, berücksichtigen die Marktüberwachungsbehörden insbesondere die geltenden Grundsätze der Risikobewertung und Beschwerdebehandlung.

Bei der Entscheidung darüber, welche Kontrollen, in Bezug auf welche Arten von Produkten und in welchem Umfang die Kontrollen durchzuführen sind, berücksichtigen die Marktüberwachungsbehörden insbesondere die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, Beschwerden und sonstige relevante Informationen.

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Legen die Wirtschaftsakteure Prüfberichte oder Bescheinigungen über die Konformität ihrer Produkte mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vor, die von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden, berücksichtigen die Marktüberwachungsbehörden solche Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen in gebührendem Maße.

Legen die Wirtschaftsakteure Prüfberichte oder Bescheinigungen über die Konformität ihrer Produkte mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vor, die von einer gemäß der Verordnung Nr. 765/2008 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden, berücksichtigen die Marktüberwachungsbehörden solche Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen in gebührendem Maße.

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Für die Zwecke des Absatzes 1 berücksichtigen die Marktüberwachungsbehörden im Zusammenhang mit der Bewertung des Produkts, inwieweit das Produkt Folgendem entspricht:

 

(a)  etwaigen Anforderungen in oder gemäß Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die für das Produkt gelten und das geprüfte potenzielle Risiko betreffen;

 

(b)  etwaigen einschlägigen europäischen Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.

 

Bei einer Konformität mit den in Buchstaben a und b genannten Anforderungen wird davon ausgegangen, dass durch das Produkt die öffentlichen Interessen, auf die sich diese Anforderungen beziehen, angemessen gewahrt werden. Dies hindert die Marktüberwachungsbehörden jedoch nicht daran, Maßnahmen nach dieser Verordnung zu ergreifen, wenn Hinweise dafür vorliegen, dass mit dem Produkt trotz dieser Übereinstimmung ein Risiko verbunden ist.

 

Die Möglichkeit, ein höheres Maß an Schutz der betreffenden öffentlichen Interessen zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein höheres Maß an Schutz bieten, darf an sich keinen Grund dafür darstellen, ein Produkt als mit einem Risiko verbunden anzusehen.

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.  Bei bestimmten Produkten oder Produktkategorien, bei denen kontinuierlich spezifische Risiken oder schwerwiegende Verstöße gegen die geltenden Harmonisierungsvorschriften der Union festgestellt wurden, erlässt die Kommission zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Schutz der Gesundheit und Sicherheit sowie anderer durch diese Rechtsvorschriften geschützter öffentlicher Interessen unter gebührender Berücksichtigung der Erwägungen des gemäß Artikel 31 eingerichteten Netzes delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 62a, um einheitliche Kontrollbedingungen, Kriterien für die Festlegung der Häufigkeit der Kontrollen und die Anzahl der zu kontrollierenden Stichproben in Bezug auf diese Produkte oder Produktkategorien auf Unionsebene festzulegen.

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Beschließen die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, ein in einem anderen Mitgliedstaat hergestelltes Produkt vom Markt zu nehmen, setzen sie den betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich davon in Kenntnis.

3.  Beschließen die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, ein in einem anderen Mitgliedstaat hergestelltes oder in Verkehr gebrachtes Produkt vom Markt zu nehmen, setzen sie den betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich davon in Kenntnis.

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Marktüberwachungsbehörden wahren erforderlichenfalls den Grundsatz der Vertraulichkeit, um Berufs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten im Rahmen des nationalen Rechts zu schützen, vorbehaltlich der Verpflichtung, zum Schutz der Interessen der Endnutzer in der Union Informationen so umfassend wie möglich zu veröffentlichen.

Die Marktüberwachungsbehörden gewährleisten strikt die Vertraulichkeit und die Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses und speichern personenbezogene Daten gemäß dem nationalen Recht, vorbehaltlich der Verpflichtung, zum Schutz der Interessen der Endnutzer in der Union Informationen so umfassend wie möglich zu veröffentlichen.

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.  Die Marktüberwachungsbehörden treffen geeignete Maßnahmen, darunter die Sicherstellung, dass die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird oder dass das Produkt vom Markt genommen oder zurückgerufen wird, wenn bei bestimmungsgemäßer oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehbarer Verwendung und ordnungsgemäßer Installation und Wartung eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wäre:

 

(a)  Das Produkt gefährdet wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Endnutzer.

 

(b)  Das Produkt entspricht nicht den geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union.

 

(c)  Das Produkt ist nachgeahmt.

 

Für die Zwecke dieses Absatzes können die Marktüberwachungsbehörden Wirtschaftsakteure ersuchen, Informationen darüber zu erteilen, welche anderen Produktmodelle dieselben technischen Merkmale wie das betreffende Produkt aufweisen, die für die Konformität mit den anwendbaren Anforderungen nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union von Belang sind.

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz -1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a.  Unbeschadet des Absatzes -1 verlangen die Marktüberwachungsbehörden von dem betreffenden Wirtschaftsakteur, der formalen Nichtkonformität mit den in den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegten Verwaltungsanforderungen, die nicht zu einem Verstoß gegen wesentliche Anforderungen nach dieser Verordnung führt, ein Ende zu setzen. Besteht diese Nichtkonformität allerdings weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bevor eine Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung gemäß Absatz 1 ergriffen, getroffen oder erlassen wird, erhält der betroffene Wirtschaftsakteur Gelegenheit, sich innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als zehn Tage sein darf, zu äußern, es sei denn, dies ist nicht möglich weil die Dringlichkeit der Maßnahme, der Entscheidung oder der Anordnung aufgrund von Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit oder andere Gründe im Zusammenhang mit den öffentlichen Interessen dem entgegensteht.

Bevor eine Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung gemäß Absatz 1 ergriffen, getroffen oder erlassen wird, erhält der betroffene Wirtschaftsakteur Gelegenheit, sich innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als zehn Arbeitstage sein darf, zu äußern, es sei denn, dies ist nicht möglich weil die Dringlichkeit der Maßnahme, der Entscheidung oder der Anordnung aufgrund von Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit oder andere Gründe im Zusammenhang mit den öffentlichen Interessen dem entgegensteht.

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 hat die Marktüberwachungsbehörde mithilfe des in Artikel 34 genannten Systems sicherzustellen, dass die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und die Endnutzer in Kenntnis gesetzt werden, wenn ein Produkt vom Markt genommen oder zurückgerufen oder seine Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird.

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Marktüberwachungsbehörden ergreifen Maßnahmen, um Produkte, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist, vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, oder um die Bereitstellung dieses Produkt auf dem Markt zu untersagen. Sie setzen die Kommission über diese Maßnahmen unverzüglich gemäß Artikel 19 in Kenntnis.

1.  Die Marktüberwachungsbehörden ergreifen unverzüglich Maßnahmen, um Produkte, mit denen ein ernstes Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen oder andere, durch die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in Bezug auf diese Produkte geschützte öffentliche Interessen verbunden ist, vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, oder um die Bereitstellung dieser Produkt auf dem Markt zu untersagen. Sie setzen die Kommission über diese Maßnahmen unverzüglich gemäß Artikel 19 in Kenntnis.

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ist ein Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist, auf dem Markt bereitgestellt worden, so melden die Marktüberwachungsbehörden der Kommission ferner alle von einem Wirtschaftsakteur ergriffenen und mitgeteilten freiwilligen Maßnahmen.

2.  Ist ein Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist, auf dem Markt bereitgestellt worden, so melden die Marktüberwachungsbehörden der Kommission ferner unverzüglich alle von einem Wirtschaftsakteur ergriffenen und mitgeteilten freiwilligen Maßnahmen.

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission kann Unionsprüfeinrichtungen für bestimmte, auf dem Markt bereitgestellte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen oder für bestimmte, mit einer Produktkategorie oder Produktgruppe verbundene Risiken benennen.

1.  Die Kommission kann nach Anhörung des gemäß Artikel 31 eingerichteten Netzes Unionsprüfeinrichtungen für bestimmte, auf dem Markt bereitgestellte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen oder für bestimmte, mit einer Produktkategorie oder Produktgruppe verbundene Risiken benennen. Dies gilt auch für den Fall, dass Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet über keine Einrichtung zur Durchführung von Prüfungen verfügen.

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Unionsprüfeinrichtungen dienen dem Zweck, ausreichende Laborkapazitäten, Zuverlässigkeit und Kohärenz der Prüfungen zum Zwecke der Marktüberwachung innerhalb der Union sicherzustellen.

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Einrichtung von Unionsprüfeinrichtungen berührt nicht das Recht der Marktüberwachungsbehörden, Prüfeinrichtungen für die Zwecke ihrer Marktüberwachungstätigkeiten auszuwählen.

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Unionsprüfeinrichtungen erfüllen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs mindestens die folgenden Aufgaben:

4.  Die Unionsprüfeinrichtungen erfüllen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs zumindest die folgenden Aufgaben:

Änderungsantrag    136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Durchführung von Produktprüfungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten und Untersuchungen der Marktüberwachung

(a)  Durchführung von Prüfungen bestimmter Produkte oder einer bestimmten Kategorie oder Gruppe von Produkten oder spezifischer Risiken in Bezug auf eine Kategorie oder Gruppe von Produkten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten und Untersuchungen der Marktüberwachung auf Ersuchen der Kommission, des gemäß Artikel 31 eingerichteten Netzes oder einer Marktüberwachungsbehörde;

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Mitwirkung an der Streitbeilegung zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsakteuren und den Konformitätsbewertungsstellen

entfällt

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Die Marktüberwachungsbehörden akzeptieren im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 die Prüfberichte von Unionsprüfeinrichtungen.

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 genannten Prüfverfahren erlassen.

5.  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die Benennung, die Funktionsweise und die Finanzierung von Unionsprüfeinrichtungen und zur Festlegung des geeigneten Beschwerdeverfahrens hinsichtlich ihrer Aufgaben nach Absatz 4. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag    140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Marktüberwachungsbehörden können den Wirtschaftsakteuren Verwaltungsgebühren für bei diesen festgestellten Fällen von Nichtkonformität in Rechnung stellen, damit sie die Kosten für ihre Tätigkeiten in Bezug auf diese Nichtkonformitätsfälle decken können. Zu diesen Kosten zählen u. a. die Kosten der Durchführung von Prüfungen für die Risikobewertung, die Kosten für Maßnahmen gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 und die Kosten für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit Produkten, bei denen eine Nichtkonformität festgestellt wurde und die vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einer Korrekturmaßnahme bedurften.

2.  Die Marktüberwachungsbehörden können den Wirtschaftsakteuren Verwaltungsgebühren für bei diesen festgestellten Fällen von Nichtkonformität in Rechnung stellen, damit sie sämtliche Kosten für ihre Tätigkeiten in Bezug auf diese Nichtkonformitätsfälle decken können. Hält die Marktüberwachungsbehörde dies für unverhältnismäßig, kann sie beschließen, dass die Kosten nur teilweise vom Wirtschaftsakteur zu tragen sind. Diese Kosten sind verhältnismäßig in Bezug auf die Nichtkonformität und können die Kosten der Durchführung von Prüfungen für die Risikobewertung, die Kosten für Maßnahmen gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 und die Kosten für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit Produkten, bei denen eine Nichtkonformität festgestellt wurde und die vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einer Korrekturmaßnahme bedurften umfassen.

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten, von den Marktüberwachungsbehörden in Rechnung gestellten Verwaltungsgebühren für die Finanzierung weiterer Marktüberwachungstätigkeiten dieser Behörden verwendet werden.

Änderungsantrag    142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.  Unter den Marktüberwachungsbehörden in den Mitgliedstaaten und der Union und zwischen den Marktüberwachungsbehörden und der Kommission findet eine effiziente Zusammenarbeit und ein effizienter Informationsaustausch statt.

Änderungsantrag    143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde alle Informationen, die die ersuchte Behörde als notwendig erachtet, um festzustellen, ob ein Produkt nicht konform ist, und um zu gewährleisten, dass die Nichtkonformität beendet wird.

1.  Auf ein ordnungsgemäß begründetes Ersuchen einer ersuchenden Behörde hin erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen, alle Informationen, die die ersuchte Behörde als notwendig erachtet, um festzustellen, ob ein Produkt nicht konform ist, und um zu gewährleisten, dass die Nichtkonformität beendet wird.

Änderungsantrag    144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die ersuchte Behörde unternimmt geeignete Ermittlungen oder ergreift alle anderen Maßnahmen, die geeignet sind, um die erforderlichen Auskünfte zu beschaffen. Gegebenenfalls werden diese Ermittlungen mit der Unterstützung anderer Marktüberwachungsbehörden durchgeführt.

2.  Die ersuchte Behörde unternimmt geeignete Ermittlungen oder ergreift alle anderen Maßnahmen, die geeignet sind, um die erforderlichen Auskünfte zu beschaffen. Gegebenenfalls werden diese Ermittlungen mit der Unterstützung anderer Marktüberwachungsbehörden durchgeführt. Die ersuchte Behörde hält die ersuchende Behörde über die Maßnahmen auf dem Laufenden, die in Bezug auf ihr Ersuchen ergriffen wurden.

Änderungsantrag    145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Bei der Erteilung der Informationen an die ersuchende Behörde nach Absatz 1 wahrt die ersuchte Behörde den Grundsatz der Vertraulichkeit, um Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten gemäß dem nationalen Recht zu schützen.

Änderungsantrag    146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die ersuchte Behörde beantwortet das in Absatz 1 genannte Ersuchen mittels des Verfahrens und innerhalb der von der Kommission gesetzten Fristen gemäß Absatz 5.

entfällt

Änderungsantrag    147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Fristen, Standardformulare und sonstigen Einzelheiten des Verfahrens für Auskunftsersuchen und ihre Beantwortung gemäß Absatz 1 festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 genannten Prüfverfahren erlassen.

entfällt

Änderungsantrag    148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde unverzüglich alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, indem sie die ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Befugnisse ausübt, um eine Nichtkonformität zu beenden.

1.  Falls die Beendigung einer Nichtkonformität in Bezug auf das Produkt Maßnahmen innerhalb der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats erfordert, kann das ordnungsgemäß begründete Ersuchen einer ersuchenden Behörde um Durchsetzungsmaßnahmen an eine ersuchte Behörde in diesem Mitgliedstaat gerichtet werden. In diesem Fall trifft die ersuchte Behörde unverzüglich alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, indem sie die ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Befugnisse ausübt, um eine Nichtkonformität zu beenden, und indem sie die in Artikel 14 vorgesehenen Befugnisse sowie im nationalen Recht vorgesehene zusätzliche Befugnisse ausübt, wozu auch die Verhängung von Sanktionen gehören kann.

Änderungsantrag    149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die ersuchte Behörde informiert und konsultiert regelmäßig und unverzüglich die ersuchende Behörde über die in Absatz 2 genannten Maßnahmen, die ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen.

Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Behörde über die in Absatz 2 genannten Maßnahmen, die ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen. Falls die ersuchte Behörde dies für erforderlich hält, kann sie die ersuchende Behörde zu diesen Maßnahmen konsultieren.

Änderungsantrag    150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die ersuchte Behörde notifiziert unverzüglich der ersuchenden Behörde, den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die ergriffenen Maßnahmen und deren Wirkung auf die betreffende Nichtkonformität. Für die Notifizierung ist das in Artikel 34 genannte System zu verwenden und sie umfasst mindestens die folgenden Informationen:

Die ersuchte Behörde notifiziert der ersuchenden Behörde, den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die ergriffenen Maßnahmen und deren Wirkung auf die betreffende Nichtkonformität. Für die Notifizierung ist das in Artikel 34 genannte System zu verwenden.

Änderungsantrag    151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Wurden befristete Maßnahmen verhängt?

entfällt

Änderungsantrag    152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Wurde die Nichtkonformität beendet?

entfällt

Änderungsantrag    153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Wurden Sanktionen verhängt und wenn ja, welche?

entfällt

Änderungsantrag    154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Wurden andere, durch die ersuchte Behörde oder den Wirtschaftsakteur ergriffene Maßnahmen durchgeführt?

entfällt

Änderungsantrag    155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die ersuchte Behörde beantwortet das in Absatz 1 genannte Ersuchen mittels des Verfahrens und innerhalb der von der Kommission gesetzten Fristen gemäß Absatz 5.

entfällt

Änderungsantrag    156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Fristen, Standardformulare und sonstigen Einzelheiten der Verfahren für Durchsetzungsersuchen und ihre Beantwortung gemäß Absatz 1 festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 genannten Prüfverfahren erlassen.

entfällt

Änderungsantrag    157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Bei Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 22 oder 23 erteilt die ersuchende Behörde ausreichende Auskünfte, einschließlich der Übermittlung aller erforderlichen und nur in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde verfügbaren Beweismittel, damit die ersuchte Behörde dem Ersuchen nachkommen kann.

1.  Bei Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 22 oder 23 erteilt die ersuchende Behörde alle verfügbaren Auskünfte, einschließlich der Übermittlung aller erforderlichen und nur in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde verfügbaren Beweismittel, damit die ersuchte Behörde dem Ersuchen nachkommen kann.

Änderungsantrag    158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 22 oder 23 werden von der ersuchenden Behörde an die zentrale Verbindungsstelle des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde und zu Informationszwecken auch an die zentrale Verbindungsstelle des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde gerichtet. Die zentrale Verbindungsstelle des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde leitet das Ersuchen unverzüglich an die entsprechende zuständige Behörde weiter.

2.  Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 22 oder 23 werden von der ersuchenden Behörde an die ersuchte Behörde und zu Informationszwecken auch an die zentralen Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde gerichtet.

Änderungsantrag    159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Bei Produkten, bei denen aufgrund der Entscheidung einer Marktüberwachungsbehörde in einem Mitgliedstaat eine Nichtkonformität festgestellt wurde, ist auch von den Marktüberwachungsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat von einer Nichtkonformität auszugehen, sofern die Wirtschaftsakteure nicht das Gegenteil beweisen können.

3.  Unbeschadet eines etwaigen Schutzklauselverfahrens der Union gemäß den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ist bei Produkten, bei denen aufgrund der Entscheidung einer Marktüberwachungsbehörde in einem Mitgliedstaat eine Nichtkonformität festgestellt wurde, auch von den Marktüberwachungsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat von einer Nichtkonformität auszugehen, es sei denn, einer einschlägigen Marktüberwachungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat liegen eindeutige Beweise des Gegenteils vor, die aus ihren eigenen Untersuchungen hervorgegangen sind oder von einem Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt wurden. Das gemäß Artikel 31 eingerichtete Netz erörtert unverzüglich unterschiedliche Auslegungen der verschiedenen Mitgliedstaaten in Bezug auf dasselbe Produkt.

Änderungsantrag    160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn Zollbehörden am ersten Eintrittspunkt Grund zur Annahme haben, dass den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegende Produkte, die sich in vorübergehender Verwahrung oder in einem anderen Zollverfahren als der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr befinden, ein Risiko darstellen, übermitteln sie der zuständigen Bestimmungszollstelle alle sachdienlichen Informationen.

Wenn Zollbehörden am ersten Eintrittspunkt Grund zur Annahme haben, dass den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegende Produkte, die sich in vorübergehender Verwahrung oder in einem anderen Zollverfahren als der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr befinden, nicht mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen oder ein Risiko darstellen, übermitteln sie der zuständigen Bestimmungszollstelle alle sachdienlichen Informationen.

Änderungsantrag    161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Haben die Zollbehörden eines Mitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass ein möglicherweise nicht konformes Produkt in einem anderen Mitgliedstaat auf den Markt der Union gelangen könnte, übermitteln sie den zuständigen Zollstellen der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich sämtliche sachdienlichen Informationen.

Änderungsantrag    162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum 31. März eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission statistische Daten über im vorausgegangenen Kalenderjahr durchgeführte Kontrollen der nach Absatz 1 benannten Behörden an Produkten, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, aus denen Folgendes hervorgeht:

Bis zum 31. März eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission detaillierte statistische Daten über im vorausgegangenen Kalenderjahr durchgeführte Kontrollen der nach Absatz 1 benannten Behörden an Produkten, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, aus denen Folgendes hervorgeht:

Änderungsantrag    163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die Anzahl der Eingriffe zur Kontrolle solcher Produkte, einschließlich der Produktsicherheit und -konformität

(a)  die Anzahl und die Art der Eingriffe zur Kontrolle solcher Produkte, einschließlich der Produktsicherheit und -konformität

Änderungsantrag    164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  die Merkmale nicht konformer Produkte.

(d)  die Arten und die Merkmale nicht konformer Produkte.

Änderungsantrag    165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 7 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erstellt jedes Jahr bis zum 30. Juni einen Bericht, in dem die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen für das vorangegangene Kalenderjahr enthalten sind. Der Bericht wird in dem in Artikel 34 genannten System veröffentlicht.

Die Kommission erstellt jedes Jahr bis zum 30. Juni einen Bericht, in dem die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen für das vorangegangene Kalenderjahr enthalten sind, einschließlich einer Analyse der Zollaktionen und der Vollzugsverfahren, die in den Mitgliedstaaten in Kraft sind. Der Bericht wird in dem in Artikel 34 genannten System veröffentlicht.

Änderungsantrag    166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.  Erlangt die Kommission Kenntnis davon, dass in einem Mitgliedstaat von bestimmten Produkten, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen und aus einem Drittstaat eingeführt werden, ein ernstes Risiko ausgeht, so empfiehlt sie dem betreffenden Mitgliedstaat, geeignete Marktüberwachungsmaßnahmen zu ergreifen.

8.  Erlangt die Kommission Kenntnis davon, dass in einem Mitgliedstaat von bestimmten Produkten, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen und aus einem Drittstaat eingeführt werden, ein ernstes Risiko ausgeht, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, geeignete Marktüberwachungsmaßnahmen zu ergreifen.

Änderungsantrag    167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

8a.  Um eine einheitliche Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu gewährleisten, die Kontrolle von Produkten, die auf den Markt der Union gelangen, zu stärken und ein wirksames und einheitliches Niveau solcher Kontrollen sicherzustellen, erlässt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Erwägungen des nach Artikel 31 eingerichteten Netzes delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 62a, um gemeinsame Ziele, Referenzwerte und Techniken für Prüfungen auf der Grundlage einer gemeinsamen Risikoanalyse auf Unionsebene festzulegen.

Änderungsantrag    168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Der Name und die Kontaktangaben von Personen, die für Informationen bezüglich der Konformität des Produkts zuständig sind, sind nicht gemäß Artikel 4 Absatz 5 angegeben oder erkennbar.

(d)  Der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktangaben, einschließlich der Postanschrift, sowie die Kontaktangaben einer Referenzperson in Bezug auf das Produkt sind nicht gemäß Artikel 4 Absatz 5 angegeben oder erkennbar.

Änderungsantrag    169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  Das Produkt ist nachgeahmt und ist Gegenstand der Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013.

Änderungsantrag    170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  Aus anderen Gründen besteht Anlass zu der Annahme, dass das Produkt nach seinem Inverkehrbringen den für es geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entsprechen oder dass es ein ernstes Risiko darstellen wird.

(e)  Aus anderen Gründen besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass das Produkt nach seinem Inverkehrbringen den für es geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entspricht oder dass es ein Risiko darstellt.

Änderungsantrag    171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Falls die Marktüberwachungsbehörden Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt nicht den für es geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen oder ein ernstes Risiko darstellen wird, verpflichten sie die nach Artikel 26 Absatz 1 benannten Behörden, das Verfahren für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auszusetzen.

3.  Falls die Marktüberwachungsbehörden berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt nicht den für es geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen oder ein ernstes Risiko darstellen wird, verpflichten sie die nach Artikel 26 Absatz 1 benannten Behörden, das Verfahren für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auszusetzen.

Änderungsantrag    172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Marktüberwachungsbehörden und die Zollbehörden tauschen Informationen über den Status der zugelassenen Wirtschaftsakteure und deren Konformitätsbilanz bezüglich der Produktsicherheit aus.

3.  Die Marktüberwachungsbehörden und die Zollbehörden tauschen Informationen über den Status der zugelassenen Wirtschaftsakteure und deren Konformitätsbilanz bezüglich der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der Produktsicherheit aus. Die ausgetauschten Informationen müssen, sofern dies angezeigt ist, auch dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) mitgeteilt werden.

Änderungsantrag    173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Wird im Zuge der in Absatz 2 Unterabsatz 2 beschriebenen Kontrollen eine Nichtkonformität festgestellt, setzen die Marktüberwachungsbehörden die nach Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehene bevorzugte Behandlung aus und geben in das in Artikel 34 genannte System Einzelheiten zur Nichtkonformität ein.

4.  Wird im Zuge der in Absatz 2 Unterabsatz 2 beschriebenen Kontrollen eine Nichtkonformität festgestellt, setzen die Marktüberwachungsbehörden die nach Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehene bevorzugte Behandlung aus. Sie unterrichten die entsprechende Zollbehörde über die ermittelte Nichtkonformität und geben in das in Artikel 34 genannte System Einzelheiten zur Nichtkonformität ein.

Änderungsantrag    174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Das Netz soll als Plattform für eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission dienen und eine Angleichung der Marktüberwachungspraktiken in der Union ermöglichen, um die Wirksamkeit der Marktüberwachungsmaßnahmen zu verbessern.

Änderungsantrag    175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Das Netz besteht aus einem Unionsgremium für Produktkonformität („EUPC-Gremium“ – „EUPC“: „European Union Product Compliance“), Gruppen zur administrativen Koordinierung und einem Sekretariat.

1.  Das Netz besteht aus je einem Vertreter der in Artikel 11 genannten zentralen Verbindungsstellen, zwei Vertretern der Kommission und deren jeweiligen Stellvertretern sowie aus Gruppen zur administrativen Koordinierung und einem Sekretariat.

Änderungsantrag    176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Das EUPC-Gremium besteht aus je einem Vertreter jeder zentralen Verbindungsstelle gemäß Artikel 11 und zwei Vertretern der Kommission sowie deren jeweiligen Stellvertretern.

entfällt

Begründung

Die Struktur des Unionsnetzes für Produktkonformität wurde überarbeitet, um eine dynamischere Interaktion zwischen den verschiedenen Akteuren des Netzes zu gewährleisten. Um die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und der Kommission zu verbessern, werden neue gemeinsame Aufgaben und Befugnisse für das Netz und die Kommission vorgesehen.

Änderungsantrag    177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Kommission legt für alle im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union separate oder gemeinsame Gruppen zur administrativen Koordinierung fest. Jede Gruppe zur administrativen Koordinierung setzt sich aus Vertretern der zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls Vertretern der zentralen Verbindungsstellen sowie aus Vertretern der einschlägigen Wirtschafts- und Verbraucherverbände zusammen.

3.  Die Kommission legt für alle im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union separate oder gemeinsame Gruppen zur administrativen Koordinierung fest. Jede Gruppe zur administrativen Koordinierung setzt sich aus Vertretern der zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls Vertretern der zentralen Verbindungsstellen sowie aus Vertretern der einschlägigen Wirtschafts- und Verbraucherverbände zusammen. Die Kommission übernimmt die Organisation der Sitzungen der Gruppen zur administrativen Koordinierung und nimmt als Beobachterin an den Sitzungen teil.

Änderungsantrag    178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In den Sitzungen des Netzes werden die Gruppen zur administrativen Koordinierung auf der Grundlage der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen vertreten, die für das betreffende Thema erforderlich sind.

Änderungsantrag    179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Das Sekretariat setzt sich aus Kommissionspersonal zusammen.

4.  Das Sekretariat setzt sich aus Kommissionspersonal zusammen. Es organisiert die Sitzungen des Netzes und stellt die technische und logistische Unterstützung bereit.

Änderungsantrag    180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Kommission kann an den Sitzungen der Gruppen zur administrativen Koordinierung teilnehmen.

entfällt

Änderungsantrag    181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Das Netz tritt in regelmäßigen Abständen sowie – bei Bedarf – auf ordnungsgemäß begründetes Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats zusammen.

Änderungsantrag    182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5b.  Das Netz kann ständige oder nichtständige Untergruppen zu spezifischen Fragen und Aufgaben einrichten.

Änderungsantrag    183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 5 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5c.  Das Netz bemüht sich nach besten Kräften, seine Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen zu fassen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, verabschiedet das Netz seinen Standpunkt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.

Änderungsantrag    184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 5 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5d.  Das Netz kann Sachverständige und andere Dritte, darunter auch Organisationen, die die Interessen der Industrie, der kleinen und mittleren Unternehmen, der Verbraucher, der Laboratorien und der Konformitätsbewertungsstellen auf Unionsebene vertreten, als Beobachter zu den Sitzungen einladen oder dazu auffordern, schriftliche Stellungnahmen einzureichen.

Änderungsantrag    185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 5 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5e.  Die Sitzung des Netzes und die Sitzungen der Gruppen zur administrativen Koordinierung sind transparent durchzuführen.

Änderungsantrag    186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.  Das Netz nimmt folgende Aufgaben wahr:

 

(a) Verabschiedung seines zweijährigen Arbeitsprogramms, in dem unter anderem die Prioritäten für gemeinsame Marktüberwachungsmaßnahmen, einschließlich der gemeinsamen Maßnahmen im Bereich der Online-Marktüberwachung, sowie prioritäre Bereiche bzw. Produktkategorien festgelegt werden;

 

(b) Verabschiedung einer Geschäftsordnung für sich selbst und für die Funktionsweise der Gruppen zur administrativen Koordinierung;

 

(c) regelmäßige Überprüfung und Erörterung einer allgemeinen Risikobewertungsmethode im Hinblick auf die Sicherstellung ihrer einheitlichen Anwendung;

 

(d) Ausarbeitung sektorspezifischer Anleitungen für die Kontrolle der Merkmale der dieser Verordnung unterliegenden Produkte;

 

(e) Erörterung der einheitlichen Kontrollbedingungen, der Kriterien für die Festlegung der Häufigkeit der Kontrollen bzw. der Anzahl der zu kontrollierenden Stichproben bei bestimmten Produkten gemäß Artikel 15 Absatz 1 unter Beachtung der in Absatz -1 Buchstabe a festgelegten Prioritäten sowie der gemeinsamen Ziele, Richtwerte und Techniken für Prüfungen in Bezug auf die Kontrolle von Produkten, die auf den Markt der Union gelangen, im Einklang mit Artikel 26 Absatz 8a;

 

(f) Erleichterung des Austausches von Informationen über nicht konforme Produkte, aktuelle wissenschaftliche Entwicklungen, neue Technologien, neu auftretende Risiken und andere für die Überwachungstätigkeiten relevante Aspekte sowie über die Umsetzung der Marktüberwachungsstrategien und -tätigkeiten;

 

(g) Gewährleistung der Koordinierung und Überwachung der Gruppen zur administrativen Koordinierung und ihrer Tätigkeiten;

 

(h) Unterstützung – auf Ersuchen eines Mitgliedstaats – bei der Ausarbeitung und Umsetzung der in Artikel 8 genannten Absichtserklärungen;

 

(i) Erleichterung des wirksamen Funktionierens eines Systems der gegenseitigen Bewertung zwischen den Marktüberwachungsbehörden und der Kommission gemäß Artikel 12b sowie Prüfung und Überwachung der Ergebnisse dieser Bewertungen;

 

(j) Analyse der Streitigkeiten zwischen Marktüberwachungsbehörden über die Anwendung dieser Verordnung, Prüfung aller Fragen in diesem Zusammenhang und Verabschiedung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren, um die einheitliche Anwendung und übereinstimmende Auslegung dieser Verordnung zu ermöglichen, etwa durch die Ausarbeitung einer gemeinsamen Methode für die Festlegung und Verhängung von Sanktionen;

 

(k) Erörterung der Möglichkeiten der angemessenen Finanzierung der Marktüberwachung in der Union und der Kostendeckung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Finanzierung der in Artikel 36 genannten Tätigkeiten;

 

(l) Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit mit weiteren einschlägigen Netzen und Gruppen, insbesondere mit der Beobachtungsstelle und dem Forum der EU für die Blockchain-Technologie, um die Möglichkeiten der Verwendung neuer Technologien, insbesondere der Blockchain-Technologie, für die Marktüberwachung und die Rückverfolgbarkeit von Produkten zu erforschen

 

(m) Beratung und Unterstützung der Kommission bei Fragen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des RAPEX-Systems und des ICSMS.

Änderungsantrag    187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Annahme und Kontrolle der Umsetzung des Arbeitsprogramms des Netzes auf der Grundlage eines Vorschlags des Sekretariats

(a)  Kontrolle der Umsetzung des Arbeitsprogramms des Netzes und Unterrichtung des Netzes über die Ergebnisse dieser Überwachung;

Änderungsantrag    188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)  Organisation der Zusammenarbeit und eines wirksamen Austauschs von Informationen und bewährten Verfahrensweisen zwischen den Marktüberwachungsbehörden

(f)  Organisation der Zusammenarbeit und eines wirksamen Austauschs von Informationen und bewährten Verfahrensweisen zwischen den Marktüberwachungsbehörden sowie zwischen den Zollbehörden;

Änderungsantrag    189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)  Erleichterung der Organisation gemeinsamer Projekte in den Bereichen Marktüberwachung und Produktprüfungen, einschließlich gemeinsamer Projekte in Bezug auf Produkte, die online vertrieben werden;

Änderungsantrag    190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fb)  Erleichterung der Durchführung von gemeinsamen Schulungsprogrammen und des Mitarbeiteraustauschs zwischen Marktüberwachungsbehörden sowie gegebenenfalls mit den Marktüberwachungsbehörden von Drittländern oder mit internationalen Organisationen;

Änderungsantrag    191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j)  Organisation von Peer-Reviews und gemeinsamen Schulungsprogrammen und Erleichterung des Personalaustauschs zwischen Marktüberwachungsbehörden sowie gegebenenfalls mit den Marktüberwachungsbehörden von Drittländern oder mit internationalen Organisationen

entfällt

Änderungsantrag    192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe m

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(m)  auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des EUPC-Gremiums Prüfung aller Fragen zur Anwendung dieser Verordnung und Herausgabe von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahrensweisen, um die kohärente Anwendung dieser Verordnung voranzutreiben, u. a. indem Standards für Mindestsanktionen gesetzt werden.

entfällt

Änderungsantrag    193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe m a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ma)  Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden, den Zollbehörden und gegebenenfalls den Marktüberwachungsbehörden von Drittländern oder mit internationalen Organisationen bei Untersuchungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften für Produkte, die den Endverbrauchern in der Union online zum Verkauf angeboten werden.

Änderungsantrag    194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Das EUPC-Gremium hat folgende Aufgaben:

entfällt

(a)  Festlegung der Prioritäten für gemeinsame Marktüberwachungsmaßnahmen

 

(b)  Gewährleistung der Koordinierung und Überwachung der Gruppen zur administrativen Koordinierung und ihrer Tätigkeiten

 

(c)  Hilfe bei der Ausarbeitung und Umsetzung der in Artikel 8 genannten Absichtserklärungen

 

(d)  Annahme einer Geschäftsordnung für sich selbst und für die Funktionsweise der Gruppen zur administrativen Koordinierung.

 

Änderungsantrag    195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission entwickelt und pflegt ein Informations- und Kommunikationssystem für die Erfassung und Speicherung von Informationen in strukturierter Form zu Themen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union. Zugang zu diesem System haben die Kommission, die zentralen Verbindungsstellen und die nach Artikel 26 Absatz 1 benannten Behörden.

1.  Die Kommission entwickelt und pflegt ein Informations- und Kommunikationssystem für die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen in strukturierter Form zu Themen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, wobei das Ziel verfolgt wird, diese Informationen unter den Mitgliedstaaten zu verbreiten und es der Kommission zu ermöglichen, die Marktüberwachungstätigkeiten zu kontrollieren.

 

Dieses System weist eine öffentliche Schnittstelle mit Schlüsselinformationen in allen Sprachen der Union auf und dient dazu, Endnutzer über Marktüberwachungstätigkeiten und ihre Ergebnisse zu informieren.

 

Zugang zu diesem System haben die Kommission, die zentralen Verbindungsstellen, die Marktüberwachungsbehörden und die nach Artikel 26 Absatz 1 benannten Behörden.

Änderungsantrag    196

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  die von ihren Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 ausgearbeiteten nationalen Marktüberwachungsstrategien.

Änderungsantrag    197

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  alle von ihnen gemäß Artikel 7 getroffenen Vereinbarungen über Partnerschaften

entfällt

Änderungsantrag    198

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Das Informationssystem erlaubt eine Übertragung von Dateien zwischen den Marktaufsichtsbehörden und ist bevorzugt für die in Artikel 22 genannten Auskunftsersuchen zu verwenden.

Änderungsantrag    199

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission kann vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung mit Regulierungsbehörden in Drittländern oder internationalen Organisationen austauschen, sofern sie mit diesen Behörden oder Organisationen auf Gegenseitigkeit beruhende Geheimhaltungsvereinbarungen getroffen hat.

1.  Um die Marktüberwachung in der Union wirksamer zu gestalten, kann die Kommission vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung mit Regulierungsbehörden in Drittländern oder internationalen Organisationen austauschen, sofern sie mit diesen Behörden oder Organisationen auf Gegenseitigkeit beruhende Geheimhaltungsvereinbarungen getroffen hat.

Änderungsantrag    200

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Kommission trägt dafür Sorge, dass alle gemäß Absatz 1 ausgetauschten Informationen mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen.

Änderungsantrag    201

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 5 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Genehmigung nach Absatz 3 kann einem Drittland nur erteilt werden, nachdem bei einer Prüfung in der Union nachgewiesen wurde, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

5.  Die Genehmigung nach Absatz 3 kann einem Drittland nur erteilt werden, nachdem bei Prüfungen im entsprechenden Drittland und in der Union nachgewiesen wurde, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

Änderungsantrag    202

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 5 – Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-a)  das Drittland verfügt über ein effizientes System zur Überprüfung der Konformität von in die Union ausgeführten Produkten;

Änderungsantrag    203

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9.  Die Kommission zieht eine nach Absatz 3 erteilte Genehmigung zurück, wenn aufgedeckt wird, dass die Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen, in einer erheblichen Anzahl von Fällen nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen.

9.  Die Kommission überprüft regelmäßig, ob die Genehmigungen ordnungsgemäß erteilt werden, und zieht eine nach Absatz 3 erteilte Genehmigung zurück, wenn aufgedeckt wird, dass die Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen, in einer erheblichen Anzahl von Fällen nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen. Die Kommission informiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und das betroffene Drittland.

Änderungsantrag    204

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und Änderung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008

Änderungsantrag    205

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Artikel 15 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gelten nicht für die im Anhang aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union.

Die Artikel 15 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 werden gestrichen.

Änderungsantrag    206

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die finanzielle Situation kleiner und mittlerer Unternehmen

entfällt

Änderungsantrag    207

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Art, die Schwere und die Dauer der Nichtkonformität unter Berücksichtigung der Schädigung von Endnutzern

(b)  die Art, die Schwere und die Dauer der Nichtkonformität unter Berücksichtigung der Schädigung von Endnutzern oder der öffentlichen Interessen, die durch die entsprechende Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union geschützt sind

Änderungsantrag    208

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)  die finanzielle Situation kleiner und mittlerer Unternehmen

Änderungsantrag    209

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass Sanktionen verhängt werden können, wenn der Wirtschaftsakteur sich weigert, während der Marktüberwachungskontrollen und ‑maßnahmen mitzuarbeiten.

5.  Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, im Fall kleiner formeller Verstöße und bei einer zügigen Behebung der Nichtkonformität durch den Wirtschaftsakteur auf die Verhängung von Sanktionen zu verzichten. Die Mitgliedstaaten stellen allerdings sicher, dass Sanktionen verhängt werden können, wenn der Wirtschaftsakteur sich weigert, während der Marktüberwachungskontrollen und -maßnahmen mitzuarbeiten.

Änderungsantrag    210

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die finanziellen Sanktionen, die aufgrund von Verstößen gegen die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verhängt wurden, für die Finanzierung weiterer Marktüberwachungstätigkeiten verwendet werden.

Änderungsantrag    211

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zum [31. Dezember 2024] und danach alle fünf Jahre führt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung hinsichtlich der damit verfolgten Ziele durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.

Zum [31. Dezember 2024] und danach alle fünf Jahre hat die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung hinsichtlich der damit verfolgten Ziele durchzuführen und dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vorzulegen.

Änderungsantrag    212

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Bericht wird bewertet, ob mit dieser Verordnung die Ziele erreicht wurden, vor allem in Bezug auf eine Reduzierung der Zahl der nicht konformen Produkte auf dem Unionsmarkt, der Sicherstellung einer wirksamen und effizienten Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union innerhalb der Union, der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und dem Ausbau der Kontrollen an Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, wobei die Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen, berücksichtigt werden. Außerdem sollte im Rahmen der Bewertung auch die Effizienz der Marktüberwachungsbehörden, die Finanzmittel von der Union erhalten, im Lichte der Anforderungen der Maßnahmen und Rechtsvorschriften der Union beurteilt werden.

Im Bericht wird bewertet, ob mit dieser Verordnung die Ziele erreicht wurden, vor allem in Bezug auf eine Reduzierung der Zahl der nicht konformen Produkte auf dem Unionsmarkt, der Sicherstellung einer wirksamen und effizienten Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union innerhalb der Union, der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und dem Ausbau der Kontrollen an Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, wobei die Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen, berücksichtigt werden.

 

Die Bewertung ist insbesondere im Hinblick auf die Einschätzung des Anwendungsbereiches dieser Verordnung vorzunehmen sowie auf die Frage, ob die Bestimmungen dieser Verordnung bei dem Internet der Dinge und bei Geräten mit künstlicher Intelligenz und angesichts technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Entwicklungen greifen.

 

Im Rahmen der Bewertung sollte auch die Effizienz der Marktüberwachungsbehörden, die Finanzmittel von der Union erhalten, im Lichte der Anforderungen der Maßnahmen und Rechtsvorschriften der Union beurteilt werden; ferner sind neue marktbasierte Lösungen zu erforschen und vorzuschlagen, die die Marktüberwachungsmaßnahmen wirksam ergänzen könnten.

Änderungsantrag    213

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 62a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12b Absatz 6, Artikel 15 Absatz 1b und Artikel 26 Absatz 8a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12b Absatz 6, Artikel 15 Absatz 1b und Artikel 26 Absatz 8a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsaktes konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegten Grundsätzen.

 

5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12b Absatz 6, Artikel 15 Absatz 1b und Artikel 26 Absatz 8a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Unter den vier Grundfreiheiten ist der freie Warenverkehr die am weitesten entwickelte. Diese Säule beruht auf dem Vertrauen der Verbraucher: Die europäischen Verbraucher müssen darauf vertrauen können, dass die von ihnen erworbenen Produkte sicher und regelkonform sind, und zwar unabhängig davon, wer der Hersteller ist, in welchem Mitgliedstaat sie erworben werden und über welchen Kanal (traditioneller Handel oder Online-Handel) sie vertrieben werden.

Viele der jüngsten Skandale wie der „Dieselgate“-Skandal haben gezeigt, dass unsichere und nicht regelkonforme Produkte auf dem EU-Markt nach wie vor eine Realität darstellen, was die Notwendigkeit einer effektiveren und besser koordinierten Marktüberwachung in der Union unterstreicht. Das Vorhandensein von Produkten auf dem Markt, die nicht den harmonisierten Rechtsvorschriften der Union entsprechen, untergräbt das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität, die Sicherheit, die Unbedenklichkeit und die Umweltfreundlichkeit der auf dem Markt befindlichen Produkte und gefährdet das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. Dies stellt für die Verbraucher und andere öffentliche Interessen eine Gefahr dar und für die Unternehmen, die sich an die Regeln halten, einen Wettbewerbsnachteil.

Steigende Einfuhren in die EU, die zunehmende Komplexität der Wertschöpfungsketten, die gestiegene Zahl der im Binnenmarkt gehandelten Produkte und die Zunahme des Online-Handels sowie die neuen Technologien stellen die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und die EU-Organe vor neue Herausforderungen. Es ist erwiesen, dass auf diese Herausforderungen nur mit einer ordnungsgemäßen, wirksamen und koordinierten Marktüberwachung reagiert werden kann und indem sichergestellt wird, dass nur sichere und regelkonforme Produkte an die Endverbraucher gelangen.

Im Großen und Ganzen begrüßt der Berichterstatter das von der Kommission vorgelegte neue „Warenpaket“ und insbesondere den Vorschlag zur Festlegung von Regeln und Verfahren für die Einhaltung und Durchsetzung der Harmonisierungsvorschriften der Union.

Da das 2013 vorgelegte „Paket zur Produktsicherheit und Marktüberwachung“ bedauerlicherweise noch immer im Rat blockiert ist, ist es umso dringlicher, dass sich die Europäische Union auf einen wirksamen und aktualisierten Rechtsrahmen für die Marktüberwachung und die Einhaltung der Konformität von Produkten im Binnenmarkt verlassen kann.

In dieser Hinsicht unterstützt und stärkt der vom Berichterstatter vorgeschlagene Berichtsentwurf die wichtigsten Bestimmungen des Kommissionsvorschlags und versucht, eine Reihe von Fragen zu klären.

Das Hauptziel des Berichterstatters besteht darin, einen stärker harmonisierten europäischen Ansatz in Bezug auf die Marktüberwachung einzuführen und ein höheres Maß an Zusammenarbeit zwischen den nationalen Marktüberwachungsbehörden und anderen zuständigen Behörden zu gewährleisten.

1. Gewährleistung konformer Produkte und gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure

Der Berichterstatter ist der festen Überzeugung, dass die Verstärkung der Marktüberwachung von wesentlicher Bedeutung ist, wenn sichergestellt werden soll, dass nur konforme und sichere Produkte auf dem EU-Markt bereitgestellt werden und somit ein Beitrag zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts geleistet wird. Dies sollte das Ziel der vorliegenden Verordnung sein.

Der Berichterstatter erkennt an, dass eine wirksame Marktüberwachung, wie sie in dieser Verordnung vorgesehen ist, von wesentlicher Bedeutung sein könnte, um öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit, aber auch Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucherschutz, Umweltschutz und öffentliche Sicherheit zu wahren.

Nach Ansicht des Berichterstatters ist es zudem äußerst wichtig, einen fairen Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure zu gewährleisten. So nehmen redliche Marktteilnehmer nicht nur erhebliche Anstrengungen auf sich, um sicherzustellen, dass sie die EU-Vorgaben erfüllen, sondern werden auch in Mitleidenschaft gezogen, wenn nicht konforme oder gefährliche Waren hergestellt oder importiert werden. Eine unzureichende Marktüberwachung bietet redlichen Unternehmen keinen Schutz und gefährdet Arbeitsplätze. Die Marktüberwachungsbehörden sollten daher sicherstellen, dass sowohl nicht konforme als auch unsichere Produkte identifiziert und vom Markt genommen werden. Dies liegt sowohl im Interesse der Verbraucher als auch im Interesse vertrauenswürdiger Hersteller, Importeure und Händler.

2. Einführung eines harmonisierten europäischen Ansatzes für die Marktüberwachung

•  Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten

Die Verordnung sieht eine Reihe von Befugnissen der Marktüberwachungsbehörden vor, die im Hinblick auf eine wirksame und grenzüberschreitende Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte festgelegt werden. Der Berichterstatter begrüßt die Durchsetzung der Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden, betont jedoch, dass diese Maßnahmen in angemessener Weise und auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes angewendet werden sollten.

Eines der Hauptanliegen des Berichterstatters besteht darin, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften von den verschiedenen Marktüberwachungsbehörden in den einzelnen Mitgliedstaaten in gleicher Weise angewendet werden.

Zu diesem Zweck schlägt der Berichterstatter eine Harmonisierung der Methodik und der Kriterien für die Risikobewertung sowie eine Harmonisierung der Kontrollen vor, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsakteure und einen fairen Wettbewerb auf dem Markt zu gewährleisten.

Das harmonisierte Konzept der Marktüberwachung geht Hand in Hand mit der Einführung einer wirksamen gegenseitigen Bewertung der Marktüberwachungsbehörden, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften in der gesamten EU konsequent und einheitlich umgesetzt und durchgesetzt werden.

•  Eine europäische Dimension für das EU-Netz für Produktkonformität

Der Berichterstatter begrüßt die Einrichtung eines EU-Netzes für Produktkonformität, mit dem eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Marktaufsichtsbehörden, den europäischen Institutionen und den Wirtschaftsakteuren gefördert werden soll. Der Berichterstatter ist jedoch der Ansicht, dass die verschiedenen am Netz beteiligten Akteure, wie sie von der Kommission vorgesehen sind, nicht hinreichend zusammenwirken. Daher möchte der Berichterstatter dem Netz eine wirklich europäische Dimension verleihen und seine Rolle stärken, indem er ihm unter anderem die Befugnis gibt, gemeinsam Prioritäten für gemeinsame Marktüberwachungsmaßnahmen festzulegen, einheitliche Kontrollbedingungen für bestimmte Produkte festzulegen und den Informationsaustausch über nicht konforme Produkte zu erleichtern.

3. Verstärkung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Verstößen

•  Für die Konformität verantwortliche Person

Die Kommission führt das Konzept einer „für Konformitätsinformationen zuständigen Person“ ein, deren Bestehen eine zwingende Voraussetzung ist, um ein Produkt auf dem Markt bereitstellen zu können. Die Hauptziele sind die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte durch Sicherstellung guter Kontaktkanäle zwischen den Herstellern oder ihren benannten Vertretern und den Marktüberwachungsbehörden, sowie die Schaffung fairer Handelsbedingungen auf dem Binnenmarkt.

Der Berichterstatter unterstützt dieses Konzept nachdrücklich und schlägt vor, die Pflichten der für die Konformitätsinformationen zuständigen Person auf die Konformität an sich auszudehnen. In diesem Sinne darf ein Produkt nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es eine Person gibt, die für die Konformität dieses Produkts verantwortlich ist. Der Berichterstatter erweitert die Aufgaben der für die Konformität verantwortlichen Person dahingehend, dass er ihr die Verantwortung zuweist, im Falle der Nichtkonformität den Hersteller zu kontaktieren. Die für die Konformität verantwortliche Person muss aus eigener Initiative oder auf Verlangen der Marktaufsichtsbehörde Maßnahmen ergreifen, um die festgestellte Nichtkonformität zu beenden.

•  Konformitätsdatenbank

Der Berichterstatter schlägt zudem eine Online-Konformitätsdatenbank vor, die die Kontaktangaben der für die Konformität verantwortlichen Person und die EU-Konformitätserklärungen der Hersteller enthält. Diese von den Herstellern und anderen Wirtschaftsakteuren gespeiste Datenbank wird den Marktüberwachungsbehörden und der allgemeinen Öffentlichkeit in der Europäischen Union kostenlos zugänglich sein. Eine solche Datenbank ist in zweierlei Hinsicht vorteilhaft: die Wirtschaftsakteure können die Konformitätserklärung und andere relevante Informationen in eine einzige Datenbank hochladen, und die Behörden und die Öffentlichkeit können diese Informationen zentral einsehen, anstatt verschiedene Quellen zu konsultieren und auf den Websites von Wirtschaftsakteuren zu recherchieren.

•  Vereinbarungen über Konformitätspartnerschaften und Absichtserklärungen

Die Kommission sieht vor, dass die Marktüberwachungsbehörden mit in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Wirtschaftsakteuren Vereinbarungen über Partnerschaften abschließen können. Der Berichterstatter spricht sich gegen harmonisierte Vorschriften zu Vereinbarungen über Konformitätspartnerschaften aus. Er vertritt die Auffassung, dass solche Partnerschaftsabkommen gegen die gebotene Unabhängigkeit der Behörden verstoßen können. Da die Aufgaben der Wirtschaftsakteure unterschiedlich sind, besteht die Gefahr von Interessenkonflikten, wenn eine Marktüberwachungsbehörde ein Produkt eines Unternehmens prüfen muss, für das sie zuvor Beratungsleistungen erbracht hat. Darüber hinaus lenkt der Abschluss einer Vereinbarung über eine Konformitätspartnerschaft die Marktüberwachungsbehörden von ihrer Hauptaufgabe ab, nämlich sicherzustellen, dass nur konforme Produkte in Verkehr gebracht werden. Aus den gleichen Gründen wurden auch die Bestimmungen über die in Artikel 8 des Kommissionsvorschlags vorgesehenen Absichtserklärungen neu formuliert.

4. Neue Herausforderungen bewältigen: Online-Handel und das Internet der Dinge

Das Wachstum des Online-Handels stellt eine gewisse Herausforderung dar, was den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher und sonstiger Endnutzer im Zusammenhang mit nicht konformen Produkten betrifft. Die Marktüberwachungsbehörden stehen aufgrund des fehlenden physischen Zugangs zu den Produkten vor zahlreichen Schwierigkeiten, etwa im Hinblick auf die Rückverfolgung von Produkten, die online zum Kauf angeboten werden, die Ermittlung der verantwortlichen Wirtschaftsakteure oder die Durchführung von Risikobewertungen oder Sicherheitsprüfungen. Auf diese Probleme geht die Kommission in ihrem Vorschlag nicht ein. Der Berichterstatter schlägt auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission für den elektronischen Geschäftsverkehr vor, dass jeder Mitgliedstaat eine effiziente Organisation der Marktüberwachungstätigkeiten in Bezug auf Produkte, die online vertrieben werden, vorsehen und gewährleisten sollte, dass es in seinen nationalen Marktüberwachungsbehörden Prüfer in angemessener Zahl gibt, die sich mit online vertriebenen Produkten befassen.

Ferner hat die Kommission der Verbreitung des Internets der Dinge (Internet of Things – IoT) und der steigenden Anzahl vernetzter Geräte nicht Rechnung getragen. Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass der Regelungsrahmen der Union auf die derzeitigen Sicherheitsbedrohungen für IoT-Geräte eingehen sollte, die aus der Ferne gehackt werden können und deshalb neue Risiken darstellen. Daher ist es aus Sicht des Berichterstatters äußerst wichtig, die neuen Risiken für die Verbraucher im Zusammenhang mit Produkten, die mit dem Internet verbunden werden können, zu bewerten.

ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN,VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT

Die folgende Liste wurde freiwillig und unter alleiniger Verantwortung des Berichterstatters erstellt. Der Berichterstatter erhielt bei der Erstellung des Entwurfs eines Berichts bis zu dessen Annahme im Ausschuss Beiträge von folgenden Einrichtungen bzw. Personen:

Einrichtung bzw. Person

ALIBABA

AMAZON

AMFORI

ANEC

ANIMA

APPLE

ASSOGIOCATTOLI

BEUC

BIC

BUSINESSEUROPE

CECE

CECED

CONFCOMMERCIO

CONFINDUSTRIA

DEUTSCHE BAUINDUSTRIE

DIGITAL EUROPE

E-BAY

EGMF – Europäischer Verband der Gartenmaschinenindustrie

ELECTRICAL SAFETY FIRST

EMOTA

EUROCOMMERCE

FEDERATION FRANCAISE DU COMMERCE ET DISTRIBUTION

FEDERUNACOMA

FESI – Verband der europäischen Sportwarenhersteller

HANDELSVERBAND DEUTSCHLAND – HDE

IBM

INDICAM

INDUSTRIALL

LIDL STIFTUNG

LVMH

DEUTSCHER MARKENVERBAND

ORGALIME

PROSAFE

RINA Consulting

SCHNEIDER ELECTRIC

TIE – VERBAND DER EUROPÄISCHEN SPIELWARENINDUSTRIE

UNIFAB – Union des fabricants

VDMA

 

EUROPÄISCHE KOMMISSION

STÄNDIGE VERTRETUNG ÖSTERREICHS BEI DER EU

STÄNDIGE VERTRETUNG DEUTSCHLANDS BEI DER EU

STÄNDIGE VERTRETUNG DÄNEMARKS BEI DER EU

STÄNDIGE VERTRETUNG FRANKREICHS BEI DER EU

ITALIENISCHE ZOLLBEHÖRDE

ITALIENISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG

STÄNDIGE VERTRETUNG ITALIENS BEI DER EU

STÄNDIGE VERTRETUNG RUMÄNIENS BEI DER EU

STÄNDIGE VERTRETUNG SCHWEDENS BEI DER EU

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (12.7.2018)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) Nr. 528/2012, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426 und (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinien 2004/42/EG, 2009/48/EG, 2010/35/EU, 2013/29/EU, 2013/53/EU, 2014/28/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU, 2014/68/EU und 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(COM(2017)0795 – C8-0004/2018 – 2017/0353(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Miroslav Mikolášik

KURZE BEGRÜNDUNG

Verbrauchersicherheit und Umweltschutz sind die Eckpfeiler des Binnenmarkts für Waren, der eine der größten Errungenschaften der EU darstellt und für den freien Verkehr konzipiert wurde.

EU-weit gibt es gemeinsame Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen, damit die Bürger vor Sicherheitsrisiken, Verschmutzung und Umweltschäden geschützt sind. Dennoch werden auf dem EU-Markt immer noch zu viele Produkte angeboten, die diesen in den EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen Bestimmungen nicht gerecht werden. Nicht konforme Produkte sind für die Verbraucher potenziell gefährlich, schädigen die Umwelt und führen zu Wettbewerbsverzerrungen.

Der Vorschlag für eine Verordnung ist Bestandteil des „Waren-Pakets“, mit dem bestimmte Unzulänglichkeiten im Interesse eines besser funktionierenden Binnenmarkts für Waren angegangen werden. Der Verfasser begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung, der darauf abzielt, die Einhaltung und Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte zu verbessern. Er nimmt jedoch den eingeschränkten Geltungsbereich der Verordnung zur Kenntnis, die lediglich für die im Anhang aufgelisteten harmonisierten Produkte gilt. Mit Blick auf die Rechtsvorschriften im Anhang wird eine „Lex-generalis-Bestimmung“ vorgeschlagen, damit ein etwaiges Risiko einer Überlappung oder eines Widerspruchs zu „Lex-specialis-Bestimmungen“ mit demselben Ziel, von derselben Art und mit derselben Wirkung in anderen bestehenden oder künftigen Harmonisierungsrechtsakten der Union ausgeschlossen wird.

Der Verfasser weist darauf hin, dass die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in der Hand der Mitgliedstaaten liegt, deren juristische Zuständigkeit allerdings an ihren Grenzen endet. Die diesbezüglichen Tätigkeiten müssen deshalb so koordiniert werden, dass eine EU-weit einheitliche Durchsetzung gewährleistet ist und wirksam gegen Nichtkonformität vorgegangen wird.

Die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften gilt als beste Möglichkeit, dafür zu sorgen, dass Produkte unbedenklich sind. Die Bestimmungen der EU in Bereichen wie Spielwaren und Chemikalien gehören beispielsweise zu den strengsten weltweit. Trotzdem werden in der EU täglich riesige Mengen an unsicheren und nicht konformen Produkten verkauft. Dem RAPEX-Jahresbericht 2017 zufolge sind die gefährlichsten Produktkategorien in der EU Spielwaren (29 %), Kraftfahrzeuge (20 %) sowie Bekleidung, Textilien und Modeartikel (12 %), und die am häufigsten gemeldeten Risiken sind Verletzungen (28 %), gefolgt von Chemierisiken (22 %).

Um die derzeitige Lage zu verbessern, bedarf es einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den Wirtschaftsakteuren. Hierzu gehört die Kohärenz der Marktüberwachungsmethoden in der gesamten EU und an ihren Außengrenzen, damit überall für dasselbe hohe Maß an Konformität gesorgt ist. Der Verfasser begrüßt in diesem Zusammenhang die Verpflichtungen zur gegenseitigen Unterstützung und die gesetzliche Vermutung, wonach in einem Mitgliedstaat als nicht konform befundene Produkte in der gesamten EU als nicht konform gelten.

Der Verfasser schließt sich der Auffassung an, dass dieser Vorschlag die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung und die Konformität verbessern sollte, ohne jedoch einen unverhältnismäßigen oder übermäßigen Aufwand für die Behörden der Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsakteure zu verursachen. Daher sollte der Vorschlag nicht über das hinausgehen, was für die Erreichung seiner Zielsetzungen erforderlich ist. Der Verfasser ruft in Erinnerung, dass den objektiven Möglichkeiten von KMU Rechnung getragen werden muss.

Zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit und der EU-weiten Kohärenz der Prüfungen im Rahmen der Marktüberwachung schlägt die Kommission vor, dass Unionsprüfeinrichtungen benannt werden. Die als Unionsprüfeinrichtungen benannten Laboratorien sollten über die Fachkompetenz, die Ausrüstung, die Infrastruktur und das Personal verfügen, um ihre Aufgaben fachgerecht wahrnehmen zu können. Der Verfasser empfiehlt deshalb, dass sie auch als Kompetenzzentren für Risiken und aufkommende Risiken (beispielsweise bei schädlichen Chemikalien) fungieren. Er möchte gewährleisten, dass eine notifizierte Stelle oder eine andere Konformitätsbewertungsstelle Unionsprüfeinrichtung werden kann, sofern sie festgelegte Kriterien erfüllt.

Der Verfasser begrüßt, dass durch die Verordnung ein Unionsnetz für Produktkonformität geschaffen wird, das der Koordinierung und Erleichterung der Durchführung gemeinsamer Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten dient. Er schlägt außerdem vor, eine europaweite harmonisierte Datenbank aufzubauen, in der Daten zu Unfällen und Verletzungen erfasst werden, die für EU-weite Kohärenz bei den Überwachungsmaßnahmen sorgt und als Instrument für die Ausarbeitung neuer Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und -standards sowie für eine bessere Durchsetzung dient.

Der Verfasser begrüßt insbesondere, dass in der Verordnung ein gestärkter Rahmen für Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen (annähernd 30 % der Waren in der EU), vorgesehen ist, da die Produkte – wenn sie einmal auf den Unionsmarkt gelangt sind – dem zollrechtlich freien Verkehr in der gesamten Union unterliegen. Gleichzeitig hält er es für geboten, dass die Anforderungen mit Blick auf den Schutz von Umwelt, Gesundheit und Sicherheit für Produkte gelten, die auf den Unionsmarkt gelangen, und dass nur sichere und regelkonforme Produkte auf den Binnenmarkt gelangen. Damit in der Union keine unsicheren oder nicht konformen Produkte in Verkehr gebracht werden, müssen die Zollbehörden angemessene Prüfungen vornehmen, bevor die Produkte in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Der Verfasser vertritt die Ansicht, dass die von Exporteuren aus Drittstaaten angewandte Methode, Eintrittspunkte zu wählen, an denen weniger systematisch oder weniger streng kontrolliert wird, angemessen angegangen werden muss und dass Effizienzmängel bei den Zollbehörden behoben werden müssen.

Im Großen und Ganzen konzentriert sich der Verfasser auf seine vorgeschlagenen Änderungsanträge zur Stärkung des Schutzes von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt und ist der Auffassung, dass die Konformitäts- und Durchsetzungsverordnung einen Beitrag zur Schaffung eines faireren Binnenmarkts für Waren leisten wird.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Damit der freie Warenverkehr in der Union gewährleistet ist, muss sichergestellt werden, dass die Produkte Anforderungen erfüllen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie öffentliche Sicherheit gewährleisten. Damit diese Interessen gebührend geschützt und Bedingungen geschaffen werden, unter denen ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt für Waren gelingen kann, ist die konsequente Durchsetzung dieser Anforderungen von wesentlicher Bedeutung. Daher sind Regeln erforderlich, die diese Durchsetzung im gesamten Binnenmarkt auch für Produkte, die aus Drittländern in die Union gelangen, sicherstellen.

(1)  Damit der freie Warenverkehr in der Union gewährleistet ist, muss sichergestellt werden, dass die Produkte Anforderungen erfüllen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie öffentliche Sicherheit gewährleisten. Damit diese Interessen gebührend geschützt und Bedingungen geschaffen werden, unter denen ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt für Waren gelingen kann, ist die konsequente Durchsetzung dieser Anforderungen von wesentlicher Bedeutung. Daher sind Regeln erforderlich, die diese Durchsetzung im gesamten Binnenmarkt auch für Produkte, die aus Drittländern in die Union gelangen, sicherstellen. Um den Wirtschaftsakteuren die Einhaltung des Unionsrechts zu erleichtern und die Marktüberwachungsbehörden bei ihren Durchsetzungsmaßnahmen zu unterstützen, sollte bei diesen Anforderungen ein Gleichgewicht zwischen Einfachheit und Wirksamkeit erzielt werden. Die Anforderungen in dieser Verordnung und ihre Anwendung sind dergestalt konzipiert, dass die Überwachung von Produkten, die ein ernstes Risiko bergen könnten, Vorrang genießt.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Diese Verordnung sollte für Produkte gelten, die den im Anhang aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen. Die im Anhang aufgeführten Rechtsakte sollten alle Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union umfassen, die hergestellte Produkte mit Ausnahme von Lebensmitteln, Futtermitteln, Human- und Tierarzneimitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, betreffen. Damit wird ein einheitlicher Rahmen für die Marktüberwachung in Bezug auf diese Produkte auf Unionsebene gewährleistet. Einige Instrumente der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte müssen folglich geändert werden, insbesondere um Bezüge auf bestimmte Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu streichen. Werden in Zukunft neue Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen, so ist in diesen Rechtsakten festzulegen, ob diese Verordnung auch für sie gilt.

(5)  Diese Verordnung sollte für Produkte gelten, die der Richtlinie 2001/95/EG oder den im Anhang aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen. Die im Anhang aufgeführten Rechtsakte sollten alle Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union umfassen, die hergestellte Produkte mit Ausnahme von Lebensmitteln, Futtermitteln, Human- und Tierarzneimitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, betreffen. Damit wird ein einheitlicher Rahmen für die Marktüberwachung in Bezug auf diese Produkte auf Unionsebene gewährleistet. Einige Instrumente der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte müssen folglich geändert werden, insbesondere um Bezüge auf bestimmte Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu streichen. Werden in Zukunft neue Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen, so ist in diesen Rechtsakten festzulegen, ob diese Verordnung auch für sie gilt.

Begründung

Für einen wirksamen Verbraucherschutz ist es ausschlaggebend, dass die Richtlinie in die Rechtsvorschrift aufgenommen wird. Einige Produkte, für die diese Richtlinie gilt – wie etwa Spielzeug –, sind für die Öffentlichkeit besonders wichtig und sollten geschützt werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Verbrauchersicherheit hängt stark von einer aktiven Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte ab, in denen Sicherheitsanforderungen festgelegt sind. Daher müssen die Durchsetzungsmaßnahmen verstärkt werden. Diese Maßnahmen sollten ständig verbessert und immer wirksamer gemacht werden, damit die gegenwärtigen Herausforderungen eines globalen Marktes und einer komplexer werdenden Lieferkette gemeistert werden können.

(7)  Die Verbrauchersicherheit hängt stark von einer aktiven Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union für Produkte ab, in denen Sicherheitsanforderungen festgelegt sind. Daher müssen die Durchsetzungsmaßnahmen auch bei den Produkten verstärkt werden, die Endnutzern innerhalb der Union online zum Kauf angeboten werden. Diese Maßnahmen sollten ständig verbessert und immer wirksamer gemacht werden, damit die gegenwärtigen Herausforderungen eines globalen Marktes und einer komplexer werdenden Lieferkette gemeistert werden können.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Besondere Aufmerksamkeit sollte dem Internet der Dinge und der steigenden Zahl von mit künstlicher Intelligenz ausgestatteten Geräten geschenkt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass Verbraucher zunehmend vernetzte Geräte in ihrem täglichen Leben benutzen, ohne sich der potenziellen Sicherheitsbedrohungen dieser Geräte und der bestehenden nachgeordneten Risiken bewusst zu sein. Der Regelungsrahmen der Union sollte sich deshalb mit diesen Fragen befassen, um einen besseren Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die Verantwortung für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sollte bei den Mitgliedstaaten liegen, deren Marktüberwachungsbehörden die Aufgabe haben sollten, sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten systematische Vorgehensweisen dafür entwickeln, die Effizienz der Marktüberwachung und anderer Überwachungsmaßnahmen zu gewährleisten.

(9)  Die Verantwortung für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sollte bei den Mitgliedstaaten liegen, deren Marktüberwachungsbehörden die Aufgabe haben sollten, sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten systematische Vorgehensweisen dafür entwickeln, die Effizienz der Marktüberwachung und anderer Überwachungsmaßnahmen zu gewährleisten, und die Kommission sollte darauf achten, dass die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ordnungsgemäß durchgesetzt werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Ein gerechterer Binnenmarkt sollte gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsakteure sicherstellen und Schutz vor unlauterem Wettbewerb gewähren. Dafür muss die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte verbessert werden. Eine gute Zusammenarbeit zwischen den Herstellern und den Marktüberwachungsbehörden ist ein wichtiger Faktor, der ein unverzügliches Eingreifen und Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Produkt ermöglicht. Es sollte eine in der Union ansässige Kontaktperson geben, damit die Marktüberwachungsbehörden einen Ansprechpartner bei Fragen bezüglich der Konformität eines Produkts mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union haben. Bei dieser für die Erteilung solcher Informationen über die Konformität zuständigen Person sollte es sich um den Hersteller, den Einführer oder eine sonstige, vom Hersteller für diesen Zweck benannte Person, beispielsweise um einen anderen Wirtschaftsakteur, handeln. Die Rolle einer in der Union ansässigen, für konformitätsbezogene Informationen zuständigen Person ist unerlässlich dafür, dass die Marktüberwachungsbehörden einen in der Union ansässigen Ansprechpartner haben und bestimmte Aufgaben rechtzeitig ausgeführt werden können, damit sichergestellt ist, dass die Produkte den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen, was den Verbrauchern, Arbeitnehmern und Unternehmen in der Union zugutekommt. Die Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen eine in der Union ansässige Person für Informationen über die Konformität verantwortlich sein muss, sollten nicht gelten, wenn die in bestimmten Rechtsakten über Produkte festgelegten Anforderungen in der Praxis dieselbe Wirkung haben (also Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/746).

(14)  Ein gerechterer Binnenmarkt sollte gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsakteure sicherstellen und Schutz vor unlauterem Wettbewerb gewähren. Dafür muss die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte verbessert werden. Eine gute Zusammenarbeit zwischen Herstellern, Händlern, Großhändlern, Einzelhändlern und den Marktüberwachungsbehörden ist ein wichtiger Faktor, der ein unverzügliches Eingreifen und Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Produkt ermöglicht. Es sollte eine in der Union ansässige Kontaktperson geben, damit die Marktüberwachungsbehörden einen Ansprechpartner bei Fragen bezüglich der Konformität eines Produkts mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union haben. Bei dieser für die Erteilung solcher Informationen über die Konformität zuständigen Person sollte es sich um den Hersteller oder seinen für diesen Zweck benannten Bevollmächtigten handeln. Wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist und keinen Bevollmächtigten hat, sollte die für die Erteilung solcher Informationen über die Konformität zuständige Person der Einführer oder der Händler sein. Die Rolle einer in der Union ansässigen, für konformitätsbezogene Informationen zuständigen Person ist unerlässlich dafür, dass die Marktüberwachungsbehörden einen in der Union ansässigen Ansprechpartner haben und bestimmte Aufgaben rechtzeitig ausgeführt werden können, damit sichergestellt ist, dass die Produkte den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen, was den Verbrauchern, Arbeitnehmern und Unternehmen in der Union zugutekommt. Die Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen eine in der Union ansässige Person für Informationen über die Konformität verantwortlich sein muss, sollten nicht gelten, wenn die in bestimmten Rechtsakten über Produkte festgelegten Anforderungen in der Praxis dieselbe Wirkung haben (also Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/746).

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Die Marküberwachungsmaßnahmen sollten gründlich und wirksam sein, um sicherzustellen, dass die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte korrekt angewandt werden. Angesichts der Tatsache, dass Kontrollen eine Belastung für die Wirtschaftsakteure darstellen können, sollten die Marktüberwachungsbehörden die Inspektionsmaßnahmen organisieren und durchführen, wobei sie deren Interessen berücksichtigen und die besagte Belastung auf das für die Durchführung wirksamer und effizienter Kontrollen notwendige Maß beschränken sollten. Außerdem sollten die Marktüberwachungsmaßnahmen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit derselben Sorgfalt durchgeführt werden, unabhängig davon, ob die Nichtkonformität des fraglichen Produkts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats relevant ist oder ob sie wahrscheinlich einen Einfluss auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats haben wird.

(18)  Die Marküberwachungsmaßnahmen sollten gründlich und wirksam sein, um sicherzustellen, dass die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte korrekt angewandt werden. Angesichts der Tatsache, dass Kontrollen eine Belastung für die Wirtschaftsakteure darstellen können, sollten die Marktüberwachungsbehörden die Inspektionsmaßnahmen organisieren und durchführen, wobei sie die Interessen dieser Akteure berücksichtigen und die besagte Belastung auf das für die Durchführung wirksamer und effizienter Kontrollen notwendige Maß beschränken sollten. Außerdem sollten die Marktüberwachungsmaßnahmen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit derselben Sorgfalt durchgeführt werden, unabhängig davon, ob die Nichtkonformität des fraglichen Produkts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats relevant ist oder ob sie wahrscheinlich einen Einfluss auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats haben wird. Für Inspektionstätigkeiten, die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführt werden, wenn ein Produkt ein bekanntes oder neu auftretendes Risiko darstellt, sollten einheitliche Bedingungen festgelegt werden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a)  Die Marktüberwachungsbehörden sollten eine Beratung zur Verpackung anbieten und Änderungen anordnen können, wenn sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit und der EU-weiten Kohärenz der Prüfungen im Rahmen der Marktüberwachung sollte die Kommission Unionsprüfeinrichtungen benennen. Des Weiteren sollte ein umfassenderes Informationssystem entwickelt werden, über das Prüfergebnisse innerhalb der Union ausgetauscht werden können, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden und größere Kohärenz auf Unionsebene zu gewährleisten.

(33)  Zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit und der EU-weiten Kohärenz der Prüfungen im Rahmen der Marktüberwachung sollte die Kommission Unionsprüfeinrichtungen benennen. Die Marktüberwachungsbehörden sollten den Ergebnissen der Prüfungen, die von diesen Unionsprüfeinrichtungen durchgeführt werden, umfassend Rechnung tragen. Des Weiteren sollte ein umfassenderes Informationssystem entwickelt werden, über das Prüfergebnisse innerhalb der Union ausgetauscht werden können, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden und größere Kohärenz auf Unionsebene zu gewährleisten. Die Unionsprüfeinrichtungen sollten als Kompetenzzentren für bekannte und aufkommende Risiken fungieren und außerdem die Union und die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, gemeinsame Testmethoden zu entwickeln, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten müssen, dass stets angemessene finanzielle Mittel bereitstehen, um die Marktüberwachungsbehörden ausreichend mit Ressourcen und Personal auszustatten. Mit einer wirksamen Marktüberwachung ist ein hoher Ressourcenbedarf verbunden, und es sollten stabile Ressourcen in einer Höhe zur Verfügung gestellt werden, die den Durchsetzungserfordernissen zu jedem beliebigen Zeitpunkt entspricht. Daher sollten die öffentlichen Finanzmittel durch die Erhebung von Gebühren zur Deckung jener Kosten ergänzt werden, die bei der Durchführung von Marktüberwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Produkten entstehen, deren Nichtkonformität festgestellt wurde; dabei sollte die Konformitätsbilanz des Wirtschaftsakteurs gebührend berücksichtigt werden.

(35)  Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten müssen, dass stets angemessene finanzielle Mittel bereitstehen, um die Marktüberwachungsbehörden ausreichend mit Ressourcen und Personal auszustatten. Mit einer wirksamen Marktüberwachung ist ein hoher Ressourcenbedarf verbunden, und es sollten stabile Ressourcen in einer Höhe zur Verfügung gestellt werden, die den Durchsetzungserfordernissen zu jedem beliebigen Zeitpunkt entspricht. Administrative und automatische Prüfungen sind kein Ersatz für physische Prüfungen, mit denen sichergestellt wird, dass ein Produkt im Wesentlichen den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entspricht. Daher sollten die öffentlichen Finanzmittel durch die Erhebung von Gebühren zur Deckung jener Kosten ergänzt werden, die bei der Durchführung von Marktüberwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Produkten entstehen, deren Nichtkonformität festgestellt wurde; dabei sollte die Konformitätsbilanz des Wirtschaftsakteurs gebührend berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36a)  Die Sanktionen, die für Verstöße gegen die Wirtschaftsakteuren Pflichten auferlegenden Bestimmungen dieser Verordnung und für Verstöße gegen die Wirtschaftsakteuren Pflichten auferlegenden Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten zu Produkten verhängt werden, sollten verstärkt werden, um wirksam vom Inverkehrbringen nichtkonformer Produkte abzuschrecken.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38a)  Die Kommission sollte die Effizienz der Zollbehörden überwachen und Effizienzmängel, die die Wettbewerbsbedingungen für regelkonforme Erzeuger aus der Union gegenüber Erzeugern aus Drittstaaten, die in die Union exportieren, verschlechtern könnten, beheben. Die Kommission sollte außerdem gegen die von Exporteuren aus Drittstaaten angewandte Methode vorgehen, diejenigen Eintrittspunkte in die Union zu wählen, an denen weniger systematisch oder weniger streng kontrolliert wird.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dieser Verordnung werden Vorschriften und Verfahren für die Bereitstellung von Informationen über die Konformität bestimmter Produkte, die den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen ihrer Vermarktung unterliegen, festgelegt. Es wird ein Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsakteuren in Bezug auf diese Produkte geschaffen.

Diese Verordnung zielt darauf ab, die Gesundheit, Sicherheit und Unversehrtheit europäischer Verbraucher sowie die Umwelt zu schützen, und sieht Verfahren vor, durch die sichergestellt wird, dass den europäischen Verbrauchern nur sichere und konforme Produkte zur Verfügung gestellt werden.

 

 

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Diese Verordnung gilt für alle Produkte, die den im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union („Harmonisierungsrechtsvorschriften“) unterliegen.

1.  Diese Verordnung gilt für alle Produkte, die der Richtlinie 2001/95/EG oder den im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union („Harmonisierungsrechtsvorschriften“) unterliegen.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Anwendung dieser Verordnung hindert die Marktüberwachungsbehörden nicht daran, konkretere Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG zu ergreifen.

3.  Die Anwendung dieser Verordnung hindert die Marktüberwachungsbehörden nicht daran, konkretere Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG zu ergreifen. Die Marktüberwachungsbehörden müssen stets auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips handeln, was insbesondere dann gilt, wenn es um Gesundheit und Umwelt geht.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  „Marktüberwachung“ die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen;

(3)  „Marktüberwachung“ die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucherschutz sowie öffentliche Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen;

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  „formale Nichtkonformität” jede administrative Nichtkonformität, die keinen Verstoß gegen wesentliche Anforderungen nach sich zieht, einschließlich – aber nicht nur – der Fälle von Nichtkonformität im Sinne von Artikel R34 in Anhang I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a;

 

_________________

 

1a Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  „ernstes Risiko“ jedes ernste Risiko, das ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erfordert, auch wenn es keine unmittelbare Auswirkung hat;

(15)  „ernstes Risiko“ jedes Risiko, das ein rasches Eingreifen und Folgemaßnahmen erfordert, auch in Fällen ohne unmittelbare Auswirkung; jedes Produkt, das einer wesentlichen, in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union niedergelegten Anforderung nicht entspricht, sowie jedes Produkt, das nicht den allgemeinen Produktsicherheitsanforderungen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG genügt, gilt als ein mit einem ernsten Risiko behaftetes Produkt;

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)  „freiwillige Maßnahmen“ Maßnahmen, mit denen sich der Wirtschaftsakteur freiwillig verpflichtet, eine von der Marktüberwachungsbehörde festgestellte oder eine selbst festgestellte Nichtkonformität zu beseitigen;

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 22 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22b)  „begründetes Verlangen“ ein Ersuchen einer Marktüberwachungsbehörde auf der Grundlage einer mutmaßlichen Nichtkonformität;

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 22 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22c)  „unterschiedliche Modelle“ alle Produkte, die unterschiedliche Merkmale aufweisen, auch wenn die Unterschiede klein oder nicht vorhanden sind.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Der Hersteller ist in der Union niedergelassen oder es existiert zumindest eine der folgenden mit dem Produkt in Zusammenhang stehenden Personen:

(a)  Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter ist in der Union niedergelassen oder es existiert zumindest eine der folgenden mit dem Produkt in Zusammenhang stehenden Personen:

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)  ein Einführer

(i)  ein Einführer, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist und es keinen Bevollmächtigten gibt

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ia)  ein Händler

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii)  eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller einen schriftlichen Auftrag besitzt, in dem sie als eine zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben verantwortliche Person benannt und zur Erfüllung dieser Aufgaben im Namen des Herstellers verpflichtet wird;

(ii)  wenn es keinen in der Union niedergelassenen Hersteller oder Einführer gibt, eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller einen schriftlichen Auftrag besitzt, in dem sie als im Namen des Herstellers für die Gewährleistung der Konformität und für die Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben verantwortliche Person benannt wird;

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Identität und Kontaktangaben des Herstellers, Einführers oder einer anderen den Anforderungen nach Buchstabe a genügenden Person sind gemäß Absatz 4 öffentlich zugänglich und gemäß Absatz 5 angegeben oder feststellbar.

(b)  die Identität und Kontaktangaben des Herstellers, Einführers, Händlers oder einer anderen den Anforderungen nach Buchstabe a genügenden Person sind gemäß Absatz 4 öffentlich zugänglich und gemäß Absatz 5 angegeben oder feststellbar.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde: Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Amtssprache der Union an diese Behörde.

(b)  Auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde: Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Amtssprache der Union an diese Behörde und Erbringung des Nachweises der unterschiedlichen wesentlichen Merkmale zwischen den unterschiedlichen Modellen im Sinne von Artikel 3 Nummer 22c.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden: Zusammenarbeit mit diesen bei allen Maßnahmen zur Abwendung oder, falls dies nicht möglich ist, Minderung der von dem Produkt ausgehenden Risiken.

(c)  Auf eigene Initiative oder auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden: Zusammenarbeit mit diesen und Ergreifung von Sofortmaßnahmen zur Abwendung oder, falls dies nicht möglich ist, Minderung der von einem Produkt ausgehenden Risiken oder Beseitigung der Nichtkonformität bezüglich der Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder der Richtlinie 2001/95/EG.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Wenn davon ausgegangen wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass ein Produkt ein Risiko darstellt oder nicht im Einklang mit den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder harmonisierten Standards steht: unverzügliche Unterrichtung des Herstellers und gegebenenfalls anderer Wirtschaftsakteure.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Hersteller machen die Identität und die Kontaktdaten der für die Konformitätsinformationen des Produkts zuständigen Person öffentlich zugänglich; dies erfolgt entweder auf ihrer Website oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, auf eine andere, der Öffentlichkeit ungehinderten und kostenlosen Zugang innerhalb der Union ermöglichende Weise.

entfällt

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Identität und die Kontaktangaben der für die Konformitätsinformationen des Produkts zuständigen Person sind auf dem Produkt, seiner Verpackung, dem Paket oder auf einem Begleitdokument angegeben oder anhand von darauf angegebenen Informationen feststellbar.

5.  Die Identität und die Kontaktangaben des Herstellers sowie die Kontaktangaben der für die Konformitätsinformationen des Produkts zuständigen Person sind auf dem Produkt, seiner Verpackung, dem Paket oder auf einem Begleitdokument angegeben oder anhand von darauf angegebenen Informationen feststellbar.

Begründung

Ein Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es regelkonform und für Verbraucher und Umwelt unbedenklich ist. Hierfür ist in erster Linie der Hersteller verantwortlich.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Der Hersteller, Einführer oder eine sonstige Personen, die die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels erfüllt, macht der Öffentlichkeit und anderen Wirtschaftsakteuren auf geeignete Weise Listen ihrer Produktmodelle zusammen mit einer Abbildung zugänglich; dies gilt insbesondere für Produkte, die Gegenstand einer Entscheidung der Kommission nach Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG sind oder waren, und für Produkte, die breit vertrieben werden.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 4a

 

Verpflichtungen der Händler

 

1. Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, unternehmen die Händler alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, dass der Hersteller und der Einführer die Anforderungen erfüllen, die in den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften, in den harmonisierten Standards oder in der Richtlinie 2001/95/EG festgelegt sind.

 

2. Auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde übermittelt die für Konformitätsinformationen zuständige Person dieser Behörde alle zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Amtssprache der Union und erbringt den Nachweis, dass es unterschiedliche wesentliche Merkmale zwischen den unterschiedlichen Modellen im Sinne von Artikel 3 Nummer 22c gibt.

Begründung

Einzelhändler lassen es ständig zu, dass illegale oder nicht konforme Waren verkauft und konsumiert werden. Durch diese Änderung werden Händler verpflichtet, sich aktiver für das Verbot illegaler Waren einzusetzen.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eine EU-Konformitätserklärung erfordern, machen die Hersteller diese Erklärung auf ihrer Website oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, auf eine andere, der Öffentlichkeit ungehinderten und kostenlosen Zugang innerhalb der Union ermöglichende Weise öffentlich zugänglich.

Wenn Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eine EU-Konformitätserklärung erfordern, machen die Hersteller einschließlich der Hersteller aus Drittländern oder die Einführer die Erklärung für die Öffentlichkeit kostenlos verfügbar.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 7

entfällt

Vereinbarungen über Konformitätspartnerschaften

 

1.  Eine Marktüberwachungsbehörde kann mit einem Wirtschaftsakteur, der in ihrem Gebiet niedergelassen ist, eine Partnerschaftsvereinbarung abschließen, in der die Behörde sich bereit erklärt, den Wirtschaftsakteur in Bezug auf die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für jene Produkte zu beraten und zu unterstützen, für die der Wirtschaftsakteur verantwortlich ist.

 

Die Vereinbarung erstreckt sich nicht auf die Erbringung von Konformitätsbewertungstätigkeiten, mit denen notifizierte Stellen gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union betraut sind.

 

2.  Schließt eine Marktüberwachungsbehörde eine Partnerschaftsvereinbarung gemäß Absatz 1 ab, so gibt sie diesen Vorgang zusammen mit dem Anwendungsbereich der Vereinbarung, den Namen und den Anschriften sowohl ihrer selbst als auch des Wirtschaftsakteurs in das in Artikel 34 genannte System ein.

 

3.  Schließt eine Marktüberwachungsbehörde eine Partnerschaftsvereinbarung gemäß Absatz 1 ab, so unterrichten die anderen Marktüberwachungsbehörden diese Behörde über jede vorübergehende Maßnahme, die sie gegen den Wirtschaftsakteur ergriffen haben, und über jede Korrekturmaßnahme, die der Wirtschaftsakteur hinsichtlich der Konformität mit den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ergriffen hat.

 

4.  Schließt eine Marktüberwachungsbehörde eine Partnerschaftsvereinbarung gemäß Absatz 1 ab, so kann sie dem Wirtschaftsakteur Gebühren für die Kosten in Rechnung stellen, die ihr bei der Ausübung ihrer Funktionen nach den Absätzen 1 und 2 entstanden sind.

 

Begründung

Die Marktüberwachungsbehörden müssen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben stets unabhängig und unparteiisch sein.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Marktüberwachungsbehörden können mit Unternehmen oder mit Organisationen, die Unternehmen vertreten, oder mit Endnutzern Absichtserklärungen zum Zwecke der Durchführung oder Finanzierung gemeinsamer Tätigkeiten zur Feststellung von Nichtkonformitäten oder zur Förderung der Konformität in bestimmten geografischen Gebieten oder bei bestimmten Kategorien von Produkten abschließen.

Die Marktüberwachungsbehörden können mit Zollbehörden, mit Hafen- und Flughafenbehörden, mit Herstellern oder Einführern, mit Unternehmen oder mit Organisationen, die Unternehmen oder Endnutzer vertreten, Absichtserklärungen zum Zwecke der Durchführung oder Finanzierung gemeinsamer Tätigkeiten zur Feststellung von Nichtkonformitäten oder zur Förderung der Konformität in bestimmten geografischen Gebieten oder bei bestimmten Kategorien von Produkten abschließen, damit beispielsweise Fragen angegangen werden können, die für die Verbraucher in diesen Gebieten besonders relevant sind. Die Marktüberwachungsbehörden legen der Kommission den Entwurf einer Absichtserklärung vor deren Annahme vor. Die Kommission übermittelt den Marktüberwachungsbehörden eine Stellungnahme zu dem Entwurf einer Absichtserklärung und zu dem Umsetzungsbericht.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Eine Marktüberwachungsbehörde darf im Rahmen aller von ihr vorgenommenen Untersuchungen einer Nichtkonformität jede Information verwenden, die sich aus Tätigkeiten ergibt, welche von den anderen Parteien durchgeführt oder finanziert wurden, mit denen die Behörde eine Absichtserklärung nach Absatz 1 abgeschlossen hat, jedoch nur, wenn die fragliche Tätigkeit unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen durchgeführt wurde.

2.  Eine Marktüberwachungsbehörde darf im Rahmen aller von ihr vorgenommenen Untersuchungen einer Nichtkonformität jede Information verwenden, die sich aus Tätigkeiten ergibt, welche von den anderen Parteien durchgeführt oder finanziert wurden, mit denen die Behörde eine Absichtserklärung nach Absatz 1 abgeschlossen hat, jedoch nur, wenn die fragliche Tätigkeit unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen durchgeführt wurde. Die Informationen über die Methoden für die Produktprüfungen und die Ergebnisse dieser Prüfungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Begründung

Bei den Methoden, den Kriterien und den Ergebnissen der Prüfungen bedarf es mehr Transparenz.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Ein Informationsaustausch zwischen Marktüberwachungsbehörden und Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 zum Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Absichtserklärung, die sie gemäß dem genannten Absatz abgeschlossen haben, gilt nicht als Verstoß gegen die Wahrung der beruflichen Schweigepflicht.

3.  Ein Informationsaustausch zwischen Marktüberwachungsbehörden, der Kommission oder dem EU-Gremium für Produktkonformität und Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 zum Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Absichtserklärung, die sie gemäß dem genannten Absatz abgeschlossen haben, erfolgt unter Wahrung der beruflichen Schweigepflicht. Bei einer weiteren Verwendung dieser Informationen müssen Vertraulichkeit und die Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses strikt gewährleistet sein.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Verfahren für die Überwachung von Unfällen oder Beeinträchtigungen der Gesundheit oder der Sicherheit von Endnutzern, die im Verdacht stehen, durch diese Produkte verursacht zu werden

(b)  Verfahren für die Überwachung von Unfällen oder Beeinträchtigungen der Gesundheit, der Sicherheit oder der Unversehrtheit von Endnutzern, die im Verdacht stehen, durch diese Produkte verursacht zu werden

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  Verfahren für die Sammlung und Erforschung wissenschaftlichen und technischen Wissens in Bezug auf Sicherheitsfragen, die sich insbesondere auf den Gesundheits- und den Umweltschutz auswirken

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db)  Verfahren für die Vereinbarung einer Zusammenarbeit und für den Austausch von Informationen und Erfahrungen zwischen Marktüberwachungsbehörden und Wissenschafts- oder Forschungseinrichtungen.

Begründung

Der Austausch von Erkenntnissen, Informationen und Erfahrungen zwischen Marktüberwachungsbehörden und Wissenschafts- oder Forschungseinrichtungen ist vor allem in den Bereichen für beide Seiten von Nutzen, in denen es stets neue wissenschaftliche Entwicklungen und Innovationen gibt.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Im Rahmen ihrer in Absatz 1 genannten Tätigkeiten führen die Marktüberwachungsbehörden Kontrollen mit einem risikobasierten Ansatz unter Berücksichtigung mindestens folgender Faktoren durch:

2.  Im Rahmen ihrer in Absatz 1 genannten Tätigkeiten führen die Marktüberwachungsbehörden Kontrollen mit einem risikobasierten Ansatz und im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip unter Berücksichtigung mindestens folgender Faktoren durch:

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  das Produkt, wie die Anzahl der auf dem Markt befindlichen Produkte und alle Gefahren im Zusammenhang mit dem Produkt

i)  das Produkt, wie die Anzahl der auf dem Markt befindlichen Produkte und alle Gefahren im Zusammenhang mit dem Produkt, wobei besonderes Augenmerk auf die mit dem potenziellen Risiko verbundene Gesundheitsgefährdung zu richten ist;

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Das Produkt gefährdet wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Endnutzer.

(a)  Das Produkt gefährdet wahrscheinlich die Gesundheit, Sicherheit oder Unversehrtheit der Endnutzer oder verursacht wahrscheinlich Umweltschäden.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Das Produkt entspricht nicht den geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union.

(b)  Das Produkt entspricht nicht den geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder der Richtlinie 2001/95/EG und könnte deshalb Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer gefährden.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Werden Produkte vom Markt genommen, zurückgerufen, untersagt oder eingeschränkt, stellt die Marktüberwachungsbehörde sicher, dass die Kommission durch das in Artikel 31 eingerichtete Netzwerk, die anderen Mitgliedstaaten und die Endnutzer entsprechend informiert werden.

Werden Produkte vom Markt genommen, zurückgerufen, untersagt oder eingeschränkt, stellt die Marktüberwachungsbehörde sicher, dass die Kommission durch das in Artikel 31 eingerichtete Netz, die Unionsprüfeinrichtungen, die anderen Mitgliedstaaten und die Endnutzer entsprechend informiert werden.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Um eine Streitigkeit beizulegen, die sich aus unterschiedlichen Risikobewertungen verschiedener Behörden der Mitgliedstaaten, Wirtschaftsakteure und Konformitätsbewertungsstellen ergibt, kann die Kommission aus eigener Initiative oder auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde bei einem Referenzlaboratorium der Europäischen Union nach Artikel 28 eine Risikobewertung in Auftrag geben. Diese Risikobewertung ist für alle Interessenträger bindend.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Jeder Mitgliedstaat erstellt mindestens alle drei Jahre eine nationale Marktüberwachungsstrategie. Die Strategie fördert einen einheitlichen, umfassenden und integrierten Ansatz für die Marktüberwachung und die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in dem Gebiet des Mitgliedstaats und umfasst alle Bereiche und Stufen der Produktlieferkette, einschließlich der Einfuhren und der digitalen Lieferketten.

1.  Jeder Mitgliedstaat erstellt in Anbetracht der raschen Marktentwicklungen und neu aufkommender Risiken mindestens alle vier Jahre eine nationale Marktüberwachungsstrategie. Die Strategie fördert einen einheitlichen, umfassenden und integrierten Ansatz für die Marktüberwachung und die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in dem Gebiet des Mitgliedstaats und umfasst alle Bereiche und Stufen der Produktlieferkette, einschließlich der Einfuhren und der digitalen Lieferketten. Bei der Erstellung ihrer nationalen Marktüberwachungsstrategien konsultieren die Mitgliedstaaten Interessenträger und stellen ihre Anmerkungen der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Bereiche, die für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als prioritär eingestuft wurden

(b)  die Bereiche, die für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als prioritär eingestuft wurden; die Mitgliedstaaten betrachten Produkte, die Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung auf der Grundlage von Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG sind oder waren, als vorrangige Bereiche

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die Durchsetzungsmaßnahmen, die geplant sind, um das Auftreten von Nichtkonformität in den als prioritär eingestuften Bereichen zu verringern, einschließlich der gegebenenfalls vorgesehenen Mindestkontrollniveaus für Produktkategorien, in denen ein hohes Maß an Nichtkonformität besteht

(c)  die Durchsetzungsmaßnahmen, die geplant sind, um das Auftreten von Nichtkonformität in den als prioritär eingestuften Bereichen zu verringern, einschließlich der gegebenenfalls vorgesehenen Mindestkontrollniveaus für Produktkategorien, in denen ein hohes Maß an Nichtkonformität besteht und die ein ernstes Risiko bergen könnten

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)  eine Bewertung neuer Risiken für Verbraucher im Zusammenhang mit Produkten, die mit dem Internet verbunden werden können und die Unversehrtheit der Verbraucher gefährden können

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mitgliedstaaten teilen ihre jeweilige nationale Marktüberwachungsstrategie durch das in Artikel 34 genannte System mit.

3.  Die Mitgliedstaaten teilen ihre jeweilige nationale Marktüberwachungsstrategie durch das in Artikel 34 genannte System mit und legen sie für die Öffentlichkeit offen.

Begründung

Mehr Transparenz.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Befugnis, Systemprüfungen in den Organisationen von Wirtschaftsakteuren durchzuführen, einschließlich von Prüfungen aller Verfahren, die sie eingeführt haben, um die Einhaltung dieser Verordnung und der geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu gewährleisten

entfällt

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe e – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Versiegelung von Räumlichkeiten oder Beschlagnahmung von Informationen, Daten oder Dokumenten eines Wirtschaftsakteurs bei einer Inspektion für einen erforderlichen Zeitraum und in dem für die Zwecke der Untersuchung erforderlichen Umfang

(2)  Versiegelung von einschlägigen Räumlichkeiten oder Beschlagnahmung von Informationen, Daten oder Dokumenten eines Wirtschaftsakteurs bei einer Inspektion für einen erforderlichen Zeitraum und in dem für die Zwecke der Untersuchung erforderlichen Umfang

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h)  die Befugnis, befristete Maßnahmen zu ergreifen, sollten keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen ein ernstes Risiko verhindert werden kann, insbesondere einschließlich befristeter Maßnahmen, mit denen Anbieter von Hosting-Diensten verpflichtet werden, den Zugang zu Inhalten zu entfernen, zu sperren oder zu beschränken, oder den Zugang zu einer Website, einem Dienst oder einem Konto zu sperren oder zu beschränken, oder Maßnahmen, mit denen Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen verpflichtet werden, einen vollständigen Domänennamen für einen bestimmten Zeitraum zurückstellen

(h)  die Befugnis, befristete oder endgültige Maßnahmen hinsichtlich unsicherer oder nicht konformer Produkte zu ergreifen, sollten keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen ein ernstes Risiko verhindert werden kann, insbesondere einschließlich Maßnahmen, mit denen Anbieter von Hosting-Diensten verpflichtet werden, den Zugang zu Inhalten zu entfernen, zu sperren oder zu beschränken, oder den Zugang zu einer Website, einem Dienst oder einem Konto zu sperren oder zu beschränken, oder Maßnahmen, mit denen Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen verpflichtet werden, einen vollständigen Domänennamen für einen bestimmten Zeitraum zurückstellen

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe m

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(m)  die Befugnis, die Erstattung der durch eine Nichtkonformität erlangten Gewinne anzuordnen

(m)  die Befugnis, die Erstattung der durch eine Nichtkonformität erlangten Gewinne anzuordnen und von Unternehmen zu verlangen, dass sie die betroffenen Verbraucher entschädigen

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe n

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(n)  die Befugnis, alle endgültigen Entscheidungen, endgültigen Maßnahmen, vom Wirtschaftsakteur gegebenen Zusagen oder gemäß dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen – einschließlich der Identität des Wirtschaftsakteurs, der für die Nichtkonformität verantwortlich war – zu veröffentlichen.

(n)  die Befugnis, alle endgültigen Entscheidungen, endgültigen Maßnahmen, vom Wirtschaftsakteur gegebenen Zusagen oder gemäß dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen – einschließlich, im Einklang mit der strikten Gewährleistung der Vertraulichkeit und der Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses, der Identität des Wirtschaftsakteurs, der für die Nichtkonformität verantwortlich war, und der Bestimmungen, aus denen sich ergibt, wie der Wirtschaftsakteur für den den Verbrauchern entstandenen Verlust oder Schaden Entschädigung leisten muss – zu veröffentlichen.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Marktüberwachungsbehörden veröffentlichen jede vom Wirtschaftsakteur ihnen gegenüber gemachte Zusage, die Einzelheiten jeder Korrekturmaßnahme, die von einem Wirtschaftsakteur in ihrem Hoheitsgebiet ergriffen wurde, und die Einzelheiten der befristeten Maßnahmen, die von der Marktüberwachungsbehörde gemäß dieser Verordnung ergriffen wurden.

4.  Die Marktüberwachungsbehörden veröffentlichen jede vom Wirtschaftsakteur ihnen gegenüber gemachte Zusage, die Einzelheiten jeder Korrekturmaßnahme, die von einem Wirtschaftsakteur in ihrem Hoheitsgebiet ergriffen wurde, und die Einzelheiten der befristeten Maßnahmen, die von der Marktüberwachungsbehörde gemäß dieser Verordnung ergriffen wurden, wobei Vertraulichkeit und Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses strikt gewährleistet sein müssen.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Marktüberwachungsbehörden üben ihre Befugnisse gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus.

5.  Die Marktüberwachungsbehörden üben ihre Befugnisse gemäß dem Vorsorgeprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand repräsentativer Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang die Merkmale von Produkten durch Überprüfung der Unterlagen und, wenn dies angezeigt ist, durch physische Kontrollen und Laborprüfungen.

Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand repräsentativer Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang sowie im Einklang mit der von der Kommission festgelegten gemeinsamen Methode die Merkmale von Produkten durch Überprüfung der Unterlagen und, wenn dies angezeigt ist, durch physische Kontrollen und Laborprüfungen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Mindestprozentsätze für die Zahl der Kontrollen festgelegt werden, die die Marktüberwachungsbehörden im Einklang mit den vom Unionsnetz für Produktkonformität festgelegten Prioritäten für Produkte aus verschiedenen Produktkategorien durchführen müssen.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Marktüberwachungsbehörden wahren erforderlichenfalls den Grundsatz der Vertraulichkeit, um Berufs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten im Rahmen des nationalen Rechts zu schützen, vorbehaltlich der Verpflichtung, zum Schutz der Interessen der Endnutzer in der Union Informationen so umfassend wie möglich zu veröffentlichen.

Die Marktüberwachungsbehörden gewährleisten strikt die Vertraulichkeit und die Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses und speichern personenbezogene Daten gemäß dem nationalen Recht, vorbehaltlich der Verpflichtung, zum Schutz der Interessen der Endnutzer in der Union Informationen so umfassend wie möglich zu veröffentlichen.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Entscheidung, ob mit einem Produkt ein ernstes Risiko verbunden ist oder nicht, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen. Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad herzustellen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, mit denen ein geringeres Risiko verbunden ist, sind keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass mit einem Produkt ein ernstes Risiko verbunden ist.

2.  Die Entscheidung, ob mit einem Produkt ein ernstes Risiko verbunden ist oder nicht, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr, der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts und des Vorsorgeprinzips getroffen. Bei dieser Entscheidung wird insbesondere der mit dem Risiko verbundenen Gesundheitsgefährdung Rechnung getragen. Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad herzustellen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, mit denen ein geringeres Risiko verbunden ist, sind keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass mit einem Produkt ein ernstes Risiko verbunden ist.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  unabhängige Beratung der Kommission, des durch Artikel 31 eingerichteten Netzwerks und der Mitgliedstaaten in fachlichen oder wissenschaftlichen Fragen

(c)  unabhängige Beratung der Kommission, des durch Artikel 31 eingerichteten Netzes und der Mitgliedstaaten in fachlichen oder wissenschaftlichen Fragen und Meldung neu aufkommender Risiken auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 4 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)  Übernahme der Funktion von Kompetenzzentren für Risiken und aufkommende Risiken für Verbraucher und Umwelt, beispielsweise im Zusammenhang mit schädlichen Chemikalien, die als krebserregend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend eingestuft werden, oder mit anderen bedenklichen Stoffen in Verbraucherprodukten;

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 4 – Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(eb)  Wahrnehmung der Funktion von Kompetenzzentren für neue Verbraucherrisiken, die von Produkten ausgehen, die mit dem Internet verbunden werden können.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 4 – Buchstabe e c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ec) Die Unionsprüfeinrichtungen unterstützen außerdem die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung von gemeinsamen Prüfmethoden, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Zwischen der Europäischen Chemikalienagentur und den als Kompetenzzentren fungierenden Unionsprüfeinrichtungen werden enge Beziehungen eingerichtet, um Überschneidungen zu vermeiden und eine optimale Unterstützung der Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Bei der Annahme geeigneter Marktüberwachungsmaßnahmen tragen die Marktüberwachungsbehörden den Prüfungsergebnissen, Analysen und Schlussfolgerungen der Unionsprüfeinrichtungen gebührend Rechnung.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde unverzüglich alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, indem sie die ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Befugnisse ausübt, um eine Nichtkonformität zu beenden.

1.  Auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde, der Kommission oder eines anderen Interessenträgers, der hinreichende Belege für eine Nichtkonformität vorlegt, trifft die ersuchte Behörde unverzüglich alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, indem sie die ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Befugnisse ausübt, um eine Nichtkonformität zu beenden. Falls die ersuchte Behörde nicht tätig wird, kann die Kommission selbst sämtliche notwendigen Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen.

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 7 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erstellt jedes Jahr bis zum 30. Juni einen Bericht, in dem die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen für das vorangegangene Kalenderjahr enthalten sind. Der Bericht wird in dem in Artikel 34 genannten System veröffentlicht.

Die Kommission erstellt jedes Jahr bis zum 30. Juni einen Bericht und eine Zusammenfassung des Berichts, in denen die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen für das vorangegangene Kalenderjahr enthalten sind. Der Bericht wird in dem in Artikel 34 genannten System veröffentlicht.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 8 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Haben die Zollbehörden eines Mitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass ein Wirtschaftsakteur seinen Eintrittspunkt für Produkte in den Unionsmarkt in einen anderen Mitgliedstaat verlagert hat, weil dort weniger streng oder weniger systematisch kontrolliert wird, informieren sie die einschlägigen Behörden dieses Mitgliedstaats über das diesem Wirtschaftsakteur zugeschriebene Risikoprofil und können das Unionsnetz für Produktkonformität ersuchen, den Eintritt dieser Produkte zu überwachen.

Mit dieser Bestimmung soll gewährleistet werden, dass nur unbedenkliche und regelkonforme Produkte auf den Markt gelangen.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Das Produkt ist nicht nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gekennzeichnet oder etikettiert.

(b)  Das Produkt ist nicht nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gekennzeichnet oder etikettiert, und es kann nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen werden.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Marktüberwachungsbehörden behandeln solche Produkte vorrangig, die von einem zugelassenen Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr jedoch gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung ausgesetzt worden ist.

1.  Die Marktüberwachungsbehörden behandeln die Überführung von Produkten, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ausgesetzt worden ist, gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung für alle Wirtschaftsakteure in gleicher Weise.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Die Kommission ermöglicht einschlägigen Interessenträgern wie etwa Verbraucherverbänden, im Wege strukturierter Beiträge an der Auswahl von Prioritäten und von gemeinsamen und gleichlaufenden Überwachungsaktivitäten mitzuwirken.

Begründung

Verbraucherverbände führen regelmäßig vergleichende Produkttests in Labors durch und tragen zur Ermittlung unsicherer und nichtkonformer Verbraucherprodukte bei. Ihre auf nationaler und europäischer Ebene gesammelten Nachweise und Daten dürften dazu beitragen, dass das Unionsnetz für Produktkonformität besser funktioniert.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  Überwachung der Tätigkeiten der Marktüberwachungs- und Zollbehörden, um sicherzustellen, dass Kontrollen harmonisierter und nicht harmonisierter Produkte in den einzelnen Mitgliedstaaten im gleichen Maß und stringent durchgeführt werden

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab)  Festlegung einer gemeinsamen Prüfmethode, damit Einheitlichkeit bei den von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen gewährleistet ist

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)  Organisation der Zusammenarbeit und eines wirksamen Austauschs von Informationen und bewährten Verfahrensweisen zwischen den Marktüberwachungsbehörden

(f)  Organisation der Zusammenarbeit und Erleichterung eines wirksamen und regelmäßigen Austauschs von Informationen und bewährten Verfahrensweisen zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Marktüberwachungsbehörden sowie zwischen den Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe m a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ma)  Ausarbeitung von einheitlichen Methoden für die Risikoanalyse und Festlegung der verschiedenen Risikokategorien

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe m b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(mb)  Überwachung der Effizienz der Zollbehörden, Behebung von Effizienzmängeln, die die Wettbewerbsbedingungen für regelkonforme Erzeuger aus der Union gegenüber Erzeugern aus Drittstaaten, die in die Union exportieren, verschlechtern könnten, und Bekämpfung der von Exporteuren aus Drittstaaten angewandten Methode, diejenigen Eintrittspunkte in die Union zu wählen, an denen weniger systematisch oder weniger streng kontrolliert wird

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe m c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(mc)  Übermittlung eines Jahresberichts über die Aktivitäten des EUPC-Gremiums an das Europäische Parlament

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe m d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(md)  Festlegung von Verfahren für eine europaweite Datenbank, in der Daten zu Unfällen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen der Gesundheit, der Sicherheit und/oder der Unversehrtheit von Endnutzern oder der Umwelt erfasst werden, und Gewährleistung, dass die in dieser Datenbank enthaltenen Informationen allen einschlägigen Interessenträgern leicht zugänglich sind.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission kann vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung mit Regulierungsbehörden in Drittländern oder internationalen Organisationen austauschen, sofern sie mit diesen Behörden oder Organisationen auf Gegenseitigkeit beruhende Geheimhaltungsvereinbarungen getroffen hat.

1.  Die Kommission kann vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung mit Regulierungsbehörden in Drittländern oder internationalen Organisationen austauschen, wobei Vertraulichkeit und die Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses strikt gewährleistet sein müssen.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten legen mit Auflagen für die Wirtschaftsakteure verbundene Sanktionen sowohl für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung als auch für Verstöße gegen Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für unter diese Verordnung fallende Produkte fest, sofern diese Vorschriften keine Sanktionen enthalten, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Kommission legt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Regelungen über Sanktionen sowohl für Verstöße gegen die Wirtschaftsakteuren Pflichten auferlegenden Bestimmungen dieser Verordnung als auch für Verstöße gegen die Wirtschaftsakteuren Pflichten auferlegenden Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften der Union zu Produkten fest, sofern diese Vorschriften keine Sanktionen enthalten, und trifft die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Kommission legt außerdem die operativen Bestimmungen fest, damit die Mitgliedstaaten vorläufige Maßnahmen und Korrekturmaßnahmen hinsichtlich nicht konformer Produkte und nicht konformer Wirtschaftsakteure ergreifen können, um die Verbraucher rasch zu schützen, wenn sie einem Risiko ausgesetzt sind.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die finanzielle Situation kleiner und mittlerer Unternehmen

entfällt

Begründung

Das Kriterium weist keinen Bezug zur Verhältnismäßigkeit von Beeinträchtigungen für Endnutzer oder die Umwelt auf und sollte deshalb im Verfahren der Sanktionsentscheidung nicht an erster Stelle stehen.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Art, die Schwere und die Dauer der Nichtkonformität unter Berücksichtigung der Schädigung von Endnutzern

(b)  die Art, die Schwere und die Dauer der Nichtkonformität unter Berücksichtigung der Schädigung von Endnutzern, der Umwelt sowie von sozialen und wirtschaftlichen Interessen

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)  die finanzielle Situation kleiner und mittlerer Unternehmen.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0795 – C8-0004/2018 – 2017/0353(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

5.2.2018

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

5.2.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Miroslav Mikolášik

1.3.2018

Prüfung im Ausschuss

16.5.2018

 

 

 

Datum der Annahme

10.7.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

53

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Margrete Auken, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Catherine Bearder, Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Alberto Cirio, Birgit Collin-Langen, Miriam Dalli, Seb Dance, Mark Demesmaeker, Stefan Eck, Bas Eickhout, Francesc Gambús, Arne Gericke, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, György Hölvényi, Anneli Jäätteenmäki, Karin Kadenbach, Urszula Krupa, Giovanni La Via, Jo Leinen, Peter Liese, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Rory Palmer, Massimo Paolucci, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, Pavel Poc, John Procter, Julia Reid, Daciana Octavia Sârbu, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Renate Sommer, Adina-Ioana Vălean, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Guillaume Balas, Anja Hazekamp, Merja Kyllönen, Alojz Peterle, Christel Schaldemose, Keith Taylor

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Marc Joulaud, Stanisław Ożóg

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

53

+

ALDE

Catherine Bearder, Anneli Jäätteenmäki, Valentinas Mazuronis

ECR

Mark Demesmaeker, Arne Gericke, Urszula Krupa, Stanisław Ożóg, Bolesław G. Piecha, John Procter

EFDD

Piernicola Pedicini

ENF

Sylvie Goddyn

GUE/NGL

Stefan Eck, Anja Hazekamp, Merja Kyllönen

NI

Zoltán Balczó

PPE

Pilar Ayuso, Birgit Collin-Langen, Francesc Gambús, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, György Hölvényi, Marc Joulaud, Giovanni La Via, Peter Liese, Miroslav Mikolášik, Alojz Peterle, Annie Schreijer Pierik, Renate Sommer, Adina Ioana Vălean

S&D

Guillaume Balas, Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Miriam Dalli, Seb Dance, Jytte Guteland, Karin Kadenbach, Jo Leinen, Susanne Melior, Rory Palmer, Massimo Paolucci, Pavel Poc, Christel Schaldemose, Daciana Octavia Sârbu, Damiano Zoffoli

Verts/ALE

Marco Affronte, Margrete Auken, Bas Eickhout, Davor Škrlec, Keith Taylor

1

-

EFDD

Julie Reid

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0795 – C8-0004/2018 – 2017/0353(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

20.12.2017

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

5.2.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

5.2.2018

ENVI

5.2.2018

ITRE

5.2.2018

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 Datum des Beschlusses

INTA

22.1.2018

ITRE

23.1.2018

 

 

Berichterstatter

 Datum der Benennung

Nicola Danti

23.1.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

22.1.2018

16.5.2018

18.6.2018

11.7.2018

Datum der Annahme

3.9.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

5

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Pascal Arimont, Daniel Dalton, Nicola Danti, Pascal Durand, Maria Grapini, Liisa Jaakonsaari, Philippe Juvin, Antonio López-Istúriz White, Morten Løkkegaard, Eva Maydell, Nosheena Mobarik, Marcus Pretzell, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Olga Sehnalová, Jasenko Selimovic, Igor Šoltes, Ivan Štefanec, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Mylène Troszczynski, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Birgit Collin-Langen, Roberta Metsola, Adam Szejnfeld, Sabine Verheyen, Kerstin Westphal

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Fabio Massimo Castaldo, Isabella De Monte, Michael Detjen, Michaela Šojdrová

Datum der Einreichung

6.9.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

28

+

ALDE

Morten Løkkegaard, Jasenko Selimovic

EFDD

Fabio Massimo Castaldo, Marco Zullo

PPE

Pascal Arimont, Birgit Collin-Langen, Philippe Juvin, Antonio López-Istúriz White, Eva Maydell, Roberta Metsola, Andreas Schwab, Michaela Šojdrová, Ivan Štefanec, Adam Szejnfeld, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Sabine Verheyen

S&D

Nicola Danti, Isabella De Monte, Michael Detjen, Maria Grapini, Liisa Jaakonsaari, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Catherine Stihler, Kerstin Westphal

VERTS/ALE

Pascal Durand, Igor Šoltes

5

-

ECR

Daniel Dalton, Nosheena Mobarik, Anneleen Van Bossuyt

EFDD

John Stuart Agnew

ENF

Marcus Pretzell

1

0

ENF

Mylène Troszczynski

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 17. September 2018
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