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19992004Plenarsitzungsdokument
{30/03/2004}30. März 2004 B50182/2004
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
eingereicht im Anschluss an den Bericht des Europäischen Rates und die Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Hans-Gert Poettering, Ilkka Suominen, W.G. van Velzen, Ińigo Méndez de Vigo, Elmar Brok, Jorge Salvador Hernįndez Mollar, Othmar Karas, Arie M. Oostlander und Philippe Morillon
{PPE}im Namen der PPE-DE-Fraktion
zu den Ergebnissen des Europäischen Rates von Brüssel vom 25./26. März 2004 und zur Sicherheit der Bürger in Europa nach den Anschlägen von Madrid
B50182/2004
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Ergebnissen des Europäischen Rates von Brüssel vom 25./26. März 2004 und zur Sicherheit der Bürger in Europa nach den Anschlägen von Madrid
Das Europäische Parlament,
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes nach dem Treffen des Europäischen Rates in Brüssel vom 25./26. März 2004 und der Erklärung des Europäischen Rates zum Kampf gegen den Terrorismus,
unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Rates und die Erklärung der Kommission zum Treffen des Europäischen Rates vom 25./26. März 2004 sowie zur Sicherheit der Bürger in Europa nach den Anschlägen von Madrid,
gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass es nach den brutalen Terroranschlägen am 11. März 2004 in Madrid deutlicher denn je geworden ist, dass die EU-Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus verstärkt werden muss,
B. in der Erwägung, dass die Bedrohung durch den Terrorismus seit den Anschlägen vom 11. September 2001 eine internationale Dimension erreicht hat und deshalb eine weltweite und multilaterale Reaktion erforderlich ist,
C. in der Erwägung, dass in den 911 Tagen zwischen den beiden tragischen Ereignissen, dem 11. September 2001 und dem 11. März 2004, auf europäischer Ebene Fortschritte bei der Bekämpfung des Terrorismus erzielt wurden, dass jedoch nach wie vor große Anstrengungen erforderlich sind,
D. in der Erwägung, dass sich bei der Bekämpfung des Terrorismus die traditionellen Grenzen zwischen Außen- und Innenpolitik verwischen,
E. in der Erwägung, dass eine erweiterte Europäische Union entscheidend zu einer solchen weltweiten und multilateralen Reaktion beitragen sollte, indem sie die erforderlichen Instrumente schafft, um innerhalb der durch die Rechtsstaatlichkeit gesetzten Grenzen und unter voller Einhaltung der Menschenrechte entschlossene Maßnahmen gegen den Terrorismus einleiten zu können,
I. Regierungskonferenz
I.1. ist der Auffassung, dass die Verfassung der praktische Ausdruck eines politischen Neubeginns für unseren Kontinent ist, und zwar zu einer Zeit, da die bislang größte Erweiterung in unserer Geschichte ansteht,
I. 2. begrüßt die unverzügliche Wiederaufnahme der Beratungen der Regierungskonferenz mit dem Ziel der möglichst raschen Annahme eines Verfassungsvertrages, mit dem sich alle Bürger der Union identifizieren können;
I.3. weist darauf hin, dass die Verfassung auf dem Entwurf des Verfassungsvertrages basieren sollte, den der Konvent zur Zukunft Europas im Juli 2003 vorgelegt hat;
II. Terrorismus
II.1. verurteilt alle terroristischen Handlungen, gleichviel aus welchen Beweggründen und wo und von wem sie begangen werden, einschließlich insbesondere der jüngsten brutalen Anschläge in Madrid am 11. März 2004; bekundet den Opfern, ihren Familien und dem Volk und der Regierung Spaniens seine Anteilnahme und seine Solidarität;
II.2. verweist darauf, dass die Bekämpfung aller Formen des Terrorismus im Einklang mit den Grundprinzipien der Europäischen Union und der UN-Charta ein vorrangiges Ziel der Europäischen Union und in Anbetracht des grenzüberschreitenden Charakters des Terrorismus ein Schlüsselelement ihrer Außenpolitik sein muss;
Durchsetzung spezifischer Grundsätze und Werte der EU im Kampf gegen den Terrorismus
II.3. betont, dass die Bekämpfung des Terrorismus keine Unterscheidung zwischen Innen- und Außenpolitik zulässt; spricht sich daher für einen umfassenden Ansatz als Schlüsselelement jeder europäischen Strategie bzw. jedes Aktionsplans zur Bekämpfung des Terrorismus aus;
II.4. fordert deshalb dringend eine Überprüfung der Strategie der EU zur Bekämpfung des Terrorismus auf der Grundlage der Europäischen Sicherheitsstrategie, die im Dezember 2003 angenommen wurde, sowie die Überprüfung des bestehenden Aktionsplans im Licht der jüngsten Anschläge in Madrid;
II.5. verweist darauf, dass die Bekämpfung des Terrorismus ein breites Bündnis erfordert, das die Beseitigung der Armut und Ungerechtigkeit und die Errichtung der Demokratie, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte weltweit zum Ziel hat; betont daher, dass der internationale Terrorismus entschieden bekämpft werden muss, nicht nur mit militärischen Mitteln, sondern dass vor allem eine Bekämpfung der Ursachen der ungeheuren politischen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Probleme der heutigen Welt erforderlich ist;
II.6. fordert den Rat auf, den Dialog, die Zusammenarbeit und die Verbindungen zwischen Europa und der arabischen und moslemischen Welt auszuweiten, um gemäßigte politische Kräfte sowie die Bürgergesellschaft in den betreffenden Ländern zu stärken;
Förderung von Stabilität außerhalb der Union sowie einer aktiven GASP als Grundpfeiler der EU-Strategie gegen den Terrorismus
II.7. fordert den Rat und die Kommission auf, den politischen Dialog über den Terrorismus mit den Partnern Europas zu stärken und die Antiterrorismusklausel, die in alle Abkommen mit Drittländern aufzunehmen ist, strikt anzuwenden, insbesondere im Hinblick auf Länder, in denen nachweislich eine Bedrohung durch Terrorismus existiert oder besondere terroristische Aktivitäten zu verzeichnen sind wie die Rekrutierung, Ausbildung oder Finanzierung, bzw. jedes andere Land, das eine potentielle Bedrohung für die Europäische Union darstellt;
II.8. fordert die Kommission und den Rat auf, für eine engere Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für Terrorismusbekämpfung der Vereinten Nationen zu sorgen und den Einsatz des Krisenreaktionsmechanismus für bestimmte Vorhaben in prioritären Ländern zu beschleunigen, um anfälligen Drittländern technische Unterstützung dabei zu leisten, ihre Fähigkeiten zur Bekämpfung des Terrorismus zu verstärken und die Ursachen möglicher Konflikte zu beseitigen;
II.9. betont, dass die Europäische Union angesichts der Tatsache, dass eine einheitliche Führung zu gewährleisten ist, sowie angesichts der Größe der Bedrohung und der erforderlichen schnellen Reaktion mehr tun muss, als nur für Koordinierung und Information zu sorgen;
II.10. empfiehlt, dass die Europäische Union bei der Bekämpfung des Terrorismus und dem Schutz der Sicherheit ihrer Bürger mehr Einsatzbereitschaft zeigt;
II.11. betont deshalb, dass die Union dringend eine Reihe von Maßnahmen annehmen muss, um die Folgen des verstärkten Auftretens von Terrorismus in Bereichen zu bewältigen, die gemeinsames Handeln erfordern;
II.12. verweist darauf, dass der Kampf gegen den Terrorismus unter den Bedingungen, die sich nach dem 11. September weltweit herausgebildet haben, zu einem wesentlichen Ziel der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik geworden ist, das jedoch nicht nur mit militärischen Mitteln verfolgt werden kann, und dass die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus vielmehr ein ganzes Spektrum an nichtmilitärischen Mitteln erfordert wie verstärkte nachrichtendienstliche, polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit, Maßnahmen, um die Finanzierung von Terrorismus einzuschränken, sowie andere gemeinsame Maßnahmen in anderen Bereichen im Zusammenhang mit der Außenpolitik der Union, z. B. Handel- und Industriepolitik;
Verpflichtung zur Anwendung der Solidaritätsklausel
II.13. begrüßt die Erklärung zur Solidarität gegen den Terrorismus, die der Europäische Rat vom 25./26. März 2004 abgegeben hat und die eine politische Verpflichtung der Mitglieds- und der Beitrittsländer enthält, im Geiste der Solidaritätsklausel nach Artikel 42 des Entwurfs einer Verfassung für Europa gemeinsam gegen Terrorakte vorzugehen;
II.14. fordert die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer deshalb auf, alle ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente zu mobilisieren, einschließlich militärischer Ressourcen, um der Gefährdung durch Terrorismus sowohl auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten als auch auf dem Gebiet der Beitrittsländer zuvorzukommen, die demokratischen Institutionen und die Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schützen und im Falle eines Terroranschlags jeden Mitgliedstaat oder jeden beitretenden Staat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen;
Institutioneller Rahmen der GASP für die Bekämpfung des Terrorismus
II.15. begrüßt die Ernennung eines EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung, der dem Hohen Vertreter/künftigen Außenminister der Europäischen Union unmittelbar unterstellt ist und der den klaren Auftrag hat, die Zusammenarbeit in Fragen der Sicherheit und des Terrorismus zwischen den EU-Institutionen und den Mitgliedstaaten sowie Drittländern und einschlägigen Organisationen zu verstärken;
II.16. ist der Auffassung, dass der EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und unter umfassender Wahrung ihrer Zuständigkeiten tätig werden und auch für die Verfolgung der Arbeit der verschiedenen Ratsformationen, die mit Fragen des Terrorismus befasst sind, sowie für die Gewährleistung der Umsetzung ihrer Beschlüsse zuständig sein sollte;
II.17. fordert den EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung sowie den Hohen Vertreter/künftigen Außenminister der Europäischen Union auf, das Parlament ständig zu unterrichten und ihm regelmäßig einen Bericht über die Fortschritte der Europäischen Union bei der Bekämpfung des Terrorismus vorzulegen;
Strategischer und legislativer Rahmen
II.18. ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Europäische Union, um der terroristischen Bedrohung begegnen zu können, keine außergewöhnlichen Rechtsinstrumente oder -organe benötigt, sondern dass der Rat die vorliegenden Vorschläge unverzüglich verabschieden muss und die Mitgliedstaaten die einschlägigen Rechtsvorschriften uneingeschränkt umsetzen müssen;
II.19. bedauert, dass der EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des Terrorismus seit seiner letzten Entschließung zur Bekämpfung des Terrorismus vom 24. Oktober 2002 noch nicht aktualisiert worden ist; begrüßt die Forderung des Europäischen Rates, dass der Rat die Annahme des überarbeiteten Aktionsplans zum Abschluss bringen möge, der auch dem Parlament zur Prüfung vorgelegt werden soll;
II.20. begrüßt die Forderung des Europäischen Rates, die Richtlinie des Rates zur Entschädigung der Opfer von schweren Straftaten und Terrorismus vor dem 1. Mai 2004 anzunehmen, um eine angemessene Entschädigung für den Schaden und das von ihnen erlittene Leid zu gewährleisten; äußert seine Bereitschaft, die finanzielle Ausstattung der entsprechenden Pilotprojekte erheblich aufzustocken, indem er sie in den Rang einer der wesentlichen Maßnahmen der EU erhebt, die sich auf die psychologische und materielle Unterstützung der Opfer konzentrieren sollte;
II.21. wiederholt seine Forderung an jene Mitgliedstaaten, die noch nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen haben, um den Europäischen Haftbefehl in Kraft zu setzen, dies unverzüglich zu tun; fordert die Kommission auf, am Jahresende über das praktische Funktionieren dieses grundlegenden Rechtinstruments Bericht zu erstatten;
II.22. begrüßt die Forderung des Rates, die drei Rahmenbeschlüsse über die Konfiszierung von Einkünften krimineller Herkunft, die europäische Beweisanordnung und über Anschläge gegen Informationssysteme bis Juni 2004 fertigzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bereits erlassenen Rechtsvorschriften wie die Rahmenbeschlüsse über die Bekämpfung des Terrorismus, über Geldwäsche, gemeinsame Ermittlungsteams und das Einfrieren von Guthaben von Terroristen und terroristischen Organisationen sowie die bestehenden Rechtsvorschriften über Sicherheit der Seeschifffahrt und des Luftverkehrs usw. uneingeschränkt umzusetzen;
II.23. fordert die Kommission nochmals auf, bis Ende des Jahres einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über strafrechtliche Verfahrensgarantien in der Europäischen Union vorzulegen, der den Schutz individueller Rechte nach Inkrafttreten des europäischen Haftbefehls gewährleisten wird;
II.24. bedauert, dass das Protokoll von 2001 im Hinblick auf die Überwachung von Bankbewegungen zum Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen bislang von keinem einzigen Mitgliedstaat ratifiziert worden ist und dass bisher nur vier Mitgliedstaaten das Übereinkommen als solches förmlich ratifiziert haben;
Verstärkung der operationellen Zusammenarbeit
II.25. bekräftigt seine Überzeugung, dass die EU bei der Bekämpfung des Terrorismus Priorität auf die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den justitiellen und polizeilichen Diensten legen muss;
II.26. hält den Austausch geheimdienstlicher Daten bei der Bekämpfung des Terrorismus für wesentlich und bedauert, dass der Stellenwert von Europol und Eurojust bislang unterschätzt wurde;
II.27. begrüßt deshalb die Position des Europäischen Rates, den Stellenwert sowohl von Europol als auch von Eurojust zu stärken, und fordert, dass Europol eine echte europäische Gemeinschaftsagentur wird; empfiehlt seine unverzügliche Reorganisation und Verstärkung;
II.28. empfiehlt die Schaffung des Amtes einer europäischen Staatsanwaltschaft sowie die Harmonisierung der Definition der Begriffe schwere und grenzüberschreitende Verbrechen, die beide wichtige Instrumente bei der Bekämpfung des Terrorismus darstellen;
II.29. ist erstaunt und besorgt, dass die nach dem 11. September 2001 innerhalb von Europol gebildete Antiterror-Einheit aufgelöst wurde, obwohl das Europäische Parlament bemüht war, die Tätigkeit von Europol in diesem Bereich zu stärken, und fordert den Europäischen Rat auf, sie wieder einzusetzen;
II.30. bedauert, dass Daten zu Terroristen noch nicht im Schengen-System erfasst sind; fordert den Rat auf, gemäß seiner Entschließung vom 17. Dezember 2002 sowie im Einklang mit der Resolution des UN-Sicherheitsrates 1373 vom 28. September 2001 diesbezüglich tätig zu werden;
II.31. unterstützt die Vorschläge der Kommission zur künftigen Änderung der europäischen Liste terroristischer Organisationen durch Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit sowie zur Schaffung einer europäischen Datenbank über Personen (auf der Grundlage des Austauschs biometrischer Daten) und Organisationen, die wegen terroristischer Handlungen oder anderer schwerer Verbrechen verurteilt worden sind;
II.32. begrüßt den Beschluss des Europäischen Rates, die Grenzkontrollen zu verstärken und die Dokumentensicherheit zu verbessern, und betont, dass die nationalen Grenztruppen der EU-Mitgliedstaaten verstärkt zusammenarbeiten müssen;
II.33. bekräftigt seine Unterstützung für die Verstärkung von Präventivmaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und betont, dass die finanziellen Mittel zur Unterstützung von EU-Maßnahmen zur Kontrolle der Außengrenzen sowie im Bereich des Informationsaustauschs wie SIS und VIS aufgestockt werden müssen;
II.34. verweist darauf, dass es nach dem 11. September 2001 nur wenig bzw. in einigen Fällen gar keine Zeit zur Verfügung hatte, um das vom Rat vereinbarte Paket zur Terrorismusbekämpfung zu prüfen; weist auf sein Recht hin, umfassend und ordnungsgemäß in diesen Prozess einbezogen zu werden;
III. Die Lissaboner Strategie
III.1. unterstützt nachdrücklich das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Unternehmen als ein Mittel zum Erreichen höhere Wachstumsraten und zur Senkung der Arbeitslosigkeit zu verbessern; betont, dass kleine und mittlere Unternehmen als Inhaber einer Schlüsselrolle bei der Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und der Förderung von Innovation betrachtet werden müssen;
III.2. bedauert, dass die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes zu sehr auf bürokratische Prozesse und nicht genug auf die wichtige Rolle von Individuen eingehen, die in Unternehmen, im Bildungs- und im Forschungssektor als treibende Kraft für Wachstum, Beschäftigung und Innovation miteinander im Wettbewerb stehen;
III.3. ermutigt die Mitgliedstaaten, ausgeglichene Haushalte zu erreichen, um eine nachhaltige Entwicklung nicht zu gefährden, es zu vermeiden, die Altersversorgungssysteme zu starken Belastungen auszusetzen, und die notwendigen Reserven zu schaffen, die für Maßnahmen in Zeiten geringen Wirtschaftswachstums benötigt werden, und folglich jede notwendige Anstrengung zu unternehmen, um den Stabilitäts- und Wachstumspakt einzuhalten;
III.4. begrüßt, dass ehrlich anerkannt wurde, dass die Mitgliedstaaten für die Lissabonner Strategie jetzt entschiedene Maßnahmen ergreifen müssen, die die rechtzeitige Umsetzung von vereinbartem Gemeinschaftsrecht und eine bessere Überwachung und Austausch von bewährten Praktiken in Politikbereichen umfasst, für die die Zuständigkeit weiterhin bei den Mitgliedstaaten liegt
III.5. fordert, dass die strukturellen Reformen in den Mitgliedstaaten beschleunigt werden, damit die Wettbewerbsfähigkeit verbessert wird und eine führende Position in einer immer stärker globalisierten Welt sichergestellt werden kann; begrüßt die Impulse, die die Erweiterung für die weitere Anpassung der Volkswirtschaften und Regulierungssysteme der Union an die Bedürfnisse einer modernen Gesellschaft gibt;
III.6. begrüßt darüber hinaus, dass die Stärkung der Investitionen der Unternehmen in Forschung und Entwicklung stärker betont wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die vom Europäischen Rat vorgeschlagenen Aktionsbereiche weiter zu verfolgen;
III.7. erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Zusagen hinsichtlich des Binnenmarkts; besteht auf der Notwendigkeit einer raschen Durchführung von bereits beschlossenen Maßnahmen; begrüßt die rechtzeitige Annahme der im Aktionsplan für Finanzdienstleistungen enthaltenen Maßnahmen;
III.8. schlägt vor, dass die Bemühungen zur Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs und zur Beseitigung fiskalischer Hindernisse im Binnenmarkt verstärkt werden sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit Drittländern Abkommen in Bezug auf die Richtlinie über die Besteuerung von Spareinlagen abzuschließen;
III.9. befürchtet, dass zögerliches und verspätetes Handeln dazu führt, dass es schwierig, wenn nicht gar unmöglich wird, das Ziel, die wettwerbsfähigste und dynamischste wissensgestützte Wirtschaft der Welt zu werden, zu erreichen;
III.10. fordert die Kommission auf, ihren Fahrplan in Richtung 2010 so aufzustellen, dass nationale und gemeinschaftliche Maßnahmen für Wachstum und Beschäftigung Priorität haben, einschließlich Schlüsselvorschläge betreffend den Binnenmarkt, wie das Gemeinschaftspatent, Maßnahmen, um das Beschäftigungspotenzial von KMU zu nutzen, größere Flexibilität der Arbeitsmärkte, der Europäische Forschungsraum und der Europäische Hochschulraum;
III.11. spricht sich dafür aus, dass die Kommission hinsichtlich der Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um die Lissabonner Ziele zu erreichen, einen genauen Katalog auf Länderbasis mit einem Zeitplan erstellt, und schlägt vor, dass die Kommission dabei Zielwerte ähnlich den Maastrichter Kriterien festlegen sollte und die Erreichung dieser Ziele durch einen Mechanismus sicherstellt, der auf dem Stabilitäts- und Wachstumspakt basiert;
III.12. erwartet, dass es als Mitgesetzgeber eine umfassende Rolle bei Vorbereitung der Halbzeitbewertung ausfüllt (einschließlich des Kontakts mit dem Leiter unabhängigen Bewertungsgruppe), deren Ziel in der Aufstellung einer glaubwürdigen Strategie bestehen sollte, die in der gesamten erweiterten Union breite Zustimmung finden kann;
IV. Zypern
IV.1. teilt den Standpunkt des Europäischen Rates zu Zypern, d. h. unterstützt die Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Kofi Annan, den Parteien dabei zu helfen, diese historische Chance zu ergreifen und eine umfassende Regelung der Zypernfrage im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu erreichen, und begrüßt die Bereitschaft des Rates, die Bedingungen einer derartigen Regelung im Einklang mit den Grundsätzen, auf denen die Union beruht, anzuerkennen;
V. Internationale Lage
Russland
V.1. begrüßt die Absicht des Rates, eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und der Russischen Föderation aufzubauen, die auf dem Respekt für gemeinsame Werte beruht, und begrüßt ebenfalls die Bekräftigung des Rates, dass die EU ein starkes und echtes Interesse an einem offenen, stabilen und demokratischen Russland hat;
V.2. erinnert an seine Überzeugung, dass das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen der unerlässliche Eckstein für die Beziehungen bleibt, und begrüßt den Standpunkt des Rates, dass das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ab 1. Mai 2004 ohne Einschränkungen oder Unterscheidungen auf alle Mitgliedstaaten angewandt werden kann;
V.3. ist der Auffassung, das jedwede Erörterung der berechtigten Bedenken Russlands hinsichtlich der Auswirkungen der Erweiterung streng getrennt von der Ausdehnung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommen auf die neuen Mitgliedstaaten erfolgen muss;
Naher Osten
V.4. unterstützt die Erklärung der Europäischen Rates zu der schwierigen Situation im Nahen Osten und drückt seine große Besorgnis über die Verschärfung des israelisch-palästinensischen Konflikt aus;
V.5. erkennt das Recht und die Pflicht Israels an, sein Volk gegen terroristische Angriffe zu verteidigen, lehnt jedoch gleichzeitig die Praxis außergerichtlicher Tötungen, die unschuldige Opfer fordert und zu Vergeltung und mehr Gewalt führen, als im Widerspruch zum Völkerrecht stehend ab;
V.6. ist der Ansicht, dass der Kampf gegen den Terrorismus innerhalb der Grenzen der Rechtsstaatlichkeit sowie durch internationale Zusammenarbeit und in vollem Einklang mit dem Völkerrecht geführt werden muss;
Strategische Partnerschaft der EU mit dem Mittelmeerraum sowie dem Nahen und Mittleren Osten
V.7. betont die Notwendigkeit einer breiteren Herangehensweise an die Situation in der gesamten Region des Nahen und Mittleren Ostens, insbesondere nach dem Irak-Krieg und im Hinblick auf die Spannungen aus religiösen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Gründen;
V.8. ist weiterhin der Überzeugung, dass dieser neue Prozess die EU, die NATO, die Arabische Liga und andere in der Region beteiligte Länder zusammenbringen sollte und sich einer breiten Palette von Instrumenten, die bereits im Rahmen des Barcelona-Prozesses genutzt werden, anderer Kooperationsabkommen und der EU-Strategie des größeren Europas bedienen sollte;
V.9. bedauert, dass es zu keinem Treffen der Arabischen Liga gekommen ist und dass der Gipfel der Liga aufgrund unterschiedlicher Standpunkte zum Terrorismus vertagt worden ist; ermutigt die Mitglieder der Arabischen Liga, nicht nachzulassen und den Prozess der Reformen und der Demokratisierung in der gesamten Region fortzuführen;
Irak
V.10. begrüßt die jüngsten politischen Entwicklungen als ein Signal, dass das Land durch eine Übergangsperiode vorankommt, die zu mehr Stabilität, voller Integration in die internationale Gemeinschaft und zu einem souveränen, demokratischen und friedlichen Irak führen sollte, dessen territoriale Integrität vollständig respektiert ist;
V.11. bekräftigt, dass die Vereinten Nationen eine wichtige Rolle beim Wiederaufbau des Landes ausfüllen sollten, und vertritt die Auffassung, dass eine verstärkte Beteiligung der Vereinten Nationen am Prozess der Übergabe der Souveränität, der Organisation der zukünftigen Parlamentswahlen und der Ernennung der Übergangsregierung konkrete und bestimmte Schritte hin zur Normalisierung des Landes sind;
Afghanistan
V.12. begrüßt die Entscheidung Deutschlands, eine weitere Konferenz zu Afghanistan abzuhalten, womit das Engagement der EU bekräftigt wird, diesem Land zu helfen, und vertritt die Auffassung, dass die von Präsident Karzai getroffene Entscheidung, im September allgemeine, freie und faire Wahlen abzuhalten, eine einzigartige Chance darstellt, die Demokratie in diesem Land voranzubringen;
VI Neue Finanzielle Vorausschau
VI.1. stimmt mit dem Europäischen Rat bezüglich des Zeitplans überein, mit dem eine politische Übereinkunft über die neue Finanzielle Vorausschau auf dem Europäischen Rat im Juni 2005 erreicht werden soll, bekräftigt jedoch seinen Standpunkt, dass diese Finanzielle Vorausschau einen Zeitraum von fünf Jahren ab 2007 umfassen sollte;
VI.2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer zu übermitteln.
Wie es in seiner Entschließung vom 17. Dezember 2002 zur Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, insbesondere im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (Bericht Coelho) gefordert hat.
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