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Plenarsitzungsdokument
{29/01/2014}29.1.2014 B70087/2014
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
eingereicht gem Artikel88 Abstze 2 und 3 der Geschftsordnung
zu der Durchfhrungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchfhrungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekhltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflgelfleisch
(2014/2530(RSP))
{ENVI}Ausschuss fr Umweltfragen, ffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Matthias Groote
B70087/2014
Entschlieung des Europischen Parlaments zu der Durchfhrungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchfhrungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekhltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflgelfleisch
(2014/2530(RSP))
Das Europische Parlament,
in Kenntnis der Durchfhrungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchfhrungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekhltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflgelfleisch,
gesttzt auf die Verordnung (EU) Nr.1169/2011 des Europischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher ber Lebensmittel und zur nderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (die Verordnung ber die Information der Verbraucher ber Lebensmittel), und insbesondere auf Artikel7 Absatz1 und Artikel 26 Abstze 2, 8 und 9,
gesttzt auf die Verordnung (EU) Nr.182/2011 des Europischen Parlaments und des Rates vom 16.Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundstze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchfhrungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, und insbesondere auf Artikel11,
gesttzt auf Artikel88 Abstze 2 und 3 seiner Geschftsordnung,
A. in der Erwgung, dass laut Artikel26 Absatz2 Buchstabeb der Verordnung (EU) Nr.1169/2011 bei Fleisch, das in die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) fllt, die in Anhang XI dieser Verordnung aufgefhrt sind (der frisches, gekhltes oder gefrorenes Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflgel umfasst), die Angabe des Ursprungslandes verbindlich vorgeschrieben ist;
B. in der Erwgung, dass die Anwendung von Artikel26 Absatz2 dem Erlass von Durchfhrungsrechtsakten gem Absatz8 dieses Artikels unterliegt, weswegen die Kommission den genannten Entwurf einer Verordnung vorgelegt hat; in der Erwgung, dass in diesen Durchfhrungsrechtsakten gem Erwgung59 der Verordnung (EU) Nr.1169/2011 die Art und Weise, in der bei Fleisch gem Artikel26 Absatz2 Buchstabeb das Ursprungsland oder der Herkunftsort anzugeben ist, geregelt sein muss;
C. in der Erwgung, dass die Kommission in Artikel26 Absatz9 aufgefordert wird, in ihren Folgenabschtzungen und Berichten ber die Anwendung von Absatz2 Buchstabeb dieses Artikels unter anderem zu prfen, welche Optionen es fr die Modalitten der Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsorts dieser Lebensmittel gibt, insbesondere in Bezug auf smtliche folgenden im Leben eines Tieres entscheidenden Punkte: Geburtsort, Aufzuchtsort und Schlachtort;
D. in der Erwgung, dass das Parlament in seiner Abstimmung am 16.Juni 2010 ber die Verordnung ber die Information der Verbraucher ber Lebensmittel in Bezug auf frisches, gekhltes und gefrorenes Fleisch die Angabe des Ursprungslandes aufgrund von Geburt, Aufzucht und Schlachtung befrwortet hat;
E. in der Erwgung, dass Informationen ber Lebensmittel gem Artikel7 Absatz1 der Verordnung ber die Information der Verbraucher ber Lebensmittel in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels und insbesondere in Bezug auf Ursprungsland oder Herkunftsort nicht irrefhrend sein sollten;
F. in der Erwgung, dass Ursprungsangaben in der Union infolge der Krise um die Spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) fr Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse verbindlich vorgeschrieben sind und die Vorschriften der Union ber die Etikettierung von Rindfleisch seit dem 1.Januar 2002 in Kraft sind; in der Erwgung, dass sich diese Kennzeichnungsvorschriften bereits auf Geburtsort, Aufzuchtsort und Schlachtort beziehen;
G. in der Erwgung, dass die genannten fr Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse geltenden Anforderungen zur Folge hatten, das die Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Informationen ber die Herkunft anderer Fleischsorten stiegen, deren Verbrauch in der Union weit verbreitet ist;
H. in der Erwgung, dass in Erwgung31 der Verordnung ber die Information der Verbraucher ber Lebensmittel betont wird, dass die Herkunft von Fleisch das wichtigste Anliegen der Verbraucher ist und diese folglich erwarten, korrekt ber das Ursprungsland von Fleisch informiert zu werden; in der Erwgung, dass dies auch in krzlich durchgefhrten Studien und aktuellen Berichten der Verbraucherforschung besttigt wird;
I. in der Erwgung, dass die Angaben ber den Geburtsort, den Aufzuchtsort und den Schlachtort auf dem Lebensmitteletikett aufgefhrt sein sollten, damit die Verbraucher korrekt ber die Herkunft von Fleisch informiert werden; in der Erwgung, dass sich die Verbraucher dadurch zudem ein umfassenderes Bild ber die mit einem Fleischerzeugnis in Zusammenhang stehenden Tierschutznormen und Umweltauswirkungen machen knnten;
J. in der Erwgung, dass anhand der krzlich aufgetretenen Lebensmittelskandale, darunter die betrgerische Ersetzung von Rindfleisch durch Pferdefleisch, deutlich geworden ist, dass strengere Vorschriften ber die Rckverfolgbarkeit und Verbraucherinformation nicht nur ntig sind, sondern von den Verbrauchern auch gewnscht werden;
K. in der Erwgung, dass die Anwendung einer Kennzeichnung Fleisch aus der EU bzw. Fleisch aus Drittlndern auf Hackfleisch und Fleischabschnitte nahezu bedeutungslos ist und einen unerwnschten Przedenzfall schaffen knnte, insbesondere mit Blick auf eine knftige Angabe des Ursprungslandes bei Fleisch, das als Zutat verwendet wird; in der Erwgung, dass die Vorschriften ber die Ursprungsangaben bei Rindfleisch zeigen, dass die genauere Angabe des Ursprungs von Hackfleisch und Fleischabschnitte sowohl mglich als auch angemessen ist, damit die Verbraucherinformation und die Rckverfolgbarkeit sichergestellt sind;
1. vertritt die Auffassung, dass die Durchfhrungsverordnung (EU) Nr.1337/2013 der Kommission ber die in der Verordnung (EU) Nr.1169/2011 vorgesehenen Durchfhrungsbefugnisse hinausgeht;
2. fordert die Kommission auf, ihre Durchfhrungsverordnung zurckzuziehen;
3. fordert die Kommission auf, die Durchfhrungsverordnung zu berarbeiten, sodass sie im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften ber die Ursprungsangaben bei Rindfleisch eine zwingende Anforderung bezglich der Angabe des Geburtsorts sowie des Aufzuchtsorts und des Schlachtorts fr unverarbeitetes Schweine-, Geflgel-, Schaf- und Ziegenfleisch umfasst;
4. fordert die Kommission auf, alle in der Durchfhrungsverordnung enthaltenen Ausnahmeregelungen fr Hackfleisch und Fleischabschnitte zu streichen;
5. beauftragt seinen Prsidenten, diese Entschlieung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu bermitteln.
ABl.L335 vom 14.12.2013, S.19.
ABl.L335 vom 14.12.2013, S.19.
ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.
ABl. L55 vom 28.2.2011, S.13.
Verordnung (EG) Nr.1760/2000 des Europischen Parlaments und des Rates vom 17.Juli 2000 zur Einfhrung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und ber die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S.1).
Zum Beispiel: Bericht der Kommission an das Europische Parlament und an den Rat ber die obligatorische Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts bei Fleisch, das als Zutat verwendet wird (COM(2013)0755), das entsprechende Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 17.Dezember 2013 ber Ursprungsangaben bei Fleisch, das als Zutat verwendet wird: Verbrauchererwartungen, Durchfhrbarkeit mglicher Szenarien und Konsequenzen (SWD(2013)0437) und die Umfrage des Europischen Verbraucherverbands (BEUC) vom 24.Januar 2013 ber Ursprungsangaben (siehe HYPERLINK "http://www.beuc.org/Content/Default.asp?PageID=2139" http://www.beuc.org/Content/Default.asp?PageID=2139).
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