BERICHT über die Abgaben für Privatkopien

17.2.2014 - (2013/2114(INI))

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Françoise Castex


Verfahren : 2013/2114(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0114/2014
Eingereichte Texte :
A7-0114/2014
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu den Abgaben für Privatkopien

(2013/2114(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft[1],

–   unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt (COM(2012)0372) und die dazugehörige Folgenabschätzung,

–   gestützt auf die Artikel 4, 6, 114 und 118 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–   unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere jene vom 21. Oktober 2010 in der Rechtssache C‑467/08 Padawan ./. SGAE, Sammlung der Rechtsprechung 2010, Seite I‑10055, vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache C‑462/09 Stichting de Thuiskopie ./. Opus Supplies Deutschland GmbH u. a., Sammlung der Rechtsprechung 2011, Seite I‑05331, vom 9. Februar 2010 in der Rechtssache C‑277/10 Martin Luksan ./. Petrus van der Let (noch nicht veröffentlicht), vom 27. Juni 2013 in den gemeinsamen Rechtssachen C‑457/11 bis C‑460/11 VG Wort ./. Kyocera Mita u. a. (noch nicht veröffentlicht) und vom 27. Juni 2013 in der Rechtssache C‑521/11 Austro Mechana ./. Amazon (noch nicht veröffentlicht),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Mai 2011 mit dem Titel „Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums – Förderung von Kreativität und Innovation zur Gewährleistung von Wirtschaftswachstum, hochwertigen Arbeitsplätzen sowie erstklassigen Produkten und Dienstleistungen in Europa“, COM(2011)0287,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über Inhalte im digitalen Binnenmarkt vom 18. Dezember 2012 (COM(2012)0789),

–   unter Hinweis auf die Empfehlungen von António Vitorino vom 31. Januar 2013, die sich aus der Schlichtung über die Abgaben für private Kopien und private Vervielfältigung ergeben,

–   unter Hinweis auf das am 29. Juni 2011 gebilligte Arbeitsdokument des Rechtsausschusses „Copyright in the music and audiovisual sectors“ (Urheberrecht in der Musikbranche und im audiovisuellen Sektor),

–   gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7‑0114/2014),

A. in der Erwägung, dass Kultur und künstlerisches Schaffen den Wesenskern der europäischen Identität in Vergangenheit und Gegenwart bilden und auch in der Zukunft für die Weiterentwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft in der Europäischen Union von entscheidender Bedeutung sein werden;

B.  in der Erwägung, dass Kultur und künstlerisches Schaffen zentrale Bestandteile der Digitalwirtschaft sind und dass der gleichberechtigte Zugang zum digitalen Wachstum Europas eine Voraussetzung dafür ist, dass sowohl hochwertige als auch triviale kulturelle Inhalte zum Ausdruck kommen können; in der Erwägung, dass aus Konsultationen hervorgeht, dass sich die Hoffnungen, die in den digitalen Binnenmarkt gesetzt wurden, immer noch nicht erfüllt haben, was den eigentlichen Vertrieb, ein gerechtes Entgelt für die Urheber und generell eine gerechte und funktionierende Einkommensverteilung im Kulturbereich betrifft, und dass Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind, um diese Probleme zu beheben;

C. in der Erwägung, dass die Digitalisierung sich stark darauf auswirkt, wie kulturelle Identitäten ausgedrückt, verbreitet und entwickelt werden, dass niedrigere Schranken für die Mitwirkung daran und das Aufkommen neuer Vertriebskanäle den Zugang zu Werken und Kultur erleichtern und die weltweite Verbreitung, Entdeckung und Wiederentdeckung von Kultur und künstlerischem Schaffen vereinfachen und Chancen für Urheber und Künstler bieten; in der Erwägung, dass sich dadurch die Marktchancen für neue Dienstleistungen und Unternehmen erheblich vergrößert haben;

D. in der Erwägung, dass Urheber auch im Zeitalter der Digitaltechnik Anspruch auf Schutz ihrer kreativen Leistung und das Recht auf eine angemessene Vergütung dieser Leistung haben müssen;

E.  in der Erwägung, dass digitale Privatkopien – bedingt durch den technischen Fortschritt, die Verlagerung ins Internet und die zunehmende Nutzung von Cloud-Computing-Diensten – eine große wirtschaftliche Bedeutung erlangt haben und dass mit dem jetzigen System der Abgabe für Privatkopien den Entwicklungen im Zeitalter der Digitaltechnik nicht ausreichend Rechnung getragen wird; in der Erwägung, dass es gegenwärtig noch kein alternatives Modell in diesem Bereich gibt, bei dem ein angemessener Ausgleich für die Rechteinhaber sichergestellt ist und gleichzeitig Privatkopien zulässig sind; in der Erwägung, dass eine Diskussion über die Aktualisierung der Regelung für Privatkopien mit dem Ziel geführt werden muss, diese Regelung effizienter zu gestalten und dabei dem technischen Fortschritt stärker Rechnung zu tragen;

F.  in der Erwägung, dass in der vom Parlament und dem Rat am 4. Februar 2014 gebilligten Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt bekräftigt wird, dass es bei der Wahrnehmung von Urheberrechten erforderlich ist, eingehend auf die Transparenz der Geldströme einzugehen, die die Verwertungsgesellschaften unter anderem in Bezug auf Privatkopien erhalten, aufteilen und den Rechteinhabern auszahlen;

G. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten mit der Richtlinie 2001/29/EG die Möglichkeit erhalten, unter Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht für bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material zu privaten Zwecken vorzusehen, und dass es den Verbrauchern in den Ländern, die eine solche Beschränkung eingeführt haben, gestattet werden darf, ihre Musik- und audiovisuellen Sammlungen uneingeschränkt und nach Belieben von einem Multimediadatenträger auf einen anderen zu kopieren, ohne die Genehmigung der Rechteinhaber einzuholen, sofern es sich um eine rein private Nutzung handelt; in der Erwägung, dass die Abgaben je nach dem Schaden, der dem Rechteinhaber durch die Privatkopie entstehen könnte, berechnet werden sollten;

H. in der Erwägung, dass die Abgaben für Privatkopien, die in 23 der 28 Mitgliedstaaten erhoben werden, sich seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2001/29/EG insgesamt mehr als verdreifacht haben und Schätzungen der Kommission zufolge heute bei über 600 Millionen Euro liegen; in der Erwägung, dass dieser Betrag eine bedeutende Summe für die Künstler ist;

I.   in der Erwägung, dass diese Abgaben für die Hersteller und Importeure von herkömmlichen und digitalen Aufnahmemedien und ‑geräten nur einen Bruchteil ihres auf über 1 Billion Euro geschätzten Umsatzes darstellen;

J.   in der Erwägung, dass bei zahlreichen mobilen Endgeräten theoretisch die Möglichkeit zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch besteht, diese Endgeräte allerdings nicht zu diesem Zweck benutzt werden; mit der Forderung, langfristig zu erörtern, wie ein effizienteres und eher zeitgemäßes Modell gestaltet werden könnte, das nicht unbedingt auf einer pauschalen Geräteabgabe beruht;

K. in der Erwägung, dass ein Vergleich der Preise der verkauften Geräte zwischen Ländern, die eine Abgabe erheben, und Ländern, die keine erheben, zeigt, dass die Abgabe auf Privatkopien sich nur unwesentlich auf den Warenpreis auswirkt;

L.  in der Erwägung, dass seit Inkrafttreten der Richtlinie 2001/29/EG die Hersteller und Importeure herkömmlicher und digitaler Aufnahmemedien und ‑geräte auf nationaler und EU-Ebene zahlreiche Klagen eingereicht haben;

M. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2001/29/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht dazu verpflichtet sind, für die direkte Auszahlung der Gesamtheit der Abgaben für Privatkopien an die Rechteinhaber zu sorgen; in der Erwägung, dass der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Entscheidung, ob ein Teil dieses Ausgleichs auch indirekt gezahlt werden kann, beträchtlich ist;

N. in der Erwägung, dass die Abgaben für Privatkopien von den Verbrauchern gezahlt werden, wenn sie Medien oder Dienstleistungen für die Aufzeichnung und Speicherung erwerben, und dass sie daher das Recht haben, zu erfahren, ob derartige Abgaben erhoben werden und wie hoch sie sind; in der Erwägung, dass bei der Festlegung der Höhe der Abgabe für Privatkopien der tatsächlichen Verwendung dieser Geräte und Dienstleistungen für die Anfertigung von Privatkopien von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material Rechnung getragen werden sollte;

O. in der Erwägung, dass die Medien- und Gerätepreise nicht je nach den unterschiedlich hohen Abgabensätzen für Privatkopien in der Union variieren und dass die Abschaffung der Abgaben für Privatkopien im Jahr 2012 in Spanien keine Auswirkungen auf die Medien- und Gerätepreise hatte;

P.  in der Erwägung, dass sich die einzelnen Modelle und Sätze in Verbindung mit der Erhebung der Abgaben für Privatkopien und auch ihre Auswirkungen auf die Verbraucher und den Binnenmarkt unterscheiden; in der Erwägung, dass ein EU-Rahmen geschaffen werden sollte, mit dem zum Wohle der Rechteinhaber, der Gerätehersteller und ‑importeure und der Verbraucher und Dienstleister in der gesamten Union für ein hohes Maß an Transparenz gesorgt wird; in der Erwägung, dass die Abgaberegelungen in zahlreichen Mitgliedstaaten modernisiert werden sollten und ein EU-Rahmen geschaffen werden sollte, mit dem gleiche Bedingungen für Rechteinhaber, Gerätehersteller und ‑importeure und die Verbraucher und Dienstleister in der gesamten Union gewährleistet werden, damit das System im gegenwärtigen Binnenmarkt im Zeitalter der Digitaltechnik stabil gehalten wird;

Q. in der Erwägung, dass die in den Mitgliedstaaten eingeführten Freistellungs- und Erstattungsmechanismen für Formen der gewerblichen Nutzung funktionieren sollten; in der Erwägung, dass diese Mechanismen in einigen Mitgliedstaaten notwendig sind und dass die in einigen Mitgliedstaaten ergangenen Gerichtsurteile nicht immer umgesetzt werden;

R.  in der Erwägung, dass in Bezug auf Online-Werke beim Zugang und Verkauf zusätzlich zum System der Abgaben für Privatkopien Lizenzvergabesysteme bestehen;

S.  in der Erwägung, dass insbesondere im digitalen Bereich der klassische Kopiervorgang durch sogenannte Streaming-Systeme ersetzt wird, bei denen keine Kopie der urheberrechtlich geschützten Werke auf dem Endgerät des Nutzers abgelegt wird, und dass daher in diesen Fällen bevorzugt Lizensierungsmodelle Anwendung finden sollten;

Ein sinnvolles System, das es zu modernisieren und zu harmonisieren gilt

1.  stellt fest, dass es in der Kulturwirtschaft 5 Millionen Arbeitsplätze gibt und dort 2,6 % des BIP der Union erwirtschaftet werden, dass die Branche zu den wichtigsten Triebkräften für Wachstum in der EU zählt und dass in der Branche neue und nicht verlagerbare Arbeitsplätze entstehen, Innovationen angeregt werden und mit ihrer Hilfe die gegenwärtige Rezession wirksam bekämpft werden kann;

2.  weist erneut darauf hin, dass im Urheberrecht den Interessen von Urhebern, Verbrauchern und anderen Beteiligten gleichermaßen Rechnung getragen werden sollte; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass alle Verbraucher in der EU das Recht auf die Anfertigung von Privatkopien rechtmäßig erworbener Inhalte haben sollten;

3.  fordert daher die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zur Überprüfung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorzulegen und darin eine Bestimmung zur vollständigen Harmonisierung von Ausnahmen und Beschränkungen vorzusehen, unter anderem in Bezug auf Privatkopien;

4.  betont, dass die derzeitige bruchstückhafte Urheberrechtsregelung reformiert werden muss, um den Zugang zu kulturellen und kreativen Inhalten zu erleichtern und deren (weltweite) Verbreitung zu fördern, und zwar so, dass Künstler, Urheber, Verbraucher, Unternehmen, Zuschauer und Zuhörer sich Entwicklungen in der Digitaltechnik, neue Vertriebskanäle, neue Geschäftsmodelle und andere Chancen zunutze machen können, insbesondere in Zeiten der Sparmaßnahmen;

5.  stellt fest, dass die Abgaben für Privatkopien derzeit eine Einkommensquelle darstellen, deren Bedeutung je nach der Kategorie von Rechteinhabern unterschiedlich ausfällt und je nach Mitgliedstaat beträchtlich schwankt;

6.  hält das System der Privatkopien für sinnvoll und ausgewogen, zumal es einen Mittelweg zwischen der Ausnahme für die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch und dem Recht auf gerechten Ausgleich für Rechteinhaber darstellt, der beibehalten werden sollte, insbesondere in Fällen, in denen Rechteinhaber nicht in der Lage sind, unmittelbar eine Lizenz für das Vervielfältigungsrecht auf mehreren Geräten zu erteilen; vertritt die Auffassung, dass es kurzfristig keine Alternative zu diesem ausgewogenen System gibt; betont jedoch, dass auf lange Sicht Diskussionen geführt werden müssen, bei denen das System der Privatkopien regelmäßig überprüft wird, je nachdem, wie sich die Digitaltechnik und der Markt entwickeln und die Verbraucher verhalten, und möglicherweise denkbare Alternativen geprüft werden, mit denen das Ziel erreicht würde, für einen Ausgleich zwischen den Ausnahmen für Privatkopien durch die Verbraucher und der Vergütung der Urheber zu sorgen;

7.  betont, dass die erheblichen Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Systemen der Abgabenerhebung, insbesondere in Bezug auf die Art der abgabenpflichtigen Erzeugnisse und die Höhe der Abgaben, zu Wettbewerbsverzerrungen führen und so einer Entwicklung im Binnenmarkt Vorschub leisten könnten, den Gerichtsstand möglichst nach dem für den Kläger vorteilhaftesten Recht zu wählen;

8.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, eine Studie über die wesentlichen Elemente der Vervielfältigung zum privaten Gebrauch und insbesondere über den Begriff des „gerechten Ausgleichs“ durchzuführen, der gegenwärtig durch die Richtlinie 2001/29/EG87 in Bezug auf den „Schaden“, der sich für den Rechteinhaber aufgrund der unautorisierten Vervielfältigung seines Werks zum privaten Gebrauch ergibt, nicht explizit geregelt ist; fordert die Kommission auf, zu ermitteln, wie sich gemeinsame Ansätze in Bezug auf abgabenpflichtige Erzeugnisse finden lassen, und gemeinsame Kriterien für die Verhandlungsmodalitäten in Bezug auf die Abgabesysteme für Privatkopien festzulegen, mit dem Ziel, ein für Verbraucher und Urheber transparentes, gerechtes und einheitliches System durchzusetzen;

Für ein zentrales Erhebungsverfahren, klarere Informationen für die Verbraucher und besser funktionierende Vergütungsregelungen

9.  betont, dass die Abgabe für Privatkopien auf sämtliche Geräte und Medien erhoben werden sollte, mit denen Werke zu privaten Zwecken aufgezeichnet und gespeichert werden, sofern den Urhebern durch die Privatkopien ein Schaden entsteht;

10. betont, dass für sämtliche Geräte klar definiert sein sollte, was Privatkopien sind, und dass der Nutzer nach Entrichtung einer einmaligen Gebühr mit allen Medien Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten haben sollte; fordert, dass die bereits in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen, zu denen u. a. Ausnahmen oder Befreiungen von Abgaben gehören, eingehalten werden und dass sie nebeneinander auf dem Markt funktionieren;

11. vertritt die Auffassung, dass die Abgaben für Privatkopien bei Herstellern oder Importeuren erhoben werden sollten; stellt fest, dass der Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Vertriebsunternehmen und Verwertungsgesellschaften zu groß wäre, wenn die Erhebung künftig den Einzelhändlern obläge;

12. empfiehlt im Einklang mit dem genannten Urteil in der Rechtssache C‑462/09 (Opus), dass bei grenzüberschreitenden Transaktionen die Abgaben für Privatkopien in dem Mitgliedstaat erhoben werden, in dem der Endnutzer, der das Produkt erworben hat, ansässig ist;

13. ist daher der Ansicht, dass Abgaben für Privatkopien auf ein Produkt nur einmal von einer Verwertungsgesellschaft eines Mitgliedstaats erhoben werden können sollten, damit bei grenzüberschreitenden Transaktionen doppelte Zahlungen ausgeschlossen sind, und dass ungerechtfertigt in einem anderen als dem Mitgliedstaat des Endnutzers entrichteten Abgaben zurückerstattet werden sollten;

14. vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten, in denen derzeit Abgaben erhoben oder entrichtet werden, diese Abgabetarife vereinfachen und vereinheitlichen sollten;

15. fordert die Mitgliedstaaten auf, in Absprache mit allen beteiligten Parteien ihre Verfahren für die Festlegung von Abgaben so zu vereinfachen, dass für Gerechtigkeit und Objektivität gesorgt ist;

16. hält es für dringend geboten, den Verbrauchern nachvollziehbar darzulegen, welche Bedeutung das System der Privatkopien im Hinblick auf die Vergütung der Künstler und die Verbreitung von Kultur hat; legt den Mitgliedstaaten und Rechteinhabern nachdrücklich nahe, Kampagnen durchzuführen, in denen positiv dargestellt wird, dass Abgaben für Privatkopien Vorteile haben;

17. ist der Ansicht, dass die Verbraucher über die Höhe, den Zweck und die tatsächliche Verwendung der Abgaben, die sie entrichten, informiert werden sollten; fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Verbrauchern diese Informationen in Absprache mit den Herstellern, Importeuren, Einzelhändlern und Verbraucherverbänden in klarer Form bereitzustellen;

18. fordert die Mitgliedstaaten auf, für Formen der gewerblichen Nutzung transparente Regeln für die Freistellung einzuführen, damit sie im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch in der Praxis von Abgaben für Privatkopien freigestellt sind;

19. fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen Medien für gewerbliche Zwecke verwendet werden, keine Abgaben für Privatkopien entrichtet werden müssen und dass die verschiedenen Regelungen für die Erstattung der für gewerbliche Nutzer entrichteten Abgaben durch Systeme ersetzt werden, bei denen sichergestellt ist, dass diese Nutzer von vornherein nicht zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet sind;

Transparenz bei der Zuweisung der Einnahmen

20. begrüßt, dass Parlament und Rat unlängst die Richtlinie über die kollektive Verwaltung von Urheber- und verwandten Schutzrechten gebilligt haben, in der gefordert wird, dass die Ströme der von den Verwertungsgesellschaften erhaltenen, aufgeteilten und den Rechteinhabern ausgezahlten Vergütungen transparenter gemacht werden, beispielsweise in Form eines jährlichen Transparenzberichts mit einem gesonderten Bericht über die Verwendung der für soziale und kulturelle Zwecke erhobenen Beträge;

21. fordert die Mitgliedstaaten auf, für mehr Transparenz in Bezug auf die Zuteilung von Beträgen aus Abgaben von Privatkopien zu sorgen;

22. fordert die Mitgliedstaaten auf, mindestens 25 % der aus den Vergütungen für Privatkopien erzielten Einnahmen zweckgebunden zur Förderung der schöpferischen und darbietenden Kunst und der Künstler zu verwenden;

23. fordert die Mitgliedstaaten auf, Berichte über die Mittelverwendung in einem quelloffenen Format mit interpretierbaren Daten zu veröffentlichen;

24. fordert die Organisatoren von Kulturveranstaltungen und kulturellen Darbietungen als die Begünstigten der Abgaben für Privatkopien auf, ihr Publikum durch zusätzliche Werbemaßnahmen stärker für diesen Sachverhalt zu sensibilisieren;

Technische Schutzmaßnahmen

25. weist darauf hin, dass die Bürger im Zuge der Ausnahmeregelung in Bezug auf Privatkopien das Recht haben, ihre Musik- und audiovisuellen Sammlungen uneingeschränkt von einem Multimediadatenträger auf einen anderen zu kopieren, ohne die Genehmigung der Rechteinhaber einholen zu müssen, sofern es sich um eine rein private Nutzung handelt;

26. betont, dass insbesondere im Zeitalter der Digitaltechnik der Einsatz technischer Schutzmaßnahmen gestattet werden sollte, mit denen das Gleichgewicht zwischen der zulässigen Vervielfältigung für die private Nutzung und dem Alleinverwertungsrecht wiedergeherstellt wird;

27. betont, dass durch die technischen Schutzmaßnahmen die Herstellung von Kopien durch Verbraucher sowie der gerechte Ausgleich für Rechteinhaber in Bezug auf Privatkopien nicht verhindert werden darf;

Lizenzen

28. stellt fest, dass Werke nach wie vor heruntergeladen, gespeichert und für private Zwecke kopiert werden, obwohl in einigen Fällen ein Streaming-Zugriff eingerichtet wurde; vertritt die Auffassung, dass Abgaben für Privatkopien daher auch im Online-Umfeld weiter wichtig sind; betont jedoch, dass Lizensierungsmodellen, die allen Rechteinhabern zugutekommen, immer dann Vorrang gegeben werden sollte, wenn keine Kopien der urheberrechtlich geschützten Werke auf Medien und Geräten abgelegt werden dürfen;

29. betont daher, dass Ausnahmen für Privatkopien auf bestimmte Online-Dienste, darunter auch bestimmte Cloud-Computing-Dienste, anwendbar sein sollten;

Neue Geschäftsmodelle im digitalen Umfeld

30. fordert die Kommission auf, zu bewerten, wie sich Cloud-Computing-Dienste, die Möglichkeiten zur Aufzeichnung und Speicherung urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken bieten, auf die Regelung für Privatkopien auswirken, um zu bestimmen, ob und, wenn ja, wie diesen Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke in den Vergütungsmechanismen Rechnung getragen werden sollte;

o

o o

31. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

11.2.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

15

5

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Eva Lichtenberger, Angelika Niebler, József Szájer, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Sylvie Guillaume, Jan Mulder, Jaroslav Paška