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Ausführliche Sitzungsberichte
Donnerstag, 27. September 2007 - StraßburgAusgabe im ABl.
 ANLAGE (Schriftliche Anfragen)
ANFRAGEN AN DEN RAT (Für diese Antworten trägt der Vorsitz des Rates der Europäischen Union die Verantwortung.)

ANFRAGEN AN DEN RAT (Für diese Antworten trägt der Vorsitz des Rates der Europäischen Union die Verantwortung.)
Anfrage Nr. 22 von Anna Hedh (H-0656/07)
 Betrifft: Gleichberechtigung
 

Die Gleichberechtigung ist eines der grundlegenden Anliegen der Gemeinschaft und stellt eine Zielsetzung für alle Tätigkeiten der Union dar. Die Mitgliedstaaten der Union und die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sind gehalten, darauf hinzuwirken, dass die Gleichberechtigung alle Politikbereiche der Union durchdringt. Bedauerlicherweise erweist es sich als überaus mühsam, diese Zielsetzung zu erreichen.

Wie gedenkt Portugal unter seinem Ratsvorsitz darauf hinzuwirken, dass Gender Mainstreaming bei den Organen der Union und insbesondere im Rahmen der Arbeiten des Rates Wirklichkeit wird?

 
  
 

Die vorliegende Antwort, die vom Vorsitz ausgearbeitet wurde und weder für den Rat noch für die Ratsmitglieder bindend ist, wurde in der Fragestunde des Rates auf der zweiten Tagung des Europäischen Parlaments im September 2007 in Straßburg nicht mündlich vorgetragen.

Die Gleichstellung der Geschlechter gehört in der Tat zu den tragenden Werten und Zielen der Europäischen Union. Trotz der bereits erzielten Fortschritte bleibt noch viel zu tun, besonders in Bezug auf das Gender Mainstreaming, also die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen in allen Bereichen. Im Einklang mit den hierzu von den Mitgliedstaaten wiederholt abgegebenen Verpflichtungen bemüht sich der portugiesische Ratsvorsitz derzeit, sicherzustellen, dass Gleichstellungsaspekte in alle einschlägige Foren, einschließlich der Arbeit des Rates, einbezogen werden.

Der Rat untersucht die Frage des Gender Mainstreaming regelmäßig bei der Prüfung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking. Mehrere Präsidentschaften haben bereits Indikatoren für die in der Plattform von Peking definierten wichtigsten Interessenbereiche entwickelt. Der portugiesische Ratsvorsitz erarbeitet derzeit neben einem Paket von Schlussfolgerungen des Rates verschiedene Indikatoren zum Bereich „Frauen und Armut“, die dem Rat im Dezember zur Genehmigung vorgelegt werden sollen. Am 8. und 9. Oktober findet in Porto eine Konferenz zum Thema „Menschenhandel und Geschlechterproblematik“ statt.

Das Programm der portugiesischen Ratspräsidentschaft enthält zudem verschiedene andere Initiativen zur Förderung des Gender Mainstreaming, wie sie bereits von Minister Pedro Silva Pereira im Europäischen Parlament gegenüber dem Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter am 16. Juni 2007 angekündigt wurden.

Die Hochrangige Gruppe „Gender Mainstreaming“ kam am 11. September 2007 in Lissabon zusammen. Sie erörterte die geplanten Indikatoren zu „Frauen und Armut“, die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Lissabon-Strategie, die Vorbereitungen auf die bevorstehende 52. Sitzung der UN-Kommission für die Rechtsstellung der Frau sowie andere wichtige Fragen. Am 5. Oktober veranstaltet der Ratsvorsitz ein informelles Treffen der für die Gleichstellung von Männern und Frauen zuständigen Minister.

Der Ratsvorsitz möchte des Weiteren darauf hinweisen, dass 2007 das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle ist – eine Initiative, die auf einem gemeinsamen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates beruht. Eine Vielzahl von Veranstaltungen fand bereits statt, und die Abschlusskonferenz ist für den 19. November in Lissabon anberaumt. Der Ratsvorsitz beabsichtigt, dem Rat im Dezember den Entwurf einer Entschließung vorzulegen, die die im Laufe des Jahres erzielten Ergebnisse beinhaltet.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Ratsvorsitz über die bei der Gleichstellung der Geschlechter in Europa in den letzten Jahrzehnten erreichten Fortschritte hinaus entschlossen ist, die Förderung dieses Ziels einen Schritt voranzubringen, insbesondere durch das Gender Mainstreaming.

 

Anfrage Nr. 23 von Frank Vanhecke (H-0657/07)
 Betrifft: Teilung Belgiens
 

Die flämische Zeitung „De Tijd“ meldet, dass in EU-Kreisen das Szenario einer Teilung Belgiens als durchaus realistisch eingeschätzt wird. Der belgische Außenminister Karel van Gucht soll von vielen seiner Kollegen auf die Lage in Belgien angesprochen worden sein; dabei habe der slowakische Außenminister Jan Kubra Parallelen zur Spaltung der Tschechoslowakei gezogen.

Kann der Rat bestätigen, dass künftige interne Angelegenheiten in die ausschließliche Zuständigkeit des Mitgliedstaats Belgien gehören?

 
  
 

Die vorliegende Antwort, die vom Vorsitz ausgearbeitet wurde und weder für den Rat noch für die Ratsmitglieder bindend ist, wurde in der Fragestunde des Rates auf der zweiten Tagung des Europäischen Parlaments im September 2007 in Straßburg nicht mündlich vorgetragen.

Es ist nicht die Politik des Rates, hypothetische Fragen zur Zukunft eines Mitgliedstaates zu beantworten.

 

Anfrage Nr. 24 von Marian Harkin (H-0659/07)
 Betrifft: Regierungskonferenzen
 

Der Großteil der politischen Debatten wird auf Regierungskonferenzen geführt, und auf ihnen werden die meisten wichtigen Beschlüsse gefasst. Den Bürgern und der Zivilgesellschaft muss unbedingt die Möglichkeit gegeben werden, wichtige politische Debatten zu verfolgen. Kann der Rat mitteilen, ob er Bemühungen unternommen hat bzw. unternehmen wird, um dafür Sorge zu tragen, dass Regierungskonferenzen in Zukunft transparenter werden?

Hat der Rat in Erwägung gezogen, die Sitzungen der Regierungskonferenz teilweise öffentlich stattfinden zu lassen, die Medien über die Beratungen zu unterrichten und regelmäßige Konsultationen zu veranstalten?

 
  
 

Die vorliegende Antwort, die vom Vorsitz ausgearbeitet wurde und weder für den Rat noch für die Ratsmitglieder bindend ist, wurde in der Fragestunde des Rates auf der zweiten Tagung des Europäischen Parlaments im September 2007 in Straßburg nicht mündlich vorgetragen.

Der Rat kann zu der von der Frau Abgeordneten aufgeworfenen Thematik nicht Stellung nehmen. Nach Artikel 48 des EU-Vertrags ist die Regierungskonferenz eine Konferenz von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten. Sie wird zwar vom Präsidenten des Rates einberufen, doch der Rat nimmt weder an der Konferenz teil noch steht er mit ihr in Verbindung.

Gemäß der bei früheren Regierungskonferenzen praktizierten Arbeitsweise finden die Konferenzsitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Frau Abgeordnete sei jedoch darauf hingewiesen, dass alle Konferenzdokumente der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden und auf der Website des Rates zugänglich sind. Damit erhalten die einzelnen Bürger sowie die Zivilgesellschaft die Möglichkeit, die auf der Konferenz erörterten Fragen zu verfolgen.

Des Weiteren sei betont, dass das Europäische Parlament sehr eng und aktiv mit der Arbeit der Regierungskonferenz verbunden ist, die mit der Ausarbeitung des Entwurfs für den Reformvertrag beauftragt wurde, und drei Vertreter entsandt hat.

 

Anfrage Nr. 25 von Athanasios Pafilis (H-0662/07)
 Betrifft: Gleichsetzung von Tätern und Opfern des 2. Weltkriegs in der Ukraine
 

Die lokalen Behörden von Krychowtsy in der Westukraine haben am 2. September ein Denkmal eingeweiht, das unter finanzieller Beteiligung lokaler Unternehmer errichtet wurde und mit dem sowohl jene geehrt werden sollen, die ihr Leben im Kampf gegen den Faschismus gelassen haben, als auch Mitglieder der ukrainischen faschistischen Organisation, die mit den Nazibesatzern kollaboriert hat. Damit werden jedoch Täter und Opfer des 2. Weltkriegs gleichgesetzt. So sind auf einer Tafel des Denkmals die Namen von 44 Einwohnern des Dorfes erwähnt, die in den Reihen der Roten Armee im Kampf gegen die Nazis gefallen sind, und unmittelbar daneben stehen die Namen von 16 faschistischen Kollaborateuren aus dem Dorf.

Wie beurteilt der Rat die ständig zunehmenden Bestrebungen in ganz Europa, vor allem der Regierungen der baltischen EU-Mitgliedstaaten, den Sieg der Völker über den Faschismus zu verschweigen, die Geschichte zu verfälschen und die Nationalsozialisten und ihre Kollaborateure sowie deren Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu legitimieren?

 
  
 

Die vorliegende Antwort, die vom Vorsitz ausgearbeitet wurde und weder für den Rat noch für die Ratsmitglieder bindend ist, wurde in der Fragestunde des Rates auf der zweiten Tagung des Europäischen Parlaments im September 2007 in Straßburg nicht mündlich vorgetragen.

Der Rat möchte darauf hinweisen, dass die Europäische Union die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit befürwortet und dass diese Grundsätze von allen Mitgliedstaaten geteilt werden. Es wird den Historikern vorbehalten sein, unter Ausschöpfung aller verfügbaren Quellen zu versuchen, eine objektive Analyse der Ereignisse in der Ukraine und in den baltischen Staaten während des Zweiten Weltkriegs vorzunehmen und die in dieser Zeit auf ihren Hoheitsgebieten begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu untersuchen.

 

Anfrage Nr. 26 von Bastiaan Belder (H-0664/07)
 Betrifft: Unregelmäßigkeiten bei der Beschlussfassung für internationale Standardisierung in der ISO
 

Hat der Rat Kenntnis von den jüngsten Unregelmäßigkeiten bei der Beschlussfassung für internationale Standardisierung in der ISO, wozu u.a. auch Erpressung und Stimmenkauf sowie die auf andere Art und Weise unrechtmäßige Beeinflussung nationaler Abstimmungsausschüsse?

Ist der Rat der Auffassung, dass die ISO-Verfahren einer erheblichen Anpassung bedürfen, um besser auf umstrittene Standards wie z.B. OOXML zugeschnitten zu sein?

Falls ja, welche Anpassungen will der Rat nach Beratung mit den Mitgliedstaaten und anderen teilnehmenden Ländern sowie den nationalen Ausschüssen vorschlagen?

Erwägt der Rat, Sanktionen gegen die Unternehmen zu verhängen, die ihre Marktstellung benutzen, um europäische Unternehmen gegen ihren Willen in solche Praktiken einzubinden, d.h. andere Lieferanten und Open-Source-Anwendungen in einen Wettbewerbsrückstand zu bringen?

Weitere Informationen unter http//ec.europa.eu/idabc/en/document/7183/469

 
  
 

Die vorliegende Antwort, die vom Vorsitz ausgearbeitet wurde und weder für den Rat noch für die Ratsmitglieder bindend ist, wurde in der Fragestunde des Rates auf der zweiten Tagung des Europäischen Parlaments im September 2007 in Straßburg nicht mündlich vorgetragen.

Die Internationale Organisation für Normung (ISO) ist eine Nichtregierungsorganisation, die zurzeit Normungsgremien aus 157 Ländern umfasst.

Die Europäische Union ist kein Mitglied der ISO und kann auch kein Mitglied der ISO werden, obwohl sich alle Mitgliedstaaten auf verschiedene Weise (als Mitgliedsgremien oder als korrespondierende Mitglieder) an den Tätigkeiten dieser Organisation beteiligen.

In Anbetracht dessen, dass es keine Delegationen aus den EU-Mitgliedstaaten gibt, wäre es sehr schwierig, die nationalen Normungsgremien zu bitten, ihre Standpunkte abzustimmen.

Was die Durchführung einer Folgenabschätzung vor der Vorlage eines neuen Rechtsetzungsvorschlags betrifft, so bewertet die Kommission die Folgen jeder normungspolitischen Maßnahme, vor allem wenn absehbar ist, dass sie den Wettbewerb behindern könnte.

Es ist nicht Aufgabe des Rates, Strafen für wettbewerbsschädigendes Verhalten zu verhängen. Die Befugnisse dafür wurden gemäß Artikel 85 Absatz 2 EG-Vertrag der Kommission übertragen.

 

Anfrage Nr. 27 von Diamanto Manolakou (H-0668/07)
 Betrifft: Zunehmende Willkür bei der Polizei unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung
 

Aus Beschwerden aus Akademikerkreisen und seriösen Zeitungsberichten geht hervor, dass die deutsche Polizei vier Soziologen unter unzumutbaren Bedingungen und mit fadenscheinigen Argumenten festgenommen hat, wie unter anderem, dass sie in ihren wissenschaftlichen Veröffentlichungen Begriffe wie „Ungleichheit“ und „Neugestaltung der benachteiligten Wohnbezirke“, die terroristische Organisationen verwendeten, benutzt hätten, konspiratives Verhalten an den Tag gelegt hätten, weil sie „bei ihren Treffen mit Aktivisten keine Mobiltelefone verwendet hätten“ sowie über „die intellektuelle Fähigkeit der Abfassung von komplexen Texten“ verfügten.

Ist dem Rat dieser Vorfall bekannt? Vertritt er nicht auch die Ansicht, dass einem Vorgehen wie dem oben beschriebenen durch das Dilemma zwischen der Achtung der Menschenrechte und der Sicherheit Vorschub geleistet wird? Ist er ferner der Auffassung, dass die Antiterrorgesetze auf EU-Ebene und auf der Ebene der Mitgliedstaaten die Willkür der Ordnungskräfte sowie die Schaffung eines Klimas der Angst fördern und gegen die grundlegenden Menschenrechte verstoßen?

 
  
 

Die vorliegende Antwort, die vom Vorsitz ausgearbeitet wurde und weder für den Rat noch für die Ratsmitglieder bindend ist, wurde in der Fragestunde des Rates auf der zweiten Tagung des Europäischen Parlaments im September 2007 in Straßburg nicht mündlich vorgetragen.

Der Ratsvorsitz möchte betonen, dass Artikel 33 EUV den Rat daran hindert, zu einzelstaatlichen Angelegenheiten Stellung zu nehmen, die sich auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit beziehen.

Was die Frage der Frau Abgeordneten betrifft, ob der Rat der Auffassung ist, dass die Antiterrorgesetze auf EU-Ebene die Willkür der Ordnungskräfte fördern, erlaubt sich der Ratsvorsitz hier anderer Meinung zu sein.

Alle Rechtsvorschriften und sonstigen Maßnahmen der Gemeinschaft zur Terrorismusbekämpfung beruhen auf der Rechtsstaatlichkeit und liegen in deren Rahmen.

 

Anfrage Nr. 28 von Georgios Toussas (H-0670/07)
 Betrifft: Verweigerung von Einreisevisa für Abgeordnete der belarussischen kommunistischen Partei
 

Die französische Botschaft in Minsk hat dem Abgeordneten Igor Karpenko, dem zweiten Generalsekretär der KP Belarus, der an dem Festival „Avante“ in Portugal teilnehmen wollte, nach einem entwürdigenden Verfahren, in dessen Rahmen ein Gespräch geführt und Fingerabdrücke genommen wurden, kein Einreisevisum erteilt. Einige Monate zuvor verweigerten die tschechischen Behörden der Abgeordneten Tatjana Goblubewa, der ersten Sekretärin der KP Belarus, die an einem Treffen kommunistischer Parteien in Prag teilnehmen wollte, ebenfalls die Erteilung des nötigen Visums. In beiden Fällen wurde die Ablehnung des Visumantrags nur wenige Stunden vor der geplanten Abreise und ohne offizielle Angabe von Gründen bekanntgegeben, obwohl beide im Besitz von Diplomatenpässen sind.

Verurteilt der Rat dieses Vorgehen der zuständigen Behörden, die die Diplomatenpässe eines Landes nicht anerkennen, zu dem die EU und die Mitgliedstaaten diplomatische Beziehungen unterhalten, die Abgeordneten entwürdigenden Verfahren wie der Abgabe von Fingerabdrücken unterwerfen und Visa auf Grund willkürlicher politischer Kriterien ausstellen?

 
  
 

Die vorliegende Antwort, die vom Vorsitz ausgearbeitet wurde und weder für den Rat noch für die Ratsmitglieder bindend ist, wurde in der Fragestunde des Rates auf der zweiten Tagung des Europäischen Parlaments im September 2007 in Straßburg nicht mündlich vorgetragen.

Der Rat möchte den Herrn Abgeordneten davon in Kenntnis setzen, dass für Igor Karpenko die europäischen Visumbeschränkungen gelten, die im Gemeinsamen Standpunkt 2006/362/GASP des Rates vom 18. Mai 2006 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger, umgesetzt durch Beschluss 2006/718/GASP des Rates vom 23. Oktober 2006, angenommen wurden. Entsprechend diesen Rechtsvorschriften „ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise von Personen in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten oder die Durchreise dieser Personen durch diese Hoheitsgebiete zu verhindern, die für die Verletzung der internationalen Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 in Belarus und für das Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind“.

Die Teilnahme am Festival „Avante“ fällt nicht unter die im Artikel 1 Absatz 2, 3, 4 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP aufgeführten Situationen, die eine Abweichung von der Beschränkung der Einreiseerlaubnis gestatten. So ist die betreffende Person kein portugiesischer Staatsangehöriger, keine der in Artikel 1 Absatz 3 und 4 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen ist anwendbar, es besteht keine dringende humanitäre Notwendigkeit zur Rechtfertigung der Reise, und das Festival „Avante“ ist kein zwischenstaatliches Treffen, auf dem ein politischer Dialog zu führen ist, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar gefördert werden.

Als eine Frage der allgemeinen Politik fällt die Entscheidung darüber, ob Drittstaatsangehörigen, die beim Überschreiten der Außengrenzen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Besitz eines Visums sein müssen, ein Visum erteilt wird oder nicht, in die Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats. Im Allgemeinen sind Inhaber von Diplomatenpässen bzw. Dienstpässen nicht von der Visumpflicht befreit, wenn das Land, deren Staatsangehörige sie sind, auf der Gemeinsamen Liste im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 aufgeführt ist. Dieselbe Verordnung gestattet es den Mitgliedstaaten, für Inhaber von Diplomatenpässen bzw. Dienstpässen Ausnahmen von der Visumpflicht vorzusehen, doch war dies zwischen den genannten Staaten nicht der Fall. Ein belarussischer Diplomatenpass wird zwar als Reisedokument akzeptiert, doch er ermöglicht die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nur in Verbindung mit einem Visum.

Das Führen persönlicher Gespräche mit Visumsantragstellern ist eine in der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (2005/C 326/01) verankerte normale Anforderung und kann nicht als entwürdigende oder willkürliche Behandlung angesehen werden. Was die Abnahme von Fingerabdrücken angeht, so wird auch dies mit der für 2009 geplanten Einführung des Visa-Informationssystems (VIS) zur Pflicht. In diesem Bereich gilt keine pauschale Ausnahmeregelung für Inhaber von Diplomatenpässen.

 

Anfrage Nr. 29 von Pedro Guerreiro (H-0671/07)
 Betrifft: Ablauf der Vereinbarung zwischen der EU und China über die Einfuhr bestimmter Textilwaren und Bekleidung
 

Wie der Fragesteller in diesem Jahr bereits hervorgehoben hat, läuft die Vereinbarung über die Ausfuhr bestimmter chinesischer Textilwaren in die Europäische Union, die am 10. Juni 2005 geschlossen wurde und 10 von rund 35 Kategorien von Waren, die aus diesem Land eingeführt werden, umfasst, am 31. Dezember 2007 ab.

Mit dieser Vereinbarung wurden, wenn auch in begrenztem Maße, besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich der chinesischen Ausfuhren eingeführt, wobei die Einfuhren der EU aus anderen Drittländern nicht berücksichtigt wurden.

Eine wachsende Zahl von Organisationen des Sektors hat darauf hingewiesen, dass Maßnahmen zur Beschränkung des exponentiellen Anstiegs der Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung in die Europäische Union – um eine Situation wie 2005 zu vermeiden – notwendig sind, wie die Verlängerung der geltenden Beschränkungen und ihre Anwendung auf neue Kategorien, wie dies im Übrigen in Vereinbarungen zwischen China und den USA vorgesehen ist.

Welche Maßnahmen gedenkt der Rat einzuleiten – einschließlich Einfuhrbeschränkungen – um die Produktionskapazität und die Arbeitsplätze im Sektor Textilwaren und Bekleidung zu schützen, einem Sektor, der in der Europäischen Union, insbesondere für die am stärksten benachteiligten Gebiete, in denen dieser Sektor vor allem angesiedelt ist, von großer sozialer und wirtschaftliche Bedeutung ist?

 
  
 

Die vorliegende Antwort, die vom Vorsitz ausgearbeitet wurde und weder für den Rat noch für die Ratsmitglieder bindend ist, wurde in der Fragestunde des Rates auf der zweiten Tagung des Europäischen Parlaments im September 2007 in Straßburg nicht mündlich vorgetragen.

Der Rat verfolgt die Entwicklungen in diesem Sektor auf der Basis der von der Kommission regelmäßig vorgelegten statistischen Angaben zu Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung sehr genau.

Der Textilausschuss untersucht verschiedene Szenarien, um auf die Bedenken vieler Mitgliedstaaten zu reagieren. Das Politikplanungs- und Evaluierungsteam (PPEU) behält diese Angelegenheit sehr genau im Auge, da sie von entscheidender Bedeutung ist und schnellstmöglich einer Lösung zugeführt werden muss.

Hilfreich ist möglicherweise auch der Hinweis darauf, dass die Vereinbarung, die der Herr Abgeordnete angesprochen hat, im Namen der Kommission vom Kommissionsmitglied für Handel der EU und im Namen der Volksrepublik China vom chinesischen Handelsminister unterzeichnet wurde.

 

Anfrage Nr. 30 von Hans-Peter Martin (H-0673/07)
 Betrifft: Zuständigkeit für "unabhängige" Einrichtungen
 

Für welche „unabhängigen“ Einrichtungen der Europäischen Union in der Art von ISS (Institut für Sicherheitsstudien) oder EUSC (Satellitenzentrum) ist der Rat derzeitig zuständig?

Welche organisatorischen Einheiten innerhalb des Rates sind für welche dieser Einrichtungen verantwortlich?

Wie viele Mitarbeiter in den jeweiligen organisatorischen Einheiten des Rates waren in den Jahren 2000 bis 2006 für diese Einrichtungen zuständig?

Wie hoch war der finanzielle Aufwand, aufgegliedert für administrative, operationelle und personelle Tätigkeiten, innerhalb der einzelnen organisatorischen Einheiten des Rates in den Jahren 2000 bis 2006 für diese Einrichtungen?

 
  
 

Die vorliegende Antwort, die vom Vorsitz ausgearbeitet wurde und weder für den Rat noch für die Ratsmitglieder bindend ist, wurde in der Fragestunde des Rates auf der zweiten Tagung des Europäischen Parlaments im September 2007 in Straßburg nicht mündlich vorgetragen.

Der Rat hat drei Agenturen im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingerichtet: die Europäische Verteidigungsagentur (EDA), das Satellitenzentrum der Europäischen Union (EUSC) und das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (ISS).

Nach der Einrichtung des ISS und des EUSC als Agenturen im Jahr 2001 und der EDA im Jahr 2004 beläuft sich das für diese Agenturen zuständige Personal des Generalsekretariats des Rates auf durchschnittlich 1,5 „Vollzeitäquivalente“ bei AD-Bediensteten und 0,1 „Vollzeitäquivalente“ bei Sekretariatsmitarbeitern.

ANFRAGEN AN DIE KOMMISSION

 

Anfrage Nr. 43 von Manfred Weber (H-0666/07)
 Betrifft: Nachwachsende Rohstoffe, Kompetenzzentrum in Straubing
 

Eine Alternative zu den endlichen fossilen Rohstoffen ist die Nutzung der nachwachsenden Rohstoffe. Hierzu hat sich in Straubing (DE) ein europaweit angesehenes Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (NaWaRo) etabliert. Unter einem Dach sind Forschung, Umsetzung in angewandte Technologie und Vermarktung von NaWaRos zusammengefasst. Angesichts der Klimadiskussion und verstärkten Nutzung von regenerativen Energien und Biomasse wird diesem Bereich ein immer höherer Stellenwert zukommen, der auch einen europäischen Mehrwert beinhaltet.

Wie fördert die Europäische Union die Forschung, auch die anwendungsnahe Forschung, im Bereich der nachwachsenden Rohstoffe? Wie können einzelne Forschungsstandorte von diesen Aktivitäten profitieren?

Welche Maßnahmen führt die Europäische Kommission zur Vernetzung der Forschung im Bereich nachwachsende Rohstoffe durch?

Sieht die Kommission Bedarf an einer Einrichtung zur Koordinierung eines europaweiten Netzwerks zur Erforschung und praxisorientierten Anwendung der Forschungsergebnisse im Bereich der nachwachsenden Rohstoffe, und würde sie diesbezüglich auch Finanzmittel zur Verfügung stellen?

 
  
 

Die Forschung zu nachwachsenden biologischen Rohstoffen wird bereits seit vielen Jahren durch die Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) der Kommission unterstützt. Im derzeitigen Siebten Rahmenprogramm (RP7) steht beim Thema 5 „Energie“ besonders die Biomasseforschung im Mittelpunkt, wobei die Entwicklung von Biokraftstoffen oberste Priorität hat. Der Hauptschwerpunkt liegt 1. auf kostengünstigen Biokraftstoffen der ersten Generation, die aus Lebensmittelkulturen erzeugt werden, 2. auf Biokraftstoffen der zweiten Generation, die aus Holzstoff- bzw. „holzartiger“ Biomasse erzeugt werden, und 3. auf der integrierten Erzeugung von Energie sowie von Produkten aus Biomasse in Bioraffinerien. Beim Thema 2 „Lebensmittel, Landwirtschaft und Fischerei sowie Biotechnologie“ wird die gemeinsame Forschung im Bereich der nachwachsenden Rohstoffe und deren Nutzung in drei Bereichen unterstützt: 1. Verbesserte nachwachsende Rohstoffe (Biomasse, Pflanzen), 2. Bioprozesse und 3. Umweltbiotechnologien, Verwertung von Abfall- und Nebenprodukten. Die Ergebnisse der von der EU finanzierten Biomasseforschung früherer Rahmenprogramme aus den letzten zehn Jahren sind unter http://www.biomatnet.org/home.html"

aufgeführt.

Jede Forschungsorganisation, die ihren Rechtssitz in einem beliebigen Land hat, darf sich unter der Voraussetzung am RP7 beteiligen, dass die in den Beteiligungsregeln festgelegten Mindestbedingungen eingehalten werden. Eine konkrete Forschungsfinanzierung durch das RP7 lässt sich nur beantragen, wenn ein pan-transnationales Konsortium von Partnern zusammengestellt wird, die dann einen Projektvorschlag zu einem konkreten Thema des jährlichen Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen einreichen. Forschungszentren können die FTE-Prioritäten der EU ebenfalls mitgestalten, indem sie einen Beitrag zu den Forschungsplänen der relevanten Technologie-Plattformen leisten.

Die Europäische Kommission unterstützt die Vernetzung der Forschung auf dem Gebiet der nachwachsenden Rohstoffe und der Bioenergie durch den Einsatz verschiedener Förderinstrumente. Zum Beispiel sollen mit dem Exzellenznetz „Überwindung der Barrieren zur Bioenergie“ Forschungsinfrastrukturen und Forschungspersonal in einem oder mehreren maßgeblichen Bereichen der Bioenergie durch Schaffung einer neuen und integrierten Struktur („virtuelles“ Forschungsinstitut) gemeinsam genutzt werden. Ein weiteres Beispiel ist die Koordinierungsmaßnahme „NETBIOCOF“ zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Forschungsorganisationen auf dem Gebiet der Mitverbrennung von Biomasse in neuen und bestehenden Kraftwerken. Bei der Die im 6. Rahmenprogramm geförderten Maßnahme zur gezielten Unterstützung „EPOBIO“ geht es darum, Kenntnisse aus der Genomik zur Verbesserung des wirtschaftlichen Potenzials von aus Pflanzen gewonnenen Rohstoffen für energetische bzw. chemische Zwecke zu nutzen.

Das ERA-NET-System(1) leistet Unterstützung bei der Koordinierung der nationalen und regionalen Forschungsprogramme im Europäischen Forschungsraum. In dieser Hinsicht sind die einzelnen ERA-NETS für industrielle Biotechnologie, für Bioenergie und für Pflanzen von außerordentlicher Bedeutung.

Auch die Europäischen Technologieplattformen fördern die Vernetzung der Forschung, indem sie alle interessierten Akteure auf einem bestimmten Gebiet zusammenführen. Vor allem vier Plattformen sind von maßgeblichem Belang für den Bereich der erneuerbaren Bioressourcen: 1. Nachhaltige Chemie, 2. Pflanzen für die Zukunft, 3. Biokraftstoffe sowie 4. Forstwirtschaft und verwandte Bereiche. Diese Plattformen haben strategische Forschungspläne entwickelt, die entscheidende Zuarbeiten zu den Forschungsprioritäten im RP7 liefern.

Darüber hinaus beinhaltet das Arbeitsprogramm „Kapazitäten“ des RP7 integrierende Tätigkeiten zur weiteren Vernetzung der bestehenden Forschungsinfrastrukturen. Eines der Schwerpunktthemen im Rahmen dieses Programms ist auf die Entwicklung von Biokraftstoffen der nächsten Generation gerichtet.

Neben dem Rahmenprogramm hat die Kommission ein Netzwerk der Mitgliedstaaten für die Koordinierung, Förderung und Verwirklichung der wissensgestützten Biowirtschaft in den Mitgliedstaaten (KBBE-NET) eingerichtet.

Wie bereits erwähnt, werden derzeit einige Initiativen durch das 6. und 7. Rahmenprogramm für FTE finanziert und haben zum Ziel, Forschungsaktivitäten im Bereich nachwachsende Rohstoffe zu vernetzen und zu koordinieren. Der Bedarf in Sachen Finanzierung weiterer Aktivitäten bzw. Verbesserung laufender Aktivitäten wird anhand der Ergebnisse der laufenden Fortschritte bewertet, und die entsprechenden Zuarbeiten werden bei der Erarbeitung künftiger Arbeitsprogramme des RP7 berücksichtigt.

 
 

(1)European Research Area Network (Netzwerk des Europäischen Forschungsraums).

 

Anfrage Nr. 44 von Marco Cappato (H-0676/07)
 Betrifft: Mobilität der Forscher in der EU
 

Der im Vertrag über die Europäische Union festgeschriebene Grundsatz der Freizügigkeit gewährleistet die Mobilität für jeden Bürger der Europäischen Union. Hält es die Kommission deshalb nicht für notwendig, eine Initiative zur Beseitigung der Hindernisse für die Mobilität der Forscher innerhalb des Gemeinschaftsraums vorzuschlagen?

Wenn ja, hält es die Kommission nicht außerdem für zweckmäßig, die Behandlung der Forscher auf europäischer Ebene zu harmonisieren, und zwar sowohl was die Art des Beschäftigungsvertrags als auch was die Gehälter betrifft?

 
  
 

Die Kommission ist sich voll bewusst, dass Handlungsbedarf besteht, um die Mobilität von Forschern in Europa zu erleichtern und ihre berufliche Entwicklung zu fördern. Aus diesem Grund wurde zu diesen beiden Aspekten in den letzten Jahren – unter Berücksichtigung der Neuverteilung der Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten – eine Strategie festgelegt, vor allem mit zwei vom Rat gebilligten Mitteilungen.

Diese Strategie führte zu mehreren wichtigen Initiativen legislativer, finanzieller oder konkreterer Art.

Was die Förderung der geografischen, sektorübergreifenden bzw. interdisziplinären Mobilität angeht, so wurde bereits viel erreicht, z. B. durch eine erhebliche Aufstockung der Mittel im Rahmen des 7. Rahmenprogramms (RP7) bei Humanressourcen und insbesondere über die Marie-Curie-Stipendien; das Europäische Mobilitätsportal und das Europäische Netzwerk der Mobilitätszentren; die Pilotinitiative ERA(1)-Link zur Vernetzung europäischer Forscher in den USA; die EU-Richtlinie und Empfehlungen für die Erteilung von Visa an Forscher.

Andere Initiativen beziehen sich mehr auf die Förderung der Laufbahn von Forschern. So wurde eine Empfehlung über die Europäische Charta für Forscher und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern verabschiedet und durch verschiedene Informations- und Sensibilisierungsaktionen sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf europäischer Ebene bekannt gemacht. Zudem wurde eine Studie zur Vergütung von Forschern durchgeführt, aus der hervorgeht, was zu tun ist, um die Attraktivität des Forscherberufs zu verbessern.

Das Interesse der Kommission für die Forscherthematik wird auch durch die jüngste Konsultation bestätigt, die mit dem Grünbuch zum Europäischen Forschungsraum eingeleitet worden ist. Dabei werden die Akteure gefragt, ob Bedarf an einem effektiveren europäischen Rahmen zur Verbesserung der Mobilitätsbedingungen für Forscher und der Übertragbarkeit von Zusatzrentenansprüchen sowie zur Gewährleistung besserer Arbeitsbedingungen für sie besteht. Die Antworten auf diese Konsultation werden sorgfältig ausgewertet, und zwar zusammen mit den Ergebnissen eines weiteren Fragebogens zu neuen Formen der Mobilität, der in Erfahrung bringen soll, ob die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit angepasst werden müssten.

Da die Kommission derzeit an diesen Analysen arbeitet, ist es für Vorschläge noch zu früh. Es zeichnet sich jedoch bereits ab, dass sich die Mehrheit der Akteure für strengere und konkretere Maßnahmen ausspricht. Daher wird die Kommission in den kommenden Monaten möglicherweise gezielte Maßnahmen zur Beseitigung der noch verbleibenden Hindernisse für die Freizügigkeit von Forschern vorschlagen.

Die Kommission plant keine gemeinschaftsweite Harmonisierung der Rechtsstellung sowie des Gehaltsniveaus von Forschern, da diese Bereiche unter die einzelstaatliche Zuständigkeit fallen. Dennoch wird die Kommission ausgehend von den in der Charta und im Kodex dargelegten Grundsätzen möglicherweise Initiativen vorschlagen, die u. a. darauf abstellen, die Arbeitsbedingungen von Forschern zu verbessern, damit eine Forschungslaufbahn attraktiver wird.

 
 

(1) European Research Area (Europäischer Forschungsraum).

 

Anfrage Nr. 49 von Seán Ó Neachtain (H-0628/07)
 Betrifft: Flughafen Shannon und Programm zum Ausbau des Flugstreckennetzes
 

Kann die Kommission Auskunft darüber geben, wie vielen Programmen sie in den vergangenen Jahren ihre Zustimmung gegeben hat, die es der Regierung eines Mitgliedstaats erlauben, für den Ausbau der Flugstrecken in dem betreffenden Land bzw. von einem bestimmten Flughafen aus bis zu drei Jahre lang Zuschüsse zu gewähren, bis die neuen Flugstrecken gewinnbringend genutzt werden können?

 
  
 

Seit dem Inkrafttreten der „Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen“(1) am 9. Dezember 2005 hat die Kommission 4 Regelungen gebilligt, wonach solchen Luftfahrtunternehmen Anlaufbeihilfen gewährt werden können, die neue Routen von Regionalflughäfen aus betreiben. Dabei handelt es sich um folgende Entscheidungen:

Entscheidung der Kommission vom 11. November 2006 über das Streckenausbauprogramm für Malta (Vorhaben N 640/2006);

Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2007 über Anlaufbeihilfe für den Flughafen Antwerpen (Vorhaben N 156/07);

Entscheidung der Kommission vom 4. April 2007 über Anlaufbeihilfe für die Flughäfen von Apulien (Vorhaben N 55/07) und

Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2007 über die Bildung eines Absatzförderungsfonds für den Flughafen Norrköping in Schweden (Vorhaben N 791/2006).

Weitere zwei Vorhaben wurden von der Kommission angenommen, und zwar:

Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2006 über Beihilfe an Ryanair (Strecke London-Toulon) (Vorhaben N 563/05);

Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2006 über das britische Programm für einen Streckenausbaufonds (Vorhaben N 303/05).

Bei den letzten beiden Entscheidungen wurden die in den Leitlinien von 2005 festgelegten Regeln nicht unmittelbar angewandt, da die betreffenden staatlichen Beihilfen vor dem Inkrafttreten der Leitlinien angemeldet worden waren.

 
 

(1) ABl. C 312/1 vom 9.12.2005.

 

Anfrage Nr. 50 von Michl Ebner (H-0642/07)
 Betrifft: Brenner-Basistunnel
 

Der Transitverkehr über den Brennerpass hat seit 1998 um mehr als 50 % zugenommen. Im ersten Halbjahr 2007 überquerten täglich beinahe 6.000 LKW die Alpen über diesen Pass. Da es sich bei den Alpen um eine ökologisch besonders sensible Region handelt, wurde schon vor längerer Zeit beschlossen, durch den Bau des Brenner-Basistunnels (BBT) das betroffene Gebiet und die Bevölkerung zu entlasten. Der Brenner bzw. der BBT scheint seit Anbeginn im TEN- V als das erste Projekt auf.

Das Großprojekt BBT soll zwischen 4,5 und 8 Mrd. Euro kosten, ein Betrag, den sich die betroffenen Mitgliedstaaten und die EU aufteilen wollen. Italien und Österreich haben im Juli 2007 die notwendigen Dokumente für die im Herbst geplante Ausschreibung von Gemeinschaftszuschüssen im Bereich Transport und Energie eingereicht.

Kann die Kommission bestätigen, dass bei der Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen die 2007 vom Europäischen Parlament beschlossene Regelung im Ausmaß von 30 % zur Anwendung kommt? Was wird die Kommission bezüglich des Kommunikationsdefizits mit der Bevölkerung über den Nutzen des BBT unternehmen? Wie will die Kommission die Finanzierung des BBT nach 2012 sichern?

 
  
 

Die Eisenbahnverbindung Berlin-Verona/Mailand-Bologna-Neapel-Messina-Palermo (Vorrangiges Vorhaben 1) gehört zu den 30 vorrangigen Vorhaben des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V). Das von dem Herrn Abgeordnete genannte Vorhaben Brenner-Basistunnel ist das wichtigste Glied dieser vorrangigen Verkehrsverbindung. Am 10. Juli 2007 haben die Verkehrsminister Österreichs und Italiens, Werner Faymann und Antonio Di Pietro, in Anwesenheit ihres deutschen Amtskollegen, Wolfgang Tiefensee, eine Absichtserklärung unterzeichnet. Aus diesem Anlass erklärte Verkehrsminister Tiefensee, dass Deutschland alles Notwendige tun werde, um die Interoperabilität und den Ausbau der nördlichen Zulaufstrecke des Tunnels bis zu dessen Inbetriebnahme zu gewährleisten.

Durch die Unterzeichnung der Absichtserklärung konnten die beiden Mitgliedstaaten im Juli 2007 einen gemeinsamen koordinierten Vorschlag zur gemeinschaftlichen Kofinanzierung des Brenner-Basistunnels gemäß den gemeinschaftlichen Kriterien für grenzübergreifende Vorhaben vorlegen. Die Kommission prüft gegenwärtig alle Vorschläge, die von den 27 Mitgliedstaaten in Reaktion auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für Arbeiten an vorrangigen Vorhaben des TEN-Verkehrsnetzes eingegangen sind. Auf der Grundlage dieser Prüfung wird die Kommission Ende Herbst 2007 über die Aufteilung des TEN-V-Haushalts für den Zeitraum 2007-2013 entscheiden.

Im derzeitigen Stadium kann die Kommission noch keine Angaben machen, ob dieses vorrangige Vorhaben einen Gemeinschaftszuschuss erhält.

Genauso wenig kann sie Garantien für eine eventuelle Finanzierung des Brenner-Basistunnels nach 2013 geben. Sie kann in keiner Weise Verpflichtungen im Hinblick auf künftige EU-Haushaltspläne eingehen.

Die Kommission verfolgt die Fortschritte beim Vorhaben Berlin-Palermo im Allgemeinen und beim Brenner-Basistunnel im Besonderen mit großer Aufmerksamkeit. Sie hat im Juli 2005 Herrn Karel Van Miert zum Europäischen Koordinator für diese Strecke ernannt, der am 19. Juli 2007 seinen zweiten Tätigkeitsbericht vorgelegt hat. Dieser Bericht wurde dem Vorsitzenden des TRAN-Ausschusses(1) am 10. September 2007 übermittelt. Herr Van Miert misst der Koordinierung dieses vorrangigen Vorhabens größte Bedeutung bei.

 
 

(1)Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr.

 

Anfrage Nr. 51 von Gay Mitchell (H-0645/07)
 Betrifft: Luftverkehr zu den Mitgliedstaaten in Insellage
 

Welche Vorschläge kann die Kommission vorlegen, aus denen hervorgeht, dass zwischen den Mitgliedstaaten in Insellage und den übrigen Mitgliedstaaten der EU eine angemessene Flugverbindung gewährleistet ist?

 
  
 

Der Kommission ist sehr wohl bewusst, wie wichtig die Sicherstellung der Mobilität zu den Inselregionen ist, und sie vertritt die Auffassung, dass angemessene Verkehrsverbindungen eine Voraussetzung für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sind. Dieses Anliegen wird von den Insel-Mitgliedstaaten geteilt.

Der Luftverkehr stellt eindeutig die schnellste Verkehrsart zur Gewährleistung dieser Mobilität dar. Der europäische Luftverkehrsbinnenmarkt ist erfolgreich verwirklicht worden, wodurch die Anzahl der Flugverbindungen und Betreiber zum größtmöglichen Nutzen der Verbraucher beträchtlich erhöht werden konnte.

Die Mitgliedstaaten haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Anlaufbeihilfen zu gewähren, um die Errichtung neuer Fluglinien zu fördern. Diese Beihilfen sind der Kommission gemäß Artikel 88 des EG-Vertrags zu melden, die sie auf Grundlage der Artikel 86 und 87 des Vertrags sowie der Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen(1) prüft.

Die geltenden EU-Rechtsvorschriften sehen zudem die Möglichkeit vor, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Luftverkehr aufzuerlegen, wenn der Markt dem tatsächlichen Bedarf dieser Staaten oder Regionen nicht entspricht.

Diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen können unter bestimmten Voraussetzungen Gegenstand ausschließlicher Rechte für die Dauer von 3 Jahren sein, die im Wege der Ausschreibung verlängerbar sind.

Um die Attraktivität dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für einen größeren Bewerberkreis zu erhöhen, hat die Kommission vorgeschlagen, diesen Zeitraum auf 4 Jahre zu verlängern.

Beihilfevorhaben sozialer Art schließlich, mit denen die Flugticketpreise für die Inselbewohner reduziert werden sollen, stehen grundsätzlich mit dem Binnenmarkt in Einklang, sofern diese Beihilfen keine unberechtigte Diskriminierung zwischen Luftverkehrsnutzern und -betreibern begründen.

 
 

(1)Amtsblatt C 312 vom 9.12.2005.

 

Anfrage Nr. 52 von Jörg Leichtfried (H-0647/07)
 Betrifft: Sicherheit im slowakischen Luftraum/Situation slowakischer FlugverkehrsleiterInnen
 

Mittels eines Streiks machten slowakische FlugverkehrsleiterInnen auf gravierende Sicherheitsmängel in der slowakischen Flugsicherheit aufmerksam. Daraufhin wurde ein Audit von Eurocontrol durchgeführt, das schwere Mängel, Risiken und vor allem die Nichteinhaltung europäischer Sicherheitsstandards (ESARRs) zu Tage brachte. Seitens der slowakischen Flugsicherheit werden die Resultate heruntergespielt, und trotz der Zusage der slowakischen Zivilluftfahrtbehörde, eine Evaluierung des Eurocontrol-Berichts durchzuführen und die empfohlenen Maßnahmen bis zum 30. April 2007 umzusetzen, ist bis dato nichts geschehen. Die damals streikenden Mitarbeiter wurden mit disziplinären Konsequenzen konfrontiert, Gehaltsbestandteile vorenthalten. Weiters wird eine inoffizielle Black-List mit den Namen der streikenden Mitarbeiter geführt.

Sind der Kommission diese Missstände in der Slowakei bekannt?

Was gedenkt die Kommission bezüglich dieser Missstände zu unternehmen?

 
  
 

Die Kommission kann bestätigen, dass Eurocontrol auf Ersuchen der slowakischen Zivilluftfahrtbehörde Anfang 2007 ein Sicherheitsaudit durchgeführt hat. Bei diesem Audit wurden einige Konformitätsmängel bei der Anwendung der Sicherheitsbestimmungen von Europol und der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten festgestellt. Daraufhin schlug die slowakische Flugsicherung LPS Abhilfemaßnahmen vor, von denen einige unmittelbar wirksam wurden und andere bis Ende 2007 umzusetzen sind. Der Kommission liegen keine Informationen vor, die nahelegen, dass dieses durchaus übliche Verfahren nicht eingehalten würde.

Es ist zudem hervorzuheben, dass aufgrund der Art der festgestellten Konformitätsmängel die Sicherheit des slowakischen Luftraums nicht als erheblich beeinträchtigt bezeichnet werden kann.

 

Anfrage Nr. 53 von Manuel Medina Ortega (H-0593/07)
 Betrifft: Strategischer Plan für die Regionen in äußerster Randlage
 

Kann die Kommission angesichts der Verzögerung, die in Bezug auf die Vorlage des strategischen Plans für die Regionen in äußerster Randlage eingetreten ist, und unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, mit denen diese Regionen infolge neuer Probleme wie der gestiegenen Kosten im Flugverkehr, des rückläufigen Fremdenverkehrs und des Migrationsdrucks zu kämpfen haben, gewährleisten, dass dieser strategische Plan binnen einer vernünftigen Frist vorgelegt wird, und mitteilen, ob sie über die erforderlichen Mittel für seine Durchführung verfügt?

 
  
 

Die Kommission hat am 12. September 2007 die Mitteilung mit dem Titel „Strategie für die Regionen in äußerster Randlage: Fortschritte und Ausblick“(1) angenommen. Diese Mitteilung enthält eine Bilanz über die Umsetzung der Strategie für diese Regionen seit 2004 und zielt darauf ab, deren drei Hauptschwerpunkte - Wettbewerbsfähigkeit, Erreichbarkeit und regionale Integration - durch spezifische und kurzfristig umzusetzende ergänzende Maßnahmen noch wirksamer zu realisieren.

Mit der Mitteilung soll überdies eine Diskussion über längerfristige Themenbereiche in Gang gesetzt werden, die sich als besonders problematisch für die Regionen in äußerster Randlage herausgestellt haben und die auch der Herr Abgeordnete in seiner Anfrage nennt: Klimawandel, demografische Entwicklung, Steuerung der Migrationsströme, Landwirtschaft und Meerespolitik.

Gleichzeitig steht die Erreichbarkeit auch weiterhin im Mittelpunkt der Strategie der Kommission für die Regionen in äußerster Randlage. Diese Regionen sind sowohl bezüglich der Mobilität ihrer Bewohner bei Reisen in die übrige EU als auch hinsichtlich der Erreichbarkeit dieser Regionen für Touristen und die zu ihrer soziökonomischen Entwicklung beitragenden Akteure voll und ganz auf den Luftverkehr angewiesen. Deshalb fordert die Kommission ihre Partner im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Klimawandels zu Überlegungen darüber auf, „mit welchen Maßnahmen ... sichergestellt werden [kann], dass sich die angestrebte Verringerung der Emissionen nicht negativ auf die Erreichbarkeit, die Wirtschaft und die Bürger der Regionen in äußerster Randlage auswirkt“.

Die Mitteilung ist an das Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen gerichtet. Sie wird - beginnend mit dem Parlament - mit allen vier Organen erörtert werden. Bei der laufenden und zukünftigen Umsetzung der Strategie für die Regionen in äußerster Randlage wird zudem ein partnerschaftlicher Ansatz verfolgt.

Die Kommission wird durch Bereitstellung der hierfür notwendigen Ressourcen sicherstellen, dass im Zeitraum 2007-2013 geeignete spezifische Maßnahmen in den entsprechenden Bereichen ergriffen werden, und wird nach Abschluss der Konsultationsphase eine zukünftige Strategie ausarbeiten.

 
 

(1)KOM(2007) 507 endg.

 

Anfrage Nr. 54 von Lambert van Nistelrooij (H-0596/07)
 Betrifft: Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik
 

Im Juni 2005 ist das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) verabschiedet worden. Bisher hat es den Eindruck, dass das Instrument in den einzelnen Mitgliedstaaten nur langsam angelaufen ist, was zu Besorgnis über den Fortschritt des Programms führt.

Im Sinne einer Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik wird die Kommission alljährlich – erstmals Ende 2007 – die Europäische Nachbarschaftspolitik auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bewerten. Dazu gehören aller Wahrscheinlichkeit nach Informationen über die Resonanz auf lokaler und regionaler Ebene in den einzelnen betroffenen Ländern, die gemeinsamen operationellen Programme und den damit zusammenhängenden Aufbau dezentraler Kapazitäten.

Welche Maßnahmen wird die Kommission zeitgleich mit der Bewertung vorschlagen, um die Resonanz auf die grenzüberschreitenden Initiativen auf lokaler und regionaler Ebene zu verstärken?

 
  
 

Da das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) später als erwartet angenommen wurde und erst am 29. November 2006 in Kraft trat, ist es noch zu früh, um entweder Belege für eine möglicherweise schlechte Resonanz grenzüberschreitender Initiativen zu finden oder diesbezügliche Bedenken zu äußern. Vielmehr erwartet die Kommission von diesem neuen Finanzierungsinstrument, dass es eine bessere und flexiblere Zusammenarbeit zu verschiedenen Aspekten der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) ermöglicht, insbesondere mit Blick auf Fragen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (GÜZ).

Derzeit werden die GÜZ-Programme von den beteiligten Ländern gemeinsam erarbeitet. Die Kommission geht davon aus, dass die meisten Programme noch 2007 vorgelegt werden, wodurch es möglich sein dürfte, sie zur Jahreswende 2007/2008 anzunehmen. Das liegt noch gut im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 6 des ENPI, wonach die Programme ein Jahr nach Genehmigung des GÜZ-Strategiepapiers (z. B. bis März 2008) vorgelegt werden sollen. Die relativ lange Zeit, die für die Erarbeitung der Programme benötigt wird, erklärt sich aus der Neuartigkeit des Konzepts: Mitgliedstaaten und Partnerländer legen erstmals gemeinsam (und in Abstimmung mit lokalen Partnern) ihre Prioritäten und Maßnahmen fest, die im Laufe der nächsten sieben Jahren finanziert werden sollen.

Auf jeden Fall haben sich die beiden Teile der Haushaltsbehörde unter Ziffer 48 der „Interinstitutionellen Vereinbarung“ über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung dazu verpflichtet, die Übertragung von im Haushaltsjahr 2007 nicht in Anspruch genommenen Mitteln auf die Folgejahre zu genehmigen. Dies gilt auch für den Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zum ENPI.

Die Kommission verfolgt die Vorbereitung und Durchführung der Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit sehr aufmerksam, auch unter Berücksichtigung solcher Elemente, wie sie von dem Herrn Abgeordneten erwähnt worden sind (Resonanz der Programme auf lokaler/regionaler Ebene). Auf dieser Grundlage könnte die Kommission ihre GÜZ-Strategie während ihrer Halbzeitbewertung überarbeiten und anpassen.

 

Anfrage Nr. 55 von Justas Vincas Paleckis (H-0603/07)
 Betrifft: Anpassung der Umweltinfrastruktur für Menschen mit Behinderungen
 

In den Ländern der Europäischen Union werden geeignete Rechtsakte zur Sicherstellung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen erlassen. Dennoch begegnen wir in der Praxis häufig dem Phänomen, dass die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen in diskriminierender Weise missachtet werden und vor allem Wohnungen und die öffentliche Umweltinfrastruktur unzureichend auf diese Bedürfnisse zugeschnitten sind. In vielen EU-Ländern können Menschen, deren Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist, die seh- oder hörbehindert sind oder an einer anderen Behinderung leiden, aufgrund des nicht behindertengerechten Umfelds manche Einrichtungen nicht aufsuchen, sie können nicht an den Arbeitsplatz gelangen und nicht die Informationsmittel und kulturellen oder sonstigen Dienstleistungen nutzen, die für die übrigen Mitglieder der Gesellschaft zugänglich sind.

Derzeit wird über die Ausarbeitung einer eigenen Richtlinie diskutiert, die alle Mitgliedstaaten verpflichten würde, das Umfeld so anzupassen, dass es den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen in qualitativer Hinsicht entspricht. Welche Haltung vertritt die Kommission in dieser Frage und sind geeignete Maßnahmen geplant, um die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Schaffung gleicher Möglichkeiten für die Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu stärken?

 
  
 

Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates legt einen allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf fest und verbietet eine Diskriminierung aus Gründen einer Behinderung, des Alters, der Religion oder Weltanschauung sowie der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Ausbildung. In Artikel 5 dieser Richtlinie ist vorgeschrieben, dass Arbeitgeber „angemessene Vorkehrungen“ für Menschen mit Behinderungen zu treffen haben. Diese Richtlinie ist von allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden, und wenn Menschen mit Behinderungen in Beschäftigung diskriminiert werden, dann verfügen sie über ein Rechtsmittel auf einzelstaatlicher Ebene. Allerdings findet die Richtlinie außerhalb von Beschäftigung, Beruf und Ausbildung keine Anwendung.

Wie in ihrer Jährlichen Strategieplanung für 2008(1) angekündigt, und aufbauend auf eine Untersuchung der bestehenden Antidiskriminierungsvorschriften in den Mitgliedstaaten(2), gedenkt die Kommission Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen außerhalb des Arbeitsmarktes eine Diskriminierung, unter anderem auf der Grundlage einer Behinderung (sowie aus anderen Gründen) verhindert und bekämpft werden soll. Die Erstellung der Folgenabschätzung für diese Maßnahmen beinhaltet eine öffentliche Internetkonsultation(3), die am 15. Oktober 2007 endet. Die Kommission wird die Ergebnisse der Konsultation und der Folgenabschätzung in die Erarbeitung ihrer Vorschlagsentwürfe und in ihre anschließende Kontaktaufnahme zu EU-Institutionen, Mitgliedstaaten und anderen Akteuren einfließen lassen.

Was konkret die in der Anfrage angesprochene Thematik des Zugangs von Personen mit Behinderungen zu Informationen betrifft, gedenkt die Kommission, wie in der Mitteilung über die e-Accessibility(4) angekündigt, bis Ende 2007 eine Bewertung der Fortschritte vorzunehmen, die auf dem Gebiet der Schaffung der Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechniken erzielt worden sind.

 
 

(1) KOM(2007) 65.
(2)http://ec.europa.eu/employment_social/fundamental_rights/pdf/pubst/stud/mapstrand1_de.pdf.
(3) http://ec.europa.eu/employment_social/emplweb/news/news_de.cfm?id=270.
(4) KOM(2005) 425.

 

Anfrage Nr. 56 von Panayiotis Demetriou (H-0608/07)
 Betrifft: Ökumenisches Patriarchat und Türkei
 

In einem jüngst ergangenen Urteil hat das Oberste Gericht der Türkei die Behauptung aufgestellt, die Wahl des Ökumenischen Patriarchen habe nach einer Bestimmung von 1923 zu erfolgen, wonach das aktive und passive Wahlrecht nur türkischen Bürgern zustehe, die ihrer Arbeit in der Türkei nachgehen. Auf diese Weise greift der türkische Staat unter Missachtung des gemeinschaftlichen Besitzstandes und insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der einschlägigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit strengen Beschränkungen des Rechts nichttürkischer Staatsangehöriger, durch Teilnahme am Geschehen in ihren religiösen Gemeinden ihr Recht auf Religionsfreiheit wahrzunehmen, in die innere Organisation einer religiösen Gemeinschaft ein. In den Fortschrittsberichten der Europäischen Kommission zur Türkei ist wiederholt auf dieses Problem hingewiesen worden.

Kann die Kommission mitteilen, welche Maßnahmen sie zu ergreifen gedenkt, um sicherzustellen, dass die Türkei die Verpflichtungen einhält, die von ihr im Rahmen der Beitrittspolitik gegenüber den nichtmuslimischen Gemeinden und dem Ökumenischen Patriarchat bezüglich der Achtung der Religionsfreiheit eingegangen wurden und die in der Beitrittspartnerschaft und dem entsprechenden Verhandlungsrahmen definiert sind?

 
  
 

Die Kommission wird alle Fragen im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit weiterhin genau im Auge behalten, damit Lösungen erzielt werden, die die in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Rechte und Freiheiten sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in vollem Umfang respektieren.

Die Entwicklungen in Sachen Religionsfreiheit werden in den jährlichen Fortschrittsberichten der Kommission behandelt und bei den Beitrittsverhandlungen im Zusammenhang mit Kapitel 23 „Justiz und Grundrechte“ überprüft.

Bei Bedarf bringt die Kommission auch Einzelfragen im Rahmen des regelmäßigen politischen Dialogs bei den türkischen Behörden zur Sprache.

 

Anfrage Nr. 57 von Hans-Peter Mayer (H-0609/07)
 Betrifft: Vorgehen bei Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags mit einem Budget unterhalb des Schwellenwerts, auf die ausschließlich Angebote mit einem Budget oberhalb des Schwellenwerts eingehen
 

Nach der Richtlinie 2004/18/EG(1) des Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist die Ausschreibung öffentlicher Aufträge oberhalb des Schwellenwerts im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntzumachen.

Ist bei einer öffentlichen Ausschreibung mit einem Budget unterhalb des Schwellenwerts, auf die ausschließlich Angebote eingehen, die über dem Schwellenwert liegen, die Ausschreibung aufzuheben, und muss eine neue EU-weite Ausschreibung erfolgen, oder kann gleichwohl vergeben werden?

 
  
 

Die Methoden zur Berechnung des geschätzten Wertes von öffentlichen Aufträgen sind In Artikel 9 der Richtlinie 2004/18/EG verankert. Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist nach dieser Bestimmung der Gesamtwert ohne Mehrwertsteuer, der vom öffentlichen Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Für die Schätzung ist der Wert zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder, falls eine solche Bekanntmachung nicht erforderlich ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber maßgeblich.

Wenn sich also zum Zeitpunkt der Vergabe des Auftrags herausstellt, dass darauf ausschließlich Angebote mit einem Budget oberhalb des Schwellenwerts eingegangen sind, wird damit nicht unbedingt die Wahl des Vergabeverfahrens in Frage gestellt. Insbesondere ist es nicht erforderlich, die Ausschreibung aufzuheben und eine neue EU-weite Ausschreibung anzusetzen, wenn der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt der Schätzung des Wertes nach Treu und Glauben und in Übereinstimmung mit den oben angeführten Regeln handelte.

Auf jeden Fall müssen sich die öffentlichen Auftraggeber darüber im Klaren sein, dass Aufträge mit einem Budget unterhalb des Schwellenwerts für die Anwendung der EU-Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge dennoch im Einklang mit den allgemeinen Regeln und Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vergeben werden müssen. Diese verlangen insbesondere einen ausreichenden Grad der Bekanntmachung für die Vergabe von Aufträgen, die für den Binnenmarkt relevant sein könnten. Die Kommission hat eine Mitteilung zu Auslegungsfragen(2) veröffentlicht, in der sie ihre Ansichten zur praktischen Auswirkung dieser Grundsätze des Gemeinschaftsrechts erläutert.

Wenn der Herr Abgeordnete eine Stellungnahme zu einem konkreten Fall erhalten möchte, ist die Kommission natürlich bereit, alle ihr vorgelegten Sachverhalte zu prüfen, um dann zu beurteilen, ob die obigen Bedingungen der Rechtmäßigkeit des Angebots eingehalten worden sind.

 
 

(1)ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
(2) Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen, ABl. 179 vom 1.8.2006.

 

Anfrage Nr. 58 von Frank Vanhecke (H-0610/07)
 Betrifft: Vaterschaftsurlaub
 

In Deutschland hat die zuständige Ministerin Ursula von der Leyen im Rahmen der Einführung des Elterngeldes so genannte Vätermonate eingeführt: Das Elterngeld wird 14 Monate statt 12 Monate gezahlt, wenn auch der Vater eine Zeitlang seine berufliche Tätigkeit unterbricht, um die Kinder zu betreuen.

Wie verlautet soll der europäische Kommissar Vladimir Špidla die Einführung eines obligatorischen Vaterschaftsurlaubs erwägen und würde nach künftigen Gesprächen mit Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen hierzu einen Legislativvorschlag einreichen (Barbara Schäder, „EU-Kommissar will Väter zur Auszeit verpflichten“, Spiegel Online, 18. Juli 2007).

Kann mir die Kommission bestätigen, ob EU-Kommissar Špidla in der Tat erwägt, diesbezüglich einen Legislativvorschlag einzureichen? Auf welcher spezifischen Rechtsgrundlage beruht ein solcher Vorschlag? Finden Gespräche nur mit Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen statt oder auch mit anderen Akteuren? Verstößt ein solcher Vorschlag nicht gegen die Befugnisse der Mitgliedstaaten und das Subsidiaritätsprinzip?

 
  
 

Im Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern(1) gilt die Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben als einer der Schwerpunkte für Maßnahmen im Zeitraum 2006-2010. Im Oktober 2006 leitete die Kommission nach den Verfahren des Artikels 138 EG-Vertrag die erste Phase einer Anhörung der Sozialpartner auf europäischer Ebene über die Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben(2) ein. Nach Auswertung der Antworten auf diese erste Phase der Anhörung eröffnete die Kommission am 30. Mai 2007(3) die zweite Phase des Anhörungsprozesses. Im Dokument zur zweiten Phase legt die Kommission einige Varianten für mögliche legislative und nicht legislative Maßnahmen dar, einschließlich der Option, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zum Vaterschaftsurlaub vorzulegen. Die Kommission ersucht außerdem die Sozialpartner, die Bestimmungen ihrer Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, der durch die Richtlinie 96/34/EG(4) Rechtswirkung verliehen wurde, im Hinblick auf eine Überprüfung der Richtlinie zu beurteilen. Die Kommission verweist ferner darauf, dass sie, je nach Ausgang der zweiten Phase der Anhörung, der Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern und einer detaillierten Folgenabschätzung, die Vorlage weiterer Vorschläge erwägen wird, um die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben zu ergänzen.

Als Reaktion auf die zweite Phase der Anhörung beschlossen EGB(5), BUSINESSEUROPE(6), UEAPME(7) und CEEP(8), eine gemeinsame Arbeitsgruppe im Rahmen des europäischen sozialen Dialogs einzurichten, die die Rahmenvereinbarung über Elternurlaub evaluieren soll. Sie erklärten zudem die Absicht der europäischen Sozialpartner, diese Gelegenheit zu nutzen, um Elternurlaubsregelungen im Zusammenhang mit anderen Regelungen zur Unterstützung der Eltern und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu bewerten, damit eventueller Handlungsbedarf festgestellt werden kann. Im März 2008 werden sie über den aktuellen Stand Bericht erstatten. Die genannten Organisationen sowie andere europäische Sozialpartner haben überdies ihre jeweils eigenen Reaktionen auf die zweite Phase der Anhörung eingereicht.

Die Reaktionen der Sozialpartner werden von der Kommission derzeit überprüft. Daher lässt sich noch nicht sagen, ob die Kommission einen Legislativvorschlag zum Vaterschaftsurlaub (einem kurzen Urlaub für Väter um den Zeitpunkt der Geburt bzw. der Adoption eines Kindes herum) vorlegen wird.

Sollte die Kommission beschließen, einen Legislativvorschlag in diesem Bereich vorzulegen, werden die Mitgliedstaaten und das Parlament Gelegenheit zur Erörterung und Abänderung erhalten, da ein Legislativvorschlag zum Vaterschaftsurlaub gemäß dem Verfahren von Artikel 251 EG-Vertrag angenommen würde.

Fragen bezüglich eines Sonderurlaubs, einschließlich des Vaterschaftsurlaubs, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags, d. h. unter Arbeitsbedingungen. Daher sind in diesem Bereich Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung und Ergänzung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten möglich.

 
 

(1) KOM(2006) 92.
(2) SEK(2006) 1245 vom 12.10.2006.
(3) SEK(2007) 571 vom 30.05.2007.
(4) ABl. L 145 vom 19.6.1996.
(5) Europäischer Gewerkschaftsbund.
(6) Vereinigung der Industrie- und Arbeitgeberverbände in Europa.
(7) Europäische Union des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe.
(8) Europäischer Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft.

 

Anfrage Nr. 59 von Jim Higgins (H-0612/07)
 Betrifft: Rindfleischeinfuhren aus Brasilien
 

Ist die Europäische Kommission in Anbetracht der am 16. Juli 2007 vom irischen Bauernverband (Irish Farmers Association) beim Treffen mit der Kommission vorgelegten anschaulichen Beweise für fehlende Standards in der brasilianischen Rindfleischproduktion bereit, ein völliges Verbot für brasilianische Rindfleischexporte nach Europa zu verhängen?

 
  
 

Die gesundheitspolizeilichen Maßnahmen der EU bei Einfuhren basieren auf wissenschaftlichen, veterinärhygienischen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften sowie einschlägigen internationalen Normen und werden von den bei der Anwendung gewonnenen Erfahrungen gestützt.

Das Lebensmittel- und Veterinäramt (LVA) hat jede im Bericht des irischen Bauernverbands vorgebrachte Behauptung einzeln geprüft.

Insgesamt hat die Kommission den Eindruck, dass die in diesem Bericht aufgestellten Behauptungen in hohem Maße auf einer falschen Auslegung der Vorschriften der EU für Rindfleischeinfuhren beruhen.

Der Kommission ist bekannt, dass noch einige Probleme bestehen, die von den brasilianischen Behörden zu lösen sind, und sie hat um überprüfbare Nachweise dafür gebeten, dass die verbliebenen Mängel bis Ende 2007 abgestellt werden.

Das LVA hat weitere Vor-Ort-Besuche in Brasilien im Laufe des Jahres 2007 angesetzt, um sicherzustellen, dass die Mängel entsprechend abgestellt werden.

Die Kommission ist bereit, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, falls diese Mängel nicht beseitigt werden.

 

Anfrage Nr. 60 von Mairead McGuinness (H-0619/07)
 Betrifft: Im brasilianischen Rindfleischsektor angewandte Kontrollen und Standards
 

Kann die Kommission ihre Auffassung zur derzeitigen Lage bei den brasilianischen Rindfleischeinfuhren darlegen?

Anfang Juli wurde berichtet, dass Kommissarin Fischer Boel in einem Schreiben an ihren Kollegen Kyprianou das Thema der vom irischen Bauernverband unternommenen Reise nach Brasilien und des im Anschluss an den Besuch ausgearbeiteten Berichts angeschnitten hat. Sie stellte fest, dass die Schlussfolgerungen so dramatisch seien, dass dies nicht einfach so hingenommen werden könne, und erklärte, dass sie ihrer Ansicht nach in einer überzeugenden und wirksamen Art und Weise verifiziert werden müssten. Ist dies geschehen?

Ist die Kommission davon überzeugt, dass die in Brasilien bei der Rindfleischerzeugung angewandten Qualitäts- und Sicherheitsstandards ausreichend sind?

Was hat die Kommission unternommen, um auf internationaler Ebene eine Anhebung der bei der Rindfleischerzeugung angewandten Standards auf EU-Niveau zu erreichen?

 
  
 

Laut Einschätzung der Kommission, die auf einer im März 2007 durchgeführten Überprüfung der Umsetzung der einschlägigen tierseuchen- und hygienerechtlichen Vorschriften der EU beruht, rechtfertigt die gegenwärtige Lage in Brasilien keine sofortige Änderung der geltenden Vorschriften für die Einfuhr von Rindfleisch.

Die Kommission übt allerdings seit dieser Überprüfung weiterhin Druck auf die brasilianischen Behörden aus, damit diese ihre Veterinärkontrollmaßnahmen weiter verbessern.

Noch vor Ende 2007 ist eine weitere Überprüfung in Brasilien vorgesehen, und die Kommission ist bereit, gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Die EU kann von einem Drittland nicht verlangen, einige der in der EU geltenden Veterinärmaßnahmen wie etwa die Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit, umzusetzen, weil dies eindeutig gegen die Prinzipien und Regeln des SPS-Abkommens(1) der WTO verstoßen würde.

Dennoch sind die EU-Vorschriften für Rindfleischeinfuhren wissenschaftlich begründet, verhältnismäßig und nicht diskriminierend, mitunter strenger als die Standards der OIE(2), und sie sind angemessen für den Schutz der Gesundheit der Verbraucher in der EU. Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ist die Kommission bestrebt dafür zu sorgen, dass eingeführte Erzeugnisse diesen Einfuhrbedingungen entsprechen.

Die Kommission hat Kenntnis vom Besuch des irischen Bauernverbandes (IFA) in Brasilien, auf dessen Grundlage ein Bericht erarbeitet wurde. Die im IFA-Bericht enthaltenen Informationen zu den in der EU geltenden Anforderungen für die Einfuhr von Rindfleisch aus Brasilien sind unrichtig.

 
 

(1) Abkommen über die Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen der WTO.
(2) Weltorganisation für Tiergesundheit (Internationales Tierseuchenamt).

 

Anfrage Nr. 61 von Jim Allister (H-0614/07)
 Betrifft: Genehmigungsverfahren für genetisch veränderte Kulturpflanzen
 

Warum dauert es 30 - 36 Monate, um genetisch veränderte Kulturpflanzen in der EU zuzulassen, während solche Genehmigungsverfahren in den USA nur 9 - 18 Monate dauern?

Wird es in der EU in Zukunft abgestimmte Genehmigungsverfahren für genetisch veränderte Sorten geben, damit die Produzenten in der EU nicht durch überhöhte Tierfutterpreise, die sich aus Verzögerungen bei den Genehmigungsverfahren ergeben, benachteiligt werden?

 
  
 

Die Gründe dafür, dass die Genehmigung für genetisch veränderte Kulturpflanzen in der EU im Durchschnitt länger dauert als in Drittländern, sind vielschichtig und bedürfen einer genaueren Betrachtung. Die Kommission möchte hier verschiedene Faktoren erwähnen:

Erstens ist das derzeitige System für die Genehmigung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel erst seit April 2004 gültig und wie das bei jedem neuen Mechanismus dauerte es einige Zeit, die Funktionsweise zu optimieren. Dies gilt auch für die Biotechnologieunternehmen, die sich mit den neuen Zulassungsbestimmungen vertraut machen mussten.

Zweitens: Um auf die Sicherheitsbedenken der EU-Bürger bei genetisch veränderten Kulturen einzugehen, wurde mit dem neuen Rechtsrahmen ein Evaluierungssystem eingeführt, das weitaus anspruchsvoller als alle anderen Systeme auf der Welt ist. Somit sind die Unternehmen verpflichtet, spezifische Dossiers anzulegen und eine Reihe wissenschaftlicher Fragen zu beantworten, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) während des Verfahrens der Risikobewertung gestellt werden.

Drittes Element ist die mangelnde Unterstützung, die die Schlussfolgerungen der wissenschaftlichen Bewertung und somit die Kommissionsvorschläge für die Zulassung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) seitens der Mitgliedstaaten erhalten. Da es schwierig ist, die Unterstützung einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten zu erlangen, ist die Kommission gezwungen, das Komitologieverfahren in voller Länge zu durchlaufen, d. h. den Rat mit einzuschalten.

Demgegenüber war der Standpunkt der Kommission immer klar. Sie ist entschlossen, den Rechtsrahmen im vollen Umfang durchzusetzen und jede mögliche Blockierung beim Zulassungsverfahren zu vermeiden, ohne dabei den Grundsatz einer sehr strengen Risikobewertung zu gefährden.

In dieser Hinsicht und aufgrund der in diesen drei Jahren gewonnenen Erfahrungen sind bereits entsprechende Verbesserungen zu verzeichnen.

So hat sich zum Beispiel die Zeit verkürzt, die die EBLS zur Durchführung ihrer Vollständigkeitskontrolle für jedes neue Dossier benötigt, und die Behörde hat sich unlängst dazu verpflichtet, diesen Teil der Risikobewertung binnen sechs Wochen nach Antragstellung abzuschließen.

Eine ähnlich positive Tendenz ist bei der Gültigkeitsprüfung der Nachweismethoden, einem weiteren wesentlichen Bestandteils des Prozesses erkennbar.

Des Weiteren hat die Kommission verschiedene Initiativen ergriffen, um von den Mitgliedstaaten mehr Unterstützung zu erhalten. Nach der Kollegiumsaussprache über GVO vom April 2006 wurde ein konkreter Aktionsplan mit dem Ziel festgelegt, die wissenschaftliche Kohärenz und Transparenz der Entscheidungen zu GVO zu verbessern. So liefert das GVO-Gremium der EBLS jetzt systematisch Erläuterungen dazu, wie die Anmerkungen von Mitgliedstaaten in ihren Stellungnahmen berücksichtigt wurden. Die jüngsten Abstimmungen haben gezeigt, dass Genehmigungsvorschläge stärker von den Mitgliedstaaten unterstützt werden.

 

Anfrage Nr. 62 von Philip Bushill-Matthews (H-0615/07)
 Betrifft: Solidaritätsfonds
 

Kann die Kommission bestätigen, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs aufgrund der beträchtlichen Hochwasserschäden im Vereinigten Königreich einen Antrag auf Beihilfen aus dem EU-Solidaritätsfonds gestellt hat, und wenn ja, angeben, wann dieser Antrag bei der Kommission einging?

Kann die Kommission bitte in etwa angeben, wieviel Mittel höchstens und wieviel mindestens zur Verfügung stehen könnten, und auch mitteilen, wie rasch diese Mittel angesichts der dringenden Notwendigkeit, den Hochwasserschutz so bald wie möglich zu verbessern, um weiteren heftigen Niederschlägen zuvorzukommen, überwiesen werden könnten?

 
  
 

Die Kommission kann bestätigen, dass am 20. August 2007 ein Antrag des Vereinigten Königreichs auf Unterstützung aus dem EU-Solidaritätsfonds (EUSF) einging. Gegenüber der Kommission wurde angekündigt, dass bis Ende September 2007 genauere Informationen, insbesondere aktualisierte Schadensschätzungen, vorgelegt würden.

Wenn die Auswertung des britischen Antrags ergibt, dass die Kriterien für die Mobilisierung des Solidaritätsfonds erfüllt sind, wird die Kommission der Haushaltsbehörde einen Beihilfebetrag vorschlagen, und diese muss dann die notwendigen Haushaltsmittel im Wege eines Berichtigungshaushaltsverfahrens bewilligen.

Die Höhe des Beihilfebetrags wird einheitlich auf der Grundlage der unmittelbaren Gesamtschäden und unter Berücksichtigung der für das betreffende Land geltenden Schadensschwelle für die Mobilisierung des Fonds berechnet. Für das Vereinigte Königreich liegt diese Schwelle 2007 bei 3,267 Mrd. Euro: Ein niedrigerer Satz von 2,5 % wird für den Teil des Schadens unterhalb der Schwelle gewährt, ein höherer Satz von 6 % für den Teil des Schadens, der über dieser Schwelle liegt. Der jeweilige Endbetrag hängt von der ausführlichen Analyse des Dossiers ab, daher lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine genaue Zahl nennen.

Im Augenblick ist nicht absehbar, wie lange die verschiedenen Schritte des Verfahrens dauern werden. Es sei darauf hingewiesen, dass Beihilfen aus dem EUSF nur für bestimmte Arten von Nothilfeeinsätzen im Zusammenhang mit Flutfolgeschäden (einschließlich der Sicherung von Schutzeinrichtungen) eingesetzt werden dürfen. Die Finanzierung von Präventivmaßnahmen ist im Rahmen des EUSF nicht möglich; allerdings könnten die operationellen Programme der betreffenden Regionen zur Kohäsionspolitik derartige Maßnahmen beinhalten.

 

Anfrage Nr. 63 von Ryszard Czarnecki (H-0621/07)
 Betrifft: Unterstützung der EU für den Bau von Straßeninfrastruktur
 

Besteht nach Auffassung der Kommission die Möglichkeit, dass die EU im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2012 den Bau von Straßen und Autobahnen sowie die Umsetzung von Eisenbahnvorhaben in Polen unterstützt?

 
  
 

Investitionen im Verkehrswesen Polens werden vor allem aus dem Operationellen Programm „Infrastruktur und Umwelt“ finanziert, in dem für den Zeitraum 2007-2013 EU-Mittel in Höhe von 17,8 Mrd. Euro für Projekte im Verkehrswesen vorgesehen sind. Die Erstellung dieses Programms ist noch nicht endgültig abgeschlossen, und zurzeit laufen noch Verhandlungen mit den polnischen Behörden.

Vorrang sollen Investitionen in das Transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) erhalten, besonders solche, die in die Liste der 30 Vorhaben von europäischem Interesse aufgenommen wurden. Die Prioritäten für die transeuropäischen Verkehrsnetze wurden 2004 vom Rat und vom Parlament vereinbart(1). In diesen Leitlinien wurde eine Liste mit 30 vorrangigen Vorhaben bzw. Hauptachsen von europäischem Interesse ausgewiesen, die die Mitgliedstaaten miteinander verbinden und die Netze der neuen Mitgliedstaaten nachhaltig, sicher und zuverlässig integrieren sollen. Polen ist mit vier vorrangigen TEN-Vorhaben beteiligt. Diese werden äußerst bedeutsam für die Europameisterschaft sein, da sie moderne, sichere und zuverlässige Verbindungen zwischen den wichtigsten Städten in Polen bieten werden.

Die Kommission möchte den Herrn Abgeordneten davon in Kenntnis setzen, dass mit EU-Mitteln auch der Bau von Straßeninfrastruktur gefördert werden kann, wenn die Sportstätten und Austragungsorte der EM sowie Investitionen in den öffentlichen Verkehr bekannt gegeben werden, damit die Erreichbarkeit der Stadien und Austragungsorte verbessert wird.

 
 

(1) Entscheidung Nr. 884/2004/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN).

 

Anfrage Nr. 64 von Cristina Gutiérrez-Cortines (H-0622/07)
 Betrifft: Richtlinie über Gesundheitsdienstleistungen und ihre Auswirkungen auf die Apotheken
 

Die Kommission und die Generaldirektion für Binnenmarkt und Verbraucherschutz haben zum Zweck der Liberalisierung der Apotheken ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, womit jedoch eine Struktur und ein System zunichte gemacht werden, die den Bedürfnissen der Bürger durchaus gerecht werden und zur Qualität der pharmazeutischen Dienstleistungen beitragen.

Beabsichtigt die Kommission, diesen Bereich in einen reinen Markt umzugestalten, der durch das Gesetz von Angebot und Nachfrage gesteuert wird und wo die Gesundheit der Bürger sowie die vom Rat der EU vertretenen Werte und Grundsätze an den Rand gedrängt werden?

Ist die Kommission der Auffassung, dass der EG-Vertrag (Art. 152) durch Vertragsverletzungsverfahren abgeändert werden kann, wobei die Kontrollinstitutionen, also der Rat, das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente, übergangen werden?

 
  
 

Die Kommission möchte der Frau Abgeordneten zunächst versichern, dass sie sich über die große Bedeutung von Gesundheitsdienstleistungen und vor allem von pharmazeutischen Dienstleistungen für die Bürger Europas durchaus im Klaren ist.

Dennoch möchte die Kommission unterstreichen, dass sie mit ihrer Politik der Vertragsverletzungsverfahren keine „Liberalisierung“ des Bereichs der pharmazeutischen Dienstleistungen anstrebt.

Ziel der Vertragsverletzungsverfahren ist es, die Vereinbarkeit der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Niederlassung von Apothekern mit den im Vertrag verankerten Grundfreiheiten zu gewährleisten. Bei der Kommission gingen und gehen immer wieder viele Beschwerden von EU-Bürgern ein, die sich darüber beklagen, dass die Bedingungen für die Niederlassung von Apothekern in einigen Mitgliedstaaten diskriminierend, nicht transparent oder unnötigerweise restriktiv sind und ihre Grundfreiheiten somit missachtet werden. Es ist die Pflicht der Kommission als Hüterin des EG-Vertrags, dafür zu sorgen – und zwar gegebenenfalls durch Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren –, dass die den Bürgern bereits übertragenen Grundfreiheiten zusätzlich zum Bestehen eines entsprechenden abgeleiteten Rechtsaktes respektiert werden.

Das bedeutet nicht, dass nach Auffassung der Kommission für diese maßgebliche Gesundheitsdienstleistung nicht angemessene gesundheitspolitische Maßnahmen gelten könnten, um ihre Zugänglichkeit und generell das höchste Niveau der pharmazeutischen Versorgung aller Bürger im weitesten Sinne zu gewährleisten.

Ebenso wenig bedeutet dieser Standpunkt, dass andere Artikel des Vertrags in irgendeiner Weise abgeändert werden oder dass ein Konflikt mit Vorrechten anderer Institutionen besteht. Was den von der Frau Abgeordneten zitierten Artikel 152 EG-Vertrag betrifft, sei hier angeführt, dass der Gerichtshof in einem Urteil vom 16. Mai 2006(1) die Gelegenheit wahrnahm, an Folgendes zu erinnern: Wenn nach Artikel 152 Absatz 5 bei der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfang gewahrt werden muss, dann schließt diese Bestimmung nicht aus, dass die Mitgliedstaaten nach anderen Vertragsbestimmungen verpflichtet sind, Anpassungen in ihren nationalen Systemen der sozialen Sicherheit vorzunehmen.

 
 

(1) Rechtssache C-372/04, Randnr. 146 und 147.

 

Anfrage Nr. 65 von Olle Schmidt (H-0623/07)
 Betrifft: Russisch-deutsche Gasleitung in der Ostsee
 

Die Kommission teilte im Frühjahr (H-0231/07)(1) mit, dass es keine Rolle spiele, ob die russisch-deutsche Gasleitung über Land oder unter Wasser verlegt werde, um als TEN-E-Projekt eingestuft zu werden. Die eigentliche Streckenführung solle von den Investoren beschlossen werden und zwar auf ‚der Grundlage ihrer eigenen kommerziellen Interessen und Einschätzungen’.

Äußerungen der russischen Regierung zur Ostsee zufolge dient der Verkauf von Energie an das übrige Europa auch Zwecken, die über das rein Kommerzielle hinausgehen. Die EU sollte daher ein offenes Ohr für die Besorgnisse haben, die bei den Regierungen und Bürgern beispielsweise in Polen, Finnland, den baltischen Ländern und Schweden vorherrschen. Insbesondere die schwedischen Behörden haben sich beunruhigt über die möglichen Konsequenzen geäußert, die eine stärkere Abhängigkeit der EU von russischer Energie auf die Sicherheitspolitik in der Ostsee haben könnte. Ein transeuropäisches Projekt sollte daher also – unter anderem auch in Anbetracht der politischen Entwicklungen in Russland – sowohl sicherheits- als auch energie- und umweltpolitischen Aspekten gleichermaßen Rechnung tragen.

Hält die Kommission es wirklich für möglich, dass Nord Stream diese Interessen gleichermaßen berücksichtigen kann?

 
  
 

Bei einem so groß angelegten Projekt wie Nord Stream müssen sowohl Sicherheitsfragen als auch Energieprobleme und nicht zuletzt auch Belange des Umweltschutzes berücksichtigt werden.

Bei diesem vorrangigen Vorhaben von erklärtem europäischem Interesse stellen sich Sicherheitsfragen wie bei allen Gasleitungen dieser Größenordnung. Ein gewisses Risiko besteht also sowohl beim Bau als auch beim Betrieb eines solchen Industrieprojekts, und es ist Sache der Betreiber, alle geltenden Bestimmungen (nationale, europäische und internationale) einzuhalten und alle Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko so gering wie möglich zu halten. Generell ist eine Gasleitung jedoch der sicherste Transportweg für Erdgas. Die Tatsache, dass Nord Stream unter Wasser verlegt wird (diese Version ist in den vom Rat und vom Parlament angenommenen Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze vorgesehen), ändert daran nichts: Die seit Jahrzehnten in Europa in Betrieb befindlichen Off-shore-Gasleitungen haben längst ihre Zuverlässigkeit in Bezug auf die Sicherheit unter Beweis gestellt.

Energiepolitische Erwägungen sind auch insbesondere zu einem Zeitpunkt sehr wichtig, da der Gasbedarf enorm ansteigt und unsere eigenen Ressourcen schwinden. Etwa 2015 wird die EU mindestens 100 Milliarden m3 Erdgas zusätzlich jedes Jahr importieren müssen. Deshalb verfolgt die Kommission seit mehr als 10 Jahren eine Politik zugunsten der transeuropäischen Energienetze (TEN-E) und hat unlängst einen Plan für vorrangige Verbindungsleitungen angenommen, in dem etwa 10 Gasleitungen - darunter Nord Stream - zur Deckung des Gasbedarfs der Union als strategisch sehr wichtig ausgewiesen sind.

Den Umweltbelangen ist gemäß den geltenden Vorschriften in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Entsprechend der Espoo-Konvention der UNECE(2) (die von den neun Ostseestaaten und der Russischen Föderation unterzeichnet wurde), unternimmt die Gesellschaft Nord Stream eine Umweltverträglichkeitsprüfung, deren Abschlussbericht bis Ende 2007 erwartet wird. In diesem Zusammenhang fanden etwa 20 öffentliche Versammlungen und etwa 100 Zusammenkünfte mit den zuständigen Behörden in allen betroffenen Ländern statt. Als Vertreterin der Europäischen Gemeinschaft, die eine Vertragspartei der Espoo-Konvention ist, wurde auch die Kommission auf drei Sitzungen unterrichtet, und sie hat die Gesellschaft Nord Stream bereits darauf hingewiesen, dass sie auf die Einhaltung der gemeinschaftlichen und internationalen Verpflichtungen im Umweltbereich achten werde.

 
 

(1)Schriftliche Antwort vom 24.4.2007
(2)UN-Wirtschaftskommission für Europa.

 

Anfrage Nr. 66 von David Martin (H-0624/07)
 Betrifft: Diskriminierung von Lektoren an italienischen Universitäten
 

In den letzten 25 Jahren wurden Fremdsprachenlektoren an italienischen Universitäten diskriminiert. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom18. Juli 2006 wurde versäumt, diese Situation konkret anzusprechen. Welche Schritte wird die Kommission angesichts der Tatsache, dass dieses Problem nicht auf üblichem Wege gelöst worden zu sein scheint, jetzt unternehmen, um zu gewährleisten, dass Italien dieser Diskriminierung ein Ende setzt und Fremdsprachenlektoren angemessen entschädigt werden?

 
  
 

Die Kommission bittet den Herrn Abgeordneten, Einsicht in die Antwort der Kommission auf die Anfrage E-2691/07 zur Anerkennung der erworbenen Rechte ehemaliger Fremdsprachenlektoren („Lettori“) in mehreren italienischen Universitäten zu nehmen.

Die Kommission erinnert daran, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juli 2006(1) entschied, dass die von den italienischen Behörden angenommenen Rechtsvorschriften im Sinne der Wiederherstellung der Laufbahn von Lettori nicht mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar waren. Außerdem erhielt die Kommission im Anschluss an dieses Urteil Zusicherungen der italienischen Behörden, dass diese Rechtsvorschriften tatsächlich eingehalten werden.

In diesem Zusammenhang sollten alle Probleme bezüglich der Durchsetzung der betreffenden italienischen Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene von den zuständigen Behörden, einschließlich Gerichten, behandelt werden. Nur einzelstaatliche Gerichte könnten darüber entscheiden, ob individuelle Entschädigungen gewährt werden.

 
 

(1) Rechtssache C-119/04, Slg. 2006, Teil I, S. 6885.

 

Anfrage Nr. 67 von Eoin Ryan (H-0626/07)
 Betrifft: Die Beteiligung der EU an den UN-Friedenstruppen im Sudan
 

Kann die Kommission eine vorläufige Schätzung abgeben, wie viele der 20.000 Friedenskräfte des im Sudan zum Einsatz kommenden UN-Kontingents aus EU-Mitgliedstaaten kommen werden?

 
  
 

Die Entsendung von Friedenstruppen durch die EU ist eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt; die Kommission verfügt zum gegenwärtigen Zeitpunkt über keine genaueren Informationen bezüglich des Engagements der einzelnen Mitgliedstaaten.

Der Kommission ist bekannt, dass der sudanesische Staatspräsident Bashir bei mehreren Gelegenheiten darauf gedrängt hat, dass UNAMID(1) einen überwiegend afrikanischen Charakter haben soll. Die Vereinten Nationen haben ihrerseits darauf verwiesen, dass der Bedarf an komplett ausgerüsteten Spezialtruppen – vor allem zum Selbstschutz befähigter Transport- und Pioniereinheiten – ihrer Auffassung nach nicht gedeckt werden kann, ohne dass Länder außerhalb des afrikanischen Kontinents um Hilfe ersucht werden.

 
 

(1) Hybrider Einsatz der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union in Darfur.

 

Anfrage Nr. 68 von Liam Aylward (H-0632/07)
 Betrifft: Rückverfolgbarkeits- und Kennzeichnungsvorschriften für Länder, die Lebensmittel in die EU ausführen
 

Was unternimmt die Kommission, um sicherzustellen, dass das gleiche Maß an Regulierung, das in Europa für Lebensmittel aus der EU hinsichtlich der Rückverfolgbarkeits- und Kennzeichnungsvorschriften besteht, auch in anderen Ländern, die Lebensmittel in das Gebiet der Europäischen Union ausführen, herbeigeführt wird?

 
  
 

Nach EU-Recht bedeutet Rückverfolgbarkeit die Möglichkeit, Futtermittel, Lebensmittel, der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere oder Stoffe, die für den Verzehr verwendet werden sollen, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zurückzuverfolgen.

Durch Rückverfolgbarkeit allein werden Lebensmittel nicht sicherer. Sie stellt lediglich ein Instrument für das Risikomanagement dar, das unterstützend eingesetzt wird, um ein Lebensmittelsicherheitsproblem unter Kontrolle zu bringen.

Rückverfolgbarkeit ist für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette obligatorisch, und zwar vom Importeur bis zur Einzelhandelsebene.

Exporteure in Handelspartnerländern sind rechtlich nicht erfasst, da EU-Recht keine exterritoriale Wirkung haben kann. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass es bei einigen Lebensmittelunternehmern der EU übliche Praxis ist, die Handelspartner zu ersuchen, einige der Rückverfolgbarkeitsvorschriften einzuhalten.

Die Kennzeichnungsvorschriften gelten für alle Lebensmittel, die in der EU in Verkehr gebracht werden, einschließlich importierter Lebensmittel.

 

Anfrage Nr. 69 von Philip Claeys (H-0633/07)
 Betrifft: Verbot einer politischen Partei in Deutschland
 

Ende August 2007 sprach sich das für bürgerliche Freiheiten zuständige Mitglied der Kommission für ein Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) aus. Er erklärte, dass auch andere EU-Mitgliedstaaten mit „großen rechtsextremen Problemen“ zu kämpfen haben, und nannte ausdrücklich Frankreich, Belgien, Dänemark und Italien. Seiner Meinung nach muss der Kampf gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in diesen Ländern verstärkt werden, und es müssen in punkto Prävention und Repression Maßnahmen ergriffen werden.

Was versteht die Kommission unter „großen rechtsextremen Problemen“? Um welche politischen Parteien handelt es sich nach Meinung der Kommission? Glaubt die Kommission, dass die fraglichen Parteien auch verboten werden müssen? Wenn ja, auf Grundlage welcher Erkenntnisse?

 
  
 

Nach Auffassung der Kommission sollte die Erinnerung an die Verbrechen des Nationalsozialismus als Zeichen der Ehrerbietung gegenüber ihren Opfern und als Mittel zur Erziehung künftiger Generationen wach gehalten werden. Jede Einstellung, die darauf gerichtet ist, diese Ideologie in ein positives Licht zu setzen oder sie zu banalisieren, einschließlich der Beteiligung von Parteien am politischen Leben, die diese Ideologie für sich in Anspruch nehmen und vertreten, steht im Widerspruch zu den Werten der Union.

Was den Extremismus angeht, so bekräftigt die Kommission, dass Rassismus und Fremdenfeindlichkeit mit den Grundsätzen unvereinbar sind, auf denen die Europäische Union aufbaut und die gemeinsame Grundsätze der Mitgliedstaaten darstellen.

Die Erstellung eines Verzeichnisses aller politischen Parteien auf der Grundlage ihrer Ideologie bzw. ihres Verbotes in den Mitgliedstaaten fällt an sich nicht unter die Zuständigkeiten, die der Kommission durch den EG-Vertrag übertragen worden sind.

Einen wichtigen Schritt bei der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit stellt die Tatsache dar, dass der Ministerrat „Justiz und Inneres“ auf seiner Tagung am 19. April 2007 eine politische Einigung über einen Rahmenbeschluss des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit erzielt hat. Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist die Annäherung strafrechtlicher Bestimmungen für rassistische und fremdenfeindliche Straftaten.

Künftig könnten unter bestimmten Umständen spezifische Handlungen politischer Parteien nach Maßgabe dieser neuen Rechtsvorschriften geprüft werden.

 

Anfrage Nr. 70 von Maria Badia i Cutchet (H-0634/07)
 Betrifft: Erneuerung der Pädagogik in den Naturwissenschaften in den Schulen
 

In den letzten Jahren haben viele Studien auf den alarmierenden Rückgang bei Studenten der Naturwissenschaften und der Mathematik hingewiesen, einem Rückgang, der hauptsächlich auf die Unterrichtsmethode bei Naturwissenschaften in den Schulen zurückzuführen sei. In dem von der Kommission bei Michel Rocard in Auftrag gegebenen Bericht über eine erneuerte Pädagogik für die Zukunft Europas wird empfohlen, wirksamere pädagogische Methoden anzuwenden, die auf eigenem Erforschen basieren, und aktiv die ständige Fortbildung der Lehrkräfte sowie die Einrichtung von Netzwerken zwischen den Lehrenden zu fördern. Auch wird die Auffassung vertreten, dass man der Teilnahme von Mädchen an naturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern der Schulen größere Aufmerksamkeit schenken sollte, um ihr Interesse an der Naturwissenschaft zu steigern.

Nur eine Verbesserung der wissenschaftlichen Kultur wird das Entstehen einer echten Wissensgesellschaft und -wirtschaft in der Europäischen Union ermöglichen, und der naturwissenschaftliche Unterricht scheint der Schlüssel für einen Fortschritt in dieser Richtung zu sein. Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission bei dieser Sachlage zu ergreifen, um eine erneuerte naturwissenschaftliche Pädagogik in den Schulen der Union zu fördern?

 
  
 

Die Kommission teilt die Besorgnis der Frau Abgeordneten über das abnehmende Interesse bei Jugendlichen für Mathematik und Naturwissenschaften, vor allem bei Mädchen. Diese Entwicklung vollzieht sich in einer Phase, da in Europa die Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften in den Bereichen Wissenschaft und Technologie wächst und sich in diesen Fachgebieten Qualifikationsdefizite auftun. Dies ist umso bedenklicher, als Mathematik, Naturwissenschaften und Technik für die europäische Wettbewerbsfähigkeit und die Wissensgesellschaft besonders wichtig sind. Ein gutes Niveau der wissenschaftlichen Kultur spielt nicht nur deshalb eine wichtige Rolle, weil die Bürger in die Lage versetzt werden, sich erfolgreich am gesellschaftlichen Diskurs zu beteiligen, sondern weil sie so auch Zugang zu besseren Arbeitsplätzen erhalten.

Aus all diesen Gründen bilden die Bekämpfung des abnehmenden Interesses, die Anwerbung von Studenten für ein naturwissenschaftlich-technisches Studium sowie die Beseitigung des Ungleichgewichts zwischen den Geschlechtern auf diesem Gebiet vorrangige Ziele des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“(1), das die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für ihre Bildungssysteme unterstützt. Diese Ziele sind zudem eines von fünf europäischen Benchmarks für allgemeine und berufliche Bildung, die vom Rat 2003 vereinbart wurden(2). Mathematik, Naturwissenschaften und Technik gehören auch zu den 2006 in einer Empfehlung des Parlaments und des Rates(3) dargelegten acht Schlüsselkompetenzen für das lebenslange Lernen. In der (am 3. August 2007 verabschiedeten) neuen Mitteilung der Kommission zur „Verbesserung der Qualität der Lehrerausbildung“(4) wird darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, dass die Lehrkräfte Fachwissen, Einstellungen und pädagogische Fähigkeiten in ihrer ganzen Breite erwerben, um junge Menschen besser darauf vorzubereiten, ihren Platz in der Gesellschaft und in der Welt der Arbeit einzunehmen, vor durch Hilfe beim Erwerb der in der Empfehlung formulierten Schlüsselkompetenzen.

Seit 2001 arbeitet die Kommission im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode auf diesem Gebiet sehr eng mit den Mitgliedstaaten zusammen. Zwei Fortschrittsberichte mit folgenden Empfehlungen wurden veröffentlicht: „Es sollten wirksamere und attraktivere Lehrmethoden eingeführt werden, vor allem durch systematische Verknüpfung von Lernen auf naturwissenschaftlichem und technischem Gebiet mit Zusammenhängen und Erfahrungen aus dem wirklichen Leben“, und „Lehrer sollten Gelegenheiten erhalten, sowohl ihre fachlich-inhaltlichen als auch ihre didaktischen Kenntnisse aufzufrischen“(5). Darüber hinaus erfolgte eine europaweite Erfassung einschlägiger Initiativen, um den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu fördern(6).

Eurydice, das Informationsnetz für das Bildungswesen in Europa, führte eine Studie zum Thema „Der naturwissenschaftliche Unterricht an den Schulen in Europa“(7) in 30 Ländern Europas durch. Dabei werden die Rolle der Lehrer bei der Verknüpfung von Theorie und Praxis sowie die Bedeutung der praktischen Arbeit beim naturwissenschaftlichen Lernen hervorgehoben. Ebenso betont wird die maßgebliche Rolle des Bewusstseins für geschlechtsspezifische Probleme bei der Lehrerausbildung.

Der Expertenbericht der Gruppe unter Leitung von Herrn Rocard „“Naturwissenschaftliche Erziehung JETZT: Eine erneuerte Pädagogik für die Zukunft Europas“, auf den sich die Frau Abgeordnete bezieht, ist eine gemeinsame Initiative des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Kommissionsmitglieds und des für allgemeine und berufliche Bildung, Kultur und Jugend zuständigen Kommissionsmitglieds. Der Bericht befasst sich mit laufenden europäischen Initiativen für wirksameren naturwissenschaftlichen Unterricht und fordert, ein neues Konzept für den naturwissenschaftlichen Unterricht einzuführen, vor allem durch Unterrichtsmethoden, die auf das Erforschen ausgerichtet sind.

Unter der derzeitigen Ratspräsidentschaft hat die Kommission eine Debatte auf den Weg gebracht, um zusammen mit den Mitgliedstaaten nach Möglichkeiten für die Umsetzung der Empfehlungen dieses Berichts zu suchen.

Die Kommission wird Initiativen von Mitgliedstaaten und deren Bemühungen zur Modernisierung ihrer Bildungssysteme im Bereich naturwissenschaftlicher Unterricht und naturwissenschaftliches Lernen unterstützen. Die Instrumente des neuen Programms für lebenslanges Lernen bieten dafür eine breite Palette von Möglichkeiten.

Über ihr 7. Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung unterstützt die Kommission zudem Maßnahmen zur Verbesserung des formellen und informellen naturwissenschaftlichen Unterrichts. Im Bereich „Wissenschaft und Gesellschaft“ wird im 7. Rahmenprogramm die „Schaffung eines offenen Umfelds (gefordert), welches die wissenschaftliche Neugier von Kindern und jungen Menschen weckt, indem der naturwissenschaftliche Unterricht auf allen Ebenen, einschließlich der Schulen, intensiviert und das Interesse und die volle Beteiligung junger Menschen aus allen Schichten an der Wissenschaft gefördert werden“.

 
 

(1) Detailliertes Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Februar 2002). Siehe unter: http://europa.eu/eur-lex/pri/de/oj/dat/2002/c_142/c_14220020614de00010022.pdf.
(2) http://ec.europa.eu/education/policies/2010/doc/after-council-meeting_de.pdf (ABl. C 134 vom 7.6.2003).
(3) ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.
(4) http://ec.europa.eu/education/com392_de.pdf.
(5) http://ec.europa.eu/education/policies/2010/doc/math2004.pdf.
(6) Ebenda.
(7) http://www.eurydice.org/portal/page/portal/Eurydice/showPresentation?pubid=081DE.

 

Anfrage Nr. 71 von Nikolaos Vakalis (H-0635/07)
 Betrifft: Anwendung von Artikel 100 Absatz 2 EGV im Falle Griechenlands
 

Gedenkt die Kommission, dem Rat nach den verheerenden, mörderischen Waldbränden vom August gemäß Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags einen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Griechenland vorzuschlagen? Bis zu welcher Höhe und in welcher Form kann dieser Beistand geleistet werden? Welches können die im Vertrag genannten „Bedingungen“ sein, die der Rat für die Gewährung dieses Beistandes festlegen wird?

 
  
 

Von den griechischen Behörden liegt bisher noch keine vollständige und ausführliche Auswertung der Schäden vor, die im August 2007 von den verheerenden Bränden im südlichen Griechenland und auf der Insel Evia angerichtet wurden. Brände haben direkte Schadenswirkung im Vermögensbestand (Gebäude, landwirtschaftliche Nutzflächen, Viehbestand), wodurch das Wachstum verlangsamt wird. Andererseits dürften sich die Wiederaufbaubemühungen und die Finanzmittel, die aus öffentlichen und privaten Quellen gezielt in die von Bränden betroffenen Regionen fließen sollen, in den kommenden Jahren positiv auf die Investitionstätigkeit auswirken. Daher werden sich die Folgen für das Wirtschaftswachstum in Griechenland aller Wahrscheinlichkeit nach in Grenzen halten.

Was die mögliche Anwendung von Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags betrifft, so wird die Kommission die Lage prüfen, sobald die vollständige und ausführliche Bewertung der Schäden zur Verfügung vorliegt.

Andere EU-Solidaritätsinstrumente werden dennoch ins Auge gefasst. Der Kommissionspräsident und das für Regionalpolitik zuständige Kommissionsmitglied betonten bei einem Besuch der betroffenen Gebiete, dass die Kommission nachdem erfolgter Bewertung der für Wirtschaft und Umwelt verursachten Schäden den Solidaritätsfonds aktivieren und alle anderen Maßnahmen einleiten wird, die zur Unterstützung Griechenlands notwendig sind. Außerdem hat die Europäische Investitionsbank angeboten, für Griechenland rasch ein Rahmendarlehen in Höhe von 100 Mio. Euro als erste Rate eines größeres Darlehens einzurichten, über das zu entscheiden sein wird, sobald Griechenlands endgültiger Bedarf feststeht.

 

Anfrage Nr. 72 von Bill Newton Dunn (H-0646/07)
 Betrifft: Umweltverträglichkeitsprüfung
 

Kann die Kommission bestätigen, dass gemäß Artikel 5 Absatz 3 der UVP-Richtlinie Vorschläge zur Abmilderung der Folgen von Erschließungsvorhaben auf Gebiete des Natura-Netzes als Addendum zur Umwelterklärung öffentlich einsehbar sein müssen, bevor überhaupt eine Entscheidung über die geplanten Vorhaben getroffen wird, und dass Vorgehensweisen, wie sie in manchen Teilen des VK an der Tagesordnung sind, rechtlich ungültig sind, d. h. bevor die Öffentlichkeit informiert wird, wird vorab eine vorläufige Genehmigung erteilt, die nachträglich dann noch einmal bestätigt wird?

 
  
 

Laut Artikel 5 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der geänderten Fassung(1),(2),(3)umfassen die vom Projektträger vorzulegenden Angaben mindestens „eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit möglich ausgeglichen werden sollen“; in Artikel 3 erster Gedankenstrich wird angegeben, dass die UVP die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf „Flora und Fauna“ identifiziert, beschreibt und bewertet, was natürlich auch Natura-2000-Gebiete einschließt, wenn diese durch das betreffende Erschließungsvorhaben beeinträchtigt werden können.

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 derselben Richtlinie haben „die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit, ihre Stellungnahme“ zu den nach Artikel 5 vorgelegten Angaben abzugeben; diese Informationen werden auch der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht, die „das Recht hat, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird“ (Artikel 6 Absatz 4).

Es ist daher klar, dass der Öffentlichkeit und den zuständigen Umweltbehörden frühzeitig und effektiv Gelegenheit gegeben werden muss, sich vor Erteilung der Baugenehmigung an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren zu beteiligen.

Dies hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Januar 2004(4) in der Rechtssache C-201/02 Ex parte Delena Wells in Randnummer 52 bestätigt und dabei folgendermaßen entschieden: „Sieht also das nationale Recht ein mehrstufiges Genehmigungsverfahren vor, in dem zunächst eine Grundsatzentscheidung ergeht und sodann eine Durchführungsentscheidung getroffen wird, die nicht über die in der Grundsatzentscheidung festgelegten Vorgaben hinausgehen darf, sind die Auswirkungen, die das Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat, im Verfahren zum Erlass der Grundsatzentscheidung zu ermitteln und zu prüfen. Nur dann, wenn diese Auswirkungen erst im Verfahren zum Erlass der Durchführungsentscheidung ermittelt werden können, ist die Prüfung in diesem Verfahren durchzuführen“.

 
 

(1) Richtlinie 85/337/EWG des Rates, ABl. L 175 vom 05.07.85.
(2) Richtlinie 97/11/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG, ABl. L 73 vom 14.03.97.
(3) Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG, ABl. L 156 vom 25.06.03.
(4) ABl. C 47 vom 21.02.2004.

 

Anfrage Nr. 73 von Anna Hedh (H-0648/07)
 Betrifft: Alkohol
 

Der Kommission zufolge gibt es eine klare Verbindung zwischen dem Konsum von Alkohol und der Volksgesundheit. Wie Kommissionsmitglied Kyprianou im am 5. September 2007 Plenum ausführte, trägt Alkohol jährlich in Europa bei Hunderttausend Menschen zu Schäden und Krankheiten in Verbindung mit Alkohol bei. Alkohol verursacht jährlich Kosten in Höhe von 125 Milliarden Euro, so dass die gesellschaftlichen Kosten in der EU für Alkohol in hohem Maße dieselbe Größenordnung erreichen wie die Kosten in Verbindung mit Rauchen. Das in Schweden angewandte Referenzniveau, um zu bestimmen, ob die Verbringung von Alkohol über die Landesgrenzen hinweg privater oder geschäftlicher Natur ist, beträgt derzeit 230 Liter alkoholhaltige Getränke je Einfuhr. Die schwedische Alkoholpolitik setzt sich aus einer Reihe von Einzelmaßnahmen zusammen, von denen eine in einer hohen Punktebesteuerung und damit einem hohen Einkaufspreis besteht. Die Sinnhaftigkeit dieses Instruments hat mittlerweile jedoch erheblich abgenommen, da die derzeitigen EU-Bestimmungen die Einfuhr großer Mengen Alkohol aus anderen Mitgliedstaaten, die nicht den gleichen Politikansatz verfolgen, zulassen. Inwieweit vertritt die Kommission die Auffassung, dass Schweden angesichts der deutlichen Verknüpfung zwischen dem Konsum von Alkohol und der Volksgesundheit aus Gründen eben dieser Volksgesundheit das schwedische Referenzniveau weiter senken kann, ohne gegen EU-Bestimmungen zu verstoßen? Inwieweit kann Schweden unter Berufung auf Artikel 30 oder einen anderen Artikel des Vertrags andere Einfuhrgrenzen für Alkohol als Teil seiner restriktiven Alkoholpolitik festsetzen?

 
  
 

Die Kommission teilt die Besorgnis der Frau Abgeordneten bezüglich des Alkoholmissbrauchs, und deshalb erließ die Kommission am 24. Oktober 2006 auch eine Mitteilung über die Verringerung alkoholbedingter Schäden. Allerdings hält es die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten nicht für angemessen, den Alkoholkonsum durch hohe Verbrauchsteuern zu drosseln, unter anderem deswegen nicht, weil mäßiger und verantwortungsbewusster Konsum durch Erwachsene nicht als gesundheitsschädlich betrachtet wird bzw. im Allgemeinen keine sozialen Bedenken erregt. Schweden verfolgt in dieser Frage eine andere Politik. Dies ist Bestandteil des eigenen Ermessens, das den Mitgliedstaaten zugestanden wird.

Gemäß dem Binnenmarktgrundsatz ist in Artikel 8 der Richtlinie 92/12/EWG festgelegt, dass Privatpersonen, die Alkohol in einem anderen Mitgliedstaat kaufen möchten, dies unter der Voraussetzung tun können, dass die Waren von der Person selbst befördert werden und für deren Eigenbedarf bestimmt sind. Die Richtmenge von insgesamt 230 Liter verschiedener Kategorien alkoholischer Getränke (davon nur 10 Liter Spirituosen), von der die Frau Abgeordnete gesprochen hat, ist in Artikel 9 dieser Richtlinie verankert. Richtmengen, die laut dieser Bestimmung festgesetzt werden, sollen lediglich als Orientierung bei der Feststellung dienen, ob die Erzeugnisse wirklich für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt und somit in dem Bestimmungsmitgliedstaat nicht zu versteuern sind oder ob sie gewerblichen Zwecken dienen und ob demzufolge für sie eine Steuer geschuldet ist. Somit sind die in Artikel 9 angeführten Werte nicht als Freigrenzen anzusehen. Die Mitgliedstaaten dürfen allerdings keine niedrigeren Richtmengen als die in Artikel 9 verankerten festlegen.

In Bezug auf Artikel 30 EG-Vertrag stellt die Kommission fest, dass Artikel 8 der Richtlinie 92/12/EWG – im Zusammenhang mit Artikel 9 dieser Richtlinie – sich erschöpfend mit dieser Frage befasst, nämlich mit der Einfuhr von Erzeugnissen aus einem bestimmten Mitgliedstaat in einen anderen ohne Entrichtung von Steuern im Letzteren. Diese Bestimmungen berücksichtigen das seitens der Mitgliedstaaten bestehende Interesse, ihre eigenen Steuern auf Erzeugnisse anzuwenden, die aus anderen Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet gebracht werden. Dieses Interesse kann mit Steuereinnahmegründen oder auch mit anderen politischen Gründen in Verbindung mit der Alkoholbesteuerung, z. B. mit dem Gesundheitsschutz, zusammenhängen. Diesbezüglich sei erstens daran erinnert, dass das Harmonisierungssystem, zu dem diese Bestimmungen gehören, keine Höchstsätze vorsieht. Somit können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Sätze auf einen beliebigen Punkt gleich oder größer als der Mindestsatz festlegen, und zwar auch aus Gesundheitsschutzgründen. Zweitens sei daran erinnert, dass genau in diesem Zusammenhang einigen Mitgliedstaaten, darunter auch Schweden, Übergangsregeln eingeräumt worden sind. Diese Regelungen weichen von den Artikeln 8 und 9 ab, und damit wird auf den besonderen Standpunkt dieser Staaten(1), vor allem auf ihren gesundheitspolitischen Standpunkt(2), Rücksicht genommen. Am 31. Dezember 2003 sind diese Regelungen ausgelaufen (für Schweden, vgl. Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG).

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Art und Weise, in der Einfuhrmitgliedstaaten ihre eigenen Steuerregelungen auf private Einfuhren aus den anderen Mitgliedstaaten anwenden können, auf Gemeinschaftsebene harmonisiert ist, auch in Bezug auf mögliche gesundheitspolitische Maßnahmen der Einfuhrstaaten. Folglich sind die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, sich in dieser Frage auf Artikel 30 EGV zu berufen, um einseitig strengere Regeln festzulegen und anzuwenden.

 
 

(1) Im Fall von Schweden sah der Beitrittsvertrag vor, dass die Übergangsperiode am 31. Dezember 1996 enden sollte. Dieser Zeitraum wurde verlängert durch Richtlinie 96/99/EG (ABl. L 8 vom 11.1.1997) und durch Richtlinie 2000/44/EG (ABl. L 161 vom 1.7.2000), in denen jeweils der Artikel 26 von Richtlinie 92/12/EWG abgeändert wurde.
(2) Die fünfte Erwägung von Richtlinie 96/99/EG und die zweite Erwägung von Richtlinie 2000/44/EG verweisen darauf, dass Schweden zu den Ländern gehört, „die die betreffenden Waren als wichtige Einnahmequelle und aus gesundheitspolitischen und sozialen Gründen herkömmlicherweise mit hohen Verbrauchsteuern belegen“.

 

Anfrage Nr. 74 von Paulo Casaca (H-0649/07)
 Betrifft: Ausbruch der Cholera im irakischen Kurdistan
 

In Anbetracht des schweren Falls von Cholera, von dem das irakische Kurdistan derzeit betroffen ist, haben die Regionalbehörden bereits um internationale Hilfe gebeten. Gedenkt die Kommission, auf diesen Aufruf zu reagieren?

 
  
 

Die Kommission ist über den Ausbruch der Cholera im irakischen Kurdistan beunruhigt und verfolgt die Lage sehr genau. Wie die Weltgesundheitsorganisation berichtete, wurde ein hochrangiger Ausschuss unter Vorsitz des Ministers für das Gesundheitswesen eingerichtet, und die notwendigen Maßnahmen wurden ergriffen. Den Meldungen zufolge liegt die Sterbeziffer unter 1 %, was darauf schließen lässt, dass die Behandlung der Patienten unter Kontrolle ist.

Die Weltgesundheitsorganisation koordiniert die Maßnahmen zur Reaktion auf den Ausbruch der Krankheit. Im Rahmen dieser Maßnahmen hat das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, mit finanzieller Unterstützung der Generaldirektion Humanitäre Hilfe (GD ECHO), notwendiges Infusionsmaterial an die Behörden des Gesundheitsministeriums vor Ort gespendet.

Außerdem unterstützt die Kommission das Gesundheitswesen im Irak seit 2004 systematisch über den Internationalen Wiederaufbaufonds für den Irak, den Treuhandfonds der Entwicklungsgruppe der Vereinten Nationen für Irak (UNDG ITF), Cluster D für Gesundheit und Ernährung. Ein neuer Beitrag in Höhe von 12 000 000 Euro wurde diesem Cluster im Juni 2007 zur Verfügung gestellt, um die nationalen Gesundheitsbehörden darauf vorzubereiten, diese und andere Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu bewältigen.

 

Anfrage Nr. 75 von Bogusław Sonik (H-0650/07)
 Betrifft: Lage der christlichen Minderheiten im Nahen Osten und im Maghreb
 

Der Verfasser der Anfrage möchte die Aufmerksamkeit auf die Lage der Christen im Nahen Osten und im Maghreb lenken. Die gegenwärtige Situation in der Region führt dazu, dass sich Christen dort immer weniger sicher fühlen. Eine der Ursachen dafür ist die Zunahme des islamischen Radikalismus. Viele Christen entschließen sich deshalb auszuwandern. Am schlimmsten ist die Situation für die christlichen Gemeinschaften, die seit Jahrhunderten im Irak ansässig sind. Oft werden sie Opfer des im Lande wütenden Terrors. Auch aus dem Libanon sind während des Krieges viele Christen vor der Hisbollah geflüchtet. In Ägypten standen die Christen im Mittelpunkt des Konflikts zwischen der Regierung und radikalen Islamisten. Im August wurden zwei christliche Aktivisten der Middle East Christian Association verhaftet, denen Beleidigung des Islam zur Last gelegt wurde. In Algerien wiederum hat die Regierung die Glaubensfreiheit für Nichtmoslems eingeschränkt, was ganz unmittelbare und schlimme Auswirkungen auf die Christen hatte.

Was hat die Kommission unternommen, um die Sicherheit der Christen in diesen Regionen zu erhöhen?

Wird sich die Kommission an die Regierungschefs der Staaten wenden, in denen Christen verfolgt werden?

Wird die Kommission im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeerraum Maßnahmen ergreifen, die der Verbesserung der Lage der christlichen Minderheiten in der Region dienen?

 
  
 

Die Kommission möchte dem Herrn Abgeordneten für seine Anfrage bezüglich der Lage der christlichen Minderheiten im Nahen Osten und im Maghreb danken.

Der Kommission ist die geschilderte Lage sehr genau bewusst, in der sich Christen, aber auch andere religiöse Minderheiten dieser Region befinden. Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten widmet sie der Situation der Menschenrechte und der Demokratie in der Region, einschließlich der Respektierung der Religionsfreiheit und des Schutzes religiöser Minderheiten, sehr große Aufmerksamkeit.

Die EU engagiert sich aktiv in Gesprächen über Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit mit einem breiten Spektrum von Ländern in der Region und bringt diese Fragen sowie andere Menschenrechtsbelange in Zusammentreffen im Rahmen des politischen Dialogs mit den betreffenden Ländern zur Sprache. Ebenso äußert sie ihre Bedenken zur Religionsfreiheit sowie zur damit verbundenen Intoleranz und Diskriminierung in Form von Demarchen und öffentlichen Erklärungen, in denen die Partnerländer an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen erinnert werden, wonach Diskriminierung aus allen Gründen verboten ist.

Die EU ist auch aktiv bemüht, den Schutz der Menschenrechte im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) zu fördern. Der gemeinsam mit Ägypten abgestimmte Aktionsplan enthält Ziele zur Förderung des Schutzes der Menschenrechte in all seinen Aspekten, zur Verbesserung des Dialogs zwischen den Kulturen und Religionen, zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Intoleranz, Diskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und bei der Förderung der Achtung der Religionen und Kulturen. In gleicher Weise misst der ENP-Aktionsplan mit dem Libanon dem Schutz der Menschenrechte sowie der Bekämpfung von Diskriminierung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Aufstachelung zum Rassenhass große Bedeutung bei. Leider gibt es noch keinen ENP-Aktionsplan mit Algerien.

Im Hinblick auf ihre Hilfeprogramme hat die Kommission umfangreiche Finanzmittel für Menschenrechts- und Demokratieprojekte zu Diskriminierungs- und Minderheitsfragen im Rahmen des EIDHR (Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte) bereitgestellt, und sie wird dies auch künftig tun. Außerdem unterstützt das MEDA-Programm(1) die Aufstellung nationaler Menschenrechtsstrategien und die Einrichtung einzelstaatlicher Institutionen für Menschenrechte.

 
 

(1) Instrument der wirtschaftlichen und finanziellen Zusammenarbeit im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer.

 

Anfrage Nr. 76 von Marian Harkin (H-0652/07)
 Betrifft: Lebensmittelzusatzstoffe
 

Nach jüngsten Ergebnissen einer von der Behörde für Lebensmittelsicherheit des Vereinigten Königreichs in Auftrag gegebenen Studie, die in der medizinischen Fachzeitschrift „The Lancet“ veröffentlich wurden, wurde bei einer Reihe von Lebensmittelzusatzstoffen, darunter E110, E102, E122, E124, E211, E104 und E129, festgestellt, dass ein möglicher Zusammenhang mit hyperaktivem Verhalten besteht und dass sie das Verhalten von Kindern ungünstig beeinflussen können.

Kann die Kommission in Anbetracht dieser Ergebnisse mitteilen, welche Maßnahmen sie getroffen hat oder treffen wird, um sich mit diesen alarmierenden Ergebnissen zu befassen und die Unbedenklichkeit aller in der EU zulässigen Lebensmittelzusatzstoffe zu überprüfen?

 
  
 

Der Kommission ist die kürzlich in der wissenschaftlichen Zeitschrift „The Lancet“ veröffentlichte Arbeit bekannt, in der darauf hingewiesen wird, dass der Verzehr mancher Lebensmittelzusatzstoffe einen Einfluss auf hyperaktives Verhalten bei Kindern haben könnte.

Die Kommission hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) als für Risikobewertung zuständiges Gremium in Europa darum ersucht, die Ergebnisse dieser Studie und andere einschlägige öffentlich zugängliche Informationen zu prüfen und so bald wie möglich dazu Stellung zu nehmen.

Auf der Grundlage der Stellungnahme der EBLS wird die Kommission prüfen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

Bevor Lebensmittelzusatzstoffe zur Verwendung in der Europäischen Union zugelassen werden, muss zunächst eine Bewertung ihrer Sicherheit erfolgen. Alle in der Europäischen Union zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe wurden deshalb entweder von der EBLS oder vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ (SCF) evaluiert. Zudem sorgt die Kommission dafür, dass alle Zusatzstoffe unter ständiger Beobachtung stehen, und hat die EBLS gebeten, neue Befunde zu prüfen, die das Ergebnis einer früheren Bewertung verändern können.

Bezüglich des Vorschlags zu Lebensmittelzusatzstoffen, der Bestandteil des Kommissionspakets „Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln“ ist, hat die Kommission die EBLS aufgefordert, eine Neubewertung aller derzeit zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe vorzunehmen. Diese Neubewertung läuft zurzeit und betrifft im Augenblick die zugelassenen Lebensmittelfarbstoffe.

 

Anfrage Nr. 78 von Colm Burke (H-0658/07)
 Betrifft: EU-Forschung im Bereich der Suizidprävention
 

Der 10. September war der Internationale Tag der Suizidprävention. Dies erinnert daran, dass vorzeitige Todesfälle durch Selbstmord dringende Maßnahmen erfordern.

Jedes Jahr begehen in Europa 58.000 Menschen Selbstmord. In Irland, dem Land des Fragestellers, hat die Selbstmordrate sich seit Anfang der 80er Jahre verdoppelt; durchschnittlich werden jetzt jedes Jahr 495 Todesfälle durch Selbstmord verzeichnet.

Selbstmord ist eine der häufigsten Todesursachen bei jungen Menschen. Etwa 14% aller Selbstmorde werden in der Altersgruppe von 15-24 Jahren begangen, wobei männliche Jugendliche besonders gefährdet sind.

Wie unterstützt die Kommission Forschungen zu den Ursachen des Selbstmords und die Bewertung von Strategien zur Suizidprävention in der gesamten EU?

 
  
 

Im Zuge der letzten Erweiterungsrunde hat sich die Zahl der Selbstmordopfer auf rund 60 000 im Jahr erhöht. Schätzungen zufolge unternehmen noch 10-mal mehr Menschen einen Selbstmordversuch. Die Suizidraten in einigen Mitgliedstaaten gehören weltweit zu den höchsten. Zugleich gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Selbstmordraten durch vorbeugende Maßnahmen gesenkt werden können. Es sollte daher eine Priorität für die öffentliche Gesundheitsvorsorge sein, gegen Selbstmordneigungen anzugehen.

Die Kommission ist in diesem Bereich aktiv. So kofinanziert sie aus ihrem Programm für die öffentliche Gesundheit die European Alliance Against Depression (EAAD). Depressionen gehören zu den Hauptursachen für Selbstmorde, und europaweit wurden bereits viele regionale Netzwerke gegen Depressionen eingerichtet.

Zweitens wurden im Zuge des 7. Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung gerade Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu folgenden Themen abgeschlossen: „Bewertung von Suizidpräventionsstrategien europaweit und innerhalb der Länder Europas“ sowie „Von Gemütsstörungen zu experimentellen Modellen“. Die dazu eingereichten Vorschläge werden jetzt den üblichen Evaluierungsprozess durchlaufen.

 

Anfrage Nr. 79 von Alain Hutchinson (H-0660/07)
 Betrifft: Mittel aus den Strukturfonds für die Renovierung von Sozialwohnungen
 

Die neue EFRE-Verordnung (EG) Nr. 1080/2006(1) beschränkt den Einsatz dieses Fonds im Wohnungsbaubereich auf die Mitgliedstaaten, die der EU nach dem 1. Mai 2004 beigetreten sind. Davon abgesehen, dass es erstaunlich ist, als Auswahlkriterium das Beitrittsdatum eines Staates und nicht die sozio-ökonomische Lage eines Landes oder einer Region festzulegen, ist es zudem um so fragwürdiger, als es erhebliche Probleme auf dem Wohnungsmarkt vieler Städte und Regionen Europas gibt, die nicht alle zwangsläufig auf dem Territorium eines neuen Mitgliedstaats liegen. Um das europäische Ziel der Kohäsion zu erreichen, ist es jedoch sehr wichtig, in diesem Bereich überall dort eingreifen zu können, wo es notwendig erscheint. In diesem Sinne hat das Europäische Parlament am 10. Mai 2007 eine Entschließung P6_TA(2007)0183 zu Wohnraum und Regionalpolitik (2006/2108(INI)) angenommen, in der es forderte, dass anlässlich der nächsten Überarbeitung der kohäsionspolitischen Verordnungen „die für die Renovierung des sozialen Wohnungsbaus bestimmten EU-Mittel, die bislang nur für wenige Länder vorgesehen sind, auf alle Mitgliedstaaten ausgeweitet werden sollen“. Kann die Kommission Auskunft darüber geben, welche Maßnahmen sie zu ergreifen gedenkt, um dieser Forderung des Parlaments nachzukommen?

 
  
 

Die Kommission bestätigt die Information, die sie dem Parlament bereits im Zusammenhang mit der Weiterbehandlung der am 10. Mai 2007 angenommenen Entschließung P6_TA(2007)0183 zu Wohnraum und Regionalpolitik(2) gegeben hat.

Die Kommission beabsichtigt keine Überarbeitung der bis Ende 2013 geltenden kohäsionspolitischen Vorschriften. Die Frage der Ausdehnung der Förderfähigkeit von Wohnraum auf alle Mitgliedstaaten wird sich zu gegebener Zeit im Rahmen der Diskussion über die Reform der Kohäsionspolitik nach 2013 stellen.

 
 

(1)ABL.L 210 vom 31.7.2006, S.1
(2)2006/2108(INI).

 

Anfrage Nr. 80 von Athanasios Pafilis (H-0663/07)
 Betrifft: Verschmutzung des Wassers des Asopos - Gefährdung der öffentlichen Gesundheit
 

Zehntausende Einwohner zahlreicher Städte und Regionen in Attika und in Böotien benutzen verseuchtes Wasser, da das Grundwasser und die Quellen, die die oben genannten Gebiete versorgen, durch Chrom, Nitrite, Chlor und Blei verschmutzt sind, die im Einzugsgebiet des Flusses Asopos nachgewiesen wurden. Die Verantwortung haben in erster Linie die griechischen Regierungen seit 1996 bis heute zu tragen, da sie keinerlei Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit getroffen haben, obwohl die zuständigen Stellen sie auf die stark ansteigende Verschmutzung des Grundwassers aufgrund der unkontrollierten Lagerung von Industriemüll aufmerksam gemacht haben.

Wird die Kommission Maßnahmen prüfen und Initiativen finanzieren, die dazu beitragen, die öffentliche Gesundheit zu schützen, eine sichere Wasserversorgung in diesen Regionen zu gewährleisten sowie das Grundwasser zu entgiften und es vor Industriemüll zu schützen, und wird sie die Folgen für die öffentliche Gesundheit der Einwohner dieser Regionen und die Gefahren einer weiteren Verbreitung der Verschmutzung gründlich untersuchen?

 
  
 

Laut Wasserrahmenrichtlinie(1) (WRRL) müssen die Mitgliedstaaten bis 2004 eine Analyse der Folgen der menschlichen Tätigkeiten auf den Zustand der Gewässer vornehmen. Bislang hat Griechenland noch keine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, wie sie laut WRRL verlangt wird. Deshalb leitete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren bezüglich der Einhaltung von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 der WRRL ein, das am 21. März 2007 vor den Gerichtshof gebracht wurde.

In den wenigen Informationen, die die griechischen Behörden im Rahmen ihrer Berichterstattung zur WRRL übermittelt haben, wird eingeräumt, dass der Asopos aufgrund von Industrie- und Abwassereinleitungen sowie aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten hohe Konzentrationen organischer Schad- und Nährstoffe (Phosphor und Nitrate) aufweist.

Die Kommission wird diesen Fall weiter untersuchen und von den griechischen Behörden zusätzliche Auskünfte zur Lage im Einzugsgebiet des Asopos, vor allem aber zur Trinkwasserqualität anfordern.

Die EU-Finanzierungsinstrumente wie etwa der Kohäsionsfonds(2), der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums(3) und der Europäische Fonds für regionale Entwicklung(4) sehen eine Förderfähigkeit für eine ganze Reihe von Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität unserer Gewässer vor – von der Planung und Bewertung bis hin zu operativen Maßnahmen. Für die Wahl der Prioritäten und Projekte im Rahmen dieser förderfähigen Maßnahmen sind jedoch die Mitgliedstaaten selbst verantwortlich.

 
 

(1)Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000, in der geänderten Fassung.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94, ABl. L 210 vom 31.7.2006.
(3)Verordnung Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 277 vom 21.10.2005.
(4)Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999, ABl. L 210 vom 31.7.2006.

 

Anfrage Nr. 81 von Bastiaan Belder (H-0665/07)
 Betrifft: Unregelmäßigkeiten bei der Beschlussfassung für internationale Standardisierung in der ISO
 

Hat die Kommission Kenntnis von den jüngsten Unregelmäßigkeiten bei der Beschlussfassung für internationale Standardisierung in der ISO, wozu u.a. auch Erpressung und Stimmenkauf sowie die auf andere Art und Weise unrechtmäßige Beeinflussung nationaler Abstimmungsausschüsse?

Ist die Kommission der Auffassung, dass die ISO-Verfahren einer erheblichen Anpassung bedürfen, um besser auf umstrittene Standards wie z.B. OOXML zugeschnitten zu sein?

Falls ja, welche Anpassungen will die Kommission nach Beratung mit den Mitgliedstaaten und anderen teilnehmenden Ländern sowie den nationalen Ausschüssen vorschlagen?

Erwägt die Kommission, Sanktionen gegen die Unternehmen zu verhängen, die ihre Marktstellung benutzen, um europäische Unternehmen gegen ihren Willen in solche Praktiken einzubinden, d.h. andere Lieferanten und Open-Source-Anwendungen in einen Wettbewerbsrückstand zu bringen?

Weitere Informationen unter http//ec.europa.eu/idabc/en/document/7183/469

 
  
 

Die Anfrage bezieht sich auf einen laufenden Beschlussfassungsprozess in der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der sehr kontrovers verläuft, da verschiedene Akteure ihre Standpunkte energisch verteidigen.

Der Kommission ist bekannt, dass in den Medien über Unregelmäßigkeiten bei der Beschlussfassung sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf internationaler Ebene berichtet worden ist. Die Kommission ist aber weder in den Prozess noch in die Führung der ISO unmittelbar involviert und daher nicht in der Lage, eine Überprüfung des angeblichen Fehlverhaltens vorzunehmen.

Die ISO ist ein unabhängiges internationales Normungsgremium. Für das ordnungsgemäße Funktionieren der ISO sind in erster Linie ihre Mitglieder, die nationalen Normungsgremien, verantwortlich, und sie haben die Richtigkeit der gemeldeten Unregelmäßigkeiten zu prüfen und mögliche Folgemaßnahmen zu erwägen.

Das richtige Funktionieren der internationalen Normung ist für die Normungspolitik der EU generell von Bedeutung. Daher hält die Kommission die ISO und die anderen anerkannten Normungsgremien dazu an, die Grundsätze der Welthandelsorganisation zur internationalen Normung, und zwar Transparenz, Offenheit, Integration, Neutralität und Konsens, Wirksamkeit, Relevanz und Kohärenz, zu respektieren.

Die Kommission erwartet von der ISO und von ihren Mitgliedern, dass sie diese Grundsätze in ihren Beschlussfassungsprozessen voll und ganz umsetzen. Durch das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Normungsgremien und der Kommission wird von den nationalen Normungsgremien Europas ebenfalls erwartet, die Grundsätze zu respektieren.

Die Kommission setzt sich dafür ein, dass Wettbewerb auf Leistung beruht. In dieser Hinsicht kommt es darauf an, dass Normensetzungsprozesse offenen und transparenten Verfahren unterliegen, so wie dies in Ziffer 159-178 der Leitlinien der Kommission zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit(1) dargelegt wird.

 
 

(1) Siehe unter: http://eur-ex.europa.eu/LexUriServ/site/en/oj/2001/c_003/c_00320010106en00020030.pdf.

 

Anfrage Nr. 82 von Diamanto Manolakou (H-0667/07)
 Betrifft: Ärzte, die bei einem Versicherungsträger angestellt sind, aber unversichert arbeiten
 

900 Ärzte der IKA (griechischer Sozialversicherungsträger) sowie Zehntausende andere Beschäftigte des öffentlichen Sektors werden zu „Geiseln" ihrer Arbeitsverträge ohne sichere Anstellung und ohne Versicherung, obwohl sie auf unbefristeten und fixen Stellen arbeiten, und 5500 Ärzte sind – im Gegensatz zu ihren anderen Arbeitskollegen – immer noch nicht bei diesem Versicherungsträger versichert, obwohl sie bereits seit langer Zeit dort beschäftigt sind und ihr Vertrag in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt wurde.

Wird die Kommission die notwendigen Initiativen ergreifen, um diese zwar informelle, aber lang andauernde „Geiselhaft“ zu beenden und sicherzustellen, dass die bei IKA beschäftigten Ärzte ihre Rechte, was Anstellung, Versicherung und Rente betrifft, in vollem Umfang wahrnehmen können und dass die Arbeitsverträge aller Beschäftigten, die auf unbefristeten und fixen Stellen arbeiten, in unbefristete Arbeitsverträge umgewandelt werden?

 
  
 

In der Anfrage der Frau Abgeordneten werden zwei Probleme angesprochen.

Das erste Problem betrifft die Maßnahmen, die die Kommission zu ergreifen gedenkt, um zu sichern, dass befristete Verträge von Arbeitnehmern auf unbefristeten Stellen in unbefristete Verträge umgewandelt werden. Diesbezüglich bittet die Kommission die Frau Abgeordnete, Einsicht in die Antwort der Kommission auf die mündliche Anfrage H-0532/07 von Herrn Papadimoulis(1) zu nehmen.

Beim zweiten Problem geht es um die Behauptung, dass bei IKA mit unbefristeten Verträgen beschäftigte Ärzte nach Umwandlung ihrer befristeten Verträge in unbefristete Verträge keinerlei Versicherungsschutz genießen. Auf der Basis der von der Frau Abgeordneten gemachten Angaben ist die Kommission zu näheren Ausführungen nicht in der Lage.

 
 

(1) Mündliche Antwort vom 4.9.2007.

 

Anfrage Nr. 83 von Anne Van Lancker (H-0669/07)
 Betrifft: Bericht über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in den Mitgliedstaaten der EU
 

Einem Bericht der Agentur für Grundrechte der EU über Rassismus in der EU zufolge kommt es immer wieder zu Diskriminierung aufgrund der Herkunft, obwohl zwei Richtlinien (2000/78/EG(1) und 2000/43/EG(2)) dies untersagen. Diskriminierung gibt es in Belgien vor allem im Bereich der Beschäftigung. Mit den Richtlinien wurden einige gut funktionierende nationale Stellen zur Behandlung von Beschwerden vorgesehen, es werden jedoch meistens keine Sanktionen verhängt. In einigen Ländern gibt es sogar noch überhaupt keine Stellen, die sich mit Beschwerden im Zusammenhang mit Rassismus befassen, obwohl dies laut Richtlinie 2000/43/EG vorgeschrieben ist. Hat die Kommission Kenntnis von diesem Bericht? Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass es schneller greifende Möglichkeiten gibt, die die Mitgliedstaaten dazu anspornen können, die Zahl der Fälle von Diskriminierung aufgrund der Herkunft zu verringern? Kann die Kommission Vorschläge vorlegen, mit denen die von ihr ausgearbeiteten Richtlinien über Diskriminierung besser eingehalten werden können?

 
  
 

Der Kommission ist der unlängst von der Agentur für Menschenrechte veröffentlichte „Bericht über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in den Mitgliedstaaten der EU“ bekannt.

Die Kommission legt großen Wert darauf, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2000/43/EG, die „Rassengleichheitsrichtlinie“, korrekt umsetzen. Sie hat die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten genau geprüft und beschlossen, am 27. Juni 2007 14 Mitgliedstaaten mit Gründen versehene Stellungnahmen zuzusenden. Was die „Gleichbehandlungsstellen“ betrifft, zu deren Einrichtung die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, so verfügen nur zwei Mitgliedstaaten noch über keine derartige Stelle, die Diskriminierungsopfer unterstützen soll. Die Kommission hat sich in dieser Angelegenheit mit den einzelstaatlichen Behörden in Verbindung gesetzt.

In ihren Kontakten mit den nationalen Behörden sieht sich die Kommission dadurch ermutigt, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in zunehmendem Maße den EU-Richtlinien gegen Diskriminierung entsprechen.

Die Kommission ergreift eine Reihe von Maßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden sollen, Diskriminierung zu bekämpfen. So finanziert sie beispielsweise eine Vielzahl von Initiativen, die Diskriminierung verhindern bzw. abzubauen sollen, beispielsweise Sensibilisierungskampagnen, Vorgehen gegen Klischees, Schulungen für NRO, Gewerkschaften und Rechtsanwälte sowie Austausch von bewährten Verfahren zwischen den Gleichbehandlungsstellen. Sie bilden eine wesentliche Ergänzung zum Rechtsrahmen der EU.

 
 

(1)ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(2)ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

 

Anfrage Nr. 84 von Pedro Guerreiro (H-0672/07)
 Betrifft: Ablauf der Vereinbarung zwischen der EU und China über die Einfuhr bestimmter Textilwaren und Bekleidung
 

Wie der Fragesteller in diesem Jahr bereits hervorgehoben hat, läuft die Vereinbarung über die Ausfuhr bestimmter chinesischer Textilwaren in die Europäische Union, die am 10. Juni 2005 geschlossen wurde und 10 von rund 35 Kategorien von Waren, die aus diesem Land eingeführt werden, umfasst, am 31. Dezember 2007 ab.

Mit dieser Vereinbarung wurden, wenn auch in begrenztem Maße, besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich der chinesischen Ausfuhren eingeführt, wobei die Einfuhren der EU aus anderen Drittländern nicht berücksichtigt wurden.

Eine wachsende Zahl von Organisationen des Sektors hat darauf hingewiesen, dass Maßnahmen zur Beschränkung des exponentiellen Anstiegs der Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung in die Europäische Union – um eine Situation wie 2005 zu vermeiden – notwendig sind, wie die Verlängerung der geltenden Beschränkungen und ihre Anwendung auf neue Kategorien, wie dies im Übrigen in Vereinbarungen zwischen China und den USA vorgesehen ist.

Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission einzuleiten – einschließlich Einfuhrbeschränkungen – um die Produktionskapazität und die Arbeitsplätze im Sektor Textilwaren und Bekleidung zu schützen, einem Sektor, der in der Europäischen Union, insbesondere für die am stärksten benachteiligten Gebiete, in denen dieser Sektor vor allem angesiedelt ist, von großer sozialer und wirtschaftliche Bedeutung ist?

 
  
 

Die Textilbranche und konkret der Textilhandel mit China sind ein wesentlicher Punkt auf der Agenda der Kommission für Ende 2007. Die Interessen der europäischen Industrie liegen der Kommission am Herzen und sie hat diese Interessen konsequent verteidigt.

Vor dem Hintergrund eines praktisch freien Zugangs zum EU-Markt ist die exportorientierte Textil- und Bekleidungsindustrie der Europäischen Union in der Tat mit hohen Zöllen und nichttarifären Hemmnissen konfrontiert, die den Zugang zu wichtigen Märkten behindern und somit die Möglichkeiten der Branche einschränken, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Die Arbeit, die in der Hochrangigen Gruppe (HRG) geleistet wurde, d. h. der Aktionsplan zur Förderung der Marktöffnung (MAAP), ist außerordentlich nützlich. Die Kommission setzt sich sowohl bei ihren bilateralen Begegnungen als auch auf multilateraler Ebene für die Umsetzung des MAAP ein, um einen besseren Marktzugang zu erzielen. Im Rahmen bilateraler Verhandlungen oder Instrumente bzw. durch andere Instrumente der Welthandelsorganisation werden weiterhin Anstrengungen unternommen, um die Zölle und/oder nichttarifären Handelshemmnisse zu senken bzw. abzuschaffen.

Zur speziellen Frage der chinesischen Textilien möchte die Kommission bekräftigen, dass gemäß der im Juni 2005 in Shanghai unterzeichneten Vereinbarung zwischen der EK und China die vereinbarten Einfuhrbeschränkungen für die zehn Kategorien von Textilwaren und Bekleidung am 31. Dezember 2007 aufgehoben werden. Die Kommission ist sich der Bedeutung des Textilsektors in der EU-Industrie und der Interessen bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen in diesem Bereich voll und ganz bewusst. Sie hat jedoch nicht die Absicht, eine Fortschreibung der Kontingente für die Einfuhr bestimmter Kategorien von Textilwaren und Bekleidung über 2007 hinaus vorzuschlagen.

Die Vereinbarung gilt auch für das Jahr 2008. Um einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, wird die Kommission die Einfuhr von Textilien aus China 2008 genau im Auge behalten. Dazu prüft sie zurzeit die Einführung eines Überwachungsmechanismus ohne mengenmäßige Beschränkungen in Form eines Systems der einfachen (nur aufseiten der EU) oder der doppelten Überwachung (sowohl auf EU-Seite als auch auf chinesischer Seite). Darüber wird zurzeit mit allen beteiligten Seiten beraten.

Die Kommission wird demnächst einen formalen Vorschlag erarbeiten, damit bis Ende Oktober 2007 eine formale Entscheidung publik gemacht werden kann.

 

Anfrage Nr. 85 von Hans-Peter Martin (H-0674/07)
 Betrifft: Zuständigkeit und Ausgaben für dezentrale Agenturen
 

Selbst Experten, die sich seit Jahren mit der Frage der EU-Agenturen beschäftigen, wissen auf Grund mangelnder Transparenz auf grundsätzliche Fragen keine Antwort. Kann die Kommission daher folgende Fragen beantworten:

Welche Generaldirektion der Kommission ist derzeit für welche dezentrale Agentur verantwortlich?

Wie viele Mitarbeiter in den jeweiligen Generaldirektionen der Kommission waren, aufgelistet nach den Jahren 2000 bis 2006, beziehungsweise wie viele sind derzeit für die dezentralen Agenturen zuständig?

Wie hoch war der finanzielle Aufwand, aufgegliedert für administrative, operationelle und personelle Tätigkeiten, innerhalb der einzelnen Generaldirektionen der Kommission in den Jahren 2000 bis 2006 für die dezentralen Agenturen?

 
  
 

Zur Beantwortung seiner ersten Frage findet der Herr Abgeordnete nachstehend eine Liste der geografisch verteilten, dezentralen Einrichtungen sowie der für die Beziehungen zu ihnen zuständigen Generaldirektionen der Kommission.

Zur Beantwortung der zwei anderen Fragen des Herrn Abgeordneten bedarf es umfangreicher Recherchearbeiten, und die Kommission wird die angeforderten Informationen sobald als möglich übermitteln.

Name der Agentur

Generaldirektion

European Centre for the Development of Vocational Training

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

(CEDEFOP)

Thessaloniki (EL)

Education and Culture

Bildung und Kultur

European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

(EUROFOUND)

Dublin (IE)

Employment, Social Affairs and Equal Opportunities

Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit

European Environment Agency

Europäische Umweltagentur

(EUA)

Kopenhagen (DK)

Environment

Umwelt

European Training Foundation

Europäische Stiftung für Berufsbildung

(ETF)

Turin (IT)

Education and Culture

Bildung und Kultur

European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

(EBDD)

Lissabon (PT)

Justice, Freedom and Security

Justiz, Freiheit und Sicherheit

European Medicines Agency

Europäische Arzneimittel-Agentur

(EMEA)

London (UK)

Enterprises

Unternehmen

Office for Harmonisation in the Internal Market

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(OHIM - HABM)

Alicante (ES)

Internal Market

Binnenmarkt

European Agency for Safety and Health at Work

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

(EU-OSHA)

Bilbao (ES)

Employment, Social Affairs and Equal Opportunities

Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit

Name der Agentur

Generaldirektion

Community Plant Variety Office

Gemeinschaftliches Sortenamt

(CPVO)

Angers (FR)

Health and Consumer Protection

Gesundheit und Verbraucherschutz

Translation Centre for bodies of the European Union

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

(CdT)

Luxemburg (LU)

Translation

Übersetzung

European Agency for Reconstruction

Europäische Agentur für Wiederaufbau

(EAR)

Thessaloniki (EL)

Enlargement

Erweiterung

European Food Safety Authority

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

Parma (IT)

Health and Consumer Protection

Gesundheit und Verbraucherschutz

European Maritime Safety Agency

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

(EMSA)

Lissabon (PT)

Energy and Transport

Energie und Verkehr

European Aviation Safety Agency

Europäische Agentur für Flugsicherheit

(EASA)

Köln (DE)

Energy and Transport

Energie und Verkehr

European Agency for Networks and Information Security

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit

(ENISA)

Heraklion (EL)

Information Society

Informationsgesellschaft

European Centre for Disease Prevention and Control

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

(ECDC)

Stockholm (SE)

Health and Consumer Protection

Gesundheit und Verbraucherschutz

European Railway Agency

Europäische Eisenbahnagentur

(ERA)

Lille/Valenciennes (FR)

Energy and Transport

Energie und Verkehr

European GNSS Supervisory Authority

Europäische GNSS-Überwachungsbehörde

(GSA)

Transport

Verkehr

European Agency for the Management of Operational Co-operation at the External Borders

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen

(FRONTEX)

(Warschau (PL)

Justice, Freedom and Security

Justiz, Freiheit und Sicherheit

Community Fisheries Control Agency (CFCA)

Europäische Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA)

Derzeit in Brüssel, später in Vigo (ES)

Fisheries and maritime affairs

Fischerei und maritime Angelegenheiten

Name der Agentur

Generaldirektion

REACH

European Chemicals Agency

Europäische Agentur für chemische Stoffe

(ECHA)

Helsinki (FI)

Enterprise and Industry

Unternehmen und Industrie

Environment

Umwelt

Enterprise and Industry

Unternehmen und Industrie

European Institute for Gender Equality

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

Wilna (LT)

Employment, Social Affairs and Equal Opportunities

Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit

Fundamental Rights Agency

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Wien (AT)

Justice, Freedom and Security

Justiz, Freiheit und Sicherheit

European Institute for Security Studies

Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien

(IEUSS)

Paris (FR)

Dem Rat unterstellt

European Union Satellite Centre

Satellitenzentrum der Europäischen Union

(EUSC)

Torrejón de Ardoz (ES)

Dem Rat unterstellt

European Defence Agency

Europäische Verteidigungsagentur

(EVA)

Brüssel (BE)

Dem Rat unterstellt

European Police Office

Europäisches Polizeiamt

(EUROPOL)

Den Haag (NL)

Justice, Freedom and Security

Justiz, Freiheit und Sicherheit

European Judicial Co-operation Unit

Europäische Einheit für justizielle Zusammenarbeit

(EUROJUST)

Den Haag (NL)

Justice, Freedom and Security

Justiz, Freiheit und Sicherheit

European Police College

Europäische Polizeiakademie

(EPA)

Bramshill (UK)

Justice, Freedom and Security

Justiz, Freiheit und Sicherheit

 

Anfrage Nr. 86 von Georgios Toussas (H-0675/07)
 Betrifft: Plünderung der Rücklagen von Versicherungsunternehmen durch Finanzkonzerne
 

Der Rückkauf von strukturierten Schuldverschreibungen der griechischen Regierung im Wert von 280 Millionen Euro durch JP Morgan von den Versicherungen TEADY, TSEYP, TEAYFE und TEAPOKA sowie die verzinste Rückzahlung der Gelder, die im zweiten Quartal durch JP Morgan und im ersten Quartal durch Mittel der Steuerzahler aufgebracht worden waren, zeigt, welch große Verantwortung die amerikanische Bank für die Verwaltung der Rücklagen der Versicherungen trägt. Das Eingeständnis, dass Finanzkonzerne sich an den Rücklagen der Versicherungsfonds bereichert haben, zeigt die Gefahren, die letzteren drohen, wenn die Rücklagen in die Hände von Privatunternehmen gelangen, die nur an Profiten interessiert sind.

Wie bewertet die Kommission das Verfahren des Verkaufs der strukturierten Schuldverschreibungen des griechischen Staates, die durch offensichtlich unzulässige Verfahren sämtlich in den Besitz von Versicherungsunternehmen gelangt sind? Welche Verantwortung trägt nach Auffassung der Kommission die amerikanische Bank? Wie kann gewährleistet werden, dass die Rücklagen von Versicherungen nicht dem Profit der Finanzmonopole geopfert, sondern im Sinne der Arbeitnehmer genutzt werden?

 
  
 

Die Kommission hat keine generelle Aufsichtsfunktion für das Funktionieren der Rücklagensysteme in den Mitgliedstaaten. Da sich die vorliegenden Angaben offensichtlich auf Versicherungen beziehen, die für die Verwaltung gesetzlicher Rentenversicherungen zuständig sind (im Gegensatz zu Betriebsrentensystemen), lassen sie keine Rückschlüsse auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zu, z. B. gegen die Richtlinie 2003/41 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Somit fällt der hier vorliegende Fall nicht in die Zuständigkeit der Kommission.

 
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