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Ausführliche Sitzungsberichte
Donnerstag, 4. September 2008 - BrüsselAusgabe im ABl.
 ANLAGE (Schriftliche Antworten)
ANFRAGEN AN DEN RAT (Für diese Antworten trägt der Vorsitz des Rates der Europäischen Union die Verantwortung.)
ANFRAGEN AN DIE KOMMISSION

ANFRAGEN AN DEN RAT (Für diese Antworten trägt der Vorsitz des Rates der Europäischen Union die Verantwortung.)
Anfrage Nr. 7 von Gay Mitchell (H-0540/08)
 Betrifft: Die Vision von der EU nach der Ablehnung des Vertrags von Lissabon durch Irland
 

In den Wirren um die Ablehnung des Vertrags von Lissabon durch Irland wurde oft der empfundene Mangel an Verständnis und/oder an Kommunikation der EU gegenüber dem EU-Bürger angesprochen, der Folge der Art und Weise ist, in der die EU in nationalen Zusammenhängen präsentiert wird, nämlich häufig als Sündenbock für Schwierigkeiten, während viele positive Auswirkungen allzu gern übersehen werden.

Wenn dies tatsächlich der Fall ist, bedroht dies die Legitimität der EU und sollte sehr ernst genommen werden. Die EU muss für die Bürger lebendig werden, und den Menschen in Europa sollte ein Zukunftsbild von der EU vermittelt werden.

Der Rat wird gebeten, sich zu dieser Problematik zu äußern und genauer darzulegen, auf welche Weise die EU gemeinsam darauf hinarbeiten kann, dem Mangel an einer Vision von der EU abzuhelfen.

 
 

Anfrage Nr. 8 von Christopher Heaton-Harris (H-0571/08)
 Betrifft: Wahlen 2009 und Vertrag von Lissabon
 

Erwartet der Rat, dass der Vertrag von Lissabon vor den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2009 ratifiziert werden wird?

 
 

Anfrage Nr. 9 von Martin Callanan (H-0576/08)
 Betrifft: Der Vertrag von Lissabon und die Zukunft
 

Ist der Rat der Meinung, dass die EU nach der Ablehnung des Vertrags von Lissabon eine weitere „Reflexionsphase“ benötigt, und geht er davon aus, dass im Anschluss an diese Reflexionsphase doch nur wieder ein „neu aufgewärmtes“ Dokument präsentiert werden wird?

 
 

Anfrage Nr. 10 von David Sumberg (H-0593/08)
 Betrifft: Abstimmung über den Vertrag von Lissabon
 

Hält der Rat ein zweites Referendum über den Vertrag von Lissabon in der Republik Irland für zweckmäßig, nachdem der Text im letzten Referendum von der Mehrzahl der Wähler abgelehnt wurde?

 
 

Anfrage Nr. 11 von Georgios Toussas (H-0598/08)
 Betrifft: Stopp der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon
 

Nach dem Referendum vom 12. und 13. Juni 2008 in Irland haben der Kommissionspräsident, Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und Mitglieder des Europäischen Rates mit ihren Erklärungen versucht, das überwältigende „Nein“ des irischen Volkes zum Vertrag von Lissabon zu ignorieren und den Ratifizierungsprozess weiter voranzubringen. Damit bringen sie nicht nur ihre Geringschätzung für die Entscheidung des irischen Volkes zum Ausdruck, sondern missachten in einer Zeit, in der die ablehnende Haltung gegenüber der EU auch auf andere Mitgliedstaaten übergegriffen hat – denen ihre Regierungen ein Referendum zum Vertrag von Lissabon vorenthalten haben – auch das Ergebnis der Referenden von 2005 in Frankreich und den Niederlanden, in denen die europäische Verfassung abgelehnt wurde.

Wird der Rat das Urteil des irischen, des französischen und des niederländischen Volkes respektieren, das Scheitern des Vertrags von Lissabon de facto anerkennen und den Ratifizierungsprozess auf Eis legen?

 
  
 

Diese vom Ratsvorsitz ausgearbeitete Antwort, die für den Rat und die Mitgliedstaaten nicht bindend ist, wurde in der Fragestunde der ersten Septembertagung 2008 des Europäischen Parlaments in Brüssel nicht mündlich vorgetragen.

Der Europäische Rat hat am 19. und 20. Juni 2008 die Ergebnisse des irischen Referendums zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass die Ratifizierungsverfahren in anderen Ländern fortgesetzt werden.

Der französische Vorsitz hält engen Kontakt zu den irischen Behörden. Nicolas Sarkozy begab sich zusammen mit Bernard Kouchner am 21. Juli nach Dublin, um die unterschiedlichen Standpunkte anzuhören und zu verstehen. Sie trafen mit der irischen Regierung, den Führungskräften der politischen Parteien und Vertretern der Zivilgesellschaft zusammen. In den kommenden Monaten sind weitere Kontakte in Paris und in Dublin geplant.

Ich habe die jüngsten Erklärungen des irischen Ministers für europäische Angelegenheiten zu den eventuellen Aussichten für eine erneute Befragung des irischen Volks im Rahmen eines Referendums zur Kenntnis genommen.

Wie der Europäische Rat im Juni festgestellt hat, respektieren wir die Befindlichkeiten und die Entscheidung des irischen Volkes. Allerdings können wir auch nicht außer Acht lassen, dass 24 nationale Parlamente den Vertrag von Lissabon gebilligt haben.

Zudem weiß Ihr Parlament, wie unverzichtbar es in dem neuen unbeständigen internationalen Kontext für die Union ist, dass diese über die für ihre Vorhaben notwendigen politischen und rechtlichen Mittel und Instrumente verfügt.

Im Vorfeld der Europäischen Ratstagung im Oktober werden wir alles unternehmen, um die irische Regierung bei der Erarbeitung von Vorschlägen für die Zukunft zu unterstützen. Es ist wichtig, dass diese Vorschläge im Oktober vorliegen, damit schnellstmöglich eine für alle 27 Mitgliedstaaten akzeptable Lösung gefunden werden kann. Auf institutioneller Ebene haben wir keine Zeit zu verlieren. Es muss gehandelt werden. Wir müssen gewährleisten, dass auf der Grundlage der irischen Vorschläge unser zukünftiger Rechtsrahmen festgelegt werden kann und entsprechende Konsequenzen für den Ablauf der Wahlen zum Europäischen Parlament und zur Zusammensetzung der Kommission im Jahr 2009 gezogen werden können.

 

Anfrage Nr. 12 von David Martin (H-0542/08)
 Betrifft: Ausweitung der israelischen Siedlungen
 

Wie hat sich der Rat gegenüber Israel geäußert, was die fortgesetzte Ausweitung der israelischen Siedlungen anbelangt?

 
  
 

Diese vom Ratsvorsitz ausgearbeitete Antwort, die für den Rat und die Mitgliedstaaten nicht bindend ist, wurde in der Fragestunde der ersten Septembertagung 2008 des Europäischen Parlaments in Brüssel nicht mündlich vorgetragen.

Der Standpunkt der Union ist eindeutig. Er wurde wiederholt zum Ausdruck gebracht:

Nach Ansicht der Europäischen Union ist der Bau von Siedlungen in den besetzten palästinensischen Gebieten einschließlich Ostjerusalems völkerrechtswidrig. Siedlungsaktivitäten greifen dem Ergebnis der Verhandlungen über den endgültigen Status der palästinensischen Gebiete vor und gefährden die Tragfähigkeit einer auf der Koexistenz von zwei Staaten beruhenden einvernehmlichen Lösung.

Die Europäische Union hat Israel im Juli und August erneut aufgefordert, alle Siedlungsaktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit dem „natürlichen Wachstum“, einschließlich derer in Ostjerusalem, einzustellen und die seit März 2001 errichteten Siedlungsaußenposten aufzulösen.

 

Anfrage Nr. 14 von Bernd Posselt (H-0551/08)
 Betrifft: Beitrittsverhandlungen mit Kroatien
 

Welche Schritte unternimmt der Rat, damit die Beitrittsverhandlungen der EU mit Kroatien noch in diesem Jahr abgeschlossen werden können, und welcher Zeitplan für eine kroatische EU-Vollmitgliedschaft ergibt sich nach Ansicht des Rates daraus?

 
  
 

Diese vom Ratsvorsitz ausgearbeitete Antwort, die für den Rat und die Mitgliedstaaten nicht bindend ist, wurde in der Fragestunde der ersten Septembertagung 2008 des Europäischen Parlaments in Brüssel nicht mündlich vorgetragen.

Die Beitrittsverhandlungen mit Kroatien kommen gut voran und sind 2008 in eine entscheidende Phase eingetreten. Seit Aufnahme der Verhandlungen im Oktober 2005 sind 21 Kapitel geöffnet worden, von denen drei vorläufig geschlossen wurden:

- Kapitel 25 „Wissenschaft und Forschung“

- Kapitel 26 „Bildung und Kultur“

- Kapitel 20 „Unternehmens- und Industriepolitik“.

Neben der Schließung des Kapitels 20 ermöglichte die Beitrittskonferenz vom 25. Juli die Öffnung des Kapitels 1 „Freier Warenverkehr“.

Das Tempo der Verhandlungen hängt in erster Linie von den Fortschritten ab, die Kroatien bei der Erfüllung der einschlägigen Bedingungen erzielen kann; dies wird auch zukünftig so sein.

Die wichtigste Aufgabe besteht zurzeit darin, auf den erzielten Fortschritten aufbauend das Tempo der Reformen und ihre Durchsetzung zu beschleunigen. Dabei geht es insbesondere um:

- die Reform des Justizwesens und der öffentlichen Verwaltung

- die Bekämpfung der Korruption und die Rechte von Minderheiten

- die Wirtschaftsreformen.

Bezüglich der regionalen Zusammenarbeit ermutigt die EU Kroatien, seine Bemühungen um gutnachbarschaftliche Beziehungen mit dem Ziel fortzuführen:

- endgültige und wechselseitig akzeptable Lösungen für alle noch offenen bilateralen Fragen mit den Nachbarländern, insbesondere für Grenzprobleme, zu finden,

- an einer Aussöhnung zwischen den Bürgern der Region zu arbeiten.

 

Anfrage Nr. 16 von Marian Harkin (H-0556/08)
 Betrifft: GAP
 

Stimmt der französische Ratsvorsitz angesichts der weltweiten Nahrungsmittelknappheit und der wachsenden Weltbevölkerung damit überein, dass es für die Bürger der Europäischen Union von äußerster Wichtigkeit ist, dass das ursprüngliche Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik, nämlich Ernährungssicherheit in Europa zu gewährleisten, verwirklicht werden kann? Wenn ja, welche konkreten Schritte gedenkt der Ratsvorsitz zu unternehmen, um dieses Ziel zu erreichen?

 
  
 

Diese vom Ratsvorsitz ausgearbeitete Antwort, die für den Rat und die Mitgliedstaaten nicht bindend ist, wurde in der Fragestunde der ersten Septembertagung 2008 des Europäischen Parlaments in Brüssel nicht mündlich vorgetragen.

Wie der Frau Abgeordneten sicherlich bekannt ist, hat der französische Vorsitz am 3. Juli 2008 in Partnerschaft mit der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament eine Konferenz mit dem Titel „Wer wird die Welt ernähren“ veranstaltet, an der zahlreiche Vertreter von EU-Organen und internationalen Organisationen, darunter der FAO, des IFAD und der WTO, sowie Vertreter der Zivilgesellschaft mehrerer Kontinente teilgenommen haben. Die Bedeutung der Landwirtschaft als Triebkraft für Wachstum und Entwicklung wurde von allen Konferenzteilnehmern anerkannt.

Der Europäische Rat hat am 19. und 20. Juni 2008 auf die Maßnahmen verwiesen, die die Union bereits ergriffen hat, um den Druck auf die Lebensmittelpreise abzuschwächen:

- Verkauf von Interventionsbeständen,

- Senkung der Ausfuhrerstattungen,

- Aufhebung der Flächenstilllegungsverpflichtung für 2008,

- Anhebung der Milchquoten und Aufhebung der Einfuhrzölle für Getreide.

Mit diesen Maßnahmen konnte die Versorgung verbessert und zur Stabilisierung der Agrarmärkte beigetragen werden.

Der Europäische Rat hat die Kommission aufgefordert, weitere Maßnahmen zur Bewältigung dieser Probleme zu unterbreiten.

Die Dienststellen der Kommission bereiten ebenfalls spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der bedürftigsten Bevölkerungskreise sowohl innerhalb als auch außerhalb Europas vor, die vom Rat im Oktober geprüft werden.

Der französische Vorsitz würde sich wünschen, dass über den Gesundheitscheck der GAP hinaus Überlegungen zur Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik angestellt werden, um festzustellen, ob unsere Produktionsmethoden und unsere Organisation angesichts der Erfordernisse im Bereich der Lebensmittelsicherheit und der anderen Herausforderungen unserer Zeit angemessen sind.

 

Anfrage Nr. 17 von Dimitrios Papadimoulis (H-0561/08)
 Betrifft: Maßnahmen gegen die Verteuerung
 

Der in der Geschichte Europas einmalige Inflationsrekord von fast 3,7% in der Eurozone und 3,9% in der gesamten Europäischen Union im Monat Mai hat Besorgnis verursacht, da hauptsächlich die ärmeren Bevölkerungsschichten, Niedriglohn-Empfänger, Rentner, Arbeitslose, Jugendliche, Wirtschaftsflüchtlinge und viele mehr … davon betroffen sind.

Welche Maßnahmen gedenkt die französische Präsidentschaft gegen die Verteuerung zu ergreifen?

 
  
 

Diese vom Ratsvorsitz ausgearbeitete Antwort, die für den Rat und die Mitgliedstaaten nicht bindend ist, wurde in der Fragestunde der ersten Septembertagung 2008 des Europäischen Parlaments in Brüssel nicht mündlich vorgetragen.

Ich bin auf diese Frage bereits am 8. Juli in Beantwortung der Anfrage Ihres Kollegen, Herrn Matsis, teilweise eingegangen.

Es trifft allerdings zu, dass sich die Lage im Sommer etwas geändert hat, denn in der Tat verlangsamt sich der Anstieg der Rohstoffpreise. Das ist eine gute Nachricht, auch wenn diese Entwicklung noch nicht ausreichend ist. Dennoch ist es wichtig, dies hervorzuheben.

Wie dem Herrn Abgeordneten sicherlich bekannt ist, hat der Europäische Rat am 19. und 20. Juni 2008 die Entwicklung der Agrar- und Nahrungsmittelpreise erörtert. Mit Blick auf die Tagung des Europäischen Rates im Oktober bzw. Dezember 2008 wurde eine Reihe konkreter Maßnahmen eingeleitet.

Wie ich gerade erwähnte, ist in diesem Zusammenhang an die Maßnahmen zu erinnern, die die Union zur Verminderung des Drucks auf die Lebensmittelpreise und zur Stabilisierung der Agrarmärkte bereits ergriffen hat, wie z. B. der Verkauf von Interventionsbeständen, die Senkung von Ausfuhrerstattungen, die Aufhebung der Flächenstilllegungsverpflichtung oder auch die Anhebung der Milchquoten.

Bezüglich der zu ergreifenden Maßnahmen hob der Europäische Rat hervor, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass die Biokraftstoffpolitik nachhaltig ausgerichtet ist, die möglichen Auswirkungen dieser Politik auf die landwirtschaftliche Lebensmittelproduktion bewertet und gegebenenfalls entsprechende Abhilfemaßnahmen in die Wege geleitet werden.

Spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der ärmsten Personengruppen sowohl in Europa als auch weltweit werden zurzeit von den Kommissionsdienststellen vorbereitet, über die der Rat im Oktober beraten wird.

Hinweisen möchte ich jedoch auch auf den Zusammenhang zwischen dieser Frage und der Entwicklung des internationalen Handels.

Die Verhandlungen im Rahmen der Doha-Runde im Juli haben trotz aller Bemühungen der EU zu keinem ausgewogenen Abkommen geführt. Es wird nun in einem multilateralen Rahmen oder in Ermangelung dessen in einem bilateralen bzw. regionalen Rahmen nach Möglichkeiten gesucht werden müssen, damit Drittländer ihre Produktion entwickeln und ihre Exporte steigern können.

Der Europäische Rat hat die Initiativen der Kommission begrüßt, die Frage der restriktiven Regulierung des Einzelhandels zu prüfen und die Aktivitäten an den rohstoffbezogenen Finanzmärkten, einschließlich des spekulativen Handels, und ihre Folgen für die Preisentwicklung sowie etwaige politische Auswirkungen aufmerksam zu beobachten. Er forderte die Kommission auf, im Vorfeld der Tagung des Europäischen Rates im Dezember 2008 über diese Frage Bericht zu erstatten und zu erwägen, angemessene politische Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Markttransparenz, vorzuschlagen.

 

Anfrage Nr. 19 von Sarah Ludford (H-0562/08)
 Betrifft: Prozesskostenhilfe
 

Ist der Rat nach dem Scheitern der Verhandlungen über ein Instrument zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen in Strafverfahren bereit, sich vordringlich mit der Frage der Prozesskostenhilfe zu befassen?

 
  
 

Diese vom Ratsvorsitz ausgearbeitete Antwort, die für den Rat und die Mitgliedstaaten nicht bindend ist, wurde in der Fragestunde der ersten Septembertagung 2008 des Europäischen Parlaments in Brüssel nicht mündlich vorgetragen.

Der Rat ist derzeit nicht mit einer Initiative zum Rechtsbeistand befasst. Er ist bereit, diese Frage sowie jede sonstige Initiative zu prüfen, die von der Kommission oder einem Mitgliedstaat gemäß dem Vertrag ergriffen wird.

 

Anfrage Nr. 20 von Gunnar Hökmark (H-0565/08)
 Betrifft: Europäischer Forschungsraum (EFR)
 

Von den Bestrebungen des Rates, den Europäischen Forschungsraum unter politische Verwaltung zu stellen, sind eine Reihe wichtiger Fragen betroffen, darunter die Festlegung des Politikbereichs, der geografische Geltungsbereich des EFR und der Grundsatz der Subsidiarität.

Auf welche Weise und mit welcher zeitlichen Perspektive beabsichtigt der Rat, hier vorzugehen?

 
  
 

Diese vom Ratsvorsitz ausgearbeitete Antwort, die für den Rat und die Mitgliedstaaten nicht bindend ist, wurde in der Fragestunde der ersten Septembertagung 2008 des Europäischen Parlaments in Brüssel nicht mündlich vorgetragen.

Der Rat ist sich der zentralen Rolle des Europäischen Forschungsraums (EFR) bewusst, der eine der wichtigsten Stützen bei der Umsetzung der Lissabon-Ziele und eine Triebfeder der europäischen Wettbewerbsfähigkeit ist.

Auf der Tagung des Europäischen Rates im März und der Tagung des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ im Mai 2008 wurden die Schwerpunkte für die verbesserte politische Gestaltung des EFR festgelegt. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, Gestaltungsvereinbarungen für jede einzelne EFR-Initiative zu treffen, d. h. für

- die gemeinsame Programmplanung im Forschungsbereich,

- die Partnerschaft zwischen den Forschern,

- den rechtlichen Rahmen für die europäischem Forschungsinfrastrukturen,

- die wirksame Verwaltung und den wirksamen Schutz des geistigen Eigentums,

- die Strategie für eine internationale Zusammenarbeit im Rahmen des EFR.

Wir sind uns bewusst, dass diese Gestaltung intensiviert werden muss, und der französische Vorsitz hegt die Hoffnung, dass bis zum Ende des Jahres eine „Vision 2020“ für einen längerfristigen Europäischen Forschungsraum beschlossen wird. Diesbezüglich werden wir eng mit der tschechischen und der schwedischen Präsidentschaft zusammenarbeiten, da dies von all unseren Ratspräsidentschaften als Priorität angesehen wird.

 

Anfrage Nr. 21 von Diana Wallis (H-0567/08)
 Betrifft: Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten in der Europäischen Union
 

Es herrscht generell Einigkeit darüber, dass die Ausbildung der nationalen Richter, Staatsanwälte und sonstigen Justizbediensteten in erster Linie Aufgabe der Mitgliedstaaten ist. Weshalb steuern die Mitgliedstaaten dann weniger als ein Viertel der Haushaltsmittel des Europäischen Netzes für justizielle Ausbildung bei?

Erachtet der Rat, wenn man etwa die im Vertrag von Lissabon für die Weiterbildung von Richtern und Staatsanwälten sowie Justizbediensteten vorgesehenen Rechtsgrundlagen betrachtet, eine solche Finanzierung als ausreichend, um eine entsprechende Unterstützung einer derartigen Weiterbildung in der Europäischen Union zu gewährleisten?

 
  
 

Diese vom Ratsvorsitz ausgearbeitete Antwort, die für den Rat und die Mitgliedstaaten nicht bindend ist, wurde in der Fragestunde der ersten Septembertagung 2008 des Europäischen Parlaments in Brüssel nicht mündlich vorgetragen.

Der Rat misst der Weiterbildung von Richtern, Staatsanwälten und sonstigen Justizbediensteten sowie der justiziellen Zusammenarbeit große Bedeutung für die Entwicklung des europäischen Rechtsraums bei.

Allerdings haben wir noch nicht sämtliche Instrumente auf gemeinschaftlicher Ebene festgelegt. Aus diesem Grund wurden mehrere Initiativen ergriffen:

Am 7. und 8. Juli hat der französische Vorsitz in Cannes die Weiterbildung von Richtern und Staatsanwälten zu einem Schwerpunktthema der informellen Tagung des Rates der für Justiz und Inneres zuständigen Minister gemacht. Die Mitgliedstaaten haben einhellig die Meinung vertreten, dass die Bemühungen in diesem Bereich erheblich zu intensivieren sind.

Im Anschluss daran hat Frankreich zusammen mit 10 anderen Mitgliedstaaten am 10. Juli einen Entwurf für eine Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten mit dem Ziel vorgelegt, der Verstärkung der Maßnahmen im Bereich der Weiterbildung von Richtern und Staatsanwälten in der Europäischen Union erhebliche politische Unterstützung zuteil werden zu lassen.

Eine weitere Initiative zur Bündelung der Anstrengungen, das Europäische Netz für justizielle Ausbildung, wurde als Vereinigung ohne Erwerbszweck nach belgischem Recht außerhalb des Rechtsrahmens der EU in die Wege geleitet. Diese Initiative erhält Gemeinschaftsmittel sowie finanzielle Unterstützung von den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Wir hoffen, dass sie in das EU-System eingegliedert wird. Der französische Vorsitz befürwortet diese Bestrebungen nicht nur, sondern wird sie auch aktiv unterstützen.

 

Anfrage Nr. 22 von Laima Liucija Andrikienė (H-0568/08)
 Betrifft: Finanzielle Unterstützung der EU für Afghanistan und Irak
 

Afghanistan und Irak werden zum „Versuchsgelände“ für die internationale Entwicklungshilfe und multilaterale Zusammenarbeit und für die Europäische Union im Besonderen.

Kann der Rat die finanzielle Unterstützung der EU für Afghanistan und Irak in den nächsten Jahren aufstocken? Ist der Rat der Auffassung, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Ausgaben für Strafverfolgung und Unterstützung für militärische Operationen auf der einen Seite und für den zivilen Aufbau und die humanitäre Hilfe sowie für die Verbesserung der Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Bildung auf der anderen Seite erreicht werden muss?

 
  
 

Diese vom Ratsvorsitz ausgearbeitete Antwort, die für den Rat und die Mitgliedstaaten nicht bindend ist, wurde in der Fragestunde der ersten Septembertagung 2008 des Europäischen Parlaments in Brüssel nicht mündlich vorgetragen.

In seinen Schlussfolgerungen vom 26./27. Mai 2008 bekräftigte der Rat die Unterstützung der Europäischen Union für ein sicheres, stabiles, demokratisches, prosperierendes, geeintes und die Menschenrechte achtendes Afghanistan. Insgesamt setzt sich die Europäische Union stark in Afghanistan ein. Nicht nur jeder einzelne Mitgliedstaat sondern auch die Europäische Kommission finanziert Programme zur Unterstützung der verantwortlichen Regierungsführung und der Rechtsstaatlichkeit, der ländlichen Entwicklung, des Gesundheits- und Sozialschutzes, der Minenräumung und der regionalen Zusammenarbeit. Wie auf der am 12. Juni in Paris abgehaltenen internationalen Konferenz zur Unterstützung Afghanistans angekündigt, wird die Europäische Kommission zur Finanzierung dieser Maßnahmen 500 Millionen Euro im Zeitraum 2008-2010 einsetzen. Zu erwähnen ist im Zusammenhang mit den Maßnahmen der EU in Afghanistan auch die ESVP-Mission EUPOL Afghanistan, die eine beachtliche Arbeit bei der Ausbildung der afghanischen Polizei leistet.

Abgesehen von diesen spezifischen europäischen Maßnahmen in Afghanistan betont die Frau Abgeordnete zu Recht, dass sich die Aktivitäten der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan in zwei Hauptaspekte unterteilen: den militärischen Aspekt und den zivilen Wiederaufbau. Beide Aspekte sind nicht voneinander zu trennen und basieren auf einem umfassenden Konzept der internationalen Gemeinschaft gegenüber Afghanistan. Die internationale militärische Präsenz lässt sich in der Tat nur mit dem Ziel rechtfertigen, die Voraussetzungen für die institutionelle, wirtschaftliche und soziale Entwicklung Afghanistans schaffen zu wollen.

Daher muss das internationale Engagement in Afghanistan beide Aspekte umfassen. Nachdem die internationale Gemeinschaft auf dem Gipfeltreffen in Bukarest im April ihren Willen zur Verstärkung ihres militärischen Einsatzes in Afghanistan zum Ausdruck gebracht hat, beschloss sie auf der internationalen Konferenz zur Unterstützung Afghanistans im Juni darüber hinaus, ihr politisches Engagement und ihren finanziellen Einsatz zugunsten des Wiederaufbaus Afghanistans erheblich und langfristig zu verstärken. Mit der Bereitstellung von annähernd 14 Milliarden Euro und der Erneuerung der Partnerschaft zwischen der internationalen Gemeinschaft und den afghanischen Regierungsstellen stellte die Konferenz einen großen Erfolg für Afghanistan und seine Bevölkerung dar. Sie war auch ein großer Erfolg für die Europäische Union, die dort ihre Standpunkte zu zentralen Themen für die erfolgreiche Entwicklung des Landes umfassend darlegen konnte.

Was Irak anbelangt, so bekräftigte der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 26./27. Mai 2008 seine Unterstützung für einen sicheren, stabilen, demokratischen, prosperierenden, geeinten und die Menschenrechte achtenden Irak. Die Europäische Union führt Unterstützungsmissionen durch, um beim Wiederaufbau des Landes mitzuhelfen. Im Bereich der Rechtsstaatlichkeit wurde durch das Programm EUJUST LEX die Aus- und Weiterbildung von 1 400 irakischen Polizeibeamten sowie Justiz- und Strafvollzugsmitarbeitern ermöglicht. Aufgrund der positiven Ergebnisse dieser Mission wird ihr Mandat im Juni 2009 voraussichtlich verlängert, um die Weiterbildungsmaßnahmen an die Entwicklung der Sicherheitslage im Land anzupassen und zu gewährleisten, dass die Maßnahmen der Union dem Bedarf der Beschäftigten dieser Sektoren möglichst genau entsprechen. Neben diesen Kooperationsmaßnahmen setzt sich die Europäische Union aktiv für die Wiedereingliederung des Landes in die internationale Gemeinschaft ein, indem sie den „International Compact“ mit Irak unterstützt und Verhandlungen über den Abschluss eines Handels- und Kooperationsabkommens führt.

Es ist zudem zu bedenken, dass ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen den Ausgaben für die militärischen Operationen und den für den Wiederaufbau sowie die humanitäre Hilfe gewahrt werden muss, aber vor allem, dass mit den beiden Aspekten der Operation das gleiche Ziel verfolgt wird, nämlich die Sicherheit zu erhöhen und den Frieden zu erhalten.

 

Anfrage Nr. 23 von Liam Aylward (H-0579/08)
 Betrifft: Die EU und der Nahe Osten
 

Kann der Rat Auskunft darüber geben, auf welche Weise die Europäische Union in Bezug auf die aktuelle politische Lage in Israel und Palästina vorgeht und auf welche Weise sie beabsichtigt, Frieden und Aussöhnung in dieser Region zu fördern?

 
  
 

Diese vom Ratsvorsitz ausgearbeitete Antwort, die für den Rat und die Mitgliedstaaten nicht bindend ist, wurde in der Fragestunde der ersten Septembertagung 2008 des Europäischen Parlaments in Brüssel nicht mündlich vorgetragen.

Wie dem Herrn Abgeordneten sicherlich bekannt ist, gehören der Frieden und die Aussöhnung im Nahen Osten zu den strategischen Prioritäten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU-Mitgliedstaaten.

Die Union richtet ihre Bemühungen zur Förderung des Friedens in dieser Region zurzeit auf zwei große Aspekte.

Zum einen arbeitet sie eng mit den anderen Mitgliedern des Quartetts und ihren Partnern in der Region zusammen, um die israelische und die palästinensische Seite dazu zu bringen, die Streitigkeiten zwischen beiden Ländern gemeinsam zu lösen, so dass ein Friedensabkommen bis Ende 2008 erreicht wird, wie dies im November 2007 in Annapolis vereinbart worden war. Für die Zusammenarbeit mit den beiden Konfliktparteien führte die Europäische Union vor mehr als 10 Jahren das Amt des Sonderbeauftragten für den Friedensprozess ein, dessen Aufgaben gegenwärtig von Botschafter Marc Otte wahrgenommen werden.

Zum anderen hat die Europäische Union vor kurzem die Maßnahmenstrategie „Staatsaufbau für den Frieden in Nahost“ entwickelt. Mit dieser im November 2007 vorgelegten und von den Mitgliedstaaten auf der Tagung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ gebilligten Strategie werden insbesondere die derzeitigen und künftigen Maßnahmen der technischen und finanziellen Hilfe der EU zur Verstärkung der palästinensischen Staatsstrukturen koordiniert.

Bekanntermaßen sind die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten schon lange die wichtigsten Geber der Palästinensischen Behörde: Sie allein kommen für fast ein Drittel des Haushalts der Behörde auf und leisten mehr als die Hälfte der gesamten ausländischen Hilfe. Diese EU-Unterstützung vollzieht sich insbesondere über einen spezifischen Finanzierungsmechanismus mit dem Namen PEGASE. Über diesen Mechanismus ist kürzlich Unterstützung für den Palästinensischen Reform- und Entwicklungsplan gewährt worden, der im Dezember 2007 von den internationalen Finanzinstitutionen gebilligt wurde und in dem es um die Staatsführung in den Gebieten, die öffentlichen Infrastrukturen, die Entwicklung des Privatsektors und die soziale Entwicklung geht.

Doch die Europäische Union beschränkt sich nicht auf die Rolle des Gebers: Sie führt beispielsweise auch Maßnahmen zur Ausbildung und materiellen Ausrüstung der palästinensischen Polizei (zivile Mission EUPOL COPPS, die rechtlich den ESVP-Missionen zu geordnet ist) durch. Die Union hält sich zudem bereit, jederzeit ihre Mission zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EUBAM Rafah) wiederaufzunehmen, sofern es die Umstände erlauben.

Zur Stärkung der palästinensischen Staatsstrukturen hat die Europäische Union des Weiteren in enger Zusammenarbeit mit dem Vertreter des Quartetts, Tony Blair, innerhalb eines Jahres drei internationale Konferenzen organisiert bzw. umfassend unterstützt, bei denen es um die Finanzierung der Palästinensischen Behörde (Konferenz von Paris im Dezember 2007), private Investitionen in den Palästinensischen Gebieten (Konferenz von Bethlehem im Mai 2008) und schließlich um die Förderung der zivilen Sicherheit und der Rechtsstaatlichkeit (Konferenz von Berlin im Juni 2008) ging. Bei all diesen Konferenzen konnten Mittel mobilisiert und neue Maßnahmen zur Stärkung der palästinensischen Staatsstrukturen vereinbart werden.

Schließlich prüft die Union im Rahmen ihrer Maßnahmenstrategie den konkreten Beitrag, den sie zur Realisierung eines von den Parteien vereinbarten künftigen Friedensabkommens leisten könnte.

Der Herr Abgeordnete kann daher versichert sein, dass die Europäische Union alle Möglichkeiten nutzt und gewillt ist, sich mit ganzer Kraft für die Fortsetzung des Friedensprozesses im Nahen Osten einzusetzen.

 

Anfrage Nr. 24 von Seán Ó Neachtain (H-0583/08)
 Betrifft: Bestimmungen der EU für zollfreie Einkäufe
 

Sehr häufig gehen bei mir Beschwerden von Unionsbürgern ein, deren zollfreie Einkäufe von den Flughafenbehörden beschlagnahmt werden, wenn sie auf Reisen von einem Drittstaat kommend auf dem Flughafen eines EU-Mitgliedstaats zwischenlanden.

Kann der Rat mitteilen, wann er diese Vorschriften vereinfachen und lockern wird, indem er mehr bilaterale Abkommen mit Drittländern schließt?

 
  
 

Diese vom Ratsvorsitz ausgearbeitete Antwort, die für den Rat und die Mitgliedstaaten nicht bindend ist, wurde in der Fragestunde der ersten Septembertagung 2008 des Europäischen Parlaments in Brüssel nicht mündlich vorgetragen.

Gemäß den gemeinschaftlichen Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuervorschriften unterliegt die Einfuhr von Gütern aus einem Drittstaat in die Europäische Union der Besteuerung.

Um jedoch eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, besteht eine Gemeinschaftsregelung zur Steuerbefreiung für nichtgewerbliche Einfuhren von Waren im persönlichen Gepäck von aus Drittländern kommenden Reisenden. Gegenwärtig befreien die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 69/169/EWG(1) Waren bis zu einem Betrag von 175 Euro von der Steuer, wobei dieser Schwellenwert gemäß der Richtlinie 2007/74/EG(2) ab dem 1. Dezember 2008 auf 300 Euro und auf 430 Euro für Flug- und Seereisende erhöht wird.

Über diese finanziellen Schwellenwerte hinaus können Tabakwaren und alkoholische Getränke in bestimmten Mengen steuerfrei eingeführt werden, die in den genannten Richtlinien festgelegt sind.

Es sei daran erinnert, dass die Richtlinie 69/169/EWG zudem Höchstmengen für die Steuerbefreiung von Tee, Kaffee und Parfum vorsieht, die der Richtlinie 2007/74/EG zufolge ab 1. Dezember 2008 abgeschafft werden.

Dem Rat liegen keine Empfehlungen der Kommission zum Abschluss von Abkommen der von dem Herrn Abgeordneten erwähnten Art vor.

 
 

(1)  Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr, ABl. L 133 vom 4.6.1969, S. 6.
(2)  Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern, ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 6.

 

Anfrage Nr. 26 von Nirj Deva (H-0587/08)
 Betrifft: Der Vertrag von Lissabon und die Verteidigungspolitik
 

Wurde im Zuge der Festlegung der die Außenpolitik betreffenden Bestimmungen des Vertrags von Lissabon jemals die Einführung einer Armee der EU angedacht und erörtert? Ist der Rat der Ansicht, dass eine EU-Armee nach wie vor im Bereich des Möglichen ist, selbst nun, da der Vertrag von Lissabon nicht in Kraft treten kann, weil er nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist?

 
  
 

Diese vom Ratsvorsitz ausgearbeitete Antwort, die für den Rat und die Mitgliedstaaten nicht bindend ist, wurde in der Fragestunde der ersten Septembertagung 2008 des Europäischen Parlaments in Brüssel nicht mündlich vorgetragen.

Wie vom Europäischen Rat mehrfach und insbesondere in Helsinki, Nizza, Laeken und Sevilla bekräftigt wurde, wird mit der Weiterentwicklung der ESVP nicht das Ziel verfolgt, eine europäische Armee aufzubauen.

Der Prozess des Kapazitätenaufbaus der EU (Headline Goal) beruht vielmehr auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit der Beiträge und entspricht in jedem Einzelfall dem gemeinsam festgelegten Bedarf.

Darüber hinaus bestimmt jeder Mitgliedstaat die Höhe seines Beitrags zu jeder EU-Operation in einem nationalen Prozess selbst. Dieser Beitrag verbleibt letztlich in der Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats.

Zudem unterliegen die betreffenden Kräfte außerhalb einer Operation weiterhin der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, dem sie angehören. Die Europäische Union verfügt demnach nicht über Dauerstreitkräfte als solche.

 

Anfrage Nr. 27 von Rodi Kratsa-Tsagaropoulou (H-0589/08)
 Betrifft: Gehälter von Unternehmensmanagern
 

Was hält der Ratsvorsitz, in Anbetracht der - auch vom EZB-Präsidenten aufgegriffen - Äußerungen des Eurogroup-Präsidenten vom 9. Juli 2008 vor dem Plenum des Europäischen Parlaments betreffend die exorbitant hohen Gehälter von Unternehmensmanagern, von Vorschlägen zur Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge und Steuern für Unternehmen, die überzogene Summen an Gratifikationen und Abfindungszahlungen („golden parachutes“) leisten? Muss jetzt ein europäischer Verhaltenskodex für Unternehmensmanagement eingeführt werden, um die Offenlegung der Managergehälter zu fördern, mit dem aber zugleich die Unternehmensvielfalt in Europa respektiert wird? Kann der Ratsvorsitz erklären, warum die einschlägige Empfehlung(1) der Kommission in den Mitgliedstaaten und den betroffenen Unternehmen auf taube Ohren stieß? Müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Offenlegung der Managergehälterpolitik zu gewährleisten und Interessenkonflikte zwischen Führungskräften und Anteilseignern zu vermeiden? Welche Mitgliedstaaten sind diesbezüglich bereits tätig geworden und in welcher Weise?

 
  
 

Diese vom Ratsvorsitz ausgearbeitete Antwort, die für den Rat und die Mitgliedstaaten nicht bindend ist, wurde in der Fragestunde der ersten Septembertagung 2008 des Europäischen Parlaments in Brüssel nicht mündlich vorgetragen.

Der Vorsitz weist darauf hin, dass Fragen der Transparenz und Versteuerung der Gehälter von Unternehmensmanagern im Wesentlichen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Allerdings ist sich der Vorsitz ihrer Bedeutung und der Bedenken unserer Mitbürger ihnen gegenüber bewusst. Daher wird dieses Thema auf der Tagesordnung des informellen Treffens der Finanzminister und der Gouverneure der Zentralbanken stehen, das am 12. und 13. September 2008 in Nizza stattfinden wird. Ziel der dabei geführten Gespräche wird es sein, die besten nationalen Praktiken in diesem Bereich zu ermitteln.

Die wichtigsten Ergebnisse dieses Treffens werden wie üblich auf der Website des Vorsitzes veröffentlicht.

 
 

(1)  Empfehlung der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Einführung einer angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften (2004/913/EG), ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 55.

 

Anfrage Nr. 28 von Zdzisław Kazimierz Chmielewski (H-0591/08)
 Betrifft: Einsatz von selektiven Fanggeräten
 

Die in der letzten Zeit vom Rat vorgelegten Gesetzgebungsvorschläge beseitigen nicht die Bedenken, die in den Ostseeanreinerstaaten in Bezug auf die Regeln für den Einsatz von selektiven Fanggeräten erhoben worden sind. Es stellt sich nach wie vor die Frage, weshalb in den EU-Gewässern außerhalb der Ostsee nicht der Einsatz von selektiven Fanggeräten verlangt wird, wie etwa der selektiven BACOMA-Steerts mit Fenster oder der T-90-Steerts mit gedrehtem Netz, wie sie in der Ostsee vorgeschrieben sind.

 
  
 

Diese vom Ratsvorsitz ausgearbeitete Antwort, die für den Rat und die Mitgliedstaaten nicht bindend ist, wurde in der Fragestunde der ersten Septembertagung 2008 des Europäischen Parlaments in Brüssel nicht mündlich vorgetragen.

Der Rat dankt dem Herrn Abgeordneten für seine Anfrage zur Verwendung selektiver Fanggeräte.

Derzeit ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(1), die für die meisten Meeresgebiete der Europäischen Union mit Ausnahme der Ostsee und des Mittelmeers gilt, die Verwendung von Geräten mit BACOMA-Fluchtfenster oder T90-Steert nicht erlaubt.

Allerdings enthält der Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen Bestimmungen, die die Verwendung solcher Geräte in Zukunft erlauben würden, ohne ihren Einsatz jedoch vorzuschreiben(2). Dieser Vorschlag liegt dem Rat gegenwärtig zur Diskussion vor. Der Rat sieht der Stellungnahme des Parlaments zu diesem Vorschlag mit großem Interesse entgegen.

 
 

(1)  ABl. L 125 vom 27.4.98, S.1-36.
(2)  Vorschlag der Kommission KOM(2008) 324 endg. vom 4. Juni 2008, Dok. 10476/08.

 

Anfrage Nr. 29 von Johan Van Hecke (H-0595/08)
 Betrifft: Union für das Mittelmeer
 

Im Juli wurde die Union für das Mittelmeer begründet; Ziel dieser Union ist es, die 17 Anrainerstaaten des Mittelmeers durch regionale Projekte an die Europäische Union anzubinden. In einigen der betroffenen Länder ist es allerdings um die Menschenrechte schlecht bestellt.

Beispielsweise wurde in Marokko in der Stadt Fez, 250 Kilometer nördlich von Casablanca, ein großes Massengrab entdeckt. Nach Auffassung von Menschenrechtsaktivisten wurden die Toten 1990 von der Armee bei dem Versuch erschossen, einen Generalstreik niederzuschlagen. Sachverständigen zufolge ist der Fund der Leichen in Massengräbern ein Beweis dafür, wie gravierend die Menschenrechtsverletzungen in der jüngsten Geschichte Marokkos gewesen sind. Bisher haben die marokkanischen Regierungsstellen weder die Todesstrafe abgeschafft noch das Rom-Statut ratifiziert.

Wird diese Union für das Mittelmeer auch als Plattform dienen, um auf demokratische Reformen und einen besseren Umgang mit den Menschenrechten in den nicht der EU angehörenden Mitgliedstaaten der Union zu drängen? Wird die Präsidentschaft Fragen der Menschenrechte auf den Tagesordnungen der Union zur Sprache bringen?

 
  
 

Diese vom Ratsvorsitz ausgearbeitete Antwort, die für den Rat und die Mitgliedstaaten nicht bindend ist, wurde in der Fragestunde der ersten Septembertagung 2008 des Europäischen Parlaments in Brüssel nicht mündlich vorgetragen.

Auf dem Gipfeltreffen für den Mittelmeerraum (13. Juli) haben die Staats- und Regierungschefs des „Barcelona-Prozesses: Union für den Mittelmeerraum“ festgestellt, dass dieser Prozess auf dem durch den Barcelona-Prozess bereits Erreichten aufbaut, dessen drei Bereiche (politischer Dialog, Wirtschaftszusammenarbeit und Freihandel sowie zwischenmenschlicher, sozialer und kultureller Dialog) auch weiterhin im Mittelpunkt der Beziehungen zwischen Europa und dem Mittelmeerraum stehen werden. Die Staats- und Regierungschefs haben in der auf diesem Gipfeltreffen angenommenen Erklärung zudem ihre Entschlossenheit zum Ausdruck gebracht, die Demokratie und den politischen Pluralismus zu stärken. Sie bekräftigten auch ihren Willen, eine gemeinsame Zukunft aufzubauen, die auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten basiert, wie sie in den einschlägigen internationalen Instrumenten verankert sind, einschließlich der Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, zivilen und politischen Rechte, der Stärkung der Rolle der Frau in der Gesellschaft, der Achtung von Minderheiten, der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie der Förderung des kulturellen Dialogs und des gegenseitigen Verständnisses.

Darüber hinaus enthalten die im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik bestehenden Assoziierungsabkommen und Aktionspläne Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte und eröffnen die Möglichkeit, diesbezügliche Fragen anzuschneiden. So wurden speziell auf die Menschenrechte ausgerichtete bilaterale Dialoge mit mehreren Ländern im südlichen Mittelmeerraum, insbesondere mit Ägypten, Jordanien, Marokko und Tunesien, eingeleitet.

 

Anfrage Nr. 30 von Syed Kamall (H-0600/08)
 Betrifft: Ratifizierung des Vertrags von Lissabon
 

Können Teile des Vertrags von Lissabon rechtlich zur Anwendung gelangen, wenn der Text nur von 26 Mitgliedstaaten ratifiziert wird?

 
  
 

Diese vom Ratsvorsitz ausgearbeitete Antwort, die für den Rat und die Mitgliedstaaten nicht bindend ist, wurde in der Fragestunde der ersten Septembertagung 2008 des Europäischen Parlaments in Brüssel nicht mündlich vorgetragen.

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags von Lissabon sind die Bestimmungen des Vertrags erst dann anwendbar, wenn alle Unterzeichnerstaaten die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

 

Anfrage Nr. 31 von Mihael Brejc (H-0602/08)
 Betrifft: Umzug des Europäischen Parlaments
 

In dieser Wahlperiode und in den vorangegangenen Wahlperioden des Europäischen Parlaments wurden zahlreiche Initiativen zur Abschaffung der Plenartagungen des Europäischen Parlaments in Straßburg ergriffen. In der europäischen Öffentlichkeit wird das ständige Hin und Her der Abgeordneten und Beamten zwischen Brüssel und Straßburg stark kritisiert und die Ansicht vertreten, dass der dafür aufgewendete Betrag von mehr als 200 Millionen Euro jährlich für nützlichere Zwecke ausgegeben werden könnte. Außerdem lassen sich die mehr als eine Million Unterschriften gegen diesen Umzug nicht länger ignorieren.

Nächstes Jahr sind Europawahlen, und die Bürger werden fragen, warum diese monatlichen Umzüge stattfinden. Was soll nach Ansicht des Rates darauf geantwortet werden?

 
  
 

Diese vom Ratsvorsitz ausgearbeitete Antwort, die für den Rat und die Mitgliedstaaten nicht bindend ist, wurde in der Fragestunde der ersten Septembertagung 2008 des Europäischen Parlaments in Brüssel nicht mündlich vorgetragen.

Gemäß Artikel 289 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 189 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wird „der Sitz der Organe der Gemeinschaft … im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt“.

Im Protokoll (Nr. 8) über die Festlegung der Sitze der Organe sowie bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol, das gemäß Artikel 311 EGV integraler Bestandteil der Verträge ist, heißt es: „Das Europäische Parlament hat seinen Sitz in Straßburg; dort finden die zwölf monatlichen Plenartagungen einschließlich der Haushaltstagung statt. Zusätzliche Plenartagungen finden in Brüssel statt. Die Ausschüsse des Europäischen Parlaments treten in Brüssel zusammen. Das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und dessen Dienststellen verbleiben in Luxemburg.“

Es sei daran erinnert, dass die Verträge einschließlich dieses Protokolls von allen Mitgliedstaaten entsprechend ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren unterzeichnet und ratifiziert worden sind. Jede Änderung der Bestimmungen über den Sitz der Organe hat nach demselben Verfahren zu erfolgen, das in Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union verankert ist.

Die Zuständigkeit für die Festlegung des Sitzes der Organe liegt nicht beim Rat, sondern bei den Mitgliedstaaten.

 

Anfrage Nr. 32 von Konstantinos Droutsas (H-0607/08)
 Betrifft: Verbrechen privater Söldnertruppen
 

Die amerikanischen Imperialisten und ihre Verbündeten haben wichtige Verträge mit Söldnertruppen wie den von Blackwater für die Besatzungstruppen im Irak und in anderen Ländern gestellten Sicherheitskräften abgeschlossen, die für brutale Angriffe auf die Zivilbevölkerung eingesetzt werden, mit Drogen handeln und anderen kriminellen Aktivitäten nachgehen. Auf Söldnertruppen zurückzugreifen, ist eine zutiefst reaktionäre Taktik, deren Preis immer die Bevölkerung zu tragen hat. Unter dem Vorwand, gegen das organisierte Verbrechen vorzugehen, wirken die Söldner an der Ermordung führender Politiker und Gewerkschafter mit und stehen vor allem Bewegungen der Arbeiterschaft feindlich gegenüber. Das gilt nicht nur für den Irak, wo ihr brutales Vorgehen schon sprichwörtlich ist, sondern auch für Afghanistan, Lateinamerika und andere Gebiete, wo sie, ausgestattet mit dem modernsten Kriegsgerät der Waffenindustrie, hauptsächlich die Anweisungen ziviler Regierungen ausführen.

Verurteilt der Rat die kriminellen Aktivitäten von Blackwater und anderer privater Söldnertruppen, und tritt er für ihre Abschaffung ein?

 
  
 

Diese vom Ratsvorsitz ausgearbeitete Antwort, die für den Rat und die Mitgliedstaaten nicht bindend ist, wurde in der Fragestunde der ersten Septembertagung 2008 des Europäischen Parlaments in Brüssel nicht mündlich vorgetragen.

Der Rat hat weder die Aktivitäten des Unternehmens Blackwater noch die Tätigkeiten anderer privater Militär- und Sicherheitsdienste im Allgemeinen erörtert. Der Rat ist jedoch der Ansicht, wie dies auch in den Leitlinien der EU zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts zum Ausdruck gebracht wird, dass alle an einem Konflikt Beteiligten das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte achten müssen. Der Einsatz privater Militär- und Sicherheitsdienste ändert an diesem Grundsatz nichts.

Wir nehmen die jüngste Anhörung zur Kenntnis, die am 5. Mai 2008 vom Europäischen Parlament zu privaten Militär- und Sicherheitsdiensten durchgeführt wurde, sowie auch die Studie, die vom Unterausschuss des Europäischen Parlaments für Sicherheit und Verteidigung zur wachsenden Rolle privater Militär- und Sicherheitsdienste gefordert worden war und bei dieser Gelegenheit vorgelegt wurde.

 

Anfrage Nr. 33 von Leopold Józef Rutowicz (H-0608/08)
 Betrifft: Treibhauseffekt
 

Besteht nach Ansicht des Rates die Notwendigkeit, eine Einrichtung zu schaffen, die den tatsächlichen Einfluss sämtlicher Treibhausfaktoren bewerten und eine umfassende, die Folgen des Treibhauseffekts eindämmende Energiepolitik festlegen würde?

In den Diskussionen und Dokumenten zum Thema Treibhauseffekt wird in der Regel auf CO2 verwiesen. Nicht erwähnt wird hingegen, dass sich auch Methan auf die Entstehung des Ozonlochs und den Treibhauseffekt auswirkt. Ein Kubikmeter Methan hat dieselbe Wirkung wie vierundzwanzig Kubikmeter CO2. Methan wird sowohl im Bergbau als auch von Tieren und Menschen freigesetzt. Ferner entsteht Methan in Fäulnisprozessen. Schätzungen zufolge sind in einigen Mitgliedstaaten rund 30 % des Treibhauseffekts auf freigesetztes Methan zurückzuführen.

 
  
 

Diese vom Ratsvorsitz ausgearbeitete Antwort, die für den Rat und die Mitgliedstaaten nicht bindend ist, wurde in der Fragestunde der ersten Septembertagung 2008 des Europäischen Parlaments in Brüssel nicht mündlich vorgetragen.

Wie dem Herrn Abgeordneten sicherlich bekannt ist, hat die Kommission im Januar 2007 das Legislativpaket „Klima-Energie“ vorgelegt, mit dem die wesentlichen Aufgaben der Verringerung der Treibhausgase, der Verbesserung der Energiesicherheit und der langfristigen Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union gleichermaßen in Angriff genommen werden sollen. Das Paket enthält zahlreiche Energie- und Klimaschutzvorschläge.

Einer der Vorschläge des Pakets, der Vorschlag zur Verteilung der Lasten, betrifft alle in Anhang A des Protokolls von Kyoto genannten Treibhausgase, d. h. Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6), ausgedrückt in Kohlendioxidäquivalent.

Was insbesondere die Landwirtschaft und den Klimawandel betrifft, so möchte ich darauf verweisen, dass der Europäische Rat in den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 19./20. Juni 2008 bekräftigt hat, dass die Bemühungen um Innovation, Forschung und Entwicklung im Bereich der landwirtschaftlichen Produktion, insbesondere zur Verbesserung der Energieeffizienz, des Produktivitätswachstums und der Fähigkeit zur Anpassung an den Klimawandel, nicht nachlassen dürfen.

Bislang wurde der Rat nicht mit Vorschlägen befasst, die darauf abzielen, ein Gremium damit zu beauftragen, den tatsächlichen Einfluss sämtlicher Treibhausfaktoren zu bewerten, doch wie dem Herrn Abgeordneten sicherlich bekannt ist, dauern die Beratungen über die Vorschläge des Energie- und Klimapakets im Rat und mit dem Europäischen Parlament mit Blick auf eine umfassende Einigung, die bis zum Ende dieses Jahres erzielt werden soll, noch an.

 

Anfrage Nr. 34 von Athanasios Pafilis (H-0610/08)
 Betrifft: Angriffsdrohungen gegen den Iran
 

Seit kurzem nimmt Israel als Reaktion auf das Nuklearprogramm des Iran eine zunehmend kriegerische Haltung ein und droht immer häufiger mit einem militärischen Angriff. Dies kam in den jüngsten Äußerungen von Verteidigungsminister Ehud Barak mehr als deutlich zum Ausdruck, der erklärte, Israel sei bereit, gegen den Iran vorzugehen, und darauf verwies, dass Israel in der Vergangenheit wiederholt seine Bereitschaft unter Beweis gestellt habe, umgehend zu reagieren. Vom 28. Mai bis zum 12. Juni 2008 wurden die Drohungen dadurch untermauert, dass Griechenland und Israel unter der Bezeichnung „Glorious Spartan“ gemeinsam Manöver der Luftwaffe auf griechischem Territorium abgehalten haben, bei denen ein Angriff Israels auf ein Kernkraftwerk im Iran simuliert wurde. Diese Entwicklungen bestätigen, dass die von Israel eingeschlagene aggressive imperialistische Taktik eine ständige Bedrohung des Friedens in der Region und der dort lebenden Völker darstellt.

Verurteilt der Rat diese angedrohte Aggression und die Durchführung von Manövern zur Vorbereitung einer israelischen Militäroffensive auf den Iran, die unkalkulierbare Folgen für die betroffenen Völker und für den Frieden in der Region und weltweit hätte?

 
  
 

Diese vom Ratsvorsitz ausgearbeitete Antwort, die für den Rat und die Mitgliedstaaten nicht bindend ist, wurde in der Fragestunde der ersten Septembertagung 2008 des Europäischen Parlaments in Brüssel nicht mündlich vorgetragen.

Der Rat unterstützt die Bemühungen des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, Javier Solana, und der Gruppe der Sechs (Deutschland, China, Vereinigte Staaten, Frankreich, Vereinigtes Königreich und Russland), die aktiv nach einer diplomatischen Lösung für die Krise zwischen Iran und der internationalen Gemeinschaft wegen des iranischen Nuklearprogramms suchen. Die Faktoren im Zusammenhang mit dem iranischen Nuklearproblem haben beträchtliche Auswirkungen auf die Stabilität der Region und das internationale System der Nichtverbreitung.

Der Rat unternimmt jede erdenkliche Anstrengung, um eine friedliche und auf dem Verhandlungswege erzielte Lösung zu erreichen, die den Bedenken der internationalen Gemeinschaft gerecht wird. Zu diesem Zweck müssen wir - wie der Rat wiederholt zum Ausdruck gebracht hat - entschlossen den „doppelten Ansatz“ verfolgen, der die Offenheit für den Dialog mit wachsenden Sanktionen verknüpft, wenn Iran es ablehnt, den Beschlüssen des UN-Sicherheitsrates nachzukommen.

Gleichzeitig bedauert der Rat jedwede Erklärungen, die die Bemühungen um eine Verhandlungslösung gefährden könnten, und er erinnert daran, dass er die Drohungen der iranischen Behörden gegenüber Israel wiederholt mit größtem Nachdruck verurteilt hat.

 

ANFRAGEN AN DIE KOMMISSION
Anfrage Nr. 41 von Christopher Heaton-Harris (H-0573/08)
 Betrifft: Verbraucherschutz und Vertrag von Lissabon
 

Ist die Kommission der Ansicht, dass der nun auf Eis gelegte Vertrag von Lissabon den Verbraucherschutz in der Europäischen Union verbessert hätte? Plant die Kommission, irgendwelche der im Vertrag enthaltenen Bestimmungen zum Verbraucherschutz voranzutreiben?

 
  
 

Auf seiner Tagung im Juni 2008 nahm der Europäische Rat das Ergebnis des irischen Referendums und Irlands Absicht zu Kenntnis, Vorschläge zu unterbreiten, wie möglicherweise vorangekommen werden kann. Die Kommission wird dem Ergebnis des Ratifizierungsprozesses in keiner Weise vorgreifen.

Der Vertrag von Lissabon würde der erweiterten Union helfen, effizienter und demokratischer zu handeln, was für alle Politikbereiche ein positiver Gewinn ist. Das gilt auch für die Verbraucherpolitik, für die von der Kommission eine Strategie angenommen wurde, die sich auf den Zeitraum von 2007 bis 2013 erstreckt.

 

Anfrage Nr. 45 von Eoin Ryan (H-0586/08)
 Betrifft: Regulierung von Kreditratingagenturen
 

Könnte die Kommission eine detaillierte Bewertung der Lösung geben, die für die künftige Regulierung von Kreditratingagenturen innerhalb der Europäischen Union vorgeschlagen wird?

 
  
 

Im Sommer 2007 leitete die Kommission eine Überprüfung der Tätigkeit der Kreditratingagenturen auf den Kreditmärkten und ihrer Rolle bei den Turbulenzen im Zusammenhang mit der Subprime-Krise ein.

In Anbetracht der Lehren, die nach dieser Überprüfung gezogen werden mussten, ist die Arbeit an einer aufsichtsrechtlichen Antwort auf eine ganze Reihe von Problemen, die in Bezug auf Kreditratingagenturen ermittelt werden konnten, nunmehr schon weiter gediehen. Die Kommission führt gerade eine Konsultation zu den Hauptbestandteilen eines Rechtsrahmens. In den Dokumenten, zu denen die Konsultation erfolgt, wird die Annahme einer Reihe von Vorschriften vorgeschlagen, mit denen grundlegende Anforderungen für die Ratingagenturen eingeführt werden, die diese im Hinblick auf ihre Zulassung und die Ausübung ihrer Ratingtätigkeit in der EU einhalten müssten. Mit dem Kommissionsvorschlag sollte vor allem gewährleistet werden, dass Ratings verlässliche und korrekte Informationen für die Anleger liefern. So müssten die Ratingagenturen Interessenkonflikte angehen, über solide Ratingmethoden verfügen und die Transparenz ihrer Ratingtätigkeiten steigern. Darüber hinaus werden in den Konsultationsdokumenten zwei Möglichkeiten für eine effiziente EU-Kontrolle der Ratingagenturen vorgeschlagen: Die erste Option sieht eine verstärkte Koordinierungsrolle des „Committee of European Securities Regulators“ (CESR) sowie eine enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden vor. Die zweite Option würde die Einrichtung einer Europäischen Agentur (entweder der CESR oder einer neuen Agentur) für die EU-weite Registrierung von Ratingagenturen und die Kontrolle ihrer Tätigkeiten durch die nationalen Regulierungsbehörden kombinieren. Die Konsultation befasst sich außerdem mit möglichen Ansätzen, mit denen die Frage des übermäßigen Vertrauens in Ratings in EU-Rechtsvorschriften angegangen werden kann.

Diese Vorbereitungsarbeit sollte im Herbst 2008 mit der Annahme eines Legislativvorschlags durch die Kommission abgeschlossen werden.

 

Anfrage Nr. 46 von David Sumberg (H-0594/08)
 Betrifft: Vertrag von Lissabon und Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts
 

Ist die Kommission der Ansicht, dass die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts davon profitiert, dass der Vertrag von Lissabon, nachdem er nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, gescheitert ist?

 
 

Anfrage Nr. 47 von Syed Kamall (H-0601/08)
 Betrifft: Der Vertrag von Lissabon und der Binnenmarkt
 

Teilt die Kommission, nachdem der Vertrag von Lissabon nicht von allen 27 Mitgliedstaaten ratifiziert wurde und somit gescheitert ist, die Auffassung, dass der Vertrag nicht ausreichend zur Stärkung des Binnenmarkts beigetragen hat und dass die Ideale des Freihandels und des Binnenmarkts auch in künftigen EU-Verträgen fest verankert sein sollten?

 
  
 

Bei der Beantwortung des ersten Teils der Anfragen möchte die Kommission die Fragesteller auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf seiner Tagung vom Juni 2008 verweisen. Der Europäische Rat nahm das Ergebnis des Referendums in Irland über den Vertrag von Lissabon zur Kenntnis und war sich darin einig, dass mehr Zeit erforderlich ist, um die Lage zu analysieren. Er nahm zur Kenntnis, dass die irische Regierung sowohl intern als auch mit den übrigen Mitgliedstaaten intensive Beratungen führen wird, um ein gemeinsames weiteres Vorgehen vorzuschlagen. Der Europäische Rat erinnerte daran, dass der Vertrag von Lissabon der erweiterten Union helfen soll, effizienter und demokratischer zu handeln. Er nahm zur Kenntnis, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Parlamente in 19 Mitgliedstaaten den Vertrag ratifiziert hatten und die Ratifizierungsverfahren in den übrigen Ländern fortgesetzt werden. Seitdem wurde die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon in drei weiteren Ländern angenommen. Der Europäische Rat wies darauf hin, dass er diese Frage am 15. Oktober behandeln wird, um über das weitere Vorgehen zu beraten. In seiner Rede dem Parlament am 10. Juli 2008 bestätigte Nicolas Sarkozy als Ratsvorsitzender dieses Vorgehen.

Der Binnenmarkt ist und bleibt das Kernstück der europäischen Integration. Seine Zukunft ist nicht direkt mit dem Vertrag von Lissabon verknüpft. Daher wird weiter daran gearbeitet werden, den Binnenmarkt zu stärken und ihn effizienter zu gestalten, um den Wohlstand und das Wirtschaftswachstum weiterhin zum Nutzen der Bürger und Unternehmen Europas zu fördern.

 

Anfrage Nr. 51 von Marco Pannella (H-0544/08)
 Betrifft: Menschenrechte in Vietnam
 

Vietnam hat in den letzten Jahren einen deutlichen Wirtschaftsaufschwung zu verzeichnen, der u. a. durch die Entwicklungshilfepolitik und die finanzielle Unterstützung der EU gefördert wurde. Mit der Steigerung des Bruttoinlandsprodukts nahmen auch die Menschenrechtsverletzungen zu. Insbesondere wurden über 250 den Montagnards angehörige politische Gefangene, die 2001 und 2004 verhaftet worden waren, noch nicht frei gelassen, und immer mehr kambodschanische Khmer Krom ersuchen aufgrund religiöser Verfolgungen in Kambodscha um Asyl.

Kann die Kommission, die sich bekanntlich nach Kräften bemüht, ihre Entwicklungspolitik und die Menschenrechte besser miteinander in Einklang zu bringen, sich mit den Auswirkungen ihrer Hilfen auf die Lage von ethnischen und religiösen Minderheiten, Arbeitsmigranten und demokratischen Aktivisten in Vietnam zufrieden geben?

Meint sie nicht, sich zu diesem Zweck vergewissern zu müssen, dass die vietnamesische Regierung die rechtlichen Verpflichtungen erfüllt, die sie mit den Kooperationsabkommen und der Ratifizierung der Internationalen Übereinkommen über bürgerliche und politische, wirtschaftliche und soziale Rechte eingegangen ist?

 
  
 

Obwohl die Kommission die Vorteile der wirtschaftlichen Offenheit Vietnams anerkennt, teilt sie auch die Bedenken des Parlaments zur Menschenrechtslage in diesem Land. Die Rechte ethnischer und religiöser Minderheiten sowie von Menschenrechtsaktivisten sind wesentliche Grundlagen für eine demokratische Gesellschaft und für nachhaltige Entwicklung. Die Kommission engagiert sich umfassend auf nationaler, regionaler (d. h. auf der Ebene der ASEAN) und auf multilateraler Ebene, um die Achtung und den Schutz dieser Rechte zu garantieren. Auch wenn die Kommission Vorhaben aktiv fördert, die darauf konzentriert sind, den Schutz der Menschenrechte in Vietnam voranzubringen, räumt sie ein, dass hier noch eine Menge zu tun ist.

Derzeit verwirklicht die Kommission zahlreiche Vorhaben, die auf die Verbesserung der Lebensqualität der in Armut lebenden und benachteiligten Menschen in Vietnam abzielen. Die Kommission führt ein 18-Millionen-Euro-Vorhaben (für den Zeitraum 2006-2010) aus, dessen Hauptziel darin besteht, die Versorgungsstandards für den Gesundheitsschutz durch qualitativ hochwertige Leistungen der Gesundheitsvorsorge, Heilbehandlung und Gesundheitsförderung für die in den nördlichen Hochlandregionen und den zentralen Bergregionen des Landes lebenden Armen zu verbessern. Darüber hinaus leistet die Kommission einen Beitrag in Höhe von 11,45 Millionen Euro als Zuschuss zu einem Vorhaben, das von der Weltbank ausgeführt wird und eine verstärkte Einbeziehung der wichtigsten Gesundheitsdienste, insbesondere auf der Ebene von Gemeinden in den Gebirgsregionen Vietnams, vorsehen wird. Von dem Vorhaben sollen etwa drei Millionen Menschen profitieren, in erster Linie ethnische Minderheiten und in Armut lebende Menschen. Es gibt auch ein Gemeinschaftsvorhaben der Kommission und des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), das benachteiligten indigenen Familien gleichberechtigten und unbeschränkten Zugang zu Bildung gewährleisten soll.

Die Kommission drängt die vietnamesische Regierung im Rahmen des lokalen Menschenrechtsdialogs sowie der Tätigkeit einer Unterarbeitsgruppe des Gemeinsamen Ausschusses für Menschenrechte weiterhin zu Fortschritten beim Schutz der Menschenrechte. Außerdem besteht die Kommission bei den laufenden Verhandlungen über das neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) nachdrücklich darauf, die Hauptbestandteile der Menschenrechtsklausel sowie eine Klausel über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte in dieses Abkommen aufzunehmen.

Während des bevorstehenden Besuchs des stellvertretenden Ministerpräsidenten und Außenministers von Vietnam, Pham Gia Khiem, wird die Kommission die Frage der internationalen Verpflichtungen Vietnams behandeln und die vietnamesische Regierung auffordern, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie andere internationale Menschenrechtsnormen in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften einzuhalten.

 

Anfrage Nr. 52 von Bernd Posselt (H-0552/08)
 Betrifft: Kommissionsvertretungen im Kaukasus
 

Gibt es Pläne der Kommission, in Tschetschenien angesichts der Probleme dort sowie der strategischen Bedeutung dieses Landes eine Kommissionsvertretung oder zumindest eine Beobachtungsstelle einzurichten, und wie sieht die Verteilung der Repräsentanzen und die mittelfristige Arbeitsplanung der Kommission in der Kaukasus-Region insgesamt aus?

 
  
 

Die Kommission plant weder die Eröffnung einer Vertretung noch einer Beobachtungsstelle, und zwar weder in Tschetschenien noch anderswo im Nordkaukasus. Die Kommission ist bei den internationalen Bemühungen um humanitäre Hilfe im Nordkaukasus während des gesamten Konflikts in der Region aktiv gewesen, und das Büro des Dienstes für Humanitäre Hilfe der Europäischen Kommission (ECHO) in Moskau überwacht diese Bemühungen um humanitäre Hilfe, unter anderem auch durch häufige Besuche in der Region. Was andere Länder in dieser Region angeht, so hat die Kommission eine Delegation in Tiflis, eine Delegation in Jerewan und eine neue Delegation in Baku, wodurch ihre Präsenz in der Region verstärkt worden ist.

 

Anfrage Nr. 53 von Vural Öger (H-0560/08)
 Betrifft: Östliche Partnerschaft - Regionale Kooperationsformen in der europäischen Nachbarschaft
 

Nach der Schaffung der Union für das Mittelmeer wird auf europäischer Ebene auch über die Schaffung einer Osteuropa-Union nachgedacht. In der Diskussion steht ebenfalls die Idee zur Schaffung einer Union für das Schwarze Meer. Schweden und Polen legten im Mai 2008 ein Arbeitspapier mit dem Titel „Östliche Partnerschaft“ vor, worin eine Vertiefung der Zusammenarbeit der EU mit der Ukraine, der Republik Moldau, Aserbaidschan, Armenien, Georgien und Weißrussland vorgeschlagen wurde.

Wie steht die Kommission zu dem Vorschlag einer Osteuropa-Union der EU? Wird die Kommission – so wie bei der Union für das Mittelmeer – konkrete Vorschläge in Form einer Mitteilung für eine derartige Partnerschaft ausarbeiten? Kann die Kommission Auskunft über die Grundpfeiler einer solchen Partnerschaft geben? Wird die Union für das Mittelmeer dabei als Muster gelten und wird der Schwerpunkt auch bei der Osteuropa-Union auf eine projektbezogene Zusammenarbeit gelegt? Hat die Kommission eine Präferenz bei der Namensgebung? Wie steht die Kommission grundsätzlich zu der Schaffung unterschiedlicher „Unionen“?

 
  
 

Die Europäische Nachbarschaftspolitik ist und bleibt ein zentraler Schwerpunkt für die Kommission. In diesem Zusammenhang liegt der Kommission viel daran, die bilateralen Beziehungen zu ihren östlichen Partnern zu verstärken. Vorschläge, die in ganz praktischer Weise zur Erreichung dieses Ziels beitragen, wie z. B. die polnisch-schwedische Initiative, sind dabei willkommen.

Der Europäische Rat forderte die Kommission auf seiner Tagung im Juni 2008 auf, auf der Grundlage entsprechender Initiativen die Arbeit weiter voranzubringen und dem Rat im Frühjahr 2009 einen Vorschlag für die Einzelheiten der „Östlichen Partnerschaft“ vorzulegen.

Die Kommission hat unverzüglich mit der Arbeit daran begonnen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich sagen, dass die Vorschläge der Kommission auf den folgenden Grundsätzen aufbauen werden:

a) Die Europäische Nachbarschaftspolitik, die auf bilateraler, differenzierter Zusammenarbeit mit jedem einzelnen Partner beruht, bleibt der grundsätzliche Rahmen der Beziehungen gegenüber den östlichen Nachbarn der EU. Das ist auch eindeutig der ausdrückliche Wunsch dieser Partner.

b) Die Vorschläge sollten auf bereits vorhandenen Strukturen aufbauen, diese ergänzen und aufwerten, ohne dass bereits laufende Bemühungen kopiert werden, insbesondere die Schwarzmeersynergie, die vor einem Jahr begründet wurde und die nun mit konkreten Ergebnissen vor Ort erste Früchte trägt.

c) Jeder neue multilaterale Rahmen muss alle EU-Mitgliedstaaten einschließen, sodass die Union ihr volles politisches und wirtschaftliches Gewicht einsetzen kann und die Partner nach und nach immer näher an die Union heranrücken.

d) Neue Vorschläge müssen natürlich die klare Unterstützung der Nachbarn haben, für die sie bestimmt sind.

 

Anfrage Nr. 54 von Sarah Ludford (H-0563/08)
 Betrifft: Bereitstellung von EU-Mitteln für Programme zur Verhinderung von Folter
 

Die Europäische Union spielt bei der Finanzierung von Maßnahmen zur Verhinderung von Folter und zur Unterstützung von Folteropfern im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) eine führende Rolle. Es ist geplant, die EU-Finanzierung ab Anfang 2010 allmählich auslaufen zu lassen und/oder zu verringern, wobei der Fehlbetrag von den Mitgliedstaaten übernommen werden soll. Manfred Nowak, UN-Sonderberichterstatter für Folter, warnte kürzlich davor, diesen Plan durchzuführen, bevor ein umfassendes Programm und eindeutige Verpflichtungen festgelegt worden sind.

Kann die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass für das Auslaufen bereits ein Zeitplan vorliegt, angeben, ob sich die Mitgliedstaaten eindeutig dazu verpflichtet haben, die Finanzierung von Vorhaben zur Verhinderung von Folterhandlungen auf dem derzeitigen Niveau fortzusetzen?

 
  
 

Die Verhinderung und Abschaffung aller Formen von Folter und Misshandlung in der gesamten Welt stellt eines der Hauptziele der Menschenrechtspolitik der EU dar. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission verpflichtet, ihre substanzielle Unterstützung des Kampfes gegen Folter über das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) fortzusetzen. Sie plant nicht, ihre Gesamtunterstützung in diesem Bereich zu verringern. Für 2007-2010 sind für diesen Zweck mehr als 44 Millionen Euro zur Verfügung gestellt worden. Diese Mittelausstattung steht völlig im Einklang mit der Höhe der Mittelausstattung in der Vergangenheit.

Allerdings beabsichtigt die Kommission, ihre Unterstützung über das EIDHR stärker auf die Zentren für die Rehabilitierung von Folteropfern umzulenken. So plant sie, unsere Hilfe an Zentren in der EU ab 2010 immer mehr auslaufen zu lassen, und zwar in der Absicht, mehr Zentren für die Rehabilitierung von Folteropfern außerhalb der EU zu finanzieren, wo staatliche und private Unterstützung oftmals rar ist oder überhaupt nicht existiert. Die Kommission erinnert daran, dass das EIDHR ein Instrument ist, das speziell für die Unterstützung von Projekten von Nichtregierungsorganisationen (NRO) außerhalb der EU vorgesehen ist, und dass die EU-Mitgliedstaaten laut Gemeinschaftsrecht sowie Völkerrecht dazu verpflichtet sind, Folteropfern Hilfe zu leisten. Im April 2008 erinnerte der Rat daran, wie wichtig finanzielle Unterstützung für Programme zur Verhütung von Folter und zur Rehabilitierung von Folteropfern ist und rief die Mitgliedstaaten ausdrücklich auf, die Zentren für die Rehabilitierung von Folteropfern zu unterstützen.

Die Kommission ist sich der möglichen Folgen dieser Neuausrichtung bewusst und geht diese Frage mit Sorgfalt an. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sehen es als ihre Pflicht an, dafür zu sorgen, dass die schrittweise Einstellung der Hilfe nicht auf Kosten von Folteropfern in der EU geschieht. Zu diesem Zweck hat die Kommission bereits einen Prozess von Konsultationen mit Interessenvertretern, unter anderem den einschlägigen UNO-Gremien und NRO, eingeleitet. Sie hat vor, in den nächsten Monaten eine Bestandsaufnahme der aktuellen Bedürfnisse von Folteropfern sowie des Bedarfs an alternativen Formen der Unterstützung vorzunehmen, um ein umfassendes Konzept zu erstellen.

 

Anfrage Nr. 55 von Gerard Batten (H-0564/08)
 Betrifft: EU-Russland-Gipfel
 

Kann die Kommission mir hinsichtlich des jüngsten Gipfeltreffens zwischen der EU und Russland in Khanti Mansiisk mitteilen, ob sie die Ermordung von Alexander Litvinenko zur Sprache gebracht hat, worum ich Frau Ferrero-Waldner am 18. Juni 2008 im Europäischen Parlament im Vorfeld des EU-Russland-Gipfels am 26./27. Juni 2008 persönlich gebeten hatte?

Dies geschah angesichts der Tatsache, dass der Mord allem Anschein nach von Organen des russischen Staates begangen wurde, und der Weigerung der russischen Behörden, der Auslieferung des Hauptverdächtigen Andrei Lugovoi zuzustimmen.

Falls die Frage zur Sprache gebracht wurde, wie war die Reaktion? Und wenn sie nicht erörtert wurde, was waren die Gründe dafür?

 
  
 

In Bezug auf den Tod von Alexander Litwinenko verweist die Kommission auf die vor mehr als einem Jahr vom Ratsvorsitz der EU im Namen der EU abgegebene Erklärung, in der die EU ausdrücklich „ihre Enttäuschung darüber zum Ausdruck bringt, dass Russland nicht konstruktiv mit den Behörden des Vereinigten Königreichs zusammenarbeitet“. Ferner wurde in der Erklärung betont, „wie wichtig und dringend eine konstruktive Mitwirkung der Russischen Föderation in dieser Angelegenheit ist“. Dieser Standpunkt hat sich nicht geändert, und die Kommission bringt diese Frage im Zusammenhang mit ihrem Dialog mit Russland weiterhin zur Sprache.

Nach Ansicht der Kommission sollte sich unser Engagement gegenüber Russland im Einklang mit der Achtung verbindlicher internationaler Verpflichtungen, die Russland übernommen hat, insbesondere im Zusammenhang mit dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, vom Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit leiten lassen.

Auf dem jüngsten EU-Russland-Gipfel, der Ende Juni 2008 stattfand, begrüßte die Kommission, dass von Präsident Medwedew weiterhin betont wird, die Rechtsstaatlichkeit in Russland müsse verbessert werden, und sie wird ihn auch weiter dazu drängen, dass er gewährleisten muss, dies auch in die Praxis umzusetzen.

 

Anfrage Nr. 56 von Laima Liucija Andrikienė (H-0569/08)
 Betrifft: Finanzielle Unterstützung der EU für Afghanistan und Irak
 

Afghanistan und Irak werden zum „Versuchsgelände“ für die internationale Entwicklungshilfe und multilaterale Zusammenarbeit und für die Europäische Union im Besonderen. In Bezug auf das Nationale Richtprogramm der Kommission, wonach für den Zeitraum 2007-2010 610 Mio. Euro für Afghanistan vorgesehen sind, ist es sehr wichtig, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Ausgaben für Strafverfolgung und Unterstützung für militärische Operationen auf der einen Seite und für den zivilen Aufbau und die humanitäre Hilfe sowie für Gesundheit und Bildung auf der anderen Seite zu finden und umzusetzen.

Was sieht die Kommission in diesem Bereich vor? Wird die finanzielle Hilfe der EU für Afghanistan und Irak aufgestockt? Welche Programme und Projekte werden in den kommenden drei Jahren finanziert? Beabsichtigt die Kommission, die Wirksamkeit der finanziellen Unterstützung der EU für Afghanistan und Irak regelmäßig zu bewerten und das Europäische Parlament über die Ergebnisse dieser Bewertungen angemessen zu informieren?

 
  
 

1. Die Kommission ist zweifellos damit einverstanden, dass es wichtig ist, wirksame Unterstützung für den Wiederaufbau in Afghanistan und im Irak zu gewährleisten und dass sowohl die Sicherheitslage als auch das Wohlergehen der Bevölkerung dieser Länder verbessert werden müssen.

Ein Großteil der Finanzmittel, die für Afghanistans Richtprogramm für den Zeitraum 2007-2010 zur Verfügung stehen, wird für die Unterstützung des Wiederaufbaus in den Bereichen Entwicklung des ländlichen Raums, Verwaltung und Gesundheitswesen bereitgestellt. Das Bildungswesen wird über den von der Weltbank verwalteten Treuhandfonds für den Wiederaufbau in Afghanistan unterstützt.

Für den Irak ist es der Kommission leider noch nicht gelungen, ein mehrjähriges Richtprogramm zu erstellen. Die Sicherheit, die unbeständige politische Lage und die sich rasch ändernden Lebensbedingungen erlauben zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine solche mehrjährige Planung nicht. Folglich wird die Hilfe an den Irak bisher über Sondermaßnahmen bereitgestellt. Für 2008 schlägt die Kommission vor, 85 % der insgesamt 72 Millionen Euro für Leistungen zur Grundversorgung der Bevölkerung und von Flüchtlingen und den Rest für technische Hilfe an die irakischen Institutionen bereitzustellen.

2. Im Länderstrategiepapier für Afghanistan sind die Prioritäten der finanziellen Hilfe der Gemeinschaft für Afghanistan für 2007-2013 dargelegt. Für den Zeitraum 2007-2010 werden 610 Millionen Euro bereitgestellt. Außerdem profitiert Afghanistan von Hilfen, die ihm aus thematischen Haushaltslinien, dem Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte, im Rahmen der humanitären Hilfe und über das Instrument für Stabilität zur Verfügung gestellt werden.

Im Falle Iraks herrscht Einvernehmen zwischen der irakischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft darüber, dass sich die Unterstützung der Geber künftig darauf konzentrieren sollte, die Leistungsfähigkeit der irakischen Institutionen zu erhöhen, um die beträchtlichen Finanzmittel Iraks besser nutzen zu können. Daher konzentriert die Kommission ihre Unterstützung auf die technische Hilfe für die irakischen Institutionen und auf die Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung.

3. Die Kommission wird im Jährlichen Aktionsprogramm 2008 für Afghanistan Unterstützung für das Gesundheitswesen (60 Millionen Euro), den Sozialschutz (24 Millionen Euro), den Justizsektor und das Zollwesen (30 Millionen Euro) sowie für die Landwirtschaft (30 Millionen Euro) vorschlagen. Für 2009 werden Programme erwartet, mit denen Governance, die Entwicklung des ländlichen Raums, Antiminenaktionen und regionale Zusammenarbeit finanziert werden sollen; und im Jahr 2010 folgen Programme für Gesundheitswesen, Entwicklung des ländlichen Raums und Governance.

Für den Irak sind angesichts des Fehlens einer mehrjährigen Programmplanung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Programme für die kommenden drei Jahre vorgesehen. Was die Sondermaßnahme für den Irak für 2008 betrifft, so soll diese im Oktober 2008 dem Rat und dem Parlament vorgelegt werden. Ihr werden die Leitlinien für den im Juni 2008 im Parlament verteilten informatorischen Vermerk folgen.

4. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Afghanistan wird systematisch durch Vor-Ort-Missionen und Besuche, unabhängige ergebnisorientierte Überwachungsmissionen, regelmäßige Projektberichte wie auch durch den Mechanismus des koordinierten Geberdialogs und Lenkungsausschüsse zusammen mit der Regierung kontrolliert und ausgewertet. Im Zuge der Entlastung für das Haushaltsjahr 2006 hat die Kommission ihre Absicht bekräftigt, dem Parlament regelmäßig über die Umsetzung der Hilfe in Afghanistan Bericht zu erstatten. Ein erster „Sachstandsbericht“ wird jetzt im Internet veröffentlicht und soll regelmäßig aktualisiert werden.

Im Jahr 2008 wurden im Irak zwei Verifikationsmissionen und eine Evaluierung vor Ort durchgeführt. Ihre ersten Ergebnisse sind positiv. Die endgültigen Ergebnisse und Schlussfolgerungen werden dem Parlament mitgeteilt, sobald diese zur Verfügung stehen werden.

 

Anfrage Nr. 57 von Martin Callanan (H-0572/08)
 Betrifft: Außenbeziehungen und der Vertrag von Lissabon
 

Wie beabsichtigt die Kommission nach dem Scheitern des Vertrags von Lissabon – zumal dieser nicht von allen 27 Mitgliedstaaten ratifiziert wurde – die Rolle der EU im Bereich Außenbeziehungen/auswärtige Angelegenheiten ohne die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen zu gestalten?

 
  
 

Nach der Ablehnung des Vertrags von Lissabon durch das Referendum, das in Irland im Juni 2008 stattfand, untersuchte der Europäische Rat die Lage auf seiner Tagung am 19. und 20. Juni 2008. Man war sich im Rat darüber einig, dass mehr Zeit erforderlich ist, um die Lage zu analysieren. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die irische Regierung sowohl intern als auch mit den übrigen Mitgliedstaaten intensive Beratungen führen werde, um ein gemeinsames weiteres Vorgehen vorzuschlagen. Der Europäische Rat wies darauf hin, dass er diese Frage am 15. Oktober behandeln wird, um über das weitere Vorgehen zu beraten.

Der Europäische Rat verwies darauf, dass der Vertrag von Lissabon der erweiterten Union helfen soll, effizienter und demokratischer zu handeln. Nach Meinung der Kommission würden das Inkrafttreten und die künftige Umsetzung des neuen Vertrags die äußere Dimension der EU stärken sowie die Abstimmung ihres Handelns in der Welt verbessern und dessen Kohärenz erhöhen.

Inzwischen ist die Kommission, und das wird auch in ihrer Mitteilung „Europa in der Welt“(1) vom Juni 2006 dargelegt, entschlossen, einen Beitrag zur Stärkung der Wirksamkeit, Effizienz und Sichtbarkeit der EU-Außenbeziehungen auf der Grundlage der derzeit geltenden Verträge zu leisten.

Die Kommission wird auch künftig einen aktiven Beitrag zum gemeinsamen Nachdenken über das weitere Vorgehen leisten.

 
 

(1)  KOM (2006) 0278 endg.

 

Anfrage Nr. 58 von Manuel Medina Ortega (H-0528/08)
 Betrifft: Abkommen über die Aufnahme rückgeführter Migranten
 

Kann die Kommission mir im Zusammenhang mit der Richtlinie über die Rückführung von Migranten, die vor kurzem verabschiedet wurde, Auskunft über den Stand der Abkommen und der Verhandlungen über Abkommen mit den Ländern geben, in denen die Migration nach Europa vor allem ihren Ursprung hat, damit die Aufnahme der Migranten, die in Europa nicht aufgenommen werden können, und insbesondere der unbegleiteten Minderjährigen dort sichergestellt ist?

 
  
 

Zurzeit ist die Kommission ermächtigt, über Rückübernahmeabkommen der Gemeinschaft mit 16 Ländern zu verhandeln. Der Rat hat Beschlüsse über Verhandlungsrichtlinien für Marokko, Sri Lanka, Russland, Pakistan, Hongkong, Macau, die Ukraine, Albanien, Algerien, China, die Türkei, die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina und die Republik Moldau angenommen.

Mit 11 der 16 Länder hat die Kommission die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen. Im März bzw. Juni 2004 traten die Rückübernahmeabkommen mit Hongkong und Macau in Kraft, im Mai 2005 das Abkommen mit Sri Lanka, im Mai 2006 das Abkommen mit Albanien, im Juni 2007 das Abkommen mit Russland und schließlich im Januar 2008 die Abkommen mit den anderen vier westlichen Balkanstaaten, der Ukraine und der Republik Moldau.

Die Verhandlungen mit Pakistan wurden im September 2007 auf der Ebene der Verhandlungsführer abgeschlossen. Die vereinbarten Texte harren nun noch der formalen Zustimmung durch das pakistanische Kabinett.

Der Abschluss des Abkommens mit Marokko behält für die EU nach wie vor Priorität. Die Verhandlungen laufen weiter und können hoffentlich in nicht allzu ferner Zukunft abgeschlossen werden.

Die Verhandlungen mit der Türkei wurden formell im Jahr 2006 aufgenommen, sind aber seitdem kaum vorangekommen. Der Abschluss eines Rückübernahmeabkommens mit der Türkei bleibt für die EU eine vorrangige Aufgabe, und es wird über Möglichkeiten nachgedacht, wie man diese ausweglose Situation überwinden kann.

Abschließend sei betont, dass die Verhandlungen mit Algerien und China formell noch nicht aufgenommen wurden, aber Anstrengungen unternommen werden, dies so bald wie möglich zu tun.

 

Anfrage Nr. 59 von Armando França (H-0531/08)
 Betrifft: Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen
 

Die Verordnung Nr. 1348/2000 des Rates(1) über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten in ihrer durch das EP und den Rat im Jahre 2005 verbesserten und aktualisierten Fassung ist ein gutes Instrument zur Vereinfachung, Flexibilisierung und Beschleunigung der Bearbeitung gerichtlicher Schriftstücke und schlussendlich zur Stärkung des Handels und der Wirtschaft der EU im Allgemeinen.

Angesichts der neuen Gegebenheiten nach der Erweiterung (27 Mitgliedstaaten) und der Notwendigkeit, die allgemeine Anwendung dieser wichtigen Verordnung zu gewährleisten, interessiert mich Folgendes: welche Mitgliedstaaten haben bis zum heutigen Tag die Verordnung angenommen? In welchen Umfang wird die Verordnung in der Union angewendet, und gedenkt die Kommission, eine Initiative zu ergreifen, das Handbuch der Empfangsstellen und das Glossar über die Schriftstücke zu aktualisieren? Wann kann mit einem neuen Bericht über die Anwendung der Verordnung gerechnet werden?

 
  
 

Die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten gilt in allen 27 Mitgliedstaaten. In Bezug auf Dänemark gilt die Verordnung seit dem 1. Juli 2007 auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen(2).

Im Oktober 2004 nahm die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung an. Dem Bericht zufolge wurde die Verordnung seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2001 im Allgemeinen zunehmend besser angewandt und Schriftstücke wurden inzwischen schneller von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat übermittelt und zugestellt. Die Hauptgründe für die Beschleunigung der Übermittlung und Zustellung waren die Einführung direkter Kontakte zwischen örtlichen Stellen, die Möglichkeit der Nutzung postalischer und direkter Dienstleistungen sowie die Einführung von Formblättern. Dennoch wussten viele Personen, die mit der Anwendung der Verordnung zu tun haben, insbesondere örtliche Stellen, nach wie vor nicht ausreichend über die Verordnung Bescheid. Auch werden einige Bestimmungen der Verordnung nicht zufrieden stellend angewandt. Anpassungen dieser Bestimmungen sollten in Erwägung gezogen werden, um die Anwendung dieser Verordnung weiter zu verbessern und zu vereinfachen.

Folglich schlug die Kommission im Juli 2005 vor, einige Vorschriften der Verordnung zu ändern (KOM (2005) 305). Am 13. November 2007 nahmen das Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates an. Die neue Verordnung wird am 13. November 2008 in Kraft treten.

Die wichtigsten Veränderungen an der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 sind:

die Einführung einer Regel, die vorsieht, dass die Empfangsstelle alle erforderlichen Schritte unternimmt, um das Schriftstück so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang, zuzustellen.

die Einführung eines neuen Formblatts, um den Empfänger darüber zu belehren, dass er das Recht hat, die Annahme des Schriftstücks bei der Zustellung oder dadurch zu verweigern, dass er das Schriftstück binnen einer Woche nach Zustellung zurückschickt.

die Einführung einer Regel, die vorsieht, dass Auslagen, die dadurch entstehen, dass bei der Zustellung eine Amtsperson oder eine andere nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zuständige Person in Anspruch genommen wird, einer von diesem Mitgliedstaat nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung im Voraus festgesetzten einheitlichen Festgebühr entsprechen.

die Einführung einheitlicher Bedingungen für die Zustellung durch Postdienste (Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg).

Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 wird die Kommission dann die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sowie eine aktualisierte Fassung des Handbuchs und des Glossars veröffentlichen.

Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 sieht vor, dass der nächste Bericht über die Anwendung der Richtlinie spätestens am 1. Juni 2011 vorgelegt werden soll.

 
 

(1)  ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37.
(2)  ABl. L 300 vom 17.11.2005.

 

Anfrage Nr. 62 von Mairead McGuinness (H-0549/08)
 Betrifft: Urlaube für "Schönheitsoperationen"
 

Es gibt Hinweise darauf, dass immer mehr Bürger zu so genannten „Schönheitsoperationen“ nach Übersee reisen und sich dort einer Reihe chirurgischer und nichtchirurgischer Eingriffe unterziehen sowie Zahlverschönerungen vornehmen lassen.

Kann die Kommission mitteilen, wie dieses Gewerbe reguliert ist? Werden die Ergebnisse solcher Operationen kontrolliert, und welche Daten liegen über die Ergebnisse der Eingriffe vor?

Welche Regelungen gelten für Ärzte, die zur Durchführung von Operationen „eingeflogen werden“? Mit welchen Qualitätskontrollen wird überprüft, ob der jeweilige Chirurg zur Ausübung seiner Tätigkeit berechtigt ist?

 
  
 

Die Kommission ist nicht für die Überwachung der Gesundheitsversorgung in Drittländern zuständig.

Wenn es um die Europäische Union geht, so sind nach Artikel 152 des Vertrags die Mitgliedstaaten für die Organisation und Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen zuständig, unabhängig davon, ob diese Gesundheitsdienstleistungen an inländischen oder ausländischen Patienten erbracht werden. Das schließt die Kontrolle von Ergebnissen sowie Qualitäts- und Sicherheitskontrollen ein.

Über Projekte, die durch das Gesundheitsprogramm mitfinanziert werden, unterstützt die Kommission in ihrem Zuständigkeitsbereich Arbeiten, die zur verbesserten Verfügbarkeit von Daten über die Ergebnisse und die Qualität medizinischer Verfahren in der Europäischen Union führen.

Sie unterstützt z. B. das OECD-Projekt über Indikatoren zur Qualität der Gesundheitsversorgung mit den Schwerpunkten kardiologische Versorgung und Diabetesversorgung, psychische Gesundheitsfürsorge, primäre Gesundheitsversorgung und Prävention sowie Patientensicherheit. Weitere Beispiele sind das Euphoric-Projekt, das zum Ziel hat, die Ergebnisse von Gesundheitsleistungen zu bewerten und die Pflegequalität bei Behandlungsverfahren im Gesundheitswesen zu beurteilen, oder das Krankenhausdaten-Projekt „Hospital Data 2 (HPD2)“, das der Verbesserung der Vergleichbarkeit und der Entwicklung einer Zeitreihe für Krankenhausbehandlungsverfahren dienen.

Für den Fall der „eingeflogenen Chirurgen“ sieht die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Dienstleistungsfreiheit vor und sichert auch ein angemessenes Qualifikationsniveau. Chirurgie gehört zu den medizinischen Fachrichtungen, für die die Richtlinie eine automatische Anerkennung der Diplome auf der Grundlage gemeinsamer Mindestnormen auf EU-Ebene gewährleistet.

Zudem kann die Europäische Gemeinschaft ohne Beeinträchtigung der Rolle der Mitgliedstaaten bei der Gesundheitsversorgung dazu beitragen, die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung der Patienten künftig noch weiter zu verbessern.

Was die in einem EU-Mitgliedstaat erbrachte Gesundheitsversorgung betrifft, so schlug die Kommission am 2. Juli 2008 eine Richtlinie(1) über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung vor, mit der unter anderem die Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Qualität und Sicherheit der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung geklärt würden. Damit würde ein klarer Grundsatz vereinbart: Der Behandlungsmitgliedstaat ist verantwortlich für die Definition, Durchsetzung und Überwachung der Qualitäts- und Sicherheitsnormen. Dieser Vorschlag zielt auch auf eine Verbesserung der Erhebung von Daten über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung ab. Es obliegt jedoch dem Herkunftsmitgliedstaat des Patienten, darüber zu entscheiden, welche Behandlungen erstattungsfähig sein sollen. Zudem steht dieser Richtlinienvorschlag nicht der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entgegen, und mit den von den Mitgliedstaaten verabschiedeten Durchführungsmaßnahmen dürfen keine neuen Hemmnisse für die Freizügigkeit der Angehörigen der Gesundheitsberufe eingeführt werden.

 
 

(1)  KOM(2008) 414.

 

Anfrage Nr. 63 von Bogusław Sonik (H-0550/08)
 Betrifft: Bezahlen mit 500-Euro-Banknoten
 

Beim Verfasser der Anfrage sind Beschwerden von Bürgern eingegangen, die im Königreich Belgien beim Bezahlen mit 500-Euro-Banknoten auf Probleme stoßen. Die Probleme treten hauptsächlich bei Tankstellen und auf dem Flughafen Brüssel-Charleroi auf. Nicht mit 500-Euro-Banknoten bezahlen zu können, bereitet den Bürgern Unannehmlichkeiten, insbesondere auf dem Flughafen. Es sind keine Einzelfälle, dass diese Banknoten nicht gewechselt werden können, vielmehr handelt es sich um eine systematische Ablehnung der Bezahlung mit diesen Banknoten.

Welche Rechtsvorschriften gibt es hierzu? Ist diese Praxis mit Unionsrecht vereinbar?

 
  
 

Gemäß Artikel 106 Absatz 1 Satz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro sind sämtliche Euro-Banknoten gesetzliche Zahlungsmittel. Zwar wird in Artikel 11 der genannten Verordnung die Anzahl der Münzen begrenzt, die bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen sind, doch enthält sie eine solche Beschränkung für Banknoten nicht. Die verschiedenen Euro-Banknoten sind mit einem Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt worden.

Keine gemeinschaftliche Rechtsvorschrift sieht ausdrücklich Rechtsmittel gegen etwaige Beschränkungen bei der Annahme bestimmter Banknoten vor. Es können verschiedene zivil- oder währungsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen.

Der Kommission ist bekannt, dass 500-Euro-Banknoten zuweilen in bestimmten Geschäften in Belgien abgelehnt werden. Diese Praxis scheint jedoch nicht zuzunehmen und es gab sie schon zur Zeit des belgischen Franc, wo dies den 10 000-BEF-Schein betraf. Fälle, in denen 500-Euro-Banknoten bei der Bezahlung abgelehnt werden, sind auch in den anderen Ländern der Eurozone festzustellen.

Wenn ein Händler seine Kunden deutlich darauf aufmerksam macht, dass er große Banknoten bei der Bezahlung nicht annimmt (z. B. durch Hinweisschilder am Eingang des Geschäfts und in Kassennähe), wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass der Käufer eine vertragliche Beziehung mit dem Verkäufer eingeht und stillschweigend die genannten Bedingungen akzeptiert.

 

Anfrage Nr. 64 von Marian Harkin (H-0557/08)
 Betrifft: Verbraucherschutz
 

Welche Schritte gedenkt die Kommission zu unternehmen, um in zukünftigen WTO-Verhandlungen die Interessen von EU-Lebensmittelkonsumenten dahingehend zu vertreten, dass EU-Erzeuger wettbewerbsfähig bleiben und qualitativ hochwertige Lebensmittel produzieren, die den geltenden EU-Kontrollen und Verordnungen entsprechen?

 
  
 

Nach sieben Jahren des Verhandelns, genau zu dem Zeitpunkt, da der Erfolg endlich zum Greifen nahe schien, ist es den Ministern auf ihrer Tagung in Genf im Juli 2008 nicht gelungen, das zu Ende bringen, was die EU stets als richtig erachtete und wofür sie sich mit aller Kraft eingesetzt hat. Es ist jetzt noch zu früh, um die langfristigen Folgen dieses Scheitern beurteilen zu können. Wir wissen aber, dass der Abschluss eines Abkommens in Genf nützlich für Europa und seine Partner gewesen wäre und der Wirtschaft der Entwicklungsländer Auftrieb in einer vorher noch nie erlebten Weise verliehen hätte, womit für das nächste Jahrzehnt das Fundament für verstärkten Handel und höheren Wohlstand gelegt worden wäre.

Natürlich bedeuten neue Handelsmöglichkeiten auch stärkeren Wettbewerb und die Herausforderung der Anpassung – was nicht immer einfach ist. Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass dieser Wandel stufenweise eingeleitet wird: Deshalb wären auch die Bestimmungen der Doha-Runde nicht über Nacht, sondern erst nach einer Reihe von Jahren umgesetzt worden. Und deshalb hat die EU im Bereich der Landwirtschaft auch im gesamten Verlauf der Verhandlungen ständig die extremen Liberalisierungsforderungen abgelehnt, die von einigen Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) gestellt worden sind.

Langfristig lohnt es sich, die Herausforderung der Anpassung anzunehmen, weil der Übergang von kaum wettbewerbsfähigen zu wettbewerbsfähigeren Sektoren von entscheidender Bedeutung für die Erhöhung der Produktivität und die Sicherung eines langfristigen Wachstums ist. Die Kommission vertritt weiterhin die Auffassung, dass der erfolgreiche Abschluss eines multilateralen Abkommens im Rahmen der WTO noch immer die beste Möglichkeit darstellt, um dieses Ziel zu erreichen und dies in einer Weise zu tun, die andere zwingt, ähnliche Schritte zu unternehmen.

Die Liberalisierung und die niedrigeren Zölle, die der erfolgreiche Abschluss eines solchen Abkommens mit sich bringt, würden unweigerlich auch niedrigere Zölle für Lebensmittel bedeuten, doch sie würden auch zu billigeren Lebensmitteln für Verbraucher und kostengünstigeren Vorleistungen für Unternehmen führen.

Darüber hinaus müssten für alle eingeführten Lebensmittel weiterhin strenge Vorschriften in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit eingehalten werden, die mit den Vorschriften vergleichbar sind, die derzeit in der Gemeinschaft in Kraft sind: Die Kommission kann der Frau Abgeordneten versichern, dass es zu dieser entscheidenden Frage keinen Kompromiss geben wird. Die Gemeinschaft verfügt jetzt über einen umfassenden Rechtsrahmen zur Lebensmittelsicherheit, mit dem gewährleistet werden soll, dass alle Lebensmittel jeglicher Herkunft sicher sind. Die Kommission hat nicht vor, dies aufs Spiel zu setzen.

Ein gelungenes Abkommen hätte auch Chancengleichheit für EU-Landwirte und somit mehr Möglichkeiten für europäische Ausfuhren durch Öffnung neuer landwirtschaftlicher Märkte für europäische Erzeugnisse im Ausland bedeutet. 70 % der Agrarexporte der EU sind verbraucherorientierte Fertigerzeugnisse, für die es in der Welt einen wachsenden Markt gibt.

Darüber hinaus ist es auch sehr wichtig, dass die EU – durch Doha – unter großen Schwierigkeiten und unter dem Widerstand seitens vieler Länder bemüht war, für „geografische Angaben“ einen besseren Rechtsschutz durchzusetzen, also für die besonderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse eines bestimmten Gebiets, Erzeugnisse, die zu den wettbewerbsfähigsten Ausfuhrprodukten Europas gehören, u.a. Parmaschinken und Roquefortkäse. Es sei auch erwähnt, dass Verpflichtungen, die unsere Partner in der ein oder anderen Form in dieser Frage hätten übernehmen müssen, eine unabdingbare Voraussetzung für eine endgültige Einigung gewesen wären.

 

Anfrage Nr. 65 von Lambert van Nistelrooij (H-0558/08)
 Betrifft: Siebtes Rahmenprogramm
 

Die Finanzverfahren des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung sind im Gegensatz zu den Zusagen der Kommission noch komplizierter geworden als bei den vorhergehenden Rahmenprogrammen. Jetzt sollen zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung und der Aufnahme von Tätigkeiten über sechzehn Monate vergehen. Dies bedeutet, dass die Verfahren innerhalb der Kommission 80% mehr Zeit erfordern, obwohl die Kommission eine schnellere Abwicklung zugesagt hatte.

Nachdem die Wartezeit um mehr als ein halbes Jahr verlängert worden ist, besteht die Gefahr, dass viele kleinere und mittlere Unternehmen ihr Interesse verlieren und ihre Kapazitäten andernorts einsetzen, was bedeutet, dass keine Kapazität mehr für EU-Arbeit verbleibt. Nur größere Unternehmen und Einrichtungen können sich den Luxus gestatten, weiter zu warten.

Kann die Kommission erklären, warum die Finanzverfahren länger dauern und schwieriger geworden sind?

Kann die Kommission ferner mitteilen, wer bei der Kommission die verantwortliche Kontaktperson im Zusammenhang mit diesem Thema ist?

 
  
 

Der Kommission liegen keine Hinweise vor, die die Äußerung in der Anfrage stützen, dass die Zeit für die Bearbeitung von Vorschlägen um 80 % angestiegen sei. Die durchschnittliche Vergabedauer beim sechsten Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung (RP 6) lag zwischen 12 und 13 Monaten. Für das Siebte Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung (RP 7) stehen noch keine detaillierten Statistiken zur Verfügung (weil die Vorgänge noch laufen), aber aus Schätzungen geht hervor, dass die durchschnittliche Vergabedauer für die erste Welle von RP-7-Projekten wahrscheinlich in die gleiche Größenordnung fallen wird.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen des RP 7 selbst sehen eine Vereinfachung der Vergabeverhandlungen vor. Doch sowohl dieser rechtliche Rahmen als auch die Haushaltsordnung erlegen dieser Vereinfachung auch Beschränkungen im Interesse der Bereitstellung angemessener Garantien und Verantwortlichkeiten auf.

Die Einführung des Garantiefonds führt zu einer erheblichen Verringerung der Zahl der Vorab-Kontrollen der finanziellen Leistungsfähigkeit. Solange keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, müssen nur die Koordinatoren und Teilnehmer kontrolliert werden, die mehr als 500 000 Euro beantragen, was bedeutet, dass neun von zehn Teilnehmern nicht von Vorab-Kontrollen der finanziellen Leistungsfähigkeit betroffen sein werden (im RP 6 mussten alle Teilnehmer kontrolliert werden). Das ist besonders vorteilhaft für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für Existenzgründer.

Außerdem wurden zu Beginn des RP 7 größere Investitionen in neue Systeme und Verfahren getätigt, z. B. in das einheitliche Registrierungssystem (URF) und das neue Onlinesystem für Verhandlungsformulare, die jetzt beide voll einsatzbereit sind. Die Einführung dieser neuen Systeme hat zu gewissen Verzögerungen bei den Verhandlungen der ersten Welle der Finanzhilfevereinbarungen geführt, doch wir sind sehr zuversichtlich, dass sich diese Investitionen im weiteren Verlauf des RP 7 auszahlen und sich auf die Verkürzung der Vergabedauer auswirken werden. Die einheitliche Registrierung juristischer Personen ist inzwischen ein eingespielter Prozess. Im Ergebnis der ersten Ausschreibungswelle sind bereits mehr als 7000 Unternehmen in der zentralen Datenbank der validierten Unternehmen registriert und müssen diesen Schritt bei künftigen Ausschreibungen nicht mehr durchmachen, was ihnen bei Vergabeverhandlungen erheblichen Zeitaufwand und Mühe sparen wird. Das neue Online-Tool für Verhandlungsformulare (NEF) funktioniert jetzt einwandfrei und ermöglicht einen einfachen Informationsaustausch zwischen den Koordinatoren und den Projektleitern. Allgemein gesagt werden unsere Bemühungen zur Verbesserung der Information und Beratung möglicher Begünstigter noch zielgerichtetere und besser vorbereitete Anwendungen sichern.

Die Bearbeitung und Evaluierung der vielen Hunderttausend Anträge, die für das Forschungsprogramm eingingen, ist eine komplizierte Aufgabe, die Effizienz, Strenge, Unabhängigkeit und Gerechtigkeit erfordert. Das neue System in Brüssel, das diesen Prozess bewerkstelligt, übernimmt diese Aufgabe erfolgreich. Das für Wissenschaft und Forschung zuständige Kommissionsmitglied sandte den Mitgliedern des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments kürzlich eine Einladung zum Besuch dieses Systems im Oktober 2008 zu, damit sie sich selbst von dem Prozess überzeugen können. Diese Einladung wird hiermit auch an den Herrn Abgeordneten ausgesprochen.

 

Anfrage Nr. 66 von Bart Staes (H-0559/08)
 Betrifft: Untersuchung möglicher schädlicher Folgen für die Verbraucher durch elektromagnetische Strahlung in der Mobil-Telekommunikation
 

Im Juni 2008 veröffentlichte die katholische Universität von Louvain (UCL) eine besorgniserregende Gesundheitsstudie über die Risiken elektromagnetischer Strahlung (Mobiltelefon, Wifi, Antennen). Im selben Monat setzten sich etwa 20 internationale Wissenschaftler in der französischen Sonntagszeitung "Journal du Dimanche“ für Vorsicht bei der Nutzung von Mobiltelefonen ein. In dem 13. „Bericht über den Stand des europäischen Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation 2007“ (KOM(2008)0153) wird an keiner Stelle auf die gesundheitsrelevanten Aspekte für den Verbraucher hingewiesen. Der Gruppe der 20 Wissenschaftler zufolge stellen sich ferner Fragen in Bezug auf die Unabhängigkeit der Finanzierung wissenschaftlicher Studien über die Nutzung von Mobiltelefonen. Im Rahmen des Vorsorgeprinzips empfehlen die Wissenschaftler zehn praktische Verbrauchertipps.

Ist die Kommission bereit, diese Ratschläge zu prüfen und im Rahmen des Verbraucherschutzes und des Vorsorgeprinzips zu unterstützen und finanziert oder unterstützt die Kommission unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes unabhängige wissenschaftliche Studien über mögliche Risiken der zunehmenden elektromagnetischen Strahlung? Falls ja, werden diese Studien auch dem Parlament zur Verfügung gestellt?

 
  
 

Der Kommission sind die Bedenken der Öffentlichkeit wegen der durch die Nutzung von Mobiltelefonen hervorgerufenen Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern (EMF) bekannt. Sie ist auch über die jüngsten Empfehlungen einer französischen Gruppe von 20 Persönlichkeiten sowie über das Ergebnis eines kürzlich von der katholischen Universität von Löwen in Belgien durchgeführten Experiments informiert. Die Kommission beobachtet ständig die internationale Forschung zu den EMF, um ihrer Rolle gerecht zu werden, die Öffentlichkeit vor möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von EMF zu schützen.

Die Thematik ist Gegenstand von Richtlinie 1999/5/EG(1), die Funkanlagen und die damit verbundenen Gesundheitsgefahren erfasst. Die im Rahmen dieser Richtlinie harmonisierten Normen gelten für alle in der Anfrage des Herrn Abgeordneten erwähnten Geräte und Anlagen. Die in diesen Normen vorgeschriebenen Werte basieren auf den Werten, die in der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz-300 GHz) aufgeführt sind und die auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Seit 1999 kontrolliert die Kommission regelmäßig ihre Umsetzung und hat bereits mehrmals ihre wissenschaftlichen Ausschüsse konsultiert, um festzustellen, ob sie in Anbetracht neuer wissenschaftlicher Entwicklungen angepasst werden sollte.

Die Empfehlungen der französischen Gruppe sind grundlegende Maßnahmen, die von den Nutzern leicht ergriffen werden können, um bei Bedarf die Exposition durch die Benutzung von Mobiltelefonen sogar noch stärker zu reduzieren. Als solche stellen sie eine vernünftige Möglichkeit dar, eine gewisse Form der Vorsorge zu treffen.

Im Jahr 2007 bestätigte der Wissenschaftliche Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR), dass für Funkfrequenzfelder (RF-Felder) bei Expositionswerten unter den von der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) festgelegten und in der Empfehlung des Rates vorgeschlagenen Grenzwerten bislang noch keine gesundheitlichen Auswirkungen dauerhaft nachgewiesen wurden. Die Stellungnahmen des SCENIHR sind öffentlich und für das Europäische Parlament verfügbar. Auf Ersuchen der Kommission aktualisiert der SCENIHR schon jetzt seine Stellungnahme von 2007 und wird dabei alle ihm zur Verfügung stehenden neu veröffentlichten Forschungsergebnisse berücksichtigen.

Die Kommission fördert weiterhin unabhängige Forschungen in diesem Bereich. Die jüngste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Umweltkapitels des 7. Rahmenprogramms für Forschung enthält ein Thema zu gesundheitlichen Auswirkungen der RF-Exposition von Kindern und Jugendlichen. Die Ergebnisse dieser Forschungen werden ebenfalls veröffentlicht.

 
 

(1)  Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. L 91 vom 7.4.1999.

 

Anfrage Nr. 67 von Karin Riis-Jørgensen (H-0566/08)
 Betrifft: Wettbewerbsfrage im Zusammenhang mit einem Flughafen-Terminal
 

Eine Gruppe privater Investoren in Kopenhagen plant den Bau eines neuen privaten Terminals für Billigflieger am Flughafen von Kopenhagen. Das Projekt ist bekannt unter dem Namen „Terminal A-Projekt“.

Der Flughafen von Kopenhagen bietet derzeit die Möglichkeit, vom Inlandsterminal sowie von den Terminals 2 und 3 abzufliegen. Der Besitzer dieser Terminals, Københavns Lufthavne (Flughäfen von Kopenhagen), ist gegen den Bau des Terminals A und plant stattdessen andere Initiativen, um Billigfliegern in Kopenhagen ein wettbewerbsfähiges Umfeld zu bieten.

Kann diese Lösung als Versuch zur Einschränkung des Wettbewerbs betrachtet werden? Ist die Kommission der Auffassung, dass die Nichtzulassung eines privaten konkurrierenden Terminals ein Verstoß gegen die Leitlinien der EU für freien Wettbewerb darstellt?

 
  
 

Der Flughafenbetreiber ist verpflichtet, Luftfahrtunternehmen freien Zugang zu seinen Einrichtungen zu gewähren, sofern sie die geltenden Betriebsvorschriften, insbesondere was die Zeitnischen, den Umweltschutz und die Flughafenentgelte betrifft, einhalten.

Dieser gültige Grundsatz scheint in Kopenhagen nicht in Frage gestellt zu werden, denn es steht in der Macht des Betreibers, frei über die Entwicklung und die Geschäftsstrategie des Flughafens zu entscheiden.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Bau eines neuen Terminals nicht unabhängig von den übrigen Flughafeneinrichtungen betrachtet werden kann, deren Betriebskapazitäten ihrer Natur nach begrenzt sind, wie beispielsweise das System der Start- und Landebahnen, die Anflugkontrolle, die Flughafenanbindung, Pkw-Stellplätze.

 

Anfrage Nr. 68 von Ivo Belet (H-0570/08)
 Betrifft: Kalitta Air
 

Innerhalb von zwei Monaten sind zwei Maschinen der Fluggesellschaft Kalitta Air abgestürzt. Dies wirft Fragen hinsichtlich der Sicherheit der Flugzeuge auf.

Beabsichtigt die Kommission – in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden in anderen Staaten – die Sicherheit der Maschinen dieser Fluggesellschaft zu untersuchen, um erforderlichenfalls eine Betriebsuntersagung zu verhängen? Wann ist mit den Ergebnissen dieser Evaluierung zu rechnen?

 
  
 

Die Kommission überwacht die Sicherheit des Luftfahrunternehmens Kalitta Air LLC in Absprache mit den zuständigen US-amerikanischen Behörden und den Behörden der Mitgliedstaaten sehr gründlich.

Den Erkenntnissen der Kommission zufolge hatte dieses Unternehmen drei Unfälle zu verzeichnen, und zwar einen im Jahr 2004 und zwei im Jahr 2008, wobei alle drei Unfälle von den Behörden der USA, der Federal Aviation Administration (FAA) und dem National Transportation Safety Board (NTSB), untersucht wurden. Was die zwei Unfälle von 2008 anbelangt, so dauern die Untersuchungen noch an, und es wäre daher verfrüht, bereits in diesem Stadium Schlüsse zu ziehen.

Die Kommission setzt die Konsultationen mit den amerikanischen Behörden fort, um die Ursachen dieser Unfälle zu ermitteln und zu prüfen, ob geeignete Maßnahmen getroffen wurden. Sollte sich herausstellen, dass die Behörden der USA nicht die notwendigen Maßnahmen treffen, um den weiteren Betrieb von Luftfahrzeugen dieses Unternehmens unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu gewährleisten, wird die Kommission die Möglichkeit prüfen, die Liste der Luftfahrtunternehmen, die Betriebsbeschränkungen in der Gemeinschaft unterliegen, zu aktualisieren.

 

Anfrage Nr. 69 von Carl Schlyter (H-0574/08)
 Betrifft: Einfuhrbestimmungen für Tee aus Drittstaaten
 

Ein Mitbürger wollte im Rahmen seines Umzugs aus den USA nach Schweden seine Teesorten mitführen, wurde dann aber davon in Kenntnis gesetzt, dass für (zollfreien) Tee eine Einfuhrbeschränkung von 100 Gramm besteht. Zwar gibt es die Möglichkeit, für Umzugsgut eine Zollbefreiung zu beantragen, doch wurde er hierüber nicht informiert, überdies ist diese Befreiung ohnehin auf Produkte mit besonderen Beschränkungen wie etwa Tee begrenzt.

Es erscheint durchaus logisch und korrekt, dass für Waren wie Alkohol, Tabak, Waffen usw. aus Gründen des Gemeinwohls strenge Bestimmungen gelten, dagegen ist kaum nachvollziehbar, weshalb für ein so harmloses Produkt wie Tee derart extrem strenge Einfuhrbestimmungen vorgesehen sind.

Kann die Kommission den Hintergrund dieser Bestimmungen erläutern und darlegen, weshalb für Tee nicht beispielsweise wenigstens die gleiche Beschränkung von 500 Gramm wie für Kaffee gilt? Inwieweit beabsichtigt die Kommission, die Einfuhrbestimmungen für Tee zu lockern? Inwieweit hat Schweden im vorliegenden Falle die Bestimmungen korrekt angewandt?

 
  
 

In den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft unterscheidet man zwischen den Voraussetzungen, unter denen die Waren in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sowie zwischen Zöllen, Mehrwertsteuer (MwSt.) und Verbrauchsteuern.

Bei einem Umzug aus einem Drittland wird bewegliches Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen von Zöllen und Mehrwertsteuer befreit; und zwar müssen die Waren an dem früheren gewöhnlichen Wohnsitz benutzt worden sein und müssen dafür vorgesehen sein, an dem neuen gewöhnlichen Wohnsitz benutzt zu werden, und die Befreiung gilt nicht für gewerblich genutzte Gegenstände. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf einige bestimmte Waren, wie z. B. Tabak und Tabakwaren sowie alkoholische Erzeugnisse. Tee hat aber keinen solchen Sonderstatus und fällt somit unter die Befreiung unter den gleichen Bedingungen wie auch andere Erzeugnisse. Die Verbrauchsteuer für Tee unterliegt einer anderen Regelung. Tee gehört tatsächlich nicht zu den Erzeugnissen, für die eine harmonisierte Verbrauchsteuer gilt. Das Gemeinschaftsrecht hindert jedoch die Mitgliedstaaten weder daran, eine Verbrauchsteuer für Tee zu erheben noch sieht es besondere Vergünstigungen in diesem Bereich für den Fall eines Umzugs aus einem Drittland vor. Daher können Mitgliedstaaten, die eine Verbrauchsteuer auf Tee erheben, in dieser Frage grundsätzlich ihre innerstaatlichen Vorschriften zur Anwendung bringen.

Für Reisende aus Drittländern verhält es sich jedoch anders. Hier gilt der Grundsatz, dass im persönlichen Gepäck mitgeführte Waren von der Mehrwertsteuer, von der Verbrauchsteuer und von Zoll bis zu einem bestimmten Geldbetrag befreit sind, der für die Gesamtheit der im persönlichen Gepäck mitgeführten Waren gilt (bisher 175 Euro). Einige Waren unterliegen stattdessen jedoch Höchstmengen. Hierbei geht es vor allem um Alkohol und Tabakwaren. Was aber Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer betrifft, so gelten auch für Parfüms, Kaffee und Tee Höchstmengen. Für Tee liegt die Höchstgrenze bei 100 g. Die 1969 angenommene Ausweitung auf die drei letztgenannten Kategorien war darauf zurückzuführen, dass zum damaligen Zeitpunkt ein beträchtlicher Anteil der Mitgliedstaaten darauf Verbrauchsteuern erhob. Diese Regelung spiegelt aber heutzutage das tatsächliche Muster der Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten nicht mehr wider. Daher schlug die Kommission am 22. Februar 2006 vor, die für diese drei Erzeugniskategorien geltenden Höchstmengen abzuschaffen(1). Der Rat nahm diesen Vorschlag am 20. Dezember 2007 an(2). Folglich ist nun Tee wie jedes andere Erzeugnis zu behandeln und unterliegt somit nur dem geldmäßigen Höchstbetrag, der für alle im persönlichen Gepäck mitgeführten Waren gilt (der Wert wurde auf 300 Euro angehoben; für Flugreisende und Seereisende auf 430 Euro). Allerdings wird die neue Regelung erst mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 gelten.

 
 

(1)  Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern, KOM (2006) 0076 endg.
(2)  Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern, ABl. L 346 vom 29.12.2007.

 

Anfrage Nr. 70 von Lidia Joanna Geringer de Oedenberg (H-0575/08)
 Betrifft: Polnische Standesämter verweigern Ausstellung von Personenstandsbescheinigungen
 

Wenn Bürger aus zwei verschiedenen EU-Mitgliedsaaten eine Ehe schließen wollen oder (sofern dies nach dem nationalen Recht des betreffenden Landes möglich ist) eine verschieden- oder gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingehen wollen, müssen sie hierfür eine Bescheinigung über ihren Personenstand vorlegen.

Die polnischen Standesämter, denen im Hinblick auf polnische Staatsangehörige die Führung der Personenstandsbücher obliegt, weigern sich, polnischen Bürgern, die im Ausland eine Ehe- oder Partnerschaft eingehen wollen und einen entsprechenden Antrag gestellt haben, die erforderlichen Personenstandsbescheinigungen auszustellen.

Es scheint, dass das Verhalten der polnischen Behörden gegen das Grund- und Menschenrecht auf Gründung einer Familie verstößt und im Widerspruch zu einem wesentlichen Grundsatz der Europäischen Union, dem freien Personenverkehr, steht. Kann die Kommission zur Klärung dieser Angelegenheit beitragen und dabei dem Umstand Rechnung tragen, dass sich Polen durch seinen EU-Beitritt am 1. Mai 2004 dazu verpflichtet hat, das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang zu beachten?

 
  
 

Die Kommission dankt der Frau Abgeordneten für ihre Anfrage zur Ausstellung von Personenstandsbescheinigungen durch die polnischen Behörden, die es polnischen Staatsangehörigen ermöglichen, in einem anderen Staat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, eine Ehe zu schließen oder eine Partnerschaft einzugehen.

Der Grundsatz der Union als ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, ist einer der Grundprinzipien der Union, dem wir große Bedeutung beimessen, wie auch dem legitimen Recht jedes Bürgers auf Gründung einer Familie.

Gleichwohl gibt es derzeit kein Gemeinschaftsinstrument, das die Ausstellung von Personenstandsbescheinigungen regelt.

In der Familienpolitik verfolgt die Kommission das Ziel, das Leben der Bürger durch die Umsetzung des Programms für die gegenseitige Anerkennung von Rechtsvorschriften, Rechtshandlungen und Entscheidungen zu erleichtern. Wie der Europäische Kommissar für Freiheit, Sicherheit und Recht bei seiner Anhörung am 16. Juni 2008 zum Ausdruck brachte, sind die Anerkennung von Bescheinigungen über den Personenstand und die Beglaubigung öffentlicher Urkunden in der Europäischen Union Arbeitsfelder, die die Kommission in Angriff nehmen möchte, damit insbesondere die Ehen und Partnerschaften der Bürger auch in den Staaten berücksichtigt werden, in denen sie nicht eingegangen wurden. Des Weiteren wird ein Rechtsrahmen für die Anerkennung der vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe und anderer Formen des Zusammenlebens vorgeschlagen werden.

 

Anfrage Nr. 72 von Brian Crowley (H-0582/08)
 Betrifft: Normvorschriften für die Einfuhr von Spielzeug
 

Ist die Kommission der Überzeugung, dass die aktualisierten Vorschriften für die Einfuhr von Spielzeug in die Europäische Union die höchsten Normen für Volksgesundheit, Sicherheit und Verbraucherschutz erfüllen?

 
  
 

Die Kommission teilt die Bedenken des Herrn Abgeordneten, dass Spielzeug den höchsten Gesundheits- und Sicherheitsnormen entsprechen muss. Bei der Sicherheit von Kindern, den schutzbedürftigsten Verbrauchern, darf es keine Kompromisse geben. Aus diesem Grund hat die Kommission ein breites Spektrum juristischer und operativer Maßnahmen eingeleitet, um für Spielzeug, das in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wird, ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten.

Auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags vom 14. Februar 2007 nahmen das Parlament und der Rat am 9. Juli 2008 zwei Rechtsakte über die Vermarktung von Erzeugnissen an, und zwar eine Verordnung zur Festlegung der Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten(1) und einen Beschluss über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten(2). Diese horizontalen Rechtsakte stellen wesentlich höhere Anforderungen an die Produktsicherheit, auch für Spielzeug, z. B. stärkere Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer, d. h. der Hersteller und Importeure, an die Marktüberwachung und den Umgang mit dabei entdeckten unsicheren Waren. Ihre Anwendung wird mithelfen, dafür zu sorgen, dass auf den Gemeinschaftsmarkt eingeführtes Spielzeug sicher ist.

Zudem nahm die Kommission am 25. Januar 2008 einen Vorschlag für eine überarbeitete Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug(3) an. Der Kommissionsvorschlag sieht verschärfte Sicherheitsanforderungen für Spielzeug sowie insbesondere die Berücksichtigung der kürzlich ermittelten Gefahren, zum Beispiel das Vorhandensein chemischer Stoffe in Spielzeug, vor. Der Kommissionsvorschlag wird nun im Parlament und im Rat lebhaft erörtert. Die Kommission fordert das Parlament auf, seinen Beitrag zur laufenden Arbeit zu leisten, um bis Ende 2008 eine Einigung zu dieser wichtigen Initiative in erster Lesung zu erzielen.

 
 

(1)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. L 218 vom 13.8.2008.
(2)  Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. L 218 vom 13.8.2008.
(3)  KOM (2008) 0009 endg.

 

Anfrage Nr. 73 von Seán Ó Neachtain (H-0584/08)
 Betrifft: Spanische Immobilienverkäufe für nichtansässige EU-Bürger
 

Vor kurzem hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien eingeleitet, weil nichtansässige EU-Bürger bei der Immobilienverkaufs- und Kapitalertragssteuer durch sein einzelstaatliches Recht benachteiligt würden. Dies gilt allerdings nur für diejenigen, die ihre Häuser bzw. Wohnungen 2007 oder später verkauft haben.

Was unternimmt die Kommission, um denjenigen EU-Bürgern zu helfen, die ihre Häuser vor dem 31. Dezember 2006 verkauft haben und denen somit die Vor-2007- Regeln nicht nützt?

 
  
 

Die Kommission beschloss, Spanien gemäß Artikel 226 des EG-Vertrags wegen seiner Besteuerung der von Gebietsfremden aus der Veräußerung spanischer Immobilien erzielten Gewinne vor dem Gerichtshof zu verklagen. Nach Ansicht der Kommission verstoße die spanische Steuerregelung gegen den im EG-Vertrag verankerten freien Kapitalverkehr.

Im Rahmen der vorherigen spanischen Rechtsprechung wurden Veräußerungsgewinne nichtansässiger Personen mit einem Pauschalsatz von 35 % versteuert, während Gebietsansässige einer progressiven Besteuerung unterlagen, wenn die Sachanlagen für weniger als ein Jahr im Besitz des Steuerzahlers verblieben bzw. ein Pauschalsatz von 15 % in Anwendung gebracht wurde, sofern die Anlagen nach einem Jahr in ihrem Besitz veräußert wurden. Somit unterlagen Gebietsfremde stets einer wesentlich höheren Steuerbelastung, wenn sie ihr Eigentum nach einjährigem Besitz verkauften, und sie unterlagen dieser höheren Belastung auch in den meisten Fällen bei der Veräußerung ihres Eigentums innerhalb eines Jahres nach dessen Erwerb.

In der Zwischenzeit verabschiedete das spanische Parlament eine Steuerreform durch das Gesetz 35/2006 vom 28. November 2006, das am 29. November 2006 im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Die Reform trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen bezüglich der Gewinnbesteuerung gehörte die Einführung eines pauschalen Steuersatzes von 18 % auf alle Gewinne. Nach Ansicht der Kommission wird durch diese Änderung jegliche künftige Diskriminierung auf diesem Gebiet zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden beseitigt.

Da es aber viele nichtansässige Bürger gibt, die durch die Anwendung der diskriminierenden Vorschriften für Veräußerungsgewinne geschädigt wurden, da diese Gewinne oft innerhalb eines längeren Zeitraums angefallen sind, beschloss die Kommission, das Vertragsverletzungsverfahren fortzusetzen, als die neue Rechtsvorschrift in Kraft trat, weil diese Rechtsvorschrift keine zufrieden stellenden Regelungen in Bezug auf solche schon vorher vorhandenen Fälle vorsieht. Der Gerichtshof soll entscheiden, ob die vorherige spanische Steuerregelung einen Verstoß gegen den im EG-Vertrag verankerten freien Kapitalverkehr darstellte.

Es sei darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 des EG-Vertrags gegen einen Mitgliedstaat eröffnet wird, jedes spätere Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird, sich nicht automatisch bzw. direkt auf die verfahrensrechtliche Lage einzelner Kläger auswirkt, da das Verfahren vor dem Gerichtshof nicht dazu dient, über Einzelfälle zu befinden. Es verpflichtet lediglich den Mitgliedstaat, seine steuerrechtlichen Regelungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht abzuändern. Die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden sind dafür verantwortlich und haben dafür zu sorgen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten in Einzelfällen das Gemeinschaftsrecht beachten. Daher wird den Bürgern geraten, falls sie der Meinung sind, dass eine bestimmte Maßnahme oder Verwaltungspraxis nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, bei den nationalen Verwaltungs- oder Justizbehörden Rechtsmittel einzulegen.

 

Anfrage Nr. 74 von Nirj Deva (H-0588/08)
 Betrifft: Vertrag von Lissabon und internationale Organisationen
 

Ist die Kommission der Ansicht, dass der Vertrag von Lissabon, der jetzt „gestorben“ ist, die Präsenz der EU in internationalen Organisationen, wie z.B. dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, gestärkt hätte?

 
  
 

Der Vertrag von Lissabon wurde von den Staats- und Regierungschefs der 27 EU-Mitgliedstaaten am 13. Dezember 2007 unterzeichnet. Nach internationalem Recht ist jeder Unterzeichnerstaat mit seiner Unterschrift die Verpflichtung eingegangen, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, damit sein Land den Vertrag ratifiziert. Die Ratifizierung berührt nicht das Bestehen des Vertrags, sondern betrifft ausschließlich sein Inkrafttreten. Auf seiner Tagung am 19. und 20. Juni 2008 hat der Europäische Rat vereinbart, das weitere Vorgehen nach dem irischen „Nein“ auf der Europäischen Ratstagung am 15. Oktober 2008 zu erörtern.

Der Vertrag von Lissabon würde in der Tat die Rolle der Europäischen Union in der Welt und insbesondere in internationalen Organisationen stärken. So würde z. B. dem Vertrag zufolge der Hohe Vertreter der Europäischen Union für die Außen- und Sicherheitspolitik - der zugleich Vizepräsident der Kommission wäre – die Standpunkte der Union u. a. in internationalen Organisationen sowie auf den meisten internationalen Konferenzen nachdrücklicher vertreten können.

 

Anfrage Nr. 75 von Zbigniew Krzysztof Kuźmiuk (H-0590/08)
 Betrifft: Umstrukturierungspläne für polnische Werften
 

Das polnische Fernsehen (TVP Info) berichtete am 9. Juli, der für die polnischen Werften zuständige Vertreter der Kommission, Karl Soukup, habe bei einem Treffen mit einem der norwegischen Investoren, dem Unternehmen Ulstein Verft, dessen Vertretern dazu geraten, die unabwendbare Insolvenz der Stettiner Werft abzuwarten und daraufhin deren Insolvenzmasse zu erwerben. Das Treffen fand am 20. Juni 2008 statt, also eine Woche vor dem Termin, an dem das polnische Schatzministerium der Kommission die Umstrukturierungspläne für drei polnische Werften vorlegte. Sollte sich diese Information bewahrheiten, würde dies bedeuten, dass der Vertreter der Kommission bereits wusste, dass die Kommission die Umstrukturierungspläne ungeachtet ihres Inhalts zurückweisen würde. Wie steht die Kommission zu diesem empörenden Vorfall?

 
  
 

Die Kommission kann dem Herrn Abgeordneten versichern, dass weder der von ihm erwähnte Bericht im Fernsehen noch ähnlich lautende Zeitungsberichte richtig sind.

Auf einem Treffen am 9. Juli 2008 informierte das für Wettbewerb zuständige Kommissionsmitglied den polnischen Finanzminister darüber, dass die Entwürfe der Umstrukturierungspläne für die Werft in Gdynia und die Werft in Szczecin, die Polen am 26. Juni 2008 der Kommission im Zusammenhang mit einer Untersuchung zu staatlichen Beihilfen vorgelegt hatte, die langfristige Lebensfähigkeit der beiden Werften nicht gewährleisteten und nicht den Bedingungen für die Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(1) entsprachen.

Nach diesem Treffen wurden Presseberichte veröffentlicht, die sich auf eine angebliche Mitteilung über das Treffen vom 20. Juni 2008 bezogen. Diese Mitteilung wurde nicht von der Kommission angefertigt. Sie ist von der Kommission weder gesehen, noch kommentiert oder von ihr genehmigt worden.

Die Kommission kann jedoch bestätigen, dass die Presseberichte die Diskussion, die auf dem Treffen am 20. Juni 2008 stattfand, nicht widerspiegeln.

Auf diesem Treffen legte ULSTEIN VERFT AS seine Strategie für die Umstrukturierung der Werft in Szczecin dar und stellte dann mehrere Fragen zu möglichen Szenarien für die Zukunft der laufenden Untersuchung zu staatlichen Beihilfen. Daher gaben die Kommissionsdienststellen einen umfassenden Überblick über mögliche Szenarien für die Weiterentwicklung der laufenden Untersuchung zu staatlichen Beihilfen in Bezug auf die Werft in Szczecin. Die Dienststellen der Kommission erläuterten die Bedingungen für die Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sowie die Folgen für den Fall, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden sollten. Die Kommissionsdienststellen erklärten, dass die Kommission im letztgenannten Fall, wie stets, wenn von einem Mitgliedstaat rechtswidrige, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen gewährt worden sind, die Rückforderung der gewährten staatlichen Beihilfen anordnen müsste. Auf die Frage von ULSTEIN VERFT AS, wie sich die Forderung auf Rückzahlung der staatlichen Beihilfen auf den Verkauf der Vermögenswerte in einem Insolvenzverfahren auswirken würde, sofern die Rückzahlungsanordnung zum Konkurs führen sollte, antworteten die Kommissionsdienststellen mit einer Erläuterung der bei der Kommission üblichen Praxis sowie der Rechtsprechung der europäischen Gerichte für die Behandlung von Forderungen auf Rückzahlung staatlicher Beihilfen in Insolvenzverfahren.

In ihren Antworten stützen sich die Kommissionsdienststellen auf die Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“(2). Teil 3.2.4 dieser Bekanntmachung betrifft den Umgang mit Rückforderungsansprüchen bei zahlungsunfähigen Empfängern staatlicher Beihilfen.

Die Kommission kann bestätigen, dass keinerlei Andeutung in dem Sinne, wie in der Anfrage des Herrn Abgeordneten beschrieben, gemacht worden ist. Die Kommissionsdienststellen lieferten den polnischen Behörden, die an dem Treffen teilnahmen, und den Vertretern von ULSTEIN auf Wunsch des Letzteren eine Erläuterung der hier anzuwendenden Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Entscheidungspraxis der Kommission für Fälle, in denen es um staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen geht.

 
 

(1)  ABl. C 244 vom 01.10.2004.
(2)  ABl. C 272 vom 15.11.2007.

 

Anfrage Nr. 76 von María Isabel Salinas García (H-0592/08)
 Betrifft: Änderung der Kriterien der Kommission für die Annahme der Pläne zur Entwicklung des ländlichen Raums
 

Bis Ende März 2008 genehmigte die Europäische Kommission ohne weiteres die Pläne zur Entwicklung des ländlichen Raums, wenn sie nach Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007(1) erstellt wurden. Darin ist geregelt, dass die Festlegung der Kriterien für die Vereinbarkeit mit der Finanzierung von Maßnahmen im Bereich des Gemüseanbaus über die operationellen Programme und die Pläne zur Entwicklung des ländlichen Raums in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, wobei gewährleistet sein muss, dass es nicht zu Doppelfinanzierung kommt. Seitdem hat die Kommission entschieden, die Kriterien der Mitgliedstaaten nicht zuzulassen, und hat ein wesentlich restriktiveres Kriterium aufgestellt, das der politischen Einigung über die Reform von 2007 entgegensteht, die als Ziel die Komplementarität der Stützungsmaßnahmen im Rahmen der ländlichen Entwicklung und der GMO festlegte. Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass sie die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips nach der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 verletzt, die sich aus der politischen Einigung des Rates vom Juni 2007 ergibt, wenn sie ein eigenes Kompatibilitätskriterium festlegt, ohne die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Kriterien zu beachten? Hat die Kommission die Auswirkungen auf den Bereich Obst und Gemüse bewertet?

 
  
 

Die politische Einigung über die Reform des Obst- und Gemüsemarktes vom Juni 2007 sieht besondere Bestimmungen vor. Diese beziehen sich auf das Nebeneinanderbestehen von Maßnahmen, die im Rahmen operationeller Programme durchgeführt werden, die durch die Gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Obst und Gemüse festgelegt wurden, und Maßnahmen, die im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raumes durchgeführt werden.

Der Grundsatz der Komplementarität, d. h. die besonderen Bestimmungen zum Nebeneinanderbestehen, ist in der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raumes verankert. Auf diesen Grundsatz wird auch in den Durchführungsverordnungen der Kommission im Obst- und Gemüsesektor verwiesen.

Als Faustregel besagen diese Bestimmungen, dass im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums keine Beihilfen für Programme gewährt werden können, die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft förderfähig sind. Wenn aber Beihilfen aus dem Fonds zur Entwicklung des ländlichen Raums ausnahmsweise für Maßnahmen zulässig sind, die in den Geltungsbereich von Gemeinsamen Marktorganisationen fallen, zum Beispiel in den der Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse, haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ein Begünstigter für eine bestimmte Tätigkeit nur aus einem Programm Unterstützung erlangen kann.

Um diese Zusicherung zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes die Kriterien und die Verwaltungsregeln beschreiben, die sie für diese Ausnahmen anwenden werden. Einige Mitgliedstaaten hatten solche Kriterien und Verwaltungsregeln bereits festgelegt, als sie ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raumes für den Zeitraum 2007-2013 ausarbeiteten.

Sofern Kriterien und Verwaltungsregeln bereits im Zuge der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raumes für den Zeitraum 2007-2013 genehmigt worden sind, müssen die Mitgliedstaaten ihre Programme abändern, um neuen Regeln Rechnung zu tragen, die im Rahmen der Reform des Obst- und Gemüsemarktes in Bezug auf den Nationalen Rahmen für Umweltmaßnahmen und die Nationale Strategie für operationelle Programme im Obst- und Gemüsesektor eingeführt wurden. Daher wird der Grundsatz der Subsidiarität nach Auffassung der Kommission voll gewahrt.

 
 

(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1

 

Anfrage Nr. 77 von Johan Van Hecke (H-0596/08)
 Betrifft: Korruption und Wasserkrise
 

Wasser ist eine unersetzliche und unentbehrliche natürliche Ressource, die leider nicht für alle Menschen verfügbar ist. Nach einem Bericht von „Transparency International“ ist Korruption im Wassersektor die Hauptursache der weltweiten Wasserkrise, die Millionen von Menschenleben bedroht und die Umweltprobleme verschlimmert. In dem Bericht wurden die Probleme genannt: von Bestechung in kleinem Umfang bei der Wasserlieferung bis hin zu Betrug bei Finanzmitteln für Bewässerung und Wasserdämme, Vertuschung von Gewässerverschmutzung durch die Industrie und Manipulation der Politik hinsichtlich Wasserwirtschaft und Wasserverteilung. Dem Bericht zufolge wird der Einfluss der Korruption im Wassersektor im Rahmen der Entwicklungshilfe und der Nahrungsmittel- und Energieversorgung nicht ausreichend erkannt. Dies muss jedoch erkannt werden, da weltweit mehr als eine Milliarde Menschen keinen gesicherten Zugang zu Wasser und mehr als zwei Milliarden Menschen keinen Zugang zu angemessenen sanitären Einrichtungen haben.

Die Kommission hat sich stets nachdrücklich für die Bekämpfung aller Formen der Korruption eingesetzt. Wird die Kommission die Schlussfolgerungen des Berichts von „Transparency International“ beherzigen und in ihrem Wasser-Programm der Bekämpfung der Korruption mehr Beachtung schenken?

 
  
 

Die EU verfolgt eine äußerst strikte Politik zu dieser Frage der Korruption im Wassersektor, und in ihren Augen stellt die Korruption eines der Haupthindernisse für die Verwirklichung der Entwicklungsziele dar.

Ursachen für die Korruption sind ihrer Ansicht nach unzulängliche Governance-Praktiken und das Fehlen transparenter Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit einer Rechenschaftspflicht. Die Korruption darf nicht isoliert bekämpft werden, sondern muss in die Entwicklungs- und Armutsbekämpfungsstrategien sowie in die Unterstützung demokratischer Governance-Prozesse integriert werden. Dies setzt vor allem eine verstärkte Rolle der Zivilgesellschaft und der Medien sowie den Schutz des politischen Pluralismus und einen Wahlwettbewerb voraus.

Die Kommission beteiligt sich – ohne selbst Mitglied zu sein – an den jährlichen Tagungen des 2006 gebildeten Water Integrity Network (WIN), das die Sensibilisierung und verstärktes Verständnis für Fragen der mit Wasser verbundenen Korruption fördert. Transparency International ist einer der Gründerväter des Netzwerks, und sein jüngster Bericht ist der Kommission bekannt.

Um sich mit diesen Fragen auseinanderzusetzen, führte die Kommission in den letzten zwei Jahren das Governance-Profil im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) ein, das eine eingehende Analyse der Leistungserbringung und der Governance der Programmierung der Hilfe – einschließlich von Projekten im Wassersektor – ermöglicht. Durch das neue Format der länderbezogenen Strategiepapiere für die Staaten Afrikas, des Karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans wird die Analyse der mit der Governance verbundenen Fragen in den breiteren Zusammenhang der Analyse der politischen Situation verlagert, was nützliche Informationen zu diesem Thema liefert. Das Ziel besteht darin, die Verknüpfung zwischen der Analyse und der Reaktionsstrategie zu erleichtern.

Darüber hinaus führt die Kommission derzeit einen auch den Wassersektor umfassenden Rahmen für die Analyse der Sektorgovernance ein. Analysiert und behandelt wird dabei die Frage mangelhafter Governance in unserer Tätigkeit, wozu auch das Problem der Korruption gehört. Im Wassersektor ergreift die Kommission praktische Schritte in Richtung einer breiteren Beteiligung lokaler Akteure und in Richtung der Rechenschaftspflicht durch die Förderung der integrierten Bewirtschaftung der Wasserressourcen. Für 2007-2013 sollen durch den EEF und den Gemeinschaftshaushalt rund 180 Millionen Euro weltweit für die integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen zur Verfügung gestellt werden.

 

Anfrage Nr. 78 von Zdzisław Kazimierz Chmielewski (H-0597/08)
 Betrifft: Einsatz von Treibnetzen für den Lachsfang
 

Der Verfasser der Anfrage wirft erneut das Problem der Regeln für den Einsatz von Treibnetzen in der EU auf. Angesichts der entschlossenen Haltung der Kommission gegen den Einsatz von Treibnetzen für den Lachsfang in der südlichen Ostsee ist der jüngste Gesetzgebungsvorschlag der Kommission und des Rates insofern erstaunlich, als er in anderen EU-Gewässern den Einsatz von bis zu 100km langen Treibnetzen mit einem Beifang von 5% Haien erlaubt, während doch die meisten Haiarten unter Schutz stehen.

Der Verfasser der Anfrage wiederholt daher seine bereits mehrfach gestellte Frage:

Warum wird der Einsatz von Treibnetzen in der Ostsee, wo es keine dokumentierten Fälle von Schweinswal-Beifängen gibt, nicht erlaubt? Die Haltung der Kommission ist völlig inkonsequent und stellt eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Fanggebiete dar.

Wie lässt sich die genannte EU-Gesetzgebung mit dem von der UNO verhängten Verbot der pelagischen Schleppnetzfischerei vereinbaren?

 
  
 

Am Verbot des Einsatzes von Treibnetzen in EU-Gewässern hat sich nicht geändert, denn es besteht eindeutig zu Recht. Beim Einsatz von Treibnetzen kommen Walbeifänge, z. B. Fänge von Schweinswalen und Delfinen, vor. Da noch keine nachgewiesenermaßen effiziente Lösung ermittelt werden konnte, besteht die einzige Möglichkeit zur Vermeidung solcher Walbeifänge im Verbot des Einsatzes von Treibnetzen.

Die Kommission nahm im Juni 2008 einen Vorschlag für neue technische Maßnahmen im Atlantik und in der Nordsee an. Die Hauptziele dieser Überarbeitung waren eine Vereinfachung der aktuellen Vorschriften, die mitunter zu komplex und zu schwer verständlich sind, sowie die Harmonisierung der wichtigsten Bestimmungen, unter Berücksichtigung des ausgesprochen regionalen Charakters der Fischerei in diesen Gewässern. In diesem Vorschlag findet sich keine wie auch immer geartete Genehmigung für den Einsatz von Treibnetzen, die verboten sind und auch verboten bleiben. Es gibt einige Vorschriften für den Einsatz von am Boden verankerten Stellnetzen einschließlich des Verbots für den Einsatz von Kiemennetzen in Tiefen von mehr als 200 m, um Rückwürfe und Fänge von Haien zu verringern. Dennoch erlaubt der Vorschlag den Einsatz von Kiemennetzen in Tiefen bis zu 600 m, wo Seehechte bzw. Seeteufel gefangen werden sollen.

In der Ostsee ist das Treibnetzverbot eine notwendige Schutzmaßnahme im Einklang mit den Fischerei- und Umweltrechtsvorschriften der Gemeinschaft sowie mit den geltenden internationalen Verpflichtungen für den Schutz und die Wiederauffüllung von Schweinswalen. Im vorigen Jahrhundert wurde die Tatsache, dass sich Schweinswale zufällig in Fischfanggeräten, und insbesondere in Treibnetzen, verfangen haben, als einer der Hauptfaktoren für den starken Rückgang der Schweinswalpopulation in der Ostsee ermittelt. Während früher Schweinswale in der gesamten Ostsee anzutreffen waren, findet man sie heute nur noch in ihrem westlichen Teil. Schweinswale werden als bedrohte Art betrachtet und sind in der Natura-2000-Habitat-Richtlinie aufgeführt. In den vergangenen zehn Jahren hat es laut den jüngsten Bewertungen, die zu diesem Zweck vorgenommen wurden, keinerlei Anzeichen für eine Wiederauffüllung der Bestände gegeben, obwohl im letzten Jahrzehnt im Zusammenhang mit der polnischen Lachstreibnetzfischerei noch erhebliche Schweinswalbeifänge zu verzeichnen waren.

Im Gegensatz zu den in anderen Gewässern der Gemeinschaft ergriffenen Maßnahmen wurde in der Ostsee die Treibnetzfischerei erst mit Wirkung ab dem Jahr 2008 statt 2002 verboten, und zwar erst nach einem allmählichen Anpassungszeitraum und der Gewährung von Finanzhilfen zur Anpassung an das Verbot und zur Veränderung der Fischfanggeräte.

 

Anfrage Nr. 79 von Georgios Toussas (H-0599/08)
 Betrifft: Stärkung des Begriffs der körperlich schweren und gesundheitsschädigenden beruflichen Tätigkeit
 

Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) hat festgestellt, dass in Griechenland jährlich mehr als 2 500 Menschen an Berufskrankheiten sterben, während sich diese Zahl laut Eurostat für die Europäische Union insgesamt auf jährlich 142 400 Todesfälle beläuft. Die zuständigen nationalen Behörden und die griechischen Sicherheitsbehörden hingegen verzeichnen im Jahr nur 20 Fälle berufsbedingter Erkrankungen, woran deutlich wird, dass es bisher überhaupt kein Erfassungs- und Erkennungssystem für Berufskrankheiten gibt. Dies wäre jedoch für die Prävention und die Behandlung dieser arbeitsbedingten Erkrankungen unverzichtbar. Während der Weltgesundheitsorganisation zufolge 40-50 % der erwerbstätigen Bevölkerung bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Gefahren ausgesetzt sind, machen die griechische Regierung und die Europäische Union erneut Front gegen die Verankerung des Begriffs der körperlich schweren und gesundheitsschädigenden beruflichen Tätigkeit, um die Lohnansprüche und die sozialen Rechte der Arbeitnehmer zu Gunsten der Konzerne zu schmälern.

Hält die Kommission es angesichts dieser Umstände für notwenig, den Begriff der körperlich schweren und gesundheitsschädigenden beruflichen Tätigkeit zu stärken, wozu gehören würde, dass Prävention am Arbeitsplatz betrieben, das Behandlungsangebot für Arbeitnehmer breiter gefächert und das Rentenalter für Frauen auf 50 Jahre und für Männer auf 55 Jahre herabgesetzt wird?

 
  
 

Die Kommission möchte den Herrn Abgeordneten darauf aufmerksam machen, dass sie nicht in der Lage ist, sich zu statistischen Daten zu äußern, die von der Internationalen Arbeitsorganisation erstellt wurden, sie kann hingegen nur auf Daten von Eurostat verweisen(1).

Nach Artikel 136 und 137 EG-Vertrag besitzt die Europäische Gemeinschaft Zuständigkeit, um Rechtsvorschriften anzunehmen und Maßnahmen mit dem Ziel zu ergreifen, Verbesserungen vor allem in der Arbeitsumwelt vorzunehmen und ein höheres Schutz- und Gesundheitsniveau der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Auf dieser Grundlage ist ein umfangreiches Regelwerk der Gemeinschaft mit dem übergeordneten Ziel des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer erarbeitet worden.

Das Kernstück dieser Rechtsvorschriften ist die Rahmenrichtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(2). Sie zielt u. a. darauf ab, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen bzw. bestehende Maßnahmen zu verbessern und einen wirksameren Schutz sicherzustellen (Erwägungsgrund 10).

Der Anwendungsbereich der Rahmenrichtlinie ist breit: Gemäß Artikel 2 Absatz 1 findet sie auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.) Anwendung.

Artikel 14 der Rahmenrichtlinie beinhaltet die Verpflichtung zur Gewährleistung einer geeigneten Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Artikel 15 schreibt vor, dass besonders gefährdete Risikogruppen gegen die speziell sie bedrohenden Gefahren geschützt werden müssen.

Der Herr Abgeordnete wird auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Gemeinschaftsstrategie (2007-2012) für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz vorsieht, dass „mithilfe von Maßnahmen auf nationaler und europäischer Ebene Arbeitsumgebungen geschaffen und betriebsärztliche Dienste eingerichtet werden müssten, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, bis in ein vorgerücktes Alter uneingeschränkt am Berufsleben produktiv teilzunehmen.“(3)

In Bezug auf das Rentenalter möchte die Kommission daran erinnern, dass der Europäische Rat 2001 in Stockholm vereinbart hat, für die Altersgruppe der 55- bis 64-Jährigen - und zwar sowohl für Männer als auch für Frauen- die durchschnittliche Beschäftigungsquote in der EU bis 2010 auf 50 % anzuheben. Auf seiner Tagung in Barcelona 2002 kam der Europäische Rat zu folgendem Schluss: „Es sollte angestrebt werden, dass das tatsächliche Durchschnittsalter des Eintritts in den Ruhestand in der Europäischen Union bis 2010 allmählich um etwa fünf Jahre ansteigt.“(4)

Ein Ziel der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der EU besteht demzufolge darin, die Arbeitsbedingungen an jedem Arbeitsplatz zu verbessern, um eine dauerhafte und nachhaltige Verringerung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu erreichen und die Arbeitsfähigkeit aller Menschen zu maximieren und damit einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt vorzubeugen.

Aus diesen Gründen befände sich die Ausarbeitung des Begriffs der körperlich schweren und gesundheitsschädigenden beruflichen Tätigkeit nicht im Einklang mit den Zielen der betreffenden EU-Politik, da das Ziel darin besteht, ein gesundes und sicheres Arbeitsumfeld durch Prävention und durch Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erreichen.

 
 

(1)  Harmonisierte Daten zu Berufskrankheiten werden im Rahmen der Europäischen Statistik über Arbeitsunfälle (ESAW) auf der Grundlage von Methoden erfasst, die per Gentleman's Agreement mit den Mitgliedstaaten in der ESAW-Arbeitsgruppe von Eurostat angenommen wurden. Griechenland beteiligt sich allerdings nicht an diesen Datenerhebungen. Näheres zu den ESAW-Methoden siehe: http://circa.europa.eu/Public/irc/dsis/hasaw/library.
(2)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989, ABl. L 183 vom 29.6.1989.
(3)  „Die Arbeitsplatzqualität verbessern und die Arbeitsproduktivität steigern: Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012“ (KOM (2007) 62 endgültig), Einführung, S. 3.
(4)  Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes: Barcelona, 15. und 16. März 2002, Teil I, Punkt 32.

 

Anfrage Nr. 80 von Mihael Brejc (H-0603/08)
 Betrifft: Verbraucherschutz
 

Die Europäische Union hat mit den neuen Sicherheitsvorschriften, mit denen die Menge an Flüssigkeit, die an Bord von Flugzeugen mitgenommen werden darf, beschränkt wurde, die Fluggäste dazu gezwungen, dass sie erst nach der Sicherheitsüberprüfung des Handgepäcks und der Passagiere z. B. Wasser kaufen können. In Geschäften und Gaststätten, die sich hinter den Sicherheitskontrollen befinden, sind in einigen Flughäfen die Preise für z. B. Wasser fünf bis sechs Mal so hoch wie im Normalfall. Es ist offensichtlich, dass die Geschäftsinhaber sich die strengen Sicherheitsvorschriften auf Kosten der Verbraucher missbräuchlich zunutze machen.

Wie steht die Kommission zu diesem Problem und was kann sie tun, damit dieser Missbrauch unterbunden wird?

 
  
 

Ausgehend von den ihr zur Verfügung stehenden Informationen ist der Kommission nicht bekannt, dass sich Geschäfte in Flughäfen die Fluggästen auferlegten Beschränkungen hinsichtlich der Mitnahme von Flüssigkeiten zunutze machen, um auf dieser Grundlage durch den Verkauf alkoholfreier Flüssigkeiten übermäßige Gewinne zu erzielen. Die Kommission wandte sich am 11. Juni 2007 mit einem Schreiben an den Internationalen Flughafenrat (ACI) – die Organisation, die die Interessen von Flughäfen vertritt –, in dem sie die Frage der Gewährung des Zugangs zu Trinkwasser für Fluggäste auf Flughäfen zur Sprache brachte.

In seiner Antwort vom 26. Juli 2007 erklärte der ACI, dass bei einer Umfrage unter seinen Mitgliedern keine Preisunterschiede bei den Kosten für Wasser in Flaschen festgestellt werden konnten, die vor bzw. nach den Sicherheitskontrollen verkauft werden. Darüber hinaus informierte er die Kommission darüber, dass viele Flughafengeschäfte die Preise ihrer Einzelhändler und Gaststätteneinrichtungen an den Preisen von Geschäften in den Innenstädten ausrichten.

Sollte die Kommission allerdings konkrete Anhaltspunkte über einen Missbrauch der Situation erhalten, würde sie die Angelegenheit beim ACI zur Sprache bringen.

 

Anfrage Nr. 81 von Proinsias De Rossa (H-0604/08)
 Betrifft: Umsetzung der Gleichstellung der Geschlechter gemäß der diesbezüglichen Richtlinie über Güter und Dienstleistungen
 

Wie ist der gegenwärtige Stand der Dinge in Bezug auf das Aufforderungsschreiben (d. h. die erste Mahnung), das an Irland wegen des Versäumnisses der irischen Regierung gerichtet wurde, fristgemäß bis zum 21. Dezember 2007 die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie zum Verbot der Geschlechterdiskriminierung beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (Richtlinie 2004/113/EG(1)) mitzuteilen?

Was wird die Kommission unternehmen, um sicherzustellen, dass diese Richtlinie in Irland in vollem Umfang umgesetzt und ordnungsgemäß angewendet wird?

 
  
 

Die Antwort der irischen Behörden auf das Fristsetzungsschreiben der Kommission wird gegenwärtig geprüft. Auf dieser Grundlage wird die Kommission vor Ende des Jahres 2008 eine Entscheidung über die Weiterbehandlung dieses Verstoßes treffen.

 
 

(1)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.

 

Anfrage Nr. 82 von Glyn Ford (H-0605/08)
 Betrifft: Handelspräferenzen gegenüber Kolumbien
 

Wird die EU angesichts der Zahl der allein in diesem Jahr getöteten Gewerkschaftsmitglieder (bislang 30) und des Ausmaßes an Straflosigkeit, das in Bezug auf diese Verbrechen besteht, dieselbe moralische Haltung einnehmen wie die Demokratische Partei in den Vereinigten Staaten und alle Handelspräferenzen gegenüber Kolumbien so lange aussetzen, bis Menschenrechte für jedermann dort eine Tatsache sind?

 
  
 

Die EU verfolgt genau, wie Kolumbien seinen Verpflichtungen im Hinblick auf die grundlegenden Menschenrechte nachkommt, die in den einschlägigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen (UNO) verankert sind, deren Vertragspartei Kolumbien ist und deren Ratifizierung und rechtskräftige Umsetzung eine Voraussetzung dafür ist, dass dem Land die Vorteile des allgemeinen Präferenzsystems Plus (APS+) gewährt werden. Die Menschenrechtslage in Kolumbien wird regelmäßig im Rahmen der bilateralen Kontakte mit der Regierung Kolumbiens erörtert. Der APS+-Status aller Begünstigten von APS+, einschließlich Kolumbiens, wird gegen Ende des Jahres 2008 überprüft.

Die EU vertraut in ihren Urteilen über die Genauigkeit der Maßnahmen Kolumbiens in erster Linie auf die Überwachung und Beobachtungen der einschlägigen internationalen Überwachungsfachgremien, u. a. der UNO-Überwachungsausschüsse, die das Fachwissen und die Zuständigkeit über die entsprechenden Konventionen besitzen. Folgleich werden bei den Einschätzungen der EU zur Menschenrechtslage in Kolumbien alle Erkenntnisse und Berichte von Überwachungsmechanismen berücksichtigt, die im Rahmen der einschlägigen internationalen Aufsichtsorgane existieren, welche gemäß den geltenden Konventionen bzw. Übereinkommen ins Leben gerufen worden sind.

 

Anfrage Nr. 83 von Konstantinos Droutsas (H-0606/08)
 Betrifft: Für die Inbetriebnahme der Abfalldeponie Mavroraxi notwendige zusätzliche Arbeiten
 

Die Einwohner von Assiras in der Provinz Langada, Verwaltungsbezirk Thessaloniki, sind sehr besorgt und organisieren aktive Proteste gegen die geplante Abfalldeponie mit integrierter Abfallbewirtschaftungsanlage von Mavroraxi, weil die Gefahr besteht, dass lediglich eine gewöhnliche Mülldeponie entsteht, da die notwenigen Arbeiten nicht zum Abschluss gebracht wurden. Der Bau der sieben Abfallumladestationen, zwei Recyclinganlagen und der biologischen Kläranlage ist noch nicht abgeschlossen. Die Verantwortung dafür tragen mehrere aufeinanderfolgende Regierungen. Die Abfallentsorgungsanlage Taragardon wird bereits seit Jahrzehnten betrieben. Neue Deponien, die mit den zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt im Verwaltungsbezirk Thessaloniki notwendigen Infrastrukturen ausgestattet sind, wurden jedoch nicht gebaut. Wenn nun in wenigen Tagen der Betrieb der Abfallentsorgungsanlage Taragardon einstellt wird, stehen die Einwohner von Thessaloniki und vor allem von Assiro vor noch gravierenderen Problemen.

Wie sicher ist die Abfalldeponie Mavroraxi, solange die genannten Arbeiten, die zum Schutz der Gesundheit und der näheren Umgebung notwendig sind, noch nicht abgeschlossen sind? Was wird die Kommission unternehmen, um dafür zu sorgen, dass die erforderlichen zusätzlichen Arbeiten tatsächlich durchgeführt werden?

 
  
 

Mit der Entscheidung C(2002) 4710 vom 27. Dezember 2002, in der durch die Entscheidung C(2008) 3823 geänderten Fassung, hat die Kommission die Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe aus dem Kohäsionsfonds für das Projekt „Abfallentsorgungsanlage im Gebiet nordwestlich von Thessaloniki mit Zufahrtsstraße“ beschlossen. Dieses Projekt betrifft nur den Bau der Abfallentsorgungsanlage und die einschlägigen Arbeiten sowie die Zufahrtsstraße. Der Endtermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben ist der 31. Dezember 2009.

Einige der vom Herrn Abgeordneten erwähnten Maßnahmen sind Maßnahmen, die im regionalen Abfallbewirtschaftungsplan vorgesehen sind und nicht aus dem Kohäsionsfonds kofinanziert werden.

Was die in der oben genannten Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen betrifft, haben die zuständigen griechischen Behörden (Verwaltungsbehörde für das operationelle Programm „Zentralmakedonien“) die Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Testphase für den Betrieb der über den Kohäsionsfonds kofinanzierten Abfalldeponie (HYTA) in Mavrorahi am 7. Juni 2008 begonnen hat und 5 Monate beträgt. Es ist anzumerken, dass der Test nach Abschluss der Arbeiten an den beiden Abfallentsorgungsanlagen, der einschlägigen Infrastrukturarbeiten sowie der Arbeiten an der Zufahrtsstraße zur Anlage begonnen hat.

Die von den griechischen Behörden übermittelten Informationen lassen zudem erkennen, dass das gesamte Projekt, wie in der Entscheidung beschrieben, einschließlich des Baus der Sickerwasser-Reinigungsanlage, innerhalb der in der Entscheidung festgelegten Frist abgeschlossen werden dürfte.

Die griechischen Behörden bestätigen, dass die im regionalen Abfallbewirtschaftungsplan vorgesehenen zusätzlichen Arbeiten keinen Einfluss auf den Betrieb der Abfalldeponie in Mavrorahi haben. So betrifft die Fertigstellung des Netzes von Abfallumladestationen die Art der Abfallbeförderung und nicht den Betrieb der Deponie. Die beiden Abfallaufbereitungsanlagen in Tagarades und in Thermi sind in Betrieb, haben ihre Kapazität jedoch noch nicht voll erreicht, während die Erteilung der Umweltgenehmigung für die Anlage in Eukarpia noch aussteht. Den griechischen Behörden zufolge hat zudem der Betrieb der Sickerwasser-Reinigungsanlage keinen Einfluss auf den Betrieb der Abfalldeponie, da diese fertiggestellt sein sollte, wenn die Sickerwasserbildung beginnt.

 

Anfrage Nr. 84 von Leopold Józef Rutowicz (H-0609/08)
 Betrifft: Entwicklungshilfe für arme Länder
 

Gibt es Untersuchungen zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, die die EU armen Ländern gewährt?

Dem Verfasser liegen Unterlagen über die gewährte Entwicklungshilfe (ohne humanitäre Hilfe) vor. Aus den Unterlagen geht überwiegend hervor, dass es in den Empfängerländern praktisch zu keiner Zunahme des BIP gekommen ist, die ihre Wirksamkeit bestätigen würde. Es geht hier um Milliardenbeträge, für die unsere Steuerzahler aufkommen müssen.

 
  
 

Die Wirksamkeit der von der Kommission geleisteten Hilfe ist Gegenstand sowohl einer internen als auch einer externen Bewertung gewesen. Die Agenda für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe in der heute bekannten Form wurde mit der Pariser Erklärung von 2005 eingeleitet, die die angestrebten Ziele und Indikatoren zur Messung von Fortschritten beinhaltete. Die Unterzeichnerstaaten der Pariser Erklärung einigten sich auf ein „Joint Venture on Monitoring“ zur Überwachung der Umsetzung ihrer Bestimmungen. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) arbeitet derzeit noch an der Ermittlung der endgültigen Ergebnisse der jüngsten Umfrage, die im September 2008 auf dem Dritten Hochrangigen Forum über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit im September 2008 in Accra vorgelegt werden sollen.

Vorläufige Ergebnisse aus den Erhebungsdaten zeigen, dass die Kommission in den an beiden Erhebungen (2006 und 2008) beteiligten 33 Partnerländern Fortschritte im Bereich des Kapazitätsaufbaus (bessere Koordinierung der technischen Hilfe und geringere Nutzung paralleler Projektdurchführungseinheiten), der Angleichung an die Prioritäten der Partnerländer, der Berechenbarkeit von Entwicklungshilfeleistungen sowie der Koordinierung von Missionen vor Ort und der analytischen Arbeit mit anderen Gebern erzielt hat. Zu den noch zu bewältigen Aufgaben zählen die Nutzung partnereigener Systeme (für die Verwaltung der öffentlichen Mittel und für die öffentliche Auftragsvergabe) sowie die Nutzung gemeinsamer Vereinbarungen und Verfahren durch verstärkten Einsatz programmorientierter Ansätze. Die Erhebung zeigt auch, dass sich Investitionen in Systeme der öffentlichen Finanzverwaltung in den Partnerländern auszahlen, da ein Drittel der Länder ihre Systeme verbessern konnte. Darüber hinaus war ein Viertel der Partnerländer in der Lage, die Qualität ihrer nationalen Entwicklungsstrategien zu verbessern, und fast ein Fünftel der Länder schaffte es, die damit zusammenhängenden ergebnisorientierten Überwachungsmechanismen zu verbessern.

Die Messung der Wirksamkeit von Hilfe ist ein mittel- bis langfristiger Prozess. Die nächste umfassende Überprüfung durch die internationale Gemeinschaft soll auf dem Vierten Hochrangigen Forum im Jahr 2011 erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt kann besser festgestellt werden, ob die im Jahr 2010 von der Entwicklungsgemeinschaft in Paris festgelegten Ziele erreicht worden sind und wie sich die wirksamere Hilfe (durch Anwendung der Verpflichtungen von Paris) auf das Wachstum des Bruttoinlandprodukts (BIP) ausgewirkt hat.

Im Jahr 2007 führte der OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) eine umfassende Peer-Review zu der von der Gemeinschaft geleisteten Hilfe durch, wobei die führende Rolle der Kommission im Rahmen der Debatte über die Wirksamkeit der Hilfe anerkannt wurde und wichtige Empfehlungen in den Bereichen Budgethilfe, Nutzung paralleler Durchführungseinheiten, Aufhebung der Lieferbindung und Verhältnis zur Zivilgesellschaft gegeben wurden.

Laut Angaben des Internationalen Währungsfonds (IWF) ist das BIP in den Entwicklungsländern in den letzten Jahren erheblich angestiegen: Zwischen 2000 und 2008 hat es für die Gruppe der „Schwellen- und Entwicklungsländer“ ein jährliches Wachstum von 3,8 % bis 7,9 % gegeben. Für die südlich der Sahara gelegenen afrikanischen Länder – eine Region, die vollständig aus Entwicklungsländern besteht –, belaufen sich die gleichen Zahlen auf 3,8 % bis 6,8 %. Es liegt auf der Hand, dass sich die Lage in den einzelnen Ländern erheblich voneinander unterscheidet.

Es gibt umfangreiche Forschungen und eine ständige Debatte darüber, in welchem Umfang Hilfe zur Sicherung von Wirtschaftswachstum beiträgt (siehe z. B. bei: Dollar, Collier: „Aid Allocation and Poverty Reduction“, JavaScript:WinOpen();"

). Hilfe trägt in vielfältiger Weise dazu bei, Wachstumsbeschränkungen aufzuheben. Wie unmittelbar dieser Einfluss ist, hängt von vielen Faktoren ab. Die Entwicklungsstrategie eines Landes könnte z. B. stärker auf die Entwicklung des Privatsektors und den Aufbau von Produktionskapazitäten ausgerichtet sein. In solchen Fällen wäre die erwartete Auswirkung auf das Wirtschaftswachstum noch unmittelbarer. In ähnlicher Weise lassen sich Mittel zum Beispiel auf Gesundheit und Bildung ausrichten, was langfristig gesehen die erwartete positive Auswirkung auf das Wirtschaftswachstum haben würde.

Auf jeden Fall kann es keinen Zweifel daran geben, dass Wirtschaftswachstum durch wirksame Hilfe stärker gefördert wird als durch qualitativ mangelhafte Hilfe, die die Partner mit großen Transaktionskosten überfordert. Während die Verbesserung der Wirksamkeit der Hilfe, die Umsetzung von Maßnahmen und die Herbeiführung eines veränderten Verhaltens, einschließlich neuer Vereinbarungen bei der Hilfeverwaltung unweigerlich Zeit kosten, dürften sich andere Elemente der Agenda zur Effizienz der Entwicklungszusammenarbeit noch direkter auf das Wirtschaftswachstum auswirken. Die Verbesserung der öffentlichen Finanzverwaltungskapazität durch die Partnerländer dürfte sich beispielsweise vorteilhaft auf Investitionen auswirken. Zudem dürfte die Aufhebung der Lieferbindung Anbietern aus Entwicklungsländern mehr Möglichkeiten bieten, ihre Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen und weiterzuentwickeln.

 

Anfrage Nr. 85 von Göran Färm (H-0611/08)
 Betrifft: Einsatz von Dolmetschern auf Gewerkschaftstreffen
 

Welche Position vertritt die Kommission bezüglich des Zugangs zu Dolmetschleistungen für die Europäische Föderation der Bau- und Holzarbeiter (EFBH) während eines Treffens in Luxemburg? Beispielsweise wurde bei den Sitzungen des Ständigen Ausschusses Bau (22.-23. April 2008) kein schwedischer Dolmetscher eingesetzt, obwohl die Teilnehmer sich etwa zwei Monate vorher angemeldet hatten und drei Teilnehmer aus Schweden kamen, wodurch die von der Kommission gestellten Fristen für die Bereitstellung von Dolmetschern erfüllt wurde. Die Bereitstellung von Dolmetschern für alle Sprachen der Teilnehmer an Treffen mit Gewerkschaftern ist von entscheidender demokratischer Bedeutung. Derzeit läuft eine komplizierte und entscheidende gewerkschaftliche Auseinandersetzung betreffend Urteile des Europäischen Gerichtshofes in den Fällen Laval, Viking und Rüffert, in denen die Freizügigkeit und der Schutz der Rechte der Arbeitnehmer gegeneinander aufgewogen werden. Die Gewerkschaftsvertreter werden nicht auf der Grundlage ihrer Sprachkenntnisse gewählt und es kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie ohne Dolmetscher an europäischen Treffen teilnehmen.

 
  
 

Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, dass Zugang zu Informationen in der Landessprache eine Frage von demokratischer Bedeutung ist und dieser im institutionellen Rahmen so weit wie möglich gewährleistet werden sollte.

Die Kommission möchte jedoch betonen, dass die von dem Herrn Abgeordneten erwähnten Treffen nicht unter der Schirmherrschaft der Kommission organisiert werden. Dies sind interne Treffen der Europäischen Föderation der Bau- und Holzarbeiter (EFBH) (oder gegebenenfalls anderer Gewerkschaften), für die der Kommission keine andere Rolle zukommt, als dass sie ihnen ihre Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Um Dolmetschleistungen kümmert sich das Parlament.

Was das konkrete Treffen am 22. und 23. April 2008 betrifft, so war das Parlament wegen der Sitzungsperiode des Parlaments in dieser Woche nicht in der Lage, Dolmetscher für Dänisch oder für Schwedisch zur Verfügung zu stellen. Die Kommission hatte diese Information der EFBH bereits im Vorfeld des Treffens übermittelt.

 
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