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Ausführliche Sitzungsberichte
Donnerstag, 9. September 2010 - StraßburgAusgabe im ABl.
 ANLAGE (Schriftliche Antworten)
ANFRAGEN AN DEN RAT (Für diese Antworten trägt der amtierende Ratsvorsitz der Europäischen Union die Verantwortung)
ANFRAGEN AN DIE KOMMISSION

ANFRAGEN AN DEN RAT (Für diese Antworten trägt der amtierende Ratsvorsitz der Europäischen Union die Verantwortung)
Anfrage Nr. 10 von Enrique Guerrero Salom (H-0381/10)
 Betrifft: Zugang zu Wasser und sanitärer Grundversorgung als universelles Recht
 

Eines der Ziele im Rahmen von Ziel 7 der MDG besteht darin, den Anteil der Menschen, die keinen dauerhaften Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitärer Grundversorgung haben, bis 2015 zu halbieren. Diese Frage steht in ganz direktem Zusammenhang mit den Rechten auf Gesundheit, Bildung, Nahrung, Kleidung, Wohnraum und Arbeit. Trotzdem haben immer noch mehr als eine Million Menschen keinen Zugang zu Trinkwasser, haben 2,5 Milliarden Menschen keinen Zugang zu Sanitärversorgung und stirbt alle acht Sekunden ein Kind an Krankheiten, die durch Wasser übertragen werden. Laut Weltbank wird im Jahr 2030 die weltweite Nachfrage nach Wasser um 40 % höher liegen als das Angebot.

Vertritt der Rat die Auffassung, dass die Anerkennung des Zugangs zu Trinkwasser und sanitärer Grundversorgung als universelles Menschenrecht dazu beitragen kann, diese Lage zu verbessern?

Gedenkt der Rat, die Resolution mit dem Titel „Das Menschenrecht auf Wasser und Sanitärversorgung“, die in der Vollversammlung der Vereinten Nationen erörtert wird, zu unterstützen und sich für deren Annahme einzusetzen?

 
  
 

Die vorliegende Antwort, die durch den Ratsvorsitz erstellt wurde und weder für den Rat noch seine Mitglieder als solche bindend ist, wurde in der Fragestunde während der Sitzungsperiode I des Europäischen Parlaments im September 2010 in Straßburg dem Rat nicht mündlich präsentiert.

(FR) Die Europäische Union setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass dem Zugang zu Wasser und sanitären Einrichtungen überall auf der Welt ein höherer Stellenwert beigemessen wird. Die EU ist sich dieser Probleme, insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit in Entwicklungsländern, bewusst und kommt ihren dahingehenden Verpflichtungen seit dem Start ihrer weitreichenden Wasserinitiative im Jahr 2002 bereits viele Jahre nach. Ziel der Initiative ist die Bereitstellung eines Rahmenwerks zur Schaffung und Finanzierung strategischer Partnerschaften mit Entwicklungsländern im Hinblick auf diese Probleme. Das erste Partnerschaftsabkommen wurde im selben Jahr zwischen der EU und Afrika in Johannesburg geschlossen. Für die Wasserfazilität, die für die AKP-Staaten eingerichtet wurde, wird ein Budget von 500 Mio. EUR bereitgestellt werden, das insbesondere auf lokaler Ebene eingesetzt werden soll, wo es am nötigsten gebraucht wird.

In diesem Sinne wird die Europäische Union die Arbeit des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechtsfragen in Zusammenhang mit dem Zugang zu Wasser und sanitären Einrichtungen unterstützen.

Die Entschließung des Menschenrechtsrats 7/22 vom 23. März 2008 legt das Mandat eines unabhängigen Experten im Hinblick auf Menschenrechtsverpflichtungen in Zusammenhang mit dem Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen fest. Dieses Mandat gilt für drei Jahre und läuft bis 2011. Frau Albuquerque arbeitet seitdem an der Klärung des Umfangs dieser Verpflichtungen mittels Studien und Berichten sowie durch Besuche vor Ort zur Ermittlung empfehlenswerter Verfahren. Der Menschenrechtsrat hat wiederholt Entschließungen angenommen, die diese Arbeit anerkennen. Darüber hinaus hat die EU im Februar 2010 eine enge Zusammenarbeit mit der unabhängigen Expertin innerhalb der Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrats etablieren können.

Im Rahmen der feierlichen Begehung des Weltwassertags am 22. März 2010 hat sich die EU der Hervorhebung der Bedeutung dieser Probleme verschrieben, indem sie auf die Menschenrechtsverpflichtungen der Mitgliedstaaten in Zusammenhang mit dem Zugang zu sauberem Trinkwasser hingewiesen hat, welcher verfügbar, physisch zugänglich, erschwinglich und von annehmbarer Qualität sein muss.

Die Europäische Union ist der Ansicht, dass Menschenrechtsverpflichtungen im Hinblick auf den Zugang zu sauberem Trinkwasser und zu sanitären Einrichtungen eng mit individuellen Menschenrechten wie dem Recht auf Wohnung, Nahrung und Gesundheit verbunden sind.

In diesem Sinne nähert sich die EU den laufenden Diskussionen in Genf an und hat in New York einen Standpunkt bezogen. Im Juli konnte im Hinblick auf die bolivianische Entschließung zur Anerkennung des Rechtes auf Zugang zu Wasser und sanitären Einrichtungen als grundlegendes Menschenrecht kein gemeinsamer Standpunkt der EU erreicht werden. Die EU setzt sich dafür ein, zu gewährleisten, dass die unabhängige Expertin ihre Arbeit in Genf fortsetzt. Die EU hofft, dass die Klärung des Umfangs und der Eigenschaften der sich aus diesem Recht ergebenden Verpflichtungen sie dazu befähigen wird, einen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf diese Angelegenheit zu erreichen. Die EU setzt sich auch weiterhin für die Erreichung eines Konsens mit der gesamten internationalen Gemeinschaft im Hinblick auf diese Probleme ein und wird in diesem Sinne weiter mit ihren Partnern zusammenarbeiten.

Neben diesen Diskussionen trägt die EU im Rahmen ihrer Entwicklungspolitik auch weiterhin in wesentlichem Maße zu den Bemühungen zur Verbesserung des Zugangs zu Wasser und sanitären Einrichtungen in der Praxis bei.

 

Anfrage Nr. 11 von Brian Crowley (H-0382/10)
 Betrifft: Die humanitäre Krise in Haiti
 

Der Rat wird um eine aktualisierte Bewertung des Ausmaßes der humanitären Krise in Haiti gebeten.

 
  
 

Die vorliegende Antwort, die durch den Ratsvorsitz erstellt wurde und weder für den Rat noch seine Mitglieder als solche bindend ist, wurde in der Fragestunde während der Sitzungsperiode I des Europäischen Parlaments im September 2010 in Straßburg dem Rat nicht mündlich präsentiert.

(FR)Wie Sie wissen, hat die Europäische Union sofort auf die Notsituation nach dem Erdbeben in Haiti am 12. Januar reagiert, indem sie bereits am Tag nach der Katastrophe ein 3 Mio. EUR schweres Soforthilfepaket bereitgestellt hat. Dieses Paket wurde danach durch ein Hilfspaket im Wert von 8 Mio. EUR ergänzt. Bereits am 13. Januar befand sich ein Rettungstrupp vor Ort in Haiti, und am 18. Januar wurden weitere 19 Mio. EUR an humanitärer Soforthilfe durch die Kommission bereitgestellt, um den Partnern der Vereinten Nationen, dem Roten Kreuz und den NRO vor Ort zu ermöglichen, den Opfern zu helfen. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Mitgliedstaaten bereits 92 Mio. EUR an humanitärer Soforthilfe angekündigt. Insgesamt wurden innerhalb weniger Wochen über 300 Mio. EUR bereitgestellt, um den unmittelbaren Bedürfnissen des Landes entgegenzukommen.

Auf der internationalen Geberkonferenz auf Ministerebene „Eine neue Zukunft für Haiti“, die am 31. März in New York stattfand, hat die EU 1,2 Mrd. EUR für Soforthilfe und Wiederaufbau des Landes für einen Zeitraum von 10 Jahren zugesagt und somit ihrem langfristigen Engagement in diesem Land erneut Ausdruck verliehen. Die europäischen Bürgerinnen und Bürger sowie die europäische Zivilgesellschaft haben ebenfalls Engagement gezeigt und mehr als 600 Mio. EUR gespendet, um die Hilfsmaßnahmen und den Wiederaufbau zu unterstützen.

Ich denke, dass wir alles in allem ziemlich stolz auf die Maßnahmen sein können, die die EU als Ganzes ergriffen hat, um Haiti in dieser besonders schweren Zeit zu unterstützen.

Es ist festzustellen, dass sich trotz des enormen Ausmaßes an humanitärer Hilfe, die die internationale Gemeinschaft Haiti bereitgestellt hat, sieben Monate nach dem Erdbeben vom 12. Januar immer noch hunderttausende Menschen in einer kritischen humanitären Lage befinden. Uns fehlt die Zeit, um die Bedürfnisse und Herausforderungen aufzuzählen, mit denen wir künftig noch konfrontiert werden. Die wichtigsten Aspekte der künftigen Herausforderungen werden in dem Lagebericht, der von der Generaldirektion Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz (ECHO) regelmäßig aktualisiert wird, eingehend beschrieben. Ich habe auch mit Interesse die erbaulichen Erkenntnisse des Missionsberichts der von Frau Striffler geleiteten Delegation des Europäischen Parlaments, die Ende Juni nach Haiti gereist ist, zur Kenntnis genommen.

Wie auch im Missionsbericht des Europäischen Parlaments betont wird, ist es wichtig, die positiven Aspekte der bisher durchgeführten humanitären Maßnahmen hervorzuheben, insbesondere die Tatsache, dass mit diesen Maßnahmen, obgleich diese nicht optimal sind, bisher eine schwerwiegende Gesundheitskrise und Epidemien abgewendet werden konnte, deren Ausbrechen nach der Katastrophe so sehr befürchtet wurde.

Es liegt offensichtlich noch eine Menge Arbeit vor uns und ich versichere den Abgeordneten, dass sich die Europäische Union selbstverständlich auch weiterhin in Haiti engagieren wird.

Dieses Land muss nun mit dem Wiederaufbauprozess in einer Situation beginnen, die von Anspannungen im Vorfeld der Wahlen und einem besorgniserregenden Maß an Unsicherheit geprägt ist. Eine der Schwierigkeiten, mit denen wir in diesem Zusammenhang konfrontiert sind, hängt, wie Sie wissen, mit den Kapazitäten des haitianischen Staates zusammen.

Die Notunterkünfte müssen in den nächsten sechs Monaten beibehalten werden, da es bei der Durchführung einer Strategie für den Bau von Übergangsbehausungen zu Verzögerungen kam. Die Migration von Binnenflüchtlingen außerhalb der direkt betroffenen Gebieten bedroht das Überleben von Familien, die diese Opfer aufnehmen. Es ist daher erforderlich, diesen Familien in den kommenden Monaten eine angemessene Unterstützung zukommen zu lassen.

Die Hurrikansaison hat Anfang Juni begonnen. Mittelfristig müssen die nationalen Behörden und die internationale Gemeinschaft Vorkehrungen in Bezug auf diese zusätzliche absehbare Bedrohung treffen.

Wie Sie wissen, werden Entscheidungen und Verpflichtungen der EU und der Mitgliedstaaten vor Ort vorwiegend von Mitarbeitern der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten umgesetzt. Ich würde den Herrn Abgeordneten daher bitten, sich mit seiner Anfrage auch an die Kommission zu wenden, um mehr Informationen zur aktuellen humanitären Lage in Haiti zu erhalten.

 

Anfrage Nr. 12 von Pat the Cope Gallagher (H-0383/10)
 Betrifft: Veröffentlichung der Schlussfolgerungen des Rates in irischer Sprache
 

Beabsichtigt der Rat, die Schlussfolgerungen aller Ratssitzungen in irischer Sprache zu veröffentlichen?

 
  
 

Die vorliegende Antwort, die durch den Ratsvorsitz erstellt wurde und weder für den Rat noch seine Mitglieder als solche bindend ist, wurde in der Fragestunde während der Sitzungsperiode I des Europäischen Parlaments im September 2010 in Straßburg dem Rat nicht mündlich präsentiert.

(FR) In der Sprachenregelung in der Europäischen Union handelt es sich bei Irisch um eine der 23 Amts- und Arbeitssprachen der Institutionen der EU. Als Übergangsmaßnahme sowie aus praktischen Gründen sind die Institutionen der Europäischen Union jedoch im Einklang mit der in Artikel 2 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 920/2005 (1) festgelegten Ausnahmeregelung nicht verpflichtet, alle Rechtsakte in der irischen Sprache zu verfassen und sie in dieser Sprache im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Nichtsdestotrotz werden die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommenen Verordnungen in allen Amtssprachen abgefasst und damit folglich auch in der irischen Sprache.

Die Schlussfolgerungen des Rates sind nicht Teil dieser Kategorie von Dokumenten; es ist daher nicht verpflichtend, diese in der irischen Sprache zu veröffentlichen. In diesem Sinne möchte der Rat darauf hinweisen, dass er alles daran setzt, die irische Sprache in seinen Dokumenten zu verwenden.

In der Tat haben der Rat und sein Generalsekretariat seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 sich fortlaufend darum bemüht, über ein ausreichend großes Team an Übersetzern für die irische Sprache zu verfügen, um so viele Übersetzungen wie möglich zu produzieren. Seit dem 1. Januar 2009 stellt dieses Team eine unabhängige Abteilung innerhalb des Sprachendienstes des Generalsekretariats des Rates dar, das 14 Übersetzer, einen abgeordneten nationalen Experten und 7 Assistenten umfasst. Da die EPSO-Auswahlverfahren keine ausreichenden Ergebnisse lieferten, wurden 10 dieser Übersetzer und die 7 Assistenten als Bedienstete auf Zeit im Rahmen von vom Generalsekretariat des Rates organisierten Auswahltests eingestellt.

 
 

(1) ABL. L 156 vom 18.6.2005, S. 3.

 

Anfrage Nr. 13 von Gay Mitchell (H-0386/10)
 Betrifft: Flüchtlinge von Chagos
 

Die Inselbewohner von Chagos, dem britischen Territorium im Indischen Ozean (BIOT), wurden zwischen 1968 und 1973 von der britischen Regierung aus ihrer Heimat entfernt, damit es auf allen 65 Inseln des Archipels keine Bevölkerung mehr gibt. Das Vereinigte Königreich verfolgte damit den Zweck, eine dieser Inseln, Diego Garcia, der US-amerikanischen Armee für eine Luftwaffen- und Marinebasis zu übergeben, deren Bau im März 1971 begann. In der Folge wurde die gesamte Bevölkerung gezwungen, auf Frachtschiffe zu gehen, und sie wurde auf Mauritius und den Seychellen abgeladen, mehr als 1000 km von ihrer Heimat entfernt. Sie und ihre Nachkommen leben im Exil auf Mauritius und den Seychellen. Die Gemeinschaft besteht nunmehr aus etwa 5000 Menschen, von denen nur 750 überlebende Erwachsene von Chagos sind. Sie alle sind britische Staatsbürger und damit Staatsbürger der Europäischen Union. Einige sind ausgewandert und leben nun im Vereinigten Königreich und in Frankreich.

Ist der Rat der Meinung, dass es fair und gerecht wäre, den Menschen von Chagos zu erlauben, in ihre Heimat zurückzukehren, und was gedenkt der Rat zu tun, um eine geeignete Lösung für dieses seit langem bestehende Problem zu finden?

 
  
 

Die vorliegende Antwort, die durch den Ratsvorsitz erstellt wurde und weder für den Rat noch seine Mitglieder als solche bindend ist, wurde in der Fragestunde während der Sitzungsperiode I des Europäischen Parlaments im September 2010 in Straßburg dem Rat nicht mündlich präsentiert.

(FR)Ich möchte dem Herrn Abgeordneten des Europäischen Parlaments für diese Anfrage danken. Der Rat wurde mit dieser Angelegenheit noch nicht befasst und kann daher auf diese Frage keine Antwort geben. Wie dem Herrn Abgeordneten bewusst ist, ist die Angelegenheit der Bewohner des Tschagos-Archipels komplex und derzeit Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Gemäß der üblichen Praxis gibt der Rat keinen Kommentar zu einem Fall ab, in dem ein rechtliches Verfahren läuft.

 

Anfrage Nr. 14 von Bernd Posselt (H-0390/10)
 Betrifft: Sicherheit der Außengrenzen
 

Welche Schritte unternimmt der Rat, um die Sicherheit an den Außengrenzen weiter zu stärken, Frontex auszubauen und wenn möglich weitere Maßnahmen hin zu einem echten Europäischen Grenzschutz einzuleiten?

 
  
 

Die vorliegende Antwort, die durch den Ratsvorsitz erstellt wurde und weder für den Rat noch seine Mitglieder als solche bindend ist, wurde in der Fragestunde während der Sitzungsperiode I des Europäischen Parlaments im September 2010 in Straßburg dem Rat nicht mündlich präsentiert.

(FR)Das Ziel der Grenzpolitik der Europäischen Union, wie im Stockholmer Programm festgelegt, ist die schrittweise Entwicklung des integrierten Grenzschutzsystems. Zur Erreichung dieses Ziels wurden bereits verschiedene wichtige Maßnahmen von der Europäischen Union ergriffen. Diese umfassen auf legislativer Ebene die Annahme des Schengener Grenzkodex, auf operativer Ebene die Errichtung der Agentur FRONTEX, und, auf finanzieller Ebene die Einrichtung des Außengrenzenfonds.

Gemäß diesem Ziel hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 25. und 26. Februar 2010 29 Maßnahmen zur Stärkung des Schutzes der Außengrenzen und zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung dargelegt. Zu den wesentlichen Herausforderungen, denen sich die EU auf diesem Gebiet in näherer Zukunft stellen muss, und die in diesen Maßnahmen aufgeführt werden, gehören eine verbesserte Effizienz der Agentur FRONTEX, die Entwicklung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR), Solidarität und der integrierte Grenzschutz an den Außengrenzen durch die Mitgliedstaaten.

Der Rat beobachtet die Aktivitäten der Agentur FRONTEX hinsichtlich der Unterstützung oder Koordinierung der operativen Zusammenarbeit im Hinblick auf die durch die Mitgliedstaaten zum Schutz der Außengrenzen durchgeführten Aktivitäten aufs Genaueste. Derzeit prüft er einen Verordnungsvorschlag für die Änderung von Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 im Hinblick auf die Überarbeitung des Mandats der Agentur mit dem Ziel der Stärkung ihrer Rolle ihrer und operativen Kapazitäten.

Der Rat wird auch die legislativen Vorschläge prüfen, die die Kommission bezüglich der Einführung neuer Technologien im Grenzschutz, insbesondere bezüglich der Einführung eines Systems, das die elektronische Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen ermöglicht, sowie eines Systems für die Zuerkennung des Status eines „registrierten Reisenden“ für Bona-fide-Reisende erstellt hat.

 

Anfrage Nr. 15 von Charalampos Angourakis (H-0394/10)
 Betrifft: Vorgehen europäischer Ölkonzerne im Südsudan
 

Im Januar 2011 soll im Sudan eine vor allem von der Europäischen Union unterstützte Volksabstimmung stattfinden, bei der über die Abspaltung des südlichen Teils des Landes entschieden werden soll. Bei diesen Plänen spielen große Ölkonzerne aus mehreren Ländern eine bedeutende Rolle. Speziell dem schwedischen Unternehmen Lundin Petroleum wird vorgeworfen, an militärischen Aktionen der sudanesischen Streitkräfte und an der Deportation eines Teils der Bevölkerung des Südsudan mitgewirkt zu haben, um sich die Kontrolle über die Erdölvorkommen zu sichern.

Unterstützt der Rat nach wie vor die Abhaltung einer Volksabstimmung im Südsudan? Wie steht er zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Vorgehen europäischer Ölkonzerne im Sudan?

 
  
 

Die vorliegende Antwort, die durch den Ratsvorsitz erstellt wurde und weder für den Rat noch seine Mitglieder als solche bindend ist, wurde in der Fragestunde während der Sitzungsperiode I des Europäischen Parlaments im September 2010 in Straßburg dem Rat nicht mündlich präsentiert.

(FR Der Rat unterstützt aktiv die Abhaltung eines Referendums über die Selbstbestimmung des Südsudan (im Januar 2011), das er für ein grundlegendes Element des Umfassenden Friedensabkommens von 2005 hält, zu dessen Umsetzung die EU entschlossen beiträgt. Der Rat unterstützt diesen Standpunkt seit langem und hat ihn in seinen öffentlichen Erklärungen immer wieder bestätigt. Bei seiner Tagung am 26. Juli 2010 hat der Rat betont, dass die EU bereit sei, durch die Bereitstellung erheblicher technischer und finanzieller Hilfe die Referenden im Südsudan und in der Region Abyei sowie die friedliche Umsetzung des Umfassenden Friedensabkommens zu unterstützen, indem ein Einvernehmen über Fragen für die Zeit nach den Referenden erzielt wird und auf eine langfristige regionale Stabilität hingearbeitet wird.

Der Rat unterstützt darüber hinaus die Arbeit der hochrangigen Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union für den Sudan. Er fördert den Kapazitätsaufbau und die Unterstützung des Sudans im Hinblick auf die Überwindung seiner derzeitigen Herausforderungen; darüber hinaus setzt er sich dafür ein, das Problem der Unsicherheit anzugehen und ein dauerhaftes Friedensabkommen für Darfur zu erreichen. Der Rat unterstützt außerdem die Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs und die weitere Gewährung von Entwicklungshilfe und humanitärer Hilfe im ganzen Sudan.

Wir sind fest dazu entschlossen, uns eng mit den sudanesischen Parteien, der Afrikanischen Union (AU), den Vereinten Nationen (VN), der IGAD, den Vereinigten Staaten und anderen nationalen, regionalen und internationalen Partnern abzustimmen.

Zur Organisation des Referendums werden Mittel aus dem Instrument für Stabilität verwendet. Die EU ist zudem dazu bereit, jeglicher Einladung seitens der sudanesischen Behörden bezüglich der Entsendung einer EU-Mission zur Beobachtung der Referenden, einschließlich gegebenenfalls der Wählerregistrierung, zuzustimmen.

Der Rat hat die Einleitung einer Untersuchung in Zusammenhang mit bestimmten für ein schwedisches Konsortium aus Ölgesellschaften, einschließlich LUNDIN PETROLEUM, beschäftigten Personen zur Kenntnis genommen, die während des sudanesischen Bürgerkrieges in Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das Völkerrecht verwickelt gewesen sein sollen. Es wäre jedoch nicht angemessen, wenn der Rat einen Standpunkt zu einer Angelegenheit einnimmt, in der momentan gerichtlich ermittelt wird.

 

ANFRAGEN AN DIE KOMMISSION
Anfrage Nr. 21 von Brian Crowley (H-0384/10)
 Betrifft: Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit in Europa
 

Welche Initiativen verfolgt die Kommission zurzeit, um die Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit in der Europäischen Union zu bekämpfen?

 
  
 

(EN) Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die EU müssen sich dringend stärker für die Verbesserung der Beschäftigungssituation junger Menschen einsetzen und die Langzeitarbeitslosigkeit bekämpfen. Diese Ziele sind klar in der EU-Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum dargelegt. Eines der fünf Kernziele der Strategie Europa 2020 besteht in der Steigerung der Beschäftigungsquote von Frauen und Männern zwischen 20 und 64 von momentan 69 % auf mindestens 75 % bis zum Jahr 2020. Die Kommission ist der Ansicht, dass es, trotz der derzeitigen wirtschaftlichen Situation, realistisch ist, dieses Ziel bis 2020 zu erreichen, wenn die Mitgliedstaaten die erforderlichen Strukturreformen des Arbeitsmarktes umsetzen.

Das Kernziel betreffend die Beschäftigungsquote spiegelt eine der strategischen Herausforderungen wider, mit denen die Europäische Union innerhalb der nächsten zehn Jahre konfrontiert sein wird: die Alterung der Bevölkerung, die mit einem Anstieg der Zahl der Menschen im Rentenalter einhergeht, die von einer kleineren Anzahl Erwerbstätiger unterstützt werden müssen.

Die Schlüsselinstrumente der Strategie Europa 2020 im Hinblick auf die Erreichung der Kernziele sind die integrierten Leitlinien sowie ein Paket mit sieben Leitinitiativen. In den integrierten Leitlinien, insbesondere in den beschäftigungspolitischen Leitlinien, werden eine Reihe von politischen Prioritäten für die Umsetzung der Strategie Europa 2020 in Bezug auf den Abbau der Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit dargelegt. Leitlinie 7 zielt auf die Steigerung der Arbeitsmarktbeteiligung und den Abbau der strukturellen Arbeitslosigkeit ab, und zwar durch angemessene Flexicurity-Strategien, eine Verbesserung der Arbeitsplatzqualität, eine Überprüfung der Steuer-/Leistungssysteme, die Verlängerung des Erwerbslebens, die Förderung der Gleichheit zwischen den Geschlechtern, die Schaffung eines Ausgleichs von Berufs- und Privatleben sowie durch den Abbau der Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit. Leitlinie 8 betrifft die Ausbildung qualifizierter Arbeitskräfte, die den Ansprüchen des Arbeitsmarktes entsprechen, sowie die Förderung von lebenslangem Lernen. Leitlinie 10 betrifft die Förderung der sozialen Eingliederung und die Unterstützung von gefährdeten Gruppen, einschließlich älterer Frauen und Männer.

Sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf EU-Ebene wurden bereits verschiedene Maßnahmen ergriffen, beispielsweise durch das Programm für gegenseitiges Lernen, das Teil der Europäischen Beschäftigungsstrategie ist. Dies umfasst den Austausch empfehlenswerter Verfahren auf EU-Ebene und die Verbesserung der Übertragbarkeit der effizientesten Strategien, insbesondere im Hinblick auf den Abbau der Langzeit- und Jugendarbeitslosigkeit. Weitere Maßnahmen zur Unterstützung gefährdeter Gruppen, einschließlich junger Menschen, durch die Stabilisierung der Krise und die Linderung ihrer Auswirkungen wurden im Rahmen der koordinierten Antwort vorgestellt, die zuletzt bei der Tagung des Rates für Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz (EPSCO) am 7. Juni 2010 erörtert wurde.

Die politischen Entscheidungsträger in der EU im Bereich Jugendpolitik räumen dem Thema Beschäftigung ebenfalls einen hohen Stellenwert ein. Der Dreiervorsitz (Spanien, Belgien und Ungarn) hat das Thema Beschäftigung für junge Menschen als gemeinsame Priorität bis Mitte 2011 sowie als zentrales Thema des strukturierten Dialogs mit jungen Menschen gewählt. Der Jugendrat hat im Mai 2010 eine Entschließung(1)angenommen, und zwar „zur aktiven Eingliederung von jungen Menschen: Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Armut“.

Im September 2010 wird die Kommission eine Mitteilung zu einer neuer Leitinitiative mit dem Namen „Youth on the Move“ vorlegen. Darin werden die in den kommenden Jahren für die Verbesserung der Situation junger Menschen in Europa erforderlichen Maßnahmen ausführlich erläutert werden. Insbesondere umfasst dies Maßnahmen zur Verbesserung des Übergangs junger Menschen vom Bildungssystem in den Arbeitsmarkt, welcher sich für jene, die mit wenig oder gar keiner Arbeitserfahrung ihre erste Stelle suchen, als entscheidende Hürde darstellt. In dieser Mitteilung werden außerdem Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie derartige weitestgehend in die Verantwortung der Mitgliedstaaten im Bereich der Bildungs- und Beschäftigungspolitik fallende Maßnahmen durch EU-Mittel, insbesondere den Europäischen Sozialfonds (ESF) unterstützt werden können.

Dem ESF kommt bei der Unterstützung junger Menschen eine wesentliche Rolle zu. Die durch den ESF finanzierten Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit konzentrieren sich auf verschiedene Projekte in den Mitgliedstaaten und Regionen, die jungen Menschen den Übergang vom Bildungssystem in den Arbeitsmarkt erleichtern, bzw. die junge Menschen ins Bildungssystem zurückführen sollen, um ihr Qualifikationsniveau zu steigern und die Schulabbruchquote zu senken. Gemäß den jüngsten verfügbaren Daten sind etwa ein Drittel der ESF-Begünstigten junge Menschen (im Rahmen des ESF wurden 2008 2,5 Millionen junge Menschen unterstützt). Aus dem ESF fließen auch 8,3 Mrd. EUR direkt in Reformen der Bildungs- und Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten, die überwiegend auf junge Menschen abzielen. Dies entspricht etwa 11 % der ESF-Mittel insgesamt.

Die Prioritäten des ESF umfassen auch den Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit, was durch einen besseren Zugang von Arbeitssuchenden und Nichterwerbspersonen zur Beschäftigung und deren nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt erreicht wird. Die Maßnahmen zur Verhinderung von Langzeitarbeitslosigkeit und zur Erleichterung der Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt sind Teil der operativen Programme der Mitgliedstaaten bzw. der operativen Programme auf regionaler Ebene. Während des aktuellen Programmplanungszeitraums entfallen etwa 30 % aller ESF-Mittel (21,7 Mrd. EUR) auf die Verbesserung des Zugangs zu nachhaltiger Beschäftigung, was auch Programme für Langzeitarbeitslose umfasst.

 
 

(1) (2010/C 137/01)

 

Anfrage Nr. 24 von Bernd Posselt (H-0391/10)
 Betrifft: Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit in Europa
 

Welche Initiativen verfolgt die Kommission zurzeit, um die Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit in der Europäischen Union zu bekämpfen?

 
  
 

(EN) Mehr als 70 % der Menschen in Afrika, die unter Armut und Hunger leiden, leben in ländlichen Gebieten, in denen die Landwirtschaft der Hauptwirtschaftszweig ist. In diesen Gebieten herrschen kleinbäuerliche Betriebe vor: Rund 80 % der Landwirte in Afrika, darunter viele Frauen, bewirtschaften weniger als zwei Hektar Land.

In ihrer jüngsten Mitteilung zur Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern(1)hat die Kommission ausdrücklich angegeben, dass Investitionen in den kleinbäuerlichen Sektor Priorität einzuräumen ist, da diese am effizientesten zur Armutsminderung und zum Wachstum beitragen. Vermehrte Investitionen in die Entwicklung des ländlichen Raums können eine Schlüsselrolle beim Abbau von Ungleichheiten und Konflikten und bei der Verlangsamung der Abwanderung aus ländlichen Gebieten in die Städte spielen.

Durch die bevorzugte Unterstützung von Kleinbauern zur nachhaltigen und effizienten Steigerung der Produktion will die Kommission Armut und Hunger mindern und die Desertifikation und Entvölkerung großer Gebiete verringern. Dieser Ansatz wird vom Parlament und vom Rat unterstützt(2).

Ein Ziel der Nahrungsmittelfazilität von 1 Mrd. EUR, einer Initiative der EU als schnelle Reaktion auf den massiven Anstieg der Lebensmittelpreise in Entwicklungsländern in den Jahren 2007-2008, besteht darin, Bauern und Kleinbauern in Zielländern zu mobilisieren, um die Produktivität zu steigern. Diese 1 Mrd. EUR wurden vollständig bereitgestellt, und bisher wurden 625 Mio. EUR ausgezahlt. Ein sehr großer Teil dieser Mittel fließt in die Unterstützung kleinbäuerlicher Landwirtschaft.

Ein gutes Beispiel zur Veranschaulichung ist ein Projekt in Simbabwe, wo mit Hilfe der Nahrungsmittelfazilität 176 000 Kleinbauern mit 26 000 Tonnen Saatgut und Düngemittel für 15 Mio. EUR versorgt wurden. Ein weiteres Beispiel ist Lesotho, wo die EU über 36 000 Bauern mit mehr als 715 Tonnen Saatgut unterstützt. Diese Hilfe wird zu einer Ertragssteigerung bei der Getreideernte von 10-18 000 Tonnen führen, was ein beträchtlicher Anstieg ist verglichen mit der gesamten Getreideproduktion 2009 von 86 000 Tonnen.

Andere Arten von Projekten können jedoch ebenfalls unterstützend wirken, wie das Initiativprogramm Pestizide (PIP), mit dessen Hilfe Kleinbauern in Ländern Afrikas, der Karibik und des pazifischen Raums (AKP-Staaten) europäische Regelungen und Standards erfüllen können. Bisher erhielten 100 000 Kleinbauern in AKP-Staaten Unterstützung und konnten so ihre Produkte weiterhin in EU-Ländern absetzen.

Die Kommission ist überzeugt, dass sie durch die Unterstützung der Kleinbauern, indem sie ihnen die richtigen Vorgaben für eine nachhaltige Produktivitätssteigerung gibt, einen wirklichen Beitrag zu dem übergeordneten Ziel, eine grüne Revolution in Afrika in Gang zu bringen, leisten kann.

 
 

(1) KOM(2010)127, EU-Politikrahmen zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit.
(2) Schlussfolgerungen des Rates zu einem EU-Politikrahmen zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit, 10. Mai 2010.

 

Anfrage Nr. 25 von Sarah Ludford (H-0396/10)
 Betrifft: Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgenderpersonen
 

Von den 79 Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP), die durch das Cotonou-Abkommen mit der EU verbunden sind, kriminalisieren 49 die Homosexualität, wobei Gefängnisstrafen von bis zu 14 Jahren verhängt werden können, und in nicht weniger als fünf Staaten werden Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgenderpersonen mit dem Tode bestraft.

Die überarbeitete Fassung des Cotonou-Abkommens sieht jedoch das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung nicht ausdrücklich vor, und dies trotz einer immer häufiger zu verzeichnenden staatlich geförderten Homophobie.

Wie gedenkt die Kommission angesichts dieses bedauerlichen Fehlens eines Bezugs auf die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgenderpersonen im Cotonou-Abkommen zu gewährleisten, dass durch die Einhaltung der in dem Abkommen enthaltenen allgemeinen Menschenrechtsverpflichtungen die Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgenderpersonen in den AKP-Staaten geschützt werden?

 
  
 

(EN) Die Kommission ächtet und verurteilt jegliche Form von Homophobie als eklatante Verletzung der Menschenwürde. Sie verfolgt auch eine entschlossene Politik gegen homophobe Maßnahmen und betreibt Kampagnen für die Entkriminalisierung homosexueller Beziehungen sowohl innerhalb der Vereinten Nationen, aber nicht zuletzt auch bei Partnerstaaten. Die Kommission und die EU werden weiterhin Druck auf Partnerstaaten ausüben, ihre Rechtsvorschriften an die internationalen Grundsätze der Nichtdiskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung anzupassen.

Obwohl zugegebenermaßen keineswegs ideal, ist es der EU bei der Erneuerung des Cotonou-Abkommens gelungen, für eine positive Abänderung von Artikel 8.4 zu sorgen und das Konzept der „Diskriminierung jeder Art“, basierend auf verschiedenen Gründen, unter anderem „Geschlecht oder sonstigem Stand“, einzuführen. Diese Formulierung basiert wortgetreu auf der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, und existierte zuvor nicht im Cotonou-Abkommen. Die EU wird nun diese Änderungen in jedem politischen Dialog mit Partnerländern nutzen.

Als Beispiel für die Verbundenheit mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung kann die Kommission die aktive Rolle nennen, die sowohl die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin und der Kommissar für Entwicklung als auch die Dienste der Kommission, die zahlreiche Schritte in Malawi auf allen Ebenen der Regierung und der Gesellschaft unternahmen, Anfang 2010 in einem Verfahren gegen ein malawisches gleichgeschlechtliches Paar spielten. Das Paar wurde später vom malawischen Präsidenten begnadigt, zumindest teilweise aufgrund des europäischen Eingreifens.

Darüber hinaus billigte das Politische und Sicherheitspolitische Komitee der EU am 18. Juni 2010 das sogenannte LGBT-Toolkit, den Maßnahmenkatalog zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen. Dieser wird nun von allen EU-Delegationen und geografischen Dienststellen genutzt.

Die Zivilgesellschaft in den Ländern Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Länder) ist offensichtlich ein entscheidender Akteur, und sie wird durch den Europäischen Entwicklungsfonds und durch das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte unterstützt. Die Zivilgesellschaft kann eine wirkungsvolle Macht für politische Reformen und die Verteidigung der Menschenrechte werden.

 

Anfrage Nr. 29 von Kathleen Van Brempt (H-0389/10)
 Betrifft: Zielvorgaben für die Verringerung von Emissionen
 

Ende Mai wurde in einer von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie die Schlussfolgerung gezogen, dass eine Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen in der EU um 30 % (gegenüber 1990) bezahlbar und technisch durchführbar ist. Dennoch vertrat die Kommission – in der Person ihres zuständigen Mitglieds – die Auffassung, dass die Zeit nicht reif sei, um diese ehrgeizige Zielvorgabe einseitig anzustreben. Am 15. Juli haben die drei größten Mitgliedstaaten die Kommission jedoch aufgerufen, die Zielvorgabe der EU für die Verringerung der Emissionen auf 30 % heraufzusetzen. Dies ist notwendig, um die notwendige Innovation in umweltfreundliche Technologien anzuregen und den Wert der handelsfähigen Emissionsquoten hoch genug zu halten, damit Verhaltensänderungen angeregt werden.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die Umstände jetzt günstig sind, um – auch mit Blick auf die Klimaverhandlungen in Cancun – eine Zielvorgabe für die Verringerung der Emissionen um 30 % in Angriff zu nehmen? Welche Schritte wird sie dazu unternehmen? Welche Funktion kommt ihrer Auffassung nach dabei dem System des Emissionshandels zu?

 
  
 

(EN) Die Unterstützung des französischen, deutschen und britischen Ministers für eine Entscheidung zur Verringerung der Treibhausgasemissionen um mehr als 20 % ist ein sehr willkommener Beitrag zu der Diskussion, die die Kommission mit ihrer Mitteilung im Mai 2010 angestoßen hat(1).

Dies zeigt die zunehmende Anerkennung, dass es bei dieser Frage nicht nur um Verpflichtungen und Lasten und internationale Verhandlungen geht, sondern auch darum, worauf Europa als Gesellschaft in der Zukunft seinen Wohlstand und sein Wachstum gründen wird.

Seien wir uns aber über eines im Klaren: Auch wenn andere Länder sich noch nicht zu ausreichend ehrgeizigen Zielvorgaben im internationalen Kontext verpflichtet haben, bewegen sich einige von ihnen auf jeden Fall sehr schnell. So wurde beispielsweise im Juli 2010 angekündigt, dass China in den nächsten zehn Jahren 738 Mrd. USD für die Entwicklung sauberer Energie aufwenden könnte.

Was die internationalen Verhandlungen betrifft, ist die EU jedoch derzeit der einzige große Emittent, der über verbindliche Rechtsvorschriften zu Zielvorgaben nach 2012 zur Reduzierung der Emissionen in der EU bis 2020 um 20 % verfügt. Leider scheint der andere wichtige industrialisierte Partner – die Vereinigten Staaten – in nächster Zeit keine ehrgeizigen Gesetze zu erlassen.

Es ist jedoch klar, dass die EU sich auf die Situation vorbereiten sollte, wenn die Kommission, der Rat und das Parlament die passenden Rahmenbedingungen für die Anhebung des 20 %-Ziels sehen.

Das 20 %-Ziel bis 2020 war immer ein Zwischenziel, und aus Sicht der Kommission besteht kein Zweifel daran, dass die Emissionen irgendwann um 30 % und sogar mehr verringert werden müssen – die Frage ist nur, bis wann und wann wir die Entscheidung treffen.

Bei der Beantwortung dieser Frage sollte der Blick nicht nur dahin gehen, was die anderen in den internationalen Verhandlungen tun, sondern auch auf das Eigeninteresse der EU gerichtet sein.

Auf dieser Ebene begrüßt die Kommission die Erklärungen der drei Minister. Entsprechend der Analyse der Kommission betonen sie Elemente wie potenziellen künftigen Ölpreisauftrieb, Energiesicherheit, grünes Wachstum usw. Mit anderen Worten, sie schließen sich der Argumentation in der Mitteilung der Kommission an, dass es hier auch um das Eigeninteresse der EU geht.

Die Kommission hofft, dass die Mitteilung und ihre umfassende Analyse im Parlament ähnliche Aufmerksamkeit erfahren wird. Einen Beitrag vom Parlament, welche Art von Maßnahmen die Kommission ins Auge fassen sollte, wenn sie die Auswirkungen eines Umstiegs auf ein 30 %-Ziel eingehender bewertet, würde die Kommission sehr begrüßen.

Was die Folgen des Emissionshandelssystems der EU (EHS) betrifft, so sind einige in der Mitteilung dargelegt. Eine mögliche Option der EU, um das EHS zur Umsetzung einer 30 %-Entscheidung zu nutzen, wäre eine Verknappung der EHS-Obergrenze für den Zeitraum 2013-2020 durch Stilllegung von Zertifikaten im Wert von 1,4 Mrd. EUR, die sonst für die Versteigerung vorgesehen wären. Dies würde einen kosteneffizienten Beitrag der EHS-Sektoren zu einem solchen Ziel gewährleisten. Diese Anstrengung würde durch Emissionsreduktionen in den Nicht-EHS-Sektoren ergänzt.

 
 

(1) KOM(2010)265 endg.

 

Anfrage Nr. 30 von Konrad Szymański (H-0398/10)
 Betrifft: Klimapolitik der Union und Energiesicherheit der Union
 

Die Klimapolitik der Europäischen Union und die Energiesicherheit der Union sind die wichtigsten Ziele, die im Grünbuch mit dem Titel „Eine europäische Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie“ vom 8. März 2006 festgelegt sind.

Für die Länder, deren Energiemix vorwiegend auf der Nutzung von Kohle im Energiebereich beruht, führt die Anwendung einer einheitlichen Norm zur Beschränkung der CO2-Emissionen zu einer verstärkten Abhängigkeit von den Gaseinfuhren. Anders als in den westeuropäischen Ländern ist in den Ländern Mitteleuropas keine Diversifizierung und kein ausgewogenes Verhältnis bei der Versorgung zu verzeichnen, sondern das russische Unternehmen Gazprom besitzt praktisch ein Monopol für die Ausfuhr. Die Energiesicherheit der Union ist dadurch beträchtlich geringer.

Wie gedenkt die Kommission dieses Problem zu lösen? Besteht das Ziel darin, einheitliche Vorschriften für die CO2-Emissionen für vollkommen unterschiedliche Gebiete des gemeinsamen Markts aufrechtzuerhalten? Anerkennt die Kommission, dass die Energiesicherheitspolitik und die Ziele der Union im Bereich Klimaschutz gleichwertig sind?

 
  
 

(EN) Die Kommission erkennt die Bedeutung der Energiesicherheit an. Das Klima- und Energiepaket von 2008 und andere ergänzende Maßnahmen werden zu einer Verringerung der Energieintensität der europäischen Wirtschaft führen und damit einen Beitrag zu Energiesicherheit leisten.

Vorerst und bis 2012 müssen Mitgliedstaaten aus Ost- und Mitteleuropa gemäß dem Kyoto Protokoll weniger ehrgeizige Ziele erreichen.

Ferner besteht nicht zwingend ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Ziel der Verringerung der CO2-Emissionen und der zunehmenden Abhängigkeit von Erdgas. Die Klimapolitik der EU bietet den Mitgliedstaaten Flexibilität, die zwischen verschiedenen Optionen zur Verringerung ihrer Emissionen wählen können. Über die reine Förderung von Erdgas hinaus umfassen Optionen zur Erreichung des Reduktionsziels die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (einschließlich Biomasse), Kohlenstoffbindung und -speicherung für fossil befeuerte Kraftwerke, internationale Kredite oder Energieeffizienz.

Für das Emissionshandelssystem der EU (EHS) gelten, auch für Elektrizität, ab 2013 harmonisierte Regeln, um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu verhindern.

Gleichwohl wurde die Perspektive neuer Mitgliedstaaten – von denen einige eher von Kohle abhängig sind – im Klima- und Energiepaket über die folgenden Aspekte umfassend anerkannt:

- Möglichkeit der Freistellung von der vollständigen Versteigerung im Energiesektor für in Betrieb befindliche Kraftwerke bis 2019 (neue Kraftwerke, bei denen der Investitionsprozess bis 31.12.2008 nicht konkret begonnen hat, sind davon ausgeschlossen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden). Im Rahmen dieser Regelung werden die neuen Mitgliedstaaten entsprechende Beträge in die Nachrüstung und den Aufbau der Infrastruktur und saubere Technologien investieren, auch im Hinblick auf die Diversifizierung ihres Energiemixes und ihrer Versorgungsquellen;

- Neuverteilung von 12 % der Versteigerungsrechte an die neuen Mitgliedstaaten, was zu einer Steigerung der Erlöse aus versteigerten Zertifikaten für die Regierungen führt (diese Erlöse können für eine Kombination von Investitionen in Energieeinsparung, bessere Energieeffizienz, verstärkte Nutzung von Biomasse und anderen erneuerbaren Energien verwendet werden);

- weniger anspruchsvolle Lasten in Bezug auf die Emissionsverringerung außerhalb des EHS (Lastenteilungsentscheidung) und die Zielvorgaben hinsichtlich der erneuerbaren Energieträger.

Zusammenfassend ist sich die Kommission der engen Verknüpfung zwischen Klimaschutz und Aspekten der Energiesicherheit sehr wohl bewusst. Der besonderen Situation einiger mittel- und osteuropäischer Mitgliedstaaten wurde bei der Verabschiedung des Klima- und Energiepakets von 2008 Rechnung getragen, unter anderem durch unterschiedliche CO2-Zielvorgaben und Sondermaßnahmen für die betreffenden Staaten. Es besteht somit keine Notwendigkeit für zusätzliche Maßnahmen. Im Vordergrund steht vielmehr die vollständige und frühzeitige Umsetzung des Klima- und Energiepakets.

 

Anfrage Nr. 31 von Jacek Włosowicz (H-0357/10)
 Betrifft: Große Euro-Banknoten
 

Wenn die Verwendung von 500- und 200-Euro-Banknoten aus Sicherheitsgründen erschwert ist, wäre es nicht gerechtfertigt, diese Geldscheine aus dem Umlauf zu ziehen, zumal dies ein erhebliches Hindernis im Alltag der EU-Bürger darstellt?

 
  
 

(EN) Entscheidungen über die Ausgabe von Euro-Banknoten oder ihrer verschiedenen Stückelungen liegen in der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank. Die Entscheidung über die aktuellen Stückelungen der Euro-Banknoten wurde nach sorgfältiger Betrachtung und umfassenden Konsultationen mit den verschiedenen Kategorien von Bargeldnutzern getroffen, und es gibt keine Pläne, irgendeine davon aus dem Verkehr zu ziehen. Banknoten mit hohem Nennwert werden in erster Linie von Einwohnern des Euro-Währungsgebiets sowie von Gebietsfremden als Wertaufbewahrungsmittel genutzt. Ferner hat die Erfahrung bisher keine besonderen Sicherheitsprobleme mit den 500 und 200 EUR-Banknoten gezeigt, die tatsächlich zu den am wenigsten gefälschten Banknotenstückelungen zählen.

 

Anfrage Nr. 32 von Rodi Kratsa-Tsagaropoulou (H-0359/10)
 Betrifft: Union für das Mittelmeer
 

In Kürze wird das zweijährige Bestehen der Union für das Mittelmeer „gefeiert“. Nachdem das Gipfeltreffen von Barcelona, das ursprünglich am 7. Juni 2010 unter spanischem Vorsitz stattfinden sollte, auf November 2010 vertagt wurde, erschien die Union für das Mittelmeer geschwächt, und die jüngsten Ereignisse im Nahen Osten haben diese Schwächung nur noch deutlicher gemacht.

Welche Bilanz zieht die Kommission über diese zwei Jahre, seit denen die Union für das Mittelmeer besteht?

Seit 2008 sind die Tätigkeitsbereiche und die Strukturen der Union für das Mittelmeer festgelegt.

Ist die Union für das Mittelmeer in ihrer derzeitigen Arbeitsweise nach Auffassung der Kommission einsatzfähig? Ist die Projektfinanzierung bisher gewährleistet? Wie steht es um den Einsatz der Union für das Mittelmeer? Ist dieser an beiden Ufern des Mittelmeers gleich, und auf welche Weise äußert er sich?

Welche Initiativen sieht die Kommission im Zusammenhang mit der Union für das Mittelmeer vor?

 
  
 

(EN) Die Union für den Mittelmeerraum (UfM) ist eine Priorität für die Europäische Union. Seit der Gründung der UfM im Juli 2008 und trotz schwieriger politischer Bedingungen im Nahen Osten ist es den 43 Partnern schließlich gelungen, die Vorbereitungs- und Übergangsphase für den Aufbau des Sekretariats in Barcelona erfolgreich umzusetzen. Vor kurzem unterzeichnete das Sekretariat einen Zuschussvertrag mit der Kommission, der 100 % des voraussichtlichen Budgets des Sekretariats abdeckt und es diesem ermöglicht, sein Anwerbungsverfahren und die Vorbereitungsarbeiten an den Leitlinien des Vorhabens zu starten.

Dies vorausgeschickt, muss auch zugegeben werden, dass die Union für den Mittelmeerraum nicht in einem politischen Vakuum arbeitet. Politische Rückschritte beim Friedensprozess im Nahen Osten stellen natürlich ein großes Hindernis für die regionale Integration und den UfM-Prozess als solchen dar. Die Lösung des Nahost-Konflikts ist daher von wesentlicher Bedeutung, wenn wir auf dem Weg zu regionaler Integration und nachhaltigem Frieden vorankommen wollen.

Seit 2008 unterstützt die EU die UfM. Im Juli 2009 entschied die EU, Mittel (60 Mio. EUR) für fünf Projekte, deren Priorität beim Gipfel von Paris festgelegt wurde, bereitzustellen. Wir alle haben ein begründetes Interesse an der Entwicklung der institutionellen Kapazität der Union für den Mittelmeerraum, insbesondere ihres Sekretariats, um regionale Integrationsprojekte zu fördern und Investitionen zu ermutigen. Die Kommission ist entschlossen, das Sekretariat bei der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen. Die Mittel stehen bereits 2010 zur Verfügung und weitere Gelder können für Folgejahre bereitgestellt werden, sobald das Sekretariat seinen Arbeitsrhythmus erreicht hat. Die Kommission tut alles, was in ihren Kräften steht, finanzielle Unterstützung von anderen UfM-Partnern wird jedoch von Bedeutung sein.

 

Anfrage Nr. 33 von Mary Honeyball (H-0365/10)
 Betrifft: Zahlungssysteme für die Olympischen Spiele 2012
 

Die Organisatoren der Olympischen Spiele 2012 in London haben erklärt, dass Fans, die entweder auf der offiziellen Internetseite von „London 2012“ Eintrittskarten für die Spiele oder vor Ort bei der Olympiade irgendwelche Artikel mit Kreditkarte kaufen wollen, dies nur unter Verwendung des VISA-Zahlungssystems tun können. Dies scheint Teil eines exklusiven Sponsoring-Vertrags zwischen VISA und den Olympischen Spielen und Paralympics zu sein. Die Vereinbarung wird sich aber diskriminierend auf Sportfans aus dem VK, der EU und anderen Teilen der Welt auswirken, die ein anderes Zahlungssystem, beispielsweise Mastercard oder Amex, verwenden und Tickets oder sonstige Artikel kaufen wollen. Es kann einfach nicht sein, dass Menschen keine Eintrittskarten zu diesem wichtigen Sportereignis erwerben können, weil sie zufällig die falsche Kreditkarte in ihrem Geldbeutel haben. Die Olympischen Spiele 2012 in London sollten gleiche Bedingungen für alle bieten, und eine solche Behinderung des Zugangs zu gleichen Bedingungen zu den Spielen widerspricht völlig dem Geist der Olympischen Spiele und ist darüber hinaus wettbewerbswidrig. Wird sich die Kommission dieser Angelegenheit annehmen?

 
  
 

(EN) Die Abgeordnete äußert sich besorgt über die Vereinbarkeit des Systems der Kartenzuteilung für die Olympischen Spiele 2012 in London mit dem EU-Wettbewerbsrecht und macht die Kommission darauf aufmerksam, dass Sportfans, die ihre Eintrittskarten über die London 2012-Buchungswebsite kaufen, aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen VISA und den Organisatoren der Olympischen und Paralympischen Spiele in London 2012 gezwungen sein könnten, eine VISA-Card zu benutzen.

Die Kommission ist sich dieser Problematik bewusst. Die Kommission und die Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs, das Office of Fair Trading, sind mit der Prüfung dieser Frage befasst und führen Gespräche über eventuell erforderliche Maßnahmen. Bei der Untersuchung der Angelegenheit zieht die Kommission die früheren Fälle heran, in denen sie Ausschließlichkeitsvereinbarungen über Kreditkarten für Sportereignisse bewertet hat, vor allem die Vereinbarungen für die Olympischen Spiele in Athen 2004 und die Fußballweltmeisterschaft in Deutschland 2006. In beiden Fällen folgte die Kommission dem Grundsatz, dass Verbrauchern im Europäischen Wirtschaftsraum ein angemessener Zugang zu Eintrittskarten über alternative Verkaufskanäle, die andere Zahlungsmittel akzeptieren, ermöglicht werden sollte.

 

Anfrage Nr. 34 von Lidia Joanna Geringer de Oedenberg (H-0367/10)
 Betrifft: Gaspipeline Nord Stream
 

Derzeit wird die Gaspipeline Nord Stream gebaut, und das traurige Beispiel des Ölteppichs im Golf von Mexiko muss uns eine Warnung sein, was die Risiken dieses multinationalen Projekts betrifft. Aus diesem Grund wird die Kommission um die Beantwortung einer Reihe von Fragen gebeten. Es ist offensichtlich, dass BP nicht angemessen auf die entstandenen Probleme reagiert hat. Sind der Kommission die Verfahren zur Krisenbewältigung bekannt, die für den Fall eines Unfalls an der Gaspipeline Nord Stream vorgesehen sind? Ist die Kommission darauf vorbereitet, Nord Stream bezüglich der Krisenbewältigung zu unterstützen, falls es zu einem Unfall kommen sollte? Welcher Staat wäre im Fall eines Unfalls verantwortlich, und wer würde die Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden finanzieren, die durch ein Unglück verursacht worden sind? Des Weiteren hat Russland das Espoo-Übereinkommen nicht ratifiziert, obwohl es ein strategischer und wesentlicher Nord-Stream-Partner ist. Wie schätzt die Kommission diese Situation ein, insbesondere vor dem Hintergrund der Erklärung von Kommissionsmitglied Stavros Dimas in seiner Rede am 8. Juli 2008, immer Druck auf Drittländer ausüben zu wollen, damit sie umweltrelevante Abkommen ratifizieren?

 
  
 

(EN) Die Kommission teilt der Abgeordneten mit, dass Nord Stream gemäß Richtlinie 85/337/EWG(1), in der geänderten Fassung (die „Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)“, sowie gemäß nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in jedem Land, durch das Nord Stream verläuft, einer Umweltprüfung unterzogen wurde. Gemäß der UVP-Richtlinie müssen die möglichen erheblichen Auswirkungen derartiger Projekte auf die Umwelt beurteilt werden und die notwendigen Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, müssen vor der Genehmigung bestimmt werden.

Als grenzüberschreitendes Projekt wurde Nord Stream aufgrund des Espooer UN/ECE-Übereinkommens zusätzlich einer UVP im grenzüberschreitenden Rahmen unterzogen. Die Russische Föderation hat dem Espooer Übereinkommen de facto entsprochen. Der internationale Konsultationsprozess erstreckte sich über drei Jahre. Alle Ostsee-Anrainer wurden einbezogen, und Konsultationen sowie formelle Sitzungen mit allen Interessengruppen, Experten, Verwaltungsorganen und der betroffenen Öffentlichkeit erfolgten auf transparente Weise. Die UVP ist Teil des Genehmigungsverfahrens und ist eine Voraussetzung für die Erteilung von Bewilligungen für den Bau der Pipeline. Die zuständigen Behörden aller betroffenen Länder haben die Ergebnisse der UVP gemäß dem Espooer Übereinkommen bei der Erteilung ihrer jeweiligen nationalen Baugenehmigungen berücksichtigt. Das Projekt erhielt alle erforderlichen Umwelt- und Baugenehmigungen von den betroffenen Ländern (Dänemark, Finnland, Schweden, Deutschland und Russland), und der Bau wurde im April 2010 begonnen.

Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass das Espooer Verfahren das am besten geeignete Verfahren zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt für solch ein grenzüberschreitendes Projekt ist und dass seine Ratifizierung durch die Drittstaaten gefördert werden sollte. Die Kommission hat daher die Russische Föderation wiederholt an ihren Standpunkt erinnert, dass Russlands formelle Ratifizierung des Espooer Übereinkommens einen konstruktiven Schritt zu einer stärkeren gemeinsamen Verantwortung für den Umweltschutz der Ostsee als besonders sensibles Meeresgebiet bedeuten würde. Russland erklärte sich einverstanden, sich an die Regeln des Espooer Übereinkommens zu halten, und es wurde eine vollständige UVP unter Erfüllung der Anforderungen des Übereinkommens durchgeführt, woraufhin die erforderlichen Genehmigungen von den Behörden der betroffenen Staaten erteilt wurden. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass es in diesem speziellen Fall keinen Unterschied machte, dass Russland das Espooer Übereinkommen nicht ratifiziert hatte.

Generell möchte die Kommission anmerken, dass der Fall der Nord Stream-Pipeline nicht mit den Risiken vergleichbar ist, die zu der Ölkatastrophe im Golf von Mexiko geführt haben. Nord Stream wird Erdgas befördern und kein Rohöl oder raffiniertes Öl. Die Erdgasversorgung ist sehr leicht an der Versorgungsquelle zu kontrollieren. Im Krisenfalle, beispielsweise bei einem Bruch der Pipeline, kann die Gasversorgung somit unverzüglich vom Versorger unterbrochen werden. Die Umweltrisiken sind daher nicht mit denen von Tiefsee-Ölbohrungen vergleichbar.

Abschließend: Die Kommission ist nicht über vorgesehene Krisenmanagementverfahren bei von privaten Trägern geplanten und vorgeschlagenen Projekten, wie es bei dieser Gaspipeline der Fall ist, informiert. Dies liegt in der Verantwortung der betroffenen Mitgliedstaaten. Die Kommission bestärkt die Entscheidung, dass die betroffenen Länder ein gemeinsames Überwachungssystem für die Nord Stream-Pipeline einrichten, wie im Mai 2010 bei der Sitzung der Ministerpräsidenten von Finnland und der Russischen Föderation vorgeschlagen. In Ermangelung eines Rechtsrahmens empfiehlt die Kommission darüber hinaus Pipeline-Betreibern stets, genaue Verantwortlichkeiten festzulegen und vorab Vereinbarungen über das geltende Recht zu treffen. Die Kommission ist bereit, auf Anfrage unterstützend tätig zu werden, um für ein Projekt Rechtssicherheit zu schaffen.

 
 

(1) ABl. L 175, 5.7.1985; ABl. L 73, 14.3.1997; ABl. L 156, 25.6.2003; ABl. L 140, 5.6.2009

 

Anfrage Nr. 35 von Laima Liucija Andrikienė(H-0369/10)
 Betrifft: Übereinkommen über Bananen in der WTO und die Interessen der europäischen Bananenerzeuger
 

Zu Beginn dieses Jahres hat die EU mit lateinamerikanischen Ländern und den USA Übereinkommen zum Handel mit Bananen innerhalb der WTO geschlossen und bereits mit ihrer vorläufigen Anwendung begonnen. Verfügt die Kommission über Indikatoren, welche Auswirkungen diese Abkommen auf die europäischen Bananenerzeuger und verbundene Geschäftszweige haben, insbesondere im Kontext der derzeitigen Wirtschafts- und Finanzkrise, sowie auf die Regionen der EU in äußerster Randlage, wie die Französischen Antillen, die Kanarischen Inseln, Madeira, usw.?

 
  
 

(FR) Die Kommission ist sich der Bedeutung der sozioökonomischen Rolle des Bananen-Sektors in EU-Erzeugerländern bewusst.

2006 reformierte die EU die gemeinsame Marktorganisation für Bananen, indem die Hilfen für Bananenerzeuger auf das Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI) übertragen wurden. Bei dieser Gelegenheit erhöhte die Europäische Union den Bananen-Haushalt der Gemeinschaft in erheblichem Umfang gegenüber der Vorperiode (Erhöhung um 47 % verglichen mit dem Durchschnitt der Jahre 2002-2006).

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der aktuelle jährliche Haushalt von 278,8 Mio. EUR das Einkommen der europäischen Bananenerzeuger angemessen unterstützt, auch in Anbetracht der möglichen Auswirkungen der schrittweisen Senkung der Zölle auf Bananenimporte auf ihre Wettbewerbsfähigkeit.

Dennoch werden die Dienststellen der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (die Dienststellen des Kommissars für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung) weiterhin den Markt beobachten und die verfügbaren Daten analysieren, und sie werden nicht zögern, Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Situation dies erfordert.

 

Anfrage Nr. 36 von Ádám Kósa (H-0370/10)
 Betrifft: Die neue Logistik-Strategie der EU
 

Hat die Kommission jemals eine Studie über die Effizienz der grenzüberschreitenden Logistik durchgeführt, sowie über die Auswirkungen und die Bedürfnisse in Bezug auf Handel, Beschäftigung und Ausbildung in der gesamten Gemeinschaft?

Falls ja, welche Prioritäten hat die Kommission für eine EU-weite Strategie für die grenzüberschreitende Logistik festgelegt und welche weiteren Schritte plant sie?

Falls die Kommission keine klaren Auffassungen auf der Grundlage der Verträge hat, kann und wird die Kommission eine klare Strategie zur Beschleunigung der grenzüberschreitenden Logistik annehmen, wobei gleichzeitig die Luftverschmutzung durch Kohlendioxid reduziert wird und gefährdete Gemeinden geschützt werden sollen? Teil einer solchen Strategie sollten auch wichtige multimodale Infrastrukturvorhaben, elektronische Frachtverfolgung und Austausch der Ladung, eine grenzübergreifender Harmonisierung der Zollvorschriften und Schulungsprogramme für die gesamte Versorgungskette/den Bereich der Logistik sein. Dies sollte so bald wie möglich erfolgen, um das Wachstum in den Volkswirtschaften der EU-Mitgliedstaaten wiederanzukurbeln.

 
  
 

(EN) Güterverkehrslogistik umfasst die Planung, Organisation, Verwaltung, Kontrolle und Durchführung von Güterverkehrsdiensten in der Versorgungskette. Nach der Kommission vorliegenden Informationen liegt der Anteil des Sektors am Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei 14-15 %. Da allein der Verkehr mit 7 % zum BIP beiträgt, könnte diese Zahl realistisch sein. Andererseits könnte sie auch zu niedrig angesetzt sein, wenn man die große Bandbreite der Aktivitäten, die unter „Logistik“ fallen könnten, bedenkt.

Die Kommission hat ihre Hauptziele in Bezug auf Logistik im Aktionsplan Güterverkehrslogistik, der im Oktober 2007 angenommen wurde, dargelegt. Der Plan, der 35 Aktionen umfasst, hat bereits zu konkreten Ergebnissen geführt (IVS-Aktionsplan, frachtorientierte Schienenkorridore usw.) und wird im Rahmen einer Überprüfung während des Jahres 2010 aktualisiert.

Der Aktionsplan berücksichtigt in gebührendem Maße den zentralen Beitrag, den Fachkräfte zur Leistungsfähigkeit der Logistikindustrie liefern: 2 der 35 Aktionen des Aktionsplans Güterverkehrslogistik stellen die sozialen Aspekte in den Mittelpunkt, nämlich die Qualifikationen, Ausbildungsanforderungen und die Attraktivität der Berufe im Logistiksektor. Die Kommission beschäftigt sich mit diesen Themen in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, Berufsverbänden und anderen relevanten Interessengruppen.

Was die Einbeziehung von Verkehrsträgern angeht, so ist dies ein wichtiges Ziel der EU-Verkehrspolitik, das sich auch im künftigen Weißbuch über Verkehrspolitik widerspiegeln wird. Daher werden Initiativen, die die Integration physischer Güterströme und Informationsströme fördern, in den kommenden Jahren den Vorrang haben. Die kontinuierliche Überprüfung der TEN-V-Leitlinien wird auf multimodale Infrastrukturprojekte abzielen. Die Kommission verzeichnet auch Fortschritte bei der Entwicklung von Informationssystemen für den Logistiksektor, in enger Zusammenarbeit mit den laufenden Entwicklungen im Zollbereich. Schließlich beschäftigen sich mehrere Forschungs- und Entwicklungsprojekte im RP7 mit den Informations- und Kommunikationstechnologien im Verkehrs- und Logistikbereich, sowohl auf EU- als auch auf globaler Ebene, insbesondere „SMART-CM“ – Intelligentes Management der Containerkette(1) und „INTEGRITY“(2) – Intermodale durchgängige Transparenz der Containerkette.

Was die spezifischen Studien zu Logistik betrifft, verweist die Kommission den Abgeordneten auf die Folgenabschätzung zum Aktionsplan Güterverkehrslogistik, die auf der Website der Kommission zu finden ist.

Zusammenfassend kann die Kommission ihr Interesse an einer Förderung reibungsloser grenzüberschreitender Logistik bestätigen. Der Bedarf der Wirtschaft an nahtlosen Logistikdiensten erfordert eine stärker koordinierte Politik, die verschiedene Verkehrsträger und verschiedene Prozesse wie die Zollabfertigung kombiniert. Dies wird ein wichtiges Thema des Weißbuchs für die künftige Verkehrspolitik sein, das die Kommission voraussichtlich in einigen Monaten vorlegen wird.

 
 

(1) (http://www.smart-cm.eu/)
(2) (http://www.integrity-supplychain.eu/).

 

Anfrage Nr. 37 von Philip Claeys (H-0372/10)
 Betrifft: Zerstörung des christlich-byzantinischen Erbes in Nordzypern
 

Die türkische Besatzungsmacht im Norden Zyperns duldet die Zerstörung oder Umwandlung historischer christlicher Gebäude und Denkmäler in dem besetzten nördlichen Teil Zyperns oder leistet in vielen Fällen sogar einen aktiven Beitrag dazu und trägt zumindest zur totalen Verwahrlosung dieses Gebiets bei.

Dies verstößt unter anderem gegen Artikel 56 des Vierten Haager Übereinkommens (1907) sowie gegen die jüngste Erklärung der UNESCO über die mutwillige Zerstörung des Kulturerbes (2003).

Hat die Kommission Kenntnis von dieser absichtlichen Zerstörung des christlich-byzantinischen Erbes in einem EU-Mitgliedstaat? Muss die Türkei hierfür Verantwortung übernehmen? Was unternimmt die Kommission, um dieser schändlichen, illegalen Praxis ein Ende zu bereiten? Welche konkreten Maßnahmen muss die Türkei ergreifen, um dieser Praxis ein Ende zu setzen, und innerhalb welcher Frist? Wie wirkt sich dies auf die Beitrittsverhandlungen aus? Stellt dies nicht zumindest ein Hindernis für die direkten Beziehungen zu dem besetzen Teil dar?

 
  
 

(EN) The Commission is aware of the damage to cultural heritage in the northern part of Cyprus and takes note of the concerns of the Honourable Member. It is clear that a comprehensive settlement in Cyprus would enable issues of cultural heritage to be adequately addressed between the two communities.

In this context, the Commission appreciates the establishment of a bi-communal Technical Committee on Cultural Heritage which notably confirmed in press statements that it is the primary responsibility of the Greek Cypriots and the Turkish Cypriots to protect the endangered cultural heritage of the island.

The Commission would also like to inform the Honourable Member that recently it launched a study under the financial aid programme for the Turkish Cypriot Community to compile a list of the immovable cultural heritage of Cyprus according to a common methodology. The Commission is ready to see how it could help further once this first study has been successfully completed by the end of 2010.

Concerning the questions on Turkey, the Commission recalls that the Copenhagen political criteria for accession include the respect for and protection of minorities, cultural rights and freedom of religion by Turkey, as by all candidate countries.

The Commission monitors closely Turkey's position on Cyprus and its compliance with the political criteria, in line with the 2005 Negotiating Framework for the accession negotiations with Turkey. Its assessment is presented in the annual Progress Report. The next report will be adopted in November 2010.

 

Anfrage Nr. 38 von Georgios Papastamkos (H-0377/10)
 Betrifft: Entwicklungsländer und präferenzieller Zugang zum EU-Markt
 

Die Europäische Union ist der größte Importeur von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus den Entwicklungsländern. Dies geht insbesondere auf die präferenziellen Handelsabkommen, das Allgemeine Präferenzsystem (APS) und die Initiative „Alles außer Waffen“ zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder zurück. Die Einfuhren der Europäischen Union sind umfangreicher als die Einfuhren der Vereinigten Staaten, Japans, Kanadas, Australiens und Neuseelands zusammengenommen.

Wie bewertet die Kommission die Auswirkung der Zugeständnisse der EU für landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Entwicklungsländer auf das Wachstum im Agrarsektor dieser Länder? Wie vergewissert sie sich, dass die lokalen Erzeuger und Exporteure von dem präferenziellen Zugang zum EU-Markt profitieren?

 
  
 

(EN) Von 2006-2008 importierte die EU landwirtschaftliche Erzeugnisse im Wert von durchschnittlich 63,8 Mrd. EUR (Kapitel 1-24 der Kombinierten Nomenklatur der EU, einschließlich Fischereiprodukte) aus den 176 Ländern, die von Vergünstigungen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) profitieren. 11,2 Mrd. EUR von diesen 63,8 Mrd. EUR wurden gemäß den Vergünstigungen des APS importiert (im Rahmen der drei APS: APS, APS+ und Alles außer Waffen – AAW). Darüber hinaus profitieren derzeit 67 Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Staaten) im Rahmen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) von uneingeschränkt zoll- und quotenfreiem Zugang zum EU-Markt für alle Produkte (ausgenommen Zucker, für den Sonderbestimmungen gelten). Insgesamt wurden 40 % der landwirtschaftlichen Importe aus den APS-begünstigten Staaten unter dem Meistbegünstigungssystem (MFN) zollfrei in den EU-Markt eingeführt, 18 % mit APS-Vergünstigungen und 16 % mit Vergünstigungen gemäß bilateralen Abkommen, einschließlich WPA.

Die Auswirkungen der Zugeständnisse der EU in der Landwirtschaft an Entwicklungsländer im Rahmen des APS, als Teil der weiteren Gütergesamtheit, werden von der Kommission unter Hinzuziehung interner Experten sowie externer Berater regelmäßig überprüft.

Der jüngsten Studie des externen Beraters CARIS zur mittelfristigen Bewertung des APS der EU(1) zufolge gab es eindeutige Beweise für die Effektivität des Systems. Insbesondere, so die Studie, könnten die APS-Vergünstigungen der EU wirksam zur Steigerung der Exporte und des Wohlstands der am wenigsten entwickelten Länder (LDC-Länder) beitragen, seien die APS-Nutzungsraten in der Regel hoch und dürften die LDC-Exporteure von den erhaltenen Präferenzmargen profitieren. In der Analyse wird jedoch auch angemerkt, dass einige Faktoren mit dem Schwerpunkt auf strukturellen Merkmalen, beispielsweise das allgemein niedrige Niveau der Meistbegünstigungszollsätze und die Handelsstruktur der LDC-Länder, die Wirksamkeit des APS zum Teil beschränken. Die Studie umfasst eine sektorspezifische Analyse und zeigt, dass Importe von Gemüse und Lebensmittelerzeugnissen im Rahmen des APS gestiegen sind. Auch bei den Zuckerimporten im Rahmen des APS war eine Zunahme zu verzeichnen.

Im Rahmen ihrer Handelshilfestrategie stellt die EU Entwicklungsfinanzierung zur Verfügung in dem Bestreben, lokale Bauern in die regionalen und internationalen Märkte einzubeziehen. Die Kommission informiert ferner die Länder der Begünstigten regelmäßig über die Voraussetzungen, um die Vorteile des präferenziellen Zugangs in vollem Umfang zu nutzen. Darüber hinaus richtete die Kommission 2004 den Export Helpdesk ein, einen Online-Service zur Information über Exporte nach Europa, mit dem der Marktzugang zur Europäischen Union für Entwicklungsländer erleichtert werden soll.

 
 

(1) Studie verfügbar unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2010/may/tradoc_146196.pdf.

 

Anfrage Nr. 39 von Tadeusz Zwiefka (H-0378/10)
 Betrifft: Ausnahmen in Bezug auf das Urheberrecht im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG
 

Die Richtlinie 2001/29/EG(1) zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft stellt den europäischen Rechtsrahmen für Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Urheberrecht dar. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Urheberrechtsrichtlinie können die Mitgliedstaaten in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht der Urheber Ausnahmen oder Beschränkungen vorsehen. Die Bedingung für eine derartige Ausnahme ist, dass die Urheber einen „gerechten Ausgleich“ erhalten.

In ihren jüngsten Schlussanträgen in der Rechtssache SGAE / Padawan (C-467/08) legt Generalanwältin Trstenjak die Anforderungen aus, die sich von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b herleiten, weite Teile der Schlussanträge gelten jedoch auch für Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a. Die Generalanwältin hat in ihren Schlussanträgen klar herausgestrichen, dass die Richtlinie 2001/29/EG dahingehend ausgelegt werden kann, dass es verboten ist, als Entschädigung für unerlaubte Vervielfältigungen Gebühren zu erheben (Randnr. 78).

Ein gerechter Ausgleich sollte somit kein Schadenersatz aufgrund der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke sein, die nicht unter die rechtmäßigen Ausnahmen fallen, wie etwa die nicht genehmigte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke (z.B. Piraterie) oder Vervielfältigungen, die vom Inhaber des Urheberrechts ausdrücklich genehmigt wurden. Verfasser haben das Recht, für solche Vervielfältigungsstücke entweder vor Gericht (bei nicht genehmigten Vervielfältigungen) oder vertraglich (bei ausdrücklich genehmigten Vervielfältigungen) einen Ausgleich zu erhalten.

Vertritt die Kommission die Auffassung, dass nur rechtmäßige Vervielfältigungen unter die durch Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen fallen und somit die einzigen Vervielfältigungsstücke sind, für die ein Ausgleich gezahlt werden sollte? Die Richtlinie 2001/29/EG wird EU-weit sehr unterschiedlich ausgelegt und angewandt. Welche Maßnahmen sieht die Kommission in Anbetracht dessen vor, um auf die negativen Folgen für den Binnenmarkt einzugehen?

 
  
 

(EN) Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft bestimmt, dass Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten müssen für Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht, wie beispielsweise die Rechte im Zusammenhang mit Reprographie (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a). Wie der Abgeordnete in seiner Anfrage aufzeigt, sobald Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht zu Reprographiezwecken vorsehen („Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“), sind nur Handlungen, die in den Bereich der Definition der Ausnahme fallen, rechtmäßige Handlungen. Darüber hinaus können nur gemäß der Ausnahme zulässige Handlungen eine Forderung nach einem gerechten Ausgleich begründen.

Vervielfältigungshandlungen, die nicht entweder durch eine Lizenz oder eine gesetzliche Ausnahmeregelung abgedeckt werden, würden eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Urhebers darstellen. Die Vervielfältigung von Notenblättern beispielsweise ist explizit von der Ausnahmeregelung ausgenommen. Die unbefugte Vervielfältigung von Notenblättern bleibt somit eine rechtswidrige Handlung, und das Kopieren von Notenblättern kann durch die Zahlung eines gerechten Ausgleichs nicht rechtmäßig gemacht werden. Insofern ist sich die Kommission der Notwendigkeit der Bekämpfung von Produktpiraterie und -fälschung bewusst. Sie verfolgt aktiv Strategien in Abstimmung mit allen Interessengruppen darüber, wie dieses Phänomen am wirksamsten angegangen werden kann. Lösungen müssen auf einem kohärenten Vorgehen basieren, das die berechtigten Interessen und Belange der Rechtsinhaber und Verbraucher gleichermaßen nicht untergräbt. Dies bedeutet auch, dass ein gerechter Ausgleich für rechtmäßige Vervielfältigungshandlungen von illegalem Kopieren zu unterscheiden ist.

Die Kommission hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Initiativen ergriffen, um eine kohärente Interpretation der genannten Ausnahme vom Urheberschutz zu gewährleisten. Gegenwärtig befindet sich die Kommission noch im Dialog mit den Interessengruppen zur Klärung solcher Fragen.

 
 

(1) ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.

 

Anfrage Nr. 40 von Ryszard Czarnecki (H-0380/10)
 Betrifft: Untersuchung der Katastrophe bei Smolensk vom 10. April 2010
 

Am 10. April 2010 sind der Präsident der Republik Polen, Lech Kaczyński, die Befehlshaber der Teilstreitkräfte, der Präsident der Zentralbank, der Bürgerrechtsbeauftragte, zahlreiche Persönlichkeiten der politischen Parteien sowie Vertreter von Organisationen, die die Erinnerung an die Ermordung polnischer Offiziere durch die Sowjetunion im Jahre 1940 aufrechterhalten, – insgesamt 96 polnische Staatsbürger – auf tragische Weise bei einer Flugzeugkatastrophe ums Leben gekommen. Beabsichtigt die Kommission, sich an die Regierung der Russischen Föderation zu wenden, um die technischen und sonstigen Gründe für den Absturz des Flugzeugs vom Typ TU-154 zu klären?

 
  
 

(EN) Die Kommission beabsichtigt nicht, sich an den Untersuchungen der Ursachen dieses Unfalls zu beteiligen oder einen eigenen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Die Kommission nimmt an, dass die Ermittlungen von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation und der Republik Polen gemäß vereinbarter Verfahren durchgeführt werden, und hat von diesen Behörden kein Ersuchen um Unterstützung erhalten. Sollte ein solches Ersuchen an die Kommission gerichtet werden, wird es geprüft und beantwortet. Die Kommission gibt ihrer Hoffnung Ausdruck, dass die Ursachen dieses Unglücks so rasch wie möglich festgestellt werden.

 

Anfrage Nr. 41 von Seán Kelly (H-0388/10)
 Betrifft: Deponie mit gefährlichem Abfall auf der Insel Haulbowline (Grafschaft Cork, Irland)
 

Auf der Insel Haulbowline in der Grafschaft Cork (Irland) befindet sich eine Deponie mit giftigen Abfällen. Der Abfall stammt aus 50 Jahren Stahlherstellung der Unternehmen Irish Steel Limited und ISPAT. Die Deponie befindet sich im Besitz des irischen Staates, der seit der Liquidation des Unternehmens ISPAT für die Deponie die volle Verantwortung trägt und die Haftung übernimmt. Der giftige Abfall liegt seit zehn Jahren brach und die irische Regierung hat erklärt, dass sie keine Grundlagenstudie zur Erhebung der gesundheitlichen Situation durchführen wird. Das irische Krebsregister hat nachgewiesen, dass die Insel Cobh mit 37 % eine der höchsten Krebsraten im Land aufweist. Einige der gefährlichen Abfälle enthalten Chrom(VI)-Verbindungen.

Kann die Kommission das Parlament darüber informieren, ob die irische Regierung gegen gemeinschaftliche Umweltvorschriften verstößt?

 
  
 

(EN) Die Kommission verweist den Abgeordneten auf ihre Antwort auf seine schriftliche Anfrage E-5690/10(1).

 
 

(1) http://www.europarl.europa.eu/QP-WEB/home.jsp

 

Anfrage Nr. 42 von Georgios Toussas (H-0393/10)
 Betrifft: Aufkauf - Privatisierung griechischer Banken
 

Die Bank von Piräus hat insgesamt 701 Millionen Euro für die Übernahme der Beteiligungen des griechischen Staates an der Landwirtschaftsbank Griechenlands „Agrotiki“ (77,31 %) sowie an der Hellenischen Postbank (TT) (33,04 %) geboten. Dies ist die Antwort der Hauptaktionäre der Bank von Piräus auf die von den Vertretern der PASOK-Regierung, der EU und des IWF vorgelegten Anreize zur Schaffung stärkerer Bankengruppen, wobei als Schutzschirm das vom griechischen Staat, der EU, der EZB und dem IWF geschlossene Memorandum of Understanding genutzt wird. Alle griechischen Banken haben massiv von dem Hilfspaket in Höhe von 28 Milliarden Euro profitiert, sowie von den zusätzlichen von EU und IWF bereit gestellten 10 Milliarden Euro, die unter extrem strikten Bedingungen gewährt wurden, die das griechische Volk sehr teuer zu stehen kommen wird. Der Zusammenschluss bzw. die Privatisierung von „Agrotiki“ und TT, der massive Profite für die Banken beinhaltet, wird von den Arbeitnehmern bezahlt werden und wird zudem vor allem für die hoch verschuldeten kleinen und mittleren Landwirtschaftsbetriebe sowie für die weiterverarbeitenden Betriebe, die ihre Konten bei der Agrotiki führen, sehr nachteilige Auswirkungen haben - und sicher auch für die Bankangestellten selbst.

Da gemäß dem Memorandum of Understanding die Erlöse aus dem Verkauf von Vermögenswerten der öffentlichen Hand in naher Zukunft auf jährlich 1 Milliarde Euro geschätzt wurden, wird die Kommission um Mitteilung darüber ersucht, ob die Übernahme/Privatisierung von Banken mit den Bedingungen und Modalitäten des Memorandum of Understanding zwischen der PASOK-Regierung, der EU, der EZB und dem IWF in Einklang steht?

 
  
 

(EN) Die in der Absichtserklärung genannten Privatisierungserlöse sind Schätzungen. Außerdem ist festzustellen, dass in der Absichtserklärung nicht die zu privatisierenden Unternehmen aufgeführt werden. Da das internationale Hilfsprogramm nicht diesen speziellen Fall nennt, kann es dem Ergebnis des Übernahmeangebots von Piraeus nicht vorgreifen. Wird der Kommission ein Zusammenschluss notifiziert, nimmt die Kommission eine Einzelfallprüfung vor im Hinblick auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der Transaktion mit dem Gemeinsamen Markt gemäß der EU-Fusionskontrollverordnung(1).

 
 

(1) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 24, 29.1.2004

 

Anfrage Nr. 43 von Charalampos Angourakis (H-0395/10)
 Betrifft: Geschäftemacherei zu Lasten des allgemeinen Rechts auf eine öffentliche und kostenfreie Gesundheitsfürsorge
 

Mit der drastischen Kürzung der öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen auf der Grundlage des „Memorandum of Understanding“ mit der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank und dem Internationalen Währungsfonds gefährdet die griechische PASOK-Regierung die öffentliche Gesundheitsversorgung und zwingt die Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme privater ärztlicher Dienste und Versicherungen, einem äußerst ertragreichen Sektor für multinationale Unternehmen. Die Ergebnisse der staatlichen Gesundheitsinspektion in Bezug auf die im Zeitraum 2002-2009 zwischen den staatlichen Krankenhäusern und der Firma Siemens abgeschlossenen Verträge bestätigt die Anschuldigungen der Arbeitnehmer bezüglich der ernormen Profite, die Unternehmen auf der Grundlage von Abnahmeverträgen erzielen. Siemens ist Hauptausstatter der Organe der Europäischen Union und verfügt als Anbieter von Wartungsdiensten für medizinische Geräte staatlicher Krankenhäuser fast über eine Monopolstellung. Im Zuge der Privatisierung und Liberalisierung der Dienstleistungen unter Berufung auf den Wettbewerb haben die EU und die von der PASOK bzw. der Nea Dimokratia geführten griechischen Regierungen jede Form der öffentlichen Dienstleistung aus Krankenhäusern verbannt.

Wie beurteilt die Kommission die Politik der Privatisierung des Gesundheitswesens und die Verschlechterung der Qualität und der Rahmenbedingungen der Gesundheitsfürsorge? Welchen Standpunkt vertritt sie hinsichtlich der veröffentlichten Anschuldigungen in Bezug auf die Umsätze von Siemens in Griechenland und in zahlreichen anderen Ländern?

 
  
 

(EN) Die Wirtschaftskrise stellt die staatlichen Gesundheitsbudgets auf eine harte Probe. Dies hat in einigen Mitgliedstaaten zu Zahlungsverzögerungen bei öffentlichen Aufträgen geführt. Schlechte Verwaltung im Gesundheitswesen und ein Mangel an finanzieller Transparenz können die Situation weiter verschlechtern.

Aus diesem Grund ist eine Reform des Gesundheitssektors ausnahmsweise Teil der Konditionalität des Strukturreformpakets für Griechenlands Sanierungsplan.

Die Kommission verfolgt die Reformen in Griechenland aufmerksam und wird die Bedenken des Abgeordneten bei künftigen Treffen mit den griechischen Behörden zur Sprache bringen.

Die Kommission betont, dass sie nicht befugt ist, in die Entscheidungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwaltung ihrer nationalen Gesundheitssysteme einzugreifen. Die Mitgliedstaaten können frei über die Privatisierung ihrer Gesundheitsversorgung entscheiden.

Abschließend, die Kommission verfügt über keinerlei Informationen über Vorwürfe zu Transaktionen zwischen Siemens und Gesundheitsbehörden/Krankenhäusern in Griechenland oder anderen Ländern.

 

Anfrage Nr. 44 von Michail Tremopoulos (H-0397/10)
 Betrifft: Anwendung von Bedingungen für die Stilllegung von Eisenbahnstrecken in Griechenland seitens der Kommission
 

Die von der Kommission mitunterzeichnete Vereinbarung bezüglich der Griechenland eingeräumten Kreditkonditionen schreibt ausdrücklich die Schließung defizitärer Eisenbahnstrecken vor.

Jahrzehntelang sind die griechischen Regierungen systematisch nicht ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Griechischen Eisenbahngesellschaft OSE nachgekommen, so dass die OSE gezwungen war, die Kosten mittels vom Staat garantierter Darlehen zu decken. Mit Darlehen wurde auch ein Großteil des nationalen Beitrags abgedeckt, der im Rahmen der kofinanzierten Vorhaben der OSE gewährt wurde, was für die anderen Verkehrsinfrastrukturen nicht der Fall war.

Die Stilllegung der Strecken fügt sich ein in die Reihe der Praktiken, die nicht nur darauf abzielen, eine öffentliche Verschuldung von 9 Milliarden Euro als Schulden der OSE darzustellen, sie führen jedoch auch zum unlauteren Wettbewerb gegenüber der Eisenbahngesellschaft.

Ist die insbesondere von der Kommission ausgesprochene Forderung nach Stilllegung von mit europäischen Finanzmitteln kofinanzierten Eisenbahnstrecken vereinbar mit den europäischen Regelungen?

 
  
 

(EN) Die Kommission unterstützt die griechische Regierung bei der Umsetzung der verschiedenen Absichtserklärungen vom Mai 2010, um Wachstum und Beschäftigung zu fördern und die finanziellen Probleme des Staates zu entschärfen.

Kostendeckung, Produktivität und Verkehrsaufkommen im griechischen Eisenbahnsektor sind um 30 bis 60 % niedriger als bei den meisten anderen europäischen Eisenbahnunternehmen, während die Fähigkeit des Staates zur finanziellen Unterstützung offensichtlich begrenzt ist.

Finanzierungsmechanismen für Infrastruktur im Rahmen des Strukturfonds sind nicht mit Verpflichtungen in Bezug auf Regelungen zur Erbringung von Verkehrsdienstleistungen verknüpft. Wenn bestimmte Personenverkehrsstrecken nicht profitabel betrieben werden können, kann der Staat entscheiden, auf einer vertraglichen Grundlage Ausgleichszahlungen an ein Eisenbahnverkehrsunternehmen zu leisten. Ansonsten entscheidet Letzteres über die Dienstleistungen, die es erbringen will. Dennoch sollte der Abgeordnete davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die EU-Vorschriften die Regeln hinsichtlich der Dauerhaftigkeit von durch den Fonds kofinanzierten Vorhaben vorsehen, in diesem Falle die Verfügbarkeit der Infrastruktur für dessen Nutzung. Im Programmplanungszeitraum 2007-2013 sieht Artikel 57 von Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 einen maximalen Zeitraum von 5 Jahren nach dem Abschluss eines vom Fonds kofinanzierten Vorhabens vor, in dem dieses Vorhaben keine wesentlichen Änderungen erfahren sollte, die seine Art oder seine Durchführungsbedingungen beeinträchtigen. Im Programmplanungszeitraum 2000-2006 ist die Dauerhaftigkeit von Vorhaben in Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999(1) geregelt.

 
 

(1) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. L 161, 26.6.1999.

 
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