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Ausführliche Sitzungsberichte
Mittwoch, 23. Oktober 2013 - Straßburg Überprüfte Ausgabe

Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (Aussprache)
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  Thomas Ulmer, Berichterstatter. − Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Es geht hier um die Richtlinie des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung. Also ein sehr langer, sehr komplizierter Wortlaut.

Der vorliegende Bericht des Rates soll die bereits bestehenden und veralteten Richtlinien zusammenfassen und an neue wissenschaftliche Standards der internationalen Strahlenschutzkommission anpassen. Da es sich hierbei um gewachsene Strukturen handelt, sind in diesen Richtlinien Inkonsistenzen aufgetreten, die nun durch die Überarbeitung reguliert werden sollen.

Dies ist ein wesentlicher Schritt, da die Werte für den Gesundheitsschutz von Arbeitskräften und der Bevölkerung teilweise überaltert waren und nicht mehr neuesten wissenschaftlichen Richtlinien entsprechen. Zusammengefasst handelt es sich um die Richtlinien 89/618/Euratom von 1989, 90/641 von 1990, 96/29 vom 13. Mai 1996, 97/43 von 1997 und 2003/122 vom 22. Dezember 2003. Diese Strahlenschutzrichtlinien, die jetzt neu gefasst werden, unterliegen dem Euratom-Vertrag. Hier ist genau festgelegt, wie sie zu handhaben sind.

Wir dürfen nicht vergessen, dass ionisierende Strahlung in Europa nach wie vor eine sehr große Rolle spielt, z. B. im Bereich der Herstellung von Strom aus Kernenergie, des Weiteren aber auch im Bereich ionisierende Strahlung in der Medizin zur Diagnostik und Therapie, ionisierende Strahlung im Bereich der Technik zur Materialprüfung und dergleichen.

Es geht hier darum, dass wir in diesem hochsensiblen Bereich wissenschaftliche Erkenntnisse in praktische Gesetzgebung umsetzen und uns nicht von ideologischen oder emotionalen Themen treiben lassen. Allein wissenschaftliche Daten sollen hier Grundlage unserer Entscheidung sein. Aus diesem Grund unterstütze ich auch die Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments und das statement des JURI-Ausschusses, in denen festgelegt wird, dass die vorliegende Richtlinie auch weiterhin unter dem Euratom-Vertrag behandelt wird.

Die Begründung hierzu lautet: Artikel 31 des Euratom-Vertrags umfasst den Schutz der Arbeiter und der Bevölkerung gegenüber ionisierender Strahlung. Diese Grundlage sollten wir beibehalten. Wir haben diesen Bericht auch in Zusammenarbeit mit dem Beschäftigungsausschuss erstellt, der für einige wesentliche Teile zuständig ist, und die rechtliche Basis sollte auch bei der Revision weiterer Schutzmaßnahmen erhalten bleiben. Das Argument, dass aufgrund des Kapitels 6 eine Behandlung unter dem Vertrag von Lissabon gerechtfertigt ist, teile ich nicht.

In meinem Bericht habe ich dieses Kapitel auch gestrichen mit dem Hinweis, dass es wissenschaftlich dafür noch nicht genug Daten gibt, um ein solches Kapitel in dieser Richtlinie zu verarbeiten. Hier sollten in Zukunft weitere Daten gesammelt und evaluiert werden und dann sollte letzten Endes eine eigenständige Richtlinie verfasst werden, die dann als Umweltrichtlinie unter dem Vertrag von Lissabon berücksichtigt werden kann.

Für mich war ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt, dass wir nicht ganze Landstriche brandmarken, weil es hier von Haus aus erhöhte Radonwerte gibt. Radon kommt in vielen europäischen Gebieten in natürlicher Weise und in natürlicher Konzentration vor. Hier ist es wesentlich, Aufklärungsarbeit zu leisten. Es darf aber nicht dazu kommen, dass wir der Bevölkerung den Eindruck vermitteln, diese Gebiete wären unbewohnbar. Hier müssen wir eine neue Sprachregelung finden.

 
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