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Ausführliche Sitzungsberichte
Dienstag, 26. März 2019 - Straßburg Überprüfte Ausgabe

Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (Aussprache)
MPphoto
 

  Axel Voss, Berichterstatter. – Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir stehen heute eigentlich vor einer ganz entscheidenden Frage: Inwieweit können wir unseren Eigentumsbegriff noch in eine digitale Welt hineinretten? Wie können wir das anpassen? Wollen wir unser Eigentum, wie wir es kennen, eigentlich noch schützen? Und gilt das Eigentumsrecht für uns überhaupt noch, oder wem gehört es? Wollen wir hier einen Rechtsrahmen für das Internet schaffen, sodass auch Eigentümer im Grunde nicht bestohlen werden? Das ist die große Frage, mit der wir uns hier heute auseinandersetzen, und inwieweit das abgewogen werden muss, ausbalanciert muss werden muss zwischen Meinungsfreiheit und dem Diebstahl von Eigentum. Das ist das, worum es geht. Und wollen wir im Internet am Ende alles erlauben, oder haben wir noch den Schutz von Werten?

Ich weiß, dass sich die ganze Diskussion an dem berühmten Artikel 13 aufhängt und sich alles darauf konzentriert. Ich möchte aber dennoch ganz kurz auch zu den anderen Inhalten, die wir in dieser Richtlinie verankert haben, Position beziehen. Das ist einmal, dass wir ein modernes Text- und Data-Mining haben, ein kommerzielles Text- und Data-Mining, das wir dort implementieren, das sehr fortschrittlich ist, und auch weltweit die erste Möglichkeit in dieser Richtung. Wir haben über Artikel 12 eine Möglichkeit geschaffen, dass Mitgliedstaaten, die davon betroffen sind, das Reprobel-Urteil des EuGH für die Buchautoren und Buchverlage wieder ausbalancieren. Wir haben für die Künstler – für die kleinen Künstler, für Schauspieler, für alle Kreativen – auch hier mit den Artikeln 14ff., alles in der alten Reihung, eine Möglichkeit geschaffen, auch ein besseres Verhältnis zu den Rechteinhabern, Produzentenlabeln oder auch Verlagen hinzubekommen, ohne dass man immer vor Gericht gehen muss, indem es Möglichkeiten gibt, hier das Verhältnis entsprechend zu verbessern. Wir haben mit Artikel 11 eine Möglichkeit, dass auch unsere Presseverlage ein besseres Recht bekommen. Und das ist das, was wir hier grundsätzlich machen, nämlich ihnen nur das Recht geben. Wie sie mit dem Recht am Ende umgehen, bleibt ihnen überlassen, aber sie haben die Möglichkeit, hier mit den entsprechenden Plattformen auf bessere Augenhöhe zu kommen, weil auch hier im Internet die Möglichkeit vorherrscht und sich das in den letzten Jahren so entwickelt hat, dass man einfach das, was im Internet erhältlich ist, für kostenlos erachtet und in einer Art und Weise benutzt, dass eben Verlage hieraus keinen Erfolg mehr ziehen können.

Wenn wir uns einmal Artikel 13 ansehen: Da wird vielfach versäumt, darauf hinzuweisen, dass wir einen Zugang, eine Definition geschaffen haben, wonach wir nur die Plattformen unter Artikel 13 fallen lassen, die genau wissen, dass sie das Eigentum anderer benutzen und hiermit viel Geld machen. Letztlich wird daraus eine Frage, wie man das eigentlich technisch umsetzen kann bei Plattformen, die alle einladen, alles hochzuladen, was man möchte, wo auch die Plattformen eine Verantwortung haben müssen, die wir ihnen heute übertragen wollen – eine Verantwortung, auch mit dem Eigentum anderer richtig umzugehen und das Eigentum anderer auch zu respektieren. Das ist die Frage, um die es eigentlich heute geht.

Wir haben eine arbeitsfähige, eine gute Grundlage dafür geschaffen, hier voranzukommen, was den Mitgliedstaaten auch eine Anleitung gibt, das Ganze entsprechend umzusetzen. Deshalb glaube ich, dass das hier der richtige Weg ist, um hier voranzukommen, um das auszubalancieren zwischen Eigentumsrechten, Meinungsfreiheit und digitaler Welt.

(Beifall)

 
Posljednje ažuriranje: 26. lipnja 2019.Pravna obavijest - Politika zaštite privatnosti