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Plenartagung
Einheitliche Klassifizierung von Feuerwerkskörpern
Verbraucher - 30-11-2006 - 12:17
In den Mitgliedstaaten gibt es große Unterschiede, welche Art von Feuerwerkskörpern an welche Personen und zu welcher Zeit verkauft werden dürfen. Ebenso sehr schwankt die Unfallrate in den einzelnen Ländern. Deshalb sollen nun die Regelungen zum Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände EU-weit harmonisiert werden. Das EP hat am Donnerstag ein mit dem Rat ausgehandeltes Kompromisspaket angenommen. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren in erster Lesung abgeschlossen.

Die neue Richtlinie soll in hohem Maße zur Sicherheit der Verbraucher beitragen, die öffentliche Sicherheit gewährleisten und gleichzeitig den Umweltschutz berücksichtigen. Die Kommission schätzt die Zahl der Unfälle mit Feuerwerkskörpern in der EU auf bis zu 45.000 pro Jahr. "Es ist von ausschlaggebender Bedeutung, höchstmögliche Sicherheitsstandards für pyrotechnische Erzeugnisse zu gewährleisten, die die Phasen der Herstellung, der Lagerung und der schließlichen Verwendung umfassen", so auch Joel HASSE FERREIRA (SPE), der portugiesische Berichterstatter des Parlaments.
 
Zu den pyrotechnischen Gegenständen zählen neben Feuerwerkskörpern auch pyrotechnische Erzeugnisse für Bühne und Theater und pyrotechnische Erzeugnisse für technische Zwecke, wie beispielsweise in Airbags oder in Spannvorrichtungen für Sicherheitsgurte verwendete Gasgeneratoren. Der Markt für pyrotechnische Kfz-Sicherheitsausrüstungen wird von der Kommission auf 5,5 Mrd. Euro geschätzt, der für alle Klassen von Feuerwerkskörpern auf insgesamt 1,4 Mrd. Euro.
 
Vier Kategorien von Feuerwerkskörpern
 
Die Kommission hat vier Kategorien festgelegt, in die der Hersteller seine pyrotechnischen Erzeugnisse nach dem Grad ihrer Gefährdung, nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck einzuteilen hat. Auf Anraten des EPs soll diese Klassifizierung darüber hinaus auch vom Geräuschpegel abhängig sein. In keinem Fall dürfe der Geräuschpegel die menschliche Gesundheit gefährden. Die Abgeordneten setzen sich für folgende Klassifizierung ein:
  • Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und nur einen unerheblichen Schallpegel besitzen, dürfen ab einem Alter von 12 Jahren gekauft werden.
  • Kategorie 2: Feuerwerkskörper von geringer Gefahr und mit geringem Geräuschpegel sind für Personen ab 16 Jahren erhältlich.
  • Kategorien 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen und deren Schallpegel nicht die menschliche Gesundheit gefährdet, dürfen ab einem Alter von 18 Jahren erworben werden.
  • Kategorie 4: Feuerwerkskörpern mit einem hohen Grad der Gefährdung und einem Schallpegel, der ebenfalls nicht die menschliche Gesundheit gefährden darf, werden nur an Personen mit Fachkenntnissen verkauft.
 
Für die Hersteller und Importeure soll es einen Übergangszeitraum geben, der es ihnen beispielsweise ermöglicht, Lagerbestände von Fertigprodukten zu verkaufen. Die Richtlinie soll nach Ansicht des Parlaments nicht für Feuerwerkskörper gelten, die der Hersteller für "religiöse, kulturelle und traditionelle Festivitäten" zu seinem Eigengebrauch im Hoheitsgebiet seines Mitgliedstaates produziert, vorausgesetzt der Mitgliedstaat erlaubt diese Verwendung.
 
Importeure garantieren Sicherheit
 
Hersteller pyrotechnischer Erzeugnisse müssen ihre Produkte einem Konformitätsprüfungsverfahren unterziehen und anschließend eine CE-Kennzeichnung und Etikettierung des pyrotechnischen Erzeugnisses vornehmen. Im Jahr 2004 wurden jedoch 96% der in der EU vermarkteten Feuerwerkskörper aus China importiert. Wenn der Hersteller nicht in der EU ansässig ist, soll deshalb der Importeur von pyrotechnischen Erzeugnissen zukünftig gewährleisten, dass der Hersteller alle Verpflichtungen dieser Richtlinie erfüllt hat. Andernfalls muss der Importeur alle Verpflichtungen des Herstellers übernehmen.
 
Die Mitgliedstaaten werden außerdem aufgefordert, regelmäßige Prüfungen von pyrotechnischen Artikeln an ihren Grenzen und in Lagerungs- und Produktionsstätten durchzuführen. Zudem sollen Daten über Unfälle im Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen mittels gemeinsamer Kriterien gesammelt und regelmäßig aktualisiert werden.
 
 
Hintergrund
 
Der rechtliche Rahmen für das Inverkehrbringen und die Verwendung pyrotechnischer Erzeugnisse ist je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. Die Klassen, in die Feuerwerkskörper in den meisten EU-Staaten unterteilt sind, werden nach der Menge an pyrotechnischen Stoffen und in einigen Fällen auch durch den Verwendungsort (in Gebäuden oder im Freien) festgelegt. Zwar basieren diese nationalen Klassifikationen alle auf dem verwendeten pyrotechnischen Stoff, sie sind aber nicht gleich.
 
Für Feuerwerkskörper der Klasse I gibt es in Österreich keine Beschränkungen; in Deutschland wird ein Mindestalter von 12 Jahren empfohlen. Feuerwerk der Kategorie II darf in Österreich und Deutschland nur an Personen über 18 Jahren verkauft werden. In Spanien dagegen dürfen bereits 14jährige diese Feuerwerkskörper kaufen.
 
Größere Feuerwerkskörper der Kategorie III dürfen in Deutschland und Österreich nur Personen mit einer speziellen Zulassung erwerben; pyrotechnische Erzeugnisse der Klasse IV sind nur für den professionellen Gebrauch bestimmt.
 
Während es in vielen Mitgliedstaaten wie auch in Österreich keine zeitlichen Einschränkungen gibt, dürfen in Deutschland Feuerwerkskörper der Klasse II nur am 31. Dezember und 1. Januar verwendet werden.
 
In einigen Mitgliedstaaten wie Griechenland, Irland und Zypern ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern weitestgehend verboten.


REF: 20061129IPR00713

Weitere Informationen :Den angenommenen Text des EP finden Sie in Kürze hier.
Letzte Aktualisierung: 4. Dezember 2007Rechtlicher Hinweis