Entschließungsantrag - B5-0127/2003Entschließungsantrag
B5-0127/2003

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

6. Februar 2003

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Eryl Margaret McNally, Erika Mann, Margerietus J. van den Berg und Harlem Désir
im Namen der PSE-Fraktion
zum Zugang zu Generika

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B5-0103/2003

Verfahren : 2003/2514(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B5-0127/2003
Eingereichte Texte :
B5-0127/2003
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B5‑0127/2003

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Zugang zu Generika

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. Oktober 2001 zur WTO (A5-0331/2001, B5-0691, 0692 und 0693/2001) und seine Entschließung vom 15. März 2001 zum Zugang zu Arzneimitteln für AIDS-Patienten in der Dritten Welt,

–  unter Hinweis auf seinen Bericht A5-0263/2001 zur Mitteilung der Kommission über ein Aktionsprogramm für armutsbedingte Krankheiten,

A.  in der Erwägung, dass der Zusammenhang zwischen dem TRIPS-Abkommen und der öffentlichen Gesundheit Gegenstand einer auf der WTO-Ministerkonferenz in Doha im November 2001 verabschiedeten verbindlichen Erklärung war,

B.  in der Erwägung, dass die bestehenden Rechtsvorschriften der EU für Arzneimittel bei der Festlegung unserer Politik betreffend den Zugang zu Generika in vollem Umfang berücksichtigt werden sollten,

1.  begrüßt die Bemühungen der Kommission um die Durchführung von Ziffer 6 der Erklärung von Doha zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit und die Anerkennung der wichtigen Rolle und des Fachwissens der WHO in diesen Fragen, die ihrer jüngsten Initiative zu verdanken ist;

2.  weist darauf hin, dass es in der Erklärung von Doha heißt, dass „… das TRIPS-Abkommen Mitglieder nicht daran hindert und nicht hindern sollte, Maßnahmen zu ergreifen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen“ und dass „das [TRIPS-]Abkommen so interpretiert und angewandt werden kann und sollte, dass es das Recht der WTO-Mitglieder, die öffentliche Gesundheit zu schützen, fördert und insbesondere das Recht, den Zugang zu Medikamenten für alle zu sichern“, und dass außerdem das Recht jedes WTO-Mitglieds bekräftigt wird, Zwangslizenzen zu erteilen und nach eigenem Ermessen die Gründe festzulegen, aus denen derartige Lizenzen erteilt werden;

3.  erinnert alle WTO-Mitglieder daran, dass die Anwendung dieser Grundsätze auf bestimmte Arten von Problemen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit, so dass andere Arten ausgeschlossen wären, weder durch die Erklärung von Doha noch durch das TRIPS-Abkommen eingeschränkt wird und dass auch keine Beschränkung auf bestimmte Arten von Ländern vorgesehen ist;

4.  fordert die WTO-Mitglieder auf, im Sinne von Ziffer 6 der Erklärung von Doha zu handeln und zu gewährleisten, dass WTO-Mitglieder ohne ausreichende Herstellungskapazitäten die Bestimmungen dieser Erklärung in vollem Umfang zu denselben Bedingungen nutzen können wie WTO-Mitglieder, die über derartige Kapazitäten verfügen, und erinnert sie daran, dass die Einführung neuer Zwänge im Rahmen einer Lösung des Problems von Ziffer 6 gegen den Geist der Erklärung von Doha verstieße und von den Entwicklungsländern zu Recht als ein Zeichen von Unaufrichtigkeit betrachtet würde;

5.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Missbrauch nicht so beschwerlich sind, dass sie das Ziel, in den Entwicklungsländern mit unzureichenden Herstellungskapazitäten den rechtzeitigen Zugang zu bezahlbaren lebensrettenden Medikamenten zu gewährleisten, untergraben;

6.  erinnert daran, dass nach den Rechtsvorschriften der EU die Herstellung von Generika zulässig ist, wenn das Arzneimittel zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt ist, das für das Erzeugnis eine Zwangslizenz erteilt hat oder in dem kein Patent gilt, und unter der Voraussetzung, dass ein entsprechendes Ersuchen der zuständigen Gesundheitsbehörden dieses Drittlands vorliegt, und stellt fest, dass die Herstellung und die Ausfuhr von Generika durch alle WTO-Mitglieder unter diesen Umständen mit dem TRIPS-Abkommen und der Erklärung von Doha zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit vereinbar ist;

7.  ist sich des Dilemmas bewusst, das durch die einseitige Blockierung einer von jedem anderen WTO-Mitglied akzeptierten Lösung durch die USA entstanden ist, und ermuntert die Kommission, in enger Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern auch weiterhin alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um sicherzustellen, dass entsprechend der Vereinbarung von Doha die dringenden Bedürfnisse im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit Vorrang vor Rechten des geistigen Eigentums haben, wenn es diesbezügliche Konflikte gibt;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der WTO und der amerikanischen Regierung zu übermitteln.