Entschließungsantrag - B6-0643/2006Entschließungsantrag
B6-0643/2006

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

6.12.2006

eingereicht gemäß Artikel 81 der Geschäftsordnung
von Wolf Klinz im Namen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung
zu dem Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen

Verfahren : 2006/2669(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B6-0643/2006
Eingereichte Texte :
B6-0643/2006
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

B6‑0643/2006

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs einer Richtlinie der Kommission vom 13. September 2006 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (Arbeitsdokument ESC/43/2006) (nachfolgend „Entwurf einer Durchführungsrichtlinie”),

–  in Kenntnis des Gutachtens des Ausschusses der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) an die Kommission zur Erläuterung gewisser Definitionen bezüglich der als OGAW-Anlagen in Frage kommenden Vermögenswerte vom Januar 2006[1],

–  unter Hinweis auf den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[2],

–  unter Hinweis auf die von Kommissionspräsident Romano Prodi am 5. Februar 2002 vor dem Europäischen Parlament abgegebene Erklärung[3],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2002 zur Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen (2001/2247(INI))[4],

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[5],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (nachfolgend „OGAW-III-Richtlinie”)[6],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 2006 zur Vermögensverwaltung[7],

–  gestützt auf Artikel 81 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die für OGAW in Frage kommenden Anlagen bisher von den Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten unterschiedlich interpretiert wurden und daher de facto unterschiedliche Produkte als OGAW angeboten wurden,

B.  in der Erwägung, dass eine europaweit einheitliche Erläuterung gewisser Definitionen der in Frage kommenden Anlagen erforderlich ist, um den angestrebten Binnenmarkt zu verwirklichen,

1.  vertritt die Auffassung, dass eine Verordnung und nicht eine Richtlinie die beste Lösung ist, um eine einheitliche, konsistente und schnelle Umsetzung der neuen Definitionen in nationales Recht sicherzustellen; ersucht die Kommission, die Gründe für die Bevorzugung einer Richtlinie im Einzelnen darzulegen und zu prüfen, ob ihr Vorschlag für eine Richtlinie in einen Vorschlag für eine Verordnung umgewandelt werden kann;

2.  betont, dass der CESR einen wertvollen Betrag zu den neuen Definitionen der als OGAW-Anlagen in Frage kommenden Vermögenswerte geleistet hat und daher in seiner Rolle als so genannter Stufe-3-Ausschuss weiter mit eingebunden werden sollte, um insbesondere die Konsistenz der in den Durchführungsmaßnahmen erläuterten Definitionen bei deren täglicher Anwendung sicherzustellen; drückt in diesem Zusammenhang die Erwartung aus, dass der CESR in absehbarer Zeit eine Aussage dazu macht, ob Hedgefonds-Indizes zu den in Frage kommenden Anlagen gehören; stellt fest, dass Hedgefonds-Indizes, um als OGAW-III-Anlagen in Frage zu kommen, grundlegende Kriterien, wie hinreichende Diversifizierung, Eignung als Bezugsgrundlage und angemessene Veröffentlichung, erfüllen müssen;

Wertpapiere

3.  unterstreicht die Bedeutung, die einer Liquiditätsvermutung für Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Entwurfs einer Durchführungsrichtlinie für die ordnungsgemäße Ausübung von Vermögensverwaltungstätigkeiten zukommt, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass dieser Grundsatz auf der am besten geeigneten Ebene berücksichtigt wird;

Geldmarktinstrumente

4.  fordert die Kommission auf, die Abrechnungsperiode für Geldmarktinstrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, von einem Jahr auf einen maximalen Zeitraum von genau 397 Tagen zu erhöhen, wodurch die Geldmarktinstrumente entweder eine Laufzeit bei der Emission von bis zu 397 Tagen oder eine Restlaufzeit von bis zu 397 Tagen haben oder ihre Rendite regelmäßig und mindestens einmal alle 397 Tage entsprechend der Geldmarktsituation angepasst wird; merkt in diesen Zusammenhang an, dass durch diese Änderung sowohl der Richtlinie 2004/39/EG[8] Rechnung getragen wird als auch die Vergleichbarkeit mit den Regelungen der amerikanischen Wertpapieraufsichtsbehörde SEC herbeigeführt wird;

Finanzindizes

5.  nimmt zur Kenntnis, dass die OGAW-III-Richtlinie keine Regel dafür festlegt, ob die Finanzindizes auf in Frage kommenden oder auch auf nicht in Frage kommenden Vermögenswerten basieren dürfen, und dass Artikel 9 des Entwurfs einer Durchführungsrichtlinie beide Kategorien bei Erfüllung aller in Artikel 22 a Absatz 1 der OGAW-III-Richtlinie festgelegten Kriterien der Diversifizierung als in Frage kommende Vermögenswerte definiert;

6.  weist darauf hin, dass Artikel 9 des Entwurfs einer Durchführungsrichtlinie es den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, die Investitionsgrenze für geregelte Märkte, in denen bestimmte Geldmarktinstrumente und Wertpapiere stark dominieren, von 20 % auf 35 % zu erhöhen; ist der Ansicht, dass das heißt, dass sich Artikel 9 des Entwurfs einer Durchführungsrichtlinie nicht nur auf Artikel 22 a Absatz 1, sondern auch auf Artikel 22 a Absatz 2 der OGAW-III-Richtlinie beziehen soll;

7.  stellt fest, dass gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii des Entwurfs einer Durchführungsrichtlinie Anlagen in Indizes, die sich aus anderen als den in Artikel 19 Absatz 1 der OGAW-III-Richtlinie bezeichneten Vermögenswerten zusammensetzen, zulässig sind; weist jedoch in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii des Entwurfs einer Durchführungsrichtlinie einigen dieser Indizes nicht gerecht wird, da Artikel 22 a Absatz 1 der OGAW-III-Richtlinie, auf den sich diese Ziffer bezieht, nur Obergrenzen in Bezug auf die Emittenten von Aktien oder Schuldtiteln vorsieht und sich nicht auf Indizes bezieht, deren Diversifizierung von der Art des Emittenten unabhängig ist, wie z.B. Warenindizes, bei denen die Diversifizierung von der Art der Ware abhängt; fordert die Kommission daher auf, den Geltungsbereich von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii des Entwurfs einer Durchführungsrichtlinie dahingehend zu erweitern, dass ein Index, der vom Risikomanagementsystem des OGAW ordnungsgemäß erfasst ist, als hinreichend diversifiziert gilt;

Forderungsgedeckte Geldmarktpapiere

8.  vertritt die Auffassung, dass nicht nur zweistufige forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (asset backed commercial papers) als in Frage kommende Vermögenswerte zugelassen werden sollten, und fordert daher die Kommission auf, unter Beachtung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h vierter Spiegelstrich der OGAW-III-Richtlinie auch andere forderungsgedeckte Geldmarktpapiere als OGAW-Anlagen zu erlauben;

0

0 0

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.