Entschließungsantrag - B6-0042/2007Entschließungsantrag
B6-0042/2007

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

7.2.2007

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von
Ewa Klamt, Mihael Brejc, Carlos Coelho und Alexander Radwan im Namen der EVP-DE-Fraktion
Martine Roure und Pervenche Beres im Namen der PSE-Fraktion
Sophie in't Veld, Wolf Klinz, Alexander Alvaro, Margarita Starkeviciute und Sarah Ludford im Namen der ALDE-Fraktion
Robert Angelilli, Roberts Zīle, Eoin Ryan und Guntars Krasts im Namen der UEN-Fraktion
Kathalijne Buitenweg im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Sylvia-Yvonne Kaufmann und Giusto Catania im Namen der GUE/NGL-Fraktion
zu der SWIFT, dem Abkommen über Fluggastdatensätze und dem transatlantischen Dialog über diese Themen

Verfahren : 2007/2503(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B6-0042/2007
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B6‑0042/2007

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der SWIFT, dem Abkommen über Fluggastdatensätze und dem transatlantischen Dialog über diese Themen

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Rates und der Kommission während der Aussprache vom 31. Januar 2007 über die Anfrage zur mündlichen Beantwortung zu dem Thema SWIFT sowie auf die Verhandlungen über ein neues Abkommen zwischen EU und USA über Fluggastdatensätze,

–  unter Hinweis auf die Antwort der Europäischen Zentralbank auf die an sie gerichtete Frage, in der zur Sprache gebracht wurde, dass die EZB es versäumt hatte, die Zentralbanken und damit auch die Nationalbanken von der amerikanischen Praxis zu unterrichten, dass auf von der SWIFT erstellte Daten über Finanztransaktionen zugegriffen wird,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen der Artikel-29-Arbeitsgruppe zu dem künftigen Abkommen über Fluggastdatensätze und des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu der Rolle der EZB im Fall SWIFT,

–  gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die gemeinsame Nutzung von Daten und Informationen ein wertvolles Instrument zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus und der damit zusammenhängenden Verbrechen ist,

B.  unter Hinweis darauf, dass Unternehmen, die auf beiden Seiten des Atlantiks tätig sind, sich immer häufiger in den einander widersprechenden gesetzlichen Anforderungen der Vereinigten Staaten und des EU-Rechtsbereichs verfangen,

C.  unter Hinweis darauf, dass die gemeinsame Nutzung personenbezogener Daten auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage erfolgen und mit deutlichen Regeln und Voraussetzungen verbunden sein muss und dass dabei durchweg ein angemessener Schutz der Privatsphäre und der bürgerlichen Freiheiten des Einzelnen gegeben sein muss,

D.  in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Terrorismus und Verbrechen demokratisch angemessen legitimiert sein muss, woraus folgt, dass Programme für die gemeinsame Nutzung von Daten jederzeit parlamentarischer Kontrolle und der Überprüfung durch Gerichte unterliegen müssen,

Allgemeines

1.  betont, dass in den vergangenen Jahren mehrere Abkommen, die durch amerikanische Anforderungen veranlasst waren und ohne Beteiligung des Europäischen Parlaments verabschiedet wurden, insbesondere die Abkommen über Fluggastdatensätze und die SWIFT, sowie die Existenz des amerikanischen Überwachungsprogramms „Automated Targeting System“ (ATS) eine Situation der Rechtsunsicherheit haben entstehen lassen, soweit es um die notwendigen Datenschutzgarantien im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nutzung und der Weitergabe von Daten zwischen der EU und den USA im Interesse der öffentlichen Sicherheit und insbesondere der Terrorismusvorbeugung und

   -bekämpfung geht;

2.  bekräftigt, dass die bislang von Rat, Kommission und Privatunternehmen in Aussicht genommenen Lösungen die personenbezogenen Daten von EU-Bürgern nicht angemessen schützen (wie auch in dem Brief von Herrn Schaar, dem Vorsitzenden der Artikel-29-Arbeitsgruppe, zu dem neuen Interim-Abkommen über Fluggastdatensätze festgestellt wurde) und dass damit gegen Gemeinschaftsrecht und einzelstaatliches Recht verstoßen würde, wie im Fall SWIFT geschehen (vgl. Stellungnahme der Artikel-29-Arbeitsgruppe und des Europäischen Datenschutzbeauftragten);

3.  stellt fest, dass der Kongress der USA im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung vor einiger Zeit die amerikanische Regierung aufgefordert hat, gezieltere Maßnahmen zu treffen, die die Privatsphäre besser schützen und der Kontrolle durch das Parlament und die Gerichte unterliegen (dies wurde verlangt, als der Kongress vom Vorhandensein des Telefonabhörprogramms des Amtes für nationale Sicherheit – NSA – erfuhr);

4.  bekräftigt die Vorbehalte – die vor kurzem auch vom Kongress der USA geäußert wurden – bezüglich der Methoden der Profilerstellung und der gezielten Datensuche, die die wahllosen Anhäufung immer größerer Bestände personenbezogener Daten bedingen, wie im Fall des von der amerikanischen Regierung benutzten ATS;

5.  begrüßt es, dass die amerikanische Regierung vor kurzem die genannten Vorbehalte zur Kenntnis genommen hat und sich bemühen wird, die Situation in folgenden Schritten zu verbessern:

  • a)Einführung von Beauftragten für den Schutz der Privatsphäre und/oder einer unabhängigen Einrichtung für den Schutz der Privatsphäre auf Bundesebene, die die Aufgabe haben, sämtliche Initiativen datenschutzrechtlich zu begutachten, die möglicherweise die Privatsphäre beeinträchtigen;
  • b)Schaffung eines Mechanismus, der Bürgern der USA das Recht auf Beschwerde im Fall der nicht korrekten Verwendung ihrer Daten garantiert;

6.  vertritt jedoch die Auffassung, dass diese Verbesserungen nicht ausreichen, was den Schutz der Daten von EU-Bürgern angeht, und dass es sehr zu begrüßen wäre, wenn das Gesetz von 1974 über die Privatsphäre (Privacy Act) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auch für EU-Bürger gelten würde, damit sie Zugang zu den sie betreffenden Daten einschließlich der Möglichkeit zur Berichtigung und Änderung der Daten, sowie Zugang zu einem Rechtsweg und zu einer unabhängigen Datenschutzbehörde erhielten;

7.  bekräftigt seine Überzeugung, dass solche Datenschutzgarantien die gemeinsame Nutzung von Daten erleichtern und zugleich für den Schutz der Privatsphäre sorgen würden und dass eine entsprechende Weitergabe von Daten in jedem Fall aufgrund eines oder mehrerer internationaler Abkommen erfolgen müsste, die ähnlich aufgebaut sind wie das Abkommen zwischen der EU und den USA über die gerichtliche Zusammenarbeit in Strafsachen und die Auslieferung, das gegenwärtig vom amerikanischen Kongress geprüft wird;

8.  vertritt die Auffassung, dass solche internationalen Abkommen, weil sie die Grundrechte von Bürgern der EU und der USA berühren, unter uneingeschränkter Mitwirkung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten sowie des Kongresses der USA auszuhandeln wären;

9.  verlangt, dass die Abkommen, datenschutzrechtlich gesehen, auf ein hohes Schutzniveau im Zusammenhang mit dem Missbrauchsrisiko abzielen und durch verbindliche Grundsätze auf EU-Ebene ergänzt werden sollten, die den Schutz von Daten zu Sicherheitszwecken (dritte Säule) betreffen;

10.  hebt die Verabschiedung eines Rahmenbeschlusses über den Schutz personenbezogener Daten im Bereich der dritten Säule als notwendig hervor; weist darauf hin, dass es in seiner einstimmig angenommenen Stellungnahme vom 27. September 2006 einen weit und ambitioniert gefassten Geltungsbereich verlangt hat, durch den Datenschutzvorschriften auch für den Austausch personenbezogener Daten mit Drittstaaten gelten;

11.  hält es für notwendig, mit den USA einen gemeinsamen Rahmen festzulegen, der die Garantien schafft, die die besondere Partnerschaft zwischen EU und USA im Kampf gegen den Terrorismus braucht, wobei in diesem Rahmen auch alle Aspekte des freien Personenverkehrs zwischen der EU und den USA zur Geltung kommen könnten;

12.  erwartet, dass diese Strategie der transatlantischen Partnerschaft auf dem nächsten Gipfeltreffen EU-USA am 30. April 2007 erörtert wird, und vertritt die Auffassung, dass im Hinblick darauf Kontakte zwischen ihm und dem Kongress intensiviert werden sollten; verlangt,

  • a)dass Berichterstatter des Europäischen Parlaments an einer Anhörung des Kongresses der USA zu Themen von gemeinsamem Interesse teilnehmen dürfen (Abkommen zwischen der EU und den USA über die gerichtliche Zusammenarbeit in Strafsachen und die Auslieferung, ATS, SWIFT);
  • b)dass die Vorsitzenden der zuständigen Ausschüsse des Kongresses zum nächsten transatlantischen Dialog (Brüssel/Berlin, Mitte April 2007) und in jedem Fall vor dem nächsten EU-USA-Frühjahrsgipfeltreffen eingeladen werden;

Aushandlung des langfristigen Abkommens über Fluggastdatensätze

13.  betont, dass ein künftiges langfristiges Abkommen über Fluggastdatensätze, zusätzlich zu den von ihm im September bereits aufgezeigten Punkten, auf folgenden Grundsätzen beruhen sollte:

  • a)Politik anhand erwiesener Tatsachen: sorgfältige Auswertung vor dem Abschluss eines neuen Abkommens; Behandlung des Problems der Wirksamkeit des laufenden Abkommens (und des Vorläuferabkommens) sowie des Problems der Kosten und der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Luftverkehrsunternehmen; in der Auswertung sind auch die Umsetzung der Verpflichtungen und das Problem der Fluggastdaten im ATS zu behandeln;
  • b)Die Weitergabe von Fluggastdaten muss dem Grundsatz einer deutlichen Zweckbegrenzung entsprechen;
  • c)Begründetheit und Verhältnismäßigkeit: in der Praxis dürften APIS-Daten für polizeiliche und sicherheitspolitische Zwecke mehr als ausreichen; diese Daten werden in Europa bereits in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates erfasst und können deshalb aufgrund einer vergleichbaren Regelung mit den USA ausgetauscht werden; verhaltensbezogene Daten in den Fluggastdatensätzen dürften von begrenztem Nutzen sein, weil sie nicht zugeordnet werden können, wenn sie nicht mit dem APIS verbunden sind; eine allgemeine Weitergabe von Fluggastdaten ist somit nicht ausreichend begründet;
  • d)ein künftiges Abkommen muss auf dem Kriterium der Angemessenheit beruhen, was den Schutz personenbezogener Daten angeht; aus europäischer Sicht steht fest, dass Regeln über den Schutz personenbezogener Daten im Bereich der dritten Säule dringend notwendig sind, ebenso weltweit geltende Normen, die für sämtliche Kategorien personenbezogener Daten gelten;
  • e)es bedarf einer regelmäßigen Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Programms unter dem Datenschutzaspekt, an der das Europäische Parlament und, wenn möglich, der Kongress der USA zu beteiligen sind; jedes künftige Abkommen muss eine alljährliche Bewertung vorsehen; der Bewertungsbericht muss veröffentlicht und dem Europäischen Parlaments unterbreitet werden;
  • f)auch Alternativlösungen wie elektronische Reisepässe („Electronic Travel Authorisations“) im Rahmen eines Programms für visafreie Einreise, die die Weitergabe von Fluggastdaten durch die Luftverkehrsunternehmen ersetzen, müssen mit EU-Datenschutznormen in Einklang stehen;
  • g)die derzeit in den amerikanischen Unternehmen festgelegten Bedingungen müssen integraler Bestandteil des Abkommens werden und rechtsverbindlich sein; ein künftiges Abkommen muss in höherem Maß demokratisch legitimiert sein, wobei die uneingeschränkte Mitwirkung des Europäischen Parlaments und/oder die Ratifizierung durch die einzelstaatlichen Parlamente vorzusehen ist;
  • h)ein künftiges Abkommen muss in jedem Fall auf dem System „PUSH“ beruhen, und das System „PULL“ ist nicht länger hinzunehmen, denn „PUSH“ hätte schon im Rahmen des Vorläuferabkommens eingeführt werden müssen, sobald es technisch durchführbar war;
  • i)die Reisenden sollten über die Weitergabe von Fluggastdaten informiert werden, und sie sollten Zugang zu den sie betreffenden Daten, einschließlich der Möglichkeit zur Berichtigung und Änderung der Daten, und Zugang zu einem Rechtsweg oder zu einer unabhängigen Datenschutzbehörde haben;

Zugang zu SWIFT-Daten

14.  erklärt sich erneut besorgt darüber, dass die SWIFT vier Jahre lang auf gerichtliche Anordnungen hin dem amerikanischen Staat Zugang zu sämtlichen in ihrem System verarbeiteten Daten gewährt hat, einschließlich Daten, die nicht Bürger der USA betrafen, und solcher, die nicht auf amerikanischem Hoheitsgebiet erstellt worden waren, und zwar aufgrund der rein kommerziellen Entscheidung, die Daten systematisch in ein paralleles Informationssystem zu kopieren, das sich in den USA befindet, unter Verletzung gemeinschaftsrechtlicher und einzelstaatlicher Datenschutzvorschriften;

15.  hält es für sehr beunruhigend, dass dieser Sachverhalt, der einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte sowie gegen die Verträge und das abgeleitete Recht (Richtlinie 95/46/EG und Verordnung (EG) Nr. 45/2001) darstellen, nicht in einem früheren Stadium von der EZB oder der Gruppe der zehn Zentralbanken, die die SWIFT-Tätigkeiten überwachen, nachdrücklich kritisiert worden ist und dass erst seit kurzem die europäischen Banken und ihre Kunden durch Pressemeldungen darauf aufmerksam geworden sind;

16.  bedauert nachdrücklich, dass der Rat, mehrere Monate nach Bekanntwerden dieser Angelegenheiten, noch immer nicht zu diesem Thema Stellung genommen hat, das so viele Bürger, Kunden und Unternehmen betrifft, und dass nur sieben von 27 Mitgliedstaaten den Fragebogen beantwortet haben, den die Kommission verschickt hat, um Klarstellungen bezüglich der Einhaltung einzelstaatlicher und gemeinschaftsrechtlicher Datenschutzvorschriften zu erhalten;

17.  schließt sich der vom Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Ausdruck gebrachten Auffassung von der Rolle der EZB an und fordert die EZB auf,

  • -als Aufsichtsinstanz für die SWIFT Lösungen zu sondieren, die zur Einhaltung der Datenschutzvorschriften und dazu führen, dass Vertraulichkeitsbestimmungen nicht der rechtzeitigen Abgabe von Informationen an die zuständigen Behörden entgegenstehen;
  • -als Nutzerin des SWIFTNet-Fin Lösungen zu sondieren, durch die ihre Zahlungsvorgänge in Einklang mit Datenschutzvorschriften kommen, und bis April 2007 einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen aufzuarbeiten;
  • -als politisches Organ in Zusammenarbeit mit den Zentralbanken und den Geldinstituten dafür zu sorgen, dass europäische Zahlungssysteme einschließlich des künftigen Zahlungssystems „TARGET2“ uneingeschränkt mit dem EU-Datenschutzrecht in Einklang stehen;

18.  bringt erneut seine Überzeugung zum Ausdruck, dass Daten, die anlässlich von Finanztransaktionen erstellt werden, unter klar festgelegten Bedingungen für Zwecke gerichtlicher Ermittlungen verwendet werden dürfen, und weist darauf hin, dass sowohl die EU als auch die USA in ihrem jeweiligen Recht (Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 und amerikanisches Gesetz über das Bankgeheimnis (Bank Secrecy Act)) die Empfehlung VII der FATF umgesetzt haben;

19.  weist darauf hin, dass Geldinstitute nach dem 31. Dezember 2006 aufgrund der Empfehlung VII der FATF gehalten sind, Aufzeichnungen bestimmter genau angegebener Daten über Geldtransaktionen ab 1000 USD in Europa (ab 3000 USD in den Vereinigten Staaten) zu erfassen und aufzuheben, und dass solche Aufzeichnungen durchweg den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen oder zugänglich zu machen sind[1];

20.  ist der Überzeugung, dass die EU und die USA im Kampf gegen den Terrorismus grundsätzlich loyal miteinander verbunden sind und dass dieser gesetzliche Rahmen deshalb die Grundlage zur Aushandlung eines möglichen internationalen Abkommens bilden sollte, dem der Gedanke zugrunde liegt, dass die SWIFT als belgisches Unternehmen dem belgischen Recht unterliegt und demzufolge für die Behandlung von Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG verantwortlich ist; weist darauf hin, dass die natürliche Folge dessen darin besteht, dass die SWIFT die Pflicht hat, ihre derzeitige Praxis der Parallelaufzeichnung sämtlicher Daten über EU-Bürger und EU-Unternehmen auf ihrer amerikanischen Internet-Seite einzustellen oder ihren alternativen Datenbankstandort nach außerhalb des Hoheitsgebiets der USA zu verlegen;

21.  weist darauf hin, dass die SWIFT Dienstleistungen außerhalb Europas und der USA anbietet, und ist deshalb der Auffassung, dass bei allen Maßnahmen die Globalität der SWIFT-Dienstleistungen berücksichtigt werden sollte;

22.  fordert die Kommission, die sowohl für Datenschutzrecht als auch für Vorschriften über Zahlungssysteme zuständig ist, auf, das Potenzial für Wirtschaftsspionage zu analysieren, das sich aus der derzeitigen Struktur der Zahlungssysteme im weitesten Sinn ergibt, sodass insbesondere Datenübermittlungsdienste (messaging providers) darin einbezogen sind, und über Wege zur Lösung dieses Problems zu berichten;

23.  weist darauf hin, dass Finanzdienstleistungen vom „Safe Harbour Agreement“ ausgenommen werden können, wie es in der Stellungnahme 10/2006 der Artikel-29-Arbeitsgruppe heißt; erklärt sich darüber besorgt, dass europäische Unternehmen und Wirtschaftszweige, die in den USA Aktivitäten ausüben, die nicht unter das „Safe Harbour Agreement“ fallen, derzeit gezwungen werden können, personenbezogene Daten amerikanischen Stellen verfügbar zu machen, insbesondere amerikanische Zweigunternehmen von europäischen Banken, Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der sozialen Sicherheit und Telekommunikationsdiensteanbietern; fordert die Kommission auf, diesen Sachverhalt beschleunigt zu untersuchen;

Schlussziffer

24.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Kongress der USA zu übermitteln.