Entschließungsantrag - B6-0158/2007Entschließungsantrag
B6-0158/2007

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

20.4.2007

eingereicht gemäß Artikel 175 der Geschäftsordnung
von der Konferenz der Präsidenten
über die Einsetzung, die Festlegung der Zuständigkeiten, die Zusammensetzung und die Dauer des Mandats des Nichtständigen Ausschusses zum Klimawandel

Verfahren : 2007/2549(RSO)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B6-0158/2007
Eingereichte Texte :
B6-0158/2007
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

B6‑0158

Beschluss über die Einsetzung, die Festlegung der Zuständigkeiten, die Zusammensetzung und die Dauer des Mandats des Nichtständigen Ausschusses zum Klimawandel

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 175 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 19. April 2007, die Einsetzung eines Nichtständigen Ausschusses zum Klimawandel vorzuschlagen und dessen Zuständigkeiten und Zusammensetzung festzulegen,

–  unter Hinweis darauf, dass es dringend notwendig ist, auf allen Ebenen konkrete Maßnahmen gegen den Klimawandel zu erlassen, und dass die politische Führung diesen Prozess in Gang setzen muss,

–  unter Hinweis auf die Entschließungen des Europäischen Parlaments zum Klimawandel, insbesondere auf die am 16. November 2005[1], 26. Oktober 2006,[2] und 14. Februar 2007[3] angenommenen Entschließungen,

–  unter Hinweis darauf, dass es notwendig ist, die Stellungnahmen der jeweils betroffenen Ausschüsse einzuholen und zu koordinieren, damit das Europäische Parlament bei der Sensibilisierung eine Schlüsselrolle spielen und dazu beitragen kann, dass die Herausforderung, die der Klimawandel darstellt, ganz oben auf die internationale Agenda gesetzt wird,

–  unter Hinweis darauf, dass das Europäische Parlament seine Tätigkeiten und seine Strukturen entsprechend organisieren muss, insbesondere, indem es die erforderlichen zusätzlichen Mittel zuteilt, um diese Frage auf angemessene Weise zu behandeln,

1.  beschließt, einen Nichtständigen Ausschuss zum Klimawandel einzusetzen, der folgende Zuständigkeiten erhalten soll:

  • a)Ausarbeitung von Vorschlägen über die künftige integrierte Politik der Europäischen Union im Bereich des Klimawandels und Koordinierung des Standpunktes des Europäischen Parlaments in Bezug auf die Aushandlung des internationalen Rahmens für die Klimapolitik für die Zeit nach 2012;
  • b)Analyse und Bewertung der aktuellen Lage in Bezug auf den Klimawandel, und Vorlage geeigneter Maßnahmen auf allen Ebenen, einschließlich der Bewertung der finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen und der Kosten, die bei Untätigkeit entstehen würden;
  • c)Erstellung einer möglichst vollständigen Bestandsaufnahme der jüngsten Fortschritte und Perspektiven im Bereich der Bekämpfung des Klimawandels, so dass dem Parlament die erforderliche ausführliche Analyse dieser Fortschritte zur Verfügung steht und es seine politische Verantwortung übernehmen kann;
  • d)Prüfung der umweltspezifischen, rechtlichen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, geopolitischen, regionalen und gesundheitspolitischen Auswirkungen dieser Fortschritte und der entsprechenden Perspektiven;
  • e)Analyse und Bewertung der bisherigen Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft;
  • f)Herstellen zweckdienlicher Kontakte und Veranstaltung von Anhörungen mit den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten und der Drittländer, mit den europäischen Institutionen und den internationalen Organisationen sowie mit Vertretern der Wissenschaft, der Unternehmen und der Bürgergesellschaft, einschließlich der Netze örtlicher und regionaler Behörden;

2.  beschließt, dass die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments, deren Aufgabe die Annahme, die Durchführung von Folgemaßnahmen und die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in diesem Bereich ist, weiterhin unverändert bleiben, dass der Nichtständige Ausschuss jedoch Empfehlungen für eventuell zu ergreifenden Maßnahmen oder Initiativen formulieren kann;

3.  beschließt die Dauer des Mandats des Nichtständigen Ausschusses ab dem 10. Mai 2007 auf zwölf Monate mit der Vorgabe, dass der Ausschuss dem Parlament am Ende seiner Amtszeit einen Bericht vorlegt, der gegebenenfalls Empfehlungen für Maßnahmen oder zu ergreifende Initiativen enthält;

4.  beschließt, die Zahl der Mitglieder des Nichtständigen Ausschusses auf 60 Mitglieder festzulegen.