Entschließungsantrag - B6-0589/2008Entschließungsantrag
B6-0589/2008

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

12.11.2008

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B6‑0481/2008
gemäß Artikel 108 Absatz 5 der Geschäftsordnung von
zu der Konvention über Streumunition

Verfahren : 2008/2665(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B6-0589/2008
Eingereichte Texte :
B6-0589/2008
Angenommene Texte :

B6‑0589/2008

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Konvention über Streumunition

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Konvention über Streumunition (CCM), die auf der diplomatischen Konferenz vom 19. bis 30. Mai 2008 in Dublin von 107 Ländern angenommen wurde,

–  unter Hinweis darauf, dass die CCM am 3. Dezember 2008 in Oslo und anschließend bei den Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung ausgelegt und dann in Kraft treten wird, wenn sie von 30 Staaten ratifiziert worden ist,

–  in Kenntnis der Botschaft des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 30. Mai 2008, der erklärte, er ermutige die Staaten, dieses wichtige Übereinkommen unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und erwarte sein baldiges Inkrafttreten,

–  unter Würdigung der Arbeit der Zivilgesellschaft, insbesondere der „Cluster Munition Coalition“, die sich für ein Ende des durch Streumunition verursachten menschlichen Leids einsetzt,

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die CCM den Einsatz sowie die Herstellung, Lagerung und Verbringung von Streumunition als ganze Waffenkategorie verbieten wird,

B.  in der Erwägung, dass die CCM die Vernichtung der Bestände an derartiger Munition durch die Vertragsstaaten vorschreiben wird,

C.  in der Erwägung, dass durch die CCM ein neuer humanitärer Standard für die Unterstützung der Opfer festgesetzt wird und die Staaten verpflichtet werden, Rückstände nicht explodierter Streumunition, die nach einem Konflikt zurückgelassen werden, zu beseitigen,

1.  fordert alle Staaten auf, die Konvention über Streumunition so bald wie möglich zu unterzeichnen, zu ratifizieren und umzusetzen;

2.  fordert alle Staaten auf, auf nationaler Ebene Maßnahmen zur Umsetzung der CCM einzuleiten, und zwar schon vor ihrer Unterzeichnung und Ratifizierung;

3.  fordert alle Staaten auf, Streumunition weder einzusetzen noch in sie zu investieren, sie zu lagern, herzustellen, zu verbringen oder zu exportieren, bis die Konvention in Kraft getreten ist;

4.  fordert alle EU-Mitgliedstaaten, die Streumunition eingesetzt haben, auf, Hilfe für die betroffene Bevölkerung bereitzustellen und die Kommission dabei zu unterstützen, die Finanzhilfe an Gemeinschaften und Einzelpersonen, die durch nicht explodierte Streumunition geschädigt wurden, mit Hilfe aller verfügbaren Instrumente aufzustocken;

5.  fordert alle EU-Mitgliedstaaten, die Streumunition eingesetzt haben, auf, technische und finanzielle Hilfe für die Räumung und Vernichtung der Rückstände von Streumunition bereitzustellen, und fordert die Kommission auf, die finanzielle Unterstützung für diesen Zweck mit Hilfe aller verfügbaren Instrumente zu erhöhen;

6.  fordert alle Mitgliedstaaten der EU auf, keine Maßnahmen zu treffen, mit denen sie die CCM und ihre Vorschriften umgehen oder aufs Spiel setzen könnten; fordert sie insbesondere auf, ein mögliches Protokoll zum Übereinkommen über konventionelle Waffen (CCW), das den Einsatz von Streumunition erlauben würde und das mit dem Verbot von Streumunition gemäß Artikel 1 und 2 der CCM nicht vereinbar wäre, weder anzunehmen noch zu unterstützen oder später zu ratifizieren;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der „Cluster Munitions Coalition“ zu übermitteln.