Entschließungsantrag - B7-0366/2010Entschließungsantrag
B7-0366/2010

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage auf der Koreanischen Halbinsel

14.6.2010

eingereicht im Anschluss an die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Adrian Severin, George Sabin Cutaş, David Martin, Peter Simon im Namen der S&D-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0358/2010

Verfahren : 2010/2685(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0366/2010
Eingereichte Texte :
B7-0366/2010
Angenommene Texte :

B7‑0366/2010

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Lage auf der Koreanischen Halbinsel

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Koreanischen Halbinsel,

–   unter Hinweis auf die Resolutionen Nr. 1718 (2006) und Nr. 1874 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

–   in Kenntnis des Beschlusses des Rates 2009/1002/GASP vom 22. Dezember 2009,

–   unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin Catherine Ashton zu der am 20. Mai 2010 erfolgten Veröffentlichung des Berichts über den Untergang des südkoreanischen Schiffes „Cheonan,

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass seit dem Untergang des südkoreanischen Schiffes „Cheonan“ am 26. März 2010, bei dem 46 Menschen auf tragische Weise ums Leben kamen, die Spannungen auf der Koreanischen Halbinsel dramatisch zugenommen haben,

B.  in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen der Arbeiten der aus koreanischen und internationalen Sachverständigen bestehenden gemeinsamen Untersuchungskommission in Verbindung mit einer unabhängigen Prüfung durch die auf der Koreanischen Halbinsel anwesende Kontrollkommission der neutralen Staaten der eindeutige Nachweis geliefert wird, dass der Untergang des Schiffes durch ein Torpedo nordkoreanischer Bauart verursacht worden war,

C. in der Erwägung, dass die Regierung der Republik Korea darauf verzichtet hat, vor der Vorlage des abschließenden Berichts und der Schlussfolgerungen der Arbeiten der gemeinsamen Untersuchungskommission Beschuldigungen gegen irgendeine Seite zu erheben,

D. in der Erwägung, dass im Zuge der Veröffentlichung des Abschlussberichts der gemeinsamen Untersuchungskommission die Regierung der Republik Korea alle Beziehungen zur Demokratischen Volksrepublik Korea mit Ausnahme humanitärer Hilfslieferungen für Kinder und des Betriebs des Industriekomplexes Kaesŏng eingestellt hat,

E.  in der Erwägung, dass die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) jede Beteiligung am Untergang des südkoreanischen Schiffes „Cheonan“ der abgestritten und für den Fall, dass die Republik Korea weitere Sanktionen ergreift, mit offenem Krieg gedroht hat,

F.  in der Erwägung, dass die Regierung der Republik Korea die DVRK für den Untergang des Schiffes verantwortlich gemacht und den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgefordert hat, den Fall zu untersuchen und angemessene internationale Maßnahmen gegen die DVRK zu ergreifen,

G. in der Erwägung, dass die Regierung der Republik Korea eine öffentliche Entschuldigung von Seiten der Demokratischen Volksrepublik Korea und das Versprechen gefordert hat, dass es zu keinen weiteren feindlichen Aktionen oder Provokationen kommen wird,

H. in der Erwägung, dass die Regierung der Republik Korea erklärt hat, sie werde zu den Sechs-Parteien-Gesprächen erst dann zurückkehren, wenn gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea angemessene Maßnahmen ergriffen worden sind,

I.   in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft ihre Anteilnahme angesichts des tragischen Verlustes von Menschenleben und ihre Unterstützung für die Bevölkerung und die Regierung der Republik Korea zum Ausdruck gebracht hat,

J.   in der Erwägung, dass die Regierungen der Volksrepublik China und der Russischen Föderation bislang noch keinen eindeutigen Standpunkt zum Abschlussbericht und den Schlussfolgerungen der Arbeiten der gemeinsamen Untersuchungskommission gefasst haben,

K. in der Erwägung, dass die bewaffneten Streitkräfte der Demokratischen Volksrepublik Korea ihre provokativen und leichtfertigen militärischen Handlungen wie die Ermordung von drei chinesischen Staatsbürgern am 4. Juni 2010 an der Grenze zwischen Südkorea und Nordkorea fortgesetzt haben,

L.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die atomare Abrüstung auf der Koreanischen Halbinsel nachdrücklich unterstützt und die Wiederaufnahme der Sechs-Parteien-Gespräche als fundamentalen Prozess für den Frieden und die Stabilität in der gesamten Region betrachtet,

1.  bedauert zutiefst den tragischen Verlust von Menschenleben an Bord des südkoreanischen Schiffes „Cheonan“ und bekundet den Angehörigen der Verstorbenen, der koreanischen Bevölkerung und den Behörden der Republik Korea seine Anteilnahme im Geiste der Solidarität und der Freundschaft;

2.  begrüßt den Umstand, dass die Regierung der Republik Korea davon Abstand genommen hat, vor der Vorlage der Schlussfolgerungen des Abschlussberichts der gemeinsamen Untersuchungskommission Schuldzuweisungen für den Untergang des Schiffes auszusprechen;

3.  weist auf die Schlussfolgerungen des Abschlussberichts der gemeinsamen Untersuchungskommission hin, in denen von einem Untergang des Schiffes aufgrund eines Torpedos nordkoreanischer Bauart die Rede ist, und verurteilt energisch den Untergang des Schiffes als einen Akt der Provokation gegen Frieden und Stabilität auf der Koreanischen Halbinsel;

4.  bekundet seine Unterstützung für den Vorschlag, dass die Regierung der Republik Korea den Vorgang dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen unterbreitet;

5.  fordert die Regierungen der Volksrepublik China und der Russischen Föderation als ständige Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen auf, den Abschlussbericht und die Schlussfolgerungen der Arbeiten der gemeinsamen Untersuchungskommission sorgfältig zu prüfen;

6.  betont die Notwendigkeit einer Rückkehr zu den Sechs-Parteien-Gesprächen als Mittel, um die atomare Abrüstung auf der Koreanischen Halbinsel zu bewerkstelligen;

7.  vertritt die Auffassung, dass die Dialogbereitschaft zwischen der Republik Korea und der Demokratischen Volksrepublik Korea für den Frieden und die Stabilität der Koreanischen Halbinsel von lebenswichtiger Bedeutung ist;

8.  fordert die Kommission auf, die bestehenden humanitären Hilfsprogramme und Kommunikationskanäle mit der Demokratischen Volksrepublik Korea beizubehalten, da diese Hilfsprogramme unmittelbar mit den Lebensbedingungen der Bevölkerung in der DVRK in Verbindung stehen;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, den Regierungen der Republik Korea und der Demokratischen Volksrepublik Korea sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.